GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 120,-- zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 120,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 24.11.2016, ****: Aufgrund einer Anzeige des naturkundefachlichen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.10.2016 wurde gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 20.10.2016 eine Strafverfügung erlassen, mit welcher Herrn AA eine Verwaltungsübertretung nach § 6 lit i iVm § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 zur Last gelegt wurde.Aufgrund einer Anzeige des naturkundefachlichen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.10.2016 wurde gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 20.10.2016 eine Strafverfügung erlassen, mit welcher Herrn AA eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 6, Litera i, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 zur Last gelegt wurde. Gegen diese Strafverfügung erhob der nunmehrige Beschwerdeführer einen fristgerechten Einspruch. Nach Einholung einer Auskunft über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers wurde diesem mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis von der belangten Behörde Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben, wie letztmalig am 11.10.2016 festgestellt wurde, auf einer Teilfläche der Gp. *1 KG X-Land, orografisch linksseits der B, unmittelbar flussabwärts der Brühlbrücke und sohin außerhalb geschlossener Ortschaften und außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke ohne naturschutzrechtliche Bewilligung eine dauernde Beseitigung von Gehölzgruppen wie Grauerlen, Bergahorn, Birke, Esche usw. vorgenommen, obwohl außerhalb geschlossener Ortschaften die dauernde Beseitigung von außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke befindlichen Gehölzgruppen und Heckenzügen sowie das Auf-den-Stock-Setzen solcher Gewächse entlang von Eisenbahnanlagen und Straßenzügen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf. Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 6 lit i Tiroler Naturschutzgesetz 2005Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 6, Litera i, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden folgende Strafen verhängt: Geldstrafe von € 600,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden 45 Minuten Freiheitsstrafe von
G 2005”Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005” Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus: „Mit Schreiben vom 13.10.2016 erstattete das Referat Umwelt der Bezirkshauptmannschaft Y Anzeige gegen den Beschuldigten, da anlässlich einer Überprüfung durch den naturkundefachlichen Amtssachverständigen, letztmalig am 11.10.2016 festgestellt worden sei, dass auf einer Teilfläche der Gp. *1 KG X-Land, orografisch linksseits der B, unmittelbar flussabwärts der Brühlbrücke eine dauernde Beseitigung von Gehölzgruppen wie Grauerlen, Bergahorn, Birke, Esche erfolgten. Aufgrund einer Nebenbestimmung des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides für die Wasserkraftanlage Z sei auf der Fläche im Frühjahr 2012 ein gemischter Flurgehölzstreifen hergestellt worden. Bereits bei der Überprüfung des Anwuchserfolges am 24.06.2016 von Seiten des Forstgartens sei festgestellt worden, dass zwischenzeitlich die gesamte Bepflanzung inc. Baumschutz (Akazienpflöcke) vom Anrainer des Grundstückes, dem Beschuldigten, entfernt worden sei. Laut Wasserbauverwaltung sei der Beschuldigte nicht bereit, die Aufforstung wieder herzustellen. Fest steht und hat der Beschuldigte auch nicht in Abrede gestellt, dass er die Gehölzgruppe entfernt hat. Für die dauernde Beseitigung dieser Gehölzgruppe war der Beschuldigte nicht im Besitz einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Hingegen vermochte das vom Beschuldigten Vorgebrachte keinen Schuldausschließungsgrund darzustellen, da die Setzung eines rechtswidrigen Tatbestandes nicht zielführend sein kann, um sich ‚Gehör‘ zu verschaffen. Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes und der Anzeige des Referates Umwelt der Bezirkshauptmannschaft Y besteht für die gefertigte Behörde überhaupt kein Zweifel, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung ist als erheblich anzusehen, da nur das anlässlich eines Antrages auf entsprechende Bewilligung durchgeführte Verfahren gewährleistet, dass von derartigen Maßnahmen eine Beeinträchtigung von Naturschutzgütern vermieden, allenfalls bestmöglich minimiert werden kann. Als Verschuldensform war von Fahrlässigkeit auszugehen. Erschwerend kam nichts in Betracht, während mildernd die bisherige Unbescholten zu werten war. Der Beschuldigte ist laut eigenen Angaben Vollerwerbs-Landwirt und hat für die Frau und 5 Kinder zu sorgen, eine Hofstelle mit ca. 8 ha landwirtschaftlichem Grund sowie ein weiteres Wohnhaus, ein 10 und ein 12 Jahre altes Fahrzeug, Milchgeld für 40 Kühe und ca. 250.000 l Milch/Jahr, wobei die Milchpreisentwicklung von April 2014 von 46 Cent auf Oktober 2016 auf 30 Cent/Liter gesunken sei und Schulden laut beigelegtem Kontoauszug. In Anbetracht des hohen Unrechtsgehaltes der begangenen Übertretung und auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erachtet die entscheidende Behörde die verhängte Geldstrafe, die sich bei einem Strafrahmen bis zu € 30.000,00 an der untersten Grenze bewegt, als den für die Strafbemessung bedeutsamen Umständen entsprechend und unbedingt erforderlich, um den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.“
G zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Herr AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 32, Absatz eins, VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig. 2. Zur Sache: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TNSchG 2005 (§§ 6 und 45) lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TNSchG 2005 (Paragraphen 6 und 45) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 6 Allgemeine Bewilligungspflicht Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist: a) (…) i) die dauernde Beseitigung von außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke befindlichen Gehölzgruppen und Heckenzügen sowie das Auf-den-Stock-Setzen solcher Gewächse entlang von Eisenbahnanlagen und Straßenzügen, es sei denn, dass das Auf-den-Stock-Setzen erforderlich ist, um die sichere Nutzung oder den sicheren Betrieb der betreffenden Infrastruktureinrichtungen zu gewährleisten; j) (…)“ „§ 45 Strafbestimmungen
G entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Der Beschwerdeführer hätte sich insofern über die maßgeblichen Vorschriften, die bei der von ihm ausgeführten Beseitigung von Gehölzgruppen einzuhalten sind – also insbesondere über die einschlägigen naturschutzrechtlichen Bewilligungspflichten - in Kenntnis setzten müssen (vgl zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 5 RZ 18 und die dort wiedergegebene Judikatur).
Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Der Beschwerdeführer hätte sich insofern über die maßgeblichen Vorschriften, die bei der von ihm ausgeführten Beseitigung von Gehölzgruppen einzuhalten sind – also insbesondere über die einschlägigen naturschutzrechtlichen Bewilligungspflichten - in Kenntnis setzten müssen vergleiche zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 5, RZ 18 und die dort wiedergegebene Judikatur). Der Beschwerdeführer konnte sich sohin auch nicht erfolgreich auf eine allfällige Rechtsunkenntnis berufen, sondern hätte er bei Einhaltung der gebotenen Erkundigungspflicht von der Notwendigkeit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die von ihm ausgeübte Tätigkeit wissen müssen. Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Zur Strafbemessung: Bezüglich der Strafbemessung ist zunächst zu berücksichtigen, dass entsprechend der oben wiedergegebenen Bestimmungen des § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 für die im vorliegenden Fall begangene Verwaltungsübertretung ein Strafrahmen von 30.000,-- Euro vorgesehen ist. Bezüglich der Strafbemessung ist zunächst zu berücksichtigen, dass entsprechend der oben wiedergegebenen Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 für die im vorliegenden Fall begangene Verwaltungsübertretung ein Strafrahmen von 30.000,-- Euro vorgesehen ist. Insofern kann festgehalten werden, dass hinsichtlich der gegenständlichen naturschutzrechtlichen Verwaltungsübertretung der zur Verfügung stehende Strafrahmen nur zu ca. 2 % ausgeschöpft wurde. Allein dies zeigt, dass der Spielraum für eine Herabsetzung der verhängten Strafe durch das Landesverwaltungsgericht gering ist. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der folgenden Erwägungen erachtet das Landesverwaltungsgericht die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Strafe als nicht gegeben: Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Was die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung betrifft, so ergibt sich bereits aus der verfahrensgegenständlichen Anzeige, dass diese jeweils nicht unerheblich ist. Die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall entfernte Bepflanzung beruht auf einer Nebenbestimmung in einem naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid und steht die Bedeutung einer solchen Bepflanzung aus naturschutzfachlicher Sicht somit fest. Auch der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretungen ist entsprechend den zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis als erheblich anzusehen, da nur das anlässlich eines Antrages auf entsprechende Bewilligung durchgeführte Verfahren gewährleisten kann, dass derartige Maßnahmen keine Beeinträchtigungen von Naturschutzgütern bewirken bzw. solche Beeinträchtigungen zumindest bestmöglich minimiert werden können. Auch hinsichtlich der Milderungs- und Erschwerungsgründe sind die Ausführungen der belangten Behörde nicht zu beanstanden. Was die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers betrifft, so hat dieser hierzu zwar ausführlich Stellung genommen und in diesem Zusammenhang das Vorhandensein eines erheblichen Schuldenstandes und umfangreicher Sorgepflichten dargelegt; letztlich konnte aber in Anbetracht der oben dargelegten Erwägungen auch aufgrund dieses Vorbringens und vor dem Hintergrund, dass seitens des Landesverwaltungsgerichtes entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht nur Fahrlässigkeit als Verschuldensform, sondern vorsätzliches Verhalten angenommen wurde, die Erforderlichkeit zur Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Strafe nicht begründet werden. Zusammengefasst erachtet das Landesverwaltungsgericht die von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochene Strafe als schuld- und tatangemessen, weshalb die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist.Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist. Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung: Nach § 44 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn Nach Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn „1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder 2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder 3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder 4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.“ Im vorliegenden Zusammenhang hat der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt, obwohl er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides über dieses Recht ausdrücklich informiert wurde. Da zudem der maßgebliche Sachverhalt mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen feststeht und in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, waren die Voraussetzungen für das Absehen von einer Verhandlung gegeben. 4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.35.2857.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.