RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/20/0801-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich in der Beschwerdesache des Herrn AA, X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt1, X, über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt X vom 23.02.2016, Zl ****, betreffend die Vorschreibung eines Gehsteigbeitrages nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz nach Durchführung einer VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich in der Beschwerdesache des Herrn AA, römisch zehn, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt1, römisch zehn, über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn vom 23.02.2016, Zl ****, betreffend die Vorschreibung eines Gehsteigbeitrages nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt X vom 23.02.2016, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer auf Grund von §§ 19 bis 22 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 (TVAG) für die erstmalige bauordnungsmäßige Herstellung des vor dem Anwesen Y-Straße *1 gelegenen Gehsteiges ein Erschließungsbeitrag in Höhe von Euro 6.339,46 vorgeschrieben. Dabei wurde eine Bauplatzgröße von 1.075,00 m2 und eine Baumasse von 841,00 m³ zugrunde gelegt. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn vom 23.02.2016, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer auf Grund von Paragraphen 19 bis 22 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 (TVAG) für die erstmalige bauordnungsmäßige Herstellung des vor dem Anwesen Y-Straße *1 gelegenen Gehsteiges ein Erschließungsbeitrag in Höhe von Euro 6.339,46 vorgeschrieben. Dabei wurde eine Bauplatzgröße von 1.075,00 m2 und eine Baumasse von 841,00 m³ zugrunde gelegt. Bauplatzanteil (§ 21 Abs 2) € 4.644,00Bauplatzanteil (Paragraph 21, Absatz 2,) € 4.644,00 Baumassenanteil (§ 21 Abs 3) € 1.695,46Baumassenanteil (Paragraph 21, Absatz 3,) € 1.695,46 Gesamtbetrag € 6.339,46 In der Begründung wurde neben der Zitierung einschlägiger Rechtsvorschriften auch darauf verwiesen, dass der Bauplatz „zur Gänze vorzuschreiben“ gewesen sei, da hiefür noch kein Gehsteigbeitrag entrichtet worden sei. Die Baumasse von 841 m³ sei gemäß § 2 Abs 5 TVAG 2011 voll anzurechnen gewesen. In der Begründung wurde neben der Zitierung einschlägiger Rechtsvorschriften auch darauf verwiesen, dass der Bauplatz „zur Gänze vorzuschreiben“ gewesen sei, da hiefür noch kein Gehsteigbeitrag entrichtet worden sei. Die Baumasse von 841 m³ sei gemäß Paragraph 2, Absatz 5, TVAG 2011 voll anzurechnen gewesen. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass tatsächlich kein Gehsteig errichtet worden sei, sondern vielmehr zwei Bushaltestellen. Durch die aktuelle Buslinienführung hätte sich die Notwendigkeit zur Errichtung von zwei Businseln ergeben, welche den Passagieren als Einstiegshilfe dienen würden. Diese Businseln habe man verbunden. Es liege somit nicht ein durchgehender Gehsteig vor. Dies komme auch dadurch zum Ausdruck, dass im Bushaltestellenbereich der Verlauf des sogenannten Gehsteiges jeweils exakt 12 Meter lang sei. Das sei die ursprünglich gesetzliche höchstzulässige Länge eines Verkehrsmittels im öffentlichen Dienst. Des Weiteren sei der sogenannte Gehsteig nach den jeweiligen Haltestellenbereichen nicht weitergeführt worden, sondern höre abrupt auf. Im Übrigen wurde auch die Gebührenvorschreibung der Höhe nach bemängelt. Die Errichtungskosten würden von jenen durchschnittlichen Sätzen abweichen, die üblicherweise im Ortsgebiet von X für die Errichtung von Gehstiegen anfallen würden. Es seien insofern nicht ortsübliche Beträge vorgeschrieben worden. Der Berechnungsvorgang sei nicht nachvollziehbar und nicht richtig. Im Übrigen wurde auch die Gebührenvorschreibung der Höhe nach bemängelt. Die Errichtungskosten würden von jenen durchschnittlichen Sätzen abweichen, die üblicherweise im Ortsgebiet von römisch zehn für die Errichtung von Gehstiegen anfallen würden. Es seien insofern nicht ortsübliche Beträge vorgeschrieben worden. Der Berechnungsvorgang sei nicht nachvollziehbar und nicht richtig. Mit einer Beschwerdevorentscheidung vom 05.04.2016, Zl ****, wies die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde X die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass in Bezug auf den Einwand der Gehsteigeigenschaft von der Magistratsabteilung III/Straßenverwaltung eine Stellungnahme eingeholt worden sei. Demnach sei entsprechend einem Projektplan des Tiefbauamtes vom 15.06.2012 ein Gehsteig im Kreuzungsbereich Y/Z-Straße auf einer Länge von rund 50 m errichtet worden. Hiebei handle es sich um einen zeitgemäßen Ausbau, erhöht mit rund 12 cm, abgegrenzt von der Fahrbahn durch Randsteine, mit staubfreiem Belag und frostsicherem Unterbau. Anlass für die Herstellung des Gehsteiges sei die Forderung nach erhöhten Aufstandsflächen für Fahrgäste der beiden Haltestellen gemäß einem Ergebnis einer Haltestellenfestsetzung vom 13.12.2011 durch das Amt der Tiroler Landesregierung als Kraftfahrlinienbehörde gewesen. Üblicherweise würden Gehsteige als Aufstandsfläche herangezogen. Würden Gehsteige fehlen, würden diese im Haltestellenbereich, wie im gegenständlichen Fall, zeitlich vorgezogen errichtet. Mit einer Beschwerdevorentscheidung vom 05.04.2016, Zl ****, wies die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde römisch zehn die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass in Bezug auf den Einwand der Gehsteigeigenschaft von der Magistratsabteilung III/Straßenverwaltung eine Stellungnahme eingeholt worden sei. Demnach sei entsprechend einem Projektplan des Tiefbauamtes vom 15.06.2012 ein Gehsteig im Kreuzungsbereich Y/Z-Straße auf einer Länge von rund 50 m errichtet worden. Hiebei handle es sich um einen zeitgemäßen Ausbau, erhöht mit rund 12 cm, abgegrenzt von der Fahrbahn durch Randsteine, mit staubfreiem Belag und frostsicherem Unterbau. Anlass für die Herstellung des Gehsteiges sei die Forderung nach erhöhten Aufstandsflächen für Fahrgäste der beiden Haltestellen gemäß einem Ergebnis einer Haltestellenfestsetzung vom 13.12.2011 durch das Amt der Tiroler Landesregierung als Kraftfahrlinienbehörde gewesen. Üblicherweise würden Gehsteige als Aufstandsfläche herangezogen. Würden Gehsteige fehlen, würden diese im Haltestellenbereich, wie im gegenständlichen Fall, zeitlich vorgezogen errichtet. In Bezug auf die Ortsüblichkeit des gegenständlichen Gehsteigbeitrages sei festzuhalten, dass der der Berechnung zugrunde gelegte Gehsteigbeitragssatz für das Jahr 2012 vom Xer Gemeinderat mit Beschluss vom 10.12.2010 in der Höhe von Euro 2,88 festgesetzt worden sei. Mit Schriftsatz vom 11.04.2016 wurde innerhalb offener Frist ein Vorlageantrag gestellt. Auf Grund dessen führte das Landesverwaltungsgericht Tirol am 08.11.2016 eine Verhandlung durch, an der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Nach der Verhandlung machte sich der in der gegenständlichen Angelegenheit zuständige Richter vor Ort noch einmal persönlich ein Bild von Gegebenheiten und fertigte mehrere Lichtbilder an, welche (in Ergänzung zu den bereits in der Verhandlung erörterten Lichtbildern) vor allem die Situation in der Y-Straße vor dem Anwesen des Beschwerdeführers zeigen. Diese Lichtbilder (Beilagen F – N) wurden am 10.01.2017 einem der beiden bei der Verhandlung anwesenden Vertreter der belangten Behörde mit der Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme übermittelt. Davon wurde mit Email vom 17.01.2017 Gebrauch gemacht. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus der beiliegenden Naturstandskarte und aus dem Katasterplan bzw aus der Übereinanderlegung der beiden Pläne ergebe, dass der neu errichtete Gehsteig zumindest teilweise auf der an den Bauplatz GP *a, EZl * KG W angrenzenden Verkehrsfläche (auf der gegenüberliegenden Seite) errichtet worden sei, was auch durch die Lichtbilder bestätigt werde. Dass der Gehsteig über den gesamten Verlauf der an das Grundstück angrenzenden Verkehrsfläche errichtet werde, sei nach dem Wortlaut des Gesetzes für die Entstehung der Abgabenpflicht nicht erforderlich.Nach der Verhandlung machte sich der in der gegenständlichen Angelegenheit zuständige Richter vor Ort noch einmal persönlich ein Bild von Gegebenheiten und fertigte mehrere Lichtbilder an, welche (in Ergänzung zu den bereits in der Verhandlung erörterten Lichtbildern) vor allem die Situation in der Y-Straße vor dem Anwesen des Beschwerdeführers zeigen. Diese Lichtbilder (Beilagen F – N) wurden am 10.01.2017 einem der beiden bei der Verhandlung anwesenden Vertreter der belangten Behörde mit der Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme übermittelt. Davon wurde mit Email vom 17.01.2017 Gebrauch gemacht. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus der beiliegenden Naturstandskarte und aus dem Katasterplan bzw aus der Übereinanderlegung der beiden Pläne ergebe, dass der neu errichtete Gehsteig zumindest teilweise auf der an den Bauplatz Gesetzgebungsperiode *a, EZl * KG W angrenzenden Verkehrsfläche (auf der gegenüberliegenden Seite) errichtet worden sei, was auch durch die Lichtbilder bestätigt werde. Dass der Gehsteig über den gesamten Verlauf der an das Grundstück angrenzenden Verkehrsfläche errichtet werde, sei nach dem Wortlaut des Gesetzes für die Entstehung der Abgabenpflicht nicht erforderlich. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft Gp *a KG W. Dieses Anwesen hat die Anschrift Y-Straße *
- Dieses Grundstück weist ein Gesamtausmaß von 1.075,00 m2 auf. Die Baumasse beträgt 841,00 m³. Aufgrund einer Haltestellenfestsetzung vom 13.12.2011 wurde durch den Landeshauptmann von Tirol als zuständige Behörde auf der Z-Straße, südlich des Anwesens Z-Straße *2, und auf der Y-Straße, nördlich des vorgenannten Objektes, jeweils eine Haltestelle festgesetzt. Da zu diesem Zeitpunkt in diesem Bereich noch kein Gehsteig errichtet war, wurde auf Veranlassung der Stadt X im Haltestellenbereich ein Gehsteig zeitlich vorgezogen errichtet. Die Errichtung des Gehsteiges stellt sich planlich wie folgt dar:Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft Gp *a KG W. Dieses Anwesen hat die Anschrift Y-Straße *
- Dieses Grundstück weist ein Gesamtausmaß von 1.075,00 m2 auf. Die Baumasse beträgt 841,00 m³. Aufgrund einer Haltestellenfestsetzung vom 13.12.2011 wurde durch den Landeshauptmann von Tirol als zuständige Behörde auf der Z-Straße, südlich des Anwesens Z-Straße *2, und auf der Y-Straße, nördlich des vorgenannten Objektes, jeweils eine Haltestelle festgesetzt. Da zu diesem Zeitpunkt in diesem Bereich noch kein Gehsteig errichtet war, wurde auf Veranlassung der Stadt römisch zehn im Haltestellenbereich ein Gehsteig zeitlich vorgezogen errichtet. Die Errichtung des Gehsteiges stellt sich planlich wie folgt dar: Die als Haltestellen dienenden Aufstandsflächen sind somit über den in Richtung Westen ausgerichteten Zwickel des Grundstückes GB *b hinaus miteinander verbunden, sodass sich dadurch eine durchgängige bzw Aufstandsfläche von ca 50 m ergibt. Beginn bzw Ende dieser Flächen sind rampenförmig ausgebildet. Die Grundparzelle des Beschwerdeführers befindet sich auf der nördlichen Seite der Y-Straße. Die Geh- bzw Aufstandsfläche, welche im Zuge der Haltestellenerrichtung hergestellt wurde, befindet sich im Bereich der Y-Straße auf der südlichen Seite und somit auf der vom Grundstück des Beschwerdeführers ausgesehen gegenüberliegenden Straßenseite. Das Grundstück des Beschwerdeführers grenzt auf einer Länge von ca 11,5 m an die Y-Straße an. Der Zugang zum Anwesen des Beschwerdeführers liegt im östlichen Bereich. Im westlichen Bereich befindet sich in der Y-Straße auf einer größtenteils nicht asphaltierten Fläche ein unmittelbar an die Einfriedung angrenzender mit blauer Linie gekennzeichneter (gebührenpflichtiger) Pkw-Abstellplatz. Zwischen diesem Abstellplatz und dem Zugang zum Anwesen befinden sich in Richtung Norden versetzt zwei Garagen, vor deren Toren grundsätzlich so viel Platz ist, dass jeweils ein Pkw abgestellt werden kann. Die in der Y-Straße bestehende Geh- und Aufstandsfläche wurde (bezogen auf das Anwesen des Beschwerdeführers) auf der gegenüberliegenden Straßenseite nicht durchgängig errichtet sondern inklusive der 2,5m langen Rampe lediglich auf einer Länge von ca 4,5 m. Wollte daher ein Fußgänger unter Nutzung dieser Geh- und Aufstandsfläche zu dem im östlichen Bereich gelegenen Eingang des Anwesens des Beschwerdeführers gelangen, so ist dies nur unter Benützung der Fahrbahn möglich, zumal sich im Nahebereich dieses Grundstückes weder im südlichen noch im nördlichen Bereich der Y-Straße ein Gehsteig befindet. Soweit dabei die Verpflichtung des § 76 Abs 5 StVO, beim Überqueren der Fahrbahn den kürzesten Weg zu wählen, eingehalten werden soll, müsste ein Fußgänger zunächst ca 4 bis 5 Meter über die Rampe hinaus den rechten Fahrbahnrand benützen. Die in der Y-Straße bestehende Geh- und Aufstandsfläche wurde (bezogen auf das Anwesen des Beschwerdeführers) auf der gegenüberliegenden Straßenseite nicht durchgängig errichtet sondern inklusive der 2,5m langen Rampe lediglich auf einer Länge von ca 4,5 m. Wollte daher ein Fußgänger unter Nutzung dieser Geh- und Aufstandsfläche zu dem im östlichen Bereich gelegenen Eingang des Anwesens des Beschwerdeführers gelangen, so ist dies nur unter Benützung der Fahrbahn möglich, zumal sich im Nahebereich dieses Grundstückes weder im südlichen noch im nördlichen Bereich der Y-Straße ein Gehsteig befindet. Soweit dabei die Verpflichtung des Paragraph 76, Absatz 5, StVO, beim Überqueren der Fahrbahn den kürzesten Weg zu wählen, eingehalten werden soll, müsste ein Fußgänger zunächst ca 4 bis 5 Meter über die Rampe hinaus den rechten Fahrbahnrand benützen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststelllungen ergeben sich in unbedenklicher Weise aus dem Akt der Stadtgemeinde X, der Einsichtnahme durch das erkennende Gericht in das tiris 2.0 (Tiroler Raumordnungsinformationssystem) sowie aus den Ausführungen des Zeugen Ing. CC in der Verhandlung. Der Zeuge CC brachte klar zum Ausdruck, dass es im gegenständlichen Fall im Wesentlichen um die Errichtung der von der Kraftfahrlinienbehörde festgelegten Haltestellenbereiche ging, wobei diese über den Straßenzwickel hinweg verbunden und in technischer Weise wie Gehsteige ausgeführt wurden. Diese Feststelllungen ergeben sich in unbedenklicher Weise aus dem Akt der Stadtgemeinde römisch zehn, der Einsichtnahme durch das erkennende Gericht in das tiris 2.0 (Tiroler Raumordnungsinformationssystem) sowie aus den Ausführungen des Zeugen Ing. CC in der Verhandlung. Der Zeuge CC brachte klar zum Ausdruck, dass es im gegenständlichen Fall im Wesentlichen um die Errichtung der von der Kraftfahrlinienbehörde festgelegten Haltestellenbereiche ging, wobei diese über den Straßenzwickel hinweg verbunden und in technischer Weise wie Gehsteige ausgeführt wurden. Die Gegebenheiten im Bereich der Y-Straße vor dem Anwesen des Beschwerdeführers ergeben sich im Übrigen vor allem auf Grund des im Verwaltungsakt befindlichen Planes der Abteilung Tiefbau – Planung der belangten Behörde betreffend das Detailprojekt „HALTESTELLE Z-Straße/Y-Straße“, welcher auch zum integrierenden Bestandteil der Feststellungen gemacht wurde. Die nachträglich vorgelegte Naturstandskarte und der Katasterplan decken sich mit dem vorerwähnten (detaillierteren) Plan. Im Übrigen ist die Situation vor dem Anwesen des Beschwerdeführers, die ihm selbst bestens bekannt ist, durch die vom erkennenden Richter selbst angefertigten Lichtbilder entsprechend dokumentiert. Seitens der belangten Behörde wird letztlich auch gar nicht bestritten, dass der Gehsteig nur teilweise (auf der gegenüberliegenden Seite) auf der an das Anwesen des Beschwerdeführers angrenzenden Verkehrsfläche errichtet wurde. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011, LGBl.Nr 58/2011 idF LGBl.Nr. 130/2013, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011, LGBl.Nr 58 aus 2011, in der Fassung LGBl.Nr. 130 aus 2013,, lauten auszugsweise wie folgt: „§ 1 Geltungsbereich
(1)Dieses Gesetz regelt die Erhebung von: c) Beiträgen zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen (Gehsteigbeitrag). § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen
(1)Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.
(2)Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(3)Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie
- a)der Tiroler Bauordnung 2011 unterliegen,
- b)nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b der Tiroler Bauordnung 2011 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,
- b)nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera a, oder b der Tiroler Bauordnung 2011 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,
- c)bewilligungspflichtige Stromerzeugungsanlagen im Sinn des § 6 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2003, LGBl. Nr. 88, in der jeweils geltenden Fassung oder Teile solcher Anlagen sind oder
- c)bewilligungspflichtige Stromerzeugungsanlagen im Sinn des Paragraph 6, des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2003, Landesgesetzblatt Nr. 88, in der jeweils geltenden Fassung oder Teile solcher Anlagen sind oder
- d)Abfallbehandlungsanlagen im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. g der Tiroler Bauordnung 2011 sind.
- d)Abfallbehandlungsanlagen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Litera g, der Tiroler Bauordnung 2011 sind.
(4)Nicht als Gebäude gelten:
- a)Gebäude im Sinn des § 41 Abs. 2 lit. a bis d des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung im Freiland,
- a)Gebäude im Sinn des Paragraph 41, Absatz 2, Litera a bis d des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, Landesgesetzblatt Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung im Freiland,
- b)Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 oder im Freiland,
- b)Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise auf Sonderflächen nach Paragraph 47, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 oder im Freiland,
- c)Folientunnels im Sinn des § 2 Abs. 17 der Tiroler Bauordnung 2011,
- c)Folientunnels im Sinn des Paragraph 2, Absatz 17, der Tiroler Bauordnung 2011,
- d)bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes im Sinn des § 46 der Tiroler Bauordnung 2011.
- d)bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes im Sinn des Paragraph 46, der Tiroler Bauordnung 2011.
(5)Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird. § 19Paragraph 19 Abgabengegenstand, Gehsteigbeitragssatz
(1)Die Gemeinden werden ermächtigt,
- a)im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird,
- b)im Fall, dass ein Bauplatz, auf dem ein Gebäude bereits besteht und für den nicht bereits ein Gehsteigbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes und der gesamten Baumasse oder ein Kostenersatz nach § 68 der Bauordnung der Landeshauptstadt X, LGBl. Nr. 31/1896, in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 22/1969 entrichtet wurde, unmittelbar oder über eine rechtlich gesicherte Verbindung durch eine Verkehrsfläche, auf der ein zeitgemäßer Gehsteig noch nicht errichtet wurde, erschlossen ist,
- b)im Fall, dass ein Bauplatz, auf dem ein Gebäude bereits besteht und für den nicht bereits ein Gehsteigbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes und der gesamten Baumasse oder ein Kostenersatz nach Paragraph 68, der Bauordnung der Landeshauptstadt römisch zehn, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 1896,, in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1969, entrichtet wurde, unmittelbar oder über eine rechtlich gesicherte Verbindung durch eine Verkehrsfläche, auf der ein zeitgemäßer Gehsteig noch nicht errichtet wurde, erschlossen ist, einen Gehsteigbeitrag zu erheben.
(2)Abs. 1 gilt nicht für landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude oder entsprechend genutzte Gebäudeteile. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.
(2)Absatz eins, gilt nicht für landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude oder entsprechend genutzte Gebäudeteile. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäude im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.
(3)Die Erhebung des Gehsteigbeitrages erfolgt durch Festlegung des Gehsteigbeitragssatzes (Abs. 4).
(3)Die Erhebung des Gehsteigbeitrages erfolgt durch Festlegung des Gehsteigbeitragssatzes (Absatz 4,).
(4)Der Gehsteigbeitragssatz ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Gehsteigbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde für die Errichtung von Gehsteigen zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 1 v. H. der durchschnittlichen Kosten für die Herstellung von einem Quadratmeter zeitgemäßer Gehsteigfläche in der Gemeinde nicht übersteigen. § 21Paragraph 21 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1)Der Gehsteigbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 3).
(1)Der Gehsteigbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Absatz 2,) und dem Baumassenanteil (Absatz 3,).
(2)Der Bauplatzanteil ist das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Gehsteigbeitragssatzes. Im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b ist bei Baugrundstücken, die aufgrund der vermessungsrechtlichen Vorschriften vor dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, gebildet worden sind, der Ermittlung des Bauplatzanteiles auch die Fläche der demselben Eigentümer gehörenden unmittelbar angrenzenden Grundstücke, auf die die Mindestabstandsflächen nach § 6 Abs. 1 lit. a bis d der Tiroler Bauordnung 2011 fallen, zugrunde zu legen. Im Übrigen gilt § 9 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß.
(2)Der Bauplatzanteil ist das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Gehsteigbeitragssatzes. Im Fall des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, ist bei Baugrundstücken, die aufgrund der vermessungsrechtlichen Vorschriften vor dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, gebildet worden sind, der Ermittlung des Bauplatzanteiles auch die Fläche der demselben Eigentümer gehörenden unmittelbar angrenzenden Grundstücke, auf die die Mindestabstandsflächen nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera a bis d der Tiroler Bauordnung 2011 fallen, zugrunde zu legen. Im Übrigen gilt Paragraph 9, Absatz 2, zweiter und dritter Satz sinngemäß.
(3)Der Baumassenanteil ist
- a)im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
- a)im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder im Fall des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
- b)im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse, jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Gehsteigbeitragssatzes. Die Baumasse von Fabriks- und Werkstättengebäuden, von Lagerhallen und dergleichen oder entsprechend genutzten Gebäudeteilen ist nur zu einem Drittel anzurechnen. Verlieren solche Gebäude oder Gebäudeteile jedoch diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß von zwei Dritteln der tatsächlichen Baumasse.
(4)Wurde im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b ein Gehsteigbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung einer Teilfläche des Bauplatzes oder eines Teiles der Baumasse bereits entrichtet, so ist der Ermittlung des Gehsteigbeitrages jene Teilfläche des Bauplatzes bzw. jener Teil der Baumasse zugrunde zu legen, für die (den) ein Gehsteigbeitrag noch nicht entrichtet wurde.
(4)Wurde im Fall des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, ein Gehsteigbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung einer Teilfläche des Bauplatzes oder eines Teiles der Baumasse bereits entrichtet, so ist der Ermittlung des Gehsteigbeitrages jene Teilfläche des Bauplatzes bzw. jener Teil der Baumasse zugrunde zu legen, für die (den) ein Gehsteigbeitrag noch nicht entrichtet wurde.
(5)§ 9 Abs. 4 vierter Satz und 5, § 10 und § 11 gelten sinngemäß.
(5)Paragraph 9, Absatz 4, vierter Satz und 5, Paragraph 10 und Paragraph 11, gelten sinngemäß. § 22Paragraph 22 Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung
(1)Der Abgabenanspruch entsteht
- a)im Fall des § 19 Abs. 1 lit. a bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 30 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2011 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn;
- a)im Fall des Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des Paragraph 30, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2011 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn;
- b)im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b mit der Fertigstellung eines zeitgemäßen Gehsteiges auf zumindest einer Seite der betreffenden Verkehrsfläche.
- b)im Fall des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, mit der Fertigstellung eines zeitgemäßen Gehsteiges auf zumindest einer Seite der betreffenden Verkehrsfläche.
(2)Bei Grundstücksänderungen nach § 10 Abs. 2 entsteht der Abgabenanspruch mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung.
(2)Bei Grundstücksänderungen nach Paragraph 10, Absatz 2, entsteht der Abgabenanspruch mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung.
(3)Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Gehsteigbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.
(3)Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Gehsteigbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz sinngemäß.
(4)Im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b ist der Gehsteigbeitrag beginnend mit dem dem Entstehen des Abgabenanspruches folgenden Kalenderjahr jährlich in fünf gleichen Teilbeträgen vorzuschreiben. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist nach § 208 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung mit dem Ablauf des Jahres, in dem der betreffende Teilbetrag vorzuschreiben war, und die Verjährungsfrist nach § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung mit dem Beginn dieses Jahres.
(4)Im Fall des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, ist der Gehsteigbeitrag beginnend mit dem dem Entstehen des Abgabenanspruches folgenden Kalenderjahr jährlich in fünf gleichen Teilbeträgen vorzuschreiben. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist nach Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, der Bundesabgabenordnung mit dem Ablauf des Jahres, in dem der betreffende Teilbetrag vorzuschreiben war, und die Verjährungsfrist nach Paragraph 209, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung mit dem Beginn dieses Jahres. Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses der Stadtgemeinde X vom 10.12.2010 beträgt der Gehsteigbeitragssatz 0,3 v.H. der mit Euro 100,--/m2 festgesetzten durchschnittlichen Straßenbaulast für die Herstellung von einem Quadratmeter zeitgemäßer Gehsteigfläche, das sind Euro 2,88 je Einheit der Bemessungsgrundlage.Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses der Stadtgemeinde römisch zehn vom 10.12.2010 beträgt der Gehsteigbeitragssatz 0,3 v.H. der mit Euro 100,--/m2 festgesetzten durchschnittlichen Straßenbaulast für die Herstellung von einem Quadratmeter zeitgemäßer Gehsteigfläche, das sind Euro 2,88 je Einheit der Bemessungsgrundlage. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Im gegenständlichen Fall geht es um die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten der Errichtung eines Gehsteiges (Gehsteigbeitrages) iSd § 1 Abs 1 lit c Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011 (TVAG) nach Maßgabe des § 19 Abs 2 lit b TVAG. Die Entstehung des Abgabenanspruches setzt gemäß § 22 Abs 1 lit b TVAG die Fertigstellung eines zeitgemäßen Gehsteiges auf zumindest einer Seite der betreffenden Verkehrsfläche voraus.Im gegenständlichen Fall geht es um die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten der Errichtung eines Gehsteiges (Gehsteigbeitrages) iSd Paragraph eins, Absatz eins, Litera c, Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011 (TVAG) nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 2, Litera b, TVAG. Die Entstehung des Abgabenanspruches setzt gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Litera b, TVAG die Fertigstellung eines zeitgemäßen Gehsteiges auf zumindest einer Seite der betreffenden Verkehrsfläche voraus. Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, der für den Fußgängerverkehr durch die Errichtung eines Gehsteiges erschlossen wird, wobei die Errichtung auf zumindest einer Seite der Verkehrsfläche ausreicht. Grundsätzlich sind Eigentümer von beiderseits an der Verkehrsfläche liegenden Bauplätzen verpflichtet, einen Gehsteigbeitrag zu leisten, also auch die Eigentümer jener Grundstücke, die auf der Seite gelegen sind, die der Seite, auf der der Gehsteig errichtet wurde, gegenüberliegt (vgl VfGH 12.03.2014, B1550/2012). Der Bauplatz des Beschwerdeführers liegt jener Seite der Y-Straße gegenüber, auf der der Gehsteig errichtet wurde. Er kommt daher grundsätzlich als Abgabenschuldner eines Beitrages für die Errichtung eines Gehsteiges in Betracht.Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, der für den Fußgängerverkehr durch die Errichtung eines Gehsteiges erschlossen wird, wobei die Errichtung auf zumindest einer Seite der Verkehrsfläche ausreicht. Grundsätzlich sind Eigentümer von beiderseits an der Verkehrsfläche liegenden Bauplätzen verpflichtet, einen Gehsteigbeitrag zu leisten, also auch die Eigentümer jener Grundstücke, die auf der Seite gelegen sind, die der Seite, auf der der Gehsteig errichtet wurde, gegenüberliegt vergleiche VfGH 12.03.2014, B1550/2012). Der Bauplatz des Beschwerdeführers liegt jener Seite der Y-Straße gegenüber, auf der der Gehsteig errichtet wurde. Er kommt daher grundsätzlich als Abgabenschuldner eines Beitrages für die Errichtung eines Gehsteiges in Betracht. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers ist zunächst auszuführen, dass im gegenständlichen Fall kein Zweifel darüber sein kann, dass es bei der Durchführung der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen vor allem um die Errichtung von Haltestellen ging, welche jedoch in technischer Hinsicht als Gehsteige errichtet wurden. Im Hinblick auf das vorrangige Projektziel, erhöhte Aufstandsflächen für Fahrgäste im Bereich der festgelegten Haltestellen zu errichten, wurde der Gehsteig nicht durchgängig ausgeführt. Vielmehr wurde der Gehsteig südlich und nördlich des Grundstückes *b (Objekt Z-Straße *2) so errichtet, dass er auf eine Länge von jeweils ca 12 m gerade verläuft und jeweils nach Osten hin mit einer Rampe von ca 2,5 m versehen ist. Nach Westen hin nähern sich die Gehsteige aneinander an und wurden quasi über den Zwickel hinweg miteinander verbunden. Letztlich wurde auf der Y-Straße auf der dem Anwesen des Beschwerdeführers gegenüberliegen Straßenseite nur teilweise ein Gehsteig errichtet. Aus § 22 Abs 1 lit b TVAG ergibt sich, dass Verkehrsflächen, mit denen ein Bauplatz, auf dem ein Gebäude bereits besteht, erschlossen werden, zumindest auf einer Seite der betreffenden Verkehrsfläche einen (zeitgemäßen) Gehsteig aufweisen müssen. Im konkreten Fall wurde zwar in der Y-Straße auf der dem Anwesen des Beschwerdeführers gegenüberliegenden (südlichen) Seite ein Gehsteig errichtet. Die Errichtung dieses Gehsteiges erfolgte allerdings – bezogen auf das Grundstück des Beschwerdeführers - nur auf einem (im Westen gelegenen) Teil und jedenfalls nicht hinsichtlich der gesamten Länge des Anwesens, sondern auf eine Länge von knapp unter der Hälfte davon. Auf Grund der konkreten örtlichen Situation (vor allem des östlich gelegenen Eingangs zum Anwesen des Beschwerdeführer) – insbesondere bei Beachtung der Verpflichtung des § 76 Abs 5 StVO, beim Überqueren der Fahrbahn den kürzesten Weg zu wählen – muss ein Fußgänger, sofern er sich aus westlicher Richtung annähert (östlich davon ist ein Gehsteig auch nicht einmal teilweise vorhanden), den dort befindlichen Gehsteig verlassen und einige wenige Meter den rechten (südlichen) Rand der Fahrbahn der gehsteiglosen Y-Straße benutzen, um dann StVO-konform zum Eingang des Anwesens des Beschwerdeführers zu gelangen. Damit wird deutlich, dass die (bezogen auf das Anwesen des Beschwerdeführers) lediglich teilweise Errichtung eines Gehsteiges nicht ausreicht, um beim Beschwerdeführer einen Abgabenanspruch gemäß § 22 Abs 1 lit b TVAG zu begründen. Eine gegenteilige Sichtweise wäre angesichts der unzureichenden Erschließung des Anwesens des Beschwerdeführers für Fußgänger nicht sachgerecht.Aus Paragraph 22, Absatz eins, Litera b, TVAG ergibt sich, dass Verkehrsflächen, mit denen ein Bauplatz, auf dem ein Gebäude bereits besteht, erschlossen werden, zumindest auf einer Seite der betreffenden Verkehrsfläche einen (zeitgemäßen) Gehsteig aufweisen müssen. Im konkreten Fall wurde zwar in der Y-Straße auf der dem Anwesen des Beschwerdeführers gegenüberliegenden (südlichen) Seite ein Gehsteig errichtet. Die Errichtung dieses Gehsteiges erfolgte allerdings – bezogen auf das Grundstück des Beschwerdeführers - nur auf einem (im Westen gelegenen) Teil und jedenfalls nicht hinsichtlich der gesamten Länge des Anwesens, sondern auf eine Länge von knapp unter der Hälfte davon. Auf Grund der konkreten örtlichen Situation (vor allem des östlich gelegenen Eingangs zum Anwesen des Beschwerdeführer) – insbesondere bei Beachtung der Verpflichtung des Paragraph 76, Absatz 5, StVO, beim Überqueren der Fahrbahn den kürzesten Weg zu wählen – muss ein Fußgänger, sofern er sich aus westlicher Richtung annähert (östlich davon ist ein Gehsteig auch nicht einmal teilweise vorhanden), den dort befindlichen Gehsteig verlassen und einige wenige Meter den rechten (südlichen) Rand der Fahrbahn der gehsteiglosen Y-Straße benutzen, um dann StVO-konform zum Eingang des Anwesens des Beschwerdeführers zu gelangen. Damit wird deutlich, dass die (bezogen auf das Anwesen des Beschwerdeführers) lediglich teilweise Errichtung eines Gehsteiges nicht ausreicht, um beim Beschwerdeführer einen Abgabenanspruch gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Litera b, TVAG zu begründen. Eine gegenteilige Sichtweise wäre angesichts der unzureichenden Erschließung des Anwesens des Beschwerdeführers für Fußgänger nicht sachgerecht. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. VI. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Entstehung des Abgabenanspruchs für den Gehsteigbeitrag gemäß § 22 Abs 1 lit b TVAG, wenn ein Gehsteig nicht hinsichtlich der gesamten Länge des Anwesens sondern nur teilweise errichtet wird und somit das Anwesen für Fußgänger nicht ausreichend erschlossen ist.Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Entstehung des Abgabenanspruchs für den Gehsteigbeitrag gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Litera b, TVAG, wenn ein Gehsteig nicht hinsichtlich der gesamten Länge des Anwesens sondern nur teilweise errichtet wird und somit das Anwesen für Fußgänger nicht ausreichend erschlossen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.20.0801.3