RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/37/2286-2; LVwG-2016/37/2335-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerden des AA, X, vertreten durch Rechtsanwälte1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 12.09.2016, Zl ****, betreffend Zurückweisung eines Antrages gemäß § 37 Abs 7 TFLG 1996, und gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 19.10.2016, Zl ****, betreffend einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs 1 AVG, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerden des AA, römisch zehn, vertreten durch Rechtsanwälte1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 12.09.2016, Zl ****, betreffend Zurückweisung eines Antrages gemäß Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996, und gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 19.10.2016, Zl ****, betreffend einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG, zu Recht: A)
- Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 12.09.2016, Zl ****, Folge gegeben und dieser angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 12.09.2016, Zl ****, Folge gegeben und dieser angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. B)
- Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 19.10.2016, Zl ****, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 19.10.2016, Zl ****, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Der Antrag des AA, vertreten durch Rechtsanwälte1, , vom 26.09.2016 auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Vornahme der Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft Hauptfraktion X vom 17.05.2016 wird gemäß § 71 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.“„Der Antrag des AA, vertreten durch Rechtsanwälte1, , vom 26.09.2016 auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Vornahme der Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft Hauptfraktion römisch zehn vom 17.05.2016 wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.“
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g betreffend Spruchteil A) Gegen Spruchteil A) dieser Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder eine ordentliche Revision erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g betreffend Spruchteil B) Gegen Spruchteil B) dieser Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf: Mit (Umlauf)Beschluss vom 17.05.2016 hat der Ausschuss der Gemeindegutsagrargemeinschaft Hauptfraktion X zum geplanten Tausch verschiedener Grundstücke zwischen der Gemeindegutsagrargemeinschaft Hauptfraktion X und dem Agrargemeinschaftsmitglied AA einen Beschluss gefasst. Wörtlich heißt es dazu im Protokoll:Mit (Umlauf)Beschluss vom 17.05.2016 hat der Ausschuss der Gemeindegutsagrargemeinschaft Hauptfraktion römisch zehn zum geplanten Tausch verschiedener Grundstücke zwischen der Gemeindegutsagrargemeinschaft Hauptfraktion römisch zehn und dem Agrargemeinschaftsmitglied AA einen Beschluss gefasst. Wörtlich heißt es dazu im Protokoll: „Umlaufbeschluss des Ausschusses vom 17-05-2016 In der Sache Campingplatz A liegt seit September 2015 der ‚Vertragsentwurf V.1.2‘ von Notar BB vor. AA bringt durch seinen Rechtsanwalt1 einen Abänderungswunsch ‚Vereinbarung, 2_Entwurf RA‘ ein. In Absprache mit dem Ausschuss wurden der ‚Vertragsentwurf V.1.2‘ von Notar BB und ‚Vereinbarung, 2_Entwurf RA1‘ von Rechtsanwalt1 dem Rechtsanwalt2 zur Prüfung vorgelegt. In der Sache Campingplatz A liegt seit September 2015 der ‚Vertragsentwurf römisch fünf.1.2‘ von Notar BB vor. AA bringt durch seinen Rechtsanwalt1 einen Abänderungswunsch ‚Vereinbarung, 2_Entwurf RA‘ ein. In Absprache mit dem Ausschuss wurden der ‚Vertragsentwurf römisch fünf.1.2‘ von Notar BB und ‚Vereinbarung, 2_Entwurf RA1‘ von Rechtsanwalt1 dem Rechtsanwalt2 zur Prüfung vorgelegt. Ergebnis: ‚Vereinbarung, 2_Entwurf RA1‘ ermöglich AA die Spekulation und widerspricht den üblichen Verträgen der Agrargemeinschaft. Dies würde eine Bevorzugung eines einzelnen Mitgliedes bedeuten. Der Agrargemeinschaft wird empfohlen, den ‚Vertragsentwurf V.1.2‘ von Notar BB zu verwenden, es sollte nach Punkt IX ergänzt werden. Ergebnis: ‚Vereinbarung, 2_Entwurf RA1‘ ermöglich AA die Spekulation und widerspricht den üblichen Verträgen der Agrargemeinschaft. Dies würde eine Bevorzugung eines einzelnen Mitgliedes bedeuten. Der Agrargemeinschaft wird empfohlen, den ‚Vertragsentwurf römisch fünf.1.2‘ von Notar BB zu verwenden, es sollte nach Punkt römisch neun ergänzt werden. Der Ausschuss beschließt den ‚Vertragsentwurf V.1.2‘ von Notar BB und die Ergänzung in Punkt IXDer Ausschuss beschließt den ‚Vertragsentwurf römisch fünf.1.2‘ von Notar BB und die Ergänzung in Punkt römisch neun ● ‚der Vergütungsbetrag ist auf Vorschreibung der Agrargemeinschaft binnen 14 Tagen zu entrichten‘ ● ‚der Campingplatz gilt als fertiggestellt, wenn er über eine ortsübliche Infrastruktur verfügt und wie von Herrn AA beantragt 100 Stellplätze umfasst.‘“ Der Beschluss wurde einstimmig gefasst. Mit Schreiben vom 01.06.2016 hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer einen als „Aufsichtsbeschwerde“ bzw „Einspruch“ bezeichneten Schriftsatz beim Obmann der Agrargemeinschaft eingebracht. Dieser Schriftsatz ist am 03.06.2016 beim Obmann der Agrargemeinschaft eingelangt. In seinem „Einspruch“ bemängelt der Beschwerdeführer den Umlaufbeschluss vom 17.05.2016 aus mehreren Gründen und beantragt, „das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz wolle dem Einspruch stattgeben und den Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft Hauptfraktion X vom 17.05.2016 über den Beschluss in der Sache Tausch- und Kaufvertrag AA stattgeben und den angeführten Beschluss beheben“.Mit Schreiben vom 01.06.2016 hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer einen als „Aufsichtsbeschwerde“ bzw „Einspruch“ bezeichneten Schriftsatz beim Obmann der Agrargemeinschaft eingebracht. Dieser Schriftsatz ist am 03.06.2016 beim Obmann der Agrargemeinschaft eingelangt. In seinem „Einspruch“ bemängelt der Beschwerdeführer den Umlaufbeschluss vom 17.05.2016 aus mehreren Gründen und beantragt, „das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz wolle dem Einspruch stattgeben und den Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft Hauptfraktion römisch zehn vom 17.05.2016 über den Beschluss in der Sache Tausch- und Kaufvertrag AA stattgeben und den angeführten Beschluss beheben“. Obmann BB hat den „Einspruch“/die „Aufsichtsbeschwerde“ des Beschwerdeführers vom 01.06.2016 samt einer Stellungnahme der Agrargemeinschaft zu den Darlegungen des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 09.06.2016 an die Tiroler Landesregierung (Abteilung Agrargemeinschaften des Amtes der Tiroler Landesregierung) übermittelt. Mit Bescheid vom 12.09.2016, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde die Beschwerde gegen den anlässlich der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft Hauptfraktion X am 17.05.2016 gefassten Beschluss „in der Sache Tausch- und Kaufvertrag AA den vorliegenden Vertragsentwurf von Notar BB mit der Ergänzung in Punkt IX.“ bzw den Antrag auf Aufhebung dieses Beschlusses als verspätet zurückgewiesen.Mit Bescheid vom 12.09.2016, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde die Beschwerde gegen den anlässlich der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft Hauptfraktion römisch zehn am 17.05.2016 gefassten Beschluss „in der Sache Tausch- und Kaufvertrag AA den vorliegenden Vertragsentwurf von Notar BB mit der Ergänzung in Punkt römisch neun.“ bzw den Antrag auf Aufhebung dieses Beschlusses als verspätet zurückgewiesen. Die belangte Behörde führt unter Hinweis auf § 37 Abs 7 TFLG 1996 unter anderem wörtlich aus:Die belangte Behörde führt unter Hinweis auf Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 unter anderem wörtlich aus: „Die verfahrensgegenständliche Beschlussfassung (Umlaufbeschluss) des Ausschusses der Agrargemeinschaft Hauptfraktion X erfolgte am 17.05.
- Der Beschluss wurde am 22.05.2016 durch Aushang satzungsgemäß bekannt gemacht […]. Die gesetzlich vorgeschriebene Frist zur Einbringung einer Aufsichtsbeschwerde ist am 05.06.2016 abgelaufen. Die Beschwerde langte tatsächlich am 09.06.2016 bei der Agrarbehörde ein. Die Beschwerde wurde somit verspätet eingebracht, weshalb sie als verspätet zurückzuweisen war.“„Die verfahrensgegenständliche Beschlussfassung (Umlaufbeschluss) des Ausschusses der Agrargemeinschaft Hauptfraktion römisch zehn erfolgte am 17.05.
- Der Beschluss wurde am 22.05.2016 durch Aushang satzungsgemäß bekannt gemacht […]. Die gesetzlich vorgeschriebene Frist zur Einbringung einer Aufsichtsbeschwerde ist am 05.06.2016 abgelaufen. Die Beschwerde langte tatsächlich am 09.06.2016 bei der Agrarbehörde ein. Die Beschwerde wurde somit verspätet eingebracht, weshalb sie als verspätet zurückzuweisen war.“ Mit Schriftsatz vom 26.09.2016 hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen „Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Vornahme der Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft Hauptfraktion X vom 17.05.2016“ eingebracht. Den Antrag begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass aufgrund eines Versehens der Kranzleikraft die „Aufsichtsbeschwerde“ nicht ─ wie im Entwurf handschriftlich korrigiert ─ an die Agrarbehörde, sondern an die Agrargemeinschaft übermittelt worden sei. Im Schriftsatz vom 26.09.2016 wird zudem die Aufsichtsbeschwerde samt Antrag wiederholt. Mit Schriftsatz vom 26.09.2016 hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen „Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Vornahme der Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft Hauptfraktion römisch zehn vom 17.05.2016“ eingebracht. Den Antrag begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass aufgrund eines Versehens der Kranzleikraft die „Aufsichtsbeschwerde“ nicht ─ wie im Entwurf handschriftlich korrigiert ─ an die Agrarbehörde, sondern an die Agrargemeinschaft übermittelt worden sei. Im Schriftsatz vom 26.09.2016 wird zudem die Aufsichtsbeschwerde samt Antrag wiederholt. Mit Schriftsatz vom 27.09.2016 hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer gegen den (Zurückweisungs-)Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12.09.2016, Zl ****, Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Behandlung und Entscheidung an die Agrarbehörde zurückzuverweisen, allenfalls in der Sache selbst zu entscheiden. Mit Schriftsatz vom 10.10.2016 hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 26.09.2016 sowie seine Beschwerde vom 27.09.2016 ergänzt. Insbesondere weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er selbst ─ unabhängig von dem durch seinen Rechtsvertreter eingebrachten Einspruch ─ eine Aufsichtsbeschwerde erhoben habe. Diese Beschwerde habe er am 02.06.2016 eingeschrieben im Postweg an den Obmann der Agrargemeinschaft Hauptfaktion X übermittelt. Dieser Beschwerde könne das Argument einer Verspätung nicht entgegengehalten werden. Die Zustellung an den Obmann der Agrargemeinschaft sei in den Satzungen vorgesehen. Ihm als juristischen Laien könne daher nicht vorgeworfen werden, dass die Aufsichtsbeschwerde an die Agrarbehörde zu richten gewesen wäre.Mit Schriftsatz vom 10.10.2016 hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 26.09.2016 sowie seine Beschwerde vom 27.09.2016 ergänzt. Insbesondere weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er selbst ─ unabhängig von dem durch seinen Rechtsvertreter eingebrachten Einspruch ─ eine Aufsichtsbeschwerde erhoben habe. Diese Beschwerde habe er am 02.06.2016 eingeschrieben im Postweg an den Obmann der Agrargemeinschaft Hauptfaktion römisch zehn übermittelt. Dieser Beschwerde könne das Argument einer Verspätung nicht entgegengehalten werden. Die Zustellung an den Obmann der Agrargemeinschaft sei in den Satzungen vorgesehen. Ihm als juristischen Laien könne daher nicht vorgeworfen werden, dass die Aufsichtsbeschwerde an die Agrarbehörde zu richten gewesen wäre. Im Übrigen wurden die Anträge gestellt, die Agrarbehörde möge dem Obmann der Agrargemeinschaft auftragen, die Beschwerde vorzulegen und diese möge darüber eine Entscheidung fällen. Mit Bescheid vom 19.10.2016, Zl ****, hat die Agrarbehörde den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Vornahme der Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft Hauptfraktion X vom 17.05.2016 als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid vom 19.10.2016, Zl ****, hat die Agrarbehörde den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Vornahme der Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft Hauptfraktion römisch zehn vom 17.05.2016 als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.11.2016 Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, „dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wird“; hilfsweise wird beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Agrarbehörde zurückzuverweisen. Mit Schriftsatz vom 12.12.2016 hat die belangte Behörde mitgeteilt, dass die derzeit geltende Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Hauptfraktion X das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz mit Bescheid vom 04.04.2000, Zl ****, genehmigt und damit in Kraft gesetzt hat. Die vormalige, mit Bescheid vom 03.05.1962, Zl ****, erlassene Verwaltungssatzung hat die Agrarbehörde mit Bescheid vom 04.04.2000, Zl ****, außer Kraft gesetzt.Mit Schriftsatz vom 12.12.2016 hat die belangte Behörde mitgeteilt, dass die derzeit geltende Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Hauptfraktion römisch zehn das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz mit Bescheid vom 04.04.2000, Zl ****, genehmigt und damit in Kraft gesetzt hat. Die vormalige, mit Bescheid vom 03.05.1962, Zl ****, erlassene Verwaltungssatzung hat die Agrarbehörde mit Bescheid vom 04.04.2000, Zl ****, außer Kraft gesetzt. II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen:
- Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 12.09.2016, Zl ****: Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er mit seiner „Aufsichtsbeschwerde“ den Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft Hauptfraktion X am 17.05.2016 bekämpfe. Dieser Beschluss sei am 22.05.2016 ausgehängt und am 02.06.2016 wieder abgehängt worden. Laut den Ausführungen der belangten Behörde sei der letzte Tag der Einbringung seiner „Aufsichtsbeschwerde“ der 05.06.2016 gewesen. Dies sei jedoch nicht richtig. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er mit seiner „Aufsichtsbeschwerde“ den Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft Hauptfraktion römisch zehn am 17.05.2016 bekämpfe. Dieser Beschluss sei am 22.05.2016 ausgehängt und am 02.06.2016 wieder abgehängt worden. Laut den Ausführungen der belangten Behörde sei der letzte Tag der Einbringung seiner „Aufsichtsbeschwerde“ der 05.06.2016 gewesen. Dies sei jedoch nicht richtig. Der Beginn der Frist für die Aufsichtsbeschwerde sei nicht mit dem 22.05.2016 anzusetzen, sondern erst mit Ablauf der Dauer des Aushanges. Die in der Satzung der Agrargemeinschaft Hauptfraktion X für einen Aushang vorgesehene Frist diene dazu, sämtlichen Mitgliedern innerhalb dieses Zeitraumes (dieser Frist) eine Entscheidung bekannt zu machen. Dies könne nicht zur Folge haben, dass diese Frist schon am ersten Tag des Aushanges zu laufen beginne.Der Beginn der Frist für die Aufsichtsbeschwerde sei nicht mit dem 22.05.2016 anzusetzen, sondern erst mit Ablauf der Dauer des Aushanges. Die in der Satzung der Agrargemeinschaft Hauptfraktion römisch zehn für einen Aushang vorgesehene Frist diene dazu, sämtlichen Mitgliedern innerhalb dieses Zeitraumes (dieser Frist) eine Entscheidung bekannt zu machen. Dies könne nicht zur Folge haben, dass diese Frist schon am ersten Tag des Aushanges zu laufen beginne. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die anzuwendende Satzung mit Bescheid der Agrarbehörde vom 04.04.2000, Zl ****, genehmigt worden sei. Die von der belangten Behörde als Grundlage herangezogene, mit Bescheid der Agrarbehörde vom 03.05.1962, Zl ****, genehmigte Satzung gelte nicht mehr. Gemäß § 11 Abs 4 der mit Bescheid vom 04.04.2000, Zl ****, genehmigten Satzung sei eine Aufsichtsbeschwerde beim Obmann der Agrargemeinschaft einzubringen. Dies sei auch geschehen. Schon deshalb sei seine Aufsichtsbeschwerde nicht als verspätet zurückzuweisen. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die anzuwendende Satzung mit Bescheid der Agrarbehörde vom 04.04.2000, Zl ****, genehmigt worden sei. Die von der belangten Behörde als Grundlage herangezogene, mit Bescheid der Agrarbehörde vom 03.05.1962, Zl ****, genehmigte Satzung gelte nicht mehr. Gemäß Paragraph 11, Absatz 4, der mit Bescheid vom 04.04.2000, Zl ****, genehmigten Satzung sei eine Aufsichtsbeschwerde beim Obmann der Agrargemeinschaft einzubringen. Dies sei auch geschehen. Schon deshalb sei seine Aufsichtsbeschwerde nicht als verspätet zurückzuweisen.
- Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 19.10.2016, Zl ****: Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht gehe am tatsächlichen Sachverhalt vorbei. Die von der Rechtsanwaltskanzlei abgesendeten E-Mails würden dahingehend kontrolliert, ob sie auch eingelangt seien. Im gegenständlichen Fall sei allerdings ein „falsches Schriftstück“ an die „falsche Adresse“ übermittelt worden. Dies hätte dem Parteienvertreter nicht mehr auffallen können. Die Kanzleimitarbeiterin habe aus dem (auch) elektrisch geführten Akt das Schriftstück mit dem Titel „Aufsichtsbeschwerde“ verschickt. Der Kanzleimitarbeiterin sei zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen, „dass diese Aufsichtsbeschwerde ─ unüblicher Weise ─ zweimal, und zwar in zwei Varianten, einmal davon mit der Agrarbehörde als richtigen Adressaten, abgespeichert war und sie das falsche Dokument versendete“. Der Beschwerdeführer weist ausdrücklich darauf hin, dass ─ entgegen den Ausführungen der belangten Behörde ─ in der Kanzlei seines Rechtsvertreters entsprechende Kontrollen durchgeführt würden und auf erkennbare Fehlerquellen mit Anweisungen reagiert werde. Das Versenden von E-Mails würde laufend kontrolliert. Abschließend hebt der Beschwerdeführer hervor, dass er seine Aufsichtsbeschwerde satzungsgemäß dem Obmann der Agrargemeinschaft übermittelt habe. Ihm als einfachem Mitglied der Agrargemeinschaft könne nicht die Kenntnis sämtlicher Bestimmungen des TFLG 1996, so auch nicht jene des § 87 Abs 2 TFLG 1996, zugemutet werden. Ein Vorgehen entsprechend der geltenden Satzung könne daher keine Versäumnisse bewirken. Abschließend hebt der Beschwerdeführer hervor, dass er seine Aufsichtsbeschwerde satzungsgemäß dem Obmann der Agrargemeinschaft übermittelt habe. Ihm als einfachem Mitglied der Agrargemeinschaft könne nicht die Kenntnis sämtlicher Bestimmungen des TFLG 1996, so auch nicht jene des Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996, zugemutet werden. Ein Vorgehen entsprechend der geltenden Satzung könne daher keine Versäumnisse bewirken. III.römisch drei. Sachverhalt: Mit (Umlauf)Beschluss vom 17.05.2016 hat der Ausschuss der Gemeindegutsagrargemeinschaft Hauptfraktion X zum geplanten Tausch verschiedener Grundstücke zwischen der Gemeindegutsagrargemeinschaft Hauptfraktion X und dem Agrargemeinschaftsmitglied AA einen Beschluss gefasst. Wörtlich heißt es dazu im Protokoll:Mit (Umlauf)Beschluss vom 17.05.2016 hat der Ausschuss der Gemeindegutsagrargemeinschaft Hauptfraktion römisch zehn zum geplanten Tausch verschiedener Grundstücke zwischen der Gemeindegutsagrargemeinschaft Hauptfraktion römisch zehn und dem Agrargemeinschaftsmitglied AA einen Beschluss gefasst. Wörtlich heißt es dazu im Protokoll: „Umlaufbeschluss des Ausschusses vom 17-05-2016 In der Sache Campingplatz A liegt seit September 2015 der ‚Vertragsentwurf V.1.2‘ von Notar BB vor. AA bringt durch seinen Rechtsanwalt1 einen Abänderungswunsch ‚Vereinbarung, 2_Entwurf RA1‘ ein. In Absprache mit dem Ausschuss wurden der ‚Vertragsentwurf V.1.2‘ von Notar BB und ‚Vereinbarung, 2_Entwurf RA1‘ von RA1 dem Anwalt RA2 zur Prüfung vorgelegt. In der Sache Campingplatz A liegt seit September 2015 der ‚Vertragsentwurf römisch fünf.1.2‘ von Notar BB vor. AA bringt durch seinen Rechtsanwalt1 einen Abänderungswunsch ‚Vereinbarung, 2_Entwurf RA1‘ ein. In Absprache mit dem Ausschuss wurden der ‚Vertragsentwurf römisch fünf.1.2‘ von Notar BB und ‚Vereinbarung, 2_Entwurf RA1‘ von RA1 dem Anwalt RA2 zur Prüfung vorgelegt. Ergebnis: ‚Vereinbarung, 2_Entwurf RA1l‘ ermöglich AA die Spekulation und widerspricht den üblichen Verträgen der Agrargemeinschaft. Dies würde eine Bevorzugung eines einzelnen Mitgliedes bedeuten. Der Agrargemeinschaft wird empfohlen, den ‚Vertragsentwurf V.1.2‘ von Notar BB zu verwenden, es sollte nach Punkt IX ergänzt werden. Ergebnis: ‚Vereinbarung, 2_Entwurf RA1l‘ ermöglich AA die Spekulation und widerspricht den üblichen Verträgen der Agrargemeinschaft. Dies würde eine Bevorzugung eines einzelnen Mitgliedes bedeuten. Der Agrargemeinschaft wird empfohlen, den ‚Vertragsentwurf römisch fünf.1.2‘ von Notar BB zu verwenden, es sollte nach Punkt römisch neun ergänzt werden. Der Ausschuss beschließt den ‚Vertragsentwurf V.1.2‘ von Notar BB und die Ergänzung in Punkt IXDer Ausschuss beschließt den ‚Vertragsentwurf römisch fünf.1.2‘ von Notar BB und die Ergänzung in Punkt römisch neun ● ‚der Vergütungsbetrag ist auf Vorschreibung der Agrargemeinschaft binnen 14 Tagen zu entrichten‘ ● ‚der Campingplatz gilt als fertiggestellt, wenn er über eine ortsübliche Infrastruktur verfügt und wie von Herrn AA beantragt 100 Stellplätze umfasst.‘“ Der Beschluss wurde einstimmig gefasst. Der Ausschlussbeschluss wurde im Zeitraum vom 22.05.2016 bis einschließlich 02.06.2016 durch öffentlichen Anschlag kundgemacht. Mit Schreiben vom 01.06.2016 hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer einen als „Aufsichtsbeschwerde“ bzw „Einspruch“ bezeichneten Schriftsatz beim Obmann der Agrargemeinschaft eingebracht. Dieser Schriftsatz ist am 03.06.2016 beim Obmann der Agrargemeinschaft eingelangt. Obmann CC hat den „Einspruch“/die „Aufsichtsbehörde“ des Beschwerdeführers vom 01.06.2016 samt einer Stellungnahme der Agrargemeinschaft zu den Darlegungen des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 09.06.2016 an die Tiroler Landesregierung (Abteilung Agrargemeinschaften des Amtes der Tiroler Landesregierung) übermittelt. Der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 01.06.2016 und die Stellungnahme der Gemeindegutsagrar-gemeinschaft sind auch an diesem Tag bei der Agrarbehörde eingelangt. Gegenstand des im Entwurf vorliegenden Tauschvertrages, verfasst von BB, Öffentlicher Notar, sind das im Eigentum der Gemeindeguts-agrargemeinschaft Hauptfraktion X stehende Gst Nr *1, eingetragen in EZ *b, GB X, sowie die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst Nrn *2-*‘13, alle eingetragen in EZ *a, GBX. Gegenstand des im Entwurf vorliegenden Tauschvertrages, verfasst von BB, Öffentlicher Notar, sind das im Eigentum der Gemeindeguts-agrargemeinschaft Hauptfraktion römisch zehn stehende Gst Nr *1, eingetragen in EZ *b, GB römisch zehn, sowie die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst Nrn *2-*‘13, alle eingetragen in EZ *a, GBX. IV.römisch vier. Beweiswürdigung: Obmann BB hat in seinem an die Agrarbehörde gerichteten E-Mail vom 09.06.2016 den Umlaufschluss vom 17.05.2016 wörtlich wiedergegeben und darauf hingewiesen dass dieser Beschluss satzungsgemäß am 22.05.2016 ausgehängt worden ist. Mit seiner Mitteilung hat der Obmann den „Einspruch des Beschwerdeführers“ vom 01.06.2016 sowie den Entwurf des Tauschvertrages, verfasst von BB, Öffentlicher Notar , vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 12.09.2016, Zl ****, ebenfalls darauf hingewiesen, dass der von ihm bekämpfte Beschluss des Ausschusses vom 17.05.2016 am 22.05.2016 ausgehängt und am 02.06.2016 wieder abgehängt worden ist. Ausgehend von diesen Beweismitteln hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen in der Sachverhaltsdarstellung (Kapitel III.) des gegenständlichen Erkennt-nisses getroffen.Ausgehend von diesen Beweismitteln hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen in der Sachverhaltsdarstellung (Kapitel römisch drei.) des gegenständlichen Erkennt-nisses getroffen. V.römisch fünf. Rechtslage:
- Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 37 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 37, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten §
- […]Paragraph 37, […]
(6)Beschlüsse (Verfügungen), die gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c auch der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Nach dem Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (Verfügung) ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.
(6)Beschlüsse (Verfügungen), die gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auch der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Nach dem Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (Verfügung) ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.
(7)Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
- a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
- b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.Anträge nach Litera a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in den im Paragraph 36 c, Absatz eins, genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen. […]“ 2. Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Hauptfraktion X: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 04.04.2000, Zl **** (in der Folge: Satzung 2000), genehmigten Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Hauptfraktion X lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 04.04.2000, Zl **** (in der Folge: Satzung 2000), genehmigten Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Hauptfraktion römisch zehn lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „§ 11 1) Ausschussbeschlüsse sind binnen einer Woche nach Beschlussfassung durch öffentlichen Anschlag während einer Woche kundzumachen. 2) Gegen Ausschussbeschlüsse können die Mitglieder der Agrargemeinschaft binnen zwei Wochen ab Beginn des Anschlages schriftlich eine mit Begründung versehene Aufsichtsbeschwerde einbringen; diese ist bei der Agrargemeinschaft, zu Handen des Obmannes einzubringen. Der Obmann hat die Beschwerde mit einer Stellungnahme der Agrargemeinschaft zum Beschwerdevorbringen, ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von zwei Wochen an die Agrarbehörde weiterzuleiten. Ein Anspruch des beschwerdeführenden Mitgliedes auf agrarbehördliche Verfügung von Aufsichtsmaßnahmen gegen die Agrargemeinschaft (§ 37 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 TFLG 1996 und § 21 der Satzung) besteht nicht. Die Agrarbehörde hat dem beschwerdeführenden Mitglied und der Agrargemeinschaft Nachricht zu geben, ob und gegebenenfalls welche Aufsichtsmaßnahmen der Agrarbehörde gegen die Agrargemeinschaft aus Anlass der Beschwerde von Amts wegen ergriffen werden.“Gegen Ausschussbeschlüsse können die Mitglieder der Agrargemeinschaft binnen zwei Wochen ab Beginn des Anschlages schriftlich eine mit Begründung versehene Aufsichtsbeschwerde einbringen; diese ist bei der Agrargemeinschaft, zu Handen des Obmannes einzubringen. Der Obmann hat die Beschwerde mit einer Stellungnahme der Agrargemeinschaft zum Beschwerdevorbringen, ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von zwei Wochen an die Agrarbehörde weiterzuleiten. Ein Anspruch des beschwerdeführenden Mitgliedes auf agrarbehördliche Verfügung von Aufsichtsmaßnahmen gegen die Agrargemeinschaft (Paragraph 37, Absatz eins bis 3 und Absatz 6, TFLG 1996 und Paragraph 21, der Satzung) besteht nicht. Die Agrarbehörde hat dem beschwerdeführenden Mitglied und der Agrargemeinschaft Nachricht zu geben, ob und gegebenenfalls welche Aufsichtsmaßnahmen der Agrarbehörde gegen die Agrargemeinschaft aus Anlass der Beschwerde von Amts wegen ergriffen werden.“ „§ 20 1) Über Streitigkeiten, die zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen und über Wahlablehnungen sowie Wahlanfechtungen (Abs. 3) entscheidet die Agrarbehörde über Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluss zugestimmt haben oder die trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlussfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Die Agrarbehörde kann Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft nur dann aufheben, wenn wesentliche Interessen des Antragstellers verletzt wurden (§ 37 Abs. 7 TFLG 1996).Über Streitigkeiten, die zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen und über Wahlablehnungen sowie Wahlanfechtungen (Absatz 3,) entscheidet die Agrarbehörde über Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluss zugestimmt haben oder die trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlussfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Die Agrarbehörde kann Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft nur dann aufheben, wenn wesentliche Interessen des Antragstellers verletzt wurden (Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996). […] 4) Für die Berechnung von Fristen zur Einbringung von Aufsichtsbeschwerden aus Anlass von Beschlüssen der Organe (§§ 8 Abs. 4 und 11 Abs. 2) oder zur Antragstellung auf Streitentscheidung wegen wesentlicher Interessensverletzung des Antragstellers (Abs. 1) oder für Beschwerden gegen Wahlen (Abs. 3) haben die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG sinngemäß zu gelten.“Für die Berechnung von Fristen zur Einbringung von Aufsichtsbeschwerden aus Anlass von Beschlüssen der Organe (Paragraphen 8, Absatz 4 und 11 Absatz 2,) oder zur Antragstellung auf Streitentscheidung wegen wesentlicher Interessensverletzung des Antragstellers (Absatz eins,) oder für Beschwerden gegen Wahlen (Absatz 3,) haben die Bestimmungen der Paragraphen 32 und 33 AVG sinngemäß zu gelten.“ 3. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Fristen § 32.
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32,
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. „§ 33.
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. […]“ „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 71.
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Paragraph 71,
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
- die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
- die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei. […]“
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 24/2017, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt: „Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einzuleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder […]
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ VI.römisch sechs. Erwägungen:
- Zu Spruchteil A) des gegenständlichen Erkenntnisses: 1.
- Zur/Zum „Aufsichtsbeschwerde“/“Einspruch“ vom 01.06.2016: Der Beschwerdeführer geht bei seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 01.06.2016 offensichtlich davon aus, eine Aufsichtsbeschwerde iSd § 11 Z 2 der Satzung 2000 zu erheben. Der Beschwerdeführer geht bei seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 01.06.2016 offensichtlich davon aus, eine Aufsichtsbeschwerde iSd Paragraph 11, Ziffer 2, der Satzung 2000 zu erheben. Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol fest: Bei der rechtlichen Qualifikation der Eingabe des Beschwerdeführers vom 01.06.2016 gegen den Umlaufbeschluss des Ausschusses der Gemeindegutsagrargemeinschaft Hauptfraktion X vom 17.05.2016 ist die Aufsichtsbeschwerde iSd § 37 Abs 6 TFGL 1996 bzw § 11 Z 2 der Satzung 2000 vom „Antrag auf Streitentscheidung“ nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 bzw § 20 der Satzung 2000 zu unterscheiden. Bei der rechtlichen Qualifikation der Eingabe des Beschwerdeführers vom 01.06.2016 gegen den Umlaufbeschluss des Ausschusses der Gemeindegutsagrargemeinschaft Hauptfraktion römisch zehn vom 17.05.2016 ist die Aufsichtsbeschwerde iSd Paragraph 37, Absatz 6, TFGL 1996 bzw Paragraph 11, Ziffer 2, der Satzung 2000 vom „Antrag auf Streitentscheidung“ nach Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 bzw Paragraph 20, der Satzung 2000 zu unterscheiden. Für die Qualifikation des Schriftsatzes vom 01.06.2016 als Aufsichtsbeschwerde oder Antrag auf Streitentscheidung kommt es auf dessen Bezeichnung als „Einspruch“/ „Aufsichtsbeschwerde“ nicht an; ebensowenig ist entscheidend, bei welcher Einbringungsstelle (Agrarbehörde oder Agrargemeinschaft) der Schriftsatz vom 01.06.2016 eingebracht wurde. § 37 Abs 7 lit a TFLG 1996 regelt Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Paragraph 37, Absatz 7, Litera a, TFLG 1996 regelt Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dadurch gekennzeichnet, dass sie Rechte und Pflichten der Gemeinschaft gegenüber dem Mitglied, Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber der Gemeinschaft und Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber den anderen Mitgliedern der Gemeinschaft zum Gegenstand haben. Gegenstand einer Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kann nur sein, was die die Agrargemeinschaften regelnden gesetzlichen Vorschriften und die darauf gegründeten Rechtsakte, insbesondere die Satzungen, über das Mitgliedschaftsverhältnis bestimmen. Eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis liegt dann vor, wenn das Mitgliedschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestimmend ist (vgl VwGH 17.10.2002, Zl 2001/07/0108 mit weiteren Hinweisen). Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dadurch gekennzeichnet, dass sie Rechte und Pflichten der Gemeinschaft gegenüber dem Mitglied, Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber der Gemeinschaft und Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber den anderen Mitgliedern der Gemeinschaft zum Gegenstand haben. Gegenstand einer Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kann nur sein, was die die Agrargemeinschaften regelnden gesetzlichen Vorschriften und die darauf gegründeten Rechtsakte, insbesondere die Satzungen, über das Mitgliedschaftsverhältnis bestimmen. Eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis liegt dann vor, wenn das Mitgliedschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestimmend ist vergleiche VwGH 17.10.2002, Zl 2001/07/0108 mit weiteren Hinweisen). Um beurteilen zu können, ob sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 01.06.2016 als eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis darstellt, ist die Frage zu beantworten, ob das Mitgliedschaftsverhältnis für den geltend gemachten Anspruch dem Grunde nach bestimmend ist. Dem Grunde nach bestimmend ist das Mitgliedschaftsverhältnis für den Schriftsatz vom 01.06.2016 dann, wenn der Inhalt des Beschlusses des Ausschusses, gegen den sich dieser richtet, geeignet ist, Rechte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zwischen der Agrargemeinschaft und dem antragstellenden Mitglied (zumindest) zu berühren. Werden durch den Inhalt des Beschlusses vom 17.05.2016 Rechte des Beschwerdeführers aus dem Mitgliedschaftsverhältnis berührt, liegt im Fall eines dagegen erhobenen „Einspruchs“ ein Antrag auf Streitentscheidung im Sinn des § 37 Abs 7 lit a TFLG 1996 vor.Um beurteilen zu können, ob sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 01.06.2016 als eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis darstellt, ist die Frage zu beantworten, ob das Mitgliedschaftsverhältnis für den geltend gemachten Anspruch dem Grunde nach bestimmend ist. Dem Grunde nach bestimmend ist das Mitgliedschaftsverhältnis für den Schriftsatz vom 01.06.2016 dann, wenn der Inhalt des Beschlusses des Ausschusses, gegen den sich dieser richtet, geeignet ist, Rechte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zwischen der Agrargemeinschaft und dem antragstellenden Mitglied (zumindest) zu berühren. Werden durch den Inhalt des Beschlusses vom 17.05.2016 Rechte des Beschwerdeführers aus dem Mitgliedschaftsverhältnis berührt, liegt im Fall eines dagegen erhobenen „Einspruchs“ ein Antrag auf Streitentscheidung im Sinn des Paragraph 37, Absatz 7, Litera a, TFLG 1996 vor. Der inhaltliche Erfolg eines solchen Antrags auf Streitentscheidung setzt die tatsächliche Verletzung wesentlicher Interessen des Antragstellers voraus. Diese Verletzung wesentlicher Interessen des Antragstellers iSd letzten Satzes des § 37 Abs 7 TFLG 1996 (bzw § 20 Abs 1 der Satzung 2000) ist somit Erfolgsvoraussetzung einer Streitentscheidung nach § 37 Abs 7 TFLG 1996, nicht aber Zulässigkeitsvoraussetzung. Werden also durch einen Ausschussbeschluss Rechte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zwar berührt, aber keine wesentlichen Interessen des Einschreiters verletzt, wäre der zulässige Antrag auf Streitentscheidung von der Behörde abzuweisen; berührte der Ausschussbeschluss hingegen nicht einmal Rechte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zwischen der Agrargemeinschaft und dem antragstellenden Mitglied, erwiese sich eine dagegen erfolge Beantragung der Streitentscheidung als unzulässig (so ausdrücklich VwGH vom 17.10.2002, Zl **** mit weiteren Nachweisen; die vom Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis angeführten Satzungsbestimmungen entsprechen wortwörtlich jenen der Satzung 2000 der Gemeindegutsagrargemeinschaft Hauptfraktion X).Der inhaltliche Erfolg eines solchen Antrags auf Streitentscheidung setzt die tatsächliche Verletzung wesentlicher Interessen des Antragstellers voraus. Diese Verletzung wesentlicher Interessen des Antragstellers iSd letzten Satzes des Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 (bzw Paragraph 20, Absatz eins, der Satzung 2000) ist somit Erfolgsvoraussetzung einer Streitentscheidung nach Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996, nicht aber Zulässigkeitsvoraussetzung. Werden also durch einen Ausschussbeschluss Rechte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zwar berührt, aber keine wesentlichen Interessen des Einschreiters verletzt, wäre der zulässige Antrag auf Streitentscheidung von der Behörde abzuweisen; berührte der Ausschussbeschluss hingegen nicht einmal Rechte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zwischen der Agrargemeinschaft und dem antragstellenden Mitglied, erwiese sich eine dagegen erfolge Beantragung der Streitentscheidung als unzulässig (so ausdrücklich VwGH vom 17.10.2002, Zl **** mit weiteren Nachweisen; die vom Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis angeführten Satzungsbestimmungen entsprechen wortwörtlich jenen der Satzung 2000 der Gemeindegutsagrargemeinschaft Hauptfraktion römisch zehn). Der Beschluss des Ausschusses der Gemeindegutsagrargemeinschaft Hauptfraktion X vom 17.05.2016 bezieht sich auf einen beabsichtigten Tausch bzw Tauschvertrag über mehrere Grundstücke zwischen der Agrargemeinschaft und dem Beschwerdeführer. Da der Beschwerdeführer Nutzungsberechtigter an dem agrargemeinschaftlichen, vom beabsichtigten Tausch erfassten Grundstück ist, werden auch dessen Rechte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis berührt. Eine Qualifikation der Eingabe vom 01.06.2016 als Aufsichtsbeschwerde iSd § 37 Abs 6 TFLG 1996 bzw § 11 Z 2 der Satzung 2000 kommt daher nicht in Betracht. Der Beschluss des Ausschusses der Gemeindegutsagrargemeinschaft Hauptfraktion römisch zehn vom 17.05.2016 bezieht sich auf einen beabsichtigten Tausch bzw Tauschvertrag über mehrere Grundstücke zwischen der Agrargemeinschaft und dem Beschwerdeführer. Da der Beschwerdeführer Nutzungsberechtigter an dem agrargemeinschaftlichen, vom beabsichtigten Tausch erfassten Grundstück ist, werden auch dessen Rechte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis berührt. Eine Qualifikation der Eingabe vom 01.06.2016 als Aufsichtsbeschwerde iSd Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1996 bzw Paragraph 11, Ziffer 2, der Satzung 2000 kommt daher nicht in Betracht. Bei dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 01.06.2016 ─ ursprünglich beim Obmann der Agrargemeinschaft eingebracht und am 09.06.2016 an die belangte Behörde übermittelt ─ handelt es sich damit um einen Antrag auf Streitentscheidung gem § 37 Abs 7 lit a TFLG 1996 bzw § 20 Abs 1 der Satzung 2000.Bei dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 01.06.2016 ─ ursprünglich beim Obmann der Agrargemeinschaft eingebracht und am 09.06.2016 an die belangte Behörde übermittelt ─ handelt es sich damit um einen Antrag auf Streitentscheidung gem Paragraph 37, Absatz 7, Litera a, TFLG 1996 bzw Paragraph 20, Absatz eins, der Satzung
- 1.
- Zur Rechtzeitigkeit der Eingabe vom 01.06.2016: Aufgrund der rechtlichen Qualifikation des Schriftsatzes vom 01.06.2016 als Antrag auf Streitentscheidung gemäß § 37 Abs 7 lit a TFLG 1996 ist bei der Frage nach der Rechtzeitigkeit des zitierten Schriftsatzes auf § 37 Abs 7 TFLG 1996 bzw § 20 Abs 1 der Satzung 2000 abzustellen. Hinzuweisen ist auch auf § 20 Z 4 der Satzung 2000, wonach „für die Berechnung von Fristen […] zur Antragstellung auf Streitentscheidung […] die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG sinngemäß zu gelten […] haben“. Aufgrund der rechtlichen Qualifikation des Schriftsatzes vom 01.06.2016 als Antrag auf Streitentscheidung gemäß Paragraph 37, Absatz 7, Litera a, TFLG 1996 ist bei der Frage nach der Rechtzeitigkeit des zitierten Schriftsatzes auf Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 bzw Paragraph 20, Absatz eins, der Satzung 2000 abzustellen. Hinzuweisen ist auch auf Paragraph 20, Ziffer 4, der Satzung 2000, wonach „für die Berechnung von Fristen […] zur Antragstellung auf Streitentscheidung […] die Bestimmungen der Paragraphen 32 und 33 AVG sinngemäß zu gelten […] haben“. Nach § 37 Abs 7 zweiter Satz TFLG 1996 sind Anträge auf Streitentscheidung bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse oder Verfügungen des Ausschusses ─ wie im gegenständlichen Fall ─ sind sie gemäß § 37 Abs 7 dritter Satz TFLG 1996 „innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen“. § 20 Z 1 zweiter und dritter Satz der Satzung 2000 stimmen inhaltlich mit dem zweiten und dritten Satz des § 37 Abs 7 TFLG 1996 überein. Nach Paragraph 37, Absatz 7, zweiter Satz TFLG 1996 sind Anträge auf Streitentscheidung bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse oder Verfügungen des Ausschusses ─ wie im gegenständlichen Fall ─ sind sie gemäß Paragraph 37, Absatz 7, dritter Satz TFLG 1996 „innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen“. Paragraph 20, Ziffer eins, zweiter und dritter Satz der Satzung 2000 stimmen inhaltlich mit dem zweiten und dritten Satz des Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 überein. § 37 Abs 7 dritter Satz TFLG 1996 stellt auf die „satzungsgemäße Bekanntmachung“ von Beschlüssen der Organe der Agrargemeinschaft, ausgenommen die Vollversammlung, ab. Ergänzend dazu bestimmt § 11 Z 1 der Satzung 2000, dass Beschlüsse von Ausschüssen „binnen einer Woche nach Beschlussfassung durch öffentlichen Anschlag während einer Woche kundzumachen“ sind. Paragraph 37, Absatz 7, dritter Satz TFLG 1996 stellt auf die „satzungsgemäße Bekanntmachung“ von Beschlüssen der Organe der Agrargemeinschaft, ausgenommen die Vollversammlung, ab. Ergänzend dazu bestimmt Paragraph 11, Ziffer eins, der Satzung 2000, dass Beschlüsse von Ausschüssen „binnen einer Woche nach Beschlussfassung durch öffentlichen Anschlag während einer Woche kundzumachen“ sind. Gem § 11 Z 1 der Satzung 2000 war der am Dienstag, dem 17.05.2016, gefasste Beschluss des Ausschusses der Gemeindegutsagrargemeinschaft X spätestens ab Dienstag, dem 24.05.2016, auszuhängen („binnen einer Woche“). Tatsächlich erfolgte der Aushang (bereits) ab Sonntag, dem 22.05.
- Entsprechend § 11 Z 1 der Satzung 2000 war der Beschluss „während einer Woche“ kundzumachen und durfte daher ─ unter Berücksichtigung des § 11 Z 4 der Satzung 2000 ─ frühestens am Montag, dem 30.05.2016 (00:00 Uhr), abgehängt werden. Tatsächlich erfolgte der Aushang des Beschlusses vom 17.05.2016 am 22.05.2016 bis einschließlich 02.06.
- Der Aushang des Beschlusses vom 17.05.2016 erfolgte daher im Einklang mit § 11 Z 1 der Satzung 2000 und somit „satzungsgemäß“ iSd § 37 Abs 7 dritter Satz TFLG
- Gem Paragraph 11, Ziffer eins, der Satzung 2000 war der am Dienstag, dem 17.05.2016, gefasste Beschluss des Ausschusses der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn spätestens ab Dienstag, dem 24.05.2016, auszuhängen („binnen einer Woche“). Tatsächlich erfolgte der Aushang (bereits) ab Sonntag, dem 22.05.
- Entsprechend Paragraph 11, Ziffer eins, der Satzung 2000 war der Beschluss „während einer Woche“ kundzumachen und durfte daher ─ unter Berücksichtigung des Paragraph 11, Ziffer 4, der Satzung 2000 ─ frühestens am Montag, dem 30.05.2016 (00:00 Uhr), abgehängt werden. Tatsächlich erfolgte der Aushang des Beschlusses vom 17.05.2016 am 22.05.2016 bis einschließlich 02.06.
- Der Aushang des Beschlusses vom 17.05.2016 erfolgte daher im Einklang mit Paragraph 11, Ziffer eins, der Satzung 2000 und somit „satzungsgemäß“ iSd Paragraph 37, Absatz 7, dritter Satz TFLG
- Nach § 37 Abs 7 zweiter und dritter Satz TFLG 1996 sind gegen Beschlüsse von Ausschüssen gerichtete Anträge auf Streitentscheidung binnen zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen. Bezogen auf den Beschluss des Ausschusses der Gemeindegutsagrargemeinschaft X vom 17.05.2016 endete die satzungsgemäße Bekanntmachung mit Ablauf des 30.05.
- Die zweiwöchige Frist zur rechtzeitigen Einbringung begann somit am Dienstag, dem 31.05.2016, zu laufen und endete mit Ablauf des 14.06.
- Der als Antrag auf Streitentscheidung zu qualifizierende Schriftsatz vom 01.06.2016, bezeichnet als „Aufsichtsbeschwerde“ bzw „Einspruch“, langte schon am 09.06.2016 und somit innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung bei der Agrarbehörde ein. Die Einbringung erfolgte somit fristgerecht. Nach Paragraph 37, Absatz 7, zweiter und dritter Satz TFLG 1996 sind gegen Beschlüsse von Ausschüssen gerichtete Anträge auf Streitentscheidung binnen zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen. Bezogen auf den Beschluss des Ausschusses der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn vom 17.05.2016 endete die satzungsgemäße Bekanntmachung mit Ablauf des 30.05.
- Die zweiwöchige Frist zur rechtzeitigen Einbringung begann somit am Dienstag, dem 31.05.2016, zu laufen und endete mit Ablauf des 14.06.
- Der als Antrag auf Streitentscheidung zu qualifizierende Schriftsatz vom 01.06.2016, bezeichnet als „Aufsichtsbeschwerde“ bzw „Einspruch“, langte schon am 09.06.2016 und somit innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung bei der Agrarbehörde ein. Die Einbringung erfolgte somit fristgerecht.
- Zu Spruchteil B) des gegenständlichen Erkenntnisses: Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt gemäß § 71 Abs 1 AVG voraus, dass eine (verfahrensrechtliche) Frist versäumt wurde [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 71 (Stand 1.4.2009, rdb.at); vgl auch VwGH 29.10.2015, Zl 2013/07/0102]. Wie im Kapitel 1.
- der „Erwägungen“ des gegenständlichen Erkenntnisses dargelegt, ist der als Antrag auf Streitentscheidung zu qualifizierende Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 01.06.2016 innerhalb der in § 37 Abs 7 dritter Satz TFLG 1996 festgelegten zweiwöchigen Frist und damit rechtzeitig bei der Agrarbehörde eingelangt. Eine wesentliche Voraussetzung für die Zuerkennung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ─ nämlich die Versäumung einer Frist ─ liegt somit nicht vor. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG voraus, dass eine (verfahrensrechtliche) Frist versäumt wurde [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 71, (Stand 1.4.2009, rdb.at); vergleiche auch VwGH 29.10.2015, Zl 2013/07/0102]. Wie im Kapitel 1.
- der „Erwägungen“ des gegenständlichen Erkenntnisses dargelegt, ist der als Antrag auf Streitentscheidung zu qualifizierende Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 01.06.2016 innerhalb der in Paragraph 37, Absatz 7, dritter Satz TFLG 1996 festgelegten zweiwöchigen Frist und damit rechtzeitig bei der Agrarbehörde eingelangt. Eine wesentliche Voraussetzung für die Zuerkennung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ─ nämlich die Versäumung einer Frist ─ liegt somit nicht vor. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.09.2016 „auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Vornahme der Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft Hauptfraktion X vom 17.05.2016“ ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.09.2016 „auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Vornahme der Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft Hauptfraktion römisch zehn vom 17.05.2016“ ist daher als unzulässig zurückzuweisen. VII.römisch sieben. Ergebnis: Der Umlaufbeschluss des Ausschusses der Gemeindegutsagrargemeinschaft Hauptfraktion X wurde am 22.05.2016 satzungemäß ausgehängt und endete die satzungsgemäße Bekanntmachung mit Ablauf des 30.05.
- Die gemäß § 37 Abs 7 dritter Satz TFLG 1996 zweiwöchige Frist zur rechtzeitigen Einbringung begann somit am Dienstag, dem 31.05.2016, zu laufen und endete mit Ablauf des 14.06.
- Der als Antrag auf Streitentscheidung zu qualifizierende Schriftsatz vom 01.06.2016, bezeichnet als „Aufsichtsbeschwerde“ bzw „Einspruch“, langte schon am 09.06.2016 und somit innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung bei der Agrarbehörde ein. Die Einbringung erfolgte somit fristgerecht. Demgemäß war der Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 12.09.2016, Zl ****, Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben [Spruchteil A)/
- des gegenständlichen Erkenntnisses].Der Umlaufbeschluss des Ausschusses der Gemeindegutsagrargemeinschaft Hauptfraktion römisch zehn wurde am 22.05.2016 satzungemäß ausgehängt und endete die satzungsgemäße Bekanntmachung mit Ablauf des 30.05.
- Die gemäß Paragraph 37, Absatz 7, dritter Satz TFLG 1996 zweiwöchige Frist zur rechtzeitigen Einbringung begann somit am Dienstag, dem 31.05.2016, zu laufen und endete mit Ablauf des 14.06.
- Der als Antrag auf Streitentscheidung zu qualifizierende Schriftsatz vom 01.06.2016, bezeichnet als „Aufsichtsbeschwerde“ bzw „Einspruch“, langte schon am 09.06.2016 und somit innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung bei der Agrarbehörde ein. Die Einbringung erfolgte somit fristgerecht. Demgemäß war der Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 12.09.2016, Zl ****, Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben [Spruchteil A)/
- des gegenständlichen Erkenntnisses]. Die Agrarbehörde hat sich daher in weiterer Folge aufgrund des Antrages des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers vom 01.06.2016 auf Streitentscheidung gemäß § 37 Abs 7 lit a TFLG 1996 inhaltlich mit dem Umlaufbeschluss des Ausschusses der Gemeindegutsagrargemeinschaft Hauptfraktion X vom 17.05.2016 auseinander-zusetzen.Die Agrarbehörde hat sich daher in weiterer Folge aufgrund des Antrages des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers vom 01.06.2016 auf Streitentscheidung gemäß Paragraph 37, Absatz 7, Litera a, TFLG 1996 inhaltlich mit dem Umlaufbeschluss des Ausschusses der Gemeindegutsagrargemeinschaft Hauptfraktion römisch zehn vom 17.05.2016 auseinander-zusetzen. Da der als Antrag auf Streitentscheidung zu qualifizierende Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 01.06.2016 innerhalb der in § 37 Abs 7 dritter Satz TFLG 1996 festgelegten zweiwöchigen Frist und damit rechtzeitig bei der Agrarbehörde eingelangt ist, fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs 1 AVG. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 19.10.2016, Zl ****, war daher als unbegründet abzuweisen. Allerdings war der Spruch dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung des Beschwerdeführers vom 26.06.2016 als unzulässig zurückzuweisen ist [vgl Spruchteil B)/
- des gegenständlichen Erkenntnisses]. Da der als Antrag auf Streitentscheidung zu qualifizierende Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 01.06.2016 innerhalb der in Paragraph 37, Absatz 7, dritter Satz TFLG 1996 festgelegten zweiwöchigen Frist und damit rechtzeitig bei der Agrarbehörde eingelangt ist, fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 19.10.2016, Zl ****, war daher als unbegründet abzuweisen. Allerdings war der Spruch dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung des Beschwerdeführers vom 26.06.2016 als unzulässig zurückzuweisen ist [vgl Spruchteil B)/
- des gegenständlichen Erkenntnisses]. Mit Spruchteil A)/
- des gegenständlichen Erkenntnisses wird der angefochtene Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12.09.2016, Zl ****, ersatzlos behoben. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG war daher im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 12.09.2016, Zl ****, keine mündliche Verhandlung durchzuführen.Mit Spruchteil A)/
- des gegenständlichen Erkenntnisses wird der angefochtene Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12.09.2016, Zl ****, ersatzlos behoben. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG war daher im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 12.09.2016, Zl ****, keine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.09.2016 auf Wiedereinsetzung ist als unzulässig zurückzuweisen (vgl Ausführungen im Kapitel VI./
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Auch im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19.10.2016, Zl ****, war daher nach dem eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG („wenn […] der das vorangegangene Verfahren einleitende Antrag der Partei […] zurückzuweisen ist“) keine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.09.2016 auf Wiedereinsetzung ist als unzulässig zurückzuweisen vergleiche Ausführungen im Kapitel römisch sechs./
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Auch im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19.10.2016, Zl ****, war daher nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG („wenn […] der das vorangegangene Verfahren einleitende Antrag der Partei […] zurückzuweisen ist“) keine mündliche Verhandlung durchzuführen. Unabhängig davon weist das Landesverwaltungsgericht Tirol darauf hin, dass weder der Beschwerdeführer noch die belangte Partei einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt haben. VIII.römisch acht. Zur (Un-)zulässigkeit der ordentlichen Revision:
- Zu Spruchteil A): Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.04.2004, Zl 2003/07/0136, vor dem Hintergrund der im Vergleich mit dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren identen Rechtsgrundlage unter anderem folgende Ausführungen getroffen: „An die Kundmachung von Ausschussbeschlüssen nach § 11 Z 1 der Satzung sind Rechtsfolgen insofern gebunden als zum einen die Frist zur Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde und zum anderen die Frist zur Stellung eines Antrages in einem Verfahren nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 ab dem Zeitpunkt der Kundmachung zu laufen beginnen (vgl § 11 Z 2 der Satzung bzw § 37 Abs 7 dritter Satz TFLG 1996).“„An die Kundmachung von Ausschussbeschlüssen nach Paragraph 11, Ziffer eins, der Satzung sind Rechtsfolgen insofern gebunden als zum einen die Frist zur Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde und zum anderen die Frist zur Stellung eines Antrages in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 ab dem Zeitpunkt der Kundmachung zu laufen beginnen vergleiche Paragraph 11, Ziffer 2, der Satzung bzw Paragraph 37, Absatz 7, dritter Satz TFLG 1996).“ Die wörtlich wiedergegebene höchstgerichtliche Aussage trifft für die Einbringung einer Aufsichtsbeschwerde gem § 11 Z 2 erster Satz der Satzung 2000 ─ diese Vorschrift entspricht wortwörtlich der dem zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnis zugrunde gelegenen Satzungsbestimmung ─ zu. Dies ergibt sich insbesondere aus der in § 11 Z 2 erster Satz der Satzung 2000 enthaltenen Wortfolge „ab Beginn des Anschlages“. Die vom Verwaltungs-gerichtshof getroffene Auslegung lässt sich aber mit § 37 Abs 7 dritter Satz TFLG 1996 und der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolge „innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung“ iVm § 11 Z 1 der Satzung 2000 nicht in Einklang bringen. Die wörtlich wiedergegebene höchstgerichtliche Aussage trifft für die Einbringung einer Aufsichtsbeschwerde gem Paragraph 11, Ziffer 2, erster Satz der Satzung 2000 ─ diese Vorschrift entspricht wortwörtlich der dem zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnis zugrunde gelegenen Satzungsbestimmung ─ zu. Dies ergibt sich insbesondere aus der in Paragraph 11, Ziffer 2, erster Satz der Satzung 2000 enthaltenen Wortfolge „ab Beginn des Anschlages“. Die vom Verwaltungs-gerichtshof getroffene Auslegung lässt sich aber mit Paragraph 37, Absatz 7, dritter Satz TFLG 1996 und der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolge „innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung“ in Verbindung mit Paragraph 11, Ziffer eins, der Satzung 2000 nicht in Einklang bringen. Die „satzungsgemäße Bekanntmachung“ iSd § 11 Z 1 der Satzung 2000 ist erst nach Ablauf der einwöchigen Anschlagsfrist abgeschlossen. Die Frist zur Einbringung eines Antrages auf Streitentscheidung iSd § 37 Abs 7 lit a (und b) TFLG 1996 beginnt wiederum „nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung“ (§ 37 Abs 7 dritter Satz TFLG 1996) und somit nach Ablauf der einwöchigen Anschlagsfrist. Die „satzungsgemäße Bekanntmachung“ iSd Paragraph 11, Ziffer eins, der Satzung 2000 ist erst nach Ablauf der einwöchigen Anschlagsfrist abgeschlossen. Die Frist zur Einbringung eines Antrages auf Streitentscheidung iSd Paragraph 37, Absatz 7, Litera a, (und b) TFLG 1996 beginnt wiederum „nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung“ (Paragraph 37, Absatz 7, dritter Satz TFLG 1996) und somit nach Ablauf der einwöchigen Anschlagsfrist. Darüber hinaus kommt der gegenständlichen Rechtsfrage ─ nämlich der unterschiedlichen Berechnung der Fristen im Falle einer Aufsichtsbeschwerde nach § 37 Abs 6 TFLG 1996 und einem Antrag auf Streitentscheidung nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 ─ eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Dementsprechend wird zu der mit Spruchteil A) des gegenständlichen Erkenntnisses ergangenen Entscheidung eine ordentliche Revision für zulässig erklärt [vgl Spruchteil A)/
- des gegenständlichen Erkenntnisses).Darüber hinaus kommt der gegenständlichen Rechtsfrage ─ nämlich der unterschiedlichen Berechnung der Fristen im Falle einer Aufsichtsbeschwerde nach Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1996 und einem Antrag auf Streitentscheidung nach Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 ─ eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Dementsprechend wird zu der mit Spruchteil A) des gegenständlichen Erkenntnisses ergangenen Entscheidung eine ordentliche Revision für zulässig erklärt [vgl Spruchteil A)/
- des gegenständlichen Erkenntnisses).
- Zu Spruchteil B: Die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung vom 26.09.2016 stützt sich auf den klaren Wortlaut des § 71 Abs 1 AVG. Es war daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen (vgl VwGH vom 09.09.2016, Zl Ra 2016/12/0062, mit weiteren Nachweisen).Die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung vom 26.09.2016 stützt sich auf den klaren Wortlaut des Paragraph 71, Absatz eins, AVG. Es war daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen vergleiche VwGH vom 09.09.2016, Zl Ra 2016/12/0062, mit weiteren Nachweisen). Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher zu der mit Spruchteil B)/
- des gegenständlichen Erkenntnisses ergangene Entscheidung die ordentliche Revision für unzulässig (vgl Spruchteil B)/
- des gegenständlichen Erkenntnisses).Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher zu der mit Spruchteil B)/
- des gegenständlichen Erkenntnisses ergangene Entscheidung die ordentliche Revision für unzulässig vergleiche Spruchteil B)/
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.37.2286.2