RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/41/1946-3; LVwG-2016/41/1947-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, I-***** Z, gegen
- das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.08.2016, Zl **-623-****, und
- das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.08.2016, Zl **-624-****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, A) den B E S C H L U S S gefasst:
- Das Beschwerdeverfahren zu Punkt
- (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.08.2016, Zl **-624-****) wird gemäß § 50 VwGVG iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren zu Punkt
- (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.08.2016, Zl **-624-****) wird gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B) zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde zu Punkt
- (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.08.2016, Zl **-623-****) insofern Folge gegeben, als gemäß § 45 Abs 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu Punkt
- (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.08.2016, Zl **-623-****) insofern Folge gegeben, als gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird. Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend abgeändert, als die Wortfolge „für die Dauer der Beschäftigung bereitgehalten bzw in gegenständlicher Angelegenheit spätestens nach Kontrolle des zweitfolgenden Tages übermittelt wurden“ durch die Wortfolge „trotz Aufforderung der Abgabenbehörde nicht bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages (06.05.2016) nachweislich übermittelt wurden“ ersetzt und die angewendeten Strafbestimmungen jeweils von „§ 7i Abs 4 AVRAG“ auf „§ 7i Abs 1 AVRAG“ richtiggestellt werden.Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend abgeändert, als die Wortfolge „für die Dauer der Beschäftigung bereitgehalten bzw in gegenständlicher Angelegenheit spätestens nach Kontrolle des zweitfolgenden Tages übermittelt wurden“ durch die Wortfolge „trotz Aufforderung der Abgabenbehörde nicht bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages (06.05.2016) nachweislich übermittelt wurden“ ersetzt und die angewendeten Strafbestimmungen jeweils von „§ 7i Absatz 4, AVRAG“ auf „§ 7i Absatz eins, AVRAG“ richtiggestellt werden.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.08.2016, Zl **-623-****, wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt: „Kontrollzeit: 03.05.2016, 10:45 Uhr Kontrollort: **** X, Baustelle der BB GmbH im Nahbereich der Talstation (CC)**** römisch zehn, Baustelle der BB GmbH im Nahbereich der Talstation (CC) Der Beschuldigte AA geb. am xx.xx.xxxx hat es als Verantwortlicher der Firma „AA“ mit Sitz in I-***** Z, Adresse 1 und somit als gemäß § 9 VStG zu vertreten nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass nachstehende „entsandte“ Arbeitnehmer zum Kontrollzeitpunkt keine Unterlagen die zur Überprüfung der nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung bereitgehalten bzw. in gegenständlicher Angelegenheit spätestens nach Kontrolle des zweitfolgenden Tages übermittelt wurden.Der Beschuldigte AA geb. am xx.xx.xxxx hat es als Verantwortlicher der Firma „AA“ mit Sitz in I-***** Z, Adresse 1 und somit als gemäß Paragraph 9, VStG zu vertreten nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass nachstehende „entsandte“ Arbeitnehmer zum Kontrollzeitpunkt keine Unterlagen die zur Überprüfung der nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung bereitgehalten bzw. in gegenständlicher Angelegenheit spätestens nach Kontrolle des zweitfolgenden Tages übermittelt wurden. Arbeitnehmer:
- DD, geb. am xx.xx.xxxx, Beschäftigungszeitraum: 25.04.2016 bis voraussichtlich 20.05.2016
- EE, geb. am xx.xx.xxxx, Beschäftigungszeitraum: 25.04.2016 bis voraussichtlich 20.05.2016 Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1.-
- § 7i Abs. 1 iVm § 7d Abs. 1,
- Satz Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVR AG )“1.-
- Paragraph 7 i, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, 3, Satz Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVR AG )“ Der Beschuldigte habe dadurch zu
- und
- die Rechtsvorschriften des § 7i Abs 1 iVm § 7d Abs 1 dritter Satz AVRAG verletzt und wurden über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen gemäß § 7i Abs 4 AVRAG iVm § 20 VStG jeweils Geldstrafen in der Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 24 Stunden) verhängt. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 100,00 bemessen. Der Beschuldigte habe dadurch zu
- und
- die Rechtsvorschriften des Paragraph 7 i, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, dritter Satz AVRAG verletzt und wurden über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 20, VStG jeweils Geldstrafen in der Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 24 Stunden) verhängt. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 100,00 bemessen. Mit weiterem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.08.2016, Zl **-624-****, wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt: „Kontrollzeit: 03.05.2016, 10:45 Uhr Kontrollort: **** X, Baustelle der BB GmbH im Nahbereich der Talstation (CC)**** römisch zehn, Baustelle der BB GmbH im Nahbereich der Talstation (CC) Der Beschuldigte AA geb. am xx.xx.xxxx hat es als Verantwortlicher der Firma „AA“ mit Sitz in 1-39012 Z, Adresse 1 und somit als gemäß § 9 VStG zu vertreten nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass nachstehende „entsandte“ Arbeitnehmer zum Kontrollzeitpunkt keine Unterlagen die zur Überprüfung der nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung bereitgehalten wurden.Der Beschuldigte AA geb. am xx.xx.xxxx hat es als Verantwortlicher der Firma „AA“ mit Sitz in 1-39012 Z, Adresse 1 und somit als gemäß Paragraph 9, VStG zu vertreten nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass nachstehende „entsandte“ Arbeitnehmer zum Kontrollzeitpunkt keine Unterlagen die zur Überprüfung der nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung bereitgehalten wurden. Dies wurde von Kontrollorganen der Finanzpolizei Y festgestellt. Arbeitnehmer:
- DD, geb. am xx.xx.xxxx, Beschäftigungszeitraum: 25.04.2016 bis voraussichtlich 20.05.2016
- EE, geb. am xx.xx.xxxx, Beschäftigungszeitraum: 25.04.2016 bis voraussichtlich 20.05.2016“ Der Beschuldigte habe dadurch zu
- und
- die Rechtsvorschriften nach § 7i Abs 4 iVm § 7d AVRAG verletzt und wurden über ihn gemäß § 7i Abs 4 AVRAG iVm § 20 VStG zu
- und
- jeweils Geldstrafen in der Höhe von Euro 500,00 (jeweils Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden) verhängt. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 100,00 bemessen.Der Beschuldigte habe dadurch zu
- und
- die Rechtsvorschriften nach Paragraph 7 i, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 7 d, AVRAG verletzt und wurden über ihn gemäß Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 20, VStG zu
- und
- jeweils Geldstrafen in der Höhe von Euro 500,00 (jeweils Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden) verhängt. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 100,00 bemessen. Gegen beide Straferkenntnisse hat Herr AA fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und in dieser damit argumentiert, dass sich beide angefochtenen Straferkenntnisse auf dieselbe Übertretung stützen würden. Die Dokumente seien bei der Kontrolle nicht verfügbar gewesen und seien auch nicht innerhalb von zwei Tagen nachgereicht worden. Allerdings sei der Arbeitgeber zu dieser Zeit auch nicht anwesend gewesen und habe sich die gesamte Angelegenheit deshalb verzögert. Sobald der Arbeitgeber anwesend gewesen sei, seien umgehend alle Dokumente an die Behörden weitergeleitet und die noch nicht ausgearbeiteten Lohnunterlagen sofort nach Ausarbeitung weitergeleitet worden. Er habe alles in seiner Macht stehende getan, um den Behörden alle Dokumente schnellstmöglich zukommen zu lassen. Er verstehe nicht, warum zwei Geschäftszahlen für denselben Sachverhalt ausgestellt worden seien und ersuche, eines der beiden Straferkenntnisse zu annullieren und die Strafe daher auf die Hälfte zu reduzieren. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde zu den Zlen **-623-**** und **-624-**** und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, in welcher der Sachverhalt einmal ausreichend erörtert wurde. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.08.2016, Zl **-624-****, ausdrücklich zurückgezogen und die Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis vom 26.08.2016, Zl **-623-**** auf die Höhe des Strafausmaßes eingeschränkt, sodass dieses Straferkenntnis hinsichtlich des objektiven Schuldvorwurfes in Rechtskraft erwachsen ist. Zu Spruchpunkt A) dieses Erkenntnisses: Rechtslage: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten auszugsweise samt den Überschriften wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten auszugsweise samt den Überschriften wie folgt: „Beschwerderecht und Beschwerdefrist § 7.
(1)…Paragraph 7,
(1)…
(2)Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. […]“ „Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. […]“ „Erkenntnisse § 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“ Rechtliche Erwägungen: Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Ein solcher Beschwerdeverzicht kann daher wirksam erst nach Erlassung des Bescheides an die betreffende Partei erfolgen. Nach der Erhebung einer Beschwerde ist ein Verzicht auf diese nicht mehr möglich, allerdings kann die Beschwerde – auch wenn dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist – wieder zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Ein solcher Beschwerdeverzicht kann daher wirksam erst nach Erlassung des Bescheides an die betreffende Partei erfolgen. Nach der Erhebung einer Beschwerde ist ein Verzicht auf diese nicht mehr möglich, allerdings kann die Beschwerde – auch wenn dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist – wieder zurückgezogen werden. Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl VwGH 25.07.2013, Zl 2013/07/0106).Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche VwGH 25.07.2013, Zl 2013/07/0106). Für die Verzichtserklärung bestehen keine besonderen Formerfordernisse, der Verzicht muss allerdings ausdrücklich erklärt werden [Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)§ 7 VwGVG Anm 8 mit Hinweisen auf die Judikatur]. Gleiches gilt auch für Zurückziehung der Beschwerde.Für die Verzichtserklärung bestehen keine besonderen Formerfordernisse, der Verzicht muss allerdings ausdrücklich erklärt werden [Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 7, VwGVG Anmerkung 8 mit Hinweisen auf die Judikatur]. Gleiches gilt auch für Zurückziehung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 10.01.2017 die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.08.2016, Zl **-624-****, ausdrücklich zurückgezogen. Die von ihm vorgenommene Zurückziehung der Beschwerde ist somit wirksam und war daher hinsichtlich dieses Straferkenntnisses das Beschwerdeverfahren einzustellen. Gemäß den §§ 31 Abs 1 und 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Falle der Einstellung eines Beschwerdeverfahrens eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG haben die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss zu erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 50 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus den beiden Bestimmungen lässt sich auch ableiten, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, handelt es sich um eine Entscheidung iSd § 31 Abs 1 VwGVG.Gemäß den Paragraphen 31, Absatz eins und 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Falle der Einstellung eines Beschwerdeverfahrens eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG haben die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss zu erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 50, VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus den beiden Bestimmungen lässt sich auch ableiten, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, handelt es sich um eine Entscheidung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. Bezogen auf ein nach dem VStG geführtes Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl VwGH 21.04.2015, Zl Fr 2014/20/0047 mit Hinweisen auf die Literatur).Bezogen auf ein nach dem VStG geführtes Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde vergleiche VwGH 21.04.2015, Zl Fr 2014/20/0047 mit Hinweisen auf die Literatur). Es war sohin wie im Spruch (Punkt A) zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B) dieses Erkenntnisses: Sachverhalt und Beweiswürdigung: Anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei Y W am 03.05.2016 um 10:45 Uhr auf der Baustelle BB, X, wurden zwei Arbeiter der Firma AA, nämlich der kroatische Staatsbürger DD und der bosnische Staatsbürger EE, beim Binden von Eisenkörben angetroffen. Der Auftrag an die Firma AA war von der Südtiroler Firma FF GmbH erteilt worden, inländischer Auftraggeber der FF GmbH war die BB GmbH in X. Bei der Kontrolle konnten von den beiden Bosniern keine Lohnunterlagen gemäß § 7d AVRAG vorgelegt werden, sodass seitens der Finanzpolizei Y W eine an Herrn AA gerichtete Aufforderung erging, bis spätestens 06.05.2016 ua hinsichtlich der Arbeiter DD und EE ua Lohnunterlagen (Arbeitsverträge oder Dienstzettel, Einstufungsnachweise, Lohnzettel und Überweisungs-/Auszahlungsnachweise, Stundenaufzeichnungen) vorzulegen. Zum Zeitpunkt dieser Aufforderung, hielt sich der Beschwerdeführer in Bosnien auf, sodass der Steuerberater des Beschwerdeführers vom Steuerberater der Südtiroler Firma FF GmbH kontaktiert wurde, der Finanzpolizei Y W umgehend die entsprechenden Unterlagen, darunter auch die näher bezeichneten und bei der Kontrolle nicht bereit gehaltenen Lohnunterlagen, zu übermitteln. Der Steuerberater des Beschwerdeführers, GG von der Südtiroler Datencenter HH., übermittelte der Finanzpolizei Y W mit E-Mail vom 06.05.2016 hinsichtlich der beiden beschäftigten bosnischen Arbeitnehmer DD und EE ZKO Meldungen, A1 Versicherungspapiere und UNILAV Anmeldungen sowie hinsichtlich seines Unternehmens einen Gewerbenachweis, mit E-Mails vom 11.05.2016 und vom 17.05.2016 wurden schließlich nach der Rückkehr des Beschwerdeführers aus seinem Urlaub sämtliche angeforderten Lohnunterlagen an die Finanzpolizei Y W übermittelt. Hinsichtlich beider bosnischer Arbeitnehmer wurde ein aufrechtes Arbeitsverhältnis nachgewiesen. Anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei Y W am 03.05.2016 um 10:45 Uhr auf der Baustelle BB, römisch zehn, wurden zwei Arbeiter der Firma AA, nämlich der kroatische Staatsbürger DD und der bosnische Staatsbürger EE, beim Binden von Eisenkörben angetroffen. Der Auftrag an die Firma AA war von der Südtiroler Firma FF GmbH erteilt worden, inländischer Auftraggeber der FF GmbH war die BB GmbH in römisch zehn. Bei der Kontrolle konnten von den beiden Bosniern keine Lohnunterlagen gemäß Paragraph 7 d, AVRAG vorgelegt werden, sodass seitens der Finanzpolizei Y W eine an Herrn AA gerichtete Aufforderung erging, bis spätestens 06.05.2016 ua hinsichtlich der Arbeiter DD und EE ua Lohnunterlagen (Arbeitsverträge oder Dienstzettel, Einstufungsnachweise, Lohnzettel und Überweisungs-/Auszahlungsnachweise, Stundenaufzeichnungen) vorzulegen. Zum Zeitpunkt dieser Aufforderung, hielt sich der Beschwerdeführer in Bosnien auf, sodass der Steuerberater des Beschwerdeführers vom Steuerberater der Südtiroler Firma FF GmbH kontaktiert wurde, der Finanzpolizei Y W umgehend die entsprechenden Unterlagen, darunter auch die näher bezeichneten und bei der Kontrolle nicht bereit gehaltenen Lohnunterlagen, zu übermitteln. Der Steuerberater des Beschwerdeführers, GG von der Südtiroler Datencenter HH., übermittelte der Finanzpolizei Y W mit E-Mail vom 06.05.2016 hinsichtlich der beiden beschäftigten bosnischen Arbeitnehmer DD und EE ZKO Meldungen, A1 Versicherungspapiere und UNILAV Anmeldungen sowie hinsichtlich seines Unternehmens einen Gewerbenachweis, mit E-Mails vom 11.05.2016 und vom 17.05.2016 wurden schließlich nach der Rückkehr des Beschwerdeführers aus seinem Urlaub sämtliche angeforderten Lohnunterlagen an die Finanzpolizei Y W übermittelt. Hinsichtlich beider bosnischer Arbeitnehmer wurde ein aufrechtes Arbeitsverhältnis nachgewiesen. Diese Feststellungen ergeben sich aus den dem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Verwaltungsstrafakten zu den Zlen **-623-**** und **-624-****. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Aufforderung am 03.05.2016 über mehrere Tage in Bosnien auf Urlaub war und sich die vollständige Übermittlung der Lohnunterlagen aus diesem Grund verzögerte, ist bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung nachvollziehbar zutage gekommen. Die aus diesem Grund zeitnah erfolgte Übermittlung der Lohnunterlagen wurde vom Vertreter der Finanzpolizei anerkannt. Rechtliche Erwägungen: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes – AVRAG, BGBl Nr 459/1993 in der zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretungen geltenden Fassung BGBl I Nr 152/2015, lauten – auszugsweise – wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes – AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993, in der zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretungen geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 152 aus 2015,, lauten – auszugsweise – wie folgt: „Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen § 7d.
(1)Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.Paragraph 7 d,
(1)Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4,), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. […] Strafbestimmungen § 7i.
(1)Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 7d Abs. 1 oder § 7f Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen § 7g Abs. 2 oder § 7h Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt.Paragraph 7 i,
(1)Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 7 d, Absatz eins, oder Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, die Unterlagen nicht übermittelt. […]“ Im gegenständlichen Fall liegt eine eingeschränkte Beschwerde vor, die den Schuldspruch nicht bekämpft. Dieser ist damit in Rechtskraft erwachsen und war lediglich über die Angemessenheit der über den Beschwerdeführer verhängten Strafen abzusprechen. Im gegenständlichen Fall ist zu Gunsten des Beschwerdeführers einzuräumen, dass er einerseits bereits wegen Nichtbereithaltung der Lohnunterlagen iSd § 7d Abs 1 iVm § 7i Abs 4 Z 1 AVRAG bestraft wurde (vgl Ausführungen im Beschluss zu zu Punkt A) oben) und dass der Beschwerdeführer andererseits zum Zeitpunkt der Aufforderung durch die Finanzpolizei Y W am 03.05.2016 sich über mehrere Tage in Bosnien aufgehalten hat, sodass die Aufforderung durch die Finanzpolizei, dieser die erforderlichen Lohnunterlagen bis spätestens 06.05.2016 zu übermitteln, über den Steuerberater der Firma FF GmbH an den Steuerberater des Beschwerdeführers herangetragen wurde. Der Vertreter der Finanzpolizei erklärte sich im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung insbesondere aufgrund des Umstandes, dass durch den Beschwerdeführer zeitnah – bis zum 17.05.2016 – sämtliche von der Finanzpolizei geforderten Lohnunterlagen übermittelt wurden sowie aufgrund des Umstandes der bisherigen Unbescholtenheit damit einverstanden, dass die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.08.2016, Zl **-623-****, verhängten Geldstrafen jeweils in eine Ermahnung umgewandelt werden. Im gegenständlichen Fall ist zu Gunsten des Beschwerdeführers einzuräumen, dass er einerseits bereits wegen Nichtbereithaltung der Lohnunterlagen iSd Paragraph 7 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG bestraft wurde vergleiche Ausführungen im Beschluss zu zu Punkt A) oben) und dass der Beschwerdeführer andererseits zum Zeitpunkt der Aufforderung durch die Finanzpolizei Y W am 03.05.2016 sich über mehrere Tage in Bosnien aufgehalten hat, sodass die Aufforderung durch die Finanzpolizei, dieser die erforderlichen Lohnunterlagen bis spätestens 06.05.2016 zu übermitteln, über den Steuerberater der Firma FF GmbH an den Steuerberater des Beschwerdeführers herangetragen wurde. Der Vertreter der Finanzpolizei erklärte sich im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung insbesondere aufgrund des Umstandes, dass durch den Beschwerdeführer zeitnah – bis zum 17.05.2016 – sämtliche von der Finanzpolizei geforderten Lohnunterlagen übermittelt wurden sowie aufgrund des Umstandes der bisherigen Unbescholtenheit damit einverstanden, dass die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.08.2016, Zl **-623-****, verhängten Geldstrafen jeweils in eine Ermahnung umgewandelt werden. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und hat von Beginn an eingestanden, dass die Lohnunterlagen bei der Kontrolle am 03.05.2016 nicht verfügbar waren und dass diese auch nicht innerhalb von zwei Tagen vollständig der Finanzpolizei übermittelt wurden. Allerdings hat dieser auch schon von Beginn an auf seine urlaubsbedingte Abwesenheit und die deshalb bedingte Verzögerung sowie darauf hingewiesen, dass er sofort nach seiner Rückkehr nach Z die Weiterleitung sämtlicher Lohnunterlagen an die Finanzpolizei veranlasst hat. Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG kann die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens absehen und die Einstellung verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Weiters kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtwidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kann die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens absehen und die Einstellung verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Weiters kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtwidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Trotz der Verwendung des Wortes „kann“ ermächtigt diese Vorschrift die Behörde nicht zur Ermessungsübung. Sie ist vielmehr als eine Anordnung zu verstehen, die die Behörde im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit ermächtigt, bei Zutreffen des im ersten Satz angeführten weiteren Kriteriums mit einer Ermahnung vorzugehen. Für die Annahme, dass der Behörde in Fällen, in denen die tatbestandsbezogenen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG (nunmehr: § 45 Abs 1 Z 4 VStG) erfüllt sind, eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafausspruch und dem Absehen von einer Strafe offen stehe, bleibt bei gebotener verfassungskonformer Auslegung kein Raum (VwGH 28.10.1980, 263, 264/80).Trotz der Verwendung des Wortes „kann“ ermächtigt diese Vorschrift die Behörde nicht zur Ermessungsübung. Sie ist vielmehr als eine Anordnung zu verstehen, die die Behörde im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit ermächtigt, bei Zutreffen des im ersten Satz angeführten weiteren Kriteriums mit einer Ermahnung vorzugehen. Für die Annahme, dass der Behörde in Fällen, in denen die tatbestandsbezogenen Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG (nunmehr: Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG) erfüllt sind, eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafausspruch und dem Absehen von einer Strafe offen stehe, bleibt bei gebotener verfassungskonformer Auslegung kein Raum (VwGH 28.10.1980, 263, 264/80). Der Beschuldigte hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch darauf, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird. Die Schuld des Beschuldigten ist dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 10.12.2001, 2001/10/0049), unabhängig von der Schuldform, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit (vgl VwGH 20.9.1999, 98/10/0005).Die Schuld des Beschuldigten ist dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 10.12.2001, 2001/10/0049), unabhängig von der Schuldform, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vergleiche VwGH 20.9.1999, 98/10/0005). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer jedenfalls zum Zeitpunkt der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung unbescholten war und sich sohin bemüht hat, sich gemäß den Rechtsvorschriften in Österreich zu verhalten, aufgrund des weiteren Umstandes, dass der Beschwerdeführer von Beginn an ein Tatsachengeständnis abgelegt und sich reumütig verhalten hat, weiters, dass er zum Zeitpunkt der Aufforderung durch die Finanzpolizei am 03.05.2016 urlaubsbedingt abwesend gewesen ist und sofort nach seiner Rückkehr alles unternommen hat, um der Finanzpolizei Y W alle Lohnunterlagen schnellstmöglich zukommen zu lassen, schließlich aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer wegen der Nichtbereithaltung der Lohnunterlagen am Arbeitsort in X gemäß § 7i Abs 4 iVm § 7d AVRAG bereits bestraft und diese Bestrafung von ihm auch akzeptiert wurde, waren die verhängten Geldstrafen, unter Berücksichtigung eines zu korrigierenden Strafrahmens von Euro 500,00 bis Euro 5.000,00, gemäß § 7i Abs 1 AVRAG in eine Ermahnung umzuwandeln. Mit dieser Vorgangsweise hat sich auch die Finanzpolizei einverstanden erklärt.Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer jedenfalls zum Zeitpunkt der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung unbescholten war und sich sohin bemüht hat, sich gemäß den Rechtsvorschriften in Österreich zu verhalten, aufgrund des weiteren Umstandes, dass der Beschwerdeführer von Beginn an ein Tatsachengeständnis abgelegt und sich reumütig verhalten hat, weiters, dass er zum Zeitpunkt der Aufforderung durch die Finanzpolizei am 03.05.2016 urlaubsbedingt abwesend gewesen ist und sofort nach seiner Rückkehr alles unternommen hat, um der Finanzpolizei Y W alle Lohnunterlagen schnellstmöglich zukommen zu lassen, schließlich aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer wegen der Nichtbereithaltung der Lohnunterlagen am Arbeitsort in römisch zehn gemäß Paragraph 7 i, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 7 d, AVRAG bereits bestraft und diese Bestrafung von ihm auch akzeptiert wurde, waren die verhängten Geldstrafen, unter Berücksichtigung eines zu korrigierenden Strafrahmens von Euro 500,00 bis Euro 5.000,00, gemäß Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG in eine Ermahnung umzuwandeln. Mit dieser Vorgangsweise hat sich auch die Finanzpolizei einverstanden erklärt. Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revison ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 19.12.1996, 95/06/0261, VwGH 19.3.2002, 99/10/0203 uva). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich sondern als gesichert zu bezeichnen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revison ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 19.12.1996, 95/06/0261, VwGH 19.3.2002, 99/10/0203 uva). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich sondern als gesichert zu bezeichnen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.41.1946.3