Obsah (7)
§ 28§ 7§ 33§ 25a§ 40Art 130§ 32RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/43/0279-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 28Vw
GVG der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Aufgrund der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird
Paragraph 28, VwGVG der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 2.
§ 7Abs 4 i
Vm §§ 28 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen.
Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraphen 28 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen. 3.
§ 33Abs 3 Vw
GVG wird der Wiedereinsetzungsantrag des Zweitbeschwerdeführers als verspätet zurückgewiesenGemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG wird der Wiedereinsetzungsantrag des Zweitbeschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen 4. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 30.12.2015, Zl ****, trug die belangte Behörde den Beschwerdeführern
§ 40
Abs 2 TBO 2011 auf, bei der auf den Gst Nr *** und ***, beide KG ***, befindlichen Steinschlichtung folgende Instandsetzungsmaßnahmen binnen 6 Monaten ab Rechtskraft des Bescheids durchzuführen:Mit Bescheid vom 30.12.2015, Zl ****, trug die belangte Behörde den Beschwerdeführern
Paragraph 40, Absatz 2, TBO 2011 auf, bei der auf den Gst Nr *** und ***, beide KG ***, befindlichen Steinschlichtung folgende Instandsetzungsmaßnahmen binnen 6 Monaten ab Rechtskraft des Bescheids durchzuführen:
- Die vorhandene Steinschlichtung ist fachmännisch zu sanieren, durch ein neues Tragwerk zu ersetzen oder ist die Böschung durch eine andere Maßnahme zu sichern.
- Die Instandsetzungsarbeiten sind von einem dazu befugten Unternehmen durchführen zu lassen und ist der Behörde im Anschluss eine entsprechende Bestätigung über die Durchführung zu übermitteln.
- Bis zur Instandsetzung der Böschungssicherung ist die Steinschlichtung in regelmäßigen Abständen (einmal wöchentlich) auf Veränderungen zu überprüfen. Größere Veränderungen sind der Behörde umgehend mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten, mit Eingabe vom 28.01.2016 rechtzeitig Beschwerde. Der Zweitbeschwerdeführer erhob mit E-Mail vom 01.02.2016 ebenfalls Beschwerde gegen den oben zitierten Bescheid. Nachdem ihm seitens des Landesverwaltungsgerichts die verspätete Einbringung seiner Beschwerde vorgehalten worden war, stellte der Zweitbeschwerdeführer mit E-Mail vom 06.03.2016 einen Wiedereinsetzungsantrag. Am 11.10.2016 wurde eine mündliche Verwaltung vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführt. II. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch zwei. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Die Erstbeschwerdeführerin ist Eigentümerin des Gst Nr ***, der Zweitbeschwerdeführer des Gst Nr ***, beide KG ***. Im Bereich der gemeinsamen Grundgrenze dieser Grundstücke ist die gegenständliche Steinschlichtung situiert, wobei seitens des erkennenden Gerichts keine Feststellung dazu getroffen wird, auf welchem der Grundstücke sich die Anlage befindet. Der angefochtene Bescheid bezieht sich laut Vorspruch auf die „auf den Grundstücken *** und ***, beide KG ***“ bestehende Steinschlichtung und enthält eine Zustellverfügung, in welcher beide Beschwerdeführer ausdrücklich bezeichnet werden. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin mittels ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 04.01.2016 nachweislich zugestellt. Ein Gst Nr *** ist in der KG *** nicht vorhanden. Der angefochtene Bescheid wurde dem Zweitbeschwerdeführer am 31.12.2015 zugestellt, seine Beschwerde übermittelte er mit E-Mail vom 01.02.2016 (22:21 Uhr). Seinen Wiedereinsetzungsantrag betreffend die Versäumung der Beschwerdefrist brachte der Zweitbeschwerdeführer mit E-Mail vom Sonntag, den 06.03.2016 ein. Auf den Amtstafeln sowohl der Stadt W als auch des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde bekannt gemacht, dass außerhalb der Amtsstunden per E-Mail übermittelte Anbringen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden (jeweils Mo-Fr ab 8:00 Uhr) als eingebracht gelten. Die verfahrensgegenständliche Steinschlichtung weist eine Höhe von ca 2,00 m auf und befindet sich in einem in bautechnischer Hinsicht mangelhaften Zustand. Die Oberfläche der Steinschlichtung ist sehr ungleichmäßig; in einigen Bereichen sind Wölbungen erkennbar. Es hat sich bereits ein Stein gelöst und ist herabgefallen. Oberhalb der Steinschlichtung befindet sich ein schmaler ebener Gartenstreifen, dahinter steigt das Gelände weiter sehr steil an. In den aktuellen Gefahrenzonenplänen wird dieser großräumige Hangbereich als Hinweisbereich „Rutschung“ ausgewiesen. Die gegenständliche Steinschlichtung wurde 2009 auf einem verbleibenden Fuß von ca 60 cm der vorher bestehenden Anlage (nach deren Abtragung) in Trockensteinschlichtung neu errichtet; dies über eine Länge von ca 15 m, jedoch nicht in entsprechend fachmännischer Ausführung. Im Zuge dieser Arbeiten wurde hinter der Steinschichtung, an der „Bergseite“ ein Gitter zur Hangsicherung angebracht. Eine Baubewilligung oder Bauanzeige liegt bezüglich dieser Maßnahmen nicht vor. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts wurde in den vorgelegten Behördenakt und das Tiris Einsicht genommen. Die eigenhändige Übernahme des angefochtenen Bescheids durch den Zweitbeschwerdeführer ist mittels des im Behördenakt einliegenden Rückscheins dokumentiert. Die Sendedaten der Beschwerde und des Wiedereinsetzungsantrags des Zweitbeschwerdeführers scheinen direkt auf den vorliegenden Ausdrucken der betreffenden E-Mails auf. Die Beschreibung der Steinschlichtung und deren Zustands sowie des umliegenden Geländes ist dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 26.09.2014 zu entnehmen. Der in diesem Gutachten erwähnte Hinweisbereich „Rutschung“ ist im Tiris dargestellt. Die Feststellungen über die Erneuerung der Steinschlichtung im Jahr 2009 wurden im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung anhand von Lichtbildern, der Aussage des Zeugen B B und der Beschwerdeführerin sowie der Feststellungen des vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen getroffen. Der festgestellte Sachverhalt wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011, lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, lauten wie folgt: „§ 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. […] § 40Paragraph 40 Baugebrechen
(1)Bewilligungspflichtige bauliche Anlagen sind in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Sonstige bauliche Anlagen sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit entsprochen und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. Treten an einer baulichen Anlage Baugebrechen auf, durch die allgemeine bautechnische Erfordernisse beeinträchtigt werden, so sind sie ehestens zu beheben.
(2)Wird den Verpflichtungen nach Abs 1 nicht entsprochen, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Liegen jedoch Baugebrechen vor, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes bewirken und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren gänzlichen oder teilweisen Abbruch aufzutragen.
(2)Wird den Verpflichtungen nach Absatz eins, nicht entsprochen, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Liegen jedoch Baugebrechen vor, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes bewirken und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren gänzlichen oder teilweisen Abbruch aufzutragen. […]“ Die hier relevante Bestimmung der TBO 2001, LGBL 94/2001, idF LGBL 73/2007 und LGBL 40/2009 lauten wie folgt:Die hier relevante Bestimmung der TBO 2001, LGBL 94 aus 2001,, in der Fassung LGBL 73 aus 2007, und LGBL 40 aus 2009, lauten wie folgt: „§ 2 Begriffsbestimmungen […]
(7)Neubau ist die Errichtung eines Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern weiterverwendet […] § 20Paragraph 20 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt: […] e) die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs 1 lit b oder je einer Baubewilligung bedürfen der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder je einer Baubewilligung bedürfen der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen: […]
- b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs 3 lit c fallen;
- b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Absatz 3, Litera c, fallen; […]
(3)Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen: […] c) die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen; […]“ Die hier relevante Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet wie folgt: „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33Paragraph 33
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. […]
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. […]
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. […]
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. […]
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Zu Spruchpunkt
- Zu den von der Erstbeschwerdeführerin geltend gemachten Verfahrensmängeln Die Erstbeschwerdeführerin führt aus, der angefochtene Bescheid sei aus formellen Gründen zu beheben, da er keinen Bescheidadressaten enthalte. Allein der Umstand der Zustellung an die Erstbeschwerdeführerin bedeute noch nicht zwangsläufig, dass sich der Bescheidinhalt dezidiert an sie richte; Ausführungen in der Begründung würden hierzu nicht ausreichen. Zudem werde im Spruch des angefochtenen Bescheids ihr Grundstück fälschlich mit der Nummer *** bezeichnet, wohingegen sie Eigentümerin des Gst Nr ***, KG ***, sei. Ein weiterer Mangel des behördlichen Verfahrens liege darin, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, einen Lokalaugenschein unter Beiziehung eines Sachverständigen und der Verfahrensbeteiligten durchzuführen sowie letzteren eine Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme betreffend die Ausführungen des Amtssachverständigen einzuräumen. Zu den formellen Bedenken der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass der angefochtene Bescheid aufgrund der enthaltenen Zustellverfügung und dessen wirksamer Zustellung an deren rechtsfreundlichen Vertreter ihr gegenüber wirksam erlassen wurde. Hinsichtlich ihres fälschlich mit der Nummer *** bezeichneten Gst Nr ***, KG ***, ist festzuhalten, dass es sich hierbei ganz offensichtlich um einen bloßen Schreibfehler handelt. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bzw deren rechtsfreundlicher Vertreter bereits im Rahmen des zur Erlassung des angefochtenen Bescheids führenden Verfahrens mehrfach eingebunden waren bzw dezidiert Stellung genommen haben (Parteiengehör, Mitteilung und Urkundenvorlage vom 03.12.2014 und vom 17.08.2015, E-Mails vom 21.08.2015 vom 28.10.2015) und zudem parallel vor dem Zivilgericht eine Grenzstreitigkeit in Bezug auf eben jene Grundstücke, im Bereich derer die gegenständliche Steinschlichtung situiert ist, ausgetragen wurde, war der Bescheidgegenstand auch für die Beschwerdeführerin zweifelsfrei zu erkennen. Ein Anrecht, bei der Durchführung von Lokalaugenscheinen anwesend zu sein, ist dem Verwaltungsverfahrensrecht nicht zu entnehmen. Was die Möglichkeit, zu Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen, angeht, wurde diese im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren in vollem Umfang eingeräumt. Zur Anwendbarkeit des § 40 Abs 2 TBO 2011Zur Anwendbarkeit des Paragraph 40, Absatz 2, TBO 2011 Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, wurde die gegenständliche Steinschlichtung im Jahr 2009 auf einem verbleibenden Fuß von ca 60 cm neu aufgebaut. In Hinblick auf die in § 2 Abs 7 TBO 2001 (wortgleich: TBO 2011) zum Ausdruck kommende Vorstellung des Gesetzgebers von einem Neubau ist daher davon auszugehen, dass die – nunmehr eine Höhe von ca 2 m aufweisende – Steinschlichtung neu errichtet wurde und es sich nicht lediglich um die Sanierung eines Altbestandes handelt. Der oben zitierten Regelung ist nämlich zu entnehmen, dass ein Gebäude auch dann als Neubau gilt, wenn nach dem Abbruch eines Gebäudes „Teile davon, wie Fundamente oder Mauern“, weiter verwendet werden. Selbiges gilt im vorliegenden Fall, da lediglich ein geringer Teil der vorher bestehenden Anlage von ca 60 cm Höhe verblieb, auf welchen weitere ca 140 cm neu aufgebaut wurden.Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, wurde die gegenständliche Steinschlichtung im Jahr 2009 auf einem verbleibenden Fuß von ca 60 cm neu aufgebaut. In Hinblick auf die in Paragraph 2, Absatz 7, TBO 2001 (wortgleich: TBO 2011) zum Ausdruck kommende Vorstellung des Gesetzgebers von einem Neubau ist daher davon auszugehen, dass die – nunmehr eine Höhe von ca 2 m aufweisende – Steinschlichtung neu errichtet wurde und es sich nicht lediglich um die Sanierung eines Altbestandes handelt. Der oben zitierten Regelung ist nämlich zu entnehmen, dass ein Gebäude auch dann als Neubau gilt, wenn nach dem Abbruch eines Gebäudes „Teile davon, wie Fundamente oder Mauern“, weiter verwendet werden. Selbiges gilt im vorliegenden Fall, da lediglich ein geringer Teil der vorher bestehenden Anlage von ca 60 cm Höhe verblieb, auf welchen weitere ca 140 cm neu aufgebaut wurden. An der Qualifizierung der gegenständlichen Steinschlichtung als bauliche Anlage kann aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht gezweifelt werden. Bereits durch das Eigengewicht der verwendeten Steine ist eine Verbindung zum Erdboden hergestellt (vergleiche beispielsweise VwGH 2013/06/0152 vom 12.12.2013 und andere). Die wesentliche Relevanz bautechnischer Erfordernisse bzw Kenntnisse (insbesondere hinsichtlich Statik und Nutzungssicherheit) liegt aufgrund des festgestellten Sachverhalts bzw der Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen auf der Hand. So konstatieren die Amtssachverständigen (ebenso wie die Verfahrensbeteiligten) gravierende Mängel des Bauzustandes – die Oberfläche der Steinschlichtung ist sehr ungleichmäßig und weist Wölbungen auf, ein Stein hat sich bereits gelöst. Die Errichtung der Steinschlichtung unterlag daher bereits im Jahr 2009 nach § 20 Abs 1 lit e TBO 2001 der Bewilligungspflicht. Selbst wenn die Steinschlichtung als Einfriedung oder Stützmauer iSd Tiroler Bauordnung privilegiert wäre, würde nach der seinerzeitigen (wie auch nach der heutigen) Rechtslage zumindest Anzeigepflicht bestehen (vgl § 20 Abs 2 lit b und Abs 3 lit c TBO 2001).An der Qualifizierung der gegenständlichen Steinschlichtung als bauliche Anlage kann aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht gezweifelt werden. Bereits durch das Eigengewicht der verwendeten Steine ist eine Verbindung zum Erdboden hergestellt (vergleiche beispielsweise VwGH 2013/06/0152 vom 12.12.2013 und andere). Die wesentliche Relevanz bautechnischer Erfordernisse bzw Kenntnisse (insbesondere hinsichtlich Statik und Nutzungssicherheit) liegt aufgrund des festgestellten Sachverhalts bzw der Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen auf der Hand. So konstatieren die Amtssachverständigen (ebenso wie die Verfahrensbeteiligten) gravierende Mängel des Bauzustandes – die Oberfläche der Steinschlichtung ist sehr ungleichmäßig und weist Wölbungen auf, ein Stein hat sich bereits gelöst. Die Errichtung der Steinschlichtung unterlag daher bereits im Jahr 2009 nach Paragraph 20, Absatz eins, Litera e, TBO 2001 der Bewilligungspflicht. Selbst wenn die Steinschlichtung als Einfriedung oder Stützmauer iSd Tiroler Bauordnung privilegiert wäre, würde nach der seinerzeitigen (wie auch nach der heutigen) Rechtslage zumindest Anzeigepflicht bestehen vergleiche Paragraph 20, Absatz 2, Litera b und Absatz 3, Litera c, TBO 2001). Da jedoch für die gegenständliche Steinschlichtung weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige vorliegt, ist sie einem Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 39 Abs 1 TBO 2011 zu unterziehen. In Ermangelung eines rechtmäßigen Bestandes verbietet sich hingegen die Anwendung des § 40 Abs 2 TBO 2011, welcher sich auf die Beseitigung von Baugebrechen bezieht. So ist bereits dem Wortlaut der genannten Regelungen (wie auch dem Gesamtzusammenhang der einschlägigen Vorschriften) zu entnehmen, dass diese sich auf grundlegend verschiedene Fallkonstellationen beziehen. So kann ein baupolizeilicher Auftrag in Hinblick auf einen nicht konsentierten Bestand nur auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes lauten – es besteht weder eine Zweigleisigkeit noch eine Wahlmöglichkeit der Baubehörde hinsichtlich der Erteilung von Aufträgen zur Behebung von Baugebrechen. Aus eben diesen Gründen kommt auch eine Umdeutung des von der belangten Behörde erteilten baupolizeilichen Auftrags zur Behebung von Baugebrechen nicht in Betracht, zumal sich die in den beiden Vorschriften vorgesehenen Rechtsfolgen grundlegend unterscheiden.Da jedoch für die gegenständliche Steinschlichtung weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige vorliegt, ist sie einem Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 zu unterziehen. In Ermangelung eines rechtmäßigen Bestandes verbietet sich hingegen die Anwendung des Paragraph 40, Absatz 2, TBO 2011, welcher sich auf die Beseitigung von Baugebrechen bezieht. So ist bereits dem Wortlaut der genannten Regelungen (wie auch dem Gesamtzusammenhang der einschlägigen Vorschriften) zu entnehmen, dass diese sich auf grundlegend verschiedene Fallkonstellationen beziehen. So kann ein baupolizeilicher Auftrag in Hinblick auf einen nicht konsentierten Bestand nur auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes lauten – es besteht weder eine Zweigleisigkeit noch eine Wahlmöglichkeit der Baubehörde hinsichtlich der Erteilung von Aufträgen zur Behebung von Baugebrechen. Aus eben diesen Gründen kommt auch eine Umdeutung des von der belangten Behörde erteilten baupolizeilichen Auftrags zur Behebung von Baugebrechen nicht in Betracht, zumal sich die in den beiden Vorschriften vorgesehenen Rechtsfolgen grundlegend unterscheiden. Daher war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben und musste auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Eigentumsverhältnisse an der gegenständlichen Steinschlichtung nicht weiter eingegangen werden. Zu Spruchpunkt
- Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG beträgt
§ 7Abs 4 Vw
GVG vier Wochen. Diese Frist beginnt
§ 7Abs 4 Z 1 Vw
GVG mit dem Tag der Zustellung – im vorliegenden Fall am 31.12.2015 – zu laufen.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beträgt
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen. Diese Frist beginnt
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG mit dem Tag der Zustellung – im vorliegenden Fall am 31.12.2015 – zu laufen.
§ 32Abs 2 AVG – diese Bestimmung ist zufolge des § 17 Vw
GVG auch vom Landesverwaltungsgericht anzuwenden – enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Da der angefochtene Bescheid dem Zweitbeschwerdeführer am Donnerstag, dem 31.12.2015, zugestellt wurde, endete die vierwöchige Beschwerdefrist, auf welche in der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheids ausdrücklich hingewiesen wurde, am Donnerstag, dem 28.01.2015. Die mit E-Mail von Freitag, dem 01.02.2016 übermittelte Beschwerde, welche überdies erst mit Beginn der Amtsstunden am 02.02.2016 um 8:00 Uhr als eingebracht galt, erweist sich daher als verspätet.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG – diese Bestimmung ist zufolge des Paragraph 17, VwGVG auch vom Landesverwaltungsgericht anzuwenden – enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Da der angefochtene Bescheid dem Zweitbeschwerdeführer am Donnerstag, dem 31.12.2015, zugestellt wurde, endete die vierwöchige Beschwerdefrist, auf welche in der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheids ausdrücklich hingewiesen wurde, am Donnerstag, dem 28.01.
- Die mit E-Mail von Freitag, dem 01.02.2016 übermittelte Beschwerde, welche überdies erst mit Beginn der Amtsstunden am 02.02.2016 um 8:00 Uhr als eingebracht galt, erweist sich daher als verspätet. Dieses Ermittlungsergebnis wurde dem Zweitbeschwerdeführer mit der Einladung zur Kenntnis gebracht, dazu Stellung zu nehmen. In seiner daraufhin eingebrachten Stellungnahme hat sich der Zweitbeschwerdeführer nichts vorgebracht, was Zweifel an der verspäteten Einbringung dieser Beschwerde aufkommen ließe, jedoch einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt (siehe die folgenden Ausführungen). Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers war daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt
- Dem oben zitierten § 33 Abs 3 VwGVG ist zu entnehmen, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen ist, wobei
Abs 6 leg cit eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags nicht in Betracht kommt.Dem oben zitierten Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist zu entnehmen, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen ist, wobei
Absatz 6, leg cit eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags nicht in Betracht kommt. Der Zweitbeschwerdeführer führte in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist mit E-Mail vom 06.03.2016 aus, er habe den gegenständlichen Bescheid am 31.12.2015 bei seiner Abreise zu einem Ferienaufenthalt in Kroatien „zwischen Tür und Angel“ übernommen und das Schreiben im Auto abgelegt. Plangemäß habe er am 11.01.2016 die Heimreise angetreten, jedoch in einem anderen Fahrzeug, da sein eigenes als geeigneteres, weil größeres Transportmittel von Bekannten übernommen worden war. Letztere seien jedoch samt dem angefochtenen Bescheid erst am 01.02.2016 wieder nach V zurückgekehrt, weshalb er die vorliegende Beschwerde erst zu diesem Datum habe erheben können.Der Zweitbeschwerdeführer führte in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist mit E-Mail vom 06.03.2016 aus, er habe den gegenständlichen Bescheid am 31.12.2015 bei seiner Abreise zu einem Ferienaufenthalt in Kroatien „zwischen Tür und Angel“ übernommen und das Schreiben im Auto abgelegt. Plangemäß habe er am 11.01.2016 die Heimreise angetreten, jedoch in einem anderen Fahrzeug, da sein eigenes als geeigneteres, weil größeres Transportmittel von Bekannten übernommen worden war. Letztere seien jedoch samt dem angefochtenen Bescheid erst am 01.02.2016 wieder nach römisch fünf zurückgekehrt, weshalb er die vorliegende Beschwerde erst zu diesem Datum habe erheben können. Selbst wenn man demnach zu dem Schluss kommen sollte, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer beschriebenen Umständen um einen Wiedereinsetzungsgrund iSd § 33 Abs 1 VwGVG handle, muss doch festgestellt werden, dass diesfalls der Wiedereinsetzungsantrag (übermittelt mit E-Mail von Sonntag, dem 06.03.2016, somit eingebracht am 07.03.2016) verspätet gestellt wurde. Mit dem nochmaligen Zukommen des angefochtenen Bescheids an den Zweitbeschwerdeführer am 01.02.2016 war das Hindernis iSd § 33 Abs 3 VwGVG weggefallen, weshalb ein Wiedereinsetzungsantrag bis längstens 15.02.2016 hätte gestellt werden müssen. Letzterer wurde jedoch erst mit E-Mail von Sonntag, dem 06.03.2016 übermittelt (und galt überdies erst mit Beginn der Amtsstunden am Montag, dem 07.03.2016, 8:00 Uhr, als eingebracht) und war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen. Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags ist keine Wiedereinsetzung möglich.Selbst wenn man demnach zu dem Schluss kommen sollte, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer beschriebenen Umständen um einen Wiedereinsetzungsgrund iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG handle, muss doch festgestellt werden, dass diesfalls der Wiedereinsetzungsantrag (übermittelt mit E-Mail von Sonntag, dem 06.03.2016, somit eingebracht am 07.03.2016) verspätet gestellt wurde. Mit dem nochmaligen Zukommen des angefochtenen Bescheids an den Zweitbeschwerdeführer am 01.02.2016 war das Hindernis iSd Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG weggefallen, weshalb ein Wiedereinsetzungsantrag bis längstens 15.02.2016 hätte gestellt werden müssen. Letzterer wurde jedoch erst mit E-Mail von Sonntag, dem 06.03.2016 übermittelt (und galt überdies erst mit Beginn der Amtsstunden am Montag, dem 07.03.2016, 8:00 Uhr, als eingebracht) und war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen. Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags ist keine Wiedereinsetzung möglich. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.43.0279.9