RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/32/2126-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl aufgrund und über die Beschwerde von Dr. A A, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 22.08.2016, Zahl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden aufgrund der Zurückziehung des Bauansuchens die Baubewilligung (Spruch und Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheides) sowie der Kostenspruch betreffend die Verwaltungsabgaben ersatzlos behoben und der Kostenspruch betreffend die Barauslagen behoben.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden aufgrund der Zurückziehung des Bauansuchens die Baubewilligung (Spruch und Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) sowie der Kostenspruch betreffend die Verwaltungsabgaben ersatzlos behoben und der Kostenspruch betreffend die Barauslagen behoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch eins. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 23.02.2016, eingegangen bei der belangten Behörde am 02.03.2016, hat Herr Dr. A A um die Erteilung der Baubewilligung für den Einbau einer Wohnung im Untergeschoß sowie diverse Umbauten um Untergeschoß, die Änderung von Stellplätzen und diverse Gartenmauern auf dem Grundstück *** KG *** angesucht. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 22.08.2016, Zahl ****, wurde die beantragte Baubewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen (Spruch und Spruchpunkte I.-V.) erteilt.Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 22.08.2016, Zahl ****, wurde die beantragte Baubewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen (Spruch und Spruchpunkte römisch eins.-V.) erteilt. Gegen diesen Bescheid hat der der Bauwerber zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin die Aufhebung des Bescheides sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der Folge erging das verwaltungsgerichtliche Schreiben vom 23.11.2016 an den Beschwerdeführer, welches nachstehenden Inhalt aufweist: Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 22.08.2016, Zahl ****, wurde die Baubewilligung für die im Betreff genannten Baumaßnahmen unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen bewilligt. Gegen diesen Baubescheid haben Sie die Beschwerde vom 09.09.2016 an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht. In der Beschwerde führen Sie einleitend aus, dass Sie die Aufhebung des bekämpften Bescheides begehren. Dieses Begehren begründen Sie in der Folge. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes deckt sich die Begründung nicht mit dem Aufhebungsbegehren. Zur möglichen Abgrenzung des Beschwerdegegenstandes wird wie folgt ausgeführt: 1) Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein sogenanntes Projektsverfahren. Der Antragsteller reicht ein entsprechendes Projekt ein, welches von der Behörde beurteilt wird. Sofern sich im Ermittlungsverfahren herausstellt, dass das Projekt nach Ansicht der Behörde nicht bewilligungsfähig ist, hat die Behörde dem Antragsteller die Möglichkeit einzuräumen, das Projekt entsprechend abzuändern. Folgt der Antragsteller der Ansicht der Behörde nicht, steht es ihm frei, die abweisende Entscheidung der Behörde abzuwarten und im Rechtsmittelverfahren prüfen zu lassen, ob die abweisende Entscheidung der Behörde zu Recht erfolgt ist. Dies bedeutet aber, dass der Antragsteller für sein Projekt verantwortlich ist und erfolgte Abänderungen ausschließlich ihm zuzurechnen sind. Insofern ist Ihr Vorbringen betreffend die Stellplätze nicht nachvollziehbar, da Sie offensichtlich Ihr Projekt entsprechend der Rechtsmeinung der Baubehörde antrags-gegenständlich abgeändert haben und der abgeänderte Antrag - dieser ist Ausfluss Ihres Willens - sohin den Gegenstand der erteilten Baubewilligung bildet. 2) Soweit Sie die Auflagen der Wildbach- und Lawinenverbauung bekämpfen, wird Ihnen mitgeteilt, dass die Bekämpfung von Nebenbestimmungen im m er die Bekämpfung des gesamten Bescheides bedeutet, da Nebenbestimmungen nicht gesondert anfechtbar sind. 3) Bei Durchsicht der Baubewilligung konnten keine normativen Auflagen (Neben-bestimmungen) betreffend die Barrierefreiheit erkannt werden. Sofern Maßnahmen zur Barrierefreiheit in den Plänen berücksichtigt sind, wird auf die Ausführungen unter Punkt 1) zum Projektverfahren verwiesen. Sofern tatsächlich normative Nebenbestimmungen betreffend die Barrierefreiheit im angefochtenen Bescheid enthalten sind - diese konnten, wie erwähnt, nicht erblickt werden - wird auf die Ausführungen unter Punkt 2) verwiesen, wonach Nebenbestimmungen nicht gesondert angefochten werden können, sondern von einer vollumfänglichen Beschwerde auszugehen ist. Weiters erhalten Sie das Schreiben der belangten Behörde vom 28.09.2016, mit dem die Beschwerde vorgelegt wurde. Es wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen einer Frist von 2 Wochen Ihre Beschwerde zu konkretisieren bzw schriftliche Stellungnahme einzubringen.“ Nach gewährter Fristerstreckung erging seitens des Beschwerdeführers das Schreiben vom 10.01.2017, welches nachstehenden Inhalt aufweist: „Sehr geehrter Herr Rat! Ich ziehe mein Bauansuchen zurück. Begründung: Die baubescheidlichen Auflagen sind unverhältnismäßig. Entgegen des vorangegangenen Baubescheides gehen Parkplätze verloren, wodurch der Gartenbereich und damit der Kinderspielplatz verkleinert werden müßte. Offensichtlich sind Wohnungsbedarf und Behördenauflagen (noch) nicht kongruent. Deshalb nehme ich derzeit von der Schaffung der gegenständlichen Wohnung in dieser Form Abstand und verweise darauf, dass gem. Gutachten v.11.11.2013 des Sachverständigen Dr. B B diese Wohnung bestanden hat und weist der Sachverständige auf den genehmigten Baubescheid hin. Da die Gemeinde W dessen Ansicht nicht teilt, wollte ich den Zustand reparieren. Danke für Ihr Verständnis!“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt. Anhand der Aktenteile können die obigen Sachverhaltsfeststellungen unzweifelhaft getroffen werden. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Bewilligungspflichtige Bauvorhaben sind bei der Baubehörde in Form eines Bauansuchens (§ 22 TBO 2011), mithin in Form eines schriftlichen Antrages einzubringen. Mit diesem Bauansuchen wird das Bauverfahren eingeleitet. Die Erteilung einer Baubewilligung stellt einen sogenannten antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar. Bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt steht es der Behörde nicht frei, abweichend von diesem Antrag etwas anderes als das Begehrte zu bewilligen. Es wäre daher der Baubehörde beispielsweise nicht erlaubt, ohne einen derartigen Antrag etwa eine Baubewilligung zu erteilen (vgl die Nachweise bei Schwaighofer, Tiroler Baurecht
(2003), § 21 Rz 1). Bewilligungspflichtige Bauvorhaben sind bei der Baubehörde in Form eines Bauansuchens (Paragraph 22, TBO 2011), mithin in Form eines schriftlichen Antrages einzubringen. Mit diesem Bauansuchen wird das Bauverfahren eingeleitet. Die Erteilung einer Baubewilligung stellt einen sogenannten antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar. Bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt steht es der Behörde nicht frei, abweichend von diesem Antrag etwas anderes als das Begehrte zu bewilligen. Es wäre daher der Baubehörde beispielsweise nicht erlaubt, ohne einen derartigen Antrag etwa eine Baubewilligung zu erteilen vergleiche die Nachweise bei Schwaighofer, Tiroler Baurecht
(2003), Paragraph 21, Rz 1). Nachdem der verfahrenseinleitende Antrag aufgrund der Zurückziehung des Bauansuchens vom 10.01.2017 weggefallen sind, war erteilte Baubewilligung sowie die damit verbundenen Verwaltungsabgaben gemäß § 28 VwGVG ersatzlos zu beheben (Hengstschläger/Leeb, AVG2 Rz 42 zu § 13 (Stand 1.1.2014, rdb.at)).Nachdem der verfahrenseinleitende Antrag aufgrund der Zurückziehung des Bauansuchens vom 10.01.2017 weggefallen sind, war erteilte Baubewilligung sowie die damit verbundenen Verwaltungsabgaben gemäß Paragraph 28, VwGVG ersatzlos zu beheben (Hengstschläger/Leeb, AVG2 Rz 42 zu Paragraph 13, (Stand 1.1.2014, rdb.at)). In der Beschwerde wird die ersatzlose Behebung des Bescheides beantragt, was auch den Kostenspruch beinhaltet. Um Sachverständigengebühren als Barauslagen einfordern zu können, setzen § 76 Abs 1 und 2 AVG jedenfalls voraus, dass diese Barauslagen der Behörde „erwachsen“ sind. Diese Voraussetzung liegt nur dann vor, wenn die Behörde die Gebühr dem Sachverständigen gegenüber sowohl im Sinne des § 53a AVG bescheidmäßig festgesetzt als auch bezahlt hat (vgl etwa VwGH 24.02.2004, 2002/05/0658; VwGH 26.09.2006, 2001/06/0033 ua).Um Sachverständigengebühren als Barauslagen einfordern zu können, setzen Paragraph 76, Absatz eins und 2 AVG jedenfalls voraus, dass diese Barauslagen der Behörde „erwachsen“ sind. Diese Voraussetzung liegt nur dann vor, wenn die Behörde die Gebühr dem Sachverständigen gegenüber sowohl im Sinne des Paragraph 53 a, AVG bescheidmäßig festgesetzt als auch bezahlt hat vergleiche etwa VwGH 24.02.2004, 2002/05/0658; VwGH 26.09.2006, 2001/06/0033 ua). Dem gegenständlichen behördlichen Akt liegt weder eine bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr gegenüber dem nicht amtlichen brandschutztechnischen Sachverständigen ein noch ist erkennbar, dass die Barauslagen von der Behörde entrichtet worden sind. Insofern ist festzustellen, dass die Barauslagen der Behörde nicht erwachsen sind, weshalb der Kostenspruch in diesem Umfang zu beheben war. Der Behörde steht es offen, nach bescheidmäßiger Festsetzung und Bezahlung den Ersatz der damit verbundenen Barauslagen neuerlich vorzuschreiben. Deshalb wurde die Beschwerde, die eine ersatzlose Behebung auch des gesamten Kostenspruches beantragte, in diesem Zusammenhang als unbegründet abgewiesen. Abschließend ist zu erwähnen, dass die Kommissionsgebühren (vgl § 77 AVG) im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung am 11.08.2016 betreffend das nachgesuchte Bauansuchen angefallen sind, weshalb Kommissionsgebühren iSd § 1 Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2007 für die Teilnahme des Verhandlungsleiters und einen Amtssachverständigen im Ausmaß von je 2/2 Stunden zu Recht eingehoben werden. Deshalb wurde die Beschwerde, die eine ersatzlose Behebung auch des gesamten Kostenspruches beantragte, in diesem Zusammenhang als unbegründet abgewiesen.Abschließend ist zu erwähnen, dass die Kommissionsgebühren vergleiche Paragraph 77, AVG) im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung am 11.08.2016 betreffend das nachgesuchte Bauansuchen angefallen sind, weshalb Kommissionsgebühren iSd Paragraph eins, Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2007 für die Teilnahme des Verhandlungsleiters und einen Amtssachverständigen im Ausmaß von je 2/2 Stunden zu Recht eingehoben werden. Deshalb wurde die Beschwerde, die eine ersatzlose Behebung auch des gesamten Kostenspruches beantragte, in diesem Zusammenhang als unbegründet abgewiesen. III. Ergebnis:römisch drei. Ergebnis: Nachdem der verfahrenseinleitende Antrag während dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zurückgezogen wurde, waren die erteilte Baubewilligung sowie die damit verbundenen Verwaltungsabgaben ersatzlos zu beheben. Aufgrund der im Zusammenhang mit dem behördlichen Baubewilligungsverfahren durchgeführten Verhandlung vor Ort sind dem Bauwerber die Kommissionsgebühren für die Teilnahme des Verhandlungsleiters und einer Amtssachverständigen vorzuschreiben. Die entstandenen Barauslagen für die Tätigkeit des nicht amtlichen brandschutztechnischen Sachverständigen sind der Behörde bislang nicht angefallen, weshalb der Ersatz derzeit auch nicht vorgeschrieben werden kann. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da die Baubewilligung zu beheben waren.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da die Baubewilligung zu beheben waren. Die genannten Gesetzesstellen können im Internet unter der Adresse www.ris.bka.gv.at bezogen werden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.32.2126.3