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{'item': 'LVwG-2016/41/1958-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/41/1958-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

den §§ 27 und 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G eingestellt.

den Paragraphen 27 und 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben am 20.02.2016 um 11:00 Uhr (Zeitpunkt der Feststellung) das Ruhegebiet X-Gebirgsgruppe im Gemeindegebiet von W zwischen der Z-Alm und der CC-Hütte – konkret zumindest im rot markierten Bereich laut beiliegendem TIRIS-Lageplan vom 14.04.2016 – mit einem Skidoo befahren und somit im Ruhegebiet 1. eine erhebliche Lärmentwicklung verursacht; 2. ein Kraftfahrzeug ohne die dafür erforderliche Bewilligung verwendet. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach 1. § 45

(1)lit d iVm § 11
(2)lit d Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26/2005, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 87/2015 (kurz: TNSchG), iVm § 3 lit d der Verordnung der Landesregierung vom 26. Juli 1983 über die Erklärung des Gebietes um die X-Gebirgsgruppe im Gebiet der Gemeinden U, V, W, T, S, R und Q zum Ruhegebiet, LGBl **/****;Paragraph 45,
(1)Litera d, in Verbindung mit Paragraph 11,
(2)Litera d, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005,, zuletzt geändert mit Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2015, (kurz: TNSchG), in Verbindung mit Paragraph 3, Litera d, der Verordnung der Landesregierung vom
  1. Juli 1983 über die Erklärung des Gebietes um die X-Gebirgsgruppe im Gebiet der Gemeinden U, römisch fünf, W, T, S, R und Q zum Ruhegebiet, LGBl **/****;
  2. § 45
(1)lit b iVm § 11
(3)lit e TNSchG, iVm § 4
(1)lit f der Verordnung der Landesregierung vom 26. Juli 1983 über die Erklärung des Gebietes um die X-Gebirgsgruppe im Gebiet der Gemeinden U, V, W, T, S, R und Q zum Ruhegebiet, LGBl **/****;Paragraph 45,
(1)Litera b, in Verbindung mit Paragraph 11,
(3)Litera e, TNSchG, in Verbindung mit Paragraph 4,
(1)Litera f, der Verordnung der Landesregierung vom 26. Juli 1983 über die Erklärung des Gebietes um die X-Gebirgsgruppe im Gebiet der Gemeinden U, römisch fünf, W, T, S, R und Q zum Ruhegebiet, LGBl **/****; begangen.“ Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer, jeweils auf der Grundlage des § 45 Abs 1 TNSchG 2005, Geldstrafen in der Höhe von zweimal Euro 600,00, sowie im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von jeweils 7 Stunden verhängt. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens wurde mit Euro 120,00 bemessen.Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer, jeweils auf der Grundlage des Paragraph 45, Absatz eins, TNSchG 2005, Geldstrafen in der Höhe von zweimal Euro 600,00, sowie im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von jeweils 7 Stunden verhängt. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens wurde mit Euro 120,00 bemessen. Gegen dieses Straferkenntnis wurde von AA, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse 1, Y, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und als Verfahrensmangel gerügt, dass die belangte Behörde lediglich die Anzeiger (DD, EE und FF) als Zeugen einvernommen habe, nicht aber jene Personen, die bestätigen hätten können, dass der Beschwerdeführer nicht in das Ruhegebiet X-Gebirgsgruppe eingefahren sei.Gegen dieses Straferkenntnis wurde von AA, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse 1, Y, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und als Verfahrensmangel gerügt, dass die belangte Behörde lediglich die Anzeiger (DD, EE und , FF) als Zeugen einvernommen habe, nicht aber jene Personen, die bestätigen hätten können, dass der Beschwerdeführer nicht in das Ruhegebiet X-Gebirgsgruppe eingefahren sei. Der Beschwerdeführer präpariere im Auftrag des Pächters der Z-Alm die Rodelbahn von W bis zur Z-Alm und verwende seit jeher dazu ein Skidoo. Die Rodelstrecke „Z-Alm“ liege nicht im Ruhegebiet X-Gebirgsgruppe. Am 20.02.2016, als er sich gerade auf der Rodelbahn befunden habe, seien von einer größeren Gruppe Skidoofahrern zwei Skidoos geliefert worden, welche der Beschwerdeführer bzw der Pächter der Z-Alm zu Zwecken der Rodelbahnpreparierungen zuvor bestellt hätten. Gemeinsam mit der Gruppe sei der Beschwerdeführer sodann hoch zur Z-Alm gefahren und habe dort eine kurze Einschulung zu den neuen Skidoogeräten erhalten. Anschließend sei er wieder von der Z-Alm auf die Rodelbahn gefahren, um die begonnenen Präparierungsarbeiten fortzusetzen. Erst später habe er von zwei Touristen erfahren, dass ein paar der anderen Skidoofahrer in das Ruhegebiet X-Gebirgsgruppe eingefahren sein sollten. Er selber sei nicht in das Ruhegebiet X-Gebirgsgruppe eingefahren. Kein einziger Zeuge habe den Beschwerdeführer dezidiert als einen jener Skidoofahrer ausmachen können, der in das Ruhegebiet eingefahren sei. Um die Bestrafung des Beschwerdeführers aufrecht erhalten zu können, werde es erforderlich sein, den Beschwerdeführer eindeutig als einen jener Skidoofahrer, die verbotenerweise in das Ruhegebiet X-Gebirgsgruppe eingefahren seien, zu identifizieren. Es wurde der Antrag an das Landesverwaltungsgericht gestellt, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben sowie das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache gemeinsam zum Parallelverfahren LVwG-**** (Verwaltungsstrafverfahren BB, V) eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer als auch BB im Parallelverfahren sowie die Zeugen GG, DD und EE einvernommen wurden.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache gemeinsam zum Parallelverfahren LVwG-**** (Verwaltungsstrafverfahren BB, römisch fünf) eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer als auch BB im Parallelverfahren sowie die Zeugen GG, DD und EE einvernommen wurden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer präpariert im Auftrag des Pächters der Z-Alm, Herrn HH, die Rodelbahn von W bis zur Z-Alm und verwendet für diese Tätigkeit einen Skidoo. Sowohl der Hüttenwirt als auch der Beschwerdeführer hatten vom Skidoohändler BB jeweils einen neuen Skidoo bestellt, welche am 20.02.2016 vormittags über die Rodelbahn zur Z-Alm geliefert wurden. Der bei der Rodelbahn arbeitende Beschwerdeführer fuhr ebenfalls zur Z-Alm, um sich dort in die Funktionsweise des Skidoos einweisen zu lassen. Anschließend begab er sich wieder auf die Rodelbahn, um mit seinen Präparierungsarbeiten fortzufahren. Der Beschwerdeführer trug keinen Helm, sondern hatte eine Kappe aufgesetzt. Einige andere Skidoofahrer, welche sich ebenfalls bei der Z-Alm aufhielten und Vollvisierhelme trugen, fuhren in weiterer Folge von der Z-Alm im Ruhegebiet Richtung CC-Hütte. Vor dieser Auffahrt fuhren diese auch auf der Wiese gleich unterhalb der Z-Alm – dieser Bereich befindet sich nicht im Ruhegebiet X-Gebirgsgruppe – herum. Nicht festgestellt werden konnte, dass auch der Beschwerdeführer tatsächlich das Ruhegebiet X-Gebirgsgruppe befahren hat. Der von ihm bestellte und am 20.02.2016 zur Z-Alm gelieferte Skidoo (ein sogenannter Lastenskidoo) war auch nicht zum Befahren des ansteigenden freien Geländes Richtung CC-Hütte geeignet. Dieser Sachverhalt ergibt sich glaubwürdig aus der Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.12.2016 sowie aus der weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers BB im Parallelverfahren LVwG-**** sowie aus der zeugenschaftlichen Einvernahme der oben genannten Tatzeugen. Aussagen dieser Zeugen haben ergeben, dass mehrere Personen im Bereich nördlich der Z-Alm hin zur CC-Hütte mit Skidoos unterwegs waren, wobei der Beschwerdeführer selbst von keinem dieser Zeugen als Skidoofahrer identifiziert werden konnte. Die Zeugen haben vielmehr angegeben, dass alle Skidoofahrer in diesem Bereich mit Vollvisierhelmen unterwegs waren, während der Beschwerdeführer glaubwürdig dargelegt hat, selbst an diesem Tag lediglich eine Kappe getragen zu haben und nach der Einschulung über die Funktionsweise des von ihm bestellten Skidoos im Bereich der Z-Alm zu den Präparierungsarbeiten am Rodelweg zurückgekehrt zu sein. Das im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung vorgespielte Privatvideo des Zeugen DD konnte ebenso keinen Nachweis bringen, dass der Beschwerdeführer im Ruhegebiet X-Gebirgsgruppe in Richtung CC-Hütte gefahren ist. Sämtliche dieser Skidoofahrer trugen im Video einen Helm und handelte es sich bei allen um sportliche Fahrer. Der ebenfalls als Zeuge einvernommene EE gab an, aufgrund der doch kräftigeren Statur des Beschwerdeführers nicht zu glauben, dass auch dieser im Ruhegebiet Richtung CC-Hütte gefahren ist. Zwei dieser Skidoofahrer seien unterhalb der letzten Kante vor der CC-Hütte stecken geblieben. Er sei zu diesen Fahrern hin und habe es sich bei diesen um Deutsche bzw. Oberösterreicher gehandelt, um die Beschwerdeführer AA und BB habe es sich dabei nicht gehandelt, beide Skidoofahrer hätten auch Vollvisierhelme getragen. Zugunsten des Beschwerdeführers kann deshalb nicht mit einer für die Bestrafung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer selber mit seinem Skidoo tatsächlich das Ruhegebiet X-Gebirgsgruppe befahren hat. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen:

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Verbleiben allenfalls nach Durchführung der Beweise und nach eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, dann hat nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (vgl dazu etwa VwGH 16.12.2010, 2009/16/0094).Verbleiben allenfalls nach Durchführung der Beweise und nach eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, dann hat nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen vergleiche dazu etwa VwGH 16.12.2010, 2009/16/0094). Trotz Einvernahme der Tatzeugen konnte nicht mit der für eine Bestrafung im durchgeführten Verwaltungsstrafverfahrens erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer selbst tatsächlich das Ruhegebiet X-Gebirgsgruppe befahren hat. So konnten die einvernommenen Zeugen zwar darüber Auskunft erteilen, dass mehrere Personen das Ruhegebiet X-Gebirgsgruppe mit Skidoos befahren haben. Zumal allerdings zum Tatzeitpunkt nach den Aussagen der einvernommenen Zeugen zwischen sechs und neun Personen mit Skidoos im gegenständlichen Bereich und alle mit Vollvisierhelmen ausgestattet waren und keiner der Zeugen den Beschwerdeführer ad personam eindeutig identifiziert hat, konnte nicht eindeutig festgestellt werden, dass dieser selbst das Ruhegebiet X-Gebirgsgruppe befahren hat. Nach Einschätzung des Zeugen EE handelte es sich bei den das Ruhegebiet Richtung CC-Hütte hochgefahrenen Skidoofahrern jeweils um sportliche Fahrer und glaubte dieser nicht, dass der doch eine kräftigere Statur aufweisende Beschwerdeführer unter diesen Skidoofahrern gewesen ist. Der Aussage des Beschwerdeführers, nach der Einschulung am von ihm erworbenen Skidoo im Bereich der Z-Alm wieder zur Präparierung des Rodelweges zurückgekehrt zu sein, ist deshalb ein gewisses Maß an Glaubwürdigkeit zu schenken. Glaubwürdig ist auch die Aussage des Beschwerdeführers im Parallelverfahren, BB, wonach der dem Beschwerdeführer AA verkaufte Skidoo technisch auch nicht im Stande gewesen wäre, die Steigung zu überwältigen, die hinter der Z-Alm Richtung CC-Hütte führt. Vom Beschwerdeführer wurde auch zeitnah zu seiner Einvernahme vor der Polizeiinspektion U am 25.02.2016 ausdrücklich festgehalten, nach einer kurzen Einschulung am Skidoo, wie bereits vorher, ausschließlich auf der Rodelbahn Grinzens-Z-Alm und mit Sicherheit nicht auf dem „Nebengelände“, weder in Richtung CC-Hütte noch sonst im Nahebereich der Z-Alm, umher gefahren zu sein. In Zusammenschau aller im Verfahren hervor gekommenen Aspekte bestehen deshalb nach Ansicht des erkennenden Gerichtes erhebliche Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers. Da im konkreten Fall weitere Beweismittel, aus denen weitere Erkenntnisse gewonnen werden könnten, die für oder gegen die Bestrafung sprechen, nicht ersichtlich sind, war sohin nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ das bekämpfte Straferkenntnis hinsichtlich beider Verwaltungsübertretungen zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht zwei Übertretungen zur Last gelegt hat, oder ob sich der Unrechtsgehalt der einen Übertretung nicht schon vollständig durch die Ahndung der anderen, spezielleren Norm, erschöpft hat und daher nur die Verhängung einer Strafe geboten gewesen wäre. Aus den vorgenannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr war der Sachverhalt strittig, welcher, wie im Erkenntnis ausgeführt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im erforderlichen Ausmaß geklärt werden konnte. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.41.1958.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.