G bleiben die Verfahrenskosten der belangten Behörde mit jeweils Euro 10,--, insgesamt daher Euro 20,--, gleich.
Paragraph 64, Absatz eins und Absatz 2, VStG bleiben die Verfahrenskosten der belangten Behörde mit jeweils Euro 10,--, insgesamt daher Euro 20,--, gleich. 3.
GVG fallen für das Beschwerdeverfahren keine Kosten an.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG fallen für das Beschwerdeverfahren keine Kosten an. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.4. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf: römisch eins. Verfahrenslauf: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt W vom 6.10.2015, Zl **** und ****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Faktum A): Sehr geehrter Herr A A, Sie sind handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B B Gesellschaft m.b.H. mit Sitz der Unternehmensleitung in Adresse. In dieser Eigenschaft haben Sie es zu verantworten, dass die B B Gesellschaft m.b.H. am 17.03.2015 um 10:50 Uhr, in deren Betriebsstätte (Handelsgeschäft) in Adresse, entgegen § 16 Abs. 1 Z 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), ein der Spielzeugverordnung 2011, BGBl. II Nr. 203/2011, unterliegendes Spielzeug mit der Bezeichnung „Kinder Faschingskostüm Cowboy“ (3 Stück, Größe M, 7 - 10 Jahre) durch Lagern, Feilhalten und Bereithalten zum Verkauf, ohne die
der Spielzeugverordnung vorgeschriebenen CE-Konformitätskennzeichnung in Verkehr gebracht hat.In dieser Eigenschaft haben Sie es zu verantworten, dass die B B Gesellschaft m.b.H. am 17.03.2015 um 10:50 Uhr, in deren Betriebsstätte (Handelsgeschäft) in Adresse, entgegen Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), ein der Spielzeugverordnung 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2011,, unterliegendes Spielzeug mit der Bezeichnung „Kinder Faschingskostüm Cowboy“ (3 Stück, Größe M, 7 - 10 Jahre) durch Lagern, Feilhalten und Bereithalten zum Verkauf, ohne die
der Spielzeugverordnung vorgeschriebenen CE-Konformitätskennzeichnung in Verkehr gebracht hat. Faktum B): Sehr geehrter Herr A A, Sie sind handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B B Gesellschaft m.b.H. mit Sitz der Unternehmensleitung in Adresse. In dieser Eigenschaft haben Sie es zu verantworten, dass die B B Gesellschaft m.b.H. am 17.03.2015 um 11:04 Uhr, in deren Betriebsstätte (Handelsgeschäft) in Adresse, entgegen § 16 Abs. 1 Z 4 LMSVG ein der Spielzeugverordnung 2011, BGBl. II Nr. 203/2011, unterliegendes Spielzeug mit der Bezeichnung „Kinder Faschingskostüm Clown“ (zwei Kostüme in der Größe S, 4 – 6 Jahre, ein Kostüm in der Größe M, 7 – 10 Jahre) durch Lagern, Feilhalten und Bereithalten zum Verkauf, ohne die
der Spielzeugverordnung vorgeschriebenen CE-Konformitätskennzeichnung in Verkehr gebracht hat.“In dieser Eigenschaft haben Sie es zu verantworten, dass die B B Gesellschaft m.b.H. am 17.03.2015 um 11:04 Uhr, in deren Betriebsstätte (Handelsgeschäft) in Adresse, entgegen Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, LMSVG ein der Spielzeugverordnung 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2011,, unterliegendes Spielzeug mit der Bezeichnung „Kinder Faschingskostüm Clown“ (zwei Kostüme in der Größe S, 4 – 6 Jahre, ein Kostüm in der Größe M, 7 – 10 Jahre) durch Lagern, Feilhalten und Bereithalten zum Verkauf, ohne die
der Spielzeugverordnung vorgeschriebenen CE-Konformitätskennzeichnung in Verkehr gebracht hat.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs 3 Z 2 iVm § 16 Abs 1 Z 4 LMSVG iVm § 3 Abs 1 Z 4 Spielzeugverordnung 2011 iVm § 9 Abs 1 VStG begangen und wurde daher über ihn jeweils
Abs 3 Z 2 LMSVG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 1 Tag), insgesamt daher Euro 200,-- verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten
G ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von insgesamt € 20,00 vorgeschrieben. Dadurch habe der Beschwerdeführer jeweils eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, LMSVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Spielzeugverordnung 2011 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG begangen und wurde daher über ihn jeweils
Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, LMSVG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 1 Tag), insgesamt daher Euro 200,-- verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten
Paragraph 64, VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von insgesamt € 20,00 vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde ein und führte darin aus, dass er der Meinung sei, dass ein Faschingskostüm kein CE-Kennzeichen brauche. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Am 19.11.2015 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde seitens des Beschwerdeführers noch einmal angeführt, dass er die Kostüme vor vielen Jahren bei einem Großhändler gekauft habe, er aber nicht mehr wisse, wann das gewesen sei. Unterlagen über diesen Kauf habe er nicht mehr. Damals sei die CE-Kennzeichnung noch nicht erforderlich gewesen. Mittlerweile habe er alle Kostüme ohne CE-Kennzeichnung aus dem Sortiment genommen. II. Sachverhalt: römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B B Gesellschaft m.b.H. mit Sitz der Unternehmensleitung in Adresse, wo sich auch das Handelsgeschäft befindet. Am 17.03.2015 von 10:50 bis 11:04 Uhr wurde vom Lebensmittelaufsichtsorgan der Stadt W im Geschäftslokal in Adresse, eine Kontrolle nach dem LMSVG durchgeführt und wurden Kostüme mit der Bezeichnung „Kinder Faschingskostüm Cowboy“ (3 Stück, Größe M, 7 - 10 Jahre) und „Kinder Faschingskostüm Clown“ (zwei Kostüme in der Größe S, 4 – 6 Jahre, ein Kostüm in der Größe M, 7 – 10 Jahre) vorgefunden, die im Keller im Regal durch Bereithalten zum Verkauf, in Verkehr gebracht wurden. Bei allen Kostümen fehlte die CE-Konformitätskennzeichnung. Wann die Kostüme durch den Beschwerdeführer gekauft wurden konnte nicht festgestellt werden, jedoch geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Kostüme erst nach Inkrafttreten der Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung, also nach dem 23.12.1994, vom Beschwerdeführer in einer Großpackung gekauft wurden. III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Bereits aus diesem Akt ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt. Insbesondere ergibt sich aus dem Untersuchungszeugnis der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH mit Sitz in Wien vom 18.05.2015, dass die beanstandeten Kostüme im Geschäftslokal in Adresse, im Keller im Regal durch Bereithalten zum Verkauf in Verkehr gebracht wurden und dass die CE-Kennzeichnung jeweils fehlte. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der mündlichen Verhandlung durchaus glaubhaft und nachvollziehbar dargestellt, dass er die gegenständlichen Kostüme schon vor vielen Jahren gekauft hatte, unter anderem ergibt sich dies daraus, dass er den ungefähren Schillingpreis angeben konnte. Bis zum 28. Februar 2002 konnte in Österreich noch in Schilling bezahlt werden. Dennoch erscheint es dem Landesverwaltungsgericht unglaubwürdig, dass die Kostüme vor mehr als 22 Jahren gekauft wurden und immer noch im Geschäft des Beschwerdeführers zum Verkauf angeboten wurden. IV. Rechtliche Grundlagen:römisch vier. Rechtliche Grundlagen: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl I Nr BGBl I Nr 13/2006 idF BGBl I Nr 67/2014 lauten auszugsweise wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl römisch eins Nr Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 67 aus 2014, lauten auszugsweise wie folgt: § 16Paragraph 16
Paragraph 3, Ziffer 7, Litera e, LMSVG). … § 8Paragraph 8
6 und der sonstigen Kennzeichnungselemente
der Spielzeugkennzeichnungsverordnung erfüllt hat. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen
1 Z 1 oder 2 übereinstimmt, bringt er dieses Spielzeug erst in Verkehr, nachdem er es mit diesen Anforderungen in Übereinstimmung gebracht hat. Wenn mit dem Spielzeug eine Gefahr verbunden ist, hat der Händler außerdem den Hersteller oder den Importeur sowie die zuständige Behörde darüber zu unterrichten.
Paragraph 5, Absatz 6 und der sonstigen Kennzeichnungselemente
der Spielzeugkennzeichnungsverordnung erfüllt hat. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 übereinstimmt, bringt er dieses Spielzeug erst in Verkehr, nachdem er es mit diesen Anforderungen in Übereinstimmung gebracht hat. Wenn mit dem Spielzeug eine Gefahr verbunden ist, hat der Händler außerdem den Hersteller oder den Importeur sowie die zuständige Behörde darüber zu unterrichten.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 nicht beeinträchtigen.
die CE-Kennzeichnung
Paragraph 3,, … § 6Paragraph 6 Spielzeug, das den bisher geltenden Bestimmungen der Spielzeugkennzeichnungsverordnung in der Fassung BGBl. Nr. 1029/1994 entspricht und bis zur Kundmachung dieser Verordnung erstmalig in Verkehr gebracht worden ist, darf bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.Spielzeug, das den bisher geltenden Bestimmungen der Spielzeugkennzeichnungsverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 1029 aus 1994, entspricht und bis zur Kundmachung dieser Verordnung erstmalig in Verkehr gebracht worden ist, darf bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden. Spielzeugkennzeichnungsverordnung, BGBl 1029/1994: § 1Paragraph eins Spielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994, darf im Inland nur gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn es nach den Bestimmungendieser Verordnung gekennzeichnet ist.Spielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1994,, darf im Inland nur gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn es nach den Bestimmungendieser Verordnung gekennzeichnet ist. § 2 Paragraph 2, Die Kennzeichnungselemente sind 1. der Name und/oder die Firma und/oder das Zeichen sowie die Anschrift des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Importeurs im Europäischen Wirtschaftsraum und 2. die CE-Kennzeichnung
G 1950 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Der Beschwerdeführer ist und war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B B Gesellschaft m.b.H. mit Sitz der Unternehmensleitung in Adresse, wo sich auch das Handelsgeschäft befindet und somit strafrechtlich verantwortlich.
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1950 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Der Beschwerdeführer ist und war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B B Gesellschaft m.b.H. mit Sitz der Unternehmensleitung in Adresse, wo sich auch das Handelsgeschäft befindet und somit strafrechtlich verantwortlich. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die zum Zeitpunkt der gegenständlichen Kontrolle zum Verkauf bereitgehaltenen Kostüme keine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende CE-Kennzeichnung aufwiesen. Zunächst wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass er der Meinung sei, dass die Kostüme keine CE-Kennzeichnung brauchen würden. Mit seinem Vorbringen anlässlich der mündlichen Verhandlung, dass zum Zeitpunkt seines Kaufs der gegenständlichen Kostüme in einer Großpackung die Vorschriften über die CE-Kennzeichnung noch nicht in Geltung standen, verweist er auf die Übergangsbestimmung in § 6 der Spielzeugkennzeichnungsverordnung idgF, wonach Spielzeug, das den Bestimmungen der Spielzeugkennzeichnungsverordnung in der Fassung BGBl Nr 1029/1994 entspricht und bis zur Kundmachung (23.12.1994) dieser Verordnung erstmalig in Verkehr gebracht worden ist, bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden darf. Dieses Vorbringen führt den Beschwerdeführer nicht zum Erfolg. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die zum Zeitpunkt der gegenständlichen Kontrolle zum Verkauf bereitgehaltenen Kostüme keine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende CE-Kennzeichnung aufwiesen. Zunächst wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass er der Meinung sei, dass die Kostüme keine CE-Kennzeichnung brauchen würden. Mit seinem Vorbringen anlässlich der mündlichen Verhandlung, dass zum Zeitpunkt seines Kaufs der gegenständlichen Kostüme in einer Großpackung die Vorschriften über die CE-Kennzeichnung noch nicht in Geltung standen, verweist er auf die Übergangsbestimmung in Paragraph 6, der Spielzeugkennzeichnungsverordnung idgF, wonach Spielzeug, das den Bestimmungen der Spielzeugkennzeichnungsverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 1029 aus 1994, entspricht und bis zur Kundmachung (23.12.1994) dieser Verordnung erstmalig in Verkehr gebracht worden ist, bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden darf. Dieses Vorbringen führt den Beschwerdeführer nicht zum Erfolg. Zunächst ist festzuhalten, dass Faschingskostüme für Kinder gem § 1
Paragraph 3, Ziffer 7, Litera e, LMSVG). Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Es bedarf aber mehr als einer bloß pauschalen und unsubstantiierten Behauptung, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden, etwa Aufforderung der Partei, mitzuteilen, welche Angaben zur Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs noch benötigt werden, und hiefür Beweise anzubieten, auszulösen. Der Beschuldigte hätte im Rahmen der Mitwirkungspflicht entsprechende Unterlagen, wie Kaufverträge, Rechnungen oder ähnliches vorlegen müssen. Mitwirkungspflichten, sind anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind (VwGH 18.11.2003, 2002/03/0150), die Behörde also nicht in der Lage ist, von sich aus ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (VwGH 7.6.2000, 96/03/0340) bzw sich relevante Daten amtswegig zu verschaffen (VwGH 11.12.2002, 2000/03/0190; 25.2.2004, 2002/03/0273). Im gegenständlichen fall konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, wann genau die beanstandeten Kostüme gekauft wurden. Da aber die Vorschriften über die erforderliche CE-Kennzeichnung nun schon seit 23.12.1994 in Geltung stehen, widerspricht es der Lebenserfahrung, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan mehr als 20 Jahre später noch Bestände aus davor gekauften Artikeln vorhanden sind. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um eine sog „Ungehorsamsdelikt“. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 Satz 2 VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachen“ bedeutet, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um eine sog „Ungehorsamsdelikt“. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, Satz 2 VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachen“ bedeutet, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Da ein mangelndes Verschulden nicht dargelegt wurde, durfte von einer fahrlässigen Begehung ausgegangen werden. Fahrlässig handelt, wer die objektiv gebotene und subjektiv mögliche Sorgfalt außer Acht lässt, die von einem einsichtigen und besonnenen Menschen aus dem Verkehrskreis, dem der Handelnde angehört, erwartet wird. Die Bestrafung ist somit aufgrund oben angeführter Erwägungen dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verhaltungsübertretung ist auch nicht unerheblich. Kostüme für Kinder werden als Spielzeug gewertet und müssen daher eine CE-Kennzeichnung aufweisen. Mit dem CE-Kennzeichen wird deutlich gemacht, dass bei der Herstellung der Kostüme die Vorschriften eingehalten wurden, die in der EU gelten. Dabei geht es sowohl um die Sicherheit als auch um die Gesundheit, so können in Kostümen zum Beispiel giftige Chemikalien enthalten sein.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46) sind über dies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerung- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40, – 46) sind über dies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerung- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Verschuldens war von Fahrlässigkeit auszugehen. Als mildernd konnte im gegenständlichen Fall gewertet werden, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist und sofort nach der Kontrolle die Restbestände aus dem Sortiment genommen hat. Als erschwerend konnte nichts festgestellt werden. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse konnte aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen werden. In Zusammenhalt aller für die Strafbemessung relevanten Aspekte ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zu der Ansicht gelangt, dass die von der belangten Behörde jeweils in der Höhe von Euro 100,-- bemessene Geldstrafe in Anbetracht der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und dem Ausmaß der Fahrlässigkeit nicht schuld- und tatangemessen ist. Die verhängte Geldstrafe war daher spruchgemäß herabzusetzen. Bei einer gesamthaften Betrachtung erscheint die nunmehr verhängte Geldstrafe angemessen und erforderlich, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ausreichend Rechnung zu tragen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.46.2672.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.