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{'item': ['LVwG-2016/31/2066-7', 'LVwG-2016/31/2067-7']}

Obsah (11)§ 50§ 52§ 28§ 5§ 99§ 134§ 26§ 13§ 8§ 30a§ 23

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/31/2066-7; LVwG-2016/31/2067-7 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.8.2016, ***, als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.8.2016, ***, als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 360,-- zu Spruchpunkt 1., Euro 20,-- zu Spruchpunkt 2., Euro 30,-- zu Spruchpunkt 3. und Euro 73,-- zu Spruchpunkt 4., sohin insgesamt Euro 483,--, zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 360,-- zu Spruchpunkt 1., Euro 20,-- zu Spruchpunkt 2., Euro 30,-- zu Spruchpunkt 3. und Euro 73,-- zu Spruchpunkt 4., sohin insgesamt Euro 483,--, zu leisten. 3.

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.8.2016, ***, insofern Folge gegeben, als die Lenkberechtigung für einen Zeitraum von 14 Monaten, gerechnet ab 13.6.2016, somit bis einschließlich 13.8.2017, entzogen wird. Die von der Bezirkshauptmannschaft Y verfügte begleitende Maßnahme einer Nachschulung bleibt unverändert aufrecht.3.

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.8.2016, ***, insofern Folge gegeben, als die Lenkberechtigung für einen Zeitraum von 14 Monaten, gerechnet ab 13.6.2016, somit bis einschließlich 13.8.2017, entzogen wird. Die von der Bezirkshauptmannschaft Y verfügte begleitende Maßnahme einer Nachschulung bleibt unverändert aufrecht. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.8.2016, ***:

  1. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt: „Tatzeit: zu
  2. u. 2.: 28.05.2016 um 22:20 Uhr Tatort: zu
  3. u. 2.: Gemeinde Z, X, auf der B*** W-straße auf Höhe der Kreuzung mit der V-Straßezu
  4. u. 2.: Gemeinde Z, römisch zehn, auf der B*** W-straße auf Höhe der Kreuzung mit der V-Straße Fahrzeug: PKW ***
  5. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,45 mg/l.
  6. Sie haben dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Rotlicht des Anhaltestabes deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt wurde.
  7. Sie wurden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.06.2016 als Zulassungsbesitzer aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** am 28.05.2016 um 22:20 Uhr in Z auf der B *** W-straße auf Höhe der Kreuzung mit der V-straße, in Richtung talauswärts, gelenkt hat. Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Sie haben zwar am 05.07.2016 Herrn CC als Lenker benannt, diese Auskunft ist allerdings unrichtig.
  8. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.06.2016, GZ: ***, vollstreckbar seit 14.06.2016, wurde Ihre Lenkberechtigung entzogen. Sie haben es von 14.06.2016 bis zumindest 29.08.2016 unterlassen, den über Ihre entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
  9. § 99 Abs. 1b i.V.m. § 5 Abs. 1 StVOParagraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO
  10. § 97 Abs. 5 StVOParagraph 97, Absatz 5, StVO
  11. § 103 Abs. 2 KFGParagraph 103, Absatz 2, KFG
  12. § 29 Abs. 3 FSGParagraph 29, Absatz 3, FSG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€):

: Ersatzfreiheitsstrafe:

  1. 1.800,00 § 99 Abs. 1b StVOParagraph 99, Absatz eins b, StVO 457 Stunden
  2. 100,00 § 99 Abs. 3 lit. j StVOParagraph 99, Absatz 3, Litera j, StVO 46 Stunden
  3. 150,00 § 134 Abs. 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG 36 Stunden
  4. 365,00 § 37 Abs. 1 FSGParagraph 37, Absatz eins, FSG 96 Stunden“ Weiters wurde jeweils ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt. In der fristgerechten dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor wie folgt: „Der Beschwerdeführer erhebt durch seinen umseits ausgewiesenen Vertreter gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.08.2016, ZI. *** zugestellt am 31.08.2016 innert offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und führt wie folgt aus: Das Straferkenntnis wird in seinem gesamten Umfang angefochten. Das Fahrzeug wurde nicht vom Beschwerdeführer gelenkt. Da das Fahrzeug nicht von ihm gelenkt wurde, war es ihm nicht möglich, das Anhaltezeichen des Polizeibeamten zu sehen. Er hat den Lenker des Fahrzeuges am Tatzeitpunkt innerhalb der festgesetzten Frist bekannt gegeben. Es war ihm nicht mögliche den Führerschein bei der belangten Behörde abzugeben, da er diesen verloren hat und eine Verlustanzeige erstattet hat. Zunächst wird das nachstehende Vorbringen des Beschwerdeführers in der Vorstellung vom 23.06.2016 mit
  5. bezeichnet zum Vorbringen dieser Beschwerde erhoben und anschließend weiter ausgeführt: 1.) Richtig ist, dass der Beschwerdeführer von den Polizeibeamten auf Alkoholisierung kontrolliert wurde. Richtig ist auch, dass der Beschwerdeführer den im Bescheid festgehaltenen Alkoholisierungsgrad aufwies. Nicht richtig ist allerdings, dass er mit einem Fahrzeug gefahren wäre. Er war zu Fuß unterwegs. Der Sachverhalt hat sich wie folgt zugetragen: CC (alias D) ist bosnischer Staatsbürger und ein Gelegenheitsarbeiter. Er ist auch ein Freund vom Beschwerdeführer, den er seit einigen Jahren kennt. Er wohnt auch gelegentlich beim Beschwerdeführer in Z, wenn er in Österreich ist. Herr CC sieht auch dem Beschwerdeführer sehr ähnlich. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Familie am 25.5.2016 am Abend nach Italien gefahren und wollten sie über das verlängerte Wochenende dort bleiben. Am Samstagnachmittag haben sie sich jedoch entschlossen doch schon einen Tag früher (Samstag) zurückzufahren. Sie waren dann am späten Nachmittag zuhause (Z). Gegen 21:00 Uhr stellte der Beschwerdeführer fest, dass sein BMW auf dem Parkplatz stand, aber der Mercedes nicht. Über dieses Wochenende war D beim Beschwerdeführer auf Besuch. Es ist im Raum gestanden, dass er vielleicht von der Tochter des Beschwerdeführers das Pferd transportieren muss, dies war auch ein Grund, warum er und seine Familie frühzeitig aus Italien kamen. Der Beschwerdeführer war überrascht, warum der Mercedes um diese Uhrzeit nicht auf seinem Parkplatz war. Kurz bevor er das Gasthaus verlassen hatte, hat er mit dem Wirt auf seine Genesung einen Schnaps getrunken. Das E-Stüberl ist zu der Stelle, wo die Polizeibeamten ihren Dienst verrichteten im freien Blickkontakt in einer Entfernung von ca. 70m. Als er dann um ca. 22:30 Uhr vor seinem Haus war, wurde er von der Polizei mit der Frage konfrontiert, ob er AA heiße. Als er ihn dann zum Alkoholtest aufforderte, fragte er den Polizeibeamten, ob es sinnvoll wäre, einen Fußgänger aufzuhalten. Der Polizeibeamte warf dem Beschwerdeführer vor, dass er das Anhaltezeichen von ihm missachtet hätte. Er sagte, dass es sich um ein Mercedes gehandelt hätte, welchen er aufhalten wollte. Da ging dem Beschwerdeführer nur eines durch den Kopf: „wer könnte mit seinem Auto gefahren sein." Sein erster Gedanke war D. Er konnte sich aber nicht erklären, weshalb er sich der Kontrolle entziehen sollte. So schoss ihm ein zweiter Gedanke, ob nicht vielleicht seine Tochter gefahren sein kann. Aufgrund dieser Angaben wurde der Beschwerdeführer dann vom Beamten aufgeklärt, dass wenn er nicht wüsste, wo das Auto sei, dann hätte er eine Anzeige zu erstatten. Daraufhin meinte der Beschwerdeführer, dass dies keine gute Idee wäre, bis er nicht herausgefunden hat, ob nicht seine Tochter oder einer seiner Mitarbeiter gefahren ist. Daraufhin forderte der Beamte ihn auf, die Telefonnummer seiner Tochter ihm zu geben, woraufhin der Beschwerdeführer meinte, er werde doch nicht die Telefonnummer seiner 17 jährigen Tochter ihm geben, auf diese Aussage hin war der Beamte ziemlich verärgert und beleidigt, möglicherweise hat er seine Aussage falsch verstanden. Er sagte, ich soll nicht dumm herumreden, er hätte eindeutig einen „abgezwickten" erkannt. Vielleicht war dann auch der Beschwerdeführer beleidigt und daher verlief das Gespräch mit dem Beamten nicht mehr so entspannt. Er forderte ihn zum Alkoholtest auf, wobei er dem Beschwerdeführer den Vortester verweigerte. Er musste ca. 20min warten, bis das Gerät warm wird. Dann wurde der Test durchgeführt und der Alkoholgehalt festgestellt. Es wäre sinnwidrig, auf eine Polizeikontrolle hin zu fahren, wenn bereits beim Verlasen des Gasthauses die Polizei in Sicht ist. Selbst wenn er das Fahrzeug sich gehabte hätte, wäre er mit Sicherheit nicht mit dem Fahrzeug gefahren, zumal die Entfernung des Gasthauses zu seinem Haus 4 Gehminuten

(300m)beträgt. Als der Beschwerdeführer die Bäckerei F zu Fuß passierte, sah er keine Polizei und ca. 2 min später wurde er von der Polizei vor seinem Haus angehalten. Er kann es nicht nachvollziehen und ist für ihn ein Rätsel, zumal es schon dunkel war, wie der Polizist in der Nacht bei einem Auto mit sehr stark getönten Fenstern einen Fahrer erkennen kann. Auch die Zeugin, welche in der unmittelbaren Nachbarschaft ist, die den Beschwerdeführer auch vom Sehen sicherlich persönlich kennt, hat eine unbekannte Person beschrieben, wenn die Person, welche das Fahrzeug vom Beschwerdeführer in der Nachbarschaft abgestellt hatte, der Beschwerdeführer gewesen wäre, hätte ihn seine Nachbarin, welche sogar einen Bierbauch (passt eher zu D) bei dieser Person festgestellt hat, mit Sicherheit erkannt. D sieht dem Beschwerdeführer sehr ähnlich und wird auch manchmal von seinen Bekannten mit dem Beschwerdeführer verwechselt. Die Nachbarin meinte auch, dass der Fahrer getorkelt hat, was auch nachvollziehbar ist, da D vor wenigen Wochen eine schwere Fuß Operation hatte. Warum D das Auto bei Nachbarn des Beschwerdeführers geparkt hat, hat er zum damaligen Zeitpunkt nicht gewusst und fragte er ihn dann, als er herausfand, dass er mit dem Auto gefahren ist, dass er das Anhaltezeichen zu spät gesehen hat und nervös wurde, weil er in Österreich keinen Aufenthaltstitel hat (er ist Bosnier). Aus diesem Grund hielt er nicht an und parkte das Auto beim Nachbarn. Der Beamte gibt ja selbst an, dass er nicht den Beschwerdeführer, sondern einen männlichen Fahrer gesehen hat, wobei der Beschwerdeführer auch das anzweifelt, dass der Beamte bei stark getöntem Fenster und in der Nacht in der Lage war, zu erkennen, ob eine Frau oder ein Mann gefahren ist. Der Vorstellungsweber wäre mit Sicherheit nicht mit seinem Fahrzeug gefahren, zumal, wie oben ausgeführt, bereits beim Verlassen des Gasthauses die Polizeibeamten gesehen werden können, auch wenn er das Fahrzeug zur Verfügung gehabt hätte. 2.) Zu dem von der belangten Behörde als erwiesen festgestellten Sachverhalt liegen keine zweifelsfreie Beweisergebnisse vor. Der Beschwerdeführer folgte bereitwillig der Aufforderung den von den einschreitenden Beamten angekündigten Alkomatest durchzuführen. Er gab auch an, dass er im E-Stüberl war und auf Genesung des Wirts einen Schnaps getrunken hatte. Die von der belangten Behörde angeführten Ungereimtheiten in der Aussage bzw. Vorbringen des Beschwerdeführers liegen nicht vor. Dem Beschwerdeführer kann nicht angelastet werden, dass er die Adresse des Herrn CC in Bosnien nicht kennt, zumal es keine Veranlassung für den Beschwerdeführer gegeben ist, die Adresse des Herrn CC in Bosnien zu kennen. Dass Herr CC ab und zu an der Anschrift U, Adresse3, aufhältig ist, hat ein Bewohner dieses Hauses bestätigt. Im Zuge einer Nachschau (siehe Aktenvermerk vom 11.07.2016, PI T) an der genannten Anschrift stellte die belangte Behörde fest, dass nur ein Bewohner erwähnt hätte, Herrn CC vom Sehen her zu kennen. In dem Objekt des Beschwerdeführers in U, Adresse3, bestehen 40 Einheiten. Die Mieter wechseln nicht sehr oft, aber doch immer wieder. Die für den Nachschau einschreitenden Beamten haben beim ersten Nachschau 4 Parteien und beim zweiten Nachschau 3 Parteien und beim dritten Nachschau 1 Partei nach CC befragt. Wenn davon ausgegangen wird, dass bei ersten, zweiten und dritten Nachschau verschiedene Parteien befragt wurden (im Aktenvermerk ist diesbezüglich nichts festgehalten, ob die gleichen Parteien die Türe öffneten oder jedes Mal andere Parteien befragt wurden), so wurden insgesamt 7 Parteien befragt und einer gab an, den Herrn CC vom Sehen her zu kennen. Bei so einer großen Anlage, in welcher 40 Einheiten bestehen, ist es nicht sehr ungewöhnlich, dass eine Person, welche Gelegentlich in der Anlage wohnt bzw. lediglich übernachtet, nicht allen Bewohnern dieser Anlage bekannt ist. Es kann durchaus sein, dass der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Amtshandlung nicht erwähnt hat, dass Herr CC sein Fahrzeug gelenkt haben könnte. Der Beschwerdeführer ist sich nicht ganz sicher, ob er nicht doch bei der Amtshandlung Herrn CC als möglichen Lenker erwähnt hat oder er diesen Umstand im Nachhinein in Erfahrung gebracht hat. Ob die Distanz zwischen dem Wohnhaus des Beschwerdeführers und dem E-stüberl, wie von der belangten Behörde ermittelt, 8 Minuten oder, wie vom Beschwerdeführer angegeben, 4 Gehminuten beträgt, ist unerheblich, da der Beschwerdeführer die Distanz lediglich geschätzt hat und mit seiner Angabe die Nähe zwischen beiden Objekten zum Ausdruck gebracht hat. Die Entfernung von 8 Gehminuten ist auch keine große Entfernung. Herr CC wurde nervös, weil er die Polizeikontrolle gesehen hat und um einer möglich Polizeikontrolle zu entgehen, ist er abgebogen, zumal er keinen Aufenthaltstitel für Österreich hat, wobei er offenbar nicht gewusst hat, dass er sich als Bosnier in einem Zeitraum von 180 Tagen für 90 Tage in Österreich aufhalten kann. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer in seiner Vorstellung nicht an, dass Herr CC das Anhaltezeichen nicht gesehen hätte, sondern, dass er das Anhaltezeichen zu spät gesehen hat. Der Beschwerdeführer hat angezweifelt, dass der Polizeibeamte einen Mann als Fahrer erkannt hat. Mit dieser Aussage wollte der Beschwerdeführer zum Ausdruck bringen, dass aus der Entfernung und durch die getönten Scheiben des Fahrzeuges des Beschwerdeführers nicht möglich ist, zu erkennen, ob der Fahrer ein Mann oder ein Frau ist. Die von der Polizei einvernommene Zeugin erwähnte, entgegen der Feststellungen der belangten Behörde, mit keinem Wort, dass sie den Beschwerdeführer beobachtet hat, dass er mit hoher Geschwindigkeit in die Hauseinfahrt Adresse4, Z einfährt und dort parkt und torkelnd Richtung Grundstücksausgang geht. Vielmehr berichtet sie bei ihrer Einvernahme, dass sie eine männliche Person gesehen hat. Diese von ihr gesehene Person war klein, männlich, hatte einen Bierbauch und verhielt sich komisch. Offenbar hat die Zeugin GG diese Person sehr genau beobachtet, da sie bei dieser Person auch einen Bierbauch sehen konnte. Der Beschwerdeführer hat keinen Bierbauch und die Zeugin hätte bei so einer genauen Beobachtung den Beschwerdeführer, wenn er das Fahrzeug dort abgestellte hätte, mit Sicherheit erkannt. Die Entscheidung der belangten Behörde gründet sich auf zweifelhafte Annahmen, und nicht auf eindeutige Beweisergebnisse. Die einzige Zeugin Frau GG, welche den Lenker des Fahrzeuges der Marke Mercedes mit dem Kennzeichen *** unmittelbar beobachtet hat, spricht nicht vom Beschwerdeführer, sondern von einem Mann mit einem Bierbauch. Wäre der Lenker der Beschwerdeführer gewesen, so hätte sie ihn erkannt. Da der Beschwerdeführer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt hat, kann er auch keine falsche Lenkerauskunft erteilt haben. Er konnte seinen Führerschein nicht abgeben, weil ihm dieser verlustig geworden ist. Er hat bereits bei der zuständigen Behörde eine Verlustanzeige erstattet. Beweis: Ortsaugenschein PV CC, (wird stellig gemacht, sofern er sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Tirol aufhält) ZV GG, Adresse5, Z Der Beschwerdeführer hat die ihm angelasteten Übertretungen nicht begangen. Es wird gestellt der Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen. Es wird gestellt der Antrag, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos aufzuheben in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Sowie weiters bis zur Entscheidung über die Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zahl *** sowie in den Entziehungsakt ***. Am 29.11.2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer sowie der Meldungsleger BI HH, PI T, sowie die Zeugen GG und GI II, PI Z, einvernommen wurden.Am 29.11.2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer sowie der Meldungsleger BI HH, PI T, sowie die Zeugen GG und GI römisch zwei, PI Z, einvernommen wurden.
  1. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der von der belangten Behörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest: Demnach lenkte der Beschwerdeführer am 28.5.2016 gegen 22:20 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** in der Gemeinde Z auf der B*** W-Straße auf Höhe der Kreuzung mit der V-straße und leistete dem vom Straßenaufsichtsorgan BI HH mittels Rotlicht des Anhaltestabes deutlich sichtbar gegebenen Anhaltezeichen keine Folge und setzte die Fahrt ununterbrochen fort. Er befand sich dabei, wie anlässlich eines um 22:47 Uhr durchgeführten Alkomattestes festgestellt, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 0,45 mg/l betrug. Darüber hinaus ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Y zur Lenkerbekanntgabe vom 29.6.2016 wahrheitswidrig damit beantwortete, dass der bosnische Staatsbürger CC Lenker des Kraftfahrzeuges zum angefragten Tatzeitpunkt gewesen sei. Schließlich ist aktenkundig, dass es der Beschwerdeführer zumindest von 14.6.2016 bis zur Erstattung der Verlustanzeige des Führerscheines bei der PI Z am 11.9.2016 um 10:00 Uhr unterlassen hat, der Behörde den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein abzuliefern. Vonseiten des Beschwerdeführers wird dieser Sachverhalt insofern bestritten, als dass nicht er selbst, sondern CC das Kraftfahrzeug zum tatgegenständlichen Zeitpunkt gelenkt habe. Dieses Vorbringen erweist sich vor dem Hintergrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als vollkommen wiederlegt: Zunächst gaben der Meldungsleger BI HH sowie der Zeuge GI II anlässlich der mündlichen Verhandlung am 29.11.2016 übereinstimmend, schlüssig und nachvollziehbar an, dass bei der im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Lenken durchgeführten Amtshandlung seitens des AA von einem Lenker namens CC keine Rede war.Zunächst gaben der Meldungsleger BI HH sowie der Zeuge GI römisch zwei anlässlich der mündlichen Verhandlung am 29.11.2016 übereinstimmend, schlüssig und nachvollziehbar an, dass bei der im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Lenken durchgeführten Amtshandlung seitens des AA von einem Lenker namens CC keine Rede war. Dabei gilt zudem zu bedenken, dass zum Zeitpunkt der Amtshandlung seitens der einschreitenden Beamten zwar von einer männlichen Person als Lenker ausgegangen wurde, AA jedoch keinesfalls als Lenker überführt wurde. BI HH führte dazu aus wie folgt: „Wir haben AA schon zu verstehen gegeben, dass ich eindeutig einen Mann als Lenker ausgemacht habe. Wir haben aber keinesfalls den Angehaltenen als Lenker „abgestempelt“. Wir haben uns vielmehr bemüht herauszufinden, wer wirklich gefahren ist. Wenn uns ein Lenker namens D (Anm: der Spitzname des CC) bekannt gegeben worden wäre und die Handynummer, dann hätten wir diesen sicher kontaktiert, um seine Lenkereigenschaft zu erheben. Es kann ja auch mehr hinter einem vereitelten Anhalteversuch stehen als eine Alkoholisierung.“Wir haben uns vielmehr bemüht herauszufinden, wer wirklich gefahren ist. Wenn uns ein Lenker namens D Anmerkung, der Spitzname des CC) bekannt gegeben worden wäre und die Handynummer, dann hätten wir diesen sicher kontaktiert, um seine Lenkereigenschaft zu erheben. Es kann ja auch mehr hinter einem vereitelten Anhalteversuch stehen als eine Alkoholisierung.“ Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Amtshandlung zunächst an, dass seine Tochter (die zum Tatzeitpunkt über keine Lenkberechtigung verfügte) gefahren sei, allerdings schwenkte der Beschwerdeführer auf Nachfrage der Polizisten nach der Telefonnummer seiner Tochter darauf um, dass sein Schwager gefahren sei. Eine Telefonnummer dieser Person konnte der Beschwerdeführer nicht bekanntgeben, da er „mit dem Schwager nicht so gut auskomme und die Nummer gar nicht gespeichert habe.“ Sollte der Beschwerdeführer das gegenständliche Kraftfahrzeug tatsächlich nicht gelenkt haben, so bleibt vollkommen unerfindlich, aus welchen Gründen er – um sich selbst vom Verdacht seines Lenkens zu exkulpieren - keinerlei tauglichen Recherchen hinsichtlich des Lenkers bereits zum Zeitpunkt der Amtshandlung getätigt hat. Selbst wenn der Beschwerdeführer über einen stattlichen Fuhrpark an Fahrzeugen verfügen sollte, ist nicht davon auszugehen, dass die Kraftfahrzeuge einem großen Kreis von potentiellen Nutzern uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Nicht nachvollziehbar bleibt auch, wieso der Beschwerdeführer hinsichtlich des Lenkers nicht Nachfrage bei seiner Frau, die nach den Angaben des Beschwerdeführers den sich der Anhaltung widersetzenden Mercedes fast ausschließlich fährt, gehalten hat. Schließlich schilderte die Zeugin GG, dass sie den Lenker des Fahrzeuges vom Balkon ihrer Wohnung aus einer Entfernung von ca 10 Meter zwar wahrnehmen, jedoch kein Gesicht habe erkennen können. GG gab auf Nachfrage jedoch an, dass von der Größe her der Lenker durchaus AA gewesen sein könne, dies auf Nachfrage des Verhandlungsleiters, wonach dieser beim Beschwerdeführer (zum Zeitpunkt der Verhandlung) keinen Bierbauch ausmachen könne. Vor diesem Hintergrund erübrigte sich auch der vom Beschwerdeführer gestellte ergänzende Beweisantrag auf Vorlage der Werte einer im zeitlichen Nahebereich zur gegenständlichen Amtshandlung durchgeführten Gesundenuntersuchung (samt Gewichtsmessung). Dass GG den Beschwerdeführer als Lenker ausmachen konnte, wird auch dadurch gestützt, dass der von ihr beobachtete Lenker bei kühleren Temperaturen ein kurzes Hemd oder T-Shirt getragen hat, was sich exakt mit der Beschreibung des Beschwerdeführers bei Antreffen durch die Polizei (GI II: „kurzärmeliges Hemd“) deckt. Die Indizien, wonach der Beschwerdeführer selbst das angeführte Kraftfahrzeug zum tatgegenständlichen Zeitpunkt gelenkt haben muss, werden schließlich dadurch verdichtet, dass der Beschwerdeführer im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Abstellen seines Fahrzeuges am nachbarlichen Grundstück zu Fuß von den Polizeibeamten angetroffen werden konnte und dabei seinen Fahrzeugschlüssel dabei hatte. Dieser Umstand wäre bei Zutreffen der Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er zu Fuß zum E-Stüberl gegangen sei, um alkoholische Getränke zu konsumieren, und hiernach zu Fuß nach Hause, nicht schlüssig. Wenn CC das Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt tatsächlich gelenkt haben sollte, so bleibt vollkommen unerfindlich, aus welchen Gründen der in Telefonkontakt mit CC stehende Beschwerdeführer diesen weder zur mündlichen Verhandlung stellig machen noch über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr eine schriftliche Bestätigung seiner Lenkereigenschaft abringen konnte. Aus der Sicht des Gefertigten ist es vielmehr völlig lebensfremd, davon auszugehen, dass man eine Person in seiner Abwesenheit bei sich zu Hause nächtigen, die Tochter zu Reitturnieren bringen und zu diesem Zweck Kraftfahrzeuge mit Anhänger verwenden lässt, wenn man von dieser Person keine Anschrift im Heimatland kennt und lediglich eine Kopie des Reisepasses als „Sicherheit“ in Händen hält. Schließlich wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen geblieben, zumindest seine Tochter J als Zeugin zum Beweis dafür anzubieten, dass CC am tatgegenständlichen Tag tatsächlich bei AA genächtigt und Reitpferde mit dem tatgegenständlichen Kraftfahrzeug samt Anhänger zu einem Reitturnier gebracht hat. Dass eine Glaubhaftmachung in diesem Sinne seitens des rechtsfreundlich vertretenen AA nicht einmal unternommen worden ist, kann nichts anderes bedeuten, als dass der Beschwerdeführer selbst das gegenständliche Kraftfahrzeug gelenkt und die Anhaltung vereitelt haben muss. III.römisch drei. Rechtsgrundlagen: Die im Gegenstandsfall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 123/2015 (StVO), lauten wie folgt:Die im Gegenstandsfall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 123 aus 2015, (StVO), lauten wie folgt: „§
  2. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol
(1)Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. …
(2)Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
  1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
  2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. … §
  3. Organe der StraßenaufsichtParagraph 97, Organe der Straßenaufsicht …
(5)Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte Geschwindigkeitstrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Art, Zeit und Dauer der angeordneten Verkehrsbeschränkungen sind in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.
(5)Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte Geschwindigkeitstrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Art, Zeit und Dauer der angeordneten Verkehrsbeschränkungen sind in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, AVG) festzuhalten. … § 99. StrafbestimmungenParagraph 99, Strafbestimmungen …
(1b)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. …
(3)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, … j) wer in anderer als der in lit. a bis h sowie in den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2a, 2c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet,wer in anderer als der in Litera a bis h sowie in den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 a, 2 c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet, …“ Darüber hinaus sind folgende Bestimmungen des Kraftfahrgesetz 1967, BGBl Nr 267/1967 idF BGBl I Nr 67/2016 (KFG), von Relevanz:Darüber hinaus sind folgende Bestimmungen des Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 67 aus 2016, (KFG), von Relevanz: „§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers …
(2)Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. … § 134. StrafbestimmungenParagraph 134, Strafbestimmungen
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. …“ Schließlich sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 68/2016 (FSG), maßgeblich:Schließlich sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2016, (FSG), maßgeblich: „Besondere Verfahrensbestimmungen für die Entziehung § 29. …Paragraph 29, …
(3)Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.
(3)Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des Paragraph 30,, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält. … Strafbestimmungen Strafausmaß § 37.
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.Paragraph 37,
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Absatz 3, Ziffer 3, jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des Paragraph 37 a, vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. …“ IV.römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht fest, dass der Beschuldigte jedenfalls den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erfüllt hat. Unter Zugrundelegung der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er dem Anhaltezeichen des Straßenaufsichtsorganes BI HH keine Folge geleistet hat, das angeführte Kraftfahrzeug dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand gelenkt hat (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,45 mg/l), die Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Y zur Lenkerbekanntgabe vom 29.6.2016 falsch beantwortet und schließlich der Anordnung im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 8.6.2016, zugestellt am 13.6.2016, seinen Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Y abzuliefern, zumindest bis zum 11.9.2016 um 10:00 Uhr (dem Zeitpunkt der Anzeige über den Führerscheinverlust bei der PI Z) nicht nachgekommen ist. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass

§ 5Abs VSt

G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn in der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass

Paragraph 5, Abs VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn in der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes - als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschuldigten jedoch -wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt- nicht gelungen. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er das Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt habe, ist ergänzend zu den Ausführungen in der Beweiswürdigung darauf hinzuweisen, dass der Abstellungsort des Kraftfahrzeuges im unmittelbaren Anschluss an die Vereitelung der Anhaltung laut den nachvollziehbaren Ausführungen des GI II anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2016 jedenfalls durch einen Ortskundigen gewählt werden musste, zumal „man dort erst hinfinden muss“. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er das Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt habe, ist ergänzend zu den Ausführungen in der Beweiswürdigung darauf hinzuweisen, dass der Abstellungsort des Kraftfahrzeuges im unmittelbaren Anschluss an die Vereitelung der Anhaltung laut den nachvollziehbaren Ausführungen des GI römisch zwei anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2016 jedenfalls durch einen Ortskundigen gewählt werden musste, zumal „man dort erst hinfinden muss“. Dies lässt den Umstand, dass das Fahrzeug von CC abgestellt wurde, der nach Angabe des Beschwerdeführers selbst in Z nicht als ortskundig bezeichnet werden könne, als völlig unwahrscheinlich anmuten. Hinsichtlich des nicht zeitgerechten Ablieferns des Führerscheines verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er eine Verlustanzeige bei der Polizeiinspektion durchgeführt habe. Dies trifft zwar zu, allerdings wurde diese Anzeige erst knapp drei Monate nach der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 8.6.2016 statuierten Ablieferungsobliegenheit (zugestellt durch Hinterlegung am 13.6.2016) durchgeführt, sodass der Beschwerdeführer über den Zeitraum von 14.6.2016 bis 10.9.2016 der angeführten Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Nur der Vollständigkeit halber darf an dieser Stelle erwähnt werden, dass der Beschwerdeführer seinen von der Verlustmeldung betroffenen Führerschein anlässlich einer Fahrzeugkontrolle am 9.11.2016 dem Kontrollorgan der PI S ausgehändigt hat. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sämtliche ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Weise verwirklicht hat. V. Strafbemessung:römisch fünf. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Zugrundelegung durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch die belangte Behörde ist der Beschwerdeführer auch anlässlich der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Es war daher von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ist festzuhalten, dass die hinsichtlich Spruchpunkt 1. missachtete Bestimmung in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit dient; bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt hätte sich der Beschwerdeführer im Klaren darüber sein müssen, dass er sich über eine fundamentale Vorschrift der Straßenverkehrsordnung hinwegsetzt. Der Unrechtsgehalt der zu den Spruchpunkten 2. und 3. vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen ist nicht unerheblich, da durch die übertretene Normen das zu schützende staatliche Interesse an einer komplikationslosen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, verkehrsrechtliche Übertretungen begangen zu haben, verletzt wurde. Schließlich dient die fristgerechte Ablieferung des Führerscheins auch dem Umstand, dass sich Kraftfahrzeuglenker, denen die Lenkberechtigung entzogen wurde, im Rahmen einer Amtshandlung nicht mit dem Führerschein ausweisen und somit zu verstehen geben können, dass sie aufrecht über eine Lenkberechtigung verfügen. Dieser Intention wurde erkennbar zuwidergehandelt. Unter Bezugnahme auf die oben angeführten Strafbemessungsgründe und eines hinsichtlich Spruchpunkt 1.

§ 99Abs 1 b St

VO zur Anwendung gelangenden Strafrahmens von Euro 800,- bis Euro 3.700,-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, konnte unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits am 27.1.2013 eine Verwaltungsübertretung

§ 99Abs 1 lit b St

VO und am 20.2.2014 weiters eine Übertretung nach § 14 Abs 8 FSG verwirklicht hat, die Geldstrafe in der verhängten Höhe keinesfalls als überhöht, sondern vielmehr als schuld- und tatangemessen angesehen werden.Unter Bezugnahme auf die oben angeführten Strafbemessungsgründe und eines hinsichtlich Spruchpunkt 1.

Paragraph 99, Absatz eins, b StVO zur Anwendung gelangenden Strafrahmens von Euro 800,- bis Euro 3.700,-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, konnte unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits am 27.1.2013 eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO und am 20.2.2014 weiters eine Übertretung nach Paragraph 14, Absatz 8, FSG verwirklicht hat, die Geldstrafe in der verhängten Höhe keinesfalls als überhöht, sondern vielmehr als schuld- und tatangemessen angesehen werden. Selbiges gilt für die hinsichtlich Spruchpunkt

  1. zur Last gelegte Verwaltungsübertretung, zumal für die Verschleierung einer Alkoholfahrt der Strafrahmen des § 99 Abs 3 StVO lediglich im unteren Bereich ausgeschöpft wurde.Selbiges gilt für die hinsichtlich Spruchpunkt
  2. zur Last gelegte Verwaltungsübertretung, zumal für die Verschleierung einer Alkoholfahrt der Strafrahmen des Paragraph 99, Absatz 3, StVO lediglich im unteren Bereich ausgeschöpft wurde. Auch die zu Spruchpunkt
  3. verhängte Geldstrafe stellt sich unter Zugrundelegung eines Strafrahmens

§ 134

Abs 1 KFG von bis zu Euro 5.000,-- als schuld- und tatangemessen dar.Auch die zu Spruchpunkt 3. verhängte Geldstrafe stellt sich unter Zugrundelegung eines Strafrahmens

Paragraph 134, Absatz eins, KFG von bis zu Euro 5.000,-- als schuld- und tatangemessen dar. Schließlich ist bezüglich Spruchpunkt

  1. zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von nahezu drei Monaten seinen Führerschein nicht abgeliefert und durch die Nichtablieferung letzten Endes gerade jenen Erfolg herbeigeführt hat, der durch die Norm verhindert werden soll, da der Beschwerdeführer trotz entzogener Lenkberechtigung anlässlich einer Verkehrskontrolle am 9.11.2016 seinen Führerschein dem Kontrollorgan der PI S vorwies. Der Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe eines Sechstels des ausschöpfbaren Strafrahmens kann daher nicht entgegengetreten werden. Der Beschwerde kommt somit hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte keine Berechtigung zu und war diese spruchgemäß abzuweisen. II.römisch zwei. Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.8.2016, ***:
  2. Verfahrensgang: Mit Mandatsbescheid vom 8.6.2016 entzog die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 9 Monaten und 2 Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides (dies war der 13.6.2016). Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung, die vor Ablauf der Entzugszeit zu absolvieren ist, angeordnet. Der fristgerecht dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y am 29.8.2016, ***, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung nunmehr mit 9 Monaten, gerechnet ab 13.6.2016, festgesetzt wurde. Begründend wurde hinsichtlich der Herabsetzung der Entziehungsdauer ausgeführt, dass das Vormerk-Alkoholdelikt nach § 14 Abs 8 FSG seit 20.2.2016 getilgt und daher bei der Bemessung der Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen gewesen sei. Die Verhängung einer Entziehungsdauer von 9 Monaten wurde darauf gestützt, dass

§ 26

Abs 2 Z 3 FSG zwar eine Mindestentziehungsdauer beim Zusammentreffen eines Verweigerungsdeliktes und eines Deliktes

§ 99Abs 1b St

VO innerhalb eines Zeitrahmens von fünf Jahren in der Dauer von 8 Monaten zur Anwendung gelangt, die Erweiterung der Entziehungsdauer um ein Monat aber auf der Tatsache beruht, dass die seit der letzten Alkoholübertretung verstrichene Zeit lediglich drei Jahre und 4 Monate beträgt.Begründend wurde hinsichtlich der Herabsetzung der Entziehungsdauer ausgeführt, dass das Vormerk-Alkoholdelikt nach Paragraph 14, Absatz 8, FSG seit 20.2.2016 getilgt und daher bei der Bemessung der Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen gewesen sei. Die Verhängung einer Entziehungsdauer von 9 Monaten wurde darauf gestützt, dass

Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, FSG zwar eine Mindestentziehungsdauer beim Zusammentreffen eines Verweigerungsdeliktes und eines Deliktes

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO innerhalb eines Zeitrahmens von fünf Jahren in der Dauer von 8 Monaten zur Anwendung gelangt, die Erweiterung der Entziehungsdauer um ein Monat aber auf der Tatsache beruht, dass die seit der letzten Alkoholübertretung verstrichene Zeit lediglich drei Jahre und 4 Monate beträgt. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor wie folgt: „Der Beschwerdeführer erhebt durch seinen umseits ausgewiesenen Vertreter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.08.2016, ZI. ***, zugestellt am 31.08.2016 innert offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und führt wie folgt aus: Der oben näher bezeichnete Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten Zunächst wird das nachstehende Vorbringen des Beschwerdeführers in der Vorstellung vom 23.06.2016 mit 1. bezeichnet zum Vorbringen dieser Beschwerde erhoben und anschließend weiter ausgeführt: 1.) Richtig ist, dass der Beschwerdeführer von den Polizeibeamten auf Alkoholisierung kontrolliert wurde. Richtig ist auch, dass der Beschwerdeführer den im Bescheid festgehaltenen Alkoholisierungsgrad aufwies. Nicht richtig ist allerdings, dass er mit einem Fahrzeug gefahren wäre. Er war zu Fuß unterwegs. Der Sachverhalt hat sich wie folgt zugetragen: CC (alias D) ist bosnischer Staatsbürger und ein Gelegenheitsarbeiter. Er ist auch ein Freund vom Beschwerdeführer, den er seit einigen Jahren kennt. Er wohnt auch gelegentlich beim Beschwerdeführer in Z, wenn er in Österreich ist. Herr CC sieht auch dem Beschwerdeführer sehr ähnlich. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Familie am 25.5.2016 am Abend nach Italien gefahren und wollten sie über das verlängerte Wochenende dort bleiben. Am Samstagnachmittag haben sie sich jedoch entschlossen doch schon einen Tag früher (Samstag) zurückzufahren. Sie waren dann am späten Nachmittag zuhause (Z). Gegen 21:00 Uhr stellte der Beschwerdeführer fest, dass sein BMW auf dem Parkplatz stand, aber der Mercedes nicht. Über dieses Wochenende war D beim Beschwerdeführer auf Besuch. Es ist im Raum gestanden, dass er vielleicht von der Tochter des Beschwerdeführers das Pferd transportieren muss, dies war auch ein Grund, warum er und seine Familie frühzeitig aus Italien kamen. Der Beschwerdeführer war überrascht, warum der Mercedes um diese Uhrzeit nicht auf seinem Parkplatz war. Kurz bevor er das Gasthaus verlassen hatte, hat er mit dem Wirt auf seine Genesung einen Schnaps getrunken. Das E-Stüberl ist zu der Stelle, wo die Polizeibeamten ihren Dienst verrichteten im freien Blickkontakt in einer Entfernung von ca. 70m. Als er dann um ca. 22:30 Uhr vor seinem Haus war, wurde er von der Polizei mit der Frage konfrontiert, ob er AA heiße. Als er ihn dann zum Alkoholtest aufforderte, fragte er den Polizeibeamten, ob es sinnvoll wäre, einen Fußgänger aufzuhalten. Der Polizeibeamte warf dem Beschwerdeführer vor, dass er das Anhaltezeichen von ihm missachtet hätte. Er sagte, dass es sich um ein Mercedes gehandelt hätte, welchen er aufhalten wollte. Da ging dem Beschwerdeführer nur eines durch den Kopf: „wer könnte mit seinem Auto gefahren sein." Sein erster Gedanke war D. Er konnte sich aber nicht erklären, weshalb er sich der Kontrolle entziehen sollte. So schoss ihm ein zweiter Gedanke, ob nicht vielleicht seine Tochter gefahren sein kann. Aufgrund dieser Angaben wurde der Beschwerdeführer dann vom Beamten aufgeklärt, dass wenn er nicht wüsste, wo das Auto sei, dann hätte er eine Anzeige zu erstatten. Daraufhin meinte der Beschwerdeführer, dass dies keine gute Idee wäre, bis er nicht herausgefunden hat, ob nicht seine Tochter oder einer seiner Mitarbeiter gefahren ist. Daraufhin forderte der Beamte ihn auf, die Telefonnummer seiner Tochter ihm zu geben, woraufhin der Beschwerdeführer meinte, er werde doch nicht die Telefonnummer seiner 17 jährigen Tochter ihm geben, auf diese Aussage hin war der Beamte ziemlich verärgert und beleidigt, möglicherweise hat er seine Aussage falsch verstanden. Er sagte, ich soll nicht dumm herumreden, er hätte eindeutig einen „abgezwickten" erkannt. Vielleicht war dann auch der Beschwerdeführer beleidigt und daher verlief das Gespräch mit dem Beamten nicht mehr so entspannt. Er forderte ihn zum Alkoholtest auf, wobei er dem Beschwerdeführer den Vortester verweigerte. Er musste ca. 20min warten, bis das Gerät warm wird. Dann wurde der Test durchgeführt und der Alkoholgehalt festgestellt. Es wäre sinnwidrig, auf eine Polizeikontrolle hin zu fahren, wenn bereits beim Verlasen des Gasthauses die Polizei in Sicht ist. Selbst wenn er das Fahrzeug sich gehabte hätte, wäre er mit Sicherheit nicht mit dem Fahrzeug gefahren, zumal die Entfernung des Gasthauses zu seinem Haus 4 Gehminuten

(300m)beträgt. Als der Beschwerdeführer die Bäckerei F zu Fuß passierte, sah er keine Polizei und ca. 2 min später wurde er von der Polizei vor seinem Haus angehalten. Er kann es nicht nachvollziehen und ist für ihn ein Rätsel, zumal es schon dunkel war, wie der Polizist in der Nacht bei einem Auto mit sehr stark getönten Fenstern einen Fahrer erkennen kann. Auch die Zeugin, welche in der unmittelbaren Nachbarschaft ist, die den Beschwerdeführer auch vom Sehen sicherlich persönlich kennt, hat eine unbekannte Person beschrieben, wenn die Person, welche das Fahrzeug vom Beschwerdeführer in der Nachbarschaft abgestellt hatte, der Beschwerdeführer gewesen wäre, hätte ihn seine Nachbarin, welche sogar einen Bierbauch (passt eher zu D) bei dieser Person festgestellt hat, mit Sicherheit erkannt. D sieht dem Beschwerdeführer sehr ähnlich und wird auch manchmal von seinen Bekannten mit dem Beschwerdeführer verwechselt. Die Nachbarin meinte auch, dass der Fahrer getorkelt hat, was auch nachvollziehbar ist, da D vor wenigen Wochen eine schwere Fuß Operation hatte. Warum D das Auto bei Nachbarn des Beschwerdeführers geparkt hat, hat er zum damaligen Zeitpunkt nicht gewusst und fragte er ihn dann, als er herausfand, dass er mit dem Auto gefahren ist, dass er das Anhaltezeichen zu spät gesehen hat und nervös wurde, weil er in Österreich keinen Aufenthaltstitel hat (er ist Bosnier). Aus diesem Grund hielt er nicht an und parkte das Auto beim Nachbarn. Der Beamte gibt ja selbst an, dass er nicht den Beschwerdeführer, sondern einen männlichen Fahrer gesehen hat, wobei der Beschwerdeführer auch das anzweifelt, dass der Beamte bei stark getöntem Fenster und in der Nacht in der Lage war, zu erkennen, ob eine Frau oder ein Mann gefahren ist. Der Vorstellungsweber wäre mit Sicherheit nicht mit seinem Fahrzeug gefahren, zumal, wie oben ausgeführt, bereits beim Verlassen des Gasthauses die Polizeibeamten gesehen werden können, auch wenn er das Fahrzeug zur Verfügung gehabt hätte. 2.) Zu dem von der belangten Behörde als erwiesen festgestellten Sachverhalt liegen keine zweifelsfreie Beweisergebnisse vor. Der Beschwerdeführer folgte bereitwillig der Aufforderung den von den einschreitenden Beamten angekündigten Alkomatest durchzuführen. Er gab auch an, dass er im E-Stüberl war und auf Genesung des Wirts einen Schnaps getrunken hatte. Die von der belangten Behörde angeführten Ungereimtheiten in der Aussage bzw. Vorbringen des Beschwerdeführers liegen nicht vor. Dem Beschwerdeführer kann nicht angelastet werden, dass er die Adresse des Herrn CC in Bosnien nicht kennt, zumal es keine Veranlassung für den Beschwerdeführer gegeben ist, die Adresse des Herrn CC in Bosnien zu kennen. Dass Herr CC ab und zu an der Anschrift U, Adresse3, aufhältig ist, hat ein Bewohner dieses Hauses bestätigt. Im Zuge einer Nachschau (siehe Aktenvermerk vom 11.07.2016, PI T) an der genannten Anschrift stellte die belangte Behörde fest, dass nur ein Bewohner erwähnt hätte, Herrn CC vom Sehen her zu kennen. In dem Objekt des Beschwerdeführers in U, Adresse3, bestehen 40 Einheiten. Die Mieter wechseln nicht sehr oft, aber doch immer wieder. Die für den Nachschau einschreitenden Beamten haben beim ersten Nachschau 4 Parteien und beim zweiten Nachschau 3 Parteien und beim dritten Nachschau 1 Partei nach CC befragt. Wenn davon ausgegangen wird, dass bei ersten, zweiten und dritten Nachschau verschiedene Parteien befragt wurden (im Aktenvermerk ist diesbezüglich nichts festgehalten, ob die gleichen Parteien die Türe öffneten oder jedes Mal andere Parteien befragt wurden), so wurden insgesamt 7 Parteien befragt und einer gab an, den Herrn CC vom Sehen her zu kennen. Bei so einer großen Anlage, in welcher 40 Einheiten bestehen, ist es nicht sehr ungewöhnlich, dass eine Person, welche Gelegentlich in der Anlage wohnt bzw. lediglich übernachtet, nicht allen Bewohnern dieser Anlage bekannt ist. Es kann durchaus sein, dass der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Amtshandlung nicht erwähnt hat, dass Herr CC sein Fahrzeug gelenkt haben könnte. Der Beschwerdeführer ist sich nicht ganz sicher, ob er nicht doch bei der Amtshandlung Herrn CC als möglichen Lenker erwähnt hat oder er diesen Umstand im Nachhinein in Erfahrung gebracht hat. Ob die Distanz zwischen dem Wohnhaus des Beschwerdeführers und dem E-stüberl, wie von der belangten Behörde ermittelt, 8 Minuten oder, wie vom Beschwerdeführer angegeben, 4 Gehminuten beträgt, ist unerheblich, da der Beschwerdeführer die Distanz lediglich geschätzt hat und mit seiner Angabe die Nähe zwischen beiden Objekten zum Ausdruck gebracht hat. Die Entfernung von 8 Gehminuten ist auch keine große Entfernung. Herr CC wurde nervös, weil er die Polizeikontrolle gesehen hat und um einer möglich Polizeikontrolle zu entgehen, ist er abgebogen, zumal er keinen Aufenthaltstitel für Österreich hat, wobei er offenbar nicht gewusst hat, dass er sich als Bosnier in einem Zeitraum von 180 Tagen für 90 Tage in Österreich aufhalten kann. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer in seiner Vorstellung nicht an, dass Herr CC das Anhaltezeichen nicht gesehen hätte, sondern, dass er das Anhaltezeichen zu spät gesehen hat. Der Beschwerdeführer hat angezweifelt, dass der Polizeibeamte einen Mann als Fahrer erkannt hat. Mit dieser Aussage wollte der Beschwerdeführer zum Ausdruck bringen, dass aus der Entfernung und durch die getönten Scheiben des Fahrzeuges des Beschwerdeführers nicht möglich ist, zu erkennen, ob der Fahrer ein Mann oder ein Frau ist. Die von der Polizei einvernommene Zeugin erwähnte, entgegen der Feststellungen der belangten Behörde, mit keinem Wort, dass sie den Beschwerdeführer beobachtet hat, dass er mit hoher Geschwindigkeit in die Hauseinfahrt Adresse4, Z einfährt und dort parkt und torkelnd Richtung Grundstücksausgang geht. Vielmehr berichtet sie bei ihrer Einvernahme, dass sie eine männliche Person gesehen hat. Diese von ihr gesehene Person war klein, männlich, hatte einen Bierbauch und verhielt sich komisch. Offenbar hat die Zeugin GG diese Person sehr genau beobachtet, da sie bei dieser Person auch einen Bierbauch sehen konnte. Der Beschwerdeführer hat keinen Bierbauch und die Zeugin hätte bei so einer genauen Beobachtung den Beschwerdeführer, wenn er das Fahrzeug dort abgestellte hätte, mit Sicherheit erkannt. Die Entscheidung der belangten Behörde gründet sich auf zweifelhafte Annahmen, und nicht auf eindeutige Beweisergebnisse. Die einzige Zeugin Frau GG, welche den Lenker des Fahrzeuges der Marke Mercedes mit dem Kennzeichen *** unmittelbar beobachtet hat, spricht nicht vom Beschwerdeführer, sondern von einem Mann mit einem Bierbauch. Wäre der Lenker der Beschwerdeführer gewesen, so hätte sie ihn erkannt. Da der Beschwerdeführer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt hat, kann er auch keine falsche Lenkerauskunft erteilt haben. Er konnte seinen Führerschein nicht abgeben, weil ihm dieser verlustig geworden ist. Er hat bereits bei der zuständigen Behörde eine Verlustanzeige erstattet. Beweis: Ortsaugenschein PV CC, (wird stellig gemacht, sofern er sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Tirol aufhält) ZV GG, Adresse5, Z Der Beschwerdeführer hat die ihm angelasteten Übertretungen nicht begangen. Es wird gestellt der Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen. Es wird gestellt der Antrag, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos aufzuheben in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Sowie weiters bis zur Entscheidung über die Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“ Beweis wurde aufgenommen wie oben unter I. 1. angeführt.Beweis wurde aufgenommen wie oben unter römisch eins. 1. angeführt. 2. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 15/2017 (FSG), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 15 aus 2017, (FSG), maßgeblich: „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung § 3.
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
  1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
  2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
  3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
  4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) undfachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
  5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein. … Verkehrszuverlässigkeit § 7.
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. …
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; … 6. ein Kraftfahrzeug lenkt;

  1. a)trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder
  2. b)wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse; … Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.

(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

§ 13Abs.

5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. …

(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
  1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
  2. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
  3. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  4. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  5. wegen einer Übertretung

§ 99Abs. 1 oder 1a St

VO 1960.3. wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. … Sonderfälle der Entziehung § 26. …Paragraph 26, …

(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges 1. erstmalig ein Delikt

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,1. erstmalig ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, … 3. ein Delikt

§ 99Abs. 1a oder 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,3. ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, …“ 3. Rechtliche Beurteilung: Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind (vgl zuletzt etwa VwGH vom 24.9.2015, Ra 2015/02/0132).Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (Paragraph 35, FSG) an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind vergleiche zuletzt etwa VwGH vom 24.9.2015, Ra 2015/02/0132). Aufgrund dieser Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgerichten und Behörden gilt, ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 28.5.2016 gegen 22:20 Uhr in Z auf der B *** W-Straße auf Höhe der Kreuzung mit der V-Straße gelenkt und sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat; Die eine knappe halbe Stunde nach dem Lenkzeitpunkt durchgeführte Alkomatmessung ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,45 mg/l. Es ist daher von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 1 FSG (konkret eine Übertretung

§ 99Abs 1b St

VO) auszugehen und ist gleichzeitig aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer bereits am 27.1.2013 um 22:55 Uhr in Z nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hierzu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei mittels Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 7.2.2013, ***, eine Entziehungsdauer von 6 Monaten verfügt wurde. Es ist daher von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG (konkret eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO) auszugehen und ist gleichzeitig aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer bereits am 27.1.2013 um 22:55 Uhr in Z nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hierzu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei mittels Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 7.2.2013, ***, eine Entziehungsdauer von 6 Monaten verfügt wurde. Weiters ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer am 20.2.2014 um 0:08 Uhr in Z ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, obwohl der Alkoholgehalt der Atemluft 0,34 mg/l betrug. Wie die belangte Behörde im bekämpften Bescheid zutreffend ausgeführt hat, war diese Vormerkung

§ 30a

Abs 4 FSG bei der Bemessung der Entziehungsdauer nicht (mehr) zu berücksichtigen.Weiters ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer am 20.2.2014 um 0:08 Uhr in Z ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, obwohl der Alkoholgehalt der Atemluft 0,34 mg/l betrug. Wie die belangte Behörde im bekämpften Bescheid zutreffend ausgeführt hat, war diese Vormerkung

Paragraph 30 a, Absatz 4, FSG bei der Bemessung der Entziehungsdauer nicht (mehr) zu berücksichtigen. Weiters ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer nach Ergehen der bekämpften Bescheide am 3.11.2016 um 8:27 Uhr sowie am 9.11.2016 um 14:40 Uhr, jeweils in U, ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt hat.

dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens sind alle bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen, die eine der Eignungsvoraussetzungen betreffen, im Bescheid zu berücksichtigen, wobei dieser Grundsatz auch von der Berufungsbehörde zu beachten ist. Eine neuerliche Entziehung der Lenkberechtigung wegen des Vorliegens von Tatsachen, die vor der Zustellung des in Rechtskraft erwachsenen Entziehungsbescheides verwirklicht worden sind, ist nicht zulässig (vgl Kaltenegger/Koller, Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot, 94, und Stöbich/Triendl, Alkohol und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr, Seite 585f).

dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens sind alle bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen, die eine der Eignungsvoraussetzungen betreffen, im Bescheid zu berücksichtigen, wobei dieser Grundsatz auch von der Berufungsbehörde zu beachten ist. Eine neuerliche Entziehung der Lenkberechtigung wegen des Vorliegens von Tatsachen, die vor der Zustellung des in Rechtskraft erwachsenen Entziehungsbescheides verwirklicht worden sind, ist nicht zulässig vergleiche Kaltenegger/Koller, Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot, 94, und Stöbich/Triendl, Alkohol und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr, Seite 585f). Dementsprechend sind seitens des Beschwerdeführers im laufenden Beschwerdeverfahren zwei weitere bestimmte Tatsachen im Sinn des § 25 Abs 3 FSG, konkret zwei bestimmte Tatsachen im Sinn des § 7 Abs 3 Z 6 lit a FSG, gesetzt worden. Dementsprechend sind seitens des Beschwerdeführers im laufenden Beschwerdeverfahren zwei weitere bestimmte Tatsachen im Sinn des Paragraph 25, Absatz 3, FSG, konkret zwei bestimmte Tatsachen im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FSG, gesetzt worden. Dies bedeutet, dass die angeführten zwei bestimmten Tatsachen bei der Bemessung der Entziehungsdauer durch das Landesverwaltungsgericht Tirol zu berücksichtigen waren, wobei dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20.12.2016 die Möglichkeit eingeräumt wurde, eine allfällige Stellungnahme zu diesen Vorwürfen (die diesbezüglichen Anzeigen PI Z vom 8.11.2016 sowie der PI S vom 6.12.2016 wurden beigeschlossen) abzugeben, widrigenfalls ohne weitere Beweisaufnahme entschieden wird. Eine dementsprechende Replik des Beschwerdeführers ist bis dato nicht eingelangt. Im Gegenstandsfall wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y vermeint, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer die beiden Alkoholdelikte in einem Zeitrahmen von drei Jahren und 4 Monaten statt innerhalb von fünf Jahren verwirklicht hat, eine Erhöhung der Mindestentziehungsdauer um ein Monat rechtfertige. Ein solches Vorgehen ist aber – anders als etwa bei Fahrerfluchten nach Verkehrsunfällen mit Sachschaden (vgl § 26 Abs 1 FSG) oder bei einem raschen Rückfall eines alkoholauffälligen Lenkers – nicht zwingend indiziert. Ein solches Vorgehen ist aber – anders als etwa bei Fahrerfluchten nach Verkehrsunfällen mit Sachschaden vergleiche Paragraph 26, Absatz eins, FSG) oder bei einem raschen Rückfall eines alkoholauffälligen Lenkers – nicht zwingend indiziert. Im Ergebnis war daher eine Entziehungsdauer von 14 Monaten (

§ 23

Abs 2 Z 3 FSG acht Monate für die Anlasstat in Verbindung mit der Verweigerung aus dem Jahre 2013 plus zwei mal drei Monate wegen Lenkens trotz entzogener Lenkberechtigung (§ 25 Abs 3 FSG) am 3.11.2016 und 9.11.2016) auszusprechen. Die Vorschreibung einer Nachschulung ergibt sich zwingend aus § 24 Abs 3 FSG, wonach beim Zusammentreffen einer Übertretung

§ 99Abs 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 eine Nachschulung anzuordnen ist.Im Ergebnis war daher eine Entziehungsdauer von 14 Monaten (

Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 3, FSG acht Monate für die Anlasstat in Verbindung mit der Verweigerung aus dem Jahre 2013 plus zwei mal drei Monate wegen Lenkens trotz entzogener Lenkberechtigung (Paragraph 25, Absatz 3, FSG) am 3.11.2016 und 9.11.2016) auszusprechen. Die Vorschreibung einer Nachschulung ergibt sich zwingend aus Paragraph 24, Absatz 3, FSG, wonach beim Zusammentreffen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 eine Nachschulung anzuordnen ist. 4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist hinsichtlich beider Beschwerden unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist hinsichtlich beider Beschwerden unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.31.2066.7

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.