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{'item': 'LVwG-2016/32/2492-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/32/2492-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerde von B B, Adresse, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 11.10.2016, Zahl ****, nach der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe der nachfolgenden Ausführung als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe der nachfolgenden Ausführung als unbegründet abgewiesen. Die ergänzende Baubeschreibung vom 08.12.2016, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 13.12.2016, stellt einen integrierenden Bestandteil der Baubewilligung dar.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 01.09.2016, eingegangen bei der belangten Behörde am 06.09.2016, hat Herr A A die Baubewilligung für die Errichtung eines Zubaus beim bestehenden Gebäude zur Errichtung eines Schwimmbeckens auf dem Grundstück *** KG *** beantragt. Am 11.10.2016 wurde unter Beiziehung eines hochbautechnischen Amtssachverständigen in Anwesenheit der nunmehrigen Beschwerdeführerin eine mündliche Bauverhandlung vor Ort durchgeführt. Die Beschwerdeführerin wendete bereits im Vorfeld zu dieser Verhandlung ein, dass aufgrund der Flächenwidmung Wohngebiet die Errichtung eines Zubaus für ein Schwimmbad nicht erfolgen darf, da ein Schwimmbecken nicht zu Wohnzwecken dient. In der Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid vom 11.10.2016, mit dem die nachgesuchte Baubewilligung der Vorschreibung einer Nebenbestimmung erteilt wurde. Dagegen hat die Beschwerdeführerin zulässig und rechtzeitig Beschwerde des Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben, in der zusammengefast wie folgt vorgebracht wird: Die Beschwerdeführerin führt, dass nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz und der Tiroler Bauordnung die Errichtung eines privaten Schwimmbeckens auf einer Fläche als Wohnfläche gewidmeten Grundparzelle nicht möglich sei. Hierzu sei eine Sonderflächenwidmung erforderlich. Weiters führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie befürchte, wonach der Antragsteller den geplanten Zubau als Vogelunterkunft benutzen werde und deshalb eine unzumutbare Lärmbelästigung gegeben sei. Begründend ist dargelegt, dass der Antragsteller schon einmal einen Kellerraum seines Wohnhauses als Vogelunterkunft benutzt hatte. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung (gemeint wohl Behebung des Bescheides und Abweisung des Bauansuchens), in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung der gegenständlichen Angelegenheit an die belangte Behörde. Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde der Antragsteller mit dem Schreiben vom 02.12.2016 aufgefordert, Angaben hinsichtlich der Schwimmbadtechnik nachzureichen. Dieser Aufforderung ist der Antragsteller mit dem Schreiben vom 08.12.2016, eingegangen beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 13.12.2016 nachgekommen Diese Ergänzung der Baubeschreibung und das bezügliche verwaltungsgerichtliche Auftragsschreiben vom 02.12.2016 ist den Parteien zusammen mit dem Ladungsbeschluss zur mündlichen Verhandlung am 11.01.2017 zugegangen. Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, zu der die Beschwerdeführerin, deren Rechtsvertreter, der Antragsteller und der Bürgermeister von W erschienen sind. Zu dieser Verhandlung wurde auch ein bädertechnischer Amtssachverständiger vom Amt der Tiroler Landesregierung, Sachgebiet Chemisch-technische Umweltschutzanstalt, beigezogen. Nach der mündlichen Verhandlung wurden seitens der belangten Behörde Unterlagen bezüglich der Abwasserbeseitigung aus dem gegenständlichen Schwimmbecken vorgelegt. Die in diesen Unterlagen enthaltene Zustimmung des Abwasserverbandes X vom 16.01.2017 zur Einleitung der Abwässer aus dem Schwimmbad in die öffentliche Kanalisation wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 17.01.2017 zur Kenntnis übermittelt.Nach der mündlichen Verhandlung wurden seitens der belangten Behörde Unterlagen bezüglich der Abwasserbeseitigung aus dem gegenständlichen Schwimmbecken vorgelegt. Die in diesen Unterlagen enthaltene Zustimmung des Abwasserverbandes römisch zehn vom 16.01.2017 zur Einleitung der Abwässer aus dem Schwimmbad in die öffentliche Kanalisation wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 17.01.2017 zur Kenntnis übermittelt. II. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des direkt an den Bauplatz Gp *** KG *** angrenzenden Grundstückes *** KG ***. Dieses Grundstück grenzt zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der gegenständlichen baulichen Anlage an. Der hier in Rede stehende Bauplatz weist die Flächenwidmung Wohngebiet auf. Die Ausmaße des hier gegenständlichen Schwimmbecken sowie die Schwimmbadtechnik, wie sie insbesondere in der ergänzenden Baubeschreibung vom 08.12.2016, eingegangen beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 13.12.2016, beschrieben ist, ist für den einen Privatgebrauch als üblich anzusehen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Eigentümerschaft der Beschwerdeführerin am Grundstück *** KG *** ist dem im behördlichen Akt einliegenden Eigentümerverzeichnis zu entnehmen. Die Lage der Grundstücksgrenze des ihm Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstückes *** KG *** zum gegenständlichen Bauvorhaben kann dem im behördlichen Akt einliegenden Lageplan entnommen werden. Die Wohngebietswidmung des Bauplatzes kann dem behördlichen Akt entnommen werden und wird auch nicht bestritten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der bädertechnische Amtssachverständige ein Gutachten erstattet. Darin führte aus, dass die beabsichtigten Komponenten als üblich für den Privatgebrauch anzusehen sind. Zwar sei die antragsgegenständliche Chlordesinfektionsanlage hierzulande nicht sehr üblich, doch kommt sie im Osten Österreichs bei privaten Schwimmbädern zum Einsatz. Zwar seien mit dem Betrieb des Schwimmbeckens Geräusche verbunden, doch kann gegenständlich bei einer ordnungsgemäßen Funktion der Umwälzpumpe bzw der Pumpe der Gegenstromanlage von einem moderaten Betriebsgeräusch ausgegangen werden. Er weist darauf hin, dass die beabsichtigte Art der Desinfektion als völlig emissionsneutral hinsichtlich Geruch oder Lärm einzustufen ist. Zusammenfassend kommt der Amtssachverständige zum Ergebnis, dass sämtliche Systemkomponenten im privaten Bereich möglich und erwartbar sind. IV. Wesentliche Rechtsgrundlagen:römisch vier. Wesentliche Rechtsgrundlagen: V. Wesentliche Rechtsgrundlagen:römisch fünf. Wesentliche Rechtsgrundlagen: Tiroler Bauordnung 2011 idF LGBl 2016/94 (TBO 2011):Tiroler Bauordnung 2011 in der Fassung LGBl 2016/94 (TBO 2011): „§ 62 Übergangsbestimmungen

(1)Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen sind nach der bisherigen Tiroler Bauordnung weiterzuführen, wenn das betreffende Bauvorhaben auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig ist. Andernfalls ist das Verfahren einzustellen. Die Parteien sind davon zu verständigen. …“ Tiroler Bauordnung 2011 idF LGBl 2015/103 (TBO 2011):Tiroler Bauordnung 2011 in der Fassung LGBl 2015/103 (TBO 2011): § 26Paragraph 26 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  7. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  8. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. …“ Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (TROG 2016): „§ 38 Wohngebiet
(1)Im Wohngebiet dürfen errichtet werden: a) Wohngebäude, …“ VI. Rechtliche Erwägungen:römisch sechs. Rechtliche Erwägungen: Wie festgestellt, grenzt das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück *** KG *** direkt an den Bauplatz an und treffen für die Beschwerdeführerin auch die Voraussetzungen nach § 26 Abs 2 lit b TBO 2011 zu.Wie festgestellt, grenzt das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück *** KG *** direkt an den Bauplatz an und treffen für die Beschwerdeführerin auch die Voraussetzungen nach Paragraph 26, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 zu. Deshalb kommt ihr ein Mitspracherecht im Sinn des § 26 Abs 3 TBO 2011 zu, soweit sie rechtzeitig Einwendungen erhoben hat.Deshalb kommt ihr ein Mitspracherecht im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 zu, soweit sie rechtzeitig Einwendungen erhoben hat. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol kann das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Vorfeld zur mündlichen Verhandlung als auch in der Beschwerde so verstanden werden, dass sie damit einen Immissionsschutz iSd § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 vorbringt.Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol kann das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Vorfeld zur mündlichen Verhandlung als auch in der Beschwerde so verstanden werden, dass sie damit einen Immissionsschutz iSd Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 vorbringt. Das gegenständliche Grundstück ist nach dem gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde W als Wohngebiet gewidmet. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass der Nachbar Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, hinzunehmen hat. In diesem Zusammenhang hat er auch entschieden, dass die von Abstellflächen, die Pflichtstellplätze sind, typischerweise ausgehenden Immissionen grundsätzlich im Rahmen der Widmung Wohngebiet als zulässig anzusehen sind, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen. (vgl Heißl in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung
(2014)E 77 zu § 26)vergleiche Heißl in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung
(2014)E 77 zu Paragraph 26,) Die Größenordnung des hier in Rede stehenden Schwimmbeckens ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit der hier gegebenen Flächenwidmung in Einklang zu bringen. Es steht dem Antragsteller offen, im Rahmen der Wohnnutzung seines Gebäudes auch einen Zubau für ein für den Privatgebrauch bestimmtes Schwimmbad mit den hier gegebenen Abmessungen zu errichten und betreiben. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass Schwimmbecken an sich nicht der Wohnnutzung dient, so ist ihr entgegenzuhalten, dass die Widmung Wohngebiet ua die Errichtung von Wohngebäuden zulässt. Unzweifelhaft werden im Zusammenhang mit Wohngebäuden jedoch auch Anlagen errichtet, die zwar der Wohnnutzung dienen, nicht jedoch Wohnflächen an sich darstellen. Beispielsweise sind in diesem Zusammenhang Abstellplätze zu nennen. Deshalb ist auch ein für private Zwecke errichtetes Schwimmbecken grundsätzlich mit der Flächenwidmung Wohngebiet in Einklang zu bringen. Das Ermittlungsverfahren hat unter Einbeziehung des bädertechnischen Amtssachverständigen ergeben, die hier zum Einsatz gelangende Schwimmbadtechnik für den Privatgebrauch als üblich und erwartbar einzustufen ist. Der Amtssachverständige findet in den verwendeten Komponenten auch keine Anhaltspunkte dahingehend, wonach mit Immissionen zu rechnen sei, die im Rahmen des Privatgebrauchs nicht erwartbar wären. Die Art der Desinfektion führt laut dem Amtssachverständigen zu keinen Geruchsentwicklungen. Im Ergebnis führt dies dazu, dass im gegenständlichen Fall keine Umstände erblickt werden können, die dazu führen würden, dass für die Beschwerdeführerin Immissionen zu erwarten sind, die nicht als typisch für den Betrieb eines privaten Schwimmbeckens zu bezeichnen wären. Die vom gegenständlichen Schwimmbecken typischerweise ausgehenden Immissionen hat die Nachbarin jedoch im Rahmen der bestehenden Wohngebietswidmung zu dulden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Immissionsschutz iSd § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 ist daher unbegründet.Im Ergebnis führt dies dazu, dass im gegenständlichen Fall keine Umstände erblickt werden können, die dazu führen würden, dass für die Beschwerdeführerin Immissionen zu erwarten sind, die nicht als typisch für den Betrieb eines privaten Schwimmbeckens zu bezeichnen wären. Die vom gegenständlichen Schwimmbecken typischerweise ausgehenden Immissionen hat die Nachbarin jedoch im Rahmen der bestehenden Wohngebietswidmung zu dulden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Immissionsschutz iSd Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 ist daher unbegründet. Weiters sei erwähnt, dass die in der mündlichen Verhandlung von dem Landesverwaltungsgericht Tirol von der Beschwerdeführerin angesprochene Abwasserentsorgung nicht von den in § 26 Abs 3 TBO 2011 taxativ aufgezählten Nachbarrechten umfasst ist, weshalb das diesbezügliche Vorbringen unzulässig ist.Weiters sei erwähnt, dass die in der mündlichen Verhandlung von dem Landesverwaltungsgericht Tirol von der Beschwerdeführerin angesprochene Abwasserentsorgung nicht von den in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 taxativ aufgezählten Nachbarrechten umfasst ist, weshalb das diesbezügliche Vorbringen unzulässig ist. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden von der belangten Behörde Unterlagen im Zusammenhang mit der Abwasserentsorgung vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass der Antragsteller berechtigt ist, das Abwasser aus dem Schwimmbecken in die öffentliche Kanalisation einzuleiten. (vgl die verwaltungsgerichtliche Mitteilung an die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin vom 17.01.2017).Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden von der belangten Behörde Unterlagen im Zusammenhang mit der Abwasserentsorgung vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass der Antragsteller berechtigt ist, das Abwasser aus dem Schwimmbecken in die öffentliche Kanalisation einzuleiten. vergleiche die verwaltungsgerichtliche Mitteilung an die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin vom 17.01.2017). Im Übrigen wird vom Antragsteller im Bauansuchen ohnehin dargelegt, dass die Abwässer aus dem Schwimmbad über die öffentliche Kanalisation entsorgt werden sollen. Zur befürchteten Verwendung als Vogelunterkunft wird wie folgt angemerkt: Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektsverfahren, in welchem anhand objektiver Kriterien die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch hinsichtlich des Verwendungszweckes und damit der Flächenwidmung, festzustellen ist. Auf Umstände, die in den dem konkreten Projekt zu Grunde liegenden Unterlagen keine Deckung finden, wie etwa die Vermutung, der angegebene Verwendungszweck entspreche nicht den eigentlichen Absichten des Bauwerbers, kann eine Versagung nicht gestützt werden (vgl VwGH 13.02.1986, 84/06/0140).Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektsverfahren, in welchem anhand objektiver Kriterien die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch hinsichtlich des Verwendungszweckes und damit der Flächenwidmung, festzustellen ist. Auf Umstände, die in den dem konkreten Projekt zu Grunde liegenden Unterlagen keine Deckung finden, wie etwa die Vermutung, der angegebene Verwendungszweck entspreche nicht den eigentlichen Absichten des Bauwerbers, kann eine Versagung nicht gestützt werden vergleiche VwGH 13.02.1986, 84/06/0140). Die Errichtung einer Vogelunterkunft ist nicht beantragt, weshalb diese folglich auch nicht bewilligt wird. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.32.2492.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.