GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.06.2016, Zl ****, lautet wie folgt:Der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 24.06.2016, Zl ****, lautet wie folgt: Die Bezirkshauptmannschaft X sieht gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991 idgF, von der weiteren verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung von AA, wegen der Übertretung
Vm 7h Abs 2 iVm 7i Abs 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl Nr 459/1993 idgF ab.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn sieht gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, idgF, von der weiteren verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung von AA, wegen der Übertretung
Paragraphen 7 d, in Verbindung mit 7h Absatz 2, in Verbindung mit 7i Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993, idgF ab. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass dem Akt zu entnehmen sei, dass von der BB dasselbe Vergehen angezeigt worden sei, welches bereits Gegenstand eines zu einem früheren Zeitpunkt gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens gewesen sei. Es habe sich um exakt dasselbe Bauvorhaben gehandelt, bei welchem exakt dieselben 3 Angestellten des Beschuldigten tätig gewesen seien. Die Wesensmerkmale Gleichartigkeit der Begehungsform, Ähnlichkeit der äußeren Begleitungsstände und zeitliche Kontinuität seien somit zweifelsfrei gegeben. Dem bereits ergangenen Straferkenntnis vom 13.11.2015, zu Zl ****1, ****2, ****3, würde als inkriminierter Zeitpunkt der 08.10.2015 zu Grunde liegen, wobei die BB-Kontrolle zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich am 30.09.2015 erfolgt sei. Jedoch sei dies der Behörde erst ca 5 Monate später, nämlich am 25.02.2016 (Anzeige) zur Kenntnis gebracht worden. Durch die Erlassung des zitierten Straferkenntnisses seien alle bis dahin erfolgten Tathandlungen – auch jene am 30.09.2015 von der BB festgestellte – abgegolten, weshalb der Beschuldigte hiefür
dem Grundsatz „ne bis in idem“ nicht neuerlich zur Verantwortung gezogen werden dürfe. Gegen diesen Bescheid hat die BB mit Schreiben vom 22.07.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde ausgeführt, dass sich diese Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.06.2016 bezüglich des Verwaltungsstrafverfahrens wegen der Übertretung
Vm 7h Abs 2 iVm 7i Abs 1 AVRAG (GZ: ****) richtet. Gegen diesen Bescheid hat die BB mit Schreiben vom 22.07.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde ausgeführt, dass sich diese Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.06.2016 bezüglich des Verwaltungsstrafverfahrens wegen der Übertretung
Paragraphen 7 d, in Verbindung mit 7h Absatz 2, in Verbindung mit 7i Absatz eins, AVRAG (GZ: ****) richtet. In der Begründung dazu, wird ausgeführt, dass die Bezirkshauptmannschaft X die Einstellung des Verfahrens wegen der Nichtübermittlung der Lohnunterlagen damit begründe, dass der Beschuldigte aufgrund einer am 08.10.2015 durchgeführten Erhebung auf der gegenständlichen Baustelle durch das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.11.2015 mit einer Geldstrafe belangt worden sei.
Ansicht der BB ist der Einstellungsbescheid der belangten Behörde mit (materieller) Rechtswidrigkeit behaftet. Die belangte Behörde verkenne nämlich, dass § 7i Abs 1 AVRAG 2 verschiedene Deliktsfälle umfasse. 7i Abs 1 erster Satz AVRAG ordne an, dass derjenige zu bestrafen sei, der entgegen § 7d Abs 1 AVRAG oder § 7f Abs 1 Z 3 AVRAG (somit der Abgabenbehörde) Unterlagen nicht übermittelt.In der Begründung dazu, wird ausgeführt, dass die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Einstellung des Verfahrens wegen der Nichtübermittlung der Lohnunterlagen damit begründe, dass der Beschuldigte aufgrund einer am 08.10.2015 durchgeführten Erhebung auf der gegenständlichen Baustelle durch das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 13.11.2015 mit einer Geldstrafe belangt worden sei.
Ansicht der BB ist der Einstellungsbescheid der belangten Behörde mit (materieller) Rechtswidrigkeit behaftet. Die belangte Behörde verkenne nämlich, dass Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG 2 verschiedene Deliktsfälle umfasse. 7i Absatz eins, erster Satz AVRAG ordne an, dass derjenige zu bestrafen sei, der entgegen Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG oder Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, AVRAG (somit der Abgabenbehörde) Unterlagen nicht übermittelt.
Abs 1 zweiter Satz AVRAG sei ebenso zu bestrafen, wer entgegen § 7g Abs 2 AVRAG oder § 7h Abs 2 AVRAG (somit der BB) die Unterlagen nicht übermittle. Durch die Verwendung des Terminus „ebenso“ werde unmissverständlich klargestellt, dass es sich bei § 7i Abs 1 erster Satz AVRAG einerseits und § 7i Abs 1 zweiter Satz AVRAG andererseits jeweils um selbstständige Tatbestände handle. Aus diesem Blickwinkel laufe der Verweis der belangten Behörde auf das Judikat des VwGH vom 15.03.2000 schon grundsätzlich ins Leere, zumal der Entscheidung des Höchstgerichtes nur ein einzig verwirklichter Tatbestand (§ 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG) zu Grunde liege.
Paragraph 7 i, Absatz eins, zweiter Satz AVRAG sei ebenso zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG oder Paragraph 7 h, Absatz 2, AVRAG (somit der BB) die Unterlagen nicht übermittle. Durch die Verwendung des Terminus „ebenso“ werde unmissverständlich klargestellt, dass es sich bei Paragraph 7 i, Absatz eins, erster Satz AVRAG einerseits und Paragraph 7 i, Absatz eins, zweiter Satz AVRAG andererseits jeweils um selbstständige Tatbestände handle. Aus diesem Blickwinkel laufe der Verweis der belangten Behörde auf das Judikat des VwGH vom 15.03.2000 schon grundsätzlich ins Leere, zumal der Entscheidung des Höchstgerichtes nur ein einzig verwirklichter Tatbestand (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG) zu Grunde liege. Der Vollständigkeit halber werde angeführt, dass die beiden Kontrollen in unterschiedlichen Lohnzeiträumen, nämlich September und Oktober 2015 durchgeführt worden seien. Somit bestehe auch hier keine Identität der Lohnunterlagen iSd § 7d Abs 1 AVRAG.Der Vollständigkeit halber werde angeführt, dass die beiden Kontrollen in unterschiedlichen Lohnzeiträumen, nämlich September und Oktober 2015 durchgeführt worden seien. Somit bestehe auch hier keine Identität der Lohnunterlagen iSd Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG. Dieser Beschwerde kam im Ergebnis keine Berechtigung zu. Festgehalten wird, dass sich der angefochtene Bescheid seinem Spruch
auf des gegen AA geführte Verwaltungsstrafverfahren
Vm § 7h Abs 2 weiters iVm § 7i Abs 1 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes bezieht und auch die erhobene Beschwerde genau diesen Punkt als Beschwerdegegenstand bezeichnet.Festgehalten wird, dass sich der angefochtene Bescheid seinem Spruch
auf des gegen AA geführte Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 7 d, in Verbindung mit Paragraph 7 h, Absatz 2, weiters in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz eins, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes bezieht und auch die erhobene Beschwerde genau diesen Punkt als Beschwerdegegenstand bezeichnet. Im gegenständlichen Fall wurde die Kontrolle am 30.09.2015 um 09.55 Uhr in W, Adresse 1, von der BB durchgeführt. Hingegen erfolgte die Kontrolle, auf welche sich das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.11.2015, Zl ****1, ****2, ****3, bezieht, durch das Finanzamt X-V als Finanzpolizei Team xx, somit einer Abgabebehörde. Bei beiden Kontrollen wurden jeweils die drei selben Arbeitnehmer überprüft.Im gegenständlichen Fall wurde die Kontrolle am 30.09.2015 um 09.55 Uhr in W, Adresse 1, von der BB durchgeführt. Hingegen erfolgte die Kontrolle, auf welche sich das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 13.11.2015, Zl ****1, ****2, ****3, bezieht, durch das Finanzamt X-V als Finanzpolizei Team xx, somit einer Abgabebehörde. Bei beiden Kontrollen wurden jeweils die drei selben Arbeitnehmer überprüft. § 7i Abs 1, erster Satz des AVRAG normiert, dass eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 7d Abs 1 oder § 7f Abs 1 Z 3 nicht übermittelt.Paragraph 7 i, Absatz eins,, erster Satz des AVRAG normiert, dass eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 7 d, Absatz eins, oder Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, nicht übermittelt. § 7d Abs 1 AVRAG sieht unter anderem vor, dass erforderliche Unterlagen der Abgabenbehörde auf Aufforderung
weislich zu übermitteln sind. In § 7f Abs 1 Z 3 wird wiederum auf die Erhebungen der Abgabenbehörden Bezug genommen und die Verpflichtung statuiert, entsprechende Unterlagen dieser Abgabenbehörde zu übermitteln. Somit geht es jeweils um die Übermittlung von Unterlagen an Abgabenbehörden.Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG sieht unter anderem vor, dass erforderliche Unterlagen der Abgabenbehörde auf Aufforderung
weislich zu übermitteln sind. In Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, wird wiederum auf die Erhebungen der Abgabenbehörden Bezug genommen und die Verpflichtung statuiert, entsprechende Unterlagen dieser Abgabenbehörde zu übermitteln. Somit geht es jeweils um die Übermittlung von Unterlagen an Abgabenbehörden. Demgegenüber normiert § 7i Abs 1 zweiter Satz des AVRAG, dass ebenso zu bestrafen ist, wer entgegen § 7g Abs 2 oder § 7h Abs 2 leg.cit die Unterlagen nicht übermittelt. In § 7g Abs 2 wird vom zuständigen Träger der Krankenversicherung gesprochen, während § 7h Abs 2 von der BB spricht und eine Verpflichtung zur Übermittlung der entsprechenden Unterlagen statuiert. Demgegenüber normiert Paragraph 7 i, Absatz eins, zweiter Satz des AVRAG, dass ebenso zu bestrafen ist, wer entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, leg.cit die Unterlagen nicht übermittelt. In Paragraph 7 g, Absatz 2, wird vom zuständigen Träger der Krankenversicherung gesprochen, während Paragraph 7 h, Absatz 2, von der BB spricht und eine Verpflichtung zur Übermittlung der entsprechenden Unterlagen statuiert. Damit ist der BB insofern zuzustimmen, als es sich um zwei getrennt zu verfolgende Tatbestände handelt. Aus dieser Sicht war die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen eines fortgesetzten Deliktes durch die Bezirkshauptmannschaft X nicht rechtskonform. Trotzdem war die Beschwerde aus folgenden Gründen nicht berechtigt:Damit ist der BB insofern zuzustimmen, als es sich um zwei getrennt zu verfolgende Tatbestände handelt. Aus dieser Sicht war die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen eines fortgesetzten Deliktes durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn nicht rechtskonform. Trotzdem war die Beschwerde aus folgenden Gründen nicht berechtigt:
G ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen worden ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist.
G ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung und dgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Dem Verwaltungsstrafakt zu Zl **** ist als in Frage kommende Verfolgungshandlung lediglich die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29.02.2016 zu entnehmen. Mit dieser Aufforderung zur Rechtfertigung wurde dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, er hätte die 3 angeführten Arbeitnehmer jeweils um 10,44 % unterentlohnt und hätte daher eine Verwaltungsübertretung
Hinsichtlich der hier gegenständlichen Verwaltungsübertretung
Vm § 7h Abs 2 AVRAG ist keine Verfolgungshandlung ergangen. Da es im gegenständlichen Fall um diese Übertretung und nicht um eine Unterentlohnung
Abs 5 AVRAG geht, bei der eine Verfolgungsverjährungsfrist von 3 Jahren normiert ist, ist auszusprechen, dass hinsichtlich der gegenständlichen Verwaltungsübertretung Verfolgungsverjährung eingetreten ist, zumal binnen einem Jahr keine entsprechende Verfolgungshandlung gesetzt worden ist.
Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung und dgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Dem Verwaltungsstrafakt zu Zl **** ist als in Frage kommende Verfolgungshandlung lediglich die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29.02.2016 zu entnehmen. Mit dieser Aufforderung zur Rechtfertigung wurde dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, er hätte die 3 angeführten Arbeitnehmer jeweils um 10,44 % unterentlohnt und hätte daher eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 7 i, Absatz 5, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes begangen. Hinsichtlich der hier gegenständlichen Verwaltungsübertretung
Paragraph 7 i, Absatz eins,, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 7 h, Absatz 2, AVRAG ist keine Verfolgungshandlung ergangen. Da es im gegenständlichen Fall um diese Übertretung und nicht um eine Unterentlohnung
Paragraph 7 i, Absatz 5, AVRAG geht, bei der eine Verfolgungsverjährungsfrist von 3 Jahren normiert ist, ist auszusprechen, dass hinsichtlich der gegenständlichen Verwaltungsübertretung Verfolgungsverjährung eingetreten ist, zumal binnen einem Jahr keine entsprechende Verfolgungshandlung gesetzt worden ist. Damit war die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch die Bezirkshauptmannschaft X im Ergebnis richtig. Deshalb war der Beschwerde keine Folge zu geben.Damit war die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn im Ergebnis richtig. Deshalb war der Beschwerde keine Folge zu geben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.18.1684.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.