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{'item': 'LVwG-2016/20/1162-6'}

Obsah (6)§ 279§ 25a§§ 2Art 139§ 28§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/20/1162-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 279

Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin als Betreiberin des Hotel B in Z

§§ 2, 5, 7 und 10 des Aufenthaltsgesetzes i

Vm der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13.12.2012, Zahl ***, die für den Monat Februar 2016 entfallende und an den Tourismusverband Y und seine Feriendörfer abzuführende Aufenthaltsabgabe in Höhe von Euro 5.392,-- vorgeschrieben. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass für den angegebenen Zeitraum 2.696 abgabepflichtige Nächtigungen gemeldet worden seien und sich die Abgabenschuld unter Zugrundelegung einer geltenden Abgabenhöhe von Euro 2,-- pro Person und Nächtigung errechne. Die Aufenthaltsabgabe sei nicht abgeführt worden.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin als Betreiberin des Hotel B in Z

Paragraphen 2, 5, 7 und 10 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13.12.2012, Zahl ***, die für den Monat Februar 2016 entfallende und an den Tourismusverband Y und seine Feriendörfer abzuführende Aufenthaltsabgabe in Höhe von Euro 5.392,-- vorgeschrieben. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass für den angegebenen Zeitraum 2.696 abgabepflichtige Nächtigungen gemeldet worden seien und sich die Abgabenschuld unter Zugrundelegung einer geltenden Abgabenhöhe von Euro 2,-- pro Person und Nächtigung errechne. Die Aufenthaltsabgabe sei nicht abgeführt worden. Gegen diesen Bescheid wurde von der Abgabepflichtigen fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Abgabenvorschreibung auf der Grundlage einer gesetzwidrigen Verordnung erfolgt sei. Die Aufenthaltsabgabe sei zu hoch festgesetzt worden. Eine erhöhte Aufenthaltsabgabe müsse regelmäßig mit einem erweiterten Angebot für die betroffenen Gäste einhergehen. Das touristische Angebot in der Landeshauptstadt Y sei jedoch ungleich größer als in den Gemeinden X, Z und W. Die in § 1 der genannten Verordnung vorgenommene Differenzierung sei im höchsten Maß unsachlich und benachteilige Gäste bzw Unterkunftsgeber der touristisch schlechter erschlossenen Gegend am X Plateau in ungerechtfertigter Weise gegenüber Unterkunftsgebern in von der Staffelung nicht betroffenen Gemeinden desselben Tourismusverbandes.Gegen diesen Bescheid wurde von der Abgabepflichtigen fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Abgabenvorschreibung auf der Grundlage einer gesetzwidrigen Verordnung erfolgt sei. Die Aufenthaltsabgabe sei zu hoch festgesetzt worden. Eine erhöhte Aufenthaltsabgabe müsse regelmäßig mit einem erweiterten Angebot für die betroffenen Gäste einhergehen. Das touristische Angebot in der Landeshauptstadt Y sei jedoch ungleich größer als in den Gemeinden römisch zehn, Z und W. Die in Paragraph eins, der genannten Verordnung vorgenommene Differenzierung sei im höchsten Maß unsachlich und benachteilige Gäste bzw Unterkunftsgeber der touristisch schlechter erschlossenen Gegend am römisch zehn Plateau in ungerechtfertigter Weise gegenüber Unterkunftsgebern in von der Staffelung nicht betroffenen Gemeinden desselben Tourismusverbandes. Seitens der Beschwerdeführerin wurde beantragt, dass Landesverwaltungsgericht Tirol möge 1.

Art 139

Abs 1 Z 1 B-VG einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des § 1 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13.12.2012 zu Zl *** stellen, und

Artikel 139

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Paragraph eins, der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13.12.2012 zu Zl *** stellen, und 2.

§ 28Abs 2 Vw

GVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid unter Zugrundelegung einer Aufenthaltsabgabe in der Höhe von Euro 1,00 pro abgabepflichtiger Person und Nächtigung dahingehend abändern, dass die von der Beschwerdeführerin an den Tourismusverband Y und seine Feriendörfer abzuführende Aufenthaltsabgabe für den Monat Februar in Höhe von Euro 2.696,00 vorgeschrieben werde, in eventu

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid unter Zugrundelegung einer Aufenthaltsabgabe in der Höhe von Euro 1,00 pro abgabepflichtiger Person und Nächtigung dahingehend abändern, dass die von der Beschwerdeführerin an den Tourismusverband Y und seine Feriendörfer abzuführende Aufenthaltsabgabe für den Monat Februar in Höhe von Euro 2.696,00 vorgeschrieben werde, in eventu 3.

§ 28Abs 3 Vw

GVG den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Abgabenbehörde legte den abgabenbehördlichen Akt mit einem Vorlagebericht vom 03.06.2016 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. In diesem Bericht wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Vorschreibung der Aufenthaltsabgaben auf der Grundlage der geltenden Rechtslage erfolgt sei und die Beschwerde erhoben worden sei, weil sich die Beschwerdeführerin durch die dem Bescheid zugrundeliegende Verordnung in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit und Unversehrtheit des Eigentums verletzt sehe. Die Prüfung von Gesetzen und damit einhergehenden Verordnungen auf ihre Verfassungs- bzw Gesetzmäßigkeit falle

den Art 139 Abs 1 und Art 140 Abs 1 B-VG in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes. Die Aktenvorlage erfolgte direkt, also ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung. Die Abgabenbehörde legte den abgabenbehördlichen Akt mit einem Vorlagebericht vom 03.06.2016 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. In diesem Bericht wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Vorschreibung der Aufenthaltsabgaben auf der Grundlage der geltenden Rechtslage erfolgt sei und die Beschwerde erhoben worden sei, weil sich die Beschwerdeführerin durch die dem Bescheid zugrundeliegende Verordnung in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit und Unversehrtheit des Eigentums verletzt sehe. Die Prüfung von Gesetzen und damit einhergehenden Verordnungen auf ihre Verfassungs- bzw Gesetzmäßigkeit falle

den Artikel 139, Absatz eins und Artikel 140, Absatz eins, B-VG in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes. Die Aktenvorlage erfolgte direkt, also ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung. Das Landesverwaltungsgericht Tirol forderte in der Folge die Abgabenbehörde mit Schreiben vom 22.08.2016 auf, binnen drei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens, eine Stellungnahme zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin abzugeben und die Bezug habenden Aktenstücke, insbesondere auch den Verordnungsakt, vorzulegen. Mit einem Schreiben vom 24.10.2016 gab die Abgabenbehörde darauf Bezug nehmend eine Stellungnahme ab, legte ein Konvolut an Unterlagen („den Bezug habenden Verordnungsakt“) vor. In dieser Stellungnahme verwies die Abgabenbehörde im Wesentlichen darauf, dass bei der Festsetzung der Aufenthaltsabgabe darauf Bedacht zu nehmen sei, was für die Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes erforderlich sei. Die Aufenthaltsabgaben würden der Finanzierung infrastruktureller Einrichtungen des Tourismusverbandes dienen. Nach der Neustrukturierung der Tourismusverbände durch Fusionen seien große Verbandsgebiete mit teilweise unterschiedlicher touristischer Infrastruktur bzw touristischem Angebot geschaffen worden. Zur Erreichung einer Stärkung dieser Regionen sei es auch notwendig, die schwächeren Gebiete eines Tourismusverbandes touristisch weiterzuentwickeln und würden entsprechende Investitionen unter anderem durch eine höhere Aufenthaltsabgabe in diesem Gebietsteil finanziert werden. Die Schaffung weiterer bzw notwendiger touristischer Infrastruktur komme dem Gast zugute, der in diesem Gebietsteil nächtige. Von diesem eine höhere Aufenthaltsabgabe zu verlangen, erscheine daher nicht unsachlich. Bei den Gemeinden des X Plateaus, also auch oder insbesondere bei der Gemeinde Z, sei schon vor der Fusion mit dem Tourismusverband Y und seine Feriendörfer ein erhöhter Investitionsbedarf in touristische Infrastruktur gegeben gewesen. Bereits bei der Vollversammlung des Tourismusverbandes X Plateau & V–Seen am 30.07.2009 sei eine Anregung an die Landesregierung auf Festsetzung der Aufenthaltsabgabe in den Gemeinden X, W und U mit Euro 1,50 und der Gemeinde Z mit Euro 2,00 beschlossen worden. Dies sei von den Mitgliedern der Vollversammlung getragen und sei auch seitens der betroffenen Gemeinden im Zuge des Anhörungsverfahrens kein Einwand erhoben worden. Die Erhöhung sei auch unter Bedachtnahme auf die allgemein bekannte finanzielle Situation des T-Liftes und den damit verbundenen Bestrebungen, diesen weiterhin als infrastrukturelle Einrichtung der Region aufrechtzuerhalten und in ein „Cardsystem“ einzubinden, erfolgt. Auch im Zuge der Sondierungsgespräche vor der Fusion mit dem Tourismusverband Y und seine Feriendörfer sei die Stärkung bzw Schaffung neuer für das Überleben des Tourismus am X Plateau notwendiger Infrastruktur als wesentliche Herausforderung postuliert worden. Die dabei maßgeblichen Aspekte wären folgende gewesen: „Winterperspektive bei Auslaufen der Konzession des T-Liftes, Ausbau der bestehenden Beschneiungsanlage, des Kinderlandes, der dortigen Gastronomie, Erhaltung und Ausbau des bestehenden Loipennetzes, Schaffung von Sommerattraktivitäten wie zB MTB Downhillstrecke, Hochseilgarten, Erhalt des bestehenden Seniorenwanderwegenetzes etc“.Bei den Gemeinden des römisch zehn Plateaus, also auch oder insbesondere bei der Gemeinde Z, sei schon vor der Fusion mit dem Tourismusverband Y und seine Feriendörfer ein erhöhter Investitionsbedarf in touristische Infrastruktur gegeben gewesen. Bereits bei der Vollversammlung des Tourismusverbandes römisch zehn Plateau & V–Seen am 30.07.2009 sei eine Anregung an die Landesregierung auf Festsetzung der Aufenthaltsabgabe in den Gemeinden römisch zehn, W und U mit Euro 1,50 und der Gemeinde Z mit Euro 2,00 beschlossen worden. Dies sei von den Mitgliedern der Vollversammlung getragen und sei auch seitens der betroffenen Gemeinden im Zuge des Anhörungsverfahrens kein Einwand erhoben worden. Die Erhöhung sei auch unter Bedachtnahme auf die allgemein bekannte finanzielle Situation des T-Liftes und den damit verbundenen Bestrebungen, diesen weiterhin als infrastrukturelle Einrichtung der Region aufrechtzuerhalten und in ein „Cardsystem“ einzubinden, erfolgt. Auch im Zuge der Sondierungsgespräche vor der Fusion mit dem Tourismusverband Y und seine Feriendörfer sei die Stärkung bzw Schaffung neuer für das Überleben des Tourismus am römisch zehn Plateau notwendiger Infrastruktur als wesentliche Herausforderung postuliert worden. Die dabei maßgeblichen Aspekte wären folgende gewesen: „Winterperspektive bei Auslaufen der Konzession des T-Liftes, Ausbau der bestehenden Beschneiungsanlage, des Kinderlandes, der dortigen Gastronomie, Erhaltung und Ausbau des bestehenden Loipennetzes, Schaffung von Sommerattraktivitäten wie zB MTB Downhillstrecke, Hochseilgarten, Erhalt des bestehenden Seniorenwanderwegenetzes etc“. Die Fusion der Gemeinden Z, X und W mit dem Tourismusverband Y und seinen Feriendörfer sei mit Verordnung der Landesregierung vom 20.12.2010 mit Wirksamkeit ab 01.01.2011 erfolgt. Die Fusion der Gemeinden Z, römisch zehn und W mit dem Tourismusverband Y und seinen Feriendörfer sei mit Verordnung der Landesregierung vom 20.12.2010 mit Wirksamkeit ab 01.01.2011 erfolgt. Das Infrastruktur- Finanzierungserfordernis gerade im Bereich des X Plateaus werde auch dadurch belegt, dass die getroffenen Maßnahmen nicht allein durch das Aufenthaltsabgabeaufkommen bestritten werden hätten können bzw weiterhin würden sondern erst durch die „zusätzliche Bereitstellung von namhaften Landesförderungen“ möglich gewesen seien. Ein Vergleich der Nächtigungszahlen von Z im Jahr 2012 und jetzt würde deutlich machen, dass der Ausbau der touristischen Infrastruktur auch zu einem Gästezuwachs geführt habe. Die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebietsteil Z sei bereits mit Verordnung der Landesregierung vom 20.12.2011 erfolgt, wobei insbesondere die Gemeinde Z gegen die neue Festsetzung keinen Einwand erhoben hätte.

der in Geltung stehenden Verordnung der Landesregierung vom 13.12.2012 betrage die Höhe der Aufenthaltsabgabe im Gebietsteil Z (nach wie vor) Euro 2,00. Es liege keine unsachliche oder gar willkürliche Staffelung der Aufenthaltsabgabe gegenüber anderen Gebietsteilen des Verbandsgebietes vor. Das Infrastruktur- Finanzierungserfordernis gerade im Bereich des römisch zehn Plateaus werde auch dadurch belegt, dass die getroffenen Maßnahmen nicht allein durch das Aufenthaltsabgabeaufkommen bestritten werden hätten können bzw weiterhin würden sondern erst durch die „zusätzliche Bereitstellung von namhaften Landesförderungen“ möglich gewesen seien. Ein Vergleich der Nächtigungszahlen von Z im Jahr 2012 und jetzt würde deutlich machen, dass der Ausbau der touristischen Infrastruktur auch zu einem Gästezuwachs geführt habe. Die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebietsteil Z sei bereits mit Verordnung der Landesregierung vom 20.12.2011 erfolgt, wobei insbesondere die Gemeinde Z gegen die neue Festsetzung keinen Einwand erhoben hätte.

der in Geltung stehenden Verordnung der Landesregierung vom 13.12.2012 betrage die Höhe der Aufenthaltsabgabe im Gebietsteil Z (nach wie vor) Euro 2,00. Es liege keine unsachliche oder gar willkürliche Staffelung der Aufenthaltsabgabe gegenüber anderen Gebietsteilen des Verbandsgebietes vor. Die Stellungnahme der Abgabenbehörde wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.11.2016 weitergeleitet und wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit wurde mit Schreiben vom 01.12.2016 Gebrauch gemacht. Darin wurde unter anderem vorgebracht, dass Aufenthaltsabgaben der Finanzierung infrastruktureller Einrichtungen des gesamten Tourismusverbandes dienen würden und eine genaue Zuordnung der in den einzelnen Gebietsteilen vereinnahmten Aufenthaltsabgaben zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen in genau diesem Gebietsteil wohl dem Sinn der Zusammenlegung der Tourismusverbände widersprechen würde. Dass die touristische Weiterentwicklung eines Gebietsteiles unter anderem durch eine höhere Aufenthaltsabgabe in diesem Gebietsteil finanziert werden müsse, sei vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Zusammenlegung der Tourismusverbände zu bezweifeln. Dass eine höhere Aufenthaltsabgabe tatsächlich dazu führe, dass im betreffenden Gebietsteil das touristische Angebot erhöht werde, sei bei der Gemeinde Z zu verneinen. Dass der Gebietsteil Z, welcher ohnehin kaum über touristische Einrichtungen verfüge und wo (nach dem Kenntnisstand der Beschwerdeführerin) auch keine größeren Investitionen in ein touristisches Angebot geplant seien, mit einer höheren Aufenthaltsabgabe belegt werde als touristisch viel stärker entwickelte Gebiete (wie insbesondere Y), widerspreche der Logik und insbesondere dem Wortlaut des § 6 Abs 2 letzter Satz Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz. Dass der Gebietsteil Z, welcher ohnehin kaum über touristische Einrichtungen verfüge und wo (nach dem Kenntnisstand der Beschwerdeführerin) auch keine größeren Investitionen in ein touristisches Angebot geplant seien, mit einer höheren Aufenthaltsabgabe belegt werde als touristisch viel stärker entwickelte Gebiete (wie insbesondere Y), widerspreche der Logik und insbesondere dem Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz. Die Nächtigungszahlen würden keinesfalls im Zusammenhang mit dem Ausbau von touristischen Einrichtungen in Z stehen. Soweit die Abgabenbehörde wenige touristische Einrichtungen nenne, sei nicht dargelegt worden, ob vergleichbare touristische Einrichtungen in anderen Gebietsteilen desselben Tourismusverbandes fehlen würden. Der markante Anstieg der Nächtigungszahlen in Z seit 2012 sei (beinahe) ausschließlich auf das von der Beschwerdeführerin im April bzw Mai 2013 eröffnete Hotel B zurückzuführen. Das Hotel sei zuvor im Jahr 2012 leer gestanden. Auszüge zur Bettenauslastung in den Jahren 2013, 2014 und 2015 würden belegen, in welchem Ausmaß das Hotel der Beschwerdeführerin zur Nächtigungsbilanz der Gemeinde Z beigetragen habe. Die Beschwerdeführerin weise auch daraufhin, dass aufgrund des von ihr verfolgten Hotel-Konzeptes ihre Gäste hauptsächlich chinesische und indische Gruppenreisende seien und diese in der Regel nur eine Nacht bleiben würden und deshalb von diesen eine Nutzung der (praktisch ohnedies nicht vorhandenen) touristischen Einrichtungen in Z auszuschließen seien. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass für die vorgenommene Staffelung der Aufenthaltsabgabe im Gebietsteil Z keine sachliche Rechtfertigung vorliege, weil das touristische Angebot in Z keinesfalls besser sei, als jenes in anderen Gebietsteilen desselben Tourismusverbandes (Y) und weil es für die Zulässigkeit der Staffelung der Aufenthaltsabgabe nur auf diesen Umstand ankomme. Das von der Abgabenbehörde vorgelegte Konvolut an Unterlagen sei für den gegenständlichen Sachverhalt nicht relevant und würden daher die Ausführungen in der Beschwerde und die gestellten Anträge voll aufrechterhalten. Im Nachhang zur Stellungnahme vom 24.10.2016 übermittelte die Abgabenbehörde dem erkennenden Gericht am 12.01.2017 eine „grobe Auflistung der Leistungen im Bereich Infrastruktur am Plateau seit der Fusionierung 1.1.2011“. In dieser Aufstellung finden sich folgende Positionen: Neue Ganzjahresstelle eines Wegearbeiters seit April 2012 jährlich ca. € 40.000,- Miete und Einrichtung einer entsprechenden Werkstatt inkl. Werkzeuge + Dienstauto ca. € 35.000,-Komplette Überarbeitung der Wanderwegbeschilderung von Holz zu Aluminium ca. € 10.000,- Ankauf einer zweiten Loipenspurmaschine ca. € 142.000,- Verschiedenste Investitionen am Hausberg „T“ Sommer sowie Winterals Kindererlebnisberg ohne jährliche Abgangsdeckung ca. € 850.000,-Verschiedenste Investitionen am Hausberg „T“ Sommer sowie Winter, als Kindererlebnisberg ohne jährliche Abgangsdeckung ca. € 850.000,- Neue Eismaschine Badessee S ca. € 42.000,- Zusätzlicher, jährlicher Skibus Innerhalb des Plateaus mit einerVerbindung nach R ca. € 45.000,-Zusätzlicher, jährlicher Skibus Innerhalb des Plateaus mit einer, Verbindung nach R ca. € 45.000,- Radwegneubau von X über Q zum P-radweg ca. € 82.000,-Radwegneubau von römisch zehn über Q zum P-radweg ca. € 82.000,- Abenteuerpfad C ca. € 60.000,- Neuanlegung Erlebnisweg D ca. € 52.000,- Sanierung E incl. Holzstege und Beschilderung ca. € 68.000,- Krippenmuseum W ca. € 30.000,- Büroverlegung und Neuinbetriebnahme Infobüro X ca. € 62.000,- 3 Aussichtsplattformen in Z ca. € 53.000,- Projekt verhandelt und Frühjahr 2017 in Umsetzung Wanderweg und Brücke O-Bach ca. € 180.000,-Projekt verhandelt und Frühjahr 2017 in Umsetzung Wanderweg , und Brücke O-Bach ca. € 180.000,- Abschließend wurde ausgeführt, dass die groben Investitionen nur im Bereich der Infrastruktur unter der Nichtberücksichtigung des laufenden Betriebes und der noch geplanten Verbesserungen würden demnach circa € 1.751.000,- betragen würden. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist Betreiberin des Hotel B in Adresse1 in Z. Für den Zeitraum Februar 2016 wurden dem Tourismusverband Y und seine Feriendörfer eine Anzahl von 2.696 Nächtigungen gemeldet. Mit Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13.12.2012 über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes Y und seine Feriendörfer wurde die Aufenthaltsabgabe für die Gemeinden X, Z und W mit Euro 2,00 festgesetzt. Die Abgabenhöhe wurde danach nicht mehr verändert.Mit Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13.12.2012 über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes Y und seine Feriendörfer wurde die Aufenthaltsabgabe für die Gemeinden römisch zehn, Z und W mit Euro 2,00 festgesetzt. Die Abgabenhöhe wurde danach nicht mehr verändert. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Abgabenbehörde mit Schreiben vom 18.03.2016 die Aufenthaltsabgaben für das Hotel B im Zeitraum Jänner 2016 und Februar 2016 bescheidmäßig vorzuschreiben. Mit Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 20.12.2010 wurde mit Wirksamkeit ab 01.01.2011 die Fusion der Gemeinden Z, X und W mit dem Tourismusverband Y und seine Feriendörfer abgelegt. Bereits damals stellte sich heraus, dass entsprechende Finanzierungsmaßnahmen zur Schaffung der entsprechenden touristischen Infrastruktur notwendig sind. Dies betrifft insbesondere das Kinderland, die Haltung und Ausbau des bestehenden Loipennetzes, die Schaffung von Sommerattraktivitäten wie etwa eine MTB-Downhill-Strecke, Hochseilgarten und den Erhalt des bestehenden Seniorenwanderwegenetzes. Mit Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 20.12.2010 wurde mit Wirksamkeit ab 01.01.2011 die Fusion der Gemeinden Z, römisch zehn und W mit dem Tourismusverband Y und seine Feriendörfer abgelegt. Bereits damals stellte sich heraus, dass entsprechende Finanzierungsmaßnahmen zur Schaffung der entsprechenden touristischen Infrastruktur notwendig sind. Dies betrifft insbesondere das Kinderland, die Haltung und Ausbau des bestehenden Loipennetzes, die Schaffung von Sommerattraktivitäten wie etwa eine MTB-Downhill-Strecke, Hochseilgarten und den Erhalt des bestehenden Seniorenwanderwegenetzes. Seit der Fusionierung der Tourismusverbände wurden dementsprechend auch Investitionen in die Infrastruktur des X Plateaus in der in der von der Abgabenbehörde übermittelten Auflistung angeführten Weise in Höhe von ca € 1.751.000,- getätigt.Seit der Fusionierung der Tourismusverbände wurden dementsprechend auch Investitionen in die Infrastruktur des römisch zehn Plateaus in der in der von der Abgabenbehörde übermittelten Auflistung angeführten Weise in Höhe von ca € 1.751.000,- getätigt. III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung: Die Anzahl der Nächtigungen im Hotel der Beschwerdeführerin für den hier maßgeblichen Abgabenzeitraum ergibt sich auf der Grundlage ihrer eigenen Angaben und ist unstrittig. Hinsichtlich der Beziehungserfordernisse bezüglich der touristischen Infrastruktur stützt sich das Verwaltungsgericht auf die Ausführungen der Abgabenbehörde in ihrer Stellungnahme vom 24.10.2016 sowie der übermittelten Auflistung. IV. Rechtsgrundlagenrömisch vier. Rechtsgrundlagen Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003, LGBl.Nr. 85/2003, lauten wie folgt:Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003, LGBl.Nr. 85 aus 2003,, lauten wie folgt: § 3Paragraph 3 Abgabepflicht

(1)Abgabepflichtig sind alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus
  1. a)in Beherbergungsbetrieben und
  2. b)in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden, soweit im § 4 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.soweit im Paragraph 4, Absatz eins, nichts anderes bestimmt ist.
(2)Die Abgabepflicht nach Abs. 1 lit. a beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung
(2)Die Abgabepflicht nach Absatz eins, Litera a, beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung § 6Paragraph 6 Höhe der Abgabe
(1)Die Abgabe für Nächtigungen in Beherbergungsbetrieben beträgt 55 Cent je Person und Nächtigung.
(2)Die Landesregierung hat durch Verordnung für das Gebiet eines Tourismusverbandes die Abgabe höchstens mit drei Euro festzusetzen, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes erforderlich ist. Die Abgabe kann auch nach Winter- und Sommersaisonen und nach Gebietsteilen unterschiedlich festgesetzt werden (Staffelung). Eine Staffelung nach Saisonen ist nur dann zulässig, wenn die dem Tourismus dienenden Vorhaben und Einrichtungen die Haushaltswirtschaft des Tourismusverbandes saisonal unterschiedlich belasten. Eine Staffelung nach Gebietsteilen ist nur dann zulässig, wenn die dem Tourismus dienenden Vorhaben und Einrichtungen nicht allen im Gebiet des Tourismusverbandes nächtigenden Personen unter annähernd gleichen Bedingungen zugute kommen.
(3)Vor jeder Festsetzung der Abgabe sind die betreffende(
  1. n)Gemeinde(
  2. n)und, sofern die Festsetzung der Abgabe nicht auf eine Anregung eines Tourismusverbandes zurückgeht, der berührte Tourismusverband zu hören. Für die Abgabe einer Äußerung ist eine angemessene, vier Wochen nicht übersteigende Frist festzusetzen.
(4)Verordnungen der Landesregierung über die Festsetzung der Abgabe sind im Boten für Tirol kundzumachen. Das In-Kraft-Treten einer solchen Verordnung ist mit einem Monatsersten festzulegen. § 10Paragraph 10 Haftung, amtliche Bemessung …
(4)Die Landesregierung hat die Abgabe mit Bescheid vorzuschreiben, wenn der Unterkunftgeber oder der über einen Freizeitwohnsitz oder eine mobile Unterkunft Verfügungsberechtigte Abgabenbeträge nicht oder nicht vollständig abgeführt oder entrichtet hat.
(5)Die Gemeinden und die Tourismusverbände sind verpflichtet, bei der Ermittlung der für das Bestehen und den Umfang der Abgabepflicht maßgeblichen Umstände unentgeltlich mitzuwirken. Die Tourismusverbände haben weiters der Landesregierung alle Umstände bekannt zu geben, die für die Erhebung der Abgabe erforderlich sind. Die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13.12.2012, ***, über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes Y und seine Feriendörfer hat

§ 1

lit a die Aufenthaltsabgabe je Nächtigung in den Gemeinden X, W und Z mit Euro 2,-- festgelegt.Die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13.12.2012, ***, über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes Y und seine Feriendörfer hat

Paragraph eins, Litera a, die Aufenthaltsabgabe je Nächtigung in den Gemeinden römisch zehn, W und Z mit Euro 2,-- festgelegt. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Höhe der mit Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13.12.2012, Zl ***, festgesetzten (und für den gegenständlichen Abgabenzeitraum anzuwendenden) Aufenthaltsabgabe für die Gemeinde Z als überhöht ansieht und deshalb von ihr wegen Gesetzwidrigkeit der Verordnung ein Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof angestrebt wird. Es liegen daher die Voraussetzungen des § 262 Abs 3 BAO vor, wonach keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen ist. Es liegen daher die Voraussetzungen des Paragraph 262, Absatz 3, BAO vor, wonach keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen ist. Die Abgabenbehörde zog die von der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Hotelbetriebes für den Monat Februar 2016 an den Tourismusverband Y und seine Feriendörfer gemeldeten Nächtigungen für die Abgabenpflicht heran und legte hinsichtlich der Abgabenhöhe den mit der vorgenannten Verordnung festgelegten Betrag von Euro 2,00 je Person und Nächtigung zu Grunde. Diese Vorgangsweise entspricht den gesetzlichen Vorgaben bzw der in Bezug auf die Abgabenhöhe der Verordnung der Landesregierung vom 20.12.2011 und ist deshalb nicht zu beanstanden. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gesetzwidrigkeit der Verordnung, mit der die Aufenthaltsabgabe in Höhe von Euro 2,00 festgelegt wurde, hegt das Landesverwaltungsgericht von sich aus keine derart schwerwiegende Bedenken, dass es sich veranlasst sehen würde, ein Normprüfungsverfahren in die Wege zu leiten. § 6 Abs 2 Aufenthaltsabgabegesetz sieht vor, dass die Landesregierung durch Verordnung für das Gebiet eines Tourismusverbandes die Abgabe höchstens mit Euro 3,00 festzusetzen hat, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes erforderlich ist. Insofern ist nicht allein darauf abzustellen, inwieweit ein touristisches Angebot vorhanden ist, sondern inwieweit eine höhere Abgabe zur Entwicklung einer touristischen Infrastruktur notwendig ist, auch wenn seitens des erkennenden Gerichtes nicht verkannt wird, dass die Staffelung nach Gebietsteilen nach dem letzten Satz von § 6 Abs 2 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz auf Unterschiede hinsichtlich Nutzbarkeit von touristischen Vorhaben und Einrichtungen abstellt. Aus dem gegebenen Zusammenhang ergibt sich jedoch, dass es hiebei nicht nur um vorhandene Einrichtungen sondern auch um die Entwicklung zukünftiger Projekte geht. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gesetzwidrigkeit der Verordnung, mit der die Aufenthaltsabgabe in Höhe von Euro 2,00 festgelegt wurde, hegt das Landesverwaltungsgericht von sich aus keine derart schwerwiegende Bedenken, dass es sich veranlasst sehen würde, ein Normprüfungsverfahren in die Wege zu leiten. Paragraph 6, Absatz 2, Aufenthaltsabgabegesetz sieht vor, dass die Landesregierung durch Verordnung für das Gebiet eines Tourismusverbandes die Abgabe höchstens mit Euro 3,00 festzusetzen hat, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes erforderlich ist. Insofern ist nicht allein darauf abzustellen, inwieweit ein touristisches Angebot vorhanden ist, sondern inwieweit eine höhere Abgabe zur Entwicklung einer touristischen Infrastruktur notwendig ist, auch wenn seitens des erkennenden Gerichtes nicht verkannt wird, dass die Staffelung nach Gebietsteilen nach dem letzten Satz von Paragraph 6, Absatz 2, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz auf Unterschiede hinsichtlich Nutzbarkeit von touristischen Vorhaben und Einrichtungen abstellt. Aus dem gegebenen Zusammenhang ergibt sich jedoch, dass es hiebei nicht nur um vorhandene Einrichtungen sondern auch um die Entwicklung zukünftiger Projekte geht. Die von der Abgabenbehörde bekannt gegebenen Erfordernisse in Bezug auf die Entwicklung touristischer Einrichtungen der Gemeinde Z sowie die dargelegten Investitionen lassen von sich aus nicht erkennen, dass die mit Euro 2,00 festgesetzte Abgabe, welche somit jedenfalls nicht mit dem Höchstbetrag festgesetzt wurde, in gesetzwidriger Weise verordnet worden wäre. Das Landesverwaltungsgericht vermag daher dem von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit der vorgenannten Verordnung zu stellen, nicht zu entsprechen. Es war es dem Landesverwaltungsgericht aber auch nicht möglich, einen Abgabenbetrag von lediglich Euro 1,00 pro abgabepflichtiger Person und Nächtigung heranzuziehen, zumal dies der in Geltung befindlichen und anzuwendenden Verordnung am 13.12.2012 widersprechen würde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 21.02.2007, Zl 2002/17/0347; VwGH 28.08.2007, Zl 2004/17/0017). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.02.2007, Zl 2002/17/0347; VwGH 28.08.2007, Zl 2004/17/0017). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.20.1162.6

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