GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 31.05.2016, Zl **** und ****, wurde ausgeführt wie folgt: „Bescheid Herr A A, geboren am XX.XX.XXXX in *, wohnhaft in Adresse, ist aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 30.01.1989, Zahl **** und einer nachfolgenden Aufhebung der zeitlichen Befristung der Taxikonzession sowie einer nachfolgenden Standortverlegung Inhaber der Konzession zur Ausübung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen Taxigewerbe
1 Z 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz, beschränkt auf 1 (einen) Pkw, im Standort Adresse (eingetragen unter GISA-Zahl ****) und aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 24.11.1992, Zahl **** und einer nachfolgenden Standortverlegung Inhaber der Konzession zur Ausübung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen Mietwagengewerbe
1 Z 2 Gelegenheitsverkehrsgesetz, beschränkt auf 1 (einen) Pkw, im Standort Adresse (eingetragen unter GISA-Zahl ****).Herr A A, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX in *, wohnhaft in Adresse, ist aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 30.01.1989, Zahl **** und einer nachfolgenden Aufhebung der zeitlichen Befristung der Taxikonzession sowie einer nachfolgenden Standortverlegung Inhaber der Konzession zur Ausübung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen Taxigewerbe
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Gelegenheitsverkehrsgesetz, beschränkt auf 1 (einen) Pkw, im Standort Adresse (eingetragen unter GISA-Zahl ****) und aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 24.11.1992, Zahl **** und einer nachfolgenden Standortverlegung Inhaber der Konzession zur Ausübung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen Mietwagengewerbe
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Gelegenheitsverkehrsgesetz, beschränkt auf 1 (einen) Pkw, im Standort Adresse (eingetragen unter GISA-Zahl ****). Spruch Die Bezirkshauptmannschaft W als Gewerbebehörde I. Instanz nach § 333 Abs. 1 und § 361 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) iVm § 16 Abs. 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996, BGBl. Nr. 112/1996 entscheidet wie folgt:Die Bezirkshauptmannschaft W als Gewerbebehörde römisch eins. Instanz nach Paragraph 333, Absatz eins und Paragraph 361, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996, entscheidet wie folgt: I.römisch eins.
Vm § 5 Abs. 1 und 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 wird Herrn A A die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 30.01.1989, Zahl **** erteilte Gewerbeberechtigung zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen Taxigewerbe
1 Z 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz, beschränkt auf 1 (einen) Pkw, im Standort Adresse, entzogen.
Paragraph 87, Absatz 3, Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins und 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 wird Herrn A A die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 30.01.1989, Zahl **** erteilte Gewerbeberechtigung zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen Taxigewerbe
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Gelegenheitsverkehrsgesetz, beschränkt auf 1 (einen) Pkw, im Standort Adresse, entzogen. I.römisch eins.
Vm § 5 Abs. 1 und 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 wird Herrn A A die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 24.11.1992, Zahl **** erteilte Gewerbeberechtigung zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen Mietwagengewerbe
1 Z 2 mit 1 (einem) Pkw, im Standort Adresse, entzogen.“
Paragraph 87, Absatz 3, Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins und 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 wird Herrn A A die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 24.11.1992, Zahl **** erteilte Gewerbeberechtigung zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen Mietwagengewerbe
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, mit 1 (einem) Pkw, im Standort Adresse, entzogen.“ Dagegen erhoben der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt: „ln umseits bezeichneter Verwaltungssache hat der Beschwerdeführer die Rechtsanwälte, Adresse, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung betraut. Die gefertigten Vertreter berufen sich
AVG (§ 8 RAO) auf die ihnen erteilte Vollmacht.„ln umseits bezeichneter Verwaltungssache hat der Beschwerdeführer die Rechtsanwälte, Adresse, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung betraut. Die gefertigten Vertreter berufen sich
Paragraph 10, AVG (Paragraph 8, RAO) auf die ihnen erteilte Vollmacht. Der Beschwerdeführer erhebt
Vm Art, 132 Abs. 1 Z 1 B-VG und § 7 VwGVG gegen den Bescheid der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 31.5.2016 zu **** und ****, dem Beschwerdeführer am 3.6.2016 zugestellt, sohin binnen offener Frist nachstehendeDer Beschwerdeführer erhebt
GVG gegen den Bescheid der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 31.5.2016 zu **** und ****, dem Beschwerdeführer am 3.6.2016 zugestellt, sohin binnen offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 31.5.2016 zu **** und **** wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer
AVG, der auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.
Paragraph 13 a, AVG, der auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht zu den für ihn günstigen Verfahrenshandlungen im Verfahren vor der BH W zu **** angeleitet wurde, sind die rechtskräftigen Straferkenntnisse vom 13.1.2016 nicht bzw. nur bedingt heranzuziehen. Der Beschwerdeführer hat sich um 6.45 Uhr nicht alkoholisiert gefühlt, sodass das Ergebnis des Alkomattests in Zweifel gezogen werden muss. Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass er sich bereits um 23.00 Uhr zur Nachtruhe begeben hat, sodass die Strafbehörde den Beschwerdeführer dahingehend anleiten hätte müssen, dass er die Messung des Alkomates durch das Begehren, die regelmäßige und aufrechte Eichung des Gerätes zu fordern, überprüfen lassen hätte können. Dem Beschwerdeführer wird ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,48 mg/l vorgeworfen, sohin kein absolut über der Wertgrenze des § 5 StVO liegender Wert.Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht zu den für ihn günstigen Verfahrenshandlungen im Verfahren vor der BH W zu **** angeleitet wurde, sind die rechtskräftigen Straferkenntnisse vom 13.1.2016 nicht bzw. nur bedingt heranzuziehen. Der Beschwerdeführer hat sich um 6.45 Uhr nicht alkoholisiert gefühlt, sodass das Ergebnis des Alkomattests in Zweifel gezogen werden muss. Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass er sich bereits um 23.00 Uhr zur Nachtruhe begeben hat, sodass die Strafbehörde den Beschwerdeführer dahingehend anleiten hätte müssen, dass er die Messung des Alkomates durch das Begehren, die regelmäßige und aufrechte Eichung des Gerätes zu fordern, überprüfen lassen hätte können. Dem Beschwerdeführer wird ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,48 mg/l vorgeworfen, sohin kein absolut über der Wertgrenze des Paragraph 5, StVO liegender Wert. Die Feststellungen zum Grad der Vereisung der Scheibe wurden im Straferkenntnis vom 13.1,2016 zu **** aktenwidrig getroffen. In der Anzeige wurde noch ein geringerer Umfang der Vereisung angenommen als sodann im Straferkenntnis. Betreffend die Vereisung der Windschutzscheibe widerspricht das Straferkenntnis der BH W der Strafanzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 10.12.2015. Im Straferkenntnis der BH W wird eine Vereisung von 15 - 20 cm, in der Strafanzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 10.12.2015 eine Vereisung von 20 - 30cm ausgeführt, ohne dass diese Diskrepanz nachvollziehbar begründet worden wäre. Zu den Vorwürfen betreffend die vereiste Scheibe wurde der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme nicht einmal befragt! Ebenso wurde dem Beschwerdeführer der Umstand, dass er - nach Ansicht des Sachbearbeiters B B - keine Einsicht zeige, nicht zur Kenntnis gebracht und sind diese Ausführungen nicht nachvollziehbar. Die Sicht des Beschwerdeführers war einwandfrei und die Verkehrssicherheit zu keinem Zeitpunkt gefährdet. Das Verfahren vor der BH W zu **** leidet sohin an Mangelhaftigkeit, sodass es als Grundlage für die Entziehung der Gewerbeberechtigung - trotz inzwischen eingetretener Rechtskraft - nicht herangezogen werden kann. Dem Beschwerdeführer wurde der Umstand, dass bei Rechtskraft dieser Straferkenntnisse eine Entziehung der oben näher beschriebenen Konzessionen droht, nicht informiert, sonst hätte er sich gegen diese unter Einbeziehung eines rechtsfreundlichen Vertreters zur Wehr gesetzt und ein Rechtsmittel erhoben. Darüber hinaus hätte schon die Strafbehörde im Strafverfahren den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln gehabt und sohin auch die ordnungsgemäße Eichung des Alkomats überprüfen müssen. Der Beschwerdeführer hat diese Punkte in seinen Schreiben an das Gewerbereferat der Tiroler Landesregierung bereits ausführlich dargelegt und hat sich die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid mit diesen Ausführungen nicht auseinandergesetzt. b. weiterer Begründungsmangel Mit der Frage der Verhältnismäßigkeit hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt und befasst sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, nämlich, dass er • bisher keine beachtenswerten Verstöße gegen die Bestimmungen der Gewerbeordnung, des Gelegenheitsverkehrsgesetzes und der Tiroler Beförderungsverordnung zu verantworten hat, • sich seit nunmehr fast 30 Jahren wohlverhält und ein einmaliges Fehlverhalten vorliegt, « die Entziehung der Konzessionen zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen Taxigewerbe, beschränkt auf 1 (einen) PKW und zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen Mietwagengewerbe mit 1 (einem) PKW, beide im Standort Adresse, gleichheitswidrig ist, • er mit 58 Jahren kurz vor der Erreichung des Pensionsantrittsalters steht und eine Betriebsweiterführung unter den gegebenen Umständen noch nicht möglich ist; • er bereit ist, in alle Fahrzeuge „Dräger Interlock 5000“ Atemalkoholmessgeräte mit Wegfahrsperre einbauen zu lassen, sodass die Fahrzeuge technisch nur in Betrieb genommen werden können, wenn der Fahrer keine Alkoholisierung aufweist. Der Beschwerdeführer hat bereits mit der Firma C C AG & Co. KG sowie der Firma D D GmbH & Co. KG Gespräche geführt und diesbezüglich bereits konkrete Angebote eingeholt. Des Weiteren liegen Stellungnahmen des E E Tourismus, der Gemeinde V sowie der Wirtschaftskammer Tirol, Fachgruppe der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen vor, die sich allesamt gegen die Entziehung der Konzessionen gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen Taxigewerbe, beschränkt auf 1 (einen) PKW und zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen Mietwagengewerbe mit 1 (einem) PKW, beide im Standort Adresse aussprechen. Aus diesen Stellungnahmen lässt sich zwanglos ableiten, dass der Beschwerdeführer ein langjährig seriöser und zuverlässiger Unternehmer ist, dem seine Zuverlässigkeit lediglich aufgrund eines einmaligen Fehltrittes nicht abgesprochen werden kann.Des Weiteren liegen Stellungnahmen des E E Tourismus, der Gemeinde römisch fünf sowie der Wirtschaftskammer Tirol, Fachgruppe der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen vor, die sich allesamt gegen die Entziehung der Konzessionen gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen Taxigewerbe, beschränkt auf 1 (einen) PKW und zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen Mietwagengewerbe mit 1 (einem) PKW, beide im Standort Adresse aussprechen. Aus diesen Stellungnahmen lässt sich zwanglos ableiten, dass der Beschwerdeführer ein langjährig seriöser und zuverlässiger Unternehmer ist, dem seine Zuverlässigkeit lediglich aufgrund eines einmaligen Fehltrittes nicht abgesprochen werden kann. Die belangte Behörde führt die jeweiligen Stellungnahmen in ihrem Bescheid an und führt sodann aus, dass das Persönlichkeitsbild bei der Prüfung der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 nicht zu prüfen sei. Zu den Ausführungen, dassParagraph 5, Absatz 3, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 nicht zu prüfen sei. Zu den Ausführungen, dass sich der Beschwerdeführer dem Einbau von „Dräger Interlock 5000" Atemalkoholmessgeräten mit Wegfahrsperre in alt seine Fahrzeuge bereit erklärt, nimmt die belangte Behörde nicht Stellung. Der Einbau dieser Geräte würde sicherstellen, dass keine Person die eine Alkoholisierung aufweist, die Fahrzeuge des Beschwerdeführers lenken könnte, Mit dieser Lösung böte sich eine 100%-ige Sicherheit, dass keine unzulässige Inbetriebnahme der Fahrzeuge unter Alkoholeinfluss erfolgt. Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber bei Lenkern, denen wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss bis dato der Führerschein entzogen wurde, in Zukunft auf den Einbau sogenannter „Alko-Locks" zurückgreifen möchte. Die Gesetzesnovelle soll demnächst in Begutachtung geschickt werden und die Gesetzesänderung 2017 in Kraft treten. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen einer der wesentlichen Anknüpfungspunkte und hätte jedenfalls Beachtung finden müssen. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Erkenntnisse des VwGH vom 18.5.2011 zu 2010/03/0184 und vom 20.9.2000 zu 2000/03/0042 haben jeweils mehrere strafgerichtliche Verurteilungen zum Inhalt. Im Gegensatz dazu hat der Beschwerdeführer ein einmaliges, unter das Verwaltungsstrafrecht zu subsumierendes Delikt begangen, Der Gesetzgeber macht bewusst einen Unterschied zwischen dem gerichtlichen und dem verwaltungsrechtlichen Strafrecht, sodass eine unterschiedliche Gewichtung der zu bewertenden Verstöße auch im vorliegenden Konzessionsentzugsverfahren vorzunehmen ist, Die belangte Behörde setzt sich mit dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer nur ein einziger Verstoß gegen § 5 StVO zur Last gelegt wird, er sich jedoch sonst die letzten 30 Jahre wohlverhalten hat, nicht auseinander und begründet nicht, weshalb dieser einmalige Verstoß gegen die StVO als so schwerwiegend qualifiziert werden muss, dass die Entziehung der Konzession gerechtfertigt wäre.Die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Erkenntnisse des VwGH vom 18.5.2011 zu 2010/03/0184 und vom 20.9.2000 zu 2000/03/0042 haben jeweils mehrere strafgerichtliche Verurteilungen zum Inhalt. Im Gegensatz dazu hat der Beschwerdeführer ein einmaliges, unter das Verwaltungsstrafrecht zu subsumierendes Delikt begangen, Der Gesetzgeber macht bewusst einen Unterschied zwischen dem gerichtlichen und dem verwaltungsrechtlichen Strafrecht, sodass eine unterschiedliche Gewichtung der zu bewertenden Verstöße auch im vorliegenden Konzessionsentzugsverfahren vorzunehmen ist, Die belangte Behörde setzt sich mit dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer nur ein einziger Verstoß gegen Paragraph 5, StVO zur Last gelegt wird, er sich jedoch sonst die letzten 30 Jahre wohlverhalten hat, nicht auseinander und begründet nicht, weshalb dieser einmalige Verstoß gegen die StVO als so schwerwiegend qualifiziert werden muss, dass die Entziehung der Konzession gerechtfertigt wäre. Aus all diesen Gründen liegt ein wesentlicher Begründungsmangel vor und ist der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. c. fehlende Beweiswürdigung Die belangte Behörde geht in ihrem Bescheid vom 31.5.2016 zu **** imd **** davon aus, dass der Alkomat, mit dem die Alkoholisierung gemessen wurde, geeicht war, ohne dass sie ausführt, aufgrund welcher Beweismittel sie zu diesem Ergebnis gelangt. Schließlich hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er sich nicht beeinträchtigt gefühlt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen unter Punkt l.a. verwiesen und dieses Vorbringen auch zum Vorbringen unter Punkt I.e. erhoben.Die belangte Behörde geht in ihrem Bescheid vom 31.5.2016 zu **** imd **** davon aus, dass der Alkomat, mit dem die Alkoholisierung gemessen wurde, geeicht war, ohne dass sie ausführt, aufgrund welcher Beweismittel sie zu diesem Ergebnis gelangt. Schließlich hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er sich nicht beeinträchtigt gefühlt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen unter Punkt l.a. verwiesen und dieses Vorbringen auch zum Vorbringen unter Punkt römisch eins.e. erhoben. Es handelt sich um eine wider die rechtsstaatlichen Prinzipien vorgenommene Beweiswürdigung, sodass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. 2, Unrichtige Feststellungen/ Gesetzesauslegung
G) ist die Zuverlässigkeit eines Gewerbeberechtigten unter anderem dann nicht gegeben, wenn der Gewerbeberechtigte wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über die Sicherheit im Straßenverkehr rechtskräftig verurteilt wurde. Der Gesetzgeber wählte ausdrücklich die Mehrzahl, sodass schon begrifflich mit einem einmaligen (schweren) Verstoß gegen die StVO der Entzug der Konzessionen zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen Taxigewerbe, beschränkt auf 1 (einen) PKW und zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen Mietwagengewerbe mit 1 (einem) PKW, beide im Standort Adresse nicht gerechtfertigt werden kann. Diese Ansicht lässt sich auch mit den von der belangten Behörde zitierten Erkenntnissen des VwGH vom 18.5.2011 zu 2010/03/0184 und vom 20.9.2000 zu 2000/03/0042 zwanglos in Einklang bringen, denen mehrere strafgerichtliche Verurteilungen zu Grunde liegen.
Paragraph 5, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1966 (GelverkG) ist die Zuverlässigkeit eines Gewerbeberechtigten unter anderem dann nicht gegeben, wenn der Gewerbeberechtigte wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über die Sicherheit im Straßenverkehr rechtskräftig verurteilt wurde. Der Gesetzgeber wählte ausdrücklich die Mehrzahl, sodass schon begrifflich mit einem einmaligen (schweren) Verstoß gegen die StVO der Entzug der Konzessionen zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen Taxigewerbe, beschränkt auf 1 (einen) PKW und zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen Mietwagengewerbe mit 1 (einem) PKW, beide im Standort Adresse nicht gerechtfertigt werden kann. Diese Ansicht lässt sich auch mit den von der belangten Behörde zitierten Erkenntnissen des VwGH vom 18.5.2011 zu 2010/03/0184 und vom 20.9.2000 zu 2000/03/0042 zwanglos in Einklang bringen, denen mehrere strafgerichtliche Verurteilungen zu Grunde liegen. Bei richtiger Gesetzesauslegung hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer der Konzessionen zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen Taxigewerbe, beschränkt auf 1 (einen) PKW und zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen Mietwagengewerbe mit 1 (einem) PKW, beide im Standort Adresse, nicht entziehen dürfen. 3. Unrichtige rechtliche Beurteilung a. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht
Die angefochtene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht
, B-VG auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, Ein individueller Akt der Vollziehung verletzt dann den Gleichheitssatz, wenn er sich auf ein gleichheitswidriges Gesetz stützt, die Behörde dem anzuwendenden Recht einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie Willkür übt. Willkür bedeutet eine qualifizierte Rechtswidrigkeit und liegt nicht nur bei einem absichtlichen Zufügen von Unrecht, sondern auch dann vor, wenn ein Vollzugsakt durch gehäuftes oder gröbliches Verkennen der Rechtslage in einem entscheidenden Punkt in einem besonderen Maß mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht. Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Je intensiver ein Verwaltungsakt in die Rechtssphäre eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die sachliche Rechtfertigung zu stellen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtet die Behörde auch dazu, die Folgen ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung wird dem Beschwerdeführer seine Existenzgrundlage entzogen. Die Maßnahme steht - insbesondere auch durch die Zusage des Beschwerdeführers sogenannte „Alko-Locks" in allen Fahrzeugen zu installieren - im Widerspruch zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Einbau von Alko-Locks würde jede Inbetriebnahme der Fahrzeuge durch alkoholisierte Lenker verhindern und so größtmögliche Sicherheit und Zuverlässigkeit bieten. Zudem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer bis dato nie wegen nennenswerter Delikte aufgefallen und sohin bereits seit fast 30 Jahren als zuverlässiger Gewerbetreibender bekannt ist. Zudem wären die positiven Stellungnahmen des E E Tourismus, der Gemeinde V sowie der Wirtschaftskammer Tirol, Fachgruppe der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen zu beachten gewesen. Ein einmaliger Fehltritt ist sohin nicht geeignet, dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung zu entziehen,
G ist die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden dann nicht gegeben, wenn er schwerwiegende Verstöße unter anderem gegen die Sicherheit im Straßenverkehr setzt. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber ausdrücklich den Plural gewählt hat, ist zwanglos abzuleiten, dass ein einziger Fehltritt nicht zur Entziehung einer Konzession führen kann. Die belangte Behörde hat die Rechtlage gröblich verkannt, indem sie dem Beschwerdeführer die Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 GelverkG bereits wegen eines einmaligen Verstoßes aberkannt hat.Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Je intensiver ein Verwaltungsakt in die Rechtssphäre eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die sachliche Rechtfertigung zu stellen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtet die Behörde auch dazu, die Folgen ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung wird dem Beschwerdeführer seine Existenzgrundlage entzogen. Die Maßnahme steht - insbesondere auch durch die Zusage des Beschwerdeführers sogenannte „Alko-Locks" in allen Fahrzeugen zu installieren - im Widerspruch zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Einbau von Alko-Locks würde jede Inbetriebnahme der Fahrzeuge durch alkoholisierte Lenker verhindern und so größtmögliche Sicherheit und Zuverlässigkeit bieten. Zudem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer bis dato nie wegen nennenswerter Delikte aufgefallen und sohin bereits seit fast 30 Jahren als zuverlässiger Gewerbetreibender bekannt ist. Zudem wären die positiven Stellungnahmen des E E Tourismus, der Gemeinde römisch fünf sowie der Wirtschaftskammer Tirol, Fachgruppe der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen zu beachten gewesen. Ein einmaliger Fehltritt ist sohin nicht geeignet, dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung zu entziehen,
Paragraph 5, Absatz 3, GelverkG ist die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden dann nicht gegeben, wenn er schwerwiegende Verstöße unter anderem gegen die Sicherheit im Straßenverkehr setzt. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber ausdrücklich den Plural gewählt hat, ist zwanglos abzuleiten, dass ein einziger Fehltritt nicht zur Entziehung einer Konzession führen kann. Die belangte Behörde hat die Rechtlage gröblich verkannt, indem sie dem Beschwerdeführer die Zuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 5, GelverkG bereits wegen eines einmaligen Verstoßes aberkannt hat. b. Darüber hinaus greift der nunmehr angefochtene Bescheid in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum
GG und Art. 11. ZP-MRK ein. Die Konzessionen zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen Taxigewerbe, beschränkt auf 1 (einen) PKW und zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen Mietwagengewerbe mit 1 (einem) PKW, beide im Standort Adresse, stellen erworbene Rechte mit Vermögenswert und deren Entzug einen sonstigen Eigentumseingriff dar.b. Darüber hinaus greift der nunmehr angefochtene Bescheid in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum
GG und Artikel 11, ZP-MRK ein. Die Konzessionen zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen Taxigewerbe, beschränkt auf 1 (einen) PKW und zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen Mietwagengewerbe mit 1 (einem) PKW, beide im Standort Adresse, stellen erworbene Rechte mit Vermögenswert und deren Entzug einen sonstigen Eigentumseingriff dar. Ein Akt der Vollziehung greift in das Eigentum ein, wenn er gesetzlos ergeht, ein Gesetz denkunmöglich anwendet oder sich nur zum Schein auf ein Gesetz beruft oder sich auf ein verfassungswidriges Gesetz stützt. Die belangte Behörde hat dem angefochtenen Bescheid - wie soeben unter Punkt 3.a. ausgeführt - einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt. Denkunmöglich ist eine Gesetzesauslegung immer dann, wenn sie dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt. Darüber hinaus hätte im Sinne des Art 1
GG verstoßen. Schutzzweck der Erwerbsfreiheit ist jede Tätigkeit, die auf wirtschaftlichen Erfolg, also jede Art, Vermögen zu erwerben, gerichtet ist, gleichgültig ob es selbständig oder unselbständig Tätige betrifft, sodass die Konzessionen zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen Taxigewerbe, beschränkt auf 1 (einen) PKW und zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen Mietwagengewerbe mit 1 (einem) PKW, beide im Standort Adresse, unter diesen Schutzzweck zu subsumieren sind.c. Des Weiteren hat die belangte Behörde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Freiheit der Erwerbsbetätigung
GG verstoßen. Schutzzweck der Erwerbsfreiheit ist jede Tätigkeit, die auf wirtschaftlichen Erfolg, also jede Art, Vermögen zu erwerben, gerichtet ist, gleichgültig ob es selbständig oder unselbständig Tätige betrifft, sodass die Konzessionen zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen Taxigewerbe, beschränkt auf 1 (einen) PKW und zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen Mietwagengewerbe mit 1 (einem) PKW, beide im Standort Adresse, unter diesen Schutzzweck zu subsumieren sind. Ein Akt der Vollziehung greift dann in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsfreiheit ein, wenn die Behörde gesetzlos handelt, ein Gesetz denkunmöglich anwendet oder wenn die Rechtsvorschrift, auf die sich der Akt stützt, verfassungs- oder gesetzwidrig ist. Im vorliegenden Fall wurde bei der rechtlichen Beurteilung der Sachlage eine denkunmögliche Gesetzesauslegung zu Grunde gelegt, da die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers, der seit Jahrzenten keine nennenswerten Verstöße gegen einschlägige Bestimmungen zu verantworten hat und dem ein einmaliger Fehltritt zur Last gelegt wird, verneint wurde. Der Eingriff in das Recht auf Erwerbsfreiheit des Beschwerdeführers betrifft diesen unmittelbar, da es ihm nunmehr nicht mehr möglich ist, sein Gewerbe der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen Taxigewerbe, beschränkt auf 1 (einen) PKW und der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen Mietwagengewerbe mit 1 (einem) PKW, beide im Standort Adresse, auszuüben. d. Die Bestimmung des § 5 GelvkG wurde in Umsetzung der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29.4.1996 erlassen.
2 lit. c der Richtlinie ist die Zuverlässigkeit einer natürlichen Person dann nicht mehr gegeben, wenn diese wegen schwerer und wiederholter Verstöße gegen die Vorschriften über die Sicherheit im Straßenverkehr verurteilt worden ist. Im Lichte einer richtlinienkonformen Auslegung des § 5 GelvkG ist sohin ein einmaliger schwerer Verstoß gegen die Sicherheit im Straßenverkehr noch nicht als mangelnde Zuverlässigkeit zu qualifizieren. In diesem Sinne ist auch die Verwendung des Wortes „Verstoß" im § 5 GelverkG im Plural zu sehen und im Ergebnis erst bei mehrmaligen Verstößen gegen die dort aufgeführten Vorschriften mit einem Konzessionsentzug vorzugehen. Die belangte Behörde hätte im Lichte dieser Richtlinie die Konzessionen zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen Taxigewerbe, beschränkt auf 1 (einen) PKW und zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen Mietwagengewerbe mit 1 (einem) PKW, beide im Standort Adresse, nicht entziehen dürfen.d. Die Bestimmung des Paragraph 5, GelvkG wurde in Umsetzung der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29.4.1996 erlassen.
, Absatz 2, Litera c, der Richtlinie ist die Zuverlässigkeit einer natürlichen Person dann nicht mehr gegeben, wenn diese wegen schwerer und wiederholter Verstöße gegen die Vorschriften über die Sicherheit im Straßenverkehr verurteilt worden ist. Im Lichte einer richtlinienkonformen Auslegung des Paragraph 5, GelvkG ist sohin ein einmaliger schwerer Verstoß gegen die Sicherheit im Straßenverkehr noch nicht als mangelnde Zuverlässigkeit zu qualifizieren. In diesem Sinne ist auch die Verwendung des Wortes „Verstoß" im Paragraph 5, GelverkG im Plural zu sehen und im Ergebnis erst bei mehrmaligen Verstößen gegen die dort aufgeführten Vorschriften mit einem Konzessionsentzug vorzugehen. Die belangte Behörde hätte im Lichte dieser Richtlinie die Konzessionen zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen Taxigewerbe, beschränkt auf 1 (einen) PKW und zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen Mietwagengewerbe mit 1 (einem) PKW, beide im Standort Adresse, nicht entziehen dürfen. Aus all diesen Gründen werden gestellt die ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge 1, eine mündliche Verhandlung anberaumen und sodann 2, den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 31.5.2016 zu **** und **** in Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde ersatzlos beheben.“ Zum Vorbringen der Parteien wurde Beweis aufgenommen wie folgt: Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in beide verwaltungsbehördlichen Akten und die dagegen erhobene Beschwerde, aufgrund der Einsichtnahme in das Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 15.11.2016, aufgrund der Einsichtnahme in den Auszug über die Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers, aufgrund des Telefonates des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12.12.2016, aufgrund der Einsichtnahme in den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 15.12.2015, Zl ****, aufgrund der Einsichtnahme in das E-Mail der Bezirkshauptmannschaft W vom 12.12.2016, aufgrund der Einsichtnahme in den Akt LVwG-2016/14/0362 sowie aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 14.12.2016, bei welcher der Beschwerdeführer selbst einvernommen wurde. Aufgrund dieser Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Konzessionen zur Ausübung des Mietwagengewerbes mit einem PKW und des Taxigewerbes beschränkt auf einen PKW. Der Standort hierzu ist Adresse. Am 10.12.2015 lenkte der Beschwerdeführer um 07.40 Uhr, den Omnibus mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von V auf der *, bei Straßenkilometer 0,57, talauswärts. Obwohl es dem Beschwerdeführer zumutbar war, hat der Beschwerdeführer vor Antritt der Fahrt sich nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Sicht vom Lenkerplatz des verwendeten Kraftfahrzeuges für das sichere Lenken nicht gegeben war, da die Scheiben des Kraftfahrzeuges nicht von Eis gesäubert waren. Der Schulbus wurde vom Beschwerdeführer in keinster Weise vom Eis befreit. Alle Scheiben waren komplett vereist, lediglich bei der Windschutzscheibe war im unteren Bereich ein Streifen in der Höhe von ca 20 bis 30 cm frei, wobei bei Fahrtantritt in X aber vermutlich nur ein Bereich des Lenkers ein „Guckloch“ frei gemacht worden ist und der Rest erst aufgrund der Fahrtstrecke von ca 7 km durch das Gebläse etwas frei geworden ist. Am 10.12.2015 lenkte der Beschwerdeführer um 07.40 Uhr, den Omnibus mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von römisch fünf auf der *, bei Straßenkilometer 0,57, talauswärts. Obwohl es dem Beschwerdeführer zumutbar war, hat der Beschwerdeführer vor Antritt der Fahrt sich nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Sicht vom Lenkerplatz des verwendeten Kraftfahrzeuges für das sichere Lenken nicht gegeben war, da die Scheiben des Kraftfahrzeuges nicht von Eis gesäubert waren. Der Schulbus wurde vom Beschwerdeführer in keinster Weise vom Eis befreit. Alle Scheiben waren komplett vereist, lediglich bei der Windschutzscheibe war im unteren Bereich ein Streifen in der Höhe von ca 20 bis 30 cm frei, wobei bei Fahrtantritt in römisch zehn aber vermutlich nur ein Bereich des Lenkers ein „Guckloch“ frei gemacht worden ist und der Rest erst aufgrund der Fahrtstrecke von ca 7 km durch das Gebläse etwas frei geworden ist. Weiters hat der Beschwerdeführer am 01.12.2015 um 07.40 Uhr das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,48 mg/l. Dies wurde aufgrund einer dienstlichen Wahrnehmung des GI F F anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgestellt. Dem Beschwerdeführer wurde daher mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 15.12.2015, Zl ****, die Lenkerberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, D1, D, E/B, E/C, E/C1, E/D und F mangels Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von drei Monaten entzogen. Gegen den Entzugsbescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Weiters scheinen gegen dem Beschwerdeführer acht Übertretungen nach § 103 Abs 2 KFG aus dem Verwaltungsstrafregister auf. Weiters scheinen gegen dem Beschwerdeführer acht Übertretungen nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG aus dem Verwaltungsstrafregister auf. Die Bezirkshauptmannschaft W hat dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 31.05.2016, Zl **** und ****, als Gewerbebehörde erster Instanz die erteilte Gewerbeberechtigung zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen Taxigewerbe gem § 3 Abs 1 Z 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz, beschränkt auf einen PKW, im Standort Adresse, entzogen. Weiters hat die Bezirkshauptmannschaft W in diesem Bescheid als Gewerbebehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 24.11.1992 erteilte Gewerbeberichtigung zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen Mietwagengewerbe gem § 3 Abs 1 Z 2 mit einem PKW, im Standort Adresse, entzogen. Die Bezirkshauptmannschaft W hat dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 31.05.2016, Zl **** und ****, als Gewerbebehörde erster Instanz die erteilte Gewerbeberechtigung zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen Taxigewerbe gem Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Gelegenheitsverkehrsgesetz, beschränkt auf einen PKW, im Standort Adresse, entzogen. Weiters hat die Bezirkshauptmannschaft W in diesem Bescheid als Gewerbebehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 24.11.1992 erteilte Gewerbeberichtigung zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen Mietwagengewerbe gem Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, mit einem PKW, im Standort Adresse, entzogen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zu Grunde: Die Feststellungen zum Führerscheinentzug ergeben sich aus den verwaltungsbehördlichen Akten, aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 15.12.2015, ****, sowie aus der Aussage des Beschwerdeführers bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 14.12.2016. Die Feststellungen im Zusammenhang mit den erteilten Gewerbeberichtigungen ergibt sich aus den verwaltungsbehördlichen Akten. Die Feststellungen zur Alkoholisierung am 10.12.2015 ergeben sich ebenfalls aus den verwaltungsbehördlichen Akten sowie aus den Aussagen des Beschwerdeführers selbst. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: § 87 Abs 1 Z 3 Gewerbeordnung besagt wie folgt:Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung besagt wie folgt: „Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§361) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt;…“ § 5 Abs 1 bis 4 Gelegenheitsverkehrsgesetz besagt wie folgt:Paragraph 5, Absatz eins bis 4 Gelegenheitsverkehrsgesetz besagt wie folgt: „Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen
1071/09 erfüllt:„Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen
1071/09 erfüllt:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.