← Österreich

{'item': 'LVwG-2016/44/0268-13'}

Obsah (12)§ 28§ 14§ 25a§§ 17§ 44§ 105§ 109§ 13§ 12a§ 77§ 4§ 76

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/44/0268-13 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Kostenspruch hinsichtlich der Kommissionsgebühren und der Bundesverwaltungsabgabe ersatzlos behoben wird und der Kostenspruch hinsichtlich der Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 wie folgt abgeändert wird: „

§ 14TP 6 Abs 1 Gebührengesetz 1957 ist der Antrag der A Gmb

H auf Widerstreitentscheidung mit € 14,30 zu vergebühren.“

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Kostenspruch hinsichtlich der Kommissionsgebühren und der Bundesverwaltungsabgabe ersatzlos behoben wird und der Kostenspruch hinsichtlich der Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 wie folgt abgeändert wird: „

Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, Gebührengesetz 1957 ist der Antrag der A GmbH auf Widerstreitentscheidung mit € 14,30 zu vergebühren.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) iVm Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240,- zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren:römisch eins. Verfahren: Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Tirol als Wasserrechtsbehörde im Widerstreit zwischen dem „Kleinwasserkraftwerk Y“ der A GmbH auf der einen Seite und dem „Ökostrom-Kraftwerk X“ der Gemeinden U, W, V und der Elektrowerkgenossenschaft U GenmbH (ARGE *** Y **** GesnbR) auf der anderen Seite

§§ 17

und 109 WRG 1959 dem „Ökostrom-Kraftwerk X“ den Vorzug erteilt.Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Tirol als Wasserrechtsbehörde im Widerstreit zwischen dem „Kleinwasserkraftwerk Y“ der A GmbH auf der einen Seite und dem „Ökostrom-Kraftwerk X“ der Gemeinden U, W, römisch fünf und der Elektrowerkgenossenschaft U GenmbH (ARGE *** Y **** GesnbR) auf der anderen Seite

Paragraphen 17 und 109 WRG 1959 dem „Ökostrom-Kraftwerk X“ den Vorzug erteilt. Die Wasserrechtsbehörde hat ihre Entscheidung zusammengefasst damit begründet, dass die konkurrierenden Kraftwerksprojekte aus technischer Sicht weitgehend ident seien. Allerdings sei das Projekt „Kleinwasserkraftwerk Y“, welches erst nach der öffentlichen Auflage des Konkurrenzprojektes eingereicht worden sei, für sich alleine nicht schlüssig, sondern treffe Annahmen, die auf das Konkurrenzprojekt zurückzuführen seien. Zudem seien im Projekt „Kleinwasserkraftwerk Y“ Fehler aus dem früher eingereichten Konkurrenzprojekt übernommen worden, sodass es nahe liege, dass die A GmbH ihr Projekt in Anlehnung an das Konkurrenzprojekt erstellt habe. Ein wesentlicher Unterschied zwischen den Vorhaben bestehe allerdings in der Ausgleichsmaßnahme „Q“ des „Ökostrom-Kraftwerks X“, welche aufgrund bereits erfolgter Vereinbarungen mit den betroffenen Grundeigentümern realisierbar sei, während es sich bei den Ausgleichsmaßnahmen der A GmbH lediglich um Absichtserklärungen handle, deren Realisierbarkeit aufgrund des Fehlens von Vereinbarungen mit den betroffenen Grundeigentümern zu bezweifeln sei. Letztlich sei dem „Ökostrom-Kraftwerk X“ aufgrund seiner schlüssig aufbereiteten und mit Gutachten belegten Projektierung, aufgrund der realisierbaren Umweltplanung, aufgrund der positiven Kriterien-Katalog-Prüfung sowie aufgrund der bereits erfolgten Prüfung der Wasserrechtsbehörde im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren der Vorzug zu erteilen. Gegen diesen Bescheid hat die A GmbH fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass sie das Konkurrenzprojekt nicht kopiert habe, sondern mit ihren eigenen Planungen bereits im Herbst 2011 begonnen habe. Zudem seien die Projekte aus technischer Sicht nicht gleichwertig. Vielmehr sei ihr Vorhaben mit einem höheren Regelarbeitsvermögen und einer höheren Engpassleistung effizienter als das Konkurrenzprojekt, gewährleiste einen besseren Hochwasserschutz und sehe ebenfalls Ausgleichsmaßnahmen vor. Zudem könne die Beschwerdeführerin die im „Ressourcenbewirtschaftungskonzept“ des Konkurrenzprojekts angeführten Maßnahmen genauso umsetzen; auch ihr Vorhaben sehe ein eigenes „Regionalwirkungskonzept“ vor, welches detailliert umsetzbare Maßnahmen enthalte und mit dem die öffentlichen Interessen der Region besser wahrgenommen würden. Die Beschwerdeführerin könne die erzeugte Energie am Strommarkt auch besser vermarkten und höhere Preise erzielen, während das Konkurrenzprojekt für die beteiligten Gemeinden ein unverhältnismäßig hohes finanzielles Wagnis darstelle. Als Verfahrensfehler wird in der Beschwerde neben unzureichenden Sachverständigengutachten und mangelhafter Gewährung von Parteiengehör gerügt, dass die belangte Behörde das Bewilligungsverfahren hinsichtlich des Konkurrenzprojektes nicht ausgesetzt habe. Zudem sei der Organwalter der belangten Behörde befangen, da er noch vor Einholung entsprechender Sachverständigengutachten seine Präferenz für das Konkurrenzprojekt habe erkennen lassen. Schließlich sei der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid zu Unrecht die Tragung von Verfahrenskosten vorgeschrieben worden. Zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts hat das Landesverwaltungsgericht Tirol erstens das Gutachten der naturkundefachlichen Amtssachverständigen Mag. CC vom 03.06.2016, Zahl ****, zweitens das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen Dr. DD vom 27.07.2016, Zahl ****, und drittens das Gutachten des gewässerökologischen Amtssachverständigen Dr. EE vom 28.07.2016, Zahl ****, eingeholt.Zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts hat das Landesverwaltungsgericht Tirol erstens das Gutachten der naturkundefachlichen Amtssachverständigen Mag. CC vom 03.06.2016, Zahl ****, zweitens das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen Dr. DD vom 27.07.2016, Zahl , ****, und drittens das Gutachten des gewässerökologischen Amtssachverständigen Dr. EE vom 28.07.2016, Zahl ****, eingeholt. Am 12.10.2016 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen die eingeholten Gutachten erörtert wurden. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Die Gemeinden U, W, V und die Elektrowerkgenossenschaft U B-GmbH (ARGE *** Y Oberstufe GesnbR – in der Folge ARGE genannt) haben mit Schreiben vom 28.08.2014 beim Landeshauptmann von Tirol um die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des „Ökostrom-Kraftwerks X“ an der Y in den Gemeindegebieten von U und V angesucht. Bei der projektierten Anlage handelt es sich um ein Ausleitungskraftwerk mit einem Ausbaudurchfluss von 10 m³/s. Die geplante Wasserkraftanlage besteht aus den Anlagenteilen Wasserfassung, Triebwasserweg, Krafthaus, Unterwasserkanal und aus der Ausgleichsmaßnahme „Q“. Hinsichtlich dieses Vorhabens hat die belangte Behörde im Rahmen des wasser-, forst- und energierechtlichen Bewilligungsverfahrens am 06.05.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, die vom Verhandlungsleiter um 17:15 Uhr

§ 44Abs 3 AVG für geschlossen erklärt wurde.Die Gemeinden U, W, römisch fünf und die Elektrowerkgenossenschaft U B-Gmb

H (ARGE *** Y Oberstufe GesnbR – in der Folge ARGE genannt) haben mit Schreiben vom 28.08.2014 beim Landeshauptmann von Tirol um die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des „Ökostrom-Kraftwerks X“ an der Y in den Gemeindegebieten von U und römisch fünf angesucht. Bei der projektierten Anlage handelt es sich um ein Ausleitungskraftwerk mit einem Ausbaudurchfluss von 10 m³/s. Die geplante Wasserkraftanlage besteht aus den Anlagenteilen Wasserfassung, Triebwasserweg, Krafthaus, Unterwasserkanal und aus der Ausgleichsmaßnahme „Q“. Hinsichtlich dieses Vorhabens hat die belangte Behörde im Rahmen des wasser-, forst- und energierechtlichen Bewilligungsverfahrens am 06.05.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, die vom Verhandlungsleiter um 17:15 Uhr

Paragraph 44, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt wurde. Ebenfalls am 06.05.2015, aber noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung, hat die Beschwerdeführerin beim Landeshauptmann von Tirol um die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage am selben Abschnitt der Y angesucht und gleichzeitig die Einleitung eines Widerstreitverfahrens beantragt. Bei diesem als „Kleinwasserkraftwerk Y“ bezeichneten Vorhaben handelt es sich gleich wie beim Konkurrenzprojekt um ein Ausleitungskraftwerk mit einem Ausbaudurchfluss von 10 m³/s, bestehend aus den Anlagenteilen Wasserfassung, Triebwasserweg, Krafthaus und Unterwasserkanal. Allerdings hat dieses Vorhaben bei seiner Einreichung am 06.05.2015 in Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen lediglich folgende Ausführungen enthalten (Punkt 9 auf Seite 15 des Einreichprojektes): „Durch die kurze Ausleitungsstrecke werden nur ca. 200 - 220 lfm von der ökologisch sensibleren Flussstrecke betroffen. Als Ersatz (Kompensationsmaßnahme) bietet sich die Ausweitung der teils flussregulierten Flussstrecke beginnend bei der Q.Wegbrücke(-steg) flussabwärts an. In diesen Bereich können streckenweise Aufweitungen der Flussbreite und Schaffung von verzweigenden Flussarmen mit Kies- und Schotterbänken und Biotopanlegungen, sowie ein begleitender Wasserschaupfad einen mehr als ausgleichenden Ersatz bringen. Diese Maßnahmen können auch im Oberlauf der Y stattfinden. Die Ausbildung dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Wissen der Flussrenaturierung und Flussbehördlicher Vorgaben. Die A-GMBH ist am Gebiet Gewässer-Renaturalisierung erfahren.“ Weitere diesbezügliche Unterlagen oder Pläne fehlten in der Einreichung. Erst mit der nun anhängigen Beschwerde vom 27.01.2016 wurden die geplanten Ausgleichsmaßnahmen in Beilage 7 näher konkretisiert. Demnach sind flussaufwärts die Ausgleichsmaßnahmen I und II oder alternativ die Ausgleichsmaßnahme III geplant. Flussabwärts wurde die Ausgleichsmaßnahmen IV und als Alternative die Ausgleichsmaßnahmen V eingereicht.Ebenfalls am 06.05.2015, aber noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung, hat die Beschwerdeführerin beim Landeshauptmann von Tirol um die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage am selben Abschnitt der Y angesucht und gleichzeitig die Einleitung eines Widerstreitverfahrens beantragt. Bei diesem als „Kleinwasserkraftwerk Y“ bezeichneten Vorhaben handelt es sich gleich wie beim Konkurrenzprojekt um ein Ausleitungskraftwerk mit einem Ausbaudurchfluss von 10 m³/s, bestehend aus den Anlagenteilen Wasserfassung, Triebwasserweg, Krafthaus und Unterwasserkanal. Allerdings hat dieses Vorhaben bei seiner Einreichung am 06.05.2015 in Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen lediglich folgende Ausführungen enthalten (Punkt 9 auf Seite 15 des Einreichprojektes): „Durch die kurze Ausleitungsstrecke werden nur ca. 200 - 220 lfm von der ökologisch sensibleren Flussstrecke betroffen. Als Ersatz (Kompensationsmaßnahme) bietet sich die Ausweitung der teils flussregulierten Flussstrecke beginnend bei der Q.Wegbrücke(-steg) flussabwärts an. In diesen Bereich können streckenweise Aufweitungen der Flussbreite und Schaffung von verzweigenden Flussarmen mit Kies- und Schotterbänken und Biotopanlegungen, sowie ein begleitender Wasserschaupfad einen mehr als ausgleichenden Ersatz bringen. Diese Maßnahmen können auch im Oberlauf der Y stattfinden. Die Ausbildung dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Wissen der Flussrenaturierung und Flussbehördlicher Vorgaben. Die A-GMBH ist am Gebiet Gewässer-Renaturalisierung erfahren.“ Weitere diesbezügliche Unterlagen oder Pläne fehlten in der Einreichung. Erst mit der nun anhängigen Beschwerde vom 27.01.2016 wurden die geplanten Ausgleichsmaßnahmen in Beilage 7 näher konkretisiert. Demnach sind flussaufwärts die Ausgleichsmaßnahmen römisch eins und römisch zwei oder alternativ die Ausgleichsmaßnahme römisch drei geplant. Flussabwärts wurde die Ausgleichsmaßnahmen römisch vier und als Alternative die Ausgleichsmaßnahmen römisch fünf eingereicht. ein „Regionalwirkungskonzept“ für ihr Vorhaben eingereicht. Mit Schreiben vom 14.07.2015 hat die Beschwerdeführerin bei der Wasserrechtsbehörde Abgesehen von den Ausgleichsmaßnahmen unterscheiden sich die konkurrierenden Vorhaben zwar in einigen technischen Details, jedoch sind die Anlagenkonzepte aus wasserbautechnischer Sicht nahezu ident. Beiden Anlagen wurden als Ausleitungskraftwerke im Laufbetrieb mit gleichem Fassungstyp konzipiert. Die Lage von Wasserfassung, Entsander und Krafthaus sowie die Linienführung der Rohrleitungstrasse sind nahezu ident. Ein Vergleich der Anlagenkenndaten ergibt folgende Gegenüberstellung: Ökostrom-Kraftwerk XÖkostrom-Kraftwerk römisch zehn Kleinwasserkraftwerk Y Topgraphie Stauziel 1239,80 müA 1240,35 müA Betriebswasserspiegel 1238,75 müA 1240,35 müA Unterwasserspiegel 1165,20 müA 1164,96 müA Bruttofallhöhe 73,55 m 75,39 m Energieerzeugung: Nettofallhöhe bei QA 68,90 m 71,69 m Ausbaudurchfluss ges. 10,0 m³/s 10,0 m³/s Engpassleistung ges. 5,8 MW 6,02 MW Regelarbeitsvermögen 22,5 GWh 24 – 26,8 GWh Druckrohrleitung: Material GFK/GGG unbekannt Länge 1505 m 1525 m Durchmesser DN 2000 DN 2000/2100 Maschinen Turbine 1 Typ Francis Francis Ausbaudurchfluss QA1 6,7 m³/s 7,0 m³/s Turbine 2 Typ Francis Francis Ausbaudurchfluss QA2 3,3 m³/s 3,0 m³/s Turbine 3 Typ / Francis Ausbaudurchfluss QA3 / 0,96 m³/s Dotierabfluss dynamisch 20% des Zuflusses 20% des Zuflusses Sockel Nov.- Apr. 0,8 m³/s 0,8 m³/s Mai., Sep., Okt. 1,8 m³/s 1,8 m³/s Aug 2,5 m³/s 2,5 m³/s Jun., Jul. 3,0 m³/s 3,0 m³/s Ein Vergleich der unterschiedlichen technischen Details wird dadurch erschwert, dass die Einreichunterlagen des Vorhabens der Beschwerdeführerin nicht dem Stand der Technik entsprechen und insbesondere keine nachvollziehbaren hydraulischen Berechnungen und Nachweise enthalten. Unter der Annahme, dass die erforderlichen rechnerischen Nachweise für dieses Projekt erbracht werden können, ergeben sich jedoch folgende relevante Unterschiede zwischen den widerstreitenden Vorhaben: Hinsichtlich des öffentlichen Interesses einer möglichst vollständigen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft iSd § 105 Abs 1 lit i WRG 1959 lässt das Vorhaben der Beschwerdeführerin durch die Anordnung eines zusätzlichen Maschinensatzes für Niederwasserzeiten und eine um 1,84 m größere Bruttofallhöhe eine um ca 2 bis 3 % höhere Energieausbeute als beim Vorhaben der ARGE erwarten.Hinsichtlich des öffentlichen Interesses einer möglichst vollständigen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft iSd Paragraph 105, Absatz eins, Litera i, WRG 1959 lässt das Vorhaben der Beschwerdeführerin durch die Anordnung eines zusätzlichen Maschinensatzes für Niederwasserzeiten und eine um 1,84 m größere Bruttofallhöhe eine um ca 2 bis 3 % höhere Energieausbeute als beim Vorhaben der ARGE erwarten. Aufgrund der Verwendung lediglich einer (25 m breiten und etwa 1,9 m hohen) Wehrklappe, deren Blockieren im Hochwasserfall einzukalkulieren ist, muss jedoch beim Vorhaben der Beschwerdeführerin von einer Beeinträchtigung der Hochwasserabfuhr ausgegangen werden. Dieses Projekt ist daher hinsichtlich der Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer iSd § 105 Abs 1 lit b WRG 1959 schlechter als das Vorhaben der ARGE zu beurteilen. Bei einer Beeinträchtigung der Hochwasserabfuhr ist unweigerlich auch ein Widerspruch mit dem Stand der Technik gegeben. Die Vorteile des Vorhabens der ARGE hinsichtlich der Hochwasserabfuhr überwiegen aus wasserbautechnischer Sicht den geringfügigen Nachteil hinsichtlich des Regelarbeitsvermögens wesentlich.Aufgrund der Verwendung lediglich einer (25 m breiten und etwa 1,9 m hohen) Wehrklappe, deren Blockieren im Hochwasserfall einzukalkulieren ist, muss jedoch beim Vorhaben der Beschwerdeführerin von einer Beeinträchtigung der Hochwasserabfuhr ausgegangen werden. Dieses Projekt ist daher hinsichtlich der Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer iSd , Paragraph 105, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 schlechter als das Vorhaben der ARGE zu beurteilen. Bei einer Beeinträchtigung der Hochwasserabfuhr ist unweigerlich auch ein Widerspruch mit dem Stand der Technik gegeben. Die Vorteile des Vorhabens der ARGE hinsichtlich der Hochwasserabfuhr überwiegen aus wasserbautechnischer Sicht den geringfügigen Nachteil hinsichtlich des Regelarbeitsvermögens wesentlich. Auch die geplante Druckrohrleitung des Vorhabens der Beschwerdeführerin ist aus wasserbautechnischer Sicht schlechter als jene des Vorhabens der ARGE zu beurteilen, da sie im Bereich eines kritischen Rutschhanges im Boden verlegt werden soll, während das Vorhaben der ARGE in diesem Bereich eine hochwasser- und steinschlagsichere Freileitung vorsieht. Beim Vorhaben der Beschwerdeführerin widerspricht zudem die Planung des Krafthauses und des Unterwasserkanals dem Stand der Technik. Im Unterwasser ist nämlich im Betrieb von hochgradig instationären Vorgängen mit einem stark schwankenden Wasserspiegel auszugehen, weshalb keine Betriebssicherheit gegeben ist. Zudem ist der für allfällige Druckstöße vorgesehene Turbinenbypass unbrauchbar geplant, da er einerseits an der falschen Stelle positioniert wurde und andererseits über kein geeignetes Verschlussorgan verfügt. Die offenbar angestrebte vollkommene Vorbeileitung des Triebwassers an den Turbinen ist mit der geplanten Konstruktion nicht gefahrlos möglich, da keine Einrichtung zur Energievernichtung vorgesehen ist und daher mit Bauwerksschäden zu rechnen ist. Würde einerseits beim Vorhaben der ARGE ein zusätzlicher Maschinensatz für Niederwasserzeiträume vorgesehen und würden andererseits beim Vorhaben der Beschwerdeführerin die Widersprüche mit dem Stand der Technik bereinigt und insbesondere ein geeigneter Verschluss am Wehr vorgesehen, so könnten beide Vorhaben aus wasserbautechnischer Sicht – unter Ausblendung der Ausgleichsmaßnahmen – als gleichwertig beurteilt werden. Unter der Annahme, dass beim Vorhaben der Beschwerdeführerin aber keine Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt werden dürfen (vgl die diesbezüglichen Ausführungen in den rechtlichen Erwägungen), wäre aus wasserbautechnischer Sicht aber auch in diesem Fall dem Vorhaben der ARGE der Vorzug zu geben, da sich dessen Ausgleichsmaßnahme positiv auf das öffentliche Interesse der Sohl- und Uferstabilität der Y iSd § 105 Abs 1 lit d WRG 1959 auswirkt.Würde einerseits beim Vorhaben der ARGE ein zusätzlicher Maschinensatz für Niederwasserzeiträume vorgesehen und würden andererseits beim Vorhaben der Beschwerdeführerin die Widersprüche mit dem Stand der Technik bereinigt und insbesondere ein geeigneter Verschluss am Wehr vorgesehen, so könnten beide Vorhaben aus wasserbautechnischer Sicht – unter Ausblendung der Ausgleichsmaßnahmen – als gleichwertig beurteilt werden. Unter der Annahme, dass beim Vorhaben der Beschwerdeführerin aber keine Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt werden dürfen vergleiche die diesbezüglichen Ausführungen in den rechtlichen Erwägungen), wäre aus wasserbautechnischer Sicht aber auch in diesem Fall dem Vorhaben der ARGE der Vorzug zu geben, da sich dessen Ausgleichsmaßnahme positiv auf das öffentliche Interesse der Sohl- und Uferstabilität der Y iSd Paragraph 105, Absatz eins, Litera d, WRG 1959 auswirkt. Unter der Annahme, dass beim Vorhaben der Beschwerdeführerin keine Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt werden dürfen, besteht auch aus naturkundefachlicher Sicht der relevante Unterschied zwischen den widerstreitenden Vorhaben in der Ausgleichsmaßnahme des Vorhabens der ARGE, mit der zusätzliche naturkundefachlich wertvolle Flächen geschaffen werden. Dabei sollen dem Verlust bzw der Beeinträchtigung wertvoller, geschützter und gefährdeter Biotoptypen im Ausmaß von ca 18.820 m² mit Ausgleichsmaßnahmen (Schaffung von Seitenarmen, Flachwasserbereichen, Schotterflächen bzw Inseln, Pionierstandorten und Sukzessionsflächen) im Ausmaß von ca 19.080 m² begegnet werden. Den Einreichunterlagen zum Vorhaben der Beschwerdeführerin fehlen zwar im Unterschied zum Konkurrenzprojekt naturkundefachliche Erhebungen und Auswertungen, aufgrund der Inanspruchnahme und Nutzung desselben Natur- und Landschaftsraumes ist jedoch vom selben Ausgleichsbedarf auszugehen. Den mit dem Bau und Betrieb des Vorhabens der Beschwerdeführerin verbundenen Beeinträchtigungen der Naturschutzgüter steht somit keine vergleichbare Ausgleichsmaßnahme wie beim Konkurrenzprojekt gegenüber, sodass stärkere Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen gegeben sind. Auch aus gewässerökologischer Sicht ist das Vorhaben der ARGE mit seiner Ausgleichsmaßnahme positiver zu beurteilen als das Vorhaben der Beschwerdeführerin ohne Ausgleichsmaßnahmen. Mit der Ausgleichsmaßnahme werden nämlich durch Aufweitungen im Gewässer zusätzliche Bereiche geschaffen, die potentielle Laichplätze für Kieslaicher darstellen. Unabhängig von den Ausgleichsmaßnahmen ist beim Vorhaben der Beschwerdeführerin aber auch der Oberwasserspiegel höher und reicht somit weiter flussaufwärts, sodass im davon betroffenen Flachbereich zusätzliche Beeinträchtigungen für Fische aufgrund der geringeren Strömungsgeschwindigkeit eintreten werden. Zumindest auf einer Strecke von ca 50 m flussaufwärts ist beim Vorhaben der Beschwerdeführerin auch mit einer verstärkten Sedimentation und damit mit einer Überlagerung des Schotters mit Feinsedimenten zu rechnen, was eine zusätzliche gewässerökologische Beeinträchtigung darstellt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der zeitlichen Abfolge der Einreichungen – insbesondere hinsichtlich der Einreichung der Ausgleichsmaßnahmen – ergeben sich aus dem Akt der Behörde und blieben im Verfahren unbestritten. Ebenfalls unbestritten blieben die Feststellungen hinsichtlich der grundsätzlichen Anlagenkenndaten, die sich aus dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen Dr. DD vom 27.07.2016, Zahl ****, ergeben und die Feststellungen hinsichtlich der Auswirkungen der Ausgleichsmaßnahme des Vorhabens der ARGE, die sich aus dem genannten wasserbautechnischen Gutachten sowie aus dem Gutachten der naturkundefachlichen Amtssachverständigen Mag. CC vom 03.06.2016, Zahl **** und dem Gutachten des gewässerökologischen Amtssachverständigen Dr. EE vom 28.07.2016, Zahl -****, ergeben. Diese Gutachten sind schlüssig und nachvollziehbar und wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichts am 12.10.2016 mit den Sachverständigen erörtert. Bestritten wird jedoch von der Beschwerdeführerin, dass die Vorhaben technisch gleichwertig seien. Wie dem wasserbautechnischen Gutachten vom 27.07.2016 entnommen werden kann, sind die konkurrierenden Anlagenkonzepte jedoch nahezu ident. Allerdings – und hier ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben – weisen die Vorhaben im Detail Unterschiede auf. So wurde etwa durch das eingeholte wasserbautechnische Gutachten unbestritten bestätigt, dass das Vorhaben der Beschwerdeführerin aufgrund des zusätzlichen Maschinensatzes für Niedrigwasserzeiten und der etwas größeren Bruttofallhöhe geringfügige Vorteile bei der Energieausbeute aufweist. Ob jedoch die im Projekt der Beschwerdeführerin angegebene Energieerzeugung tatsächlich erreichbar ist, ist mangels nachvollziehbarer rechnerischer Nachweise nicht feststellbar. Vielmehr geht aus den eingereichten Unterlagen die unrealistische Annahme hervor, dass der Wasserspiegel in der Entnahmekammer gleich dem Stauziel ist. Hier wurden somit alle hydraulischen Verluste des Ausleitungs-, Entsander- und Entnahmebauwerks vernachlässigt. Und die angegebene Engpassleistung, die um 500 kW höher sein soll, würde bei einem Ausbaudurchfluss von 10 m³/s eine um ca 5,1 m größere Nettofallhöhe bedeuten. Dies ist jedoch bei fast gleicher Länge der Druckrohrleitungen mit über weite Strecken gleichen Rohrdimensionen und realistischen Wirkungsgraden der Maschinensätze aufgrund einer Differenz der Bruttofallhöhen von lediglich 1,84 m nicht plausibel. Gleiches gilt für das angegebene, um 6,3 GWh höhere Regelarbeitsvermögen. Selbst unter der widerlegten Annahme, dass jahresdurchgängig 500 kW mehr Leistung erzeugt werden könnte, ergibt sich lediglich eine Mehrarbeit von 4,38 GWh pro Jahr. Die tatsächliche Mehrerzeugung wird in jedem Fall deutlich geringer sein als angegeben und sich annähernd entsprechend der Verhältnisse der Bruttofallhöhen im Bereich von lediglich rund 2 bis 3 % bewegen. Die Umsetzbarkeit der in den Projektsunterlagen der Beschwerdeführerin angegeben Höhenangaben von Stauziel und Unterwasserspiegel sind jedoch aufgrund der fehlenden Nachweise der Hochwassersicherheit noch völlig offen. Daher ist auch fraglich, ob mit dem Projekt der Beschwerdeführerin überhaupt eine erhöhte Energieerzeugung erreichbar ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch, dass das Konkurrenzprojekt bezüglich des öffentlichen Interesses

§ 105

Abs 1 lit d WRG 1959 (schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer) besser zu beurteilen ist als ihres. Das eingeholte wasserbautechnische Gutachten hat jedoch hinsichtlich der Wasserfassungen ergeben, beim Vorhaben der Beschwerdeführerin aufgrund der Wahl einer Klappe als Wehrverschluss für den Nachweis einer ausreichenden Hochwassersicherheit

der DIN-Norm 19700 auch das Blockieren des größten Verschlusses anzunehmen ist. Das bedeutet, dass der Bemessungsabfluss HQ100 in diesem Fall bei geschlossener Wehrklappe abzuführen wäre. Gleichzeitig würde dieser Fall zu einer massiven Anlandung im Rückstaubereich führen, was eine Anhebung der Sohle in der Größenordnung der Höhe der Wehrklappe (1,9 m) bedingt. Da es oberhalb der Landesstraßenbrücke bereits im Ist-Zustand zu Ausuferungen ab HQ30 kommt, ist bei einer derartigen Situation an der Wehranlage mit massiven Überflutungen oberhalb der Wasserfassung zu rechnen. Zudem ist aufgrund der größeren Rückstaulänge davon auszugehen, dass sich die ankommenden Feststoffe im Vergleich zum Vorhaben der ARGE weiter flussaufwärts im Stauwurzelbereich ablagern. Dieser Bereich ist jedoch hinsichtlich der Hochwasserabfuhr wesentlich sensibler zu beurteilen. Hinsichtlich des Objektschutzes des Entsanders ist zudem bei der vorgesehenen Bauwerksdimension die Abdeckung des Entsanderbauwerks beim Vorhaben der Beschwerdeführerin – im Unterschied zum Konkurrenzprojekt – nicht ausreichend. Das Vorhaben der Beschwerdeführerin entspricht diesbezüglich nicht dem Stand der Technik.Die Beschwerdeführerin bestreitet auch, dass das Konkurrenzprojekt bezüglich des öffentlichen Interesses

Paragraph 105, Absatz eins, Litera d, WRG 1959 (schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer) besser zu beurteilen ist als ihres. Das eingeholte wasserbautechnische Gutachten hat jedoch hinsichtlich der Wasserfassungen ergeben, beim Vorhaben der Beschwerdeführerin aufgrund der Wahl einer Klappe als Wehrverschluss für den Nachweis einer ausreichenden Hochwassersicherheit

der DIN-Norm 19700 auch das Blockieren des größten Verschlusses anzunehmen ist. Das bedeutet, dass der Bemessungsabfluss HQ100 in diesem Fall bei geschlossener Wehrklappe abzuführen wäre. Gleichzeitig würde dieser Fall zu einer massiven Anlandung im Rückstaubereich führen, was eine Anhebung der Sohle in der Größenordnung der Höhe der Wehrklappe (1,9 m) bedingt. Da es oberhalb der Landesstraßenbrücke bereits im Ist-Zustand zu Ausuferungen ab HQ30 kommt, ist bei einer derartigen Situation an der Wehranlage mit massiven Überflutungen oberhalb der Wasserfassung zu rechnen. Zudem ist aufgrund der größeren Rückstaulänge davon auszugehen, dass sich die ankommenden Feststoffe im Vergleich zum Vorhaben der ARGE weiter flussaufwärts im Stauwurzelbereich ablagern. Dieser Bereich ist jedoch hinsichtlich der Hochwasserabfuhr wesentlich sensibler zu beurteilen. Hinsichtlich des Objektschutzes des Entsanders ist zudem bei der vorgesehenen Bauwerksdimension die Abdeckung des Entsanderbauwerks beim Vorhaben der Beschwerdeführerin – im Unterschied zum Konkurrenzprojekt – nicht ausreichend. Das Vorhaben der Beschwerdeführerin entspricht diesbezüglich nicht dem Stand der Technik. Sofern die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erklärt hat, dass dem Problem der Hochwassersicherheit dadurch begegnet werden könne, dass mittels Sonden kritische Situationen rechtzeitig erkannt und die Wehrklappe geöffnet werden könnte, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst zugegeben hat, dass eine derartige Vorrichtung nicht Gegenstand ihres eingereichten Projektes ist. Abgesehen davon würde damit das Problem einer blockierenden Wehrklappe nicht gelöst. Sofern die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung weiters die negativen Auswirkungen des mit ihrem Projekt verbundenen Rückstaus in den Flussoberlauf dadurch relativiert hat, dass das Stauziel ja gesenkt werden könne, ist ihr entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren vom beantragten Stauziel von 1240,35 müA auszugehen ist. Zudem hat der wasserbautechnische Amtssachverständige erklärt, dass bei einem gesenkten Betriebswasserspiegel die geplante Fischtreppe nicht mehr dotiert würde. Weiters hat das wasserbautechnische Gutachten ergeben, dass bei der Wassereinzugsöffnung des Vorhabens der ARGE die von der Beschwerdeführerin kritisierten erhöhten Strömungsverluste aufgrund der ohnehin sehr geringen Strömungsgeschwindigkeit vernachlässigbar klein sind. Im Gegenteil ist durch die geknickte Anordnung der Einzugsöffnungen beim Vorhaben der Beschwerdeführerin mit Verwirbelungen zu rechnen, die jedenfalls zu Verlusten in zumindest der gleichen Größenordnung führen. Gleiches gilt für die Entnahmeschwelle beim Vorhaben der ARGE, die zusätzlich noch die sinnvollen Zwecke der Geschiebeabwehr und der Vergleichmäßigung der Zuströmung erfüllt. Auch der Verlust durch die Anordnung eines Kontrollquerschnittes am Beginn der Entsanderkammern beim Vorhaben der ARGE ist aus technischer Sicht für den Zweck der gleichmäßigen Durchströmung der Entsanderkammern und einer damit verbundenen besseren Entsandungswirkung gerechtfertigt. Beim Vorhaben der Beschwerdeführerin ist im Gegensatz dazu davon auszugehen, dass sich die Verwirbelungen und Turbulenzen von der Einlauföffnung bis in den Entsander fortsetzen und daher auch die Absetzwirkung geringer ist. Hinzu kommt, dass zwischen Entsander und Entnahmekammer keine hydraulische Trennung besteht, weshalb auch bei Schaltvorgängen der Turbinen mit einer Wellenbildung im Entsander zu rechnen ist. Damit ist auch zu erwarten, dass der Instandhaltungsaufwand der stahlwasserbaulichen Anlagenteile beim Vorhaben der Beschwerdeführerin etwas höher ist und damit die Stillstandzeiten etwas länger sind als beim Vorhaben der ARGE. Die geringfügig größere Verlusthöhe beim Vorhaben der ARGE wird somit durch betriebliche Vorteile jedenfalls kompensiert. Das wasserbautechnische Gutachten hat entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin weiters ergeben, dass die Druckrohrleitung des Vorhabens der ARGE hinsichtlich der Hochwassersicherheit unbedenklich ist. Maßgebend ist dabei der Bereich kurz oberhalb der F-Brücke, da hier die Höhenlage durch die vorgesehene Unterquerung der Landesstraße vorgegeben ist. Hier wird ein Freibord von 1 m auf den Wasserspiegel bei HQ100 eingehalten. Der Wasserspiegel wurde dabei dem Stand der Technik entsprechend mithilfe einer eindimensionalen numerischen Simulation berechnet. Aus fachlicher Sicht ist eine Auslegung der Hochwassersicherheit der Druckrohrleitung auf das Bemessungsereignis HQ100 ausreichend. Da die Fließgeschwindigkeiten im Uferbereich im Verhältnis zur Gewässermitte reduziert sind und hier auch keine ausgeprägte Außenbogensituation vorherrscht, wird der vorgesehene Mindestfreibord von 1 m ebenfalls als ausreichend beurteilt. Die Hochwassersicherheit der Druckrohrleitung beim Vorhaben der ARGE ist daher über die gesamte Trasse gegeben. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in Frage gestellten Steinschlagsicherheit der Druckrohrleitung des Vorhabens der ARGE hat der wasserbautechnische Amtssachverständige ausgeführt, dass im Projekt der ARGE ein Steinschlagschutznetz vorgesehen ist, während die beim Vorhaben der Beschwerdeführerin geplante geringfügige Erdüberdeckung von nur rund 0,7 bis 0,8 m als Steinschlagschutz nicht ausreichend scheint. Die Beschwerdeführerin sieht auch die Lebensdauer der frei verlegten Druckrohrleitung des Vorhabens der ARGE aufgrund der Sonneneinstrahlung kritisch. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat hingegen schlüssig dargelegt, dass die Sonneneinstrahlung geringfügige Auswirkungen im Vergleich mit den problematischen Hangbewegungen bei der erdverlegten Druckrohrleitung des Vorhabens der Beschwerdeführerin hat. Zudem ist die schlechtere Überwachbarkeit der erdverlegten Bauweise im Bereich des Rutschhanges kritisch zu sehen. Hinsichtlich der Dimensionierung des Unterwasserkanals beim Vorhaben der ARGE ist festzuhalten, dass die betriebliche Sicherheit des Kraftwerksbetriebes im Vergleich zu einer etwas größeren Nettofallhöhe im Sinne der Einhaltung des Standes der Technik zu bevorzugen ist. Beim Vorhaben der ARGE wurde nämlich die Höhenlage des Unterwasserspiegels auf Basis der Hochwasseranschlaglinien der Y festgelegt. Zudem wurde die Dimensionierung des Unterwasserbeckens unter den Turbinen so festgelegt, dass ein ausreichender Wasserpolster im Bereich des Saugrohres vorhanden ist. Die Betriebssicherheit ist somit gegeben. Beim Vorhaben der Beschwerdeführerin taucht das Saugrohr hingegen lediglich 0,5 m in das Unterwasserbecken ein. Dieses ist insbesondere bei Maschine 1 sehr klein dimensioniert, weshalb mit hochgradig instationären Vorgängen im Unterwasser zu rechnen ist. Verstärkt wird dies durch die Ausformung des Saugrohres als Rohr mit konstantem Durchmesser, bei der es zu keinerlei Umwandlung der Fließgeschwindigkeit in Druckhöhe kommt. Es ist daher von einem stark schwankenden Unterwasserspiegel auszugehen, womit auch Lufteinzüge und Kavitationen möglich sind. Es ist daher keine ausreichende Betriebssicherheit gegeben. Hinsichtlich des Turbinenbypasses für allfällige Druckstöße ist im Vorhaben der ARGE ein mit einem Überdruckventil ausgestatteter Turbinenbypass DN300 vorgesehen. Dieser zweigt am Beginn der Verteilrohrleitung ab und führt in den Unterwasserkanal. Der Bypass dient ausschließlich der Reduktion von Druckstößen und ist als funktionsfähig zu beurteilen. Der im Projekt Beschwerdeführerin vorgesehene Bypass ist hingegen nicht funktionsfähig, da er einerseits an der falschen Stelle (zwischen Maschine 2 und 3) positioniert wurde und andererseits über kein geeignetes Verschlussorgan verfügt. Im Projekt ist hier ein Schieber vorgesehen, dessen Öffnungszeiten jedoch viel zu lange für die Reduktion eines Druckstoßes sind. Dass sich zudem die Ausgleichsmaßnahme des Vorhabens der ARGE positiv auf die Interessen des § 105 Abs 1 lit d WRG 1959 auswirkt, ergibt sich ebenfalls aus dem wasserbautechnischen Gutachten. Demnach befindet sich der Abschnitt, in dem die Ausgleichsmaßnahme geplant ist, in einem vor rund 50 Jahren regulierten Gewässerabschnitt der Y. Aufgrund des hohen Gefälles und der relativ geringen Gewässerbreite treten hier derzeit sehr hohe Belastungen auf Sohle und Ufer auf. Anhand der vorliegenden Berechnungen, der sehr groben Sohlzusammensetzung und des teilweise bereits leicht unterspülten Blockwurfes an den Ufern ist in diesem Abschnitt von einer Erosionstendenz auszugehen. Durch die Aufweitung und Abflachung der Ufer wird die Belastung auf Sohle und Ufer reduziert. Dies führt insbesondere im Hochwasserfall zu einer größeren Stabilität der Sohle und der Ufer, wodurch Hochwasserschäden in diesem Abschnitt reduziert werden können. Daher hat die Ausgleichsmaßnahme des Vorhabens der ARGE aus wasserbautechnischer Sicht positive Auswirkungen auf das öffentliche Interesse

§ 105

Abs 1 lit d WRG 1959.Dass sich zudem die Ausgleichsmaßnahme des Vorhabens der ARGE positiv auf die Interessen des Paragraph 105, Absatz eins, Litera d, WRG 1959 auswirkt, ergibt sich ebenfalls aus dem wasserbautechnischen Gutachten. Demnach befindet sich der Abschnitt, in dem die Ausgleichsmaßnahme geplant ist, in einem vor rund 50 Jahren regulierten Gewässerabschnitt der Y. Aufgrund des hohen Gefälles und der relativ geringen Gewässerbreite treten hier derzeit sehr hohe Belastungen auf Sohle und Ufer auf. Anhand der vorliegenden Berechnungen, der sehr groben Sohlzusammensetzung und des teilweise bereits leicht unterspülten Blockwurfes an den Ufern ist in diesem Abschnitt von einer Erosionstendenz auszugehen. Durch die Aufweitung und Abflachung der Ufer wird die Belastung auf Sohle und Ufer reduziert. Dies führt insbesondere im Hochwasserfall zu einer größeren Stabilität der Sohle und der Ufer, wodurch Hochwasserschäden in diesem Abschnitt reduziert werden können. Daher hat die Ausgleichsmaßnahme des Vorhabens der ARGE aus wasserbautechnischer Sicht positive Auswirkungen auf das öffentliche Interesse

Paragraph 105, Absatz eins, Litera d, WRG 1959. Diese Erwägungen ergeben sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen Dr. DD, denen die Beschwerdeführerin weder schriftlich noch mündlich auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Es haben sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, an diesen Aussagen zu zweifeln. Für das Landesverwaltungsgericht bestehen somit keine Bedenken, die Feststellungen auf dieses wasserbautechnische Gutachten zu stützen. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise wie folgt: „Stand der Technik § 12a.Paragraph 12 a, (…)

(3)Der Stand der Technik ist bei allen Wasserbenutzungen sowie diesem Bundesgesetz unterliegenden Anlagen und Maßnahmen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sowie den auf diesem Bundesgesetz basierenden Verordnungen einzuhalten. Sofern der Antragsteller nachweist, dass im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand der Stand der Technik nicht eingehalten werden kann bzw. technisch nicht herstellbar ist, darf eine Bewilligung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn dies im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann. (…) Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen. § 17.Paragraph 17,
(1)Stehen verschiedene Bewerbungen (§ 109) um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit, so gebührt jener der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse (§ 105) besser dient.
(1)Stehen verschiedene Bewerbungen (Paragraph 109,) um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit, so gebührt jener der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse (Paragraph 105,) besser dient. (…) Öffentliche Interessen. § 105.Paragraph 105,
(1)Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn: (…)
  1. b)eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist; (…)
  2. d)ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde; (…)
  3. i)sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht; (…)
  4. m)eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist; (…) Widerstreitverfahren § 109.Paragraph 109,
(1)Liegen widerstreitende (§ 17), auf entsprechende Entwürfe (§ 103) gestützte Ansuchen um Bewilligung einer Wasserbenutzung vor, dann ist auf Antrag eines Bewerbers vorerst darüber zu entscheiden, welchem Vorhaben der Vorzug gebührt. Sind für die Bewilligung der widerstreitenden Vorhaben sachlich verschiedene Behörden zuständig, so obliegt die Entscheidung über die Frage des Vorzuges der Behörde (§§ 98, 99 und 100).
(1)Liegen widerstreitende (Paragraph 17,), auf entsprechende Entwürfe (Paragraph 103,) gestützte Ansuchen um Bewilligung einer Wasserbenutzung vor, dann ist auf Antrag eines Bewerbers vorerst darüber zu entscheiden, welchem Vorhaben der Vorzug gebührt. Sind für die Bewilligung der widerstreitenden Vorhaben sachlich verschiedene Behörden zuständig, so obliegt die Entscheidung über die Frage des Vorzuges der Behörde (Paragraphen 98, 99 und 100).
(2)Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten (Abs. 1), sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung – wenn jedoch das Verfahren

Abs. 1 zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung hierüber – bei der Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden. Sofern keine mündliche Verhandlung stattfindet, wird auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides abgestellt.

(2)Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten (Absatz eins,), sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung – wenn jedoch das Verfahren

Absatz eins, zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung hierüber – bei der Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden. Sofern keine mündliche Verhandlung stattfindet, wird auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides abgestellt. (…)“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen:

  1. Zum Vorliegen eines Widerstreits: Aus § 109 Abs 1 und 2 iVm § 17 Abs 1 WRG 1959 ergibt sich als Voraussetzung für die Durchführung eines Widerstreitverfahrens, dass zumindest zwei Projekte um wasserrechtliche Bewilligung vorliegen, von denen jedoch nur eines ausgeführt werden kann. Die in Frage stehenden Ansuchen um Bewilligung einer Wasserbenutzung haben dabei auf Entwürfen zu beruhen, die den Voraussetzungen des § 103 WRG 1959 entsprechen. Zudem sind Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten, nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung vor der Verwaltungsbehörde bzw, wenn keine Verhandlung stattfindet, vor der Erlassung des Bescheids bei der Behörde geltend gemacht werden (vgl VwGH 29.03.2007, 2003/07/0148).Aus Paragraph 109, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, WRG 1959 ergibt sich als Voraussetzung für die Durchführung eines Widerstreitverfahrens, dass zumindest zwei Projekte um wasserrechtliche Bewilligung vorliegen, von denen jedoch nur eines ausgeführt werden kann. Die in Frage stehenden Ansuchen um Bewilligung einer Wasserbenutzung haben dabei auf Entwürfen zu beruhen, die den Voraussetzungen des Paragraph 103, WRG 1959 entsprechen. Zudem sind Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten, nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung vor der Verwaltungsbehörde bzw, wenn keine Verhandlung stattfindet, vor der Erlassung des Bescheids bei der Behörde geltend gemacht werden vergleiche VwGH 29.03.2007, 2003/07/0148). Gegenständlich liegen mit den Vorhaben der Beschwerdeführerin und der ARGE zwei Kraftwerksprojekte vor, die denselben Abschnitt der Y energetisch nutzen wollen und bei denen das eine Projekt nicht ausgeführt werden kann, ohne dass dadurch die Ausführung des anderen vereitelt würde (vgl VwGH 27.05.2004, 2000/07/0264). Außerdem wurde das Vorhaben der Beschwerdeführerin am 06.05.2015 bei der Wasserrechtsbehörde eingereicht, bevor die mündliche Verhandlung der Wasserrechtsbehörde betreffend des am 28.08.2014 eingereichten Konkurrenzprojekts abgeschlossen wurde. Es liegen somit konkurrierende Bewerbungen iSd §§ 17 und 109 WRG 1959 vor, sodass in einem Widerstreitverfahren über die Frage des Vorzuges zu entscheiden ist.Gegenständlich liegen mit den Vorhaben der Beschwerdeführerin und der ARGE zwei Kraftwerksprojekte vor, die denselben Abschnitt der Y energetisch nutzen wollen und bei denen das eine Projekt nicht ausgeführt werden kann, ohne dass dadurch die Ausführung des anderen vereitelt würde vergleiche VwGH 27.05.2004, 2000/07/0264). Außerdem wurde das Vorhaben der Beschwerdeführerin am 06.05.2015 bei der Wasserrechtsbehörde eingereicht, bevor die mündliche Verhandlung der Wasserrechtsbehörde betreffend des am 28.08.2014 eingereichten Konkurrenzprojekts abgeschlossen wurde. Es liegen somit konkurrierende Bewerbungen iSd Paragraphen 17 und 109 WRG 1959 vor, sodass in einem Widerstreitverfahren über die Frage des Vorzuges zu entscheiden ist.
  2. Zur Berücksichtigung der Ausgleichsmaßnahmen: Eingangs ist zu den Ausgleichsmaßnahmen der konkurrierenden Vorhaben festzuhalten, dass es nicht darauf ankommt, ob bereits sämtliche betroffenen Grundeigentümer den jeweiligen Vorhaben zugestimmt haben. Das Wasserrechtsgesetz sieht nämlich kein Erfordernis zur Vorlage derartiger Zustimmungserklärungen vor. Zudem kommt es bei der Prüfung nach § 17 Abs 1 WRG 1959 auch nicht auf die Berührung fremder Rechte an (vgl VwGH 24.01.2013, 2011/07/0252).Eingangs ist zu den Ausgleichsmaßnahmen der konkurrierenden Vorhaben festzuhalten, dass es nicht darauf ankommt, ob bereits sämtliche betroffenen Grundeigentümer den jeweiligen Vorhaben zugestimmt haben. Das Wasserrechtsgesetz sieht nämlich kein Erfordernis zur Vorlage derartiger Zustimmungserklärungen vor. Zudem kommt es bei der Prüfung nach , Paragraph 17, Absatz eins, WRG 1959 auch nicht auf die Berührung fremder Rechte an vergleiche VwGH 24.01.2013, 2011/07/0252).

§ 109WRG 1959 sind im Widerstreitverfahren aber lediglich Ansuchen zu berücksichtigen, die auf entsprechende Entwürfe i

Sd § 103 WRG 1959 gestützt sind und noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung bzw, sofern keine mündliche Verhandlung stattfindet, vor der Erlassung des Bescheids bei der Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden.

Paragraph 109, WRG 1959 sind im Widerstreitverfahren aber lediglich Ansuchen zu berücksichtigen, die auf entsprechende Entwürfe iSd Paragraph 103, WRG 1959 gestützt sind und noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung bzw, sofern keine mündliche Verhandlung stattfindet, vor der Erlassung des Bescheids bei der Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden. Trotz des in § 109 WRG 1959 normierten Erfordernisses von auf entsprechende Entwürfe gestützten Bewerbungen können die Sachverhaltsfeststellungen betreffende, im Zuge des Verfahrens hervorkommende inhaltliche Mängel des Projektes durchaus Gegenstand eines behördlichen Ergänzungsauftrages sein, ohne einem Bewilligungsantrag die Eigenschaft eines Gesuches iSd §§ 103 und 109 WRG 1959 zu nehmen. Formale Mängel einer Bewerbung berechtigen die Behörde nicht das Ansuchen zurückzuweisen, sondern sind dem Bewerber im Wege eines Auftrages

§ 13Abs 3 AVG zur Verbesserung mitzuteilen (vgl Vw

GH 22.03.1988, 87/07/0084).Trotz des in Paragraph 109, WRG 1959 normierten Erfordernisses von auf entsprechende Entwürfe gestützten Bewerbungen können die Sachverhaltsfeststellungen betreffende, im Zuge des Verfahrens hervorkommende inhaltliche Mängel des Projektes durchaus Gegenstand eines behördlichen Ergänzungsauftrages sein, ohne einem Bewilligungsantrag die Eigenschaft eines Gesuches iSd Paragraphen 103 und 109 WRG 1959 zu nehmen. Formale Mängel einer Bewerbung berechtigen die Behörde nicht das Ansuchen zurückzuweisen, sondern sind dem Bewerber im Wege eines Auftrages

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Verbesserung mitzuteilen vergleiche VwGH 22.03.1988, 87/07/0084). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen eines (unvollständigen) Projekts, dem Unterlagen iSd § 103 WRG 1959 fehlen, aber nicht mit einer Antragstellung in Form mehrerer gleichrangiger Projektvarianten zu verwechseln. § 103 WRG 1959 geht nämlich vom Vorliegen eines einzigen und konkreten Projekts aus; dies zeigt bereits der Einschub im ersten Satz dieser Bestimmung, demzufolge sich die Entbehrlichkeit von Unterlagen "aus der Natur des Projektes" ergibt. Um diese Entbehrlichkeit beurteilen zu können, muss aber das Projekt und damit "seine Natur" jedenfalls in seinen wesentlichen Ausprägungen bekannt sein. Der Bestimmung des § 103 WRG 1959 fehlt daher bei gleichrangigen Alternativeinreichungen der Anwendungsbereich; diese Bestimmung kann erst dann zum Tragen kommen, wenn klar ist, welches konkrete Projekt der Gegenstand des Antrags ist (vgl VwGH 18.12.2014, 2014/07/0033).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen eines (unvollständigen) Projekts, dem Unterlagen iSd Paragraph 103, WRG 1959 fehlen, aber nicht mit einer Antragstellung in Form mehrerer gleichrangiger Projektvarianten zu verwechseln. Paragraph 103, WRG 1959 geht nämlich vom Vorliegen eines einzigen und konkreten Projekts aus; dies zeigt bereits der Einschub im ersten Satz dieser Bestimmung, demzufolge sich die Entbehrlichkeit von Unterlagen "aus der Natur des Projektes" ergibt. Um diese Entbehrlichkeit beurteilen zu können, muss aber das Projekt und damit "seine Natur" jedenfalls in seinen wesentlichen Ausprägungen bekannt sein. Der Bestimmung des Paragraph 103, WRG 1959 fehlt daher bei gleichrangigen Alternativeinreichungen der Anwendungsbereich; diese Bestimmung kann erst dann zum Tragen kommen, wenn klar ist, welches konkrete Projekt der Gegenstand des Antrags ist vergleiche VwGH 18.12.2014, 2014/07/0033). § 109 WRG 1959 verweist ausdrücklich auf Ansuchen, die auf dem § 103 WRG 1959 entsprechende Entwürfe gestützt sind; Ansuchen, von denen wegen ihrer alternativen Ausgestaltung in wesentlichen Projektbestandteilen nicht einmal beurteilt werden kann, welche Unterlagen sich gegebenenfalls als entbehrlich erweisen, sind aber keine Ansuchen, die dem § 103 WRG 1959 entsprechen (vgl VwGH 18.12.2014, 2014/07/0033). Paragraph 109, WRG 1959 verweist ausdrücklich auf Ansuchen, die auf dem Paragraph 103, WRG 1959 entsprechende Entwürfe gestützt sind; Ansuchen, von denen wegen ihrer alternativen Ausgestaltung in wesentlichen Projektbestandteilen nicht einmal beurteilt werden kann, welche Unterlagen sich gegebenenfalls als entbehrlich erweisen, sind aber keine Ansuchen, die dem Paragraph 103, WRG 1959 entsprechen vergleiche VwGH 18.12.2014, 2014/07/0033). Im gegenständlichen Fall lagen im Zeitpunkt des Abschlusses der mündlichen Verhandlung der Wasserrechtsbehörde am 06.05.2015 seitens der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen lediglich folgende Ausführungen vor (Punkt 9 auf Seite 15 des Einreichprojektes): „Durch die kurze Ausleitungsstrecke werden nur ca. 200 - 220 lfm von der ökologisch sensibleren Flussstrecke betroffen. Als Ersatz (Kompensationsmaßnahme) bietet sich die Ausweitung der teils flussregulierten Flussstrecke beginnend bei der Q.Wegbrücke(-steg) flussabwärts an. In diesen Bereich können streckenweise Aufweitungen der Flussbreite und Schaffung von verzweigenden Flussarmen mit Kies- und Schotterbänken und Biotopanlegungen, sowie ein begleitender Wasserschaupfad einen mehr als ausgleichenden Ersatz bringen. Diese Maßnahmen können auch im Oberlauf der Y stattfinden. Die Ausbildung dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Wissen der Flussrenaturierung und Flussbehördlicher Vorgaben. Die A-GMBH ist am Gebiet Gewässer-Renaturalisierung erfahren.“ Weitere Unterlagen oder Pläne fehlten in dieser Einreichung. Erst mit der nun anhängigen Beschwerde vom 27.01.2016 wurden die geplanten Ausgleichsmaßnahmen in Beilage 7 näher konkretisiert. Demnach sind flussaufwärts die Ausgleichsmaßnahmen I und II oder alternativ die Ausgleichsmaßnahme III geplant. Flussabwärts wurde die Ausgleichsmaßnahmen IV und als Alternative die Ausgleichsmaßnahmen V eingereicht.Weitere Unterlagen oder Pläne fehlten in dieser Einreichung. Erst mit der nun anhängigen Beschwerde vom 27.01.2016 wurden die geplanten Ausgleichsmaßnahmen in Beilage 7 näher konkretisiert. Demnach sind flussaufwärts die Ausgleichsmaßnahmen römisch eins und römisch zwei oder alternativ die Ausgleichsmaßnahme römisch drei geplant. Flussabwärts wurde die Ausgleichsmaßnahmen römisch vier und als Alternative die Ausgleichsmaßnahmen römisch fünf eingereicht. Im Sinne der zitierten Judikatur lagen somit betreffend des Vorhabens der Beschwerdeführerin bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung der Wasserrechtsbehörde am 06.05.2015 lediglich alternativ eingereichte Ausgleichsmaßahmen vor. Diese verschiedenen Varianten stellen kein ausreichendes Projekt im Sinne des § 109 WRG 1959 dar, weshalb sie im Widerstreitverfahren nicht zu berücksichtigen sind.Im Sinne der zitierten Judikatur lagen somit betreffend des Vorhabens der Beschwerdeführerin bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung der Wasserrechtsbehörde am 06.05.2015 lediglich alternativ eingereichte Ausgleichsmaßahmen vor. Diese verschiedenen Varianten stellen kein ausreichendes Projekt im Sinne des Paragraph 109, WRG 1959 dar, weshalb sie im Widerstreitverfahren nicht zu berücksichtigen sind. Im Ergebnis teilt die Beschwerdeführerin diese Rechtsansicht offenbar, wenn sie in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 10.10.2016 damit argumentiert, dass ihre Ausgleichsmaßnahmen ohnehin nicht Teil des beantragten Vorhabens im engeren Sinn seien und auch keine diesbezüglichen Projektunterlagen erforderlich seien. Und wenn sie die Auffassung vertritt, dass im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren ohnehin Ausgleichsmaßnahmen vorgeschrieben werden müssten, verkennt sie die Rechtslage. Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sieht Ausgleichsmaßnahmen nämlich nur bei erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten vor. Im Übrigen sind im Widerstreitverfahren ausschließlich die bei der Wasserrechtsbehörde und nicht die bei anderen Behörden eingereichten Projekte maßgeblich. 3. Zur Vorzugsentscheidung: Vorweg ist zur strittigen Frage nach dem Planungszeitpunkt der Konkurrenzprojekte festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung die frühere Antragstellung grundsätzlich kein Vorrecht gegenüber späteren Ansuchen begründet und nicht – zumindest nicht alleine –entscheidend ist (VwGH 19.12.1909, Slg 6937).

§ 17

Abs 1 WRG 1959 gebührt in einem Widerstreitverfahren vielmehr jener widerstreitenden Bewerbungen der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse iSd § 105 WRG 1959 besser dient. Dabei handelt es sich im Umfang der unvermeidlichen Gewichtung der zu prüfenden öffentlichen Interessen letztlich um eine Wertentscheidung, in der die zu berücksichtigenden Argumente ausreichend erfasst und einander gegenübergestellt werden müssen und die als solche zu den für sie maßgebenden Gesetzesvorschriften in ihrer Gesamtschau nicht in Widerspruch stehen darf. Dabei ist jener Bewerbung der Vorzug zu geben, der nach dieser Abschätzung höhere Bedeutung für öffentliche Interessen zukommt (vgl VwGH 27.06.2002, 98/07/0194).Vorweg ist zur strittigen Frage nach dem Planungszeitpunkt der Konkurrenzprojekte festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung die frühere Antragstellung grundsätzlich kein Vorrecht gegenüber späteren Ansuchen begründet und nicht – zumindest nicht alleine –entscheidend ist (VwGH 19.12.1909, Slg 6937).

Paragraph 17, Absatz eins, WRG 1959 gebührt in einem Widerstreitverfahren vielmehr jener widerstreitenden Bewerbungen der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse iSd Paragraph 105, WRG 1959 besser dient. Dabei handelt es sich im Umfang der unvermeidlichen Gewichtung der zu prüfenden öffentlichen Interessen letztlich um eine Wertentscheidung, in der die zu berücksichtigenden Argumente ausreichend erfasst und einander gegenübergestellt werden müssen und die als solche zu den für sie maßgebenden Gesetzesvorschriften in ihrer Gesamtschau nicht in Widerspruch stehen darf. Dabei ist jener Bewerbung der Vorzug zu geben, der nach dieser Abschätzung höhere Bedeutung für öffentliche Interessen zukommt vergleiche VwGH 27.06.2002, 98/07/0194). Vorliegend hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass bei den widerstreitenden Vorhaben, deren Anlagenkonzepte aus wasserbautechnischer Sicht nahezu ident sind, das Vorhaben der Beschwerdeführerin mit einer um ca 2 bis 3 % höheren Energieausbeute geringfügige Vorteile gegenüber dem Konkurrenzprojekt hinsichtlich des öffentlichen Interesses einer möglichst vollständigen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft iSd § 105 Abs 1 lit i WRG 1959 aufweist. Allerdings kommt es bei der Wertentscheidung nach § 17 Abs 1 WRG 1959 weder allein noch primär auf das Ausmaß der Energiegewinnung an (vgl VwGH 26.02.1991, 90/07/0112; 27.06.2002, 98/07/0194). Vielmehr sind auch andere Auswirkungen der Projekte auf öffentliche Interessen zu berücksichtigen. Diesbezüglich hat sich herausgestellt, dass beim Vorhaben der Beschwerdeführerin von einer wesentlich größeren Beeinträchtigung der Hochwasserabfuhr iSd § 105 Abs 1 lit b WRG 1959 als beim Vorhaben der ARGE auszugehen ist. Damit liegt beim Vorhaben der Beschwerdeführerin aus wasserbautechnischer Sicht auch ein Widerspruch zum Stand der Technik iSd § 12a WRG 1959 vor.Vorliegend hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass bei den widerstreitenden Vorhaben, deren Anlagenkonzepte aus wasserbautechnischer Sicht nahezu ident sind, das Vorhaben der Beschwerdeführerin mit einer um ca 2 bis 3 % höheren Energieausbeute geringfügige Vorteile gegenüber dem Konkurrenzprojekt hinsichtlich des öffentlichen Interesses einer möglichst vollständigen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft iSd Paragraph 105, Absatz eins, Litera i, WRG 1959 aufweist. Allerdings kommt es bei der Wertentscheidung nach Paragraph 17, Absatz eins, WRG 1959 weder allein noch primär auf das Ausmaß der Energiegewinnung an vergleiche VwGH 26.02.1991, 90/07/0112; 27.06.2002, 98/07/0194). Vielmehr sind auch andere Auswirkungen der Projekte auf öffentliche Interessen zu berücksichtigen. Diesbezüglich hat sich herausgestellt, dass beim Vorhaben der Beschwerdeführerin von einer wesentlich größeren Beeinträchtigung der Hochwasserabfuhr iSd Paragraph 105, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 als beim Vorhaben der ARGE auszugehen ist. Damit liegt beim Vorhaben der Beschwerdeführerin aus wasserbautechnischer Sicht auch ein Widerspruch zum Stand der Technik iSd Paragraph 12 a, WRG 1959 vor. Bereits die Gegenüberstellung dieser öffentlichen Interessen zeigt, dass das Vorhaben der ARGE den öffentlichen Interessen besser dient. Die Nachteile des Vorhabens der Beschwerdeführerin bei der Hochwasserabfuhr können nämlich durch den geringfügigen Vorteil bei der Energiegewinnung nicht kompensiert werden. So wichtig auch das Ziel der möglichst vollständigen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft und das damit verbundene Ziel der CO2-Vermeidung ist, kann damit nicht jede Steigerung der Energieausbeute auf Kosten der Sicherheit gerechtfertigt werden. Es besteht auch kein öffentliches Interesse an der Gewinnung elektrischer Energie um jeden Preis (vgl VwGH 28.03.1963, Slg 6003). Zudem bedeutet der in Zusammenhang mit der Hochwassersicherheit festgestellte Widerspruch zum Stand der Technik, dass an der Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens der Beschwerdeführerin zu zweifeln ist.

§ 12a

Abs 3 erster Satz WRG 1959 ist nämlich der Stand der Technik bei allen Wasserbenutzungen einzuhalten; eine diesbezügliche Ausnahme

§ 12a

Abs 3 zweiter Satz WRG 1959 ist fraglich, zumal die Planung des Vorhabens der ARGE zeigt, dass der Stand der Technik betreffend der Hochwassersicherheit herstellbar bzw mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand eingehalten werden kann.Bereits die Gegenüberstellung dieser öffentlichen Interessen zeigt, dass das Vorhaben der ARGE den öffentlichen Interessen besser dient. Die Nachteile des Vorhabens der Beschwerdeführerin bei der Hochwasserabfuhr können nämlich durch den geringfügigen Vorteil bei der Energiegewinnung nicht kompensiert werden. So wichtig auch das Ziel der möglichst vollständigen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft und das damit verbundene Ziel der CO2-Vermeidung ist, kann damit nicht jede Steigerung der Energieausbeute auf Kosten der Sicherheit gerechtfertigt werden. Es besteht auch kein öffentliches Interesse an der Gewinnung elektrischer Energie um jeden Preis vergleiche VwGH 28.03.1963, Slg 6003). Zudem bedeutet der in Zusammenhang mit der Hochwassersicherheit festgestellte Widerspruch zum Stand der Technik, dass an der Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens der Beschwerdeführerin zu zweifeln ist.

Paragraph 12 a, Absatz 3, erster Satz WRG 1959 ist nämlich der Stand der Technik bei allen Wasserbenutzungen einzuhalten; eine diesbezügliche Ausnahme

Paragraph 12 a, Absatz 3, zweiter Satz WRG 1959 ist fraglich, zumal die Planung des Vorhabens der ARGE zeigt, dass der Stand der Technik betreffend der Hochwassersicherheit herstellbar bzw mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand eingehalten werden kann. Das Ermittlungsverfahren hat aber auch ergeben, dass – abgesehen von den Ausgleichsmaßnahmen – aufgrund des nahezu identen Anlagenkonzeptes ein Ausgleich der jeweiligen Vor- und Nachteile – also der Energiegewinnung und der Hochwassersicherheit – durch relativ geringfügige Detailänderungen möglich wäre. So könnte der Nachteil der geringfügig schlechteren Energieausbeute beim Vorhaben der ARGE durch einen zusätzlichen Maschinensatz ausgeglichen werden, während beim Vorhaben der Beschwerdeführerin durch ein Schlauchwehr oder einen geeigneten mehrteiligen Verschluss am Wehr die notwendige Hochwassersicherheit und der Stand der Technik erreicht werden könnte. Die dafür notwendigen Projektänderungen sind jedoch im gegenständlichen Widerstreitverfahren nicht zulässig. Aus § 109 Abs 2 WRG 1959 ergibt sich nämlich, dass nur bis zu dem dort genannten Zeitpunkt (also bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung bzw – sofern keine mündliche Verhandlung stattfindet – zur Erlassung des Bescheids) neue Projekte bzw wesentliche Änderung von bereits vorliegenden Projekten eingereicht werden können. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Projektänderung, die das Wesen des Projekts verändert, hingegen nicht mehr zulässig. Als das Wesen des Projekts verändernde Änderungen sind insbesondere auch solche anzusehen, die sein Verhältnis zum Konkurrenzprojekt betreffen (vgl VwGH 18.12.2014, 2014/07/0033). Unabhängig davon, dass gegenständlich keine derartigen Projektänderungen eingereicht wurden, dürften diese im vorliegenden Widerstreitverfahren auch gar nicht berücksichtigt werden. Das Ermittlungsverfahren hat aber auch ergeben, dass – abgesehen von den Ausgleichsmaßnahmen – aufgrund des nahezu identen Anlagenkonzeptes ein Ausgleich der jeweiligen Vor- und Nachteile – also der Energiegewinnung und der Hochwassersicherheit – durch relativ geringfügige Detailänderungen möglich wäre. So könnte der Nachteil der geringfügig schlechteren Energieausbeute beim Vorhaben der ARGE durch einen zusätzlichen Maschinensatz ausgeglichen werden, während beim Vorhaben der Beschwerdeführerin durch ein Schlauchwehr oder einen geeigneten mehrteiligen Verschluss am Wehr die notwendige Hochwassersicherheit und der Stand der Technik erreicht werden könnte. Die dafür notwendigen Projektänderungen sind jedoch im gegenständlichen Widerstreitverfahren nicht zulässig. Aus Paragraph 109, Absatz 2, WRG 1959 ergibt sich nämlich, dass nur bis zu dem dort genannten Zeitpunkt (also bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung bzw – sofern keine mündliche Verhandlung stattfindet – zur Erlassung des Bescheids) neue Projekte bzw wesentliche Änderung von bereits vorliegenden Projekten eingereicht werden können. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Projektänderung, die das Wesen des Projekts verändert, hingegen nicht mehr zulässig. Als das Wesen des Projekts verändernde Änderungen sind insbesondere auch solche anzusehen, die sein Verhältnis zum Konkurrenzprojekt betreffen vergleiche VwGH 18.12.2014, 2014/07/0033). Unabhängig davon, dass gegenständlich keine derartigen Projektänderungen eingereicht wurden, dürften diese im vorliegenden Widerstreitverfahren auch gar nicht berücksichtigt werden. Das Vorhaben der ARGE ist aber nicht nur bei der Hochwassersicherheit iSd § 105 Abs 1 lit b WRG 1959, sondern auch beim ökologischen Zustandes des Gewässers iSd § 105 Abs 1 lit m WRG 1959 im Vorteil. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, führt beim Vorhaben der Beschwerdeführerin der höhere Oberwasserspiegel flussaufwärts zu einem größeren Rückstau, sodass im betroffenen Flachbereich mit zusätzlichen gewässerökologischen Beeinträchtigungen zu rechnen ist. Außerdem führt die mit dem Vorhaben der ARGE verbundene Ausgleichsmaßnahme zu einer besseren gewässerökologischen Beurteilung als beim Vorhaben der Beschwerdeführerin, dessen Ausgleichsmaßnahmen vorliegend nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Ausgleichsmaßnahme der ARGE ist zudem auch aus wasserbautechnischer Sicht vorteilhaft, da sie die Sohl- und Uferstabilität der Y verbessert und somit einen positiven Einfluss auf den Lauf und das Ufer eines natürlichen Gewässer iSd § 105 Abs 1 lit d WRG 1959 aufweist.Das Vorhaben der ARGE ist aber nicht nur bei der Hochwassersicherheit iSd Paragraph 105, Absatz eins, Litera b, WRG 1959, sondern auch beim ökologischen Zustandes des Gewässers iSd Paragraph 105, Absatz eins, Litera m, WRG 1959 im Vorteil. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, führt beim Vorhaben der Beschwerdeführerin der höhere Oberwasserspiegel flussaufwärts zu einem größeren Rückstau, sodass im betroffenen Flachbereich mit zusätzlichen gewässerökologischen Beeinträchtigungen zu rechnen ist. Außerdem führt die mit dem Vorhaben der ARGE verbundene Ausgleichsmaßnahme zu einer besseren gewässerökologischen Beurteilung als beim Vorhaben der Beschwerdeführerin, dessen Ausgleichsmaßnahmen vorliegend nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Ausgleichsmaßnahme der ARGE ist zudem auch aus wasserbautechnischer Sicht vorteilhaft, da sie die Sohl- und Uferstabilität der Y verbessert und somit einen positiven Einfluss auf den Lauf und das Ufer eines natürlichen Gewässer iSd Paragraph 105, Absatz eins, Litera d, WRG 1959 aufweist. Die Ausgleichsmaßnahme der ARGE wirkt sich aber nicht nur positiv auf die öffentlichen Interesse iSd § 105 WRG 1959 aus, sondern führt auch zu geringeren Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen iSd Tiroler Naturschutzgesetzes 2005. Dies ist im Widerstreitverfahren zu berücksichtigen, da bei der Prüfung der öffentlichen Interessen iSd § 17 WRG 1959 über die im § 105 WRG 1959 formulierten Interessen hinausgegangen werden kann (vgl VwGH 18.12.2014, 2011/07/0147) und auch naturschutzrechtliche Aspekte eine Rolle spielen (vgl VwGH 10.04.1990, 86/07/0038). Unabhängig von den technischen Details, die zu den unterschiedlichen Bewertungen hinsichtlich der Energiegewinnung und der Hochwassersicherheit führen, ist dem Vorhaben der ARGE somit auch aus gewässerökologischen und naturschutzrechtlichen Überlegungen der Vorzug zu geben.Die Ausgleichsmaßnahme der ARGE wirkt sich aber nicht nur positiv auf die öffentlichen Interesse iSd Paragraph 105, WRG 1959 aus, sondern führt auch zu geringeren Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen iSd Tiroler Naturschutzgesetzes 2005. Dies ist im Widerstreitverfahren zu berücksichtigen, da bei der Prüfung der öffentlichen Interessen iSd , Paragraph 17, WRG 1959 über die im Paragraph 105, WRG 1959 formulierten Interessen hinausgegangen werden kann vergleiche VwGH 18.12.2014, 2011/07/0147) und auch naturschutzrechtliche Aspekte eine Rolle spielen vergleiche VwGH 10.04.1990, 86/07/0038). Unabhängig von den technischen Details, die zu den unterschiedlichen Bewertungen hinsichtlich der Energiegewinnung und der Hochwassersicherheit führen, ist dem Vorhaben der ARGE somit auch aus gewässerökologischen und naturschutzrechtlichen Überlegungen der Vorzug zu geben. Die eindeutigen Vorteile des Vorhabens der ARGE hinsichtlich der Hochwassersicherheit (§ 105 Abs 1 lit b WRG 1959), der Sohl- und Uferstabilität (§105 Abs 1 lit d WRG 1959), der Gewässerökologie (§ 105 Abs 1 lit m WRG 1959) und des Naturschutzes überwiegen somit klar dessen geringfügige Nachteile durch die um ca 2 bis 3 % niedrigere Energieausbeute (§ 105 Abs 1 lit i WRG 1959), sodass die von der belangten Behörde getroffene Wertentscheidung

§ 17

Abs 1 WRG 1959 nicht zu beanstanden ist.Die eindeutigen Vorteile des Vorhabens der ARGE hinsichtlich der Hochwassersicherheit , (Paragraph 105, Absatz eins, Litera b, WRG 1959), der Sohl- und Uferstabilität (§105 Absatz eins, Litera d, WRG 1959), der Gewässerökologie (Paragraph 105, Absatz eins, Litera m, WRG 1959) und des Naturschutzes überwiegen somit klar dessen geringfügige Nachteile durch die um ca 2 bis 3 % niedrigere Energieausbeute , (Paragraph 105, Absatz eins, Litera i, WRG 1959), sodass die von der belangten Behörde getroffene Wertentscheidung

Paragraph 17, Absatz eins, WRG 1959 nicht zu beanstanden ist. Zum (nicht belegten) Argument der Beschwerdeführerin, wonach sie den erzeugten Strom besser vermarkten und höhere Preise erzielen könne, ist festzuhalten, dass es sich dabei um kein öffentliches, sondern um ein rein privates Interesse der Beschwerdeführerin handelt, welches vorliegend nicht zu berücksichtigen ist. Ebenso verfehlt ist ihr (nicht belegtes) Vorbringen, wonach das konkurrierende Vorhaben für die daran beteiligten Gemeinden ein unverhältnismäßig hohes finanzielles Wagnis darstelle. Nach der Rechtsprechung sind nämlich im Widerstreitverfahren grundsätzlich keine Finanzierungsnachweise, Kostendeckungspläne oder ähnliche Nachweis über die Realisierungsmöglichkeiten vorzulegen. Allerdings mag es Fälle geben, in denen schon der ersichtliche Kapitalmangel eines Bewilligungswerbers auf ein iSd § 105 WRG 1959 beachtliches öffentliches Interesse hinweist, das aussichtslose Beginnen von vornherein als unzulässige Beeinträchtigung der Wasserwirtschaft zu beurteilen. Eine solche Situation liegt aber im Gegenstand angesichts der gemeinsamen Bewerbung von drei unstrittig zahlungsfähigen Gemeinden und eines privatwirtschaftlichen Unternehmens, bei dem keine offensichtlichen Anhaltspunkte für eine Insolvenz bestehen, nicht nicht vor. Somit ist das Vorhaben der ARGE in das Widerstreitverfahren einzubeziehen und bis auf weiteres anzunehmen, dass die Bewilligungswerber auch tatsächlich in der Lage sind, die Mittel für ihr Vorhaben aufzubringen (VwGH 07.11.1969, 0464/69).Zum (nicht belegten) Argument der Beschwerdeführerin, wonach sie den erzeugten Strom besser vermarkten und höhere Preise erzielen könne, ist festzuhalten, dass es sich dabei um kein öffentliches, sondern um ein rein privates Interesse der Beschwerdeführerin handelt, welches vorliegend nicht zu berücksichtigen ist. Ebenso verfehlt ist ihr (nicht belegtes) Vorbringen, wonach das konkurrierende Vorhaben für die daran beteiligten Gemeinden ein unverhältnismäßig hohes finanzielles Wagnis darstelle. Nach der Rechtsprechung sind nämlich im Widerstreitverfahren grundsätzlich keine Finanzierungsnachweise, Kostendeckungspläne oder ähnliche Nachweis über die Realisierungsmöglichkeiten vorzulegen. Allerdings mag es Fälle geben, in denen schon der ersichtliche Kapitalmangel eines Bewilligungswerbers auf ein iSd Paragraph 105, WRG 1959 beachtliches öffentliches Interesse hinweist, das aussichtslose Beginnen von vornherein als unzulässige Beeinträchtigung der Wasserwirtschaft zu beurteilen. Eine solche Situation liegt aber im Gegenstand angesichts der gemeinsamen Bewerbung von drei unstrittig zahlungsfähigen Gemeinden und eines privatwirtschaftlichen Unternehmens, bei dem keine offensichtlichen Anhaltspunkte für eine Insolvenz bestehen, nicht nicht vor. Somit ist das Vorhaben der ARGE in das Widerstreitverfahren einzubeziehen und bis auf weiteres anzunehmen, dass die Bewilligungswerber auch tatsächlich in der Lage sind, die Mittel für ihr Vorhaben aufzubringen (VwGH 07.11.1969, 0464/69). Schließlich ist zum „Regionalwirkungskonzept“ der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass dieses erst am 14.07.2015 und somit nach der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2015 eingereicht wurde. Soweit mit diesem Regionalwirkungskonzept eine wesentliche, also eine das Verhältnis zum Konkurrenzprojekt betreffende Projektergänzung verbunden ist, darf diese – wie oben ausgeführt – im gegenständlichen Widerstreitverfahren nicht berücksichtigt werden. Abgesehen davon fehlt es den im Regionalwirkungskonzept vorgeschlagenen Maßnahmen an einer klar erkennbaren Projektabsicht. So wird etwa in Aussicht gestellt, dass die Beschwerdeführerin eine Fernwärmeversorgung für ein nicht näher definiertes Versorgungsgebiet errichten könnte, sofern sich dies als wirtschaftlich erweisen sollte. Es sei auch die Errichtung von E-Tankstellen vorgesehen, wobei nähere Details völlig offen bleiben. Möglich sei es auch, nicht näher genannte Betriebe über Direktleitungen zu versorgen. Mit diesen vagen Ideen wird den Anforderungen des § 103 WRG 1959 nicht genüge getan; es ist auch zu bezweifeln, dass diese Vorhaben Teil des wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Projektes sein können und damit im Widerstreit zu berücksichtigen sind. Dies trifft etwa auch auf die nicht näher konkretisierte Absichtserklärung der Beschwerdeführerin zu, in der Region zu investieren, sich an X Startups zu beteiligen oder touristische-, landwirtschaftliche- und energiewirtschaftliche Projekte zu unterstützen. Unerheblich ist es auch, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt, ihr Kraftwerk unter Beteiligung Dritter zu betreiben; die Person des Kraftwerksbetreibers ist nämlich in Hinblick auf die zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen grundsätzlich irrelevant und kann sich in Folge der dinglichen Wirkung des verliehenen Wasserrecht auch jederzeit ändern.Schließlich ist zum „Regionalwirkungskonzept“ der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass dieses erst am 14.07.2015 und somit nach der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2015 eingereicht wurde. Soweit mit diesem Regionalwirkungskonzept eine wesentliche, also eine das Verhältnis zum Konkurrenzprojekt betreffende Projektergänzung verbunden ist, darf diese – wie oben ausgeführt – im gegenständlichen Widerstreitverfahren nicht berücksichtigt werden. Abgesehen davon fehlt es den im Regionalwirkungskonzept vorgeschlagenen Maßnahmen an einer klar erkennbaren Projektabsicht. So wird etwa in Aussicht gestellt, dass die Beschwerdeführerin eine Fernwärmeversorgung für ein nicht näher definiertes Versorgungsgebiet errichten könnte, sofern sich dies als wirtschaftlich erweisen sollte. Es sei auch die Errichtung von E-Tankstellen vorgesehen, wobei nähere Details völlig offen bleiben. Möglich sei es auch, nicht näher genannte Betriebe über Direktleitungen zu versorgen. Mit diesen vagen Ideen wird den Anforderungen des Paragraph 103, WRG 1959 nicht genüge getan; es ist auch zu bezweifeln, dass diese Vorhaben Teil des wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Projektes sein können und damit im Widerstreit zu berücksichtigen sind. Dies trifft etwa auch auf die nicht näher konkretisierte Absichtserklärung der Beschwerdeführerin zu, in der Region zu investieren, sich an römisch zehn Startups zu beteiligen oder touristische-, landwirtschaftliche- und energiewirtschaftliche Projekte zu unterstützen. Unerheblich ist es auch, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt, ihr Kraftwerk unter Beteiligung Dritter zu betreiben; die Person des Kraftwerksbetreibers ist nämlich in Hinblick auf die zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen grundsätzlich irrelevant und kann sich in Folge der dinglichen Wirkung des verliehenen Wasserrecht auch jederzeit ändern.

  1. Zu den vorgebrachten Verfahrensmängeln: Sofern die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht moniert hat, dass ihr die Wasserrechtsbehörde in der mündlichen Verhandlung am 06.05.2015 keine Anleitung zur Adaptierung ihres Vorhabens gegeben habe, ist klarzustellen, dass die Behörde im Rahmen der Manuduktionspflicht den Parteien nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben hat, sie aber nicht in materiell(rechtlich)er Hinsicht zu beraten hat (vgl VwGH 04.09.2013, 2011/08/0083). Mit einer derartigen Beratung hätte sich der Organwalter der Behörde auch zu Recht dem Vorwurf der Parteilichkeit ausgesetzt.Sofern die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht moniert hat, dass ihr die Wasserrechtsbehörde in der mündlichen Verhandlung am 06.05.2015 keine Anleitung zur Adaptierung ihres Vorhabens gegeben habe, ist klarzustellen, dass die Behörde im Rahmen der Manuduktionspflicht den Parteien nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben hat, sie aber nicht in materiell(rechtlich)er Hinsicht zu beraten hat vergleiche VwGH 04.09.2013, 2011/08/0083). Mit einer derartigen Beratung hätte sich der Organwalter der Behörde auch zu Recht dem Vorwurf der Parteilichkeit ausgesetzt. Zum Vorwurf des mangelnden Parteiengehörs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde spätestens mit Schreiben vom 30.07.2015, Zahl ****, die Möglichkeit eingeräumt wurde, Einsicht in den bei der Behörde aufliegenden Verwaltungsakt zu nehmen. Abgesehen davon hat auch das Landesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin im Rahmen seiner öffentlichen mündlichen Verhandlung die Möglichkeit zur Einsichtnahme in sämtliche Verfahrensunterlagen gegeben. Spätestens dadurch wurde eine allfällige Verletzungen des Rechts auf Parteiengehör saniert (vgl VwGH 25.03.2004, 2003/07/0062).Zum Vorwurf des mangelnden Parteiengehörs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde spätestens mit Schreiben vom 30.07.2015, Zahl , ****, die Möglichkeit eingeräumt wurde, Einsicht in den bei der Behörde aufliegenden Verwaltungsakt zu nehmen. Abgesehen davon hat auch das Landesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin im Rahmen seiner öffentlichen mündlichen Verhandlung die Möglichkeit zur Einsichtnahme in sämtliche Verfahrensunterlagen gegeben. Spätestens dadurch wurde eine allfällige Verletzungen des Rechts auf Parteiengehör saniert vergleiche VwGH 25.03.2004, 2003/07/0062). Zum Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde das Bewilligungsverfahren hinsichtlich des Vorhabens der ARGE nicht ausgesetzt habe, ist der Beschwerdeführerin zwar insofern Recht zu geben, als im Fall eines Widerstreits § 109 WRG 1959 abweichend von § 38 AVG für die Vorfrage des Vorzugs zwingend die Aussetzung des Bewilligungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerstreitverfahrens vorsieht. Im Fall eines Widerstreits ist somit jedes vorzeitige Eintreten in das Bewilligungsverfahren unzulässig (vgl VwGH 11.09.1997, 97/07/0061). Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde das Bewilligungsverfahren hinsichtlich des Konkurrenzprojektes jedoch nach Einleitung des gegenständlichen Widerstreitverfahrens nicht fortgesetzt. Eine diesbezügliche Verletzung der subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin liegt somit nicht vor.Zum Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde das Bewilligungsverfahren hinsichtlich des Vorhabens der ARGE nicht ausgesetzt habe, ist der Beschwerdeführerin zwar insofern Recht zu geben, als im Fall eines Widerstreits Paragraph 109, WRG 1959 abweichend von Paragraph 38, AVG für die Vorfrage des Vorzugs zwingend die Aussetzung des Bewilligungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerstreitverfahrens vorsieht. Im Fall eines Widerstreits ist somit jedes vorzeitige Eintreten in das Bewilligungsverfahren unzulässig vergleiche VwGH 11.09.1997, 97/07/0061). Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde das Bewilligungsverfahren hinsichtlich des Konkurrenzprojektes jedoch nach Einleitung des gegenständlichen Widerstreitverfahrens nicht fortgesetzt. Eine diesbezügliche Verletzung der subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin liegt somit nicht vor. Schließlich ist zu den Befangenheitsvorwürfen gegen den Organwalter der belangten Behörde anzumerken, dass eine beim Landesverwaltungsgericht relevierte Verletzung des § 7 AVG schon allein dadurch saniert wird, dass das unbefangene Landesverwaltungsgericht auf Basis des vom ihm festgestellten Sachverhalts und somit als Tatsacheninstanz selbst in der Sache entscheidet (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 RZ 22 - 26). Zumal also ein allfälliger Verstoß der Behörde gegen § 7 AVG durch die Erlassung der unbefangenen Sachentscheidung des Landesverwaltungsgerichts geheilt würde, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die umfangreichen Befangenheitsvorwürfe.Schließlich ist zu den Befangenheitsvorwürfen gegen den Organwalter der belangten Behörde anzumerken, dass eine beim Landesverwaltungsgericht relevierte Verletzung des Paragraph 7, AVG schon allein dadurch saniert wird, dass das unbefangene Landesverwaltungsgericht auf Basis des vom ihm festgestellten Sachverhalts und somit als Tatsacheninstanz selbst in der Sache entscheidet vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, RZ 22 - 26). Zumal also ein allfälliger Verstoß der Behörde gegen Paragraph 7, AVG durch die Erlassung der unbefangenen Sachentscheidung des Landesverwaltungsgerichts geheilt würde, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die umfangreichen Befangenheitsvorwürfe.
  2. Zum Kostenspruch: Die belangte Behörde hat mit dem Kostenspruch des angefochtenen Bescheides die Kommissionsgebühren für mündliche Verhandlung am 06.05.2015

§ 77AVG i

Vm § 1 Abs 1 Landes- Kommissionsgebührenverordnung 2007 mit € 128,- und die Bundesverwaltungsabgabe für die wasserrechtliche Bewilligung

§ 4i

Vm TP B/XI Z 123 lit d Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 mit € 327,- festgesetzt. Zudem hat sie die Gebühr für den Antrag vom 26.05.2015 und das eingereichte Projekt

§ 14Gebührengesetz 1957 mit € 79,70 bestimmt.

Zwar ist diesem Kostenspruch kein Adressat zu entnehmen, jedoch hat die belangte Behörde die Zustellung des entsprechenden Zahlscheines an die Beschwerdeführerin verfügt.Die belangte Behörde hat mit dem Kostenspruch des angefochtenen Bescheides die Kommissionsgebühren für mündliche Verhandlung am 06.05.2015

Paragraph 77, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Landes- Kommissionsgebührenverordnung 2007 mit € 128,- und die Bundesverwaltungsabgabe für die wasserrechtliche Bewilligung

Paragraph 4, in Verbindung mit TP B/XI Ziffer 123, Litera d, Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 mit € 327,- festgesetzt. Zudem hat sie die Gebühr für den Antrag vom 26.05.2015 und das eingereichte Projekt

Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 mit € 79,70 bestimmt. Zwar ist diesem Kostenspruch kein Adressat zu entnehmen, jedoch hat die belangte Behörde die Zustellung des entsprechenden Zahlscheines an die Beschwerdeführerin verfügt. Dazu ist festzuhalten, dass

§ 76

Abs 1 und 2 AVG die Vorschreibung von Kommissionsgebühren an die Beschwerdeführerin für die mündliche Verhandlung des wasser-, forst- und energierechtlichen Bewilligungsverfahrens für das Vorhaben der ARGE grundsätzlich nicht in Betracht kommt, da die Beschwerdeführerin in diesem Bewilligungsverfahren weder den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, noch die Durchführung dieser Verhandlung durch ihr Verschulden verursacht hat. Die Kommissionsgebühren für den 06.05.2015 wird vielmehr die ARGE im Rahmen des Bewilligungsverfahrens und nicht Rahmen des vorliegenden Widerstreitverfahrens, in dem gar keine mündliche Verhandlung der Behörde stattgefunden hat, zu tragen haben.Dazu ist festzuhalten, dass

Paragraph 76, Absatz eins und 2 AVG die Vorschreibung von Kommissionsgebühren an die Beschwerdeführerin für die mündliche Verhandlung des , wasser-, forst- und energierechtlichen Bewilligungsverfahrens für das Vorhaben der ARGE grundsätzlich nicht in Betracht kommt, da die Beschwerdeführerin in diesem Bewilligungsverfahren weder den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, noch die Durchführung dieser Verhandlung durch ihr Verschulden verursacht hat. Die Kommissionsgebühren für den 06.05.2015 wird vielmehr die ARGE im Rahmen des Bewilligungsverfahrens und nicht Rahmen des vorliegenden Widerstreitverfahrens, in dem gar keine mündliche Verhandlung der Behörde stattgefunden hat, zu tragen haben. Mangels Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung kann im vorliegenden Widerstreitverfahren auch keine Verwaltungsabgabe nach § 4 iVm TP B/XI Z 123 lit d Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 festgesetzt werden. Ebenso ist es verfehlt, der Beschwerdeführerin Gebühren für die Beantragung des Vorhabens der ARGE vorzuschreiben.Mangels Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung kann im vorliegenden Widerstreitverfahren auch keine Verwaltungsabgabe nach Paragraph 4, in Verbindung mit TP B/XI Ziffer 123, Litera d, Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 festgesetzt werden. Ebenso ist es verfehlt, der Beschwerdeführerin Gebühren für die Beantragung des Vorhabens der ARGE vorzuschreiben. Der Kostenspruch ist somit hinsichtlich der Kommissionsgebühren und der Bundesverwaltungsabgabe ersatzlos zu beheben und hinsichtlich der Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Widerstreitverfahren lediglich für ihren Antrag auf Einleitung des Widerstreitverfahrens

§ 14

TP 6 Abs 1 Gebührengesetz 1957 Gebühren zu entrichten hat.Der Kostenspruch ist somit hinsichtlich der Kommissionsgebühren und der Bundesverwaltungsabgabe ersatzlos zu beheben und hinsichtlich der Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Widerstreitverfahren lediglich für ihren Antrag auf Einleitung des Widerstreitverfahrens

Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, Gebührengesetz 1957 Gebühren zu entrichten hat. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.44.0268.13

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.