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{'item': 'LVwG-2016/29/2383-12'}

Obsah (10)§ 279§ 25a§ 85§ 10§ 11§ 1§ 2§ 60§ 9§ 23

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/29/2383-12 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richteri

§ 279

Abs 1 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 279, Absatz eins, BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz

  1. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.07.2016, ****, Kundennummer ***, wurde der Beschwerdeführerin für das Objekt EZ ***, KG *** Z, für das Jahr 2016 die Waldumlage mit gesamt Euro 467,49 vorgeschrieben, wobei sich dieser Betrag zusammensetzt wie folgt: 2,6591 ha Wirtschaftswald x 104,2184 ergibt Euro 277,13 und 6,0884 ha Schutzwald x 31,2655 ergibt Euro 190,
  2. Mit gleichem Bescheid wurde die Grundsteuer B für Adresse 3, Adresse 4 und Adresse 5, Z vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihren Obmann BB fristgerecht Beschwerde ausschließlich gegen die Vorschreibung der Waldumlage, dies mit der Begründung, dass diese falsch berechnet worden sei, erhoben. Aufgrund mangelnder inhaltlicher Voraussetzungen der Bescheidbeschwerde wurde der Beschwerdeführerin von Seiten der Abgabenbehörde ein Mängelbehebungsauftrag

§ 85Abs.

2 BAO erteilt, welchem fristgerecht nachgekommen wurde. Dabei führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass ein derart steigender Unterschied zwischen 2015 (€ 59,5536/ha Wirtschaftswald) und 2016 (€ 104,2184/ha Wirtschaftswald) zu erklären sei. Sofern der Unterschied mit der bezahlten Abfertigung für den Waldaufseher begründet werde, könne dies nicht sein, da Herr CC lediglich von Mitte 2001 bis Ende 2015 als Waldaufseher tätig gewesen sei.Aufgrund mangelnder inhaltlicher Voraussetzungen der Bescheidbeschwerde wurde der Beschwerdeführerin von Seiten der Abgabenbehörde ein Mängelbehebungsauftrag

Paragraph 85, Absatz 2, BAO erteilt, welchem fristgerecht nachgekommen wurde. Dabei führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass ein derart steigender Unterschied zwischen 2015 (€ 59,5536/ha Wirtschaftswald) und 2016 (€ 104,2184/ha Wirtschaftswald) zu erklären sei. Sofern der Unterschied mit der bezahlten Abfertigung für den Waldaufseher begründet werde, könne dies nicht sein, da Herr CC lediglich von Mitte 2001 bis Ende 2015 als Waldaufseher tätig gewesen sei. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 27.09.2016, ZL ****, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde nach Darlegung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass

§ 10

Tiroler Waldordnung zur teilweisen Deckung des Personalaufwandes für den Gemeindewaldaufseher CC für das Jahr 2015 vom Gemeinderat der Gemeinde Z mit Beschluss vom 16.03.2016 die Verordnung über die Festsetzung der Waldumlage für das Jahr 2016 erlassen worden sei. Die Verordnung sei vom 17.03.2016 bis 04.04.2016 an der Amtstafel der Gemeinde Z, sowie an der elektronischen Amtstafel (Homepage: www.***.*) vom 18.03.2016 bis 01.04.2016 kundgemacht worden. Zudem wurde die Berechnung des Gesamtbetrages der Umlage aufgeschlüsselt. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 27.09.2016, ZL ****, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde nach Darlegung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass

Paragraph 10, Tiroler Waldordnung zur teilweisen Deckung des Personalaufwandes für den Gemeindewaldaufseher CC für das Jahr 2015 vom Gemeinderat der Gemeinde Z mit Beschluss vom 16.03.2016 die Verordnung über die Festsetzung der Waldumlage für das Jahr 2016 erlassen worden sei. Die Verordnung sei vom 17.03.2016 bis 04.04.2016 an der Amtstafel der Gemeinde Z, sowie an der elektronischen Amtstafel (Homepage: www.***.*) vom 18.03.2016 bis 01.04.2016 kundgemacht worden. Zudem wurde die Berechnung des Gesamtbetrages der Umlage aufgeschlüsselt. In der Folge stellte die Beschwerdeführerin durch ihre nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht den Antrag, den Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorzulegen. Ergänzend wurde zusammenfassend vorgebracht, dass der Waldaufseher CC im Jahr 2015 verstorben sei und der im Jahresaufwand (Personalaufwand) enthaltene Geldbezug in Höhe von € 66.499,93 unter anderem auch die „Abfertigung alt“ des verstorbenen Waldaufsehers umfasse, die im Ausmaß von 14 Monatsentgelten an die Witwe des Verstorbenen ausbezahlt worden sei. CC sei jedoch erst mit Bescheid vom 18.09.2000, Zl ****1, zum Forstaufsichtsorgan Z bestellt worden. Zuvor sei CC ausschließlich als Gemeindebediensteter tätig gewesen, weshalb bei der Bemessung des Abfertigungsanspruches und in weiterer Folge bei der Vorschreibung der Waldumlage nur jene Zeiten zu berücksichtigen seien, in denen CC als Waldaufseher tätig gewesen sei. Jedenfalls sei nur ein aliquoter Abfertigungsanteil als Personalaufwand auf die Beschwerdeführerin umzulegen gewesen, da es in keinster Weise nachvollziehbar und sachgerecht erscheine, dass auch die „Vordienstzeiten“ des CC als Gemeindebediensteter bei der Festsetzung der Umlage nach § 10 TWO zu berücksichtigen seien.CC sei jedoch erst mit Bescheid vom 18.09.2000, Zl ****1, zum Forstaufsichtsorgan Z bestellt worden. Zuvor sei CC ausschließlich als Gemeindebediensteter tätig gewesen, weshalb bei der Bemessung des Abfertigungsanspruches und in weiterer Folge bei der Vorschreibung der Waldumlage nur jene Zeiten zu berücksichtigen seien, in denen CC als Waldaufseher tätig gewesen sei. Jedenfalls sei nur ein aliquoter Abfertigungsanteil als Personalaufwand auf die Beschwerdeführerin umzulegen gewesen, da es in keinster Weise nachvollziehbar und sachgerecht erscheine, dass auch die „Vordienstzeiten“ des CC als Gemeindebediensteter bei der Festsetzung der Umlage nach Paragraph 10, TWO zu berücksichtigen seien. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Abgabenbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 06.12.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage mit den Parteien und deren Vertreter erörtert wurde. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: CC war seit 02.05.1988 als Gemeindearbeiter bei der Gemeinde Z tätig. Im Dienstvertrag wurde dazumal die Anwendung des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes für die dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten mit Ausnahme des § 24 vereinbart (Dienstvertrag vom 02.05.1988).CC war seit 02.05.1988 als Gemeindearbeiter bei der Gemeinde Z tätig. Im Dienstvertrag wurde dazumal die Anwendung des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes für die dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten mit Ausnahme des Paragraph 24, vereinbart (Dienstvertrag vom 02.05.1988). Mit Gemeinderatsbeschluss der Gemeinde Z vom 17.05.1999 wurde beschlossen, CC als Gemeindewaldaufseher für das Forstaufsichtsgebiet der Gemeinde Z anzustellen. Das Dienstverhältnis als Waldaufseher zwischen der Gemeinde Z und CC begann mit 01.06.2000. An Vordienstzeiten wurden 15 Jahre und 9 Monate angerechnet und erfolgte die Einstufung

§ 11

Abs 1 des Kollektivvertrages für Waldaufseher 15/16 Berufsjahre, nächste Vorrückung am 01.01.

  1. Die Arbeitszeit wurde dahingehend gesplittet, als CC zu 69,3 %, sohin 120 h/Monat als Waldaufseher tätig war, weiters zu 30,7 %, das sind 53,16 h/Monat, als Gemeindearbeiter (Dienstvertrag vom 19.09.2000).Mit Gemeinderatsbeschluss der Gemeinde Z vom 17.05.1999 wurde beschlossen, CC als Gemeindewaldaufseher für das Forstaufsichtsgebiet der Gemeinde Z anzustellen. Das Dienstverhältnis als Waldaufseher zwischen der Gemeinde Z und CC begann mit 01.06.
  2. An Vordienstzeiten wurden 15 Jahre und 9 Monate angerechnet und erfolgte die Einstufung

Paragraph 11, Absatz eins, des Kollektivvertrages für Waldaufseher 15/16 Berufsjahre, nächste Vorrückung am 01.01.

  1. Die Arbeitszeit wurde dahingehend gesplittet, als CC zu 69,3 %, sohin 120 h/Monat als Waldaufseher tätig war, weiters zu 30,7 %, das sind 53,16 h/Monat, als Gemeindearbeiter (Dienstvertrag vom 19.09.2000). Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 18.9.2000, Zl ****1, wurde CC zum Forstaufsichtsorgan für das Forstaufsichtsgebiet Z bestellt und am 19.9.2000 angelobt (Zusatz im Dienstvertrag vom 11.09.2000).Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 18.9.2000, Zl ****1, wurde CC zum Forstaufsichtsorgan für das Forstaufsichtsgebiet Z bestellt und am 19.9.2000 angelobt (Zusatz im Dienstvertrag vom 11.09.2000). Seit April 2015 bezog CC ein monatliches Grundgehalt in Höhe von Euro 3.038,-- brutto zuzüglich Euro 88,-- an Kinderzulage und zuzüglich Euro 44,-- an Familienzulage, sohin gesamt monatlich Euro 3.170,-- brutto. Zusätzlich wurden vierteljährlich Sonderzahlungen in Höhe von jeweils Euro 1.585,-- ausbezahlt (Lohnzettel Oktober und November 2015, Lohnkonto 01.2015 bis 12.2015). CC verstarb am 28.12.
  2. Die Endabrechnung für Dezember 2015 wurde wie folgt durchgeführt: Grundbezug € 3.038,00 Kinderzulage € 88,00 Familienzulage € 44,00 Abfertigung € 44.380,00 Urlaubsersatzleistung Sonderzahlung € 1.044,09 Urlaubsersatzleistung € 6.264,53 _____________ € 54.858,62 (Lohnzettel Dezember 2015). Die Abfertigung in Höhe von € 44.380,00 errechnet sich wie folgt: 12 Monatsbruttobezüge zuzüglich Sonderzahlungen, sohin Euro 3.170,-- x
  3. Die Abfertigung wurde im März 2016 zur Auszahlung gebracht. Der Personalaufwand der Gemeinde Z liegt im Sollstatus vor, wodurch der gesamte Dezemberbezug 2015 inklusive Abfertigung in die Bilanz aus 2015 einfließt. Insgesamt betrug der Personalaufwand für den Waldaufseher CC im Jahre 2015 Euro 107.388,98, welcher aus den Bezügen in der Höhe von Euro 95.959,62 und dem Dienstgeberanteil in der Höhe von Euro 11.429,36 gebildet wird (Lohnkonto 01.2015 bis 12.2015) CC war zu 69,3 % als Waldaufseher beschäftigt, weshalb als Grundlage für die Berechnung der Waldumlage ein Personalaufwand 69,3 % von 107.388,98 herangezogen wurde, sohin in Höhe von Euro 74.420,
  4. Dem genannten Personalaufwand liegen die Flächen von 211,51 Hektar Wirtschaftswald und 145,53 Hektar Schutzwald im Ertrag, sohin insgesamt 357,04 Hektar Gesamtfläche Ertragswald zugrunde. Die Beschwerdeführende Partei ist Eigentümerin von 2,6591 ha Wirtschaftswald und 6,0884 ha Schutzwald im Ertrag. Die Gesamtfläche an Wald in der Gemeinde Z betrug im Jahr 2015 764,08 ha, wobei der Wirtschaftswald gesamt 211,51 betrug und der Schutzwald im Ertrag 145,53 ha, die Gesamtfläche des Ertragswaldes betrug sohin 357,04 ha. Insofern ist der Sachverhalt nicht strittig und ergibt sich aus dem Akt der Abgabenbehörde und den in Klammer angeführten unbedenklichen Beweismitteln, welche den Beschwerdeführervertretern allesamt zur Kenntnis gebracht wurden. CC war für seine beiden Kinder, die am xx.xx.2002 geborene DD, die am xx.xx.1998 geborene Tochter EE sowie seine Ehegattin unterhaltspflichtig, diese Personen gehörten zum Kreis der gesetzlichen Erben (Schreiben Notar FF vom 21.01.2016, Erklärung zur Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages). II. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen: Vorab ist festzuhalten, dass der Obmann der Beschwerdeführerin

den eingeholten Statuten zur Vertretung der Beschwerdeführerin berechtigt war und mit Beschluss des Ausschusses vom 01.08.2016 zur Erhebung der Beschwerde ermächtigt wurde. Die Gemeinden werden

§ 10

Abs 1 Tiroler Waldordnung (TWO) ermächtigt, zur teilweisen Deckung des Personalaufwandes für die Gemeindewaldaufseher eine jährliche Umlage aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates zu erheben. Der Gemeinderat hat hierfür den Gesamtbetrag der Umlage jährlich bis spätestens 1. April durch Verordnung festzusetzen.Die Gemeinden werden

Paragraph 10, Absatz eins, Tiroler Waldordnung (TWO) ermächtigt, zur teilweisen Deckung des Personalaufwandes für die Gemeindewaldaufseher eine jährliche Umlage aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates zu erheben. Der Gemeinderat hat hierfür den Gesamtbetrag der Umlage jährlich bis spätestens 1. April durch Verordnung festzusetzen. Dieser Festsetzung ist

Abs 3 leg cit der Personalaufwand für Gemeindewaldaufseher im abgelaufenen Jahr (Jahresaufwand) zugrunde zu legen.Dieser Festsetzung ist

Absatz 3, leg cit der Personalaufwand für Gemeindewaldaufseher im abgelaufenen Jahr (Jahresaufwand) zugrunde zu legen. Zur Entrichtung der Umlage sind

Abs 5 leg cit die Waldeigentümer verpflichtet; Teilwaldberechtigte und Agrargemeinschaften auf Grundstücken des Gemeindeguts sind Waldeigentümern gleichzuhalten. Miteigentümer von Waldgrundstücken haften zur ungeteilten Hand.Zur Entrichtung der Umlage sind

Absatz 5, leg cit die Waldeigentümer verpflichtet; Teilwaldberechtigte und Agrargemeinschaften auf Grundstücken des Gemeindeguts sind Waldeigentümern gleichzuhalten. Miteigentümer von Waldgrundstücken haften zur ungeteilten Hand. Der auf den einzelnen Umlagepflichtigen entfallende Anteil am Gesamtbetrag der Umlage ist

Abs 6 leg cit nach dem Verhältnis seines Anteiles an der Ertragswaldfläche in der Gemeinde zu ermitteln. Dabei kann für Wirtschaftswald ein Anteil von 50 % des auf Wirtschaftswald entfallenden Anteils an den Gesamtkosten, für Schutzwald im Ertrag ein Anteil von 15 % des auf Schutzwald im Ertrag entfallenden Anteils an den Gesamtkosten und für Teilwald im Ertrag ein Anteil von 50 % des auf Teilwald im Ertrag entfallenden Anteils an den Gesamtkosten berücksichtigt werden. Im Fall der Einschränkung der Ausscheidung eines Pflichtbetriebes aus dem Waldbetreuungsgebiet hinsichtlich einzelner der im § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben (§ 2 zweiter Satz) ist der auf den betreffenden Umlagepflichtigen entfallende Anteil an den Gesamtkosten angemessen zu verringern.Der auf den einzelnen Umlagepflichtigen entfallende Anteil am Gesamtbetrag der Umlage ist

Absatz 6, leg cit nach dem Verhältnis seines Anteiles an der Ertragswaldfläche in der Gemeinde zu ermitteln. Dabei kann für Wirtschaftswald ein Anteil von 50 % des auf Wirtschaftswald entfallenden Anteils an den Gesamtkosten, für Schutzwald im Ertrag ein Anteil von 15 % des auf Schutzwald im Ertrag entfallenden Anteils an den Gesamtkosten und für Teilwald im Ertrag ein Anteil von 50 % des auf Teilwald im Ertrag entfallenden Anteils an den Gesamtkosten berücksichtigt werden. Im Fall der Einschränkung der Ausscheidung eines Pflichtbetriebes aus dem Waldbetreuungsgebiet hinsichtlich einzelner der im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Aufgaben (Paragraph 2, zweiter Satz) ist der auf den betreffenden Umlagepflichtigen entfallende Anteil an den Gesamtkosten angemessen zu verringern. Die Umlage ist

Abs 8 leg cit mit Bescheid zur Zahlung binnen einem Monat vorzuschreiben.Die Umlage ist

Absatz 8, leg cit mit Bescheid zur Zahlung binnen einem Monat vorzuschreiben. Mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 16.03.2016 wurde

§ 10

TWO 2005, LGBl Nr 55, in der jeweils geltenden Fassung zur teilweisen Deckung des Personalaufwandes für den Gemeindewaldaufseher am 17.03.2016 eine Verordnung über die Festsetzung der Waldumlage für das Jahr 2016 erlassen.Mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 16.03.2016 wurde

Paragraph 10, TWO 2005, Landesgesetzblatt Nr 55, in der jeweils geltenden Fassung zur teilweisen Deckung des Personalaufwandes für den Gemeindewaldaufseher am 17.03.2016 eine Verordnung über die Festsetzung der Waldumlage für das Jahr 2016 erlassen.

§ 1

der genannten Verordnung wird der Gesamtbetrag der Waldumlage für das Jahr 2016 mit Euro 26.593,-- festgesetzt. Der der Festsetzung der Waldumlage zugrunde liegende Gesamtbetrag für den Gemeindewaldaufseher (Jahresaufwand) beträgt, wie zuvor ausgeführt, für das abgelaufene Jahr Euro 74.420,39. Diesem Betrag liegt eine Waldfläche von insgesamt 764,08 Hektar zugrunde. Der Hektarsatz beträgt somit für Wirtschaftswald Euro 104,2184 und für Schutzwald im Ertrag Euro 31,2655.

Paragraph eins, der genannten Verordnung wird der Gesamtbetrag der Waldumlage für das Jahr 2016 mit Euro 26.593,-- festgesetzt. Der der Festsetzung der Waldumlage zugrunde liegende Gesamtbetrag für den Gemeindewaldaufseher (Jahresaufwand) beträgt, wie zuvor ausgeführt, für das abgelaufene Jahr Euro 74.420,39. Diesem Betrag liegt eine Waldfläche von insgesamt 764,08 Hektar zugrunde. Der Hektarsatz beträgt somit für Wirtschaftswald Euro 104,2184 und für Schutzwald im Ertrag Euro 31,2655.

§ 2

der genannten Verordnung beträgt der auf den einzelnen Umlagepflichtigen entfallende Anteil am Gesamtbetrag der Umlage für den Wirtschaftswald im Ertrag 50 %, für den Schutzwald im Ertrag 15 % und für den Teilwald im Ertrag 50 % des Hektarsatzes.

Paragraph 2, der genannten Verordnung beträgt der auf den einzelnen Umlagepflichtigen entfallende Anteil am Gesamtbetrag der Umlage für den Wirtschaftswald im Ertrag 50 %, für den Schutzwald im Ertrag 15 % und für den Teilwald im Ertrag 50 % des Hektarsatzes. Das Verfahren zur Vorschreibung und Einhebung dieser Umlage richtet sich nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO).

§ 60

Abs 1 lit a und b Tiroler Gemeindeordnung (TGO) sind Verordnungen von Gemeindeorganen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, unverzüglich durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde für die Dauer von zwei Wochen und in sonst ortsüblicher Weise kundzumachen.

§ 60

Abs 3 leg cit treten Verordnungen, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel der Gemeinde in Kraft. Die Verordnung über die Festsetzung der Waldumlage für das Jahr 2016 wurde vom 17.03.2016 bis 04.04.2016 an der Amtstafel und von 18.03.2016 bis 01.04.2016 elektronisch veröffentlicht und somit ordnungsgemäß kundgemacht. Sie trat

§ 60Abs 3 TGO i

Vm § 4 Verordnung über die Festsetzung der Waldumlage für das Jahr 2016 mit 18.03.2016 in Kraft.

Paragraph 60, Absatz eins, Litera a und b Tiroler Gemeindeordnung (TGO) sind Verordnungen von Gemeindeorganen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, unverzüglich durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde für die Dauer von zwei Wochen und in sonst ortsüblicher Weise kundzumachen.

Paragraph 60, Absatz 3, leg cit treten Verordnungen, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel der Gemeinde in Kraft. Die Verordnung über die Festsetzung der Waldumlage für das Jahr 2016 wurde vom 17.03.2016 bis 04.04.2016 an der Amtstafel und von 18.03.2016 bis 01.04.2016 elektronisch veröffentlicht und somit ordnungsgemäß kundgemacht. Sie trat

Paragraph 60, Absatz 3, TGO in Verbindung mit Paragraph 4, Verordnung über die Festsetzung der Waldumlage für das Jahr 2016 mit 18.03.2016 in Kraft. Vorab ist festzuhalten, dass von Seiten der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Vorschreibung der Waldumlage für den im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Ertragswald weder die als Bemessungsgrundlage herangezogenen im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Waldanteile (2,691 ha Wirtschaftswald und 6,0884 ha Schutzwald im Ertrag) noch die Gesamtfläche des Ertragswaldes in der Gemeinde Z im Ausmaß von 357,04 ha bemängelt wurde. Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde hinsichtlich der Vorschreibung der Waldumlage für das Jahr 2016 lediglich eingewandt, dass der Personalaufwand des Waldaufsehers in Höhe von Euro 74.420,39 überhöht sei, zumal die gesamte Abfertigung darin enthalten sei, obwohl nach Ansicht der Beschwerdeführerin nur die anteilige Abfertigung für jenen Zeitraum aufgenommen werden hätte dürfen, welcher das Beschäftigungsverhältnis des CC zur Gemeinde Z als Waldaufseher betreffe, sohin den Zeitraum vom 01.06.2000 bis zu seinem Ableben am 28.12.2015. Insofern brachte die Beschwerdeführerin lediglich Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vor, mit welcher die Waldumlage für das Jahr 2016 mit insgesamt Euro 26.593,03 festgesetzt wurde. Derartige Bedenken bestehen jedoch seitens des erkennenden Gerichtes nicht und ist hiezu auszuführen wie folgt: Auf das Dienstverhältnis des CC mit der Gemeinde Z war der Kollektivvertrag für Waldaufseher Tirols anzuwenden. Dieser gilt

§ 1

Abs 3 Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz auch für Gemeinde-Vertragsbedienstete, sofern sie zu mehr als 50 % der Beschäftigung als Waldaufseher tätig sind.Derartige Bedenken bestehen jedoch seitens des erkennenden Gerichtes nicht und ist hiezu auszuführen wie folgt: Auf das Dienstverhältnis des CC mit der Gemeinde Z war der Kollektivvertrag für Waldaufseher Tirols anzuwenden. Dieser gilt

Paragraph eins, Absatz 3, Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz auch für Gemeinde-Vertragsbedienstete, sofern sie zu mehr als 50 % der Beschäftigung als Waldaufseher tätig sind.

§ 9

Abs 1 lit a Z 4 des Kollektivvertrages für die Waldaufseher Tirols richtet sich die Berechnung der Entlohnung des Dienstnehmers nach den Berufsjahren. Als Berufsjahre sind andere Beschäftigungszeiten als die Zeiten der Ausübung des Berufes als Waldaufseher bei ein und demselben Dienstgeber oder in demselben Betrieb zur Gänze anzurechnen.

Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, Ziffer 4, des Kollektivvertrages für die Waldaufseher Tirols richtet sich die Berechnung der Entlohnung des Dienstnehmers nach den Berufsjahren. Als Berufsjahre sind andere Beschäftigungszeiten als die Zeiten der Ausübung des Berufes als Waldaufseher bei ein und demselben Dienstgeber oder in demselben Betrieb zur Gänze anzurechnen. Von Seiten der Gemeinde wurden

Dienstvertrag vom 11.09.2000 15 Jahre und 9 Monate als Berufszeiten angerechnet. Insgesamt war CC über 27 Jahre bei der Gemeinde Z beschäftigt (vom 02.05.1988 bis zu seinem Ableben am 28.12.2015), wobei die reine Beschäftigungszeit bei der Gemeinde Z vor Anstellung als Waldarbeiter mit 12 Jahren und 30 Tagen betrug.

§ 23

Abs 1 des Kollektivvertrages für die Waldaufseher Tirols sind die Dienstjahre des Dienstnehmers für die Berechnung der Abfertigung maßgeblich. Demnach gebührt dem Dienstnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung, welche nach fünfundzwanzig Dienstjahren das Zwölffache des monatlichen Entgeltes beträgt. Wird

Abs 2 leg cit das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers aufgelöst, so gebührt die Abfertigung nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich Verpflichtet war.

Abs 6 leg cit wird die Abfertigung in voller Höhe mit der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig. Die Erben, zu deren Erhaltung der Verstorbene Waldaufseher verpflichtet war, waren seine nicht berufstätige Ehegattin und seine minderjährigen Kinder.

Paragraph 23, Absatz eins, des Kollektivvertrages für die Waldaufseher Tirols sind die Dienstjahre des Dienstnehmers für die Berechnung der Abfertigung maßgeblich. Demnach gebührt dem Dienstnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung, welche nach fünfundzwanzig Dienstjahren das Zwölffache des monatlichen Entgeltes beträgt. Wird

Absatz 2, leg cit das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers aufgelöst, so gebührt die Abfertigung nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich Verpflichtet war.

Absatz 6, leg cit wird die Abfertigung in voller Höhe mit der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig. Die Erben, zu deren Erhaltung der Verstorbene Waldaufseher verpflichtet war, waren seine nicht berufstätige Ehegattin und seine minderjährigen Kinder. Nachdem im Sinne des § 9 Abs 1 lit a Z 4 des Kollektivvertrages für die Waldaufseher Tirols als Berufsjahre, sohin Dienstjahre, auch jene Zeiten einzurechnen sind, in denen der Dienstnehmer bei ein und demselben Dienstgeber, im vorliegenden Fall bei der Gemeinde Z, beschäftigt war, hatte die Berechnung der Abfertigung nach den gesamten Dienstjahren, welche mehr als 27 Jahre faktisch betrugen, sohin mit dem 12-fachen des monatlichen Entgeltes zu erfolgen.Nachdem im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, Ziffer 4, des Kollektivvertrages für die Waldaufseher Tirols als Berufsjahre, sohin Dienstjahre, auch jene Zeiten einzurechnen sind, in denen der Dienstnehmer bei ein und demselben Dienstgeber, im vorliegenden Fall bei der Gemeinde Z, beschäftigt war, hatte die Berechnung der Abfertigung nach den gesamten Dienstjahren, welche mehr als 27 Jahre faktisch betrugen, sohin mit dem 12-fachen des monatlichen Entgeltes zu erfolgen. Nach § 23 Abs 1 Angestelltengesetz (AngG) stellt das für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührende Entgelt die Basis der Berechnung der Abfertigung dar. Dabei umfasst der weit zu verstehende Begriff des Entgelts jede Leistung des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer als Gegenleistung dafür bekommt, dass er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Darunter ist der sich aus den mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wenn auch nicht jeden Monat -wiederkehrenden Bezügen ergebende Durchschnittsverdienst zu verstehen, der sich aus den regelmäßig im Monat wiederkehrenden Bezügen zuzüglich der auch in größeren Abschnitten oder nur einmal im Jahr zur Auszahlung gelangenden Aushilfen, Remunerationen, Zulagen usw zusammensetzt (OGH 29.07.2015, 9 ObA 13/15z) Aufgrund der identen Bestimmungen des § 23 Abs 1 AngG und § 23 Abs 1 Kollektivvertrag für die Waldaufseher Tirols ist die Rechtsprechung des OGH analog anzuwenden. Die Abfertigung des verstorbenen Waldaufsehers CC war somit mit 14 Monatsbruttoentgelten, sohin mit Euro 3.170,-- x 14, anzusetzen, zumal auch die Sonderzahlungen und Zulagen mit zu berücksichtigen waren. Nach Paragraph 23, Absatz eins, Angestelltengesetz (AngG) stellt das für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührende Entgelt die Basis der Berechnung der Abfertigung dar. Dabei umfasst der weit zu verstehende Begriff des Entgelts jede Leistung des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer als Gegenleistung dafür bekommt, dass er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Darunter ist der sich aus den mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wenn auch nicht jeden Monat -wiederkehrenden Bezügen ergebende Durchschnittsverdienst zu verstehen, der sich aus den regelmäßig im Monat wiederkehrenden Bezügen zuzüglich der auch in größeren Abschnitten oder nur einmal im Jahr zur Auszahlung gelangenden Aushilfen, Remunerationen, Zulagen usw zusammensetzt (OGH 29.07.2015, 9 ObA 13/15z) Aufgrund der identen Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz eins, AngG und Paragraph 23, Absatz eins, Kollektivvertrag für die Waldaufseher Tirols ist die Rechtsprechung des OGH analog anzuwenden. Die Abfertigung des verstorbenen Waldaufsehers CC war somit mit 14 Monatsbruttoentgelten, sohin mit Euro 3.170,-- x 14, anzusetzen, zumal auch die Sonderzahlungen und Zulagen mit zu berücksichtigen waren. Es finden sich jedoch weder im Kollektivvertrag für die Waldaufseher Tirols noch in der Tiroler Waldordnung Hinweise darauf, dass sich die Abfertigung ausschließlich nach den Dienstjahren als Waldaufseher zu berechnen hätte, vielmehr ist eindeutig aus dem Kollektivvertragstext ersichtlich, wie die Berechnung der Abfertigung zu erfolgen hat, weshalb auch die gesamte Abfertigung im Ausmaß der Beschäftigung als Waldaufseher als Bemessungsgrundlage der Waldumlage 2016 heranzuziehen war, welche zur Gänze im Jahr 2015 fällig war. Nachdem der Gesamtpersonalaufwand für CC im Jahr 2015 sohin Euro 107.388,89 betrug, der Anteil des Arbeitsausmaßes für die Waldaufsicht 69,3 % betrug, wurden der Personalaufwand für den Waldaufseher für das Jahr 2015 richtigerweise mit Euro 74.420,39, sohin auch inklusiver der anteilsmäßigen Abfertigung errechnet. Dividiert man diesen Aufwand durch die Hektaranzahl des Gesamtertragswaldes der Gemeinde Z im Ausmaß von 357,04 ha, so errechnet sich ein Hektarsatz von 208,43712. Der Hektarsatz der Umlage für den Wirtschaftswald in Höhe von 50 % des Hektarsatzes beträgt sohin Euro 104,2184 und der Hektarsatz der Umlage für den Schutzwald im Ertrag im Ausmaß von 15 % des Hektarsatzes errechnet sich sohin mit 31,2655. Daraus wiederum ergibt sich die gesamte Waldumlage für das Jahr 2016 für den 211,51 ha umfassenden Wirtschaftswald und für den 145,53 ha umfassenden Teilwald gesamt mit Euro 26.593,03. Von Seiten des erkennenden Gerichtes bestehen sohin keinerlei Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Gemeinde Z, mit welcher die Waldumlage für das Jahr 2016 festgesetzt wurde. Unter Berücksichtigung des mit Verordnung festgesetzten Hektarsatzes hat die Abgabenbehörde sohin der Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 zu Recht für den in ihrem Eigentum stehenden Wirtschaftswald von 2,6591 ha unter Berücksichtigung des Hektarsatzes von 104,2184 einen Betrag von Euro 277,13 und für den im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Schutzwald im Ertrag von 6,0884 ha unter Berücksichtigung des Hektarsatzes von 31,2655 einen Betrag von Euro 190,36, gesamt sohin eine Waldumlage für das Jahr 2016 in Höhe von Euro 467,49 zur Zahlung binnen einem Monat vorgeschrieben. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und war spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal aus dem auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Kollektivvertrag einwandfrei ergibt, welche Dienstjahre bei der Berechnung der Abfertigung anzurechnen sind. Weiters weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Insbesondere liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal aus dem auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Kollektivvertrag einwandfrei ergibt, welche Dienstjahre bei der Berechnung der Abfertigung anzurechnen sind. Weiters weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Insbesondere liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.29.2383.12

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.