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{'item': 'LVwG-2016/24/2608-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/24/2608-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Beschwerde des Herrn A A, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.10.2016, Zahl ****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Beschwerde des Herrn A A, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.10.2016, Zahl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die von der Erstbehörde verhängten Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von 1.) 6 Tagen und 2.) 4 Tage) auf 1) 36 Stunden) und 2) 24 Stunden herabgesetzt werden.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die von der Erstbehörde verhängten Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von 1.) 6 Tagen und 2.) 4 Tage) auf 1) 36 Stunden) und 2) 24 Stunden herabgesetzt werden.
  3. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerde teilweise Erfolg beschieden war, fällt kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht an.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer nachfolgendes vorgeworfen: „
  5. Sie haben sich am 26.07.2016 um 17:40 Uhr in Adresse, trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahr nahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert. Sie haben wild mit den Händen vor den Gesichtern der Beamten herumgefuchtelt, randalierten in dem dortigen Souveniergeschäft und haben dadurch eine Amtshandlung massiv behindert.
  6. Sie haben am 26.07.2016 um 17:35 Uhr in Adresse, durch das unten beschriebene Verhalten in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört. Sie haben den Verkäufer und Kunden beschimpft, diese lautstark angeschrien und wollten trotz Aufforderung das Geschäft nicht verlassen.“ Dadurch habe er zu Punkt
  7. eine Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl 566/91 begangen, zu Punkt
  8. eine Verwaltungsübertretung nach § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl 566/91 und wurde über ihn zu Punkt
  9. eine Geldstrafe von 120,00 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen und zu Punkt
  10. eine Geldstrafe von 80,00 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen verhängt.Dadurch habe er zu Punkt
  11. eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz, BGBl 566/91 begangen, zu Punkt
  12. eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz, BGBl 566/91 und wurde über ihn zu Punkt
  13. eine Geldstrafe von 120,00 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen und zu Punkt
  14. eine Geldstrafe von 80,00 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen verhängt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er die Tat nicht begangen habe. Der Vorfall zu Punkt
  15. habe sich laut Bescheid im Souveniergeschäft und somit nicht in der Öffentlichkeit ereignet. Um beurteilen zu können, ob ein Verhalten im Sinne des § 81 Abs 1 SPG vorlag, hätte die Behörde die gebrauchten Worte feststellen müssen, derer sich der Beschuldigte bedient habe und weiters würden Feststellungen dazu fehlen, warum der Beschuldigte das Geschäft nicht verlassen habe.Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er die Tat nicht begangen habe. Der Vorfall zu Punkt
  16. habe sich laut Bescheid im Souveniergeschäft und somit nicht in der Öffentlichkeit ereignet. Um beurteilen zu können, ob ein Verhalten im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, SPG vorlag, hätte die Behörde die gebrauchten Worte feststellen müssen, derer sich der Beschuldigte bedient habe und weiters würden Feststellungen dazu fehlen, warum der Beschuldigte das Geschäft nicht verlassen habe. Zu Spruchpunkt
  17. sei nicht ausgeführt welche Amtshandlung behindert worden sei. Die Strafe, insbesondere die Ersatzfreiheitsstrafe sei überhöht. Der Bescheid werde vom Beschwerdeführer wegen wesentlicher Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten und es werde der Antrag gestellt, den Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu die Strafe herabzusetzen. II.römisch zwei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in die Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 01.08.2016 und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. III.römisch drei. Aufgrund des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: Aufgrund der Beweisaufnahme steht der von der Erstbehörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest. Insbesondere steht fest, dass sich der Beschwerdeführer am 26.07.2016 um 17.40 Uhr in Adresse, trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhalten hat und dadurch eine Amtshandlung behindert hat. Zudem hat der Beschwerdeführer am 26.07.2016 um 17.35 Uhr in Adresse, in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem er den Verkäufer und Kunden eines Souvenirgeschäfts beschimpft und lautstark angeschrien hat und trotz Aufforderung das Geschäft nicht verlassen hat. Diese Feststellungen ergeben sich aus den widerspruchsfreien und schlüssigen Angaben in der Anzeige der Polizeiinspektion W vom 01.08.2016, Zl ****. Daraus ist zu entnehmen, dass am 26.07.2016 um 17.35 Uhr die Streife „***“ nach Adresse, zu dem dortigen Souveniergeschäft beordert wurde, da eine betrunkene Person im Geschäft randalieren und das Geschäft nicht mehr verlassen würde. Beim Eintreffen stießen die Beamten auf einen laut herumschreienden Mann, welcher gerade den Angestellten des Geschäftes anschrie. Die Beamten forderten den ihnen unbekannten Mann auf sein unangemessenes Verhalten sofort einzustellen. Der Mann, bei dem es sich wie es sich später herausstellte um den Beschwerdeführer handelte, setzte sein Verhalten fort und schrie die Beamten lautstark an. Insp. B B ermahnte ihn abermals sein Verhalten einzustellen und sich auszuweisen. Der Beschwerdeführer wurde noch lauter, ging immer wieder nah auf die Beamten zu und fuchtelte wild mit seinen Händen herum. Insp. B B mahnte ihn ein weiteres Mal ab und drohte dem Beschwerdeführer die Festnahme an, wenn er sein Verhalten nicht einstellen und einen Ausweis herzeigen werde. Der Beschwerdeführer beruhigte sich nicht und Insp. B B sprach am 26.04.2016, um 17.45 Uhr, in Adresse, gemäß § 35 Abs 1 Z 1 und 3 VStG die Festnahme nach einer Belehrung iS § 36 VStG aus. Der Beschwerdeführer beruhigte sich nicht und Insp. B B sprach am 26.04.2016, um 17.45 Uhr, in Adresse, gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, und 3 VStG die Festnahme nach einer Belehrung iS Paragraph 36, VStG aus. Handfesseln wurden keine angewendet, jedoch wurde der Beschwerdeführer mittels Armwinkelsperre (beide Arme) zum Streifenwagen verbracht. Auch während der Fahrt schrie der Beschwerdeführer vor sich herum, beschimpfte die Beamten und wollte sich nicht ausweisen. Auf der Dienststelle angekommen wollte er sich immer noch nicht ausweisen, weshalb Insp. C C in seinen Hosentaschen nachschaute, ob sich dort ein Ausweis befindet. Insp. C C fand die Geldtasche des Beschwerdeführers und darin befand sich auch sein Personalausweis. Nachdem der Beschwerdeführer überprüft wurde und seine Identität gesichert werden konnte, wurde die Festnahme am 26.07.2016 um 18.00 Uhr wieder aufgehoben. In der Folge beschuldigte der Beschwerdeführer die Beamten, dass sie ihm 30,00 Euro gestohlen hätten. Er hätte 30,00 Euro in Scheinen in seiner Geldtasche verwahrt. Die Beamten konnten jedoch während der gesamten Amtshandlung mit dem Beschwerdeführer keine Geldscheine bei ihm feststellen. Dies wurde ihm auch erklärt, und er wurde aufgefordert, die Dienststelle zu verlassen. IV.römisch vier. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes 1991, lauten wie folgt: § 81 Abs 1 SPG: Paragraph 81, Absatz eins, SPG: Wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. § 82 Abs 1 SPG: Paragraph 82, Absatz eins, SPG: Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. Für die Störung der öffentlichen Ordnung ist ein Verhalten gefordert, das Ärgernis zu erregen geeignet ist. Diese Formulierung stellt auf die Einschätzung durch andere und nicht auf die Intention des Täters ab. Für die Verwirklichung des Tatbestandes der Störung der Ordnung an öffentlichen Orten ist erforderlich, dass durch das Verhalten ein Zustand hergestellt wird, der der Ordnung, wie sie an öffentlichen Orten gefordert werden muss, widerspricht. Als öffentlicher Ort hat jeder Ort zu gelten, der jederzeit von einem nicht von vorne herein beschränkten Personenkreis betreten werden kann. Der Begriff „öffentliche Ordnung“ umfasst die Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben der Menschen angesehen wird. Ein Ärgernis liegt dann vor, wenn eine Handlung bei unbefangenen Menschen die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schädlichen hervorzurufen geeignet ist. Randalieren in einem Geschäft und Beschimpfen und Anschreien des Verkäufers sowie der Kunden – wie sie im Gegenstandsfalle vom Beschwerdeführer erfolgt sind - sind geeignet, Ärgernis zu erregen. Ein öffentlicher Ort ist im gegenständlichen Fall auch das Souveniergeschäft, weil es von jedermann und daher von einem nicht von vorne herein beschränkten Personenkreis betreten werden kann. Es ist daher im Gegenstandsfalle davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 81 Abs 1 SPG erfüllt.Randalieren in einem Geschäft und Beschimpfen und Anschreien des Verkäufers sowie der Kunden – wie sie im Gegenstandsfalle vom Beschwerdeführer erfolgt sind - sind geeignet, Ärgernis zu erregen. Ein öffentlicher Ort ist im gegenständlichen Fall auch das Souveniergeschäft, weil es von jedermann und daher von einem nicht von vorne herein beschränkten Personenkreis betreten werden kann. Es ist daher im Gegenstandsfalle davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand des Paragraph 81, Absatz eins, SPG erfüllt. Zum Tatbestand des aggressiven Verhaltens gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht gilt zu sagen, dass unter aggressivem Verhalten sowohl aggressive Gestik als auch lautstarkes Schreien mit einem Aufsichtsorgan, sofern nach erfolgter Abmahnung das Verhalten fortgesetzt wird, verstanden wird. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sein strafbares Verhalten (sein lautstarkes aggressives Verhalten) einzustellen. Obgleich der Beschwerdeführer abgemahnt wurde, verhielt er sich während der Amtshandlung weiterhin aggressiv, wodurch er die Amtshandlung behinderte. Was die subjektive Tatseite zu beiden vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen betrifft, ist für die Verwirklichung der angelasteten Übertretungen nicht vorsätzliches Verhalten erforderlich, sondern ist bereits Fahrlässigkeit ausreichend. Im Sinne des § 5 Abs 1 VStG bedarf es der Anführung subjektiver Tatbestandsmerkmale nur dort, wo das Gesetz ausdrücklich nur die vorsätzliche Tatbegehung unter Strafe stellt. Im Übrigen hat der Beschuldigte glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hätte also initiativ darlegen müssen, was für seine Entlastung spricht. Die bloß allgemeine Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Tat nicht begangen, ist für seine Entlastung nicht ausreichend. Was die subjektive Tatseite zu beiden vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen betrifft, ist für die Verwirklichung der angelasteten Übertretungen nicht vorsätzliches Verhalten erforderlich, sondern ist bereits Fahrlässigkeit ausreichend. Im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG bedarf es der Anführung subjektiver Tatbestandsmerkmale nur dort, wo das Gesetz ausdrücklich nur die vorsätzliche Tatbegehung unter Strafe stellt. Im Übrigen hat der Beschuldigte glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hätte also initiativ darlegen müssen, was für seine Entlastung spricht. Die bloß allgemeine Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Tat nicht begangen, ist für seine Entlastung nicht ausreichend. Dem Beschwerdeführer ist es somit im gegenständlichen Verfahren nicht gelungen, seine Verantwortung glaubhaft zu machen. Den Inhalt der Anzeige hat er dabei allgemein in Abrede gestellt. Insgesamt steht somit für das Landesverwaltungsgericht in Tirol unter Berücksichtigung und Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers und die Angaben in der Anzeige fest, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver begangen hat. V. Zur Strafbemessung:römisch fünf. Zur Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von dolus eventualis auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz verhängten Geldstrafen zu Punkt
  18. in Höhe von Euro 120,00 und zu Punkt
  19. in Höhe von Euro 80,00 keine Bedenken ergeben. Die verhängten Geldstrafen waren jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Lediglich die Ersatzfreiheitsstrafe war zu hoch bemessen und daher spruchgemäß abzuändern. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.24.2608.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.