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{'item': 'LVwG-2016/40/1420-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/40/1420-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des AA, X, vertreten durch Rechtsanwalt1, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates X vom 17.05.2016, Zl ****, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des AA, römisch zehn, vertreten durch Rechtsanwalt1, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates römisch zehn vom 17.05.2016, Zl ****, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid des Stadtmagistrates X vom 30.10.2000, Zl ****, wurde Frau BB, Adresse1, X, die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Gartenhauses auf GB *1 KG Z mit dem Ausmaß 3,80 m x 3,35 m und einer Höhe von 2,70 m sowie einem Anlehnschuppen mit dem Ausmaß 3 m x 1,5 m gem § 44 Tiroler Bauordnung 1998 befristet bis 31.10.2003 erteilt. Mit Bescheid des Stadtmagistrates römisch zehn vom 30.10.2000, Zl ****, wurde Frau BB, Adresse1, römisch zehn, die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Gartenhauses auf GB *1 KG Z mit dem Ausmaß 3,80 m x 3,35 m und einer Höhe von 2,70 m sowie einem Anlehnschuppen mit dem Ausmaß 3 m x 1,5 m gem Paragraph 44, Tiroler Bauordnung 1998 befristet bis 31.10.2003 erteilt. Mit weiterem Bescheid des Stadtmagistrates X vom 25.10.2005, Zl ****, wurde die gegenständliche Baubewilligung gem § 44 Abs 4 Tiroler Bauordnung 2001 um zwei Jahre verlängert. Mit weiterem Bescheid des Stadtmagistrates römisch zehn vom 25.10.2005, Zl ****, wurde die gegenständliche Baubewilligung gem Paragraph 44, Absatz 4, Tiroler Bauordnung 2001 um zwei Jahre verlängert. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtmagistrates X vom 17.05.2016, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, das auf der GP *1/1 KG Z bestehende Gartenhaus im Ausmaß von 3,80 m x 3,44 m mit einem Zubau im Ausmaß von 1,52 m x 3,50 m binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen und den Bauplatz insofern wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen, als nach der Beseitigung der baulichen Anlagen allenfalls vorhandene Löcher mit Hinterfüllungsmaterial zu schließen sind. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass im Zuge eines Lokalaugenscheines durch die Bau- und Feuerpolizei festgestellt worden sei, dass auf der GP *1 KG Z ein Gartenhaus im Ausmaß von 3,80 m x 3,44 m mit einem Zubau im Ausmaß von 1,52 m x 3,50 m bestehe. Im Zuge der am 17.03.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung habe Herr AA angegeben, Eigentümer des gegenständlichen Gartenhauses zu sein. Als Eigentümer des gegenständlichen Gartenhauses sei Herrn AA mit Schreiben vom 11.01.2016 zur Kenntnis gebracht worden, dass sämtliche für die gegenständliche Kleingartenanlage vorliegende befristete Baubewilligung erschloschen seien, das Gartenhaus sohin konsenslos bestehe und ihm vor Erlassung eines Bescheides zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes eine Frist von sechs Wochen eingeräumt werde, alle baulichen Anlagen zu entfernen. Im Zuge eines Lokalaugenscheines durch die Bau- und Feuerpolizei am 06.04.2016 sei festgestellt worden, dass die gegenständlichen baulichen Anlagen nicht entfernt worden seien. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtmagistrates römisch zehn vom 17.05.2016, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, das auf der Gesetzgebungsperiode *1/1 KG Z bestehende Gartenhaus im Ausmaß von 3,80 m x 3,44 m mit einem Zubau im Ausmaß von 1,52 m x 3,50 m binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen und den Bauplatz insofern wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen, als nach der Beseitigung der baulichen Anlagen allenfalls vorhandene Löcher mit Hinterfüllungsmaterial zu schließen sind. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass im Zuge eines Lokalaugenscheines durch die Bau- und Feuerpolizei festgestellt worden sei, dass auf der Gesetzgebungsperiode *1 KG Z ein Gartenhaus im Ausmaß von 3,80 m x 3,44 m mit einem Zubau im Ausmaß von 1,52 m x 3,50 m bestehe. Im Zuge der am 17.03.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung habe Herr AA angegeben, Eigentümer des gegenständlichen Gartenhauses zu sein. Als Eigentümer des gegenständlichen Gartenhauses sei Herrn AA mit Schreiben vom 11.01.2016 zur Kenntnis gebracht worden, dass sämtliche für die gegenständliche Kleingartenanlage vorliegende befristete Baubewilligung erschloschen seien, das Gartenhaus sohin konsenslos bestehe und ihm vor Erlassung eines Bescheides zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes eine Frist von sechs Wochen eingeräumt werde, alle baulichen Anlagen zu entfernen. Im Zuge eines Lokalaugenscheines durch die Bau- und Feuerpolizei am 06.04.2016 sei festgestellt worden, dass die gegenständlichen baulichen Anlagen nicht entfernt worden seien. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass hinsichtlich des auf der Liegenschaft der Eigentümerin Melanie Zitt befindlichen Gartenhäuschens, welches im Eigentümer des Beschwerdeführers stehe, davon auszugehen sei, dass der rechtmäßige Bestand dieses Gartenhäuschens auf der Pachtfläche bereits durch die vorhandene Wohngebietswidmung bzw die Widmung als landwirtschaftlichen Mischgebiet gedeckt sei. Die aus dem bekämpften Bescheid hervorgehende Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach im Wohngebiet eine unbefristete Baubewilligung nicht zulässig sei, werde seitens des Beschwerdeführers nicht geteilt. Im vorliegenden Fall würde es an der geforderten Errichtung bzw Änderung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage mangeln. Die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m bedürfe weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige. Zugleich seien damit solche Gartenhäuschen aber auch einer allfälligen Anwendung des § 39 Abs 1 TBO 2011 zur Gänze entzogen. Zwar stelle die belangte Behörde fest, dass ein Gartenhaus im Ausmaß von 3,80 m x 3,44 m mit einem Zubau im Ausmaß von 1,52 m x 3,50 m bestehe. Ob diese Messungen zutreffend seien, sei zu bezweifeln, zumal der Beschwerdeführer weder bei der Messung selbst anwesend gewesen sei noch ihm diese Messergebnisse im Rahmen des Beweisverfahrens jemals zur Kenntnis gebracht worden seien. Des Weiteren hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass es sich bei dem Gartenhäuschen um eine handelsübliche, vorgefertigte Holzhütte handle, wie sie als solche in jeden Baumarkt erstanden werden könne. Solche Hütten würden über kein eigenes Fundament verfügen, seien daher technisch gesehen auch nicht dauerhaft mit dem Erdboden verbunden. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass hinsichtlich des auf der Liegenschaft der Eigentümerin Melanie Zitt befindlichen Gartenhäuschens, welches im Eigentümer des Beschwerdeführers stehe, davon auszugehen sei, dass der rechtmäßige Bestand dieses Gartenhäuschens auf der Pachtfläche bereits durch die vorhandene Wohngebietswidmung bzw die Widmung als landwirtschaftlichen Mischgebiet gedeckt sei. Die aus dem bekämpften Bescheid hervorgehende Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach im Wohngebiet eine unbefristete Baubewilligung nicht zulässig sei, werde seitens des Beschwerdeführers nicht geteilt. Im vorliegenden Fall würde es an der geforderten Errichtung bzw Änderung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage mangeln. Die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m bedürfe weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige. Zugleich seien damit solche Gartenhäuschen aber auch einer allfälligen Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 zur Gänze entzogen. Zwar stelle die belangte Behörde fest, dass ein Gartenhaus im Ausmaß von 3,80 m x 3,44 m mit einem Zubau im Ausmaß von 1,52 m x 3,50 m bestehe. Ob diese Messungen zutreffend seien, sei zu bezweifeln, zumal der Beschwerdeführer weder bei der Messung selbst anwesend gewesen sei noch ihm diese Messergebnisse im Rahmen des Beweisverfahrens jemals zur Kenntnis gebracht worden seien. Des Weiteren hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass es sich bei dem Gartenhäuschen um eine handelsübliche, vorgefertigte Holzhütte handle, wie sie als solche in jeden Baumarkt erstanden werden könne. Solche Hütten würden über kein eigenes Fundament verfügen, seien daher technisch gesehen auch nicht dauerhaft mit dem Erdboden verbunden. Mit Schriftsatz vom 07.11.2016 teilte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit, dass Frau BB im Frühjahr 2000 bei der Stadt X um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Strebergartenhäuschens auf GP *1 KG Z angesucht habe. Das diesbezügliche Ansuchen sei bei der zuständigen Abteilung Bau- und Feuerpolizei X zu Zahl ****, protokolliert. Mit Schreiben des Bauverfahrenskoordinators der Abteilung Bau- und Feuerpolizei vom 04.05.2000 sei Frau BB mitgeteilt worden, dass im Falle des Erfordernisses der Anberaumung einer Bauverhandlung eine solche innerhalb von etwa acht Wochen nach Einreichung desselben erfolgen würde. Sollte dies nicht erforderlich sein, so wäre ab diesem Zeitpunkt mit der Bescheiderstellung zu rechnen. Da nachfolgend weder einer Bauverhandlung anberaumt noch ein Bescheid erlassen worden sei, sei davon auszugehen, dass das baubehördlich beantragte Schrebergartenhäuschen weder der Bewilligungspflicht noch der Anzeigepflicht nach den damals geltenden baurechtlichen Bestimmungen unterlegen sei. Gleichzeitig wurde das Schreiben des Bauverfahrenskoordinators der Stadt X vom 04.05.2000 in Vorlage gebracht. Mit Schriftsatz vom 07.11.2016 teilte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit, dass Frau BB im Frühjahr 2000 bei der Stadt römisch zehn um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Strebergartenhäuschens auf Gesetzgebungsperiode *1 KG Z angesucht habe. Das diesbezügliche Ansuchen sei bei der zuständigen Abteilung Bau- und Feuerpolizei römisch zehn zu Zahl ****, protokolliert. Mit Schreiben des Bauverfahrenskoordinators der Abteilung Bau- und Feuerpolizei vom 04.05.2000 sei Frau BB mitgeteilt worden, dass im Falle des Erfordernisses der Anberaumung einer Bauverhandlung eine solche innerhalb von etwa acht Wochen nach Einreichung desselben erfolgen würde. Sollte dies nicht erforderlich sein, so wäre ab diesem Zeitpunkt mit der Bescheiderstellung zu rechnen. Da nachfolgend weder einer Bauverhandlung anberaumt noch ein Bescheid erlassen worden sei, sei davon auszugehen, dass das baubehördlich beantragte Schrebergartenhäuschen weder der Bewilligungspflicht noch der Anzeigepflicht nach den damals geltenden baurechtlichen Bestimmungen unterlegen sei. Gleichzeitig wurde das Schreiben des Bauverfahrenskoordinators der Stadt römisch zehn vom 04.05.2000 in Vorlage gebracht. Am 13.12.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Beschwerdeführer sowie der hochbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde einvernommen wurden. Darüber hinaus wurden von den jeweiligen Parteien weitere Unterlagen, nämlich das Bauansuchen vom 28.04.2000 sowie eine technische Beschreibung des ausführten Gartenhauses, der Bescheid vom 30.10.2000 der belangten Behörde samt Planunterlagen sowie der Bescheid vom 25.10.2005 in Vorlage gebracht. Weiters wurde vom hochbautechnischen Amtssachverständigen eine konkrete Vermessung des gegenständlichen Gartenhäuschens vor Ort vorgenommen und die diesbezüglichen Messergebnisse in Planform sowie die von diesem Gartenhaus angefertigten Lichtbilder vorgelegt. Danach steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest: Mit Bauansuchen vom 28.04.2000 beantragten Frau Angelika und Herr AA, Adresse1, X, die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Gartenhäuschens der Firma C GmbH, Artikelnummer ** im Ausmaß von 3,80 m x 3,35 m mit einer Höhe Firstwand 2,76 m sowie einer überdachten Terrasse und eines Anlehnschuppens für Klosett und Gartengeräte im Ausmaß von 3 m x 1,5 m Firsthöhe 1,81 m. Mit Bauansuchen vom 28.04.2000 beantragten Frau Angelika und Herr AA, Adresse1, römisch zehn, die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Gartenhäuschens der Firma C GmbH, Artikelnummer ** im Ausmaß von 3,80 m x 3,35 m mit einer Höhe Firstwand 2,76 m sowie einer überdachten Terrasse und eines Anlehnschuppens für Klosett und Gartengeräte im Ausmaß von 3 m x 1,5 m Firsthöhe 1,81 m. Mit Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde X vom 30.10.2000, Zl ****, wurde Frau BB die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Gartenhauses auf GB *1KG Z im Ausmaß von 3,80 m x 3,35 m und einer Höhe von 2,70 m samt überdachter Terrasse und Anlehnschuppen gem § 44 TBO 1998 befristet bis 31.10.2003 erteilt. Mit Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde X vom 25.10.2005, Zl ****, wurde die mit Bescheid des Stadtmagistrates vom 30.10.2000, Zl ****, erteilte befristete Baubewilligung gem § 44 Abs 4 TBO 2001 um zwei Jahre verlängert. Mit Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde römisch zehn vom 30.10.2000, Zl ****, wurde Frau BB die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Gartenhauses auf GB *1KG Z im Ausmaß von 3,80 m x 3,35 m und einer Höhe von 2,70 m samt überdachter Terrasse und Anlehnschuppen gem Paragraph 44, TBO 1998 befristet bis 31.10.2003 erteilt. Mit Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde römisch zehn vom 25.10.2005, Zl ****, wurde die mit Bescheid des Stadtmagistrates vom 30.10.2000, Zl ****, erteilte befristete Baubewilligung gem Paragraph 44, Absatz 4, TBO 2001 um zwei Jahre verlängert. Das gegenständliche Gartenhäuschen samt Anbau wurde bisher nicht entfernt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 lauten wie folgt: § 2Paragraph 2 „Begriffsbestimmungen

(1)Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. …“ § 21Paragraph 21 „Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
  1. a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
  2. b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
  3. c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;
  4. d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
  5. d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
  6. e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
  1. a)die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;
  2. b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;
  3. b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Absatz 3, Litera c, fallen;
  4. c)die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen;
  5. d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
  6. d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
  7. e)die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen;
  8. f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;
  9. f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Absatz eins, bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;
  10. g)die Errichtung und Änderung von frei stehenden Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit Ausnahme von Gebäuden. …“ § 39Paragraph 39 „Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)Abs. 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(2)Absatz eins, gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Absatz eins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Absatz eins, bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Absatz eins, 2 und 3 vorzugehen.
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Absatz eins, offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
  1. a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
  2. b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,
  3. b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, fünfter Satz ausgeführt wurde,
  4. c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
  5. d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 38 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 dritter Satz benützt,
  6. d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 2, oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz benützt,
  7. e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 38 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
  8. e)wenn er ein Gebäude im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
  9. f)wenn einem Auftrag nach § 27 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
  10. f)wenn einem Auftrag nach Paragraph 27, Absatz 11, dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
  11. g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 2 oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
  12. g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem Paragraph 13, Absatz 2, oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
  13. h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 7 erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.
  14. h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem Paragraph 44, Absatz 7, erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit. Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
(7)Die Behörde hat dem Eigentümer der baulichen Anlage die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen, wenn
  1. a)ein Bauvorhaben nach § 21 Abs. 3 dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach § 72 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 oder dem § 13 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 widerspricht oder
  2. a)ein Bauvorhaben nach Paragraph 21, Absatz 3, dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach Paragraph 55, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach Paragraph 72, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 oder dem Paragraph 13, Absatz 4, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 widerspricht oder
  3. b)bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den §§ 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach § 17, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach § 19 Abs. 1, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden.
  4. b)bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den Paragraphen 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach Paragraph 17,, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach Paragraph 19, Absatz eins,, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden. Ist die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf andere Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(8)Der Eigentümer eines Grundstückes hat der Behörde auf Verlangen mitzuteilen, ob am betroffenen Grundstück eine Superädifikatsberechtigung eingeräumt worden ist. Kann der Superädifikatsberechtigte nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden oder kann er zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht herangezogen werden, so hat die Behörde dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des auf Gst *1 KG Z errichteten Gartenhauses im Ausmaß von ca 3,80 m x 3,44 m samt überdachter Terrasse sowie einem Zubau im Ausmaß von ca 1,50 m x 3,50 m ist. Der Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, dass der rechtmäßige Bestand dieses Gartenhäuschens bereits durch die vorhandene Wohngebietswidmung bzw Widmung als landwirtschaftliches Mischgebiet gedeckt sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass für das in Rede stehende Gartenhaus bereits eine befristete Baubewilligung gem § 44 TBO 1998 erteilt wurde bzw diese einmal um zwei Jahre verlängert wurde. Diese befristete und einmal verlängerte Baubewilligung ist zur Folge der eindeutigen Rechtslage im damaligen § 44 Abs 4 TBO 2001 mit November 2007 jedenfalls abgelaufen. Seit diesem Zeitpunkt wurde für das gegenständliche Gebäude keine weitere Baubewilligung bzw allenfalls befristete Baubewilligung erwirkt. Ob das in Rede stehende Gartenhaus nun aufgrund der bestehenden Widmung als Bauland am Bauplatz zulässig ist oder nicht, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beseitigungsauftrages. Die Frage der Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan ist ausschließlich im Rahmen eines anhängigen Baubewilligungsverfahrens zu überprüfen. Der Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, dass der rechtmäßige Bestand dieses Gartenhäuschens bereits durch die vorhandene Wohngebietswidmung bzw Widmung als landwirtschaftliches Mischgebiet gedeckt sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass für das in Rede stehende Gartenhaus bereits eine befristete Baubewilligung gem Paragraph 44, TBO 1998 erteilt wurde bzw diese einmal um zwei Jahre verlängert wurde. Diese befristete und einmal verlängerte Baubewilligung ist zur Folge der eindeutigen Rechtslage im damaligen Paragraph 44, Absatz 4, TBO 2001 mit November 2007 jedenfalls abgelaufen. Seit diesem Zeitpunkt wurde für das gegenständliche Gebäude keine weitere Baubewilligung bzw allenfalls befristete Baubewilligung erwirkt. Ob das in Rede stehende Gartenhaus nun aufgrund der bestehenden Widmung als Bauland am Bauplatz zulässig ist oder nicht, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beseitigungsauftrages. Die Frage der Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan ist ausschließlich im Rahmen eines anhängigen Baubewilligungsverfahrens zu überprüfen. Der Beschwerdeführer steht weiters auf dem Standpunkt, dass für das gegenständliche Bauvorhaben weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich wäre, da die Bestimmung des § 21 Abs 3 lit f TBO 2011 zur Anwendung gelangen würde. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass bereits aufgrund des festgestellten Ausmaßes der gegenständlichen baulichen Anlage von 3,80 m x 3,44 m mit einem Zubau im Ausmaß von 1,52 m x 3,50 m sowie einer überdachten Terrasse die gem § 21 Abs 3 lit f höchstzulässige Grundfläche von 10 m² jedenfalls überschritten ist. Das bewilligte Ausmaß der Grundfläche beträgt entsprechend dem Bauansuchen vom 28.04.2000 bzw den mit der befristeten Baubewilligung zugrunde liegenden Planunterlagen 12,73 m². Hinzu kommt noch der von den Beschwerdeführern errichtete „Anlehnschuppen“ für WC und Gartengeräte im Ausmaß von 3 m x 1,5 m. Somit ist jedenfalls die höchstzulässige Grundfläche von 10 m² für bewilligungs- bzw anzeigefreie bauliche Anlagen im Sinne des § 21 Abs 3 lit f TBO 2011 überschritten, sodass klar gestellt ist, dass für das gegenständliche Gartengerätehaus jedenfalls die Erteilung einer Baubewilligung gem § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 erforderlich ist. Der Beschwerdeführer steht weiters auf dem Standpunkt, dass für das gegenständliche Bauvorhaben weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich wäre, da die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 zur Anwendung gelangen würde. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass bereits aufgrund des festgestellten Ausmaßes der gegenständlichen baulichen Anlage von 3,80 m x 3,44 m mit einem Zubau im Ausmaß von 1,52 m x 3,50 m sowie einer überdachten Terrasse die gem Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, höchstzulässige Grundfläche von 10 m² jedenfalls überschritten ist. Das bewilligte Ausmaß der Grundfläche beträgt entsprechend dem Bauansuchen vom 28.04.2000 bzw den mit der befristeten Baubewilligung zugrunde liegenden Planunterlagen 12,73 m². Hinzu kommt noch der von den Beschwerdeführern errichtete „Anlehnschuppen“ für WC und Gartengeräte im Ausmaß von 3 m x 1,5 m. Somit ist jedenfalls die höchstzulässige Grundfläche von 10 m² für bewilligungs- bzw anzeigefreie bauliche Anlagen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 überschritten, sodass klar gestellt ist, dass für das gegenständliche Gartengerätehaus jedenfalls die Erteilung einer Baubewilligung gem Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 erforderlich ist. Der Beschwerdeführer bezweifelt das Vorliegen einer baulichen Anlage, da diese nicht über ein eigenes Fundament verfüge und nicht dauerhaft mit dem Erdboden verbunden sei. Dazu ist festzuhalten, dass für bauliche Anlagen Fundamente nicht begriffsnotwendig sind (VwGH 17.1.1979, 3329/78) und eine Verbindung mit dem Boden auch dann anzunehmen ist, wenn eine Anlage bei ordnungsgemäßer Ausführung, die insbesondere die Standsicherheit gewährleisten muss, nach den Regeln der technischen Wissenschaften haben müsste (z.B. VwGH 29.06.2000, 2000/06/0043). Das in Rede stehende Gebäude mit den festgestellten Ausmaßen und dem festgestellten Verwendungszweck stelle somit jedenfalls eine bauliche Anlage, nämlich ein Gebäude dar. Der Beschwerdeführer bemängelt weiters, dass die Messung ohne sein Beisein durch den hochbautechnischen Sachverständigen erfolgt wäre und bezweifelt generell die Genauigkeit der durchgeführten Vermessung. Dazu ist festzuhalten, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der hochbautechnische Sachverständige seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol ersucht wurde, das gegenständliche Gartenhaus erneut zu vermessen und dies im Beisein des Beschwerdeführers. Dazu gab der hochbautechnische Amtssachverständige im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung an, dass er am 13.11.2016 um 14.00 Uhr das Gartenhaus und den Lagerschuppen vermessen habe und Frau BB anwesend gewesen sei. Bei dieser Vermessung habe er festgestellt, dass geringe Abweichungen von wenigen Zentimetern vorhanden seien, welche aber nicht ins Gewicht fallen würden und dass die Abmessungen im Wesentlichen ergeben hätten, dass diese im Großen und Ganzen der befristeten Baubewilligung aus dem Jahr 2011 entsprechen würden. Der geltend gemachte Verfahrensfehler, dass dem Beschwerdeführer das Messergebnis nicht zur Kenntnis gebracht worden wäre, konnte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren saniert werden bzw wäre ohnehin durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als geheilt anzusehen. Was die Beiziehung der Partei zu einem allfälligen Lokalaugenschein durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen betrifft ist festzuhalten, dass die Partei diesbezüglich keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass sie der Befundaufnahme durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen beizuziehen wäre. Diesbezüglich bleibt jedoch festzuhalten, dass eine erneute Vermessung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde im Beisein der Ehegattin des Beschwerdeführers durchgeführt wurde und auch dieser Mangel sohin als geheilt anzusehen ist. Wenn der Beschwerdeführer letztlich vorbringt, dass das Bauansuchen vom April 2000 deutlich mache, dass die beschwerdeführende Partei um die Erteilung einer Baubewilligung angesucht habe und dieses Bauansuchen nach wie vor unerledigt behänge und zur Aktenzahl ****, keine behördliche Erledigung ergangen sei, so ist diesbezüglich für den Beschwerdeführer noch nichts zu gewinnen. Einerseits ist davon auszugehen, dass das Bauansuchen vom 28.04.2000 mit Bescheid des Stadtmagistrates X vom 30.10.2000, Zl ****, erledigt wurde. Darüber hinaus wurde mit Eingabe vom 31.10.2003 offensichtlich um die Verlängerung der mit Bescheid des Stadtmagistrates X vom 30.10.2000, Zl ****, erteilten befristeten Baubewilligung angesucht und diese um weitere zwei Jahre mit Bescheid des Stadtmagistrates X vom 25.10.2005, Zl **** um weitere zwei Jahre verlängert. Das Argument des Beschwerdeführers, das Bauansuchen vom April 2000 sei nach wie vor unerledigt ist daher wiederlegt. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass das Bauansuchen vom April 2000 unerledigt wäre, würde dies der Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nicht entgegenstehen. Ein allenfalls anhängiges Genehmigungsverfahren um nachträgliche Genehmigung einer bereits errichteten baulichen Anlage würde allenfalls im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens zu prüfen sein. Wenn der Beschwerdeführer letztlich vorbringt, dass das Bauansuchen vom April 2000 deutlich mache, dass die beschwerdeführende Partei um die Erteilung einer Baubewilligung angesucht habe und dieses Bauansuchen nach wie vor unerledigt behänge und zur Aktenzahl ****, keine behördliche Erledigung ergangen sei, so ist diesbezüglich für den Beschwerdeführer noch nichts zu gewinnen. Einerseits ist davon auszugehen, dass das Bauansuchen vom 28.04.2000 mit Bescheid des Stadtmagistrates römisch zehn vom 30.10.2000, Zl ****, erledigt wurde. Darüber hinaus wurde mit Eingabe vom 31.10.2003 offensichtlich um die Verlängerung der mit Bescheid des Stadtmagistrates römisch zehn vom 30.10.2000, Zl ****, erteilten befristeten Baubewilligung angesucht und diese um weitere zwei Jahre mit Bescheid des Stadtmagistrates römisch zehn vom 25.10.2005, Zl **** um weitere zwei Jahre verlängert. Das Argument des Beschwerdeführers, das Bauansuchen vom April 2000 sei nach wie vor unerledigt ist daher wiederlegt. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass das Bauansuchen vom April 2000 unerledigt wäre, würde dies der Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nicht entgegenstehen. Ein allenfalls anhängiges Genehmigungsverfahren um nachträgliche Genehmigung einer bereits errichteten baulichen Anlage würde allenfalls im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens zu prüfen sein. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer bzw gemeinsam mit seiner Ehegattin eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage, nämlich ein Gartenhaus im Ausmaß von 3,80 m x 3,44 m mit einem Zubau im Ausmaß von 1,52 m x 3,50 m samt überdachter Terrasse errichtet wurde. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, Eigentümer der baulichen Anlage zu sein. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat weiters ergeben, dass für die in Rede stehende bauliche Anlage keine Baubewilligung existiert. Der Auftrag zu Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gem § 39 Abs 1 TBO 2011 ist daher zu Recht ergangen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer bzw gemeinsam mit seiner Ehegattin eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage, nämlich ein Gartenhaus im Ausmaß von 3,80 m x 3,44 m mit einem Zubau im Ausmaß von 1,52 m x 3,50 m samt überdachter Terrasse errichtet wurde. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, Eigentümer der baulichen Anlage zu sein. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat weiters ergeben, dass für die in Rede stehende bauliche Anlage keine Baubewilligung existiert. Der Auftrag zu Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gem Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 ist daher zu Recht ergangen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.40.1420.5

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