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{'item': 'LVwG-2016/39/2603-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/39/2603-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde der Frau AA, X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 02.11.2016, ***,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde der Frau AA, römisch zehn, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 02.11.2016, ***, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Leistungsfrist bis längstens 31.08.2017 festgelegt wird.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Leistungsfrist bis längstens 31.08.2017 festgelegt wird.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Schreiben vom 29.09.2015 beraumte der Bürgermeister der Gemeinde X einen Lokalaugenschein zur Befundaufnahme der Liegenschaft „W“, Grundstücke *1, *2, *3, 2282 sowie Bp .*5, .*6, .*7, .*8, sämtliche KG X, an. Anlässlich dieses Lokalaugenscheins wurde die konsenslose Errichtung mehrerer baulicher Anlagen auf diesen Grundstücken festgestellt.Mit Schreiben vom 29.09.2015 beraumte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn einen Lokalaugenschein zur Befundaufnahme der Liegenschaft „W“, Grundstücke *1, *2, *3, 2282 sowie Bp .*5, .*6, .*7, .*8, sämtliche KG römisch zehn, an. Anlässlich dieses Lokalaugenscheins wurde die konsenslose Errichtung mehrerer baulicher Anlagen auf diesen Grundstücken festgestellt. Im Baukontrollprotokoll vom 12.10.2015 wurde unter Bezugnahme auf einen am 08.10.2015 durchgeführten Lokalaugenschein auf einen baurechtlich genehmigten Umbau des bestehenden Wohnhauses auf Bp .*9 (Bescheid vom 23.05.1956, Zl ****) verwiesen. Für das auf Bp .*5 bestehende Wirtschaftsgebäude fänden sich keine Aufzeichnungen, könne jedoch von einem bestehenden Baukonsens bzw der Möglichkeit eines Feststellungsverfahrens gemäß § 29 TBO 2011 ausgegangen werden. In der Baulücke zwischen Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude bestehe ein zweigeschossiges Nebengebäude, dessen Untergeschoss als Müllraum, Holzlagerraum, Hobbywerkstatt sowie das Erdgeschoß als dreiseitig umschlossener Lagerraum genutzt werde. Das Gebäude sei über die Grundgrenzen der Bp .*7, .*8 und .*5 hinweg errichtet worden. An der Nordseite der Bp .*5 bestehe ein eingeschossiges Gebäude mit einer auf der Dachfläche montierten Solaranlage. Auf den Grundstücken Nr *2, *3 und *1 sei ein Reitplatz samt Einfriedungszaun sowie eine Mistlege teilweise über die Grundgrenze hinweg errichtet worden. Bei den konsenslos errichteten Gebäuden auf den Bpen .*5, .*7 und .*8 handle es sich um bewilligungspflichtige Bauvorhaben. Sämtliche betroffene Grundstücke seien als Freiland ausgewiesen, die bewilligungslos errichteten baulichen Anlagen bzw Gebäude wären gemäß § 4 Abs 3 lit a TBO 2011 nicht genehmigungsfähig. Laut aktuellem Grundbuchsauszug seien Herr BB und Frau AA nicht Alleineigentümer der teilweise überbauten Grundstücke .*5 und *
  5. Ein bereits vor Jahren beabsichtigtes Umlegungsverfahren sei bis heute nicht abgeschlossen bzw durchgeführt worden.Im Baukontrollprotokoll vom 12.10.2015 wurde unter Bezugnahme auf einen am 08.10.2015 durchgeführten Lokalaugenschein auf einen baurechtlich genehmigten Umbau des bestehenden Wohnhauses auf Bp .*9 (Bescheid vom 23.05.1956, Zl ****) verwiesen. Für das auf Bp .*5 bestehende Wirtschaftsgebäude fänden sich keine Aufzeichnungen, könne jedoch von einem bestehenden Baukonsens bzw der Möglichkeit eines Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 29, TBO 2011 ausgegangen werden. In der Baulücke zwischen Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude bestehe ein zweigeschossiges Nebengebäude, dessen Untergeschoss als Müllraum, Holzlagerraum, Hobbywerkstatt sowie das Erdgeschoß als dreiseitig umschlossener Lagerraum genutzt werde. Das Gebäude sei über die Grundgrenzen der Bp .*7, .*8 und .*5 hinweg errichtet worden. An der Nordseite der Bp .*5 bestehe ein eingeschossiges Gebäude mit einer auf der Dachfläche montierten Solaranlage. Auf den Grundstücken Nr *2, *3 und *1 sei ein Reitplatz samt Einfriedungszaun sowie eine Mistlege teilweise über die Grundgrenze hinweg errichtet worden. Bei den konsenslos errichteten Gebäuden auf den Bpen .*5, .*7 und .*8 handle es sich um bewilligungspflichtige Bauvorhaben. Sämtliche betroffene Grundstücke seien als Freiland ausgewiesen, die bewilligungslos errichteten baulichen Anlagen bzw Gebäude wären gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 nicht genehmigungsfähig. Laut aktuellem Grundbuchsauszug seien Herr BB und Frau AA nicht Alleineigentümer der teilweise überbauten Grundstücke .*5 und *
  6. Ein bereits vor Jahren beabsichtigtes Umlegungsverfahren sei bis heute nicht abgeschlossen bzw durchgeführt worden. Im Vorspruch des Bescheides vom 02.11.2016, AZ ****, wurde auf die anlässlich der Befundaufnahme am 08.10.2015 auf den Grundstücken .*5, .*7 und .*8 festgestellten konsenslosen Gebäuden sowie den Reitplatz samt Einfriedungszaun über die Grundstücke .*5, *2, *3 und *1, verwiesen und weiters im Spruch des Bescheides gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 Herrn und Frau AA (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlagen, deren Beseitigung und erforderlichenfalls Wiederherstellung des ursprünglichen Bauplatzzustandes aufgetragen. In der Begründung des Bescheides wurden die Feststellungen des Baukontrollprotokolls vom 12.10.2015 wiedergegeben. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass auf den Grundstücken .*5, .*7 und .*8 bauliche Anlagen ohne entsprechende Baubewilligung sowie über die Grundstücke .*5, *2, *3 und *1 ein Reitplatz samt Einfriedungszaun bewilligungslos errichtet wurden.Im Vorspruch des Bescheides vom 02.11.2016, AZ ****, wurde auf die anlässlich der Befundaufnahme am 08.10.2015 auf den Grundstücken .*5, .*7 und .*8 festgestellten konsenslosen Gebäuden sowie den Reitplatz samt Einfriedungszaun über die Grundstücke .*5, *2, *3 und *1, verwiesen und weiters im Spruch des Bescheides gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 Herrn und Frau AA (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlagen, deren Beseitigung und erforderlichenfalls Wiederherstellung des ursprünglichen Bauplatzzustandes aufgetragen. In der Begründung des Bescheides wurden die Feststellungen des Baukontrollprotokolls vom 12.10.2015 wiedergegeben. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass auf den Grundstücken .*5, .*7 und .*8 bauliche Anlagen ohne entsprechende Baubewilligung sowie über die Grundstücke .*5, *2, *3 und *1 ein Reitplatz samt Einfriedungszaun bewilligungslos errichtet wurden. Fristgerecht legte die Beschwerdeführerin AA gegen diesen Bescheid Beschwerde ein. Sie verwies darauf, dass nach nunmehriger Zustimmung sämtlicher Miteigentümer das Umlegungsverfahren vom Landeskulturfonds wiederaufgenommen worden wäre. Der Miteigentümer ihrer Immobilie, Herr BB, sei über den aktuellen Stand der Dinge informiert. Festgehalten wird, dass der weitere Bescheidadressat des Bescheides vom
  7. November 2016, Herr BB, seinerseits keine Beschwerde gegen den baupolizeilichen Auftrag erhob. Mit Eingabe vom 14.12.2016 reichte die belangte Behörde einen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13.12.2016, Zl. ****, über die Einleitung eines Verfahrens zur Flurbereinigung von landwirtschaftlichen Grundstücken im Bereich des Weilers „W“, Gemeinde X, nach.Mit Eingabe vom 14.12.2016 reichte die belangte Behörde einen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13.12.2016, Zl. ****, über die Einleitung eines Verfahrens zur Flurbereinigung von landwirtschaftlichen Grundstücken im Bereich des Weilers „W“, Gemeinde römisch zehn, nach. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Es gilt folgende maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 94/2016:Es gilt folgende maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung LGBl Nr 94/2016: „§ 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. …
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Absatz eins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Absatz eins, bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden. …“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Vorweg wird festgehalten, dass Beschwerde gegen den gegenständlichen baupolizeilichen Auftrag lediglich durch Frau AA erhoben wurde. Dass die Beschwerde auch im Namen des weiteren Bescheidadressaten BB (an beide Eigentümer erging im Übrigen der baupolizeilich Auftrag in jeweils einem eigenen Bescheid unter gleicher Zahl und gleichem Datum, Anm) erhoben werden sollte, lässt sich der Beschwerdeeingabe der Frau AA vom 16.11.2016 in keiner Weise entnehmen. Vielmehr bezeichnet sich Frau AA darin selbst als Beschwerdeführerin und erklärt Herrn BB (lediglich) als über den aktuellen Stand informiert. Ein etwaiger Bevollmächtigungsnachweis zur Beschwerdeerhebung für Herrn BB liegt ebenfalls nicht vor. Ist die Beschwerde damit nicht (auch) Herrn BB zuzurechnen, trat diesem gegenüber Rechtskraft des an ihn gerichteten baupolizeilichen Auftrags ein. Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist allein die Beschwerde der Frau AA gegen den an sie gerichteten baupolizeilichen Auftrag.Vorweg wird festgehalten, dass Beschwerde gegen den gegenständlichen baupolizeilichen Auftrag lediglich durch Frau AA erhoben wurde. Dass die Beschwerde auch im Namen des weiteren Bescheidadressaten BB (an beide Eigentümer erging im Übrigen der baupolizeilich Auftrag in jeweils einem eigenen Bescheid unter gleicher Zahl und gleichem Datum, Anmerkung erhoben werden sollte, lässt sich der Beschwerdeeingabe der Frau AA vom 16.11.2016 in keiner Weise entnehmen. Vielmehr bezeichnet sich Frau AA darin selbst als Beschwerdeführerin und erklärt Herrn BB (lediglich) als über den aktuellen Stand informiert. Ein etwaiger Bevollmächtigungsnachweis zur Beschwerdeerhebung für Herrn BB liegt ebenfalls nicht vor. Ist die Beschwerde damit nicht (auch) Herrn BB zuzurechnen, trat diesem gegenüber Rechtskraft des an ihn gerichteten baupolizeilichen Auftrags ein. Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist allein die Beschwerde der Frau AA gegen den an sie gerichteten baupolizeilichen Auftrag. Als inhaltliches Vorbringen verweist die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel einzig auf den Umstand, dass zwischenzeitlich (wieder) ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet worden wäre. Weiteres inhaltlich relevantes Vorbringen wurde nicht erstattet. In einer ergänzenden Eingabe dazu übermittelte die belangte Behörde einen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13.12.2016, ****, betreffend die Einleitung des bezogenen Flurbereinigungsverfahrens zur Kenntnis. Der baupolizeiliche Auftrag richtet sich gegen die Beschwerdeführerin ausdrücklich als Eigentümerin der bezogenen baulichen Anlagen. Ihre Eigentümerstellung wird von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt bzw bestätigt sich diese maßgeblich auch nach dem Grundbuchsstand. Weiters nicht in Abrede gestellt wurde von der Beschwerdeführerin der vorgeworfene Umstand, dass diese bezogenen baulichen Anlagen baurechtlich konsenslos errichtet wurden. Gegenteiliges hat sich auch aus der Aktenlage nicht ergeben. § 39 TBO 2011 trägt auf, im Falle der konsenslosen Errichtung baulicher Anlagen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Dabei handelt es sich um eine „hat“-Bestimmung, das bedeutet, dass der Behörde kein (Ermessens)Spielraum in entsprechendem Tätigwerden eingeräumt ist. Die Behörde ist vielmehr verpflichtet, auf die Einhaltung zentraler baurechtlicher Bestimmungen, hier die konsenslose Errichtung baubewilligungs- bzw allenfalls anzeigepflichtiger Bauvorhaben, zu reagieren. Die Behörde ist lediglich berechtigt, in dem Falle, als nachträglich um die Baubewilligung angesucht bzw eine Bauanzeige eingebracht wurde, mit der Einleitung eines baupolizeilichen Verfahrens, bzw im Falle, als ein baupolizeiliches Verfahren bereits eingeleitet wurde, mit dessen Fortsetzung zuzuwarten (§ 39 Abs 3 TBO 2011). Eine Verpflichtung dazu wird der Behörde damit von Gesetzes wegen jedoch nicht auferlegt.Paragraph 39, TBO 2011 trägt auf, im Falle der konsenslosen Errichtung baulicher Anlagen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Dabei handelt es sich um eine „hat“-Bestimmung, das bedeutet, dass der Behörde kein (Ermessens)Spielraum in entsprechendem Tätigwerden eingeräumt ist. Die Behörde ist vielmehr verpflichtet, auf die Einhaltung zentraler baurechtlicher Bestimmungen, hier die konsenslose Errichtung baubewilligungs- bzw allenfalls anzeigepflichtiger Bauvorhaben, zu reagieren. Die Behörde ist lediglich berechtigt, in dem Falle, als nachträglich um die Baubewilligung angesucht bzw eine Bauanzeige eingebracht wurde, mit der Einleitung eines baupolizeilichen Verfahrens, bzw im Falle, als ein baupolizeiliches Verfahren bereits eingeleitet wurde, mit dessen Fortsetzung zuzuwarten (Paragraph 39, Absatz 3, TBO 2011). Eine Verpflichtung dazu wird der Behörde damit von Gesetzes wegen jedoch nicht auferlegt. Gemäß § 17 VwGVG gilt die Bestimmung des § 39 TBO 2011 und damit die aufgetragene gesetzliche Verpflichtung zu verwaltungsmäßigem Handeln auch für die Verwaltungsgerichte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG gilt die Bestimmung des Paragraph 39, TBO 2011 und damit die aufgetragene gesetzliche Verpflichtung zu verwaltungsmäßigem Handeln auch für die Verwaltungsgerichte. Festgestellt wird, dass ein Fall des § 39 Abs 3 TBO 2011 schon dem Grunde nach nicht vorliegt, als nämlich – so eine entsprechende Auskunft der belangten Behörde - ein nachträgliches Bewilligungsansuchen durch die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Zeitpunkt nicht gestellt wurde. Die Tatsache, dass zwischenzeitlich ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet wurde, vermag aber nicht in vergleichbarer Weise die Rechtswohltat des § 39 Abs 3 TBO 2011 zu bewirken. Zu einer Aussetzung des baupolizeilichen Verfahrens aus diesem in der Beschwerde vorgehaltenen Grunde war das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht berechtigt.Festgestellt wird, dass ein Fall des Paragraph 39, Absatz 3, TBO 2011 schon dem Grunde nach nicht vorliegt, als nämlich – so eine entsprechende Auskunft der belangten Behörde - ein nachträgliches Bewilligungsansuchen durch die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Zeitpunkt nicht gestellt wurde. Die Tatsache, dass zwischenzeitlich ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet wurde, vermag aber nicht in vergleichbarer Weise die Rechtswohltat des Paragraph 39, Absatz 3, TBO 2011 zu bewirken. Zu einer Aussetzung des baupolizeilichen Verfahrens aus diesem in der Beschwerde vorgehaltenen Grunde war das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht berechtigt. An dieser Stelle sei grundsätzlich zur geltenden Rechtslage ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung Beseitigungsaufträge zwar ungeachtet eines anhängigen Bewilligungsverfahrens erlassen, aber erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung des Ansuchens vollstreckt werden dürfen. Die Frage der tatsächlichen Vollstreckbarkeit bzw weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine allfällige Vollstreckung bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ein baupolizeilicher Auftrag als seiner Rechtsnatur nach ein Leistungsbescheid muss nach ständiger Rechtsprechung so bestimmt sein, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Bei einem Beseitigungsauftrag darf kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll. Ein baupolizeilicher Auftrag ist dann ausreichend bestimmt, wenn ihm unmittelbar zu entnehmen ist, welche Bauteile abzubrechen sind, wobei es genügt, dass dies ein Fachkundiger dem Spruch des Bescheides entnehmen kann. Die an die Bestimmtheit eines baupolizeilichen Auftrags zu richtenden Anforderungen sollen in erster Linie sicherstellen, dass im konkreten Einzelfall keine Verwechslungsgefahr und somit kein Zweifel daran besteht, welche Bauteile im Detail beseitigt werden wollen. Durch die ausdrückliche Anführung der von den konsenslosen Bauführungen betroffenen Grundstücke und sogar näherer Positionsangaben der baulichen Anlagen auf diesen Grundstücken sowie weiters aufgrund der Beschreibung der baulichen Anlagen selbst - dies sowohl im Vorspruch als auch in den, in der Begründung wörtlich wiedergegebenen Festhaltungen des (anlässlich einer durch den hochbautechnischen Sachverständigen am 08.10.2016 durchgeführten Baukontrolle) festgestellten Sachverhalts – wird der Gegenstand des baupolizeilichen Auftrags in eindeutiger umfänglicher Weise umrissen. Als zulässig zu erachten ist es, den sich auch aus der Begründung ergebenden Sachverhalt zur Auslegung des vorliegenden Spruches heranzuziehen. Für eine ausreichende Bestimmtheit des baupolizeilichen Auftrags gilt es vorliegend auch als maßgeblich zu erachten, dass die angeführten Anlagen jeweils zur Gänze und nicht nur in jeweiligen Teilen (wofür eine detailliertere bautechnische Umschreibung erforderlich wäre) zu entfernen sind. Dass ihr mit dem baupolizeilichen Auftrag der Umfang der aufgetragenen Leistungen bzw die davon betroffenen Objekte nicht in ausreichender Weise erkennbar wären, wurde von der Beschwerdeführerin auch in keinster Weise vorgehalten. Die mit längstens 31. Jänner 2017 aufgetragene Leistungsfrist war in Entsprechung einer Angemessenheit zu erstrecken. Eine Frist für die Entfernung der baulichen Anlagen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Bauplatzzustandes ist dann angemessen, wenn in ihr die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können und muss diese geeignet sein, dem Verpflichteten unter Anspannung all seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistungen zu ermöglichen. Gegenüber einer behördenseits festgelegten Erfüllungsfrist von ca 3 Monaten, welche hinsichtlich ihrer Angemessenheit im Übrigen durch die Beschwerdeführerin unangefochten blieb, wird mit nunmehrigem Erkenntnis eine Leistungsfrist von erheblich mehr als der doppelten Dauer festgelegt. Insbesondere auch Anbetracht der in diese Frist fallenden jahreszeitlichen Gegebenheiten kann diese Leistungsfrist nicht als unangemessen kurz angesehen werden. Der wesentliche Sachverhalt liegt - auch durch die Beschwerdeführerin unbestritten – fest. Die Akten lassen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde – trotz entsprechendem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides – in der Beschwerde nicht beantragt.Der wesentliche Sachverhalt liegt - auch durch die Beschwerdeführerin unbestritten – fest. Die Akten lassen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung standen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde – trotz entsprechendem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides – in der Beschwerde nicht beantragt. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.39.2603.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.