← Österreich

LVwG-2016/21/1288-2

Obsah (6)Art 133§ 33Art. 15Art 6§ 34§ 49a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/21/1288-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

Art 133Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Antrag vom 02.05.2016 hat der Beschwerdeführer die Erteilung einer gemeindesanitätsrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Beisetzung von biologisch abbaubaren Aschenurnen auf Gst Nr **** sowie auf einer Teilfläche des Gst Nr ****, beide KG Y, beantragt und hiezu im Einzelnen ausgeführt wie folgt: „1.) PROJEKTBESCHREIBUNG: Der Antragsteller beabsichtigt, auf dem GST Nr **** sowie auf einer Teilfläche des GST Nr ****, beide EZ ***** KG Y, welche im Nahebereich der Adresse1 liegen, den Friedpark „B“ zu errichten und zu betreiben. Bei einem Friedpark handelt es sich um eine Form der Bestattung der Asche verstorbener Menschen in der Natur, bei der ausschließlich biologisch abbaubare Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzung erfolgt dabei insbesondere an den Wurzeln eines bestehenden, oder gleichzeitig gepflanzten Baumes. Alternativ kann die Bestattung in der Erde aber auch in der Natur ohne einen Baum erfolgen. Es handelt sich um eine besonders naturnahe Form der Bestattung, welche sich wesentlich von der „herkömmlichen" Form der Bestattung im Rahmen eines Friedhofs unterscheidet, zumal jegliche, „üblichen" Grabanlagen fehlen. In der Natur stellt sich ein Friedpark vielmehr als normaler Park oder Gartenanlage dar. Ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass biologisch abbaubare Urnen

der Beisetzung innerhalb kurzer Zeitspannen zerfallen (ca 3 Jahren), sodass die Asche des Verstorbenen sodann von der Erde aufgenommen wird. Auch die Urnen selbst befinden sich daher nur kurze Zeit im Boden. Der Friedpark B soll -

Maßgabe der freien Flächen - allen zur Bestattung zugänglich, dh. öffentlich und auf privatrechtlicher Basis entgeltlich betrieben werden. M it dem Verstorbenen bzw. den Angehörigen soll auf privatrechtlicher Basis ein Vertrag abgeschlossen werden, der die Nutzung des Friedparks gegen Entgelt zum Zweck der Besetzung des Verstorbenen regelt. Der Friedpark B soll gleichzeitig ein Ort der Besinnung und der Erholung sein, der den Besucher zum

denken und Verweilen einlädt. Ähnliche Projekte existieren bereits in mehreren anderen österreichischen Bundesländern, wie etwa in W (siehe etwa http://www.***.at/), in V, in U (siehe etwa http://www.***.at/de), in T (siehe etwa http://www.***.at/) und im S (siehe etwa http://www.***.html).Ähnliche Projekte existieren bereits in mehreren anderen österreichischen Bundesländern, wie etwa in W (siehe etwa http://www.***.at/), in römisch fünf, in U (siehe etwa http://www.***.at/de), in T (siehe etwa http://www.***.at/) und im S (siehe etwa http://www.***.html). 2.) GENEHMIGUNGSERFORDERNIS UND ANTRAG:

den geltenden Bestimmungen des Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetzes (§ 33) ist die Beisetzung von Aschenurnen außerhalb eines Friedhofes nicht zulässig. Nur in. besonders begründeten Fällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine Ausnahme gestatten.

den geltenden Bestimmungen des Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetzes (Paragraph 33,) ist die Beisetzung von Aschenurnen außerhalb eines Friedhofes nicht zulässig. Nur in. besonders begründeten Fällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine Ausnahme gestatten.

einer vom Antragsteller bereits eingeholten Auskunft des Amtes der Tiroler Landesregierung kann sich eine derartige Ausnahmebewilligung jedoch nur auf Einzelfälle beziehen. Eine generelle Ausnahmegenehmigung vorab für sämtliche Beisetzungen könne nicht erteilt werden. Überdies führe die Beisetzung einer größeren Anzahl von Urnen an einem Ort - zumal wenn es sich dabei nicht um Verstorbene ein und derselben Familie, sondern um Fremde handelt - dazu, dass dieser Ort als Friedhof iSd § 33 Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetz zu qualifizieren sei. Die Errichtung und Erhaltung von Friedhöfen obliege

§ 33

Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetz aber ausschließlich den Gemeinden.Überdies führe die Beisetzung einer größeren Anzahl von Urnen an einem Ort - zumal wenn es sich dabei nicht um Verstorbene ein und derselben Familie, sondern um Fremde handelt - dazu, dass dieser Ort als Friedhof iSd Paragraph 33, Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetz zu qualifizieren sei. Die Errichtung und Erhaltung von Friedhöfen obliege

Paragraph 33, Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetz aber ausschließlich den Gemeinden.

den Bestimmungen des Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetzes könne daher der geplante Friedpark B nur von einer Gemeinde betrieben werden. Dadurch wird der Antragsteller jedoch in seinem verfassungsrechtlichen geschützten Grundrecht auf Erwerbsausübungsfreiheit verletzt. Es besteht kein sachlich gerechtfertigter Grund, weshalb die Errichtung und der Betrieb eines Friedparks ausschließlich einer Gemeinde Vorbehalten sein soll. Zahlreiche österreichische Bundesländer haben in den vergangenen Jahren ihre Bestattungsgesetze bereits dahin geändert, dass der Betrieb von Bestattungsanlagen auch Privaten zugänglich ist (vgl etwa § 30 Oö Leichenbestattungsgesetz, § 32 Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz, § 24 Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz, § 31 Burgenländisches Leichen-und Bestattungswesengesetz ua).Zahlreiche österreichische Bundesländer haben in den vergangenen Jahren ihre Bestattungsgesetze bereits dahin geändert, dass der Betrieb von Bestattungsanlagen auch Privaten zugänglich ist vergleiche etwa Paragraph 30, Oö Leichenbestattungsgesetz, Paragraph 32, Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz, Paragraph 24, Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz, Paragraph 31, Burgenländisches Leichen-und Bestattungswesengesetz ua). Das Vorbild anderer Bundesländer zeigt, dass eine gesetzliche Beschränkung, die darin besteht, dass ein Friedpark nur durch eine Gemeinde betrieben werden kann, nicht notwendig ist, um anerkannte Zwecke des Bestattungswesen sicherzustellen. Die Anpassung der Rechtslage anderer österreichischer Bundesländer erfolgte im Übrigen auch in Anpassung an die Bestimmungen der europäischen Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABI. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36), welche bis 28.12.2009 umzusetzen war. (vgl insbesondere Vorlage der Oberösterreichischen Landesregierung betreffend, das Oö Dienstleitungsrichtlinie-Anpassungsgesetz 2010, Beilage 45/2009 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags XXVII. Gesetzgebungsperiode). Tirol ist insoweit säumig.Die Anpassung der Rechtslage anderer österreichischer Bundesländer erfolgte im Übrigen auch in Anpassung an die Bestimmungen der europäischen Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABI. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36), welche bis 28.12.2009 umzusetzen war. vergleiche insbesondere Vorlage der Oberösterreichischen Landesregierung betreffend, das Oö Dienstleitungsrichtlinie-Anpassungsgesetz 2010, Beilage 45 aus 2009, zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags römisch 27 . Gesetzgebungsperiode). Tirol ist insoweit säumig. Sowohl aus verfassungsrechtlichen, als auch aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen hat der Antragsteller daher Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb eines Friedparks wie unter Punkt 1. dieses Antrags näher dargestellt. Gemäß Art 118 Abs 3 B-VG obliegt den Gemeinden das Leichen- und Bestattungswesen zur Vollziehung im eigenen Wirkungsbereich. Die angerufene Gemeinde ist sachlich und örtlich zuständig.Gemäß Artikel 118, Absatz 3, B-VG obliegt den Gemeinden das Leichen- und Bestattungswesen zur Vollziehung im eigenen Wirkungsbereich. Die angerufene Gemeinde ist sachlich und örtlich zuständig. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass der gegenständliche Antrag ausschließlich das Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetz betrifft. Andere Bewilligungserfordernisse, wie etwa solche

der Tiroler Bauordnung, der Raumordnung, dem Naturschutzgesetz oder der Gewerbeordnung sind nicht antragsgegenständlich.“ Mit Bescheid vom 10.05.2016, GZ *** hat daraufhin der Bürgermeister der Gemeinde Y den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer gemeindesanitätsrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Beisetzung von biologisch abbaubaren Aschenurnen auf zwei oben bereits näher bezeichneten Grundstücken in der KG Y abgewiesen. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und im Einzelnen ausgeführt wie folgt: „In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 10.05.2016, ***, zugestellt am 17.05.2016, binnen offener Frist BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Der bezogene Bescheid wird vollumfänglich bekämpft. Geltend gemacht wird der Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit und dazu wie folgt ausgeführt: 1.) Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 33 Abs 1 iVm Abs 2 Gemeindesanitätsdienstgesetz:Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Gemeindesanitätsdienstgesetz: 1.1.

§ 33Abs 2 des Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetzes idg

F ist die Beisetzung von Leichen, Leichenteilen oder Aschenurnen außerhalb eines Friedhofs, auch in Grüften, nicht zulässig; in besonders begründeten Fällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde hievon eine Ausnahme erteilen.

Paragraph 33, Absatz 2, des Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetzes idgF ist die Beisetzung von Leichen, Leichenteilen oder Aschenurnen außerhalb eines Friedhofs, auch in Grüften, nicht zulässig; in besonders begründeten Fällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde hievon eine Ausnahme erteilen. Gemäß § 33 Abs 1 Gemeindesanitätsdienstgesetz obliegt die Errichtung und Erhaltung der Friedhöfe den Gemeinden. Dies gilt auch für Friedhöfe im Eigentum von Religionsgemeinschaften.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Gemeindesanitätsdienstgesetz obliegt die Errichtung und Erhaltung der Friedhöfe den Gemeinden. Dies gilt auch für Friedhöfe im Eigentum von Religionsgemeinschaften. § 33 Abs 1 iVm Abs 2 Gemeindesanitätsdienstgesetz enthalten sohin einen Friedhofsvorbehalt zugunsten von Gemeinden (bzw. Religionsgemeinschaften) sowie eine Bestattungspflicht auf solchen Friedhöfen.Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Gemeindesanitätsdienstgesetz enthalten sohin einen Friedhofsvorbehalt zugunsten von Gemeinden (bzw. Religionsgemeinschaften) sowie eine Bestattungspflicht auf solchen Friedhöfen. 1.2. Einer von einer Gemeinde oder Religionsgemeinschaft verschiedenen juristischen oder natürlichen Person ist es daher

dem Gemeindesanitätsgesetz nicht gestattet, einen Friedhof im Sinne des Gemeindesanitätsdienstgesetzes zu errichten oder zu betreiben. Auf einer, von einer solchen Person errichteten und betriebenen Anlage dürften zudem keine Leichen, Leichenteilen oder Aschenurnen beigesetzt werden, zumal wie dargelegt eine Bestattungspflicht zugunsten von Friedhöfen besteht, die von Gemeinden (bzw. Religionsgemeinschaften) errichtet und erhaltet wurden. 1.

  1. Auch die in § 33 Abs 2 vorgesehene Möglichkeit, eine Bestattung außerhalb eines Friedhofs mittels Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen, ändert daran nichts. Diese Möglichkeit stellt auf Einzelfälle ab und kann zudem nur in besonders begründeten Fällen erteilt werden. Durch eine derartige Einzelfallgenehmigung kann zudem nicht ein „privater“ Friedhof dergestalt geschaffen werden, dass für eine Vielzahl von Bestattungen auf einer im Eigentum eines Privaten befindlichen Liegenschaft jeweils entsprechende Einzelfallgenehmigungen erteilt werden, zumal dadurch der Gemeindevorbehalt in § 33 Abs 1 Gemeindesanitätsdienstgesetz unterlaufen würde. Zudem würde auch eine solche Vorgangsweise eine geordneten Bestattungswesen zuwider laufen, da kein Rechtsanspruch auf eine Einzelfallsgenehmigung besteht und bis zur Erteilung der Genehmigung nicht feststünde, an welchem Ort der Verstorbene bestattet werden kann.Auch die in Paragraph 33, Absatz 2, vorgesehene Möglichkeit, eine Bestattung außerhalb eines Friedhofs mittels Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen, ändert daran nichts. Diese Möglichkeit stellt auf Einzelfälle ab und kann zudem nur in besonders begründeten Fällen erteilt werden. Durch eine derartige Einzelfallgenehmigung kann zudem nicht ein „privater“ Friedhof dergestalt geschaffen werden, dass für eine Vielzahl von Bestattungen auf einer im Eigentum eines Privaten befindlichen Liegenschaft jeweils entsprechende Einzelfallgenehmigungen erteilt werden, zumal dadurch der Gemeindevorbehalt in Paragraph 33, Absatz eins, Gemeindesanitätsdienstgesetz unterlaufen würde. Zudem würde auch eine solche Vorgangsweise eine geordneten Bestattungswesen zuwider laufen, da kein Rechtsanspruch auf eine Einzelfallsgenehmigung besteht und bis zur Erteilung der Genehmigung nicht feststünde, an welchem Ort der Verstorbene bestattet werden kann. 1.
  2. Der dargelegte Gemeindevorbehalt für Friedhöfe beeinträchtigt den Beschwerdeführer in seiner Erwerbsfreiheit. Er beabsichtigt, auf den ihm gehörenden Liegenschaften GST Nr **** sowie auf einer Teilfläche des GST Nr ****, beide EZ ***** KG Y, welche im Nahebereich der Adresse1 liegen, den Friedpark „B“ zu errichten und zu betreiben. 1.
  3. Bei dem geplanten Friedpark handelt es sich um eine Anlage zum Zwecke der Bestattung der Asche verstorbener Menschen in der Natur, auf der ausschließlich biologisch abbaubare Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzung erfolgt dabei insbesondere an den Wurzeln eines bestehenden, oder gleichzeitig gepflanzten Baumes. Alternativ kann die Bestattung in der Erde aber auch in der Natur ohne einen Baum erfolgen. Der Friedpark B soll –

Maßgabe der freien Flächen – allen zur Bestattung zugänglich, dh. öffentlich und auf privatrechtlicher Basis entgeltlich betrieben werden. Mit dem Verstorbenen bzw. den Angehörigen soll auf privatrechtlicher Basis ein Vertrag abgeschlossen werden, der die Nutzung des Friedparks gegen Entgelt zum Zweck der Besetzung des Verstorbenen regelt. 1.

  1. Die dargelegten Bestimmungen des Gemeindesanitätsdienstgesetzes verhindern die Verwirklichung des Friedparks B, da es sich dabei nicht um einen von einer Gemeinde errichteten und erhaltenen Friedhof handelt und folglich gemäß § 33 Abs 2 Gemeindesanitätsdienstgesetz eine Beisetzung der biologisch abbaubaren Aschenurnen im Friedpark nicht zulässig ist.Die dargelegten Bestimmungen des Gemeindesanitätsdienstgesetzes verhindern die Verwirklichung des Friedparks B, da es sich dabei nicht um einen von einer Gemeinde errichteten und erhaltenen Friedhof handelt und folglich gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Gemeindesanitätsdienstgesetz eine Beisetzung der biologisch abbaubaren Aschenurnen im Friedpark nicht zulässig ist. 1.
  2. Der bekämpfte Bescheid entspricht daher zwar den Bestimmungen des § 33 Abs 1 und 2 Gemeindesanitätsdienstgesetz; diese Bestimmungen sind freilich verfassungswidrig. Aus die Unanwendbarkeit der bezogenen Bestimmungen des § 33 Abs 1 und 2 Gemeindesanitätsdienstgesetz infolge Gemeinschaftswidrigkeit wird im Übrigen noch in Punkt 2.) der Beschwerde näher eingegangen.Der bekämpfte Bescheid entspricht daher zwar den Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz eins und 2 Gemeindesanitätsdienstgesetz; diese Bestimmungen sind freilich verfassungswidrig. Aus die Unanwendbarkeit der bezogenen Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz eins und 2 Gemeindesanitätsdienstgesetz infolge Gemeinschaftswidrigkeit wird im Übrigen noch in Punkt 2.) der Beschwerde näher eingegangen. 1.
  3. Art 6 StGG schützt die Erwerbsfreiheit des Beschwerdeführers als österreichischer Staatsbürger. Dieses Recht umfasst sowohl den Erwerbsantritt, als auch die Erwerbsausübung (vgl VfSlg 11.558 ua).Artikel 6, StGG schützt die Erwerbsfreiheit des Beschwerdeführers als österreichischer Staatsbürger. Dieses Recht umfasst sowohl den Erwerbsantritt, als auch die Erwerbsausübung vergleiche VfSlg 11.558 ua). 1.
  4. Die zitierten Bestimmungen des Gemeindesanitätsdienstgesetzes betreffen die Erwerbstätigkeit unmittelbar und stellen nicht bloß eine „faktische“ Behinderung iSd Judikatur des VfGH (vgl VfSlg 8309, 11.705 ua; Mayer/Muzak B-VG, Art 6 StGG I.2.) dar, zumal sie direkt darauf gerichtet sind, ausschließlich Gemeinden (bzw. Religionsgemeinschaften) die Errichtung von Friedhöfen sowie Bestattungen ausschließlich auf solchen Friedhöfen zu gestatten und daher Dritte von der Errichtung und dem Betrieb eines Friedhofs bzw. jeglicher Anlage zur Bestattung ausschließen.Die zitierten Bestimmungen des Gemeindesanitätsdienstgesetzes betreffen die Erwerbstätigkeit unmittelbar und stellen nicht bloß eine „faktische“ Behinderung iSd Judikatur des VfGH vergleiche VfSlg 8309, 11.705 ua; Mayer/Muzak B-VG, Artikel 6, StGG römisch eins.2.) dar, zumal sie direkt darauf gerichtet sind, ausschließlich Gemeinden (bzw. Religionsgemeinschaften) die Errichtung von Friedhöfen sowie Bestattungen ausschließlich auf solchen Friedhöfen zu gestatten und daher Dritte von der Errichtung und dem Betrieb eines Friedhofs bzw. jeglicher Anlage zur Bestattung ausschließen. 1.
  5. Der in Art 6 StGG enthaltene Gesetzesvorbehalt erlaubt es dem einfachen Gesetzgeber, Beschränkungen der Erwerbsfreiheit anzuordnen. Eine Beschränkung ist aber nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse geboten ist (vgl VfSlg 11.483, 12.236, 14.409 ua); die beschränkende Maßnahme muss zudem zur Verwirklichung dieses öffentlichen Interesses geeignet und adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sein (vgl VfSlg 10.386, 11.625, 12.379, 13.094, 13.826, 14.083 uva).Der in Artikel 6, StGG enthaltene Gesetzesvorbehalt erlaubt es dem einfachen Gesetzgeber, Beschränkungen der Erwerbsfreiheit anzuordnen. Eine Beschränkung ist aber nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse geboten ist vergleiche VfSlg 11.483, 12.236, 14.409 ua); die beschränkende Maßnahme muss zudem zur Verwirklichung dieses öffentlichen Interesses geeignet und adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sein vergleiche VfSlg 10.386, 11.625, 12.379, 13.094, 13.826, 14.083 uva). 1.
  6. Gesetzliche Schranken, welche der Erwerbsantritt behindern, stellen

der Jud des VfGH einen schweren Eingriff in die Erwerbsfreiheit dar und müssen daher durch besonders wichtige öffentliche Interessen getragen werden (vgl. VfSlg 11.483, 11.625, 12.383, 12.023, 18.513 ua).Gesetzliche Schranken, welche der Erwerbsantritt behindern, stellen

der Jud des VfGH einen schweren Eingriff in die Erwerbsfreiheit dar und müssen daher durch besonders wichtige öffentliche Interessen getragen werden vergleiche VfSlg 11.483, 11.625, 12.383, 12.023, 18.513 ua). 1.

  1. Seitens des Beschwerdeführers wird anerkannt, dass ein öffentliches Interesse an einem geordneten Bestattungswesen besteht. Dem einfachen Gesetzgeber ist es daher grundsätzlich durchaus gestattet, ordnend in das Bestattungswesen einzugreifen und dieses zu regeln. 1.
  2. Wie dargelegt, genügt das Vorhandensein wichtiger öffentlicher Interessen freilich nicht, damit die Beschränkung der Erwerbsausübungsfreiheit verfassungsrechtlich zulässig ist. Vielmehr muss bei der Beurteilung der erforderlichen Angemessenheit einer beschränkenden Maßnahme auch geprüft werden, ob Alternativen bestehen, die den angestrebten Zweck in einer gleich wirksamen, aber die Grundrechte weniger einschränkenden Weise erreichen lassen (vgl VfSlg 11.483, 12.492, 15.672 ua).Wie dargelegt, genügt das Vorhandensein wichtiger öffentlicher Interessen freilich nicht, damit die Beschränkung der Erwerbsausübungsfreiheit verfassungsrechtlich zulässig ist. Vielmehr muss bei der Beurteilung der erforderlichen Angemessenheit einer beschränkenden Maßnahme auch geprüft werden, ob Alternativen bestehen, die den angestrebten Zweck in einer gleich wirksamen, aber die Grundrechte weniger einschränkenden Weise erreichen lassen vergleiche VfSlg 11.483, 12.492, 15.672 ua). Entscheidend ist zudem, ob die Beschränkung der Erwerbsfreiheit bei einer Gesamtabwägung zwischen Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe verhältnismäßig ist (Mayer/Muzak, B-VG, Art 6 StGG V.; VfSlg 11.558, 12.082, 13.328, 13.704, 14.259 ua).Entscheidend ist zudem, ob die Beschränkung der Erwerbsfreiheit bei einer Gesamtabwägung zwischen Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe verhältnismäßig ist (Mayer/Muzak, B-VG, Artikel 6, StGG römisch fünf.; VfSlg 11.558, 12.082, 13.328, 13.704, 14.259 ua). 1.
  3. Die Gründe, die den historischen Gesetzgeber des im Jahr 1952 erlassenen Gemeindesanitätsdienstgesetzes dazu bewogen haben, ausschließlich Gemeinden bzw. Religionsgemeinschaften die Errichtung von Friedhöfen zu gestatten und eine Bestattungspflicht zugunsten solcher Friedhöfe vorzusehen, sind dem Beschwerdeführer mangels zugänglicher Gesetzesmaterialen nicht bekannt. Sie können daher nur gemutmaßt werden. Der historische Gesetzgeber sah die Errichtung von Friedhöfen offensichtlich als öffentliche Aufgabe, welche auch nur der öffentlichen Hand zugänglich sein sollte (bzw. historisch bedingt auch den Religionsgemeinschaften). Folglich sollten auch Bestattungen nur auf solchen Friedhöfen durchgeführt werden dürfen. Der Wunsch

alternative Bestattungsformen, wie etwa Bestattungen in der Natur und dergleichen, existierte damals noch nicht. Heute übliche Bestattungsformen, wie die Feuerbestattung, waren damals sogar weithin verpönt, zumal etwa die katholische Kirche ihren Mitgliedern erst im Jahr 1963 die Wahl zwischen Erd- und Feuerbestattung ermöglichte (vgl etwa https://de.wikipedia.org/wiki/Feuerbestattung; Hemmer/Höferl/ Hollos, Privatisierung und Liberalisierung öffentlicher Dienstleistungen in der EU-15: Bestattungswesen, Wien

(2003)http://www.politikberatung.or.at/ uploads/media/Bestattung.pdf).Der Wunsch

alternative Bestattungsformen, wie etwa Bestattungen in der Natur und dergleichen, existierte damals noch nicht. Heute übliche Bestattungsformen, wie die Feuerbestattung, waren damals sogar weithin verpönt, zumal etwa die katholische Kirche ihren Mitgliedern erst im Jahr 1963 die Wahl zwischen Erd- und Feuerbestattung ermöglichte vergleiche etwa https://de.wikipedia.org/wiki/Feuerbestattung; Hemmer/Höferl/ Hollos, Privatisierung und Liberalisierung öffentlicher Dienstleistungen in der EU-15: Bestattungswesen, Wien

(2003)http://www.politikberatung.or.at/ uploads/media/Bestattung.pdf). Bedingt durch den gesellschaftlichen Wandel hat sich dies alles freilich zwischenzeitig geändert. Die Feuerbestattung ist nicht nur weithin verbreitet, auch alternative Bestattungsformen werden immer mehr

gefragt und durchgeführt. 1.

  1. Ähnliche Projekte wie der vom Beschwerdeführer beabsichtigte Friedpark B bestehen bereits in zahlreichen anderen Bundesländern wie etwa in W (siehe ***.at/), in V, in U (etwa http://www.***.at/de), in T (siehe etwa http://www.***.at/) und im S (siehe http://www.***.html).Ähnliche Projekte wie der vom Beschwerdeführer beabsichtigte Friedpark B bestehen bereits in zahlreichen anderen Bundesländern wie etwa in W (siehe ***.at/), in römisch fünf, in U (etwa http://www.***.at/de), in T (siehe etwa http://www.***.at/) und im S (siehe http://www.***.html). 1.
  2. Zahlreiche andere österreichische Bundesländer haben in den vergangenen Jahren ihre Bestattungsgesetze bereits dahin geändert, dass der Betrieb von Bestattungsanlagen auch Privaten zugänglich ist (vgl etwa § 30 Oö Leichenbestattungsgesetz, § 32 Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz, § 24 Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz, § 31 Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz ua).Zahlreiche andere österreichische Bundesländer haben in den vergangenen Jahren ihre Bestattungsgesetze bereits dahin geändert, dass der Betrieb von Bestattungsanlagen auch Privaten zugänglich ist vergleiche etwa Paragraph 30, Oö Leichenbestattungsgesetz, Paragraph 32, Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz, Paragraph 24, Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz, Paragraph 31, Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz ua). Diese Gesetzesänderungen beruhten nicht bloß auf rechtspolitischen Überlegungen, die dem gesellschaftlichen Wandel Rechnung tragen sollten, sondern auf rechtlichen Überlegungen, namentlich auf Gemeinschaftsrecht und auch auf Verfassungsrecht. 1.
  3. So wird etwa in Vorlage der Oberösterreichischen Landesregierung zum Oö. Dienstleistungsrichtlinie-Anpassungsgesetz 2010, mit dem ua das Oö Leichenbestattungsgesetz geändert wurde, ausgeführt (vgl Beilage 45/2009 zu den Wortprotokollen des Oö Landtags XXVII. Gesetzgebungsperiode, S. 14 f, abrufbar unter http://www2.land-oberoesterreich.gv.at/internetltgbeilagen/So wird etwa in Vorlage der Oberösterreichischen Landesregierung zum Oö. Dienstleistungsrichtlinie-Anpassungsgesetz 2010, mit dem ua das Oö Leichenbestattungsgesetz geändert wurde, ausgeführt vergleiche Beilage 45 aus 2009, zu den Wortprotokollen des Oö Landtags römisch 27 . Gesetzgebungsperiode, S. 14 f, abrufbar unter http://www2.land-oberoesterreich.gv.at/internetltgbeilagen/ Beilage%2045/2009%20%20Regierungsvorlage.pdf?id=144&n=45&j=2009#page=null): „Selbst wenn man in Ausnützung eines verbleibenden Interpretationsspielraums die bisherige Beschränkung auf Gemeinden und Religionsgemeinschaften als "zu prüfende Anforderung" gemäß Art. 15 Abs. 2 lit. d (Dienstleistungstätigkeiten sind aufgrund ihrer Besonderheiten bestimmten Dienstleistungserbringern vorbehalten) werten wollte, so ist hier dennoch nichts zu gewinnen. In diesem Fall wäre zwar gemäß Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie theoretisch die Rechtfertigung einer solchen Bestimmung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses (etwa die Sicherung eines geordneten Bestattungswesens zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und Ordnung) möglich, in der Praxis würde solch eine Argumentation jedoch an der Verhältnismäßigkeitsprüfung

Art. 15Abs.

3 lit. c der Richtlinie scheitern, wonach eine Beschränkung wie die vorliegende nur dann gerechtfertigt und aufrechterhalten werden kann, wenn sie nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen ersetzt werden können, die zum selben Ergebnis führen. Im konkreten Fall kann die Sicherung eines geordneten Bestattungswesens auch durch ein gelinderes Mittel - nämlich durch die bereits bisher bestehende subsidiäre Errichtungs und Betriebspflicht der Gemeinden gemäß § 30 Abs. 2 (bisherige Rechtslage) bzw. Abs. 4 (neue Rechtslage) - gewährleistet werden, weshalb der gänzliche Ausschluss privatwirtschaftlich betriebener Bestattungsanlagen aus Gründen des Gemeinschaftsrechts nicht aufrechterhalten werden kann. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Versuch einer Rechtfertigung der bisherigen Rechtslage gegenüber der Europäischen Kommission auch schon deshalb mit Schwierigkeiten verbunden wäre, da mit Kärnten ein Bundesland sein Bestattungswesen bereits für Private geöffnet hat und mit Salzburg, Steiermark und Burgenland zumindest drei weitere dies im Zuge der Richtlinienumsetzung planen. Eine gravierende Unterschiedlichkeit des Bestattungswesens dieser Bundesländer im Vergleich mit der Situation in Oberösterreich (welche eine unterschiedliche Behandlung eventuell rechtfertigen könnte) wäre in der Praxis wohl schwierig

zuweisen, weshalb eine Aufhebung der bisherigen Beschränkung auch aus diesem Grund unumgänglich erscheint.“„Selbst wenn man in Ausnützung eines verbleibenden Interpretationsspielraums die bisherige Beschränkung auf Gemeinden und Religionsgemeinschaften als "zu prüfende Anforderung" gemäß Artikel 15, Absatz 2, Litera d, (Dienstleistungstätigkeiten sind aufgrund ihrer Besonderheiten bestimmten Dienstleistungserbringern vorbehalten) werten wollte, so ist hier dennoch nichts zu gewinnen. In diesem Fall wäre zwar gemäß Artikel 15, Absatz 3, der Richtlinie theoretisch die Rechtfertigung einer solchen Bestimmung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses (etwa die Sicherung eines geordneten Bestattungswesens zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und Ordnung) möglich, in der Praxis würde solch eine Argumentation jedoch an der Verhältnismäßigkeitsprüfung

Artikel 15

, Absatz 3, Litera c, der Richtlinie scheitern, wonach eine Beschränkung wie die vorliegende nur dann gerechtfertigt und aufrechterhalten werden kann, wenn sie nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen ersetzt werden können, die zum selben Ergebnis führen. Im konkreten Fall kann die Sicherung eines geordneten Bestattungswesens auch durch ein gelinderes Mittel - nämlich durch die bereits bisher bestehende subsidiäre Errichtungs und Betriebspflicht der Gemeinden gemäß Paragraph 30, Absatz 2, (bisherige Rechtslage) bzw. Absatz 4, (neue Rechtslage) - gewährleistet werden, weshalb der gänzliche Ausschluss privatwirtschaftlich betriebener Bestattungsanlagen aus Gründen des Gemeinschaftsrechts nicht aufrechterhalten werden kann. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Versuch einer Rechtfertigung der bisherigen Rechtslage gegenüber der Europäischen Kommission auch schon deshalb mit Schwierigkeiten verbunden wäre, da mit Kärnten ein Bundesland sein Bestattungswesen bereits für Private geöffnet hat und mit Salzburg, Steiermark und Burgenland zumindest drei weitere dies im Zuge der Richtlinienumsetzung planen. Eine gravierende Unterschiedlichkeit des Bestattungswesens dieser Bundesländer im Vergleich mit der Situation in Oberösterreich (welche eine unterschiedliche Behandlung eventuell rechtfertigen könnte) wäre in der Praxis wohl schwierig

zuweisen, weshalb eine Aufhebung der bisherigen Beschränkung auch aus diesem Grund unumgänglich erscheint.“ 1.

  1. Die Ausführungen in den oberösterreichischen Gesetzesmaterialien beziehen sich zwar auf den Umsetzungsbedarf gemäß der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 von 27.12.2006, S. 36.Die Ausführungen in den oberösterreichischen Gesetzesmaterialien beziehen sich zwar auf den Umsetzungsbedarf gemäß der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Amtsblatt Nummer L 376 von 27.12.2006, Seite
  4. Die in Art 15 Abs 3 lit c dieser Richtlinie verankerte Verhältnismäßigkeitsprüfung hat wie dargelegt aber auch bei der Prüfung der Verfassungskonformität eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit

Art 6St

GG zu erfolgen.Die in Artikel 15, Absatz 3, Litera c, dieser Richtlinie verankerte Verhältnismäßigkeitsprüfung hat wie dargelegt aber auch bei der Prüfung der Verfassungskonformität eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit

Artikel 6, St

GG zu erfolgen. In den Gesetzesmaterialien wird zutreffend darauf verwiesen, dass die Sicherung eines geordneten Bestattungswesens auch durch gelindere Mittel, wie etwa subisdiäre Errichtungs- und Betriebspflichten der Gemeinden erreicht werden könne. Der gänzliche Ausschluss von privatwirtschaftlich betriebenen Bestattungsanlagen könne daher nicht aufrecht erhalten werden. Zudem darauf verwiesen, dass auch eine Unterschiedlichkeit im Vergleich zu anderen Bundesländern, welche ebenfalls ihre Landesgesetze bereit geändert und eine privatwirtschaftlich betriebene Bestattungsanlage ermöglichten nicht bestünde und daher auch deshalb eine Aufhebung der bisherigen Beschränkungen unumgänglich sei. Diesen Überlegungen ist vollinhaltlich beizupflichten. Neben der angesprochenen subsidiären Errichtungs- und Betriebspflicht der Gemeinden (vgl § 30 Abs 4 Oö Leichenbestattungsgesetz) kann die Sicherung eines geordneten Bestattungswesen im Übrigen zusätzlich auch dadurch erreicht werden, in dem besondere Anforderungen an den Betreiber einer privatwirtschaftlichen Bestattungsanlage und an die Anlage selbst gestellt werden, wie etwa wirtschaftliche Zuverlässigkeit des Betreibers (Beibringung finanzieller Sicherheiten) oder Beschaffenheit der Anlage um einen pietätvollen Betrieb zu gewährleisten (vgl § 31 Abs 3 Oö Leichenbestattungsgesetz).Neben der angesprochenen subsidiären Errichtungs- und Betriebspflicht der Gemeinden vergleiche Paragraph 30, Absatz 4, Oö Leichenbestattungsgesetz) kann die Sicherung eines geordneten Bestattungswesen im Übrigen zusätzlich auch dadurch erreicht werden, in dem besondere Anforderungen an den Betreiber einer privatwirtschaftlichen Bestattungsanlage und an die Anlage selbst gestellt werden, wie etwa wirtschaftliche Zuverlässigkeit des Betreibers (Beibringung finanzieller Sicherheiten) oder Beschaffenheit der Anlage um einen pietätvollen Betrieb zu gewährleisten vergleiche Paragraph 31, Absatz 3, Oö Leichenbestattungsgesetz). Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ergibt sich daher, dass der durch die Bestimmungen des § 33 Abs 1 und 2 Gemeindesanitätsdienstgesetz normierte völlige Ausschluss privatwirtschaftlich betriebener Bestattungsanlagen nicht zwingend erforderlich ist, um die Sicherung eines geordneten Bestattungswesens zu erreichen. Dies kann, wie am Beispiel zahlreicher anderer Bundesländer aufgezeigt. vielmehr durch gelindere Mittel erreicht werden.Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ergibt sich daher, dass der durch die Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz eins und 2 Gemeindesanitätsdienstgesetz normierte völlige Ausschluss privatwirtschaftlich betriebener Bestattungsanlagen nicht zwingend erforderlich ist, um die Sicherung eines geordneten Bestattungswesens zu erreichen. Dies kann, wie am Beispiel zahlreicher anderer Bundesländer aufgezeigt. vielmehr durch gelindere Mittel erreicht werden. 1.

  1. Damit stellt der völlige Ausschluss privatwirtschaftlich betriebener Bestattungsanlagen aber eine unzulässige Beschränkung der Erwerbsfreiheit dar, weshalb die Bestimmungen des § 33 Abs 1 und 2 Gemeindesanitätsdienstgesetz verfassungswidrig sind.Damit stellt der völlige Ausschluss privatwirtschaftlich betriebener Bestattungsanlagen aber eine unzulässige Beschränkung der Erwerbsfreiheit dar, weshalb die Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz eins und 2 Gemeindesanitätsdienstgesetz verfassungswidrig sind. Es wird daher angeregt, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol in Bezug auf diese Bestimmungen ein Normprüfungsverfahren gem. Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG einleiten wolle.Es wird daher angeregt, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol in Bezug auf diese Bestimmungen ein Normprüfungsverfahren gem. Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG einleiten wolle. 2.) Gemeinschaftswidrigkeit der Bestimmung des § 33 Abs 1 iVm Abs 2 Gemeindesanitätsdienstgesetz:Gemeinschaftswidrigkeit der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Gemeindesanitätsdienstgesetz: 2.
  2. Wie bereits unter Punkt 1.) der Beschwerde dargelegt, haben zahlreiche Bundesländer in Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 von 27.12.2006, S.
  4. ihre Bestattungsgesetze dahin geändert, dass darin privatwirtschaftlich betriebene Bestattungsanlagen ermöglicht wurden.Wie bereits unter Punkt 1.) der Beschwerde dargelegt, haben zahlreiche Bundesländer in Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Amtsblatt Nummer L 376 von 27.12.2006, Seite
  6. ihre Bestattungsgesetze dahin geändert, dass darin privatwirtschaftlich betriebene Bestattungsanlagen ermöglicht wurden. 2.
  7. Art 14 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten, die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet nicht von Anforderungen abhängig zu machen, die in Art 14 der RL näher beschrieben sind. Bestehende Genehmigungsverfahren und Anforderungen in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit waren einem Normenscreening zu unterziehen.Artikel 14, der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten, die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet nicht von Anforderungen abhängig zu machen, die in Artikel 14, der RL näher beschrieben sind. Bestehende Genehmigungsverfahren und Anforderungen in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit waren einem Normenscreening zu unterziehen. Wie in der Vorlage der Oberösterreichischen Landesregierung zum Oö. Dienstleistungsrichtlinie-Anpassungsgesetz 2010, S. 14, zutreffend dargelegt wird, ist eine Bestimmung, die es einem privaten Dienstleistungserbringer zur Gänze unmöglich macht, eine Leichenbestattungsanlage zu errichten oder zu betreiben eine Anforderung iSd Art 14 Z 2 der RL.Wie in der Vorlage der Oberösterreichischen Landesregierung zum Oö. Dienstleistungsrichtlinie-Anpassungsgesetz 2010, S. 14, zutreffend dargelegt wird, ist eine Bestimmung, die es einem privaten Dienstleistungserbringer zur Gänze unmöglich macht, eine Leichenbestattungsanlage zu errichten oder zu betreiben eine Anforderung iSd Artikel 14, Ziffer 2, der RL. Dass diese Beschränkung nicht der in Art 15 Abs 3 lit c der RL verankerten Verhältnismäßigkeitsprüfung stand hält, wurde bereits unter Punkt 1.18 dargelegt, sodass auf diese Ausführungen verwiesen werden kann. Dass diese Beschränkung nicht der in Artikel 15, Absatz 3, Litera c, der RL verankerten Verhältnismäßigkeitsprüfung stand hält, wurde bereits unter Punkt 1.18 dargelegt, sodass auf diese Ausführungen verwiesen werden kann. 2.
  8. Die Richtlinie 2006/123/EG war von den Mitgliedsstaaten bis 28.12.2009 umzusetzen. Infolge der weiterhin bestehenden Beschränkungen des § 33 Abs 1 und 2 Gemeindesanitätsdienstgesetz hat Tirol daher die Richtlinie 2006/123/EG nicht umgesetzt.2.
  9. Die Richtlinie 2006/123/EG war von den Mitgliedsstaaten bis 28.12.2009 umzusetzen. Infolge der weiterhin bestehenden Beschränkungen des Paragraph 33, Absatz eins und 2 Gemeindesanitätsdienstgesetz hat Tirol daher die Richtlinie 2006/123/EG nicht umgesetzt. 2.
  10. Europäische Richtlinien richten sich grundsätzlich zwar nur an Mitgliedsstaaten. Allerdings kann sich der Einzelne im Fall einer nicht umgesetzten Richtlinie unmittelbar gegenüber dem säumigen Mitgliedsstaat berufen, wenn die Bestimmungen der RL unbedingt und hinreichend bestimmt sind und die relevante Bestimmung dem Einzelnen Recht einräumt (vgl dazu ua Rs 14/83, von Colson/Kamann, Slg 1984, 1891; Rs 8/81, Becker, Slg 1982, 53, 71; Rs 152/84, Marshall, Slg 1986, 723; Rs 188/89, Foster, Slg 1990, 3313; Streinz/Schroeder, EUV/AEUV, Art 288 AEUV Rn 101 ff).2.
  11. Europäische Richtlinien richten sich grundsätzlich zwar nur an Mitgliedsstaaten. Allerdings kann sich der Einzelne im Fall einer nicht umgesetzten Richtlinie unmittelbar gegenüber dem säumigen Mitgliedsstaat berufen, wenn die Bestimmungen der RL unbedingt und hinreichend bestimmt sind und die relevante Bestimmung dem Einzelnen Recht einräumt vergleiche dazu ua Rs 14/83, von Colson/Kamann, Slg 1984, 1891; Rs 8/81, Becker, Slg 1982, 53, 71; Rs 152/84, Marshall, Slg 1986, 723; Rs 188/89, Foster, Slg 1990, 3313; Streinz/Schroeder, EUV/AEUV, Artikel 288, AEUV Rn 101 ff). 2.
  12. Im Falle der nicht umgesetzten Richtlinie, die keine Rechte für den Einzelnen begründen soll, sondern nur die Mitgliedstaaten zu einem Handeln oder Unterlassen verpflichtet, werden darüber hinaus, Behörden und Gerichte gebunden, sofern die relevanten Bestimmungen unmittelbar anwendbar sind – objektiv unmittelbare Wirkung (vgl etwa Schweitzer/Hummer/Obwexer, Europarecht Rz 284 ff).2.
  13. Im Falle der nicht umgesetzten Richtlinie, die keine Rechte für den Einzelnen begründen soll, sondern nur die Mitgliedstaaten zu einem Handeln oder Unterlassen verpflichtet, werden darüber hinaus, Behörden und Gerichte gebunden, sofern die relevanten Bestimmungen unmittelbar anwendbar sind – objektiv unmittelbare Wirkung vergleiche etwa Schweitzer/Hummer/Obwexer, Europarecht Rz 284 ff). 2.
  14. Dies führt dazu, dass die Bestimmungen der nicht umgesetzten RL entgegen stehendes nationales Recht verdrängen bzw. dieses von der Behörde gegenüber dem Einzelnen nicht angewendet werden darf. Die belangte Behörde hätte daher die Bestimmungen des § 33 Abs 1 und 2 Gemeindesanitätsdienstgesetz, insoweit diese privatwirtschaftliche Bestattungsanlagen ausschließen, infolge deren Gemeinschaftsrechtswidrigkeit gar nicht anwenden dürfen. Die belangte Behörde hätte daher die Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz eins und 2 Gemeindesanitätsdienstgesetz, insoweit diese privatwirtschaftliche Bestattungsanlagen ausschließen, infolge deren Gemeinschaftsrechtswidrigkeit gar nicht anwenden dürfen. Der Antrag wäre daher zu genehmigen gewesen. Es wird daher gestellt der ANTRAG das Landesveraltungsgericht Tirol wolle der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 10.05.2016, ***, dahin gehend abändern, dass dem Beschwerdeführer die gemeindesanitätsrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Beisetzung von biologisch abbaubaren Aschenurnen auf den GST Nr **** sowie auf einer Teilfläche des GST Nr ****, beide KG Y erteilt wird; In eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Gemeinde Y, GZ *** sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, GZ 2016/21/
  15. I. Sachverhaltsfeststellung:römisch eins. Sachverhaltsfeststellung: Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Mit dem Antrag vom 02.05.2016 hat der Beschwerdeführer die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer privaten Bestattungsanlage auf zwei näher bezeichneten Grundstücken in der Katastralgemeinde Y beantragt. Diese Bestattungsanlage soll den Namen Friedpark „B“ erhalten. Die Bestattungsanlage soll allen Personen zur Bestattung zugänglich sein. Geplant ist der Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen. Mit den Verstorbenen bwz deren Angehörigen soll auf privatrechtlicher Basis ein Vertrag abgeschlossen werden, der die Nutzung des Friedparks gegen Entgelt zum Zweck der Beisetzung des Verstorbenen regelt.

den Angaben im Bewilligungsantrag sollen auf der Bestattungsanlage ausschließlich biologisch abbaubare Urnen beigesetzt werden. Im Antrag wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in anderen österreichischen Bundesländern bereits vergleichbare Anlagen existieren würden, wie zum Beispiel in W, in V, in U, in T und im S. Im Antrag wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in anderen österreichischen Bundesländern bereits vergleichbare Anlagen existieren würden, wie zum Beispiel in W, in römisch fünf, in U, in T und im S. Festzustellen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer und Bewilligungswerber zum Betrieb und zur Errichtung einer Anlage zur Beisetzung von biologisch abbaubaren Aschenurnen um eine Privatperson handelt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifel- und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Der festgestellte Sachverhalt ist aktenkundig und steht außer Streit. Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinterstehenden Rechtsfrage, ob es Privatpersonen iSd Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetzes möglich ist, einen privaten Friedhof, bzw. eine Anlage zur Beisetzung von biologisch abbaubaren Aschenurnen zu errichten und zu betreiben. Hiezu bedurfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel und auch nicht der Abführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: Wie den obigen Feststellungen zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer um die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Beisetzung von biologisch abbaubaren Aschenurnen auf zwei Grundstücken in der Katastralgemeinde Y angesucht. Im Bewilligungsantrag führt der Beschwerdeführer ausdrücklich aus, dass sich der gegenständliche Antrag ausschließlich auf eine Bewilligung

dem Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetz bezieht. Andere Bewilligungserfordernisse, wie etwa solche

der Tiroler Bauordnung, der Raumordnung, dem Naturschutzgesetz oder der Gewerbeordnung sind ausdrücklich nicht antragsgegenständlich. Somit gilt es zu prüfen, was eine „Anlage zur Beisetzung von biologisch abbaubaren Aschenurnen“ iSd des Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetzes überhaupt sein soll.

dem Vorbringen im Bewilligungsantrag sowie den Ausführungen in der Beschwerde, wo sich der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Bestimmungen des § 33 Abs 1 und 2 Gemeindesanitätsdienstgesetz bezieht, eröffnet sich unwiderlegbar, dass der Beschwerdeführer um die Errichtung und den Betrieb einer privaten Friedhofsanlage angesucht hat. Auch wenn im Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetz der Begriff „Friedhof“ nicht näher definiert ist, so kann eine Anlage zur Beisetzung von biologisch abbaubaren Aschenurnen

dem allgemeinen Sprachverständnis dem Sinn

nicht anders gedeutet werden, als dass es sich hiebei um einen Friedhof handelt.Somit gilt es zu prüfen, was eine „Anlage zur Beisetzung von biologisch abbaubaren Aschenurnen“ iSd des Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetzes überhaupt sein soll.

dem Vorbringen im Bewilligungsantrag sowie den Ausführungen in der Beschwerde, wo sich der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz eins und 2 Gemeindesanitätsdienstgesetz bezieht, eröffnet sich unwiderlegbar, dass der Beschwerdeführer um die Errichtung und den Betrieb einer privaten Friedhofsanlage angesucht hat. Auch wenn im Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetz der Begriff „Friedhof“ nicht näher definiert ist, so kann eine Anlage zur Beisetzung von biologisch abbaubaren Aschenurnen

dem allgemeinen Sprachverständnis dem Sinn

nicht anders gedeutet werden, als dass es sich hiebei um einen Friedhof handelt.

§ 33

Abs 1 Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetz obliegen die Errichtung und Erhaltung der Friedhöfe den Gemeinden. Dies gilt auch für Friedhöfe im Eigentum einer Religionsgemeinschaft (konfessionelle Friedhöfe), wenn der Friedhofseigentümer die nötige Erweiterung oder Instandhaltung des Friedhofes nicht durchführt. Im Falle einer Erweiterung verbleibt der erweiterte Teil des Friedhofes im Eigentum der Gemeinde.

Paragraph 33, Absatz eins, Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetz obliegen die Errichtung und Erhaltung der Friedhöfe den Gemeinden. Dies gilt auch für Friedhöfe im Eigentum einer Religionsgemeinschaft (konfessionelle Friedhöfe), wenn der Friedhofseigentümer die nötige Erweiterung oder Instandhaltung des Friedhofes nicht durchführt. Im Falle einer Erweiterung verbleibt der erweiterte Teil des Friedhofes im Eigentum der Gemeinde.

§ 33

Abs 3 Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetz ist für jeden Friedhof eine Friedhofsordnung zu erlassen, die nähere Bestimmungen über die Einteilung, Ausgestaltung und Erhaltung von Grabstätten und Grabmälern, über die Benützungsrechte an Grabstätten, sanitätspolizeiliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Beerdigung, ortspolizeiliche Vorschriften über das Verhalten auf Friedhöfen, sowie Bestimmungen über die Verwaltung des Friedhofes zu enthalten hat. Die Benützungsrechte an Grabstätten sind so zu regeln, dass Beerdigungsplätze in ausreichender Anzahl am Friedhof verfügbar bleiben, wobei auf die aus gesundheitspolizeilichen Gründen vorgesehenen Ruhefristen Bedacht zu nehmen ist. In neu erlassenen Friedhofsordnungen dürfen Benützungsrechte an Grabstätten auf unbegrenzte Zeit nicht mehr eingeräumt werden.

Paragraph 33, Absatz 3, Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetz ist für jeden Friedhof eine Friedhofsordnung zu erlassen, die nähere Bestimmungen über die Einteilung, Ausgestaltung und Erhaltung von Grabstätten und Grabmälern, über die Benützungsrechte an Grabstätten, sanitätspolizeiliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Beerdigung, ortspolizeiliche Vorschriften über das Verhalten auf Friedhöfen, sowie Bestimmungen über die Verwaltung des Friedhofes zu enthalten hat. Die Benützungsrechte an Grabstätten sind so zu regeln, dass Beerdigungsplätze in ausreichender Anzahl am Friedhof verfügbar bleiben, wobei auf die aus gesundheitspolizeilichen Gründen vorgesehenen Ruhefristen Bedacht zu nehmen ist. In neu erlassenen Friedhofsordnungen dürfen Benützungsrechte an Grabstätten auf unbegrenzte Zeit nicht mehr eingeräumt werden.

§ 34

Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetz werden die näheren Bestimmungen über die Anlage des Friedhofes, die Beisetzung und die Benützungsdauer von der Landesregierung im Verordnungsweg erlassen.

Paragraph 34, Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetz werden die näheren Bestimmungen über die Anlage des Friedhofes, die Beisetzung und die Benützungsdauer von der Landesregierung im Verordnungsweg erlassen. Dem Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetz ist somit unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Errichtung und Erhaltung von Friedhöfen durch Privatpersonen nicht vorgesehen ist.

§ 33

Abs 1 Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetz ist die Errichtung und Erhaltung der Friedhöfe den Gemeinden vorbehalten.

Paragraph 33, Absatz eins, Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetz ist die Errichtung und Erhaltung der Friedhöfe den Gemeinden vorbehalten.

§ 49a

Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetz obliegt die Besorgung ihrer Aufgaben

§ 33

Abs 1 und 3 der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.

Paragraph 49 a, Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetz obliegt die Besorgung ihrer Aufgaben

Paragraph 33, Absatz eins und 3 der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich. Im § 33 Abs 2 Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetz ist die Beisetzung von Leichen, Leichenteilen oder Aschenurnen außerhalb eines Friedhofes, auch in Klüften, nicht zulässig. In besonders begründeten Fällen kann jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde hievon eine Ausnahme gestatten. Dies bedeutet, dass in Tirol sämtliche Urnen nur auf Friedhöfen, deren Errichtung und Erhaltung den Gemeinden obliegen, beigesetzt werden dürfen. (Friedhöfe im Eigentum von Religionsgemeinschaften – konfessionelle Friedhöfe eingeschlossen). Wenn sich nunmehr der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen die alleinige Berechtigung der Gemeinden zur Errichtung und Erhaltung von Friedhöfen wendet und dies auf den unionsrechtlich garantierten Grundsatz der Erwerbsfreiheit stützt, so wird übersehen, dass es dem nationalen Gesetzgeber aus Gründen, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, durchaus gestattet ist, Einschränkungen der Erwerbsfreiheit vorzunehmen. Aus sanitätspolizeilichen Erwägungen heraus erscheint es durchaus angemessen, die Bestattung Verstorbener, in welcher Form auch immer, der öffentlichen Hand vorzubehalten.

Ansicht des Gerichts handelt es sich bei den Überresten verstorbener Personen, in welcher Form auch immer (Leichnam oder Urne), um keine Ware die, dem freien Handel bzw einem Wettbewerb unterliegt. Mit dem entgeltlichen Betrieb einer privaten Friedhofsanlage in Gewinnerzielungsabsicht würden die sterblichen Überreste eines Menschen zur Handelsware degradiert werden. Im Paragraph 33, Absatz 2, Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetz ist die Beisetzung von Leichen, Leichenteilen oder Aschenurnen außerhalb eines Friedhofes, auch in Klüften, nicht zulässig. In besonders begründeten Fällen kann jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde hievon eine Ausnahme gestatten. Dies bedeutet, dass in Tirol sämtliche Urnen nur auf Friedhöfen, deren Errichtung und Erhaltung den Gemeinden obliegen, beigesetzt werden dürfen. (Friedhöfe im Eigentum von Religionsgemeinschaften – konfessionelle Friedhöfe eingeschlossen). Wenn sich nunmehr der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen die alleinige Berechtigung der Gemeinden zur Errichtung und Erhaltung von Friedhöfen wendet und dies auf den unionsrechtlich garantierten Grundsatz der Erwerbsfreiheit stützt, so wird übersehen, dass es dem nationalen Gesetzgeber aus Gründen, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, durchaus gestattet ist, Einschränkungen der Erwerbsfreiheit vorzunehmen. Aus sanitätspolizeilichen Erwägungen heraus erscheint es durchaus angemessen, die Bestattung Verstorbener, in welcher Form auch immer, der öffentlichen Hand vorzubehalten.

Ansicht des Gerichts handelt es sich bei den Überresten verstorbener Personen, in welcher Form auch immer (Leichnam oder Urne), um keine Ware die, dem freien Handel bzw einem Wettbewerb unterliegt. Mit dem entgeltlichen Betrieb einer privaten Friedhofsanlage in Gewinnerzielungsabsicht würden die sterblichen Überreste eines Menschen zur Handelsware degradiert werden.

Ansicht des Gerichts hat der Tiroler Gesetzgeber daher vollkommen zu Recht die Errichtung und die Erhaltung von Friedhöfen den Gemeinden als Gebietskörperschaften vorbehalten. Daran vermag auch die Tatsache, dass in anderen österreichischen Bundesländern abweichende Regelungen bestehen, nichts zu ändern. Vollkommen zu Recht hat daher der Bürgermeister der Gemeinde Y mit seinem Bescheid vom 10.05.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Beisetzung von biologisch abbaubaren Aschenurnen abgewiesen, indem er begründend ausführt, dass es sich hiebei begrifflich um den Antrag zur Errichtung und zum Betrieb einer Friedhofsanlage handelt. Die Errichtung und die Erhaltung solcher Anlagen obliegen eben

dem Gesetz den Gemeinden. Eine Ausnahme hievon ist im Gesetz nur hinsichtlich der Beisetzung von Leichen, Leichenteilen oder Aschenurnen außerhalb eines Friedhofes in besonders begründeten Fällen, also in Einzelfällen, vorbehalten. Hiezu ist jedoch nicht die Zuständigkeit der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich, sondern die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde im Gesetz vorgesehen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Volker-Georg Wurdinger (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.21.1288.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.