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{'item': 'LVwG-2016/26/2020-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/26/2020-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 18.08.2016, Zahl NS-*-****, betreffend Übertretungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 infolge von Entwässerungsmaßnahmen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 18.08.2016, Zahl NS-*-****, betreffend Übertretungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 infolge von Entwässerungsmaßnahmen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der im Schuldspruch der angefochtenen Strafentscheidung angelastete Sachverhalt als eine Tat zu behandeln ist und folgerichtig in Abänderung des Strafausspruches hierfür nur eine Geldstrafe im Betrag von Euro 1.500,00 (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 16 Stunden) festgesetzt wird.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der im Schuldspruch der angefochtenen Strafentscheidung angelastete Sachverhalt als eine Tat zu behandeln ist und folgerichtig in Abänderung des Strafausspruches hierfür nur eine Geldstrafe im Betrag von Euro 1.500,00 (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 16 Stunden) festgesetzt wird. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde mit Euro 150,00 neu festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt: „
  5. Sie haben in der Zeit vor dem 17.04.2016 (Zeitpunkt der Anzeige) bis zumindest zum 20.06.2016 auf dem Gst.Nr.***1, KG Z, durch Herstellen einer Drainageleitung, welche sich von dem auf dem Gst.Nr.***1, KG Z, situierten Feuchtgebiet Richtung Südosten bis zum Ufer des dort fließenden Ybaches erstreckt und in diesen einmündet, ein außerhalb geschlossener Ortschaften liegendes Feuchtgebiet entwässert, obwohl dies gemäß § 9 Abs 1 lit f TNSchG 2005 einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf. Eine solche naturschutzrechtliche Bewilligung liegt nicht vor.„
  6. Sie haben in der Zeit vor dem 17.04.2016 (Zeitpunkt der Anzeige) bis zumindest zum 20.06.2016 auf dem Gst.Nr.***1, KG Z, durch Herstellen einer Drainageleitung, welche sich von dem auf dem Gst.Nr.***1, KG Z, situierten Feuchtgebiet Richtung Südosten bis zum Ufer des dort fließenden Ybaches erstreckt und in diesen einmündet, ein außerhalb geschlossener Ortschaften liegendes Feuchtgebiet entwässert, obwohl dies gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera f, TNSchG 2005 einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf. Eine solche naturschutzrechtliche Bewilligung liegt nicht vor.
  7. Sie haben in der Zeit vor dem 17.04.2016 (Zeitpunkt der Anzeige) auf dem Gst.Nr. ***2, KG Z, sowohl im Bereich der Uferböschung eines fließenden natürlichen Gewässers, namentlich des Ybaches, und eines 5 m breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens außerhalb geschlossener Ortschaften eine Anlage in Form eines Kunststoffrohres, durch welches die zum Zwecke der Entwässerung gefassten Wässer eines auf dem Gst.Nr. ***1, KG Z, befindlichen Feuchtgebietes in den Ybach entwässern, errichtet, obwohl gemäß § 7 Abs 2 lit a Zi 1 TNSchG 2005 außerhalb geschlossener Ortschaften unter anderem die Errichtung von Anlagen im Bereich der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines 5 m breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf.
  8. Sie haben in der Zeit vor dem 17.04.2016 (Zeitpunkt der Anzeige) auf dem Gst.Nr. ***2, KG Z, sowohl im Bereich der Uferböschung eines fließenden natürlichen Gewässers, namentlich des Ybaches, und eines 5 m breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens außerhalb geschlossener Ortschaften eine Anlage in Form eines Kunststoffrohres, durch welches die zum Zwecke der Entwässerung gefassten Wässer eines auf dem Gst.Nr. ***1, KG Z, befindlichen Feuchtgebietes in den Ybach entwässern, errichtet, obwohl gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Zi 1 TNSchG 2005 außerhalb geschlossener Ortschaften unter anderem die Errichtung von Anlagen im Bereich der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines 5 m breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf. Eine solche naturschutzrechtliche Bewilligung liegt nicht vor.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer - zu
  9. eine Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs 1 lit a iVm § 9 Abs 1 lit f Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sowie- zu
  10. eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Litera f, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sowie - zu
  11. eine Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs 1 lit a iVm § 7 Abs 2 lit a Z 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005- zu
  12. eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 begangen, weshalb über ihn Geldstrafen in der Höhe von - zu
  13. Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden) sowie - zu
  14. Euro 700,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden) verhängt wurden. Weiters wurde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde im Betrag von Euro 170,00 festgesetzt. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Zweifel daran bestünden, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu verantworten habe, hätte doch ein Lokalaugenschein am 27.04.2016 unter Beiziehung eines naturkundefachlichen Amtssachverständigen ergeben, dass ein auf dem Grundstück ***1 KG Z situiertes Feuchtgebiet durch den Einbau von Drainagerohren entwässert werde. Ein auf demselben Grundstück verlaufender Waal sei zudem auf einer Länge von ca 20 m mit Bodenaushubmaterial zugeschüttet worden. Alle gefassten und gesammelten Wässer würden über eine neu errichtete Leitung in den Ybach ausgeleitet. Der naturkundefachliche Amtssachverständige habe klargestellt, dass von den gesetzten Maßnahmen ein Feuchtgebiet im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 betroffen worden sei, wobei auf dem berührten Feuchtgebiet feuchtgebietstypische Vegetation (Dotterblumen, Kleinseggen und andere Feuchtezeiger) festgestellt worden sei. Der Beschuldigte habe im Zuge des Verfahrens eingeräumt, die verfahrensgegenständliche Drainageleitung samt Ausleitung in den Ybach zum Zwecke der Entwässerung errichtet zu haben. Ob er – wie von ihm behauptet – tatsächlich bloß bestehende Anlagenteile ausgetauscht habe, sei im Gegenstandsfall unerheblich, zumal er wesentliche Anlagenteile jedenfalls neu errichtet habe, insbesondere die Ausleitung in den Ybach neu geschaffen habe. Für die von ihm gesetzten Maßnahmen habe der Beschuldigte über keine naturschutzrechtliche Bewilligung verfügt, womit er den angelasteten Verwaltungsstraftatbestand unzweifelhaft verwirklicht habe. Sowohl die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes als auch die Intensität seiner Beeinträchtigung seien vorliegend nicht unerheblich, handle es sich doch bei Feuchtgebieten um besonders geschützte Bereiche. Strafmildernd sei nichts, erschwerend hingegen eine einschlägige Strafvormerkung aus dem Jahr 2015 zu berücksichtigen gewesen. Mangels Angaben des Beschuldigten zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen sei von durchschnittlichen diesbezüglichen Verhältnissen auszugehen gewesen. Vorliegend sei zumindest fahrlässige Tatbegehung anzunehmen. Dem Beschuldigten wäre möglich und zumutbar gewesen, sich vor der bewilligungslosen Durchführung seines Entwässerungsvorhabens bei der Naturschutzbehörde über allfällige Bewilligungspflichten zu informieren. Mit Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe seien die verhängten Geldstrafen sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen geeignet, den Beschuldigten von weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten und seien die Strafen daher jedenfalls schuld- und tatangemessen. 2) Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, womit - die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und - in eventu die deutliche Verringerung des Strafausmaßes beantragt wurden. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass er gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.08.2016 bereits das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben habe, mit welchem ihm die Entfernung der von ihm errichteten Entwässerungsanlage auf dem Grundstück ***1 KG Z aufgetragen worden sei. Er gehe davon aus, dass es zu einer neuerlichen Verhandlung vor der Erstinstanz kommen werde. Dem Vorwurf der zumindest fahrlässigen Tatbegehung entgegne er, dass er mehrmals bei den zuständigen und maßgeblichen Sachverständigen bzw Behördenvertretern vorgesprochen habe und sein Ansinnen vor der Ausführung besprochen habe. Niemals sei ihm zur Kenntnis gebracht worden, dass vorliegend ein Feuchtgebiet im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes betroffen werde. Selbst nach Erkundigungen bei seiner gesetzlichen Interessenvertretung und nach einer Einsichtnahme in das Internet habe ihm nicht bestätigt werden können, dass der von seinem Vorhaben betroffene Bereich ein Feuchtgebiet darstelle. Nur zum Teil habe er eine Neuverrohrung durchgeführt, im Übrigen habe er nur bereits bestehende Betonverrohrungen durch neue funktionstüchtige Rohre ersetzt. Die nicht bewilligte Verrohrung werde er entfernen und den ursprünglichen Zustand – so gut als möglich – wiederherstellen. 3) Am 28.11.2016 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen ein naturkundefachlicher Sachverständiger und der Beschwerdeführer selbst zum Sachverhalt befragt wurden. Dem Beschwerdeführer wurde dabei die Möglichkeit geboten, an den einvernommenen Sachverständigen Fragen zu richten. Ebenso konnte er seine Verfahrensstandpunkte argumentativ ausführen. Dabei bekräftigte er im Wesentlichen seine bisherigen Standpunkte. Er revidierte allerdings seine Beschwerdeausführung, dass er vor Inangriffnahme seines Vorhabens das Projekt mit den maßgeblichen Sachverständigen und Behördenvertretern der zuständigen Bezirkshauptmannschaft besprochen habe. Der Rechtsmittelwerber stellte diesbezüglich klar, dass er erst nach Ausführung seines Entwässerungsvorhabens sich mit den zuständigen Personen der belangten Behörde in Verbindung gesetzt habe. Er erklärte weiters, dass er bloß darum bemüht gewesen sei, die weitere Bewirtschaftungsmöglichkeit für das betroffene Grundstück aufrechtzuerhalten. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat ihre Strafentscheidung auf die Bestimmung des § 45 Abs 1 lit a Die belangte Behörde hat ihre Strafentscheidung auf die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, - einmal in Verbindung mit § 9 Abs 1 lit f sowie- einmal in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Litera f, sowie - einmal in Verbindung mit § 7 Abs 2 lit a Z 1 - einmal in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 26/2005, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 87/2015, gestützt.Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 87 aus 2015,, gestützt. Diese Rechtsvorschriften haben – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut: „§ 7 Schutz der Gewässer

(1)
(2)Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich
  1. a)der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und
  2. b)… 1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, und1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden, und 2. … einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. § 9Schutz von FeuchtgebietenParagraph 9,, Schutz von Feuchtgebieten
(1)In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
  1. a)
  2. b)
  3. c)
  4. d)
  5. e)
  6. f)Entwässerungen;
  7. g)… § 45StrafbestimmungenParagraph 45,, Strafbestimmungen
(1)Wer
  1. a)ein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;ein nach den Paragraphen 6, 7, Absatz eins und 2, 8, 9 Absatz eins und 2, 14 Absatz 4, 27, Absatz 3 und 28 Absatz 3, bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;
  2. b)… … begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) In der vorliegenden Beschwerdesache bestreitet der Rechtsmittelwerber nicht, dass die in der Strafentscheidung der belangten Behörde näher geschilderten Entwässerungsmaßnahmen auf dem Grundstück ***1 KG Z mit einer Ausleitung der gefassten Wässer in den Ybach von ihm durchgeführt worden sind. Der Beschwerdeführer weist allerdings ein fahrlässiges Verhalten seiner Person von sich, da ihm nicht bewusst gewesen sei, dass die von ihm verlegten Drainageleitungen ein Feuchtgebiet im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 berühren würden. Der Rechtsmittelwerber bringt auch vor, dass entgegen der Annahme der belangten Behörde auf dem Grundstück ***1 KG Z bereits vor seinen Maßnahmen eine Entwässerungsanlage aus Beton-Drainagerohren bestanden habe, die er wegen ihrer Funktionslosigkeit durch neue Drainagerohre aus Kunststoff ersetzt habe, sodass die von ihm neu geschaffene Entwässerungsanlage nur zum Teil einen Grundstücksbereich betreffe, wo zuvor noch keine Leitungen verlegt gewesen seien. Bezüglich des Austausches der nicht mehr entwässerungswirksamen Rohre durch neue Drainagerohre hätte er nicht gewusst, dass hierfür eine naturschutzrechtliche Bewilligung notwendig sei. Mit diesem Vorbringen ist für den Beschwerdeführer in dem in Prüfung stehenden Strafverfahren nichts zu gewinnen, worauf nun im Nachfolgenden näher einzugehen ist. 2) Soweit der Rechtsmittelwerber der Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis entgegengetreten ist, es sei gegenständlich von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen, ist Folgendes darzulegen:
  3. a)Im gegebenen Zusammenhang einer ihm anzulastenden Fahrlässigkeit bei der Vornahme der strittigen Entwässerungsmaßnahmen hat der Beschwerdeführer noch in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 12.09.2016 ausgeführt, dass er mehrmals bei den zuständigen und maßgeblichen Sachverständigen bzw Behördenvertretern vorgesprochen habe und sein Ansinnen vor der Ausführung besprochen habe, wobei ihm niemand zur Kenntnis gebracht habe, dass der projektbetroffene Geländebereich ein naturschutzrechtlich geschütztes Feuchtgebiet sei. Nach Aufforderung durch das erkennende Verwaltungsgericht, sein diesbezügliches Beschwerdevorbringen dahingehend zu präzisieren, dass die Namen der konkreten Gesprächspartner bekanntgegeben werden mögen, revidierte der Rechtsmittelwerber seine Ausführungen und gab mit Schreiben vom 13.10.2016 bekannt, dass er mit zwei näher bezeichneten Bediensteten der belangten Behörde nach erfolgter Anzeige – also nach Ausführung der Entwässerungsanlage – zur Sache gesprochen habe. Bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 28.11.2016 gab der Beschwerdeführer über Befragung durch das entscheidende Gericht dazu noch wie folgt zu Protokoll: „Wenn ich gefragt werde, ob ich mein Projekt der Vornahme der Entwässerungsmaßnahmen auf dem Grundstück ***1 KG Z bereits vor dessen Umsetzung im Frühjahr 2016 mit Vertretern der Bezirkshauptmannschaft X besprochen habe, gebe ich an, dass dies nicht der Fall gewesen ist. Ich bin also nicht vorher mit Vertretern der belangten Behörde in Kontakt getreten und habe mit diesen die von mir gesetzten Maßnahmen besprochen. Es war vielmehr so, dass ich zuerst die Maßnahmen auf dem Grundstück ***1 KG Z gesetzt habe und als dann Schwierigkeiten mit der Behörde aufgetreten sind, bin ich dann zu den zuständigen Personen auf der Bezirkshauptmannschaft X gegangen. „Wenn ich gefragt werde, ob ich mein Projekt der Vornahme der Entwässerungsmaßnahmen auf dem Grundstück ***1 KG Z bereits vor dessen Umsetzung im Frühjahr 2016 mit Vertretern der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn besprochen habe, gebe ich an, dass dies nicht der Fall gewesen ist. Ich bin also nicht vorher mit Vertretern der belangten Behörde in Kontakt getreten und habe mit diesen die von mir gesetzten Maßnahmen besprochen. Es war vielmehr so, dass ich zuerst die Maßnahmen auf dem Grundstück ***1 KG Z gesetzt habe und als dann Schwierigkeiten mit der Behörde aufgetreten sind, bin ich dann zu den zuständigen Personen auf der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gegangen. Es ist also richtig, dass ich vor Durchführung der nunmehr strittigen Maßnahmen keine Erkundigungen bei der Naturschutzbehörde eingeholt habe. Ich war mir nämlich ganz sicher, dass ich die Maßnahmen ohne entsprechende Bewilligung durchführen kann, zumal ich ja nur bestehende und nicht mehr funktionstüchtige Anlagen ausgetauscht habe. Bezüglich der von mir neu errichteten Anlage, die mit schwarzem Doppelpfeil auf der Planbeilage der belangten Behörde kenntlich gemacht wurde, gebe ich an, dass ich mir diesbezüglich gedacht habe, dass es keinen großen Unterschied macht, ob das gesammelte Wasser nun dort in den Ybach ausgeleitet wird oder 50 m weiter Richtung X.“Es ist also richtig, dass ich vor Durchführung der nunmehr strittigen Maßnahmen keine Erkundigungen bei der Naturschutzbehörde eingeholt habe. Ich war mir nämlich ganz sicher, dass ich die Maßnahmen ohne entsprechende Bewilligung durchführen kann, zumal ich ja nur bestehende und nicht mehr funktionstüchtige Anlagen ausgetauscht habe. Bezüglich der von mir neu errichteten Anlage, die mit schwarzem Doppelpfeil auf der Planbeilage der belangten Behörde kenntlich gemacht wurde, gebe ich an, dass ich mir diesbezüglich gedacht habe, dass es keinen großen Unterschied macht, ob das gesammelte Wasser nun dort in den Ybach ausgeleitet wird oder 50 m weiter Richtung römisch zehn.“ Infolgedessen vermag sich der Beschwerdeführer im Gegenstandsfall nicht auf den Entschuldigungsgrund einer unrichtigen Rechtsauskunft durch die zuständige Behörde zu berufen (vgl dazu etwa die beiden VwGH-Erkenntnisse vom 26.04.2016, Zahl Ro 2015/09/0014, und vom 16.12.2015, Zahl 2013/17/0465).Infolgedessen vermag sich der Beschwerdeführer im Gegenstandsfall nicht auf den Entschuldigungsgrund einer unrichtigen Rechtsauskunft durch die zuständige Behörde zu berufen vergleiche dazu etwa die beiden VwGH-Erkenntnisse vom 26.04.2016, Zahl Ro 2015/09/0014, und vom 16.12.2015, Zahl 2013/17/0465).
  4. b)Was den Einwand des Beschwerdeführers anbelangt, er habe sich beim Bürgermeister bezüglich des Grundstückes ***1 KG Z erkundigt, ob hier ein Feuchtgebiet oder sonst ein naturschutzrechtlich geschütztes Gebiet gegeben sei, wobei dieser seine Frage verneint hätte, ist wie folgt klarzustellen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien in Verwaltungsstrafsachen zur Fahrlässigkeit nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 kann nur eine auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilte, unrichtige Rechtsauskunft durch die zuständige Behörde als Entschuldigungsgrund bei Gesetzesverstößen anerkannt werden (siehe dazu die beiden vorzitierten Erkenntnisse des VwGH vom 26.04.2016, Zahl Ro 2015/09/0014, und vom 16.12.2015, Zahl 2013/17/0465). Beim Bürgermeister handelt es sich nicht um die zuständige Behörde für den Vollzug der Vorschriften des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005. Demnach vermag das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers schon von vornherein diesen nicht zu entschuldigen. Dazu hätte er sich bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (sohin der Bezirkshauptmannschaft X), die ua auch zuständige Naturschutzbehörde ist, entsprechend erkundigen müssen.Beim Bürgermeister handelt es sich nicht um die zuständige Behörde für den Vollzug der Vorschriften des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005. Demnach vermag das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers schon von vornherein diesen nicht zu entschuldigen. Dazu hätte er sich bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (sohin der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn), die ua auch zuständige Naturschutzbehörde ist, entsprechend erkundigen müssen.
  5. c)Wenn der Beschwerdeführer schließlich vermeint, er habe nicht gewusst, dass durch seine Entwässerungsmaßnahmen ein naturschutzrechtlich geschütztes Feuchtgebiet betroffen werde und für den Ersatz nicht mehr funktionstüchtiger Entwässerungsrohre durch neue Drainageleitungen eine naturschutzrechtliche Bewilligung notwendig sei, so ist er darauf aufmerksam zu machen, dass er als jemand, der eine Entwässerungsanlage mit zur Gänze neuen Drainagerohren und mit einer neuen Ausleitung in den Ybach herstellt, im Zweifel Erkundigungen bei der zuständigen Naturschutzbehörde über den Inhalt der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften einholen hätte müssen, um sich schuldbefreiend auf eine irrige Gesetzesauslegung erfolgreich berufen zu können (vgl dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 14.12.2015, Zahl Ra 2015/11/0083, und vom 24.03.2015, Zahl 2013/03/0054).Wenn der Beschwerdeführer schließlich vermeint, er habe nicht gewusst, dass durch seine Entwässerungsmaßnahmen ein naturschutzrechtlich geschütztes Feuchtgebiet betroffen werde und für den Ersatz nicht mehr funktionstüchtiger Entwässerungsrohre durch neue Drainageleitungen eine naturschutzrechtliche Bewilligung notwendig sei, so ist er darauf aufmerksam zu machen, dass er als jemand, der eine Entwässerungsanlage mit zur Gänze neuen Drainagerohren und mit einer neuen Ausleitung in den Ybach herstellt, im Zweifel Erkundigungen bei der zuständigen Naturschutzbehörde über den Inhalt der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften einholen hätte müssen, um sich schuldbefreiend auf eine irrige Gesetzesauslegung erfolgreich berufen zu können vergleiche dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 14.12.2015, Zahl Ra 2015/11/0083, und vom 24.03.2015, Zahl 2013/03/0054). Bei Anwendung der erforderlichen und auch zumutbaren Sorgfalt bei Ausführung des vorliegend strittigen Vorhabens einer Entwässerung des Grundstückes ***1 KG Z hätte der Rechtsmittelwerber (durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Behörde) ohne Weiteres in Erfahrung bringen können, dass er für sein Projekt einer naturschutzrechtlicher Genehmigung bedarf. Da der Beschwerdeführer die Einholung entsprechender Auskünfte bei der zuständigen Naturschutzbehörde unterlassen hat, ist ihm sein Verhalten bei Durchführung des Entwässerungsprojekts als schuldhaft und vorwerfbar anzulasten. 3) In der Beschwerde wird weiters vorgetragen, der Rechtsmittelwerber habe bloß bereits bestandene Betonverrohrungen (zur Entwässerung) durch neue und funktionstüchtige Drainageleitungen ersetzt. In der Beschwerdeverhandlung erklärte der Rechtsmittelwerber in diesem Zusammenhang, er sei sich ganz sicher gewesen, dass er diese Entwässerungsmaßnahmen ohne entsprechende Bewilligung durchführen könne. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst als richtig eingestanden hat, nicht nur bestandene und nicht mehr funktionstüchtige Anlagen ausgetauscht zu haben, sondern in einem Bereich des Grundstückes ***1 KG Z auch neue Leitungen verlegt zu haben, wo zuvor noch keine Entwässerungsanlagen bestanden haben. Zudem hat er eingeräumt, dass er eine neue Ausleitung in den Ybach geschaffen hat, da es seiner Auffassung nach keinen großen Unterschied machen würde, ob das gesammelte Wasser nun über die neue Ausleitung in den Ybach fließe oder 50 m weiter Richtung X. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst als richtig eingestanden hat, nicht nur bestandene und nicht mehr funktionstüchtige Anlagen ausgetauscht zu haben, sondern in einem Bereich des Grundstückes ***1 KG Z auch neue Leitungen verlegt zu haben, wo zuvor noch keine Entwässerungsanlagen bestanden haben. Zudem hat er eingeräumt, dass er eine neue Ausleitung in den Ybach geschaffen hat, da es seiner Auffassung nach keinen großen Unterschied machen würde, ob das gesammelte Wasser nun über die neue Ausleitung in den Ybach fließe oder 50 m weiter Richtung römisch zehn. Mit Blick auf diese neue Ausleitung in den Ybach und angesichts der nunmehrigen Betroffenheit eines bislang unberührten Geländebereiches durch die Entwässerungsanlage greift aber die Argumentation des Rechtsmittelwerbers nicht für sein gesamtes Entwässerungsvorhaben, welches als einheitliches und nicht trennbares Projekt zu bewerten ist, da damit ein einheitlicher Zweck, nämlich die Entwässerung des Grundstückes ***1 KG Z, verfolgt wird und alle Anlagenteile miteinander in Verbindung stehen. Zudem ist hier auf die Erwägungen in den vorhergehenden Begründungsteilen III.2.b. sowie III.2.c. zu verweisen, wonach der Rechtsmittelwerber Erkundigungen über eine allfällige Genehmigungspflicht für sein Entwässerungsvorhaben bei der zuständigen Naturschutzbehörde einholen hätte müssen, um sich schuldbefreiend rechtfertigen zu können.Zudem ist hier auf die Erwägungen in den vorhergehenden Begründungsteilen römisch drei.2.b. sowie römisch drei.2.c. zu verweisen, wonach der Rechtsmittelwerber Erkundigungen über eine allfällige Genehmigungspflicht für sein Entwässerungsvorhaben bei der zuständigen Naturschutzbehörde einholen hätte müssen, um sich schuldbefreiend rechtfertigen zu können. Schließlich kann in dem in Prüfung stehenden Fall nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts von bloßen Instandhaltungsmaßnahmen an einem künstlich bereits angelegten Drainagesystem gar nicht mehr gesprochen werden, hält man sich die zweifelsohne unbedenklichen Aussagen des Beschwerdeführers vor Augen, dass die aus Beton bestandenen Drainagerohre vollkommen mit Wurzeln zugewachsen waren und auch schon sehr brüchig gewesen sind, wobei sie in diesem Zustand eigentlich keine Funktion mehr gehabt haben. Die Betonrohre waren – so der Rechtsmittelwerber bei der Beschwerdeverhandlung am 28.11.2016 – mehr oder weniger wirkungslos, da sie vollkommen verwachsen gewesen sind und Wasser nicht mehr abführen haben können, wobei die Ausleitung der Wässer aus der Drainageleitung aus Beton in den Waal gar nicht mehr vorhanden gewesen ist, da die Rohre im Ausleitungsbereich verwachsen gewesen sind bzw eingebrochen waren und mit Erdreich überschüttet gewesen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien können aber dann Reparatur- oder Instandhaltungsmaßnahmen nicht mehr angenommen werden, wenn der Verfall einer Entwässerungsanlage bereits ein solches Ausmaß erreicht hat, dass nicht mehr von einer bestehenden Entwässerungsanlage gesprochen werden kann, sodass Maßnahmen zur Wiederherstellung einer solchen (verfallenen) Entwässerungsanlage vielmehr einer Neuerrichtung gleichzusetzen sind (vgl dazu die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 15.12.2008, Zl 2003/10/0275, und vom 29.01.2001, Zl 99/10/0037).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien können aber dann Reparatur- oder Instandhaltungsmaßnahmen nicht mehr angenommen werden, wenn der Verfall einer Entwässerungsanlage bereits ein solches Ausmaß erreicht hat, dass nicht mehr von einer bestehenden Entwässerungsanlage gesprochen werden kann, sodass Maßnahmen zur Wiederherstellung einer solchen (verfallenen) Entwässerungsanlage vielmehr einer Neuerrichtung gleichzusetzen sind vergleiche dazu die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 15.12.2008, Zl 2003/10/0275, und vom 29.01.2001, Zl 99/10/0037). In der vorliegenden Rechtssache ist nach Meinung des entscheidenden Verwaltungsgerichts der Verfall der vom Rechtsmittelwerber angeführten Drainagerohre aus Beton schon so weit fortgeschritten gewesen und war damit einhergehend die Entwässerungsfunktion derselben schon dermaßen herabgesetzt gewesen, dass durch die strittigen Rohraustauschmaßnahmen zur Wiederherstellung der Abflussfunktion des Drainagesystems gleichsam eine Neuanlage der Entwässerungsanlage bewirkt wurde, wurden doch auch sämtliche Drainagerohre aus Beton durch neue aus Kunststoff ersetzt, womit jedenfalls die naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht für die streitverfangenen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit ausgelöst wurde. Durch die inkriminierten Maßnahmen wurde jedenfalls der Rahmen einer bloßen Instandhaltung überschritten. Es genügt die Verwirklichung auch nur eines Bewilligungstatbestandes nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005, um für die als Einheit zu bewertende Gesamtanlage zur Entwässerung des Grundstückes ***1 KG Z die naturschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit auszulösen. Wenn also der Rechtsmittelwerber eine neue Ausleitung in den Ybach mit einem Kunststoffrohr angelegt hat, so bewirkt allein diese Maßnahme, dass für die Gesamtanlage eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht anzunehmen ist. Folglich ist auch das sich auf die alten Betonrohre beziehende Rechtsmittelvorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Strafentscheidung aufzuzeigen. 4) Ausgehend davon, dass für die verfahrensgegenständlichen Entwässerungsmaßnahmen des Rechtsmittelwerbers auf dem Grundstück ***1 KG Z eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre, eine solche aber nicht vorlag, hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu Recht verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Die angefochtene Strafentscheidung war daher grundsätzlich zu bestätigen. In Abänderung des Schuldspruches war allerdings im Gegenstandsfall klarzustellen, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt nur als eine Tat zu behandeln ist und nicht zwei Verwaltungsübertretungen – wie von der belangten Behörde angenommen – vorliegen. Zwar können durch ein und dieselbe Tat auch mehrere verschiedene Delikte verwirklicht werden, was etwa dann vorkommen kann, wenn die Tat die verschiedenen Schutzzwecke verschiedener Normen verletzt und dementsprechend unter mehrere Strafdrohungen fallen kann (siehe dazu etwa VwGH-Erkenntnis vom 19.12.2003, Zl 2003/02/0090). Im Gegenstandsfall verhält es sich nun aber so, dass der Beschwerdeführer mit dem angelasteten Verhalten den (einen) Verwaltungsstraftatbestand des § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 erfüllt hat, mit welchem die Ausführung eines nach den §§ 6, 7 Abs 1 und 2, 8, 9 Abs 1 und 2, 14 Abs 4, 27 Abs 3 und 28 Abs 3 bewilligungspflichtigen Vorhabens ohne naturschutzrechtliche Bewilligung unter Strafe gestellt wurde. Im Gegenstandsfall verhält es sich nun aber so, dass der Beschwerdeführer mit dem angelasteten Verhalten den (einen) Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 erfüllt hat, mit welchem die Ausführung eines nach den Paragraphen 6, 7, Absatz eins und 2, 8, 9 Absatz eins und 2, 14 Absatz 4, 27, Absatz 3 und 28 Absatz 3, bewilligungspflichtigen Vorhabens ohne naturschutzrechtliche Bewilligung unter Strafe gestellt wurde. Nach dem Vorwurf der belangten Behörde, dem sich das erkennende Verwaltungsgericht an sich anzuschließen vermag, hat der Rechtsmittelwerber mit der Vornahme der strittigen Maßnahmen insgesamt 2 Bewilligungstatbestände der §§ 7 und 9 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 verwirklicht.Nach dem Vorwurf der belangten Behörde, dem sich das erkennende Verwaltungsgericht an sich anzuschließen vermag, hat der Rechtsmittelwerber mit der Vornahme der strittigen Maßnahmen insgesamt 2 Bewilligungstatbestände der Paragraphen 7 und 9 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 verwirklicht. Die belangte Behörde hat nun vorliegend zwei Übertretungen angenommen, wobei sie offenkundig davon ausgegangen ist, dass entsprechend den zwei verwirklichten Bewilligungstatbeständen nach § 9 Abs 1 lit f sowie § 7 Abs 2 lit a Z 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 auch zwei Übertretungen geschehen sind.Die belangte Behörde hat nun vorliegend zwei Übertretungen angenommen, wobei sie offenkundig davon ausgegangen ist, dass entsprechend den zwei verwirklichten Bewilligungstatbeständen nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera f, sowie Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 auch zwei Übertretungen geschehen sind. Dieser von der belangten Behörde gewählten Vorgangsweise vermag sich das erkennende Gericht nicht anzuschließen, da es bei der Subsumtion eines Sachverhaltes unter den vorliegend anzuwendenden Verwaltungsstraftatbestand des § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 nicht auf die Anzahl der dort genannten und durch das angelastete Verhalten verwirklichten Bewilligungstatbestände ankommt.Dieser von der belangten Behörde gewählten Vorgangsweise vermag sich das erkennende Gericht nicht anzuschließen, da es bei der Subsumtion eines Sachverhaltes unter den vorliegend anzuwendenden Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 nicht auf die Anzahl der dort genannten und durch das angelastete Verhalten verwirklichten Bewilligungstatbestände ankommt. Rechtlich zutreffend ist nämlich nach fester Überzeugung des erkennenden Verwaltungsgerichts, bei Anwendung des Straftatbestandes des § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 danach vorzugehen, ob mit einem verwirklichten und in Prüfung stehenden Sachverhalt nun ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne entsprechenden Konsens ausgeführt wurde oder mehrere genehmigungsbedürftige Vorhaben, kommt es doch nach dem erkennbaren Schutzzweck der in Rede stehenden Strafbestimmung darauf an, dass kein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne entsprechende Genehmigung ausgeführt wird, ohne dass es dabei einen Unterschied machen würde, ob nun nur einer der dort genannten Bewilligungstatbestände bei der Vorhabensausführung erfüllt wird oder mehrere davon. Rechtlich zutreffend ist nämlich nach fester Überzeugung des erkennenden Verwaltungsgerichts, bei Anwendung des Straftatbestandes des Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 danach vorzugehen, ob mit einem verwirklichten und in Prüfung stehenden Sachverhalt nun ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne entsprechenden Konsens ausgeführt wurde oder mehrere genehmigungsbedürftige Vorhaben, kommt es doch nach dem erkennbaren Schutzzweck der in Rede stehenden Strafbestimmung darauf an, dass kein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne entsprechende Genehmigung ausgeführt wird, ohne dass es dabei einen Unterschied machen würde, ob nun nur einer der dort genannten Bewilligungstatbestände bei der Vorhabensausführung erfüllt wird oder mehrere davon. Entscheidend ist also, wie viele genehmigungsbedürftige Vorhaben ohne entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung ausgeführt werden, hingegen nicht, wie viele Bewilligungstatbestände durch die Ausführung eines Vorhabens ausgelöst werden. Für die Maßgeblichkeit des Vorhabens (und nicht der Anzahl der verwirklichten Bewilligungstatbestände) spricht auch der Umstand, dass ein (nicht trennbares) Vorhaben als Ganzes bewilligungspflichtig wird, wenn in einem Streckenabschnitt bzw Teilbereich ein naturschutzrechtlicher Bewilligungstatbestand ausgelöst wird. Bezogen auf den in Prüfung stehenden Beschwerdefall ist festzuhalten, dass gegenständlich von einem nicht trennbaren Vorhaben auszugehen ist, wurde doch mit den streitverfangenen Entwässerungsmaßnahmen ein einheitliches Ziel verfolgt, nämlich die Verbesserung der Bewirtschaftungsmöglichkeit der Wiesenfläche auf dem Grundstück ***1 KG Z. Außerdem stehen die errichteten Anlagenteile miteinander in Verbindung und besteht für die mit dem Drainagesystem gefassten Wässer auch nur eine Ausleitung in den Ybach. Aufgrund des anzunehmenden engen zeitlichen Zusammenhanges der durchgeführten Entwässerungsmaßnahmen im Frühjahr 2016 ist von einer zusammenhängenden Tathandlung – getragen auch von einem einheitlichen Tatentschluss bzw Tatwillen – auszugehen, welche – wie bereits aufgezeigt – einen Vorhabenszweck (Verbesserung der Bewirtschaftungsmöglichkeit eines Wiesengrundstückes) verfolgt hat, sodass folgerichtig lediglich von einer strafbaren Handlung auszugehen ist (vgl in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des VwGH vom 09.08.2006, Zl 2003/10/0053). Aufgrund des anzunehmenden engen zeitlichen Zusammenhanges der durchgeführten Entwässerungsmaßnahmen im Frühjahr 2016 ist von einer zusammenhängenden Tathandlung – getragen auch von einem einheitlichen Tatentschluss bzw Tatwillen – auszugehen, welche – wie bereits aufgezeigt – einen Vorhabenszweck (Verbesserung der Bewirtschaftungsmöglichkeit eines Wiesengrundstückes) verfolgt hat, sodass folgerichtig lediglich von einer strafbaren Handlung auszugehen ist vergleiche in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des VwGH vom 09.08.2006, Zl 2003/10/0053). Ausgehend von der Maßgeblichkeit der Anzahl der (konsenslosen) Vorhaben sowie der Unmaßgeblichkeit der Anzahl der ausgelösten Bewilligungstatbestände bei der Subsumtion eines Sachverhaltes unter den Verwaltungsstraftatbestand des § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass das gesamte dem Rechtsmittelwerber in der angefochtenen Strafentscheidung angelastete Verhalten eine Verwaltungsübertretung (und nicht zwei) darstellt. Ausgehend von der Maßgeblichkeit der Anzahl der (konsenslosen) Vorhaben sowie der Unmaßgeblichkeit der Anzahl der ausgelösten Bewilligungstatbestände bei der Subsumtion eines Sachverhaltes unter den Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass das gesamte dem Rechtsmittelwerber in der angefochtenen Strafentscheidung angelastete Verhalten eine Verwaltungsübertretung (und nicht zwei) darstellt. Bei der Bewertung des Unrechts- und Schuldgehaltes eines Täterverhaltens wird allerdings zu berücksichtigen sein, ob von einem konsenslos ausgeführten Vorhaben bloß ein naturschutzrechtlicher Bewilligungstatbestand betroffen ist oder gleich mehrere davon. Bei der Strafbemessung kann demnach darauf Bedacht genommen werden, ob ein Täter bloß in ein Fließgewässer eingegriffen hat oder zusätzlich auch noch in den Uferschutzbereich und in ein Feuchtgebiet. Allerdings ist nun für den Beschwerdeführer im Gegenstandsfall aus dem Umstand, dass vorliegend bloß eine Verwaltungsübertretung gegeben ist (und nicht zwei), nicht wirklich etwas zu gewinnen. Wenn nämlich eine Rechtsmittelinstanz das gesamte dem Beschuldigten im Straferkenntnis erster Instanz angelastete Verhalten ihrerseits als strafbar erkennt und lediglich die rechtliche Subsumtion dahingehend ändert, dass anstelle von mehreren Verwaltungsübertretungen nur eine Verwaltungsübertretung angenommen wird, liegt kein Verstoß gegen das Verbot der Verschlechterung (reformatio in peius) vor, wenn die verhängte Strafe nicht höher ist als die Summe der von der ersten Instanz insgesamt verhängten Strafen (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 08.10.1992, Zl 90/19/0521). Nachfolgend ist daher näher auf die Strafbemessung einzugehen. 5.) Zur Strafbemessung ist seitens des erkennenden Gerichts Folgendes festzuhalten: Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden Verwaltungsübertretung ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde als erheblich zu bewerten, da mit der verletzten Norm sichergestellt werden soll, dass ohne entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung nicht in die Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 eingegriffen wird, zumal nur mit entsprechenden Bewilligungsverfahren gewährleistet werden kann, dass Beeinträchtigungen von Naturschutzgütern vermieden, jedenfalls bestmöglich minimiert werden. Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass der Rechtsmittelwerber mit den beschwerdegegenständlichen Entwässerungsmaßnahmen nicht nur in den Uferschutzbereich des Ybaches, sondern auch in einen geschützten Feuchtgebietsbereich eingegriffen hat, wobei der beigezogene Sachverständige in der Beschwerdeverhandlung überzeugend dargelegt hat, dass die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen – jedenfalls auf längere Sicht gesehen – geeignet sind, dem betroffenen Feuchtgebietsbereich die Bestandsgrundlage zu entziehen, mithin das von der errichteten Entwässerungsanlage betroffene Feuchtgebiet trockenzulegen und diesem die Eigenschaft eines Feuchtgebietes zu nehmen. Zu Recht hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Feuchtgebiete naturkundlich besonders wertvolle Lebensräume sind. Zutreffend hat die belangte Behörde auch eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung des Rechtsmittelwerbers nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 aus dem Jahr 2015 als straferschwerend berücksichtigt. Auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol sind im Gegenstandsfall keine weiteren Straferschwerungsgründe, aber auch keine Strafmilderungsgründe hervorgekommen. Im Einklang mit den Ausführungen der belangten Behörde geht auch das entscheidende Verwaltungsgericht von zumindest fahrlässiger Tatbegehung durch den Beschwerdeführer aus, dies mit Blick auf seine glaubhaften Erklärungen, dass er bei Umsetzung seines Entwässerungsprojektes im Frühjahr 2016 davon ausgegangen sei, dass es keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfe, da er jedenfalls in Ansehung des Austausches von alten und nicht mehr funktionstüchtigen Entwässerungsrohren angenommen habe, hierfür keine Naturschutzgenehmigung zu bedürfen. Ein schuldausschließender Rechtsirrtum kann dem Rechtsmittelwerber hier allerdings – wie bereits aufgezeigt – nicht zugestanden werden, hätte er doch bei Anwendung der notwendigen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt entsprechende Erkundigungen bei der zuständigen Naturschutzbehörde einholen müssen. Nach seinen eigenen Angaben bei der Beschwerdeverhandlung am 28.11.2016 hat er dies unterlassen, erst nachdem Schwierigkeiten mit der Behörde aufgetreten sind, hat er sich mit den zuständigen Organen der Bezirkshauptmannschaft X in Verbindung gesetzt.Nach seinen eigenen Angaben bei der Beschwerdeverhandlung am 28.11.2016 hat er dies unterlassen, erst nachdem Schwierigkeiten mit der Behörde aufgetreten sind, hat er sich mit den zuständigen Organen der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn in Verbindung gesetzt. Im Gegensatz zu der für die belangte Behörde gegebenen Situation sind nunmehr Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen vorliegend, hat er doch über Befragung durch das Gericht bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 28.11.2016 zu Protokoll gegeben, dass sie auch einen Schlachtbetrieb haben und daraus einen jährlichen Gewinn von etwa Euro 20.00,00 bis Euro 25.000,00 erwirtschaften. Der Rechtsmittelwerber ist Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit einer Eigentumsfläche von rund 10,5 ha. Dazu hat er noch etwa weitere 10 ha gepachtet, wobei er einen Viehstand von 80 bis 90 Rindern hält. Der Einheitswert seines Betriebes beträgt ca Euro 8.500,00. Der Rechtsmittelwerber ist für seine Ehefrau sowie für drei Kinder sorgepflichtig, nur ein Kind ist bereits selbsterhaltungsfähig. Im Zusammenhang mit dem Schlachtbetrieb hat er noch Schulden von etwa Euro 85.000,00 abzutragen. Diese Verhältnisse rechtfertigen nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol eine gewisse Herabsetzung der Geldstrafe. Die nunmehr für das vom Rechtsmittelwerber begangene (eine) Verwaltungsdelikt festgesetzte Geldstrafe im Betrag von Euro 1.500,00 ist unter Berücksichtigung aller angeführten Strafzumessungsgründe als schuld- und tatangemessen zu bewerten. Einer weiteren Strafherabsetzung stehen allerdings nicht nur general-, sondern auch spezialpräventive Erwägungen – wie von der belangten Behörde zutreffend aufgezeigt – entgegen. Der Ausspruch einer Ermahnung kam nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol schon deswegen nicht in Frage, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, welches vom Beschwerdeführer verletzt worden ist, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die verfahrensgegenständliche Tathandlung nicht als gering zu beurteilen sind. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im vorliegenden Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen, insbesondere jene, ob der dem Rechtsmittelwerber vorgeworfene Sachverhalt eine Verwaltungsübertretung oder mehrere Verwaltungsübertretungen verwirklicht hat, konnten anhand der in der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung aufgezeigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei gelöst werden. Eine außerhalb der Rechtsprechung des Höchstgerichts liegende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist demnach im Gegenstandsfall nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts nicht hervorgekommen. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.26.2020.3

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