RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/40/2230-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.09.2016, Zl ***-*-**48/2015.**** nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.10.1954, Zl ***/27/** wurde Herrn CC die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses auf Gst 3*/1 KG X erteilt. Entsprechend dem Befund sollen im Erdgeschoss zwei Lagerräume und ein Holzlager untergebracht werden. Das Obergeschoss soll drei Zimmer, zwei Küchen, ein Bad, ein Abort und einen Abstellraum aufnehmen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.10.1954, Zl ***/27/** wurde Herrn CC die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses auf Gst 3*/1 KG römisch zehn erteilt. Entsprechend dem Befund sollen im Erdgeschoss zwei Lagerräume und ein Holzlager untergebracht werden. Das Obergeschoss soll drei Zimmer, zwei Küchen, ein Bad, ein Abort und einen Abstellraum aufnehmen. Mit Baugesuch vom 15.01.1963 beantragte Herr CC beim Bürgermeister der Gemeinde X die baubehördliche Bewilligung für den Neubau einer Garage auf Gst 3*/5 KG X unter Vorlage einer Baubeschreibung sowie eines Plansatzes. Mit Bescheid vom 15.05.1963 des Bürgermeisters der Gemeinde X Zl ***/*63 wurde Herrn CC die baubehördliche Bewilligung für den Neubau einer Garage auf Gst 3*/5 KG X erteilt. Der Baubeschreibung zufolge handelt es sich um eine verbaute Fläche von 36 m2 und einen umbauten Raum von 90 m3.Mit Baugesuch vom 15.01.1963 beantragte Herr CC beim Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn die baubehördliche Bewilligung für den Neubau einer Garage auf Gst 3*/5 KG römisch zehn unter Vorlage einer Baubeschreibung sowie eines Plansatzes. Mit Bescheid vom 15.05.1963 des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn Zl ***/*63 wurde Herrn CC die baubehördliche Bewilligung für den Neubau einer Garage auf Gst 3*/5 KG römisch zehn erteilt. Der Baubeschreibung zufolge handelt es sich um eine verbaute Fläche von 36 m2 und einen umbauten Raum von 90 m
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 28.07.1970, Zl ***-72-1970 wurde Herrn CC die Bewohnungs- und Benützungsbewilligung für den errichteten Neubau auf Gst 3*/5 KG X unter der Auflage, dass die erforderlichen Ergänzungsarbeiten bis spätestens 31.12.1970 fertig gestellt sind erteilt. Als erforderliche Ergänzungsarbeiten wurde vorgeschrieben, dass die normalen Steckdosen gegen Schuko-Steckdosen auszuwechseln sind, für den Ausbau des Dachgeschosses und Abänderung der Garage sind Deckblätter nachzureichen, für die Ölfeuerungsanlage ist ein gesondertes Ansuchen einzubringen, die Benützung der ohne Genehmigung ausgeführten und unter Grundwasser stehenden Kellerräume ist nicht zulässig.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 28.07.1970, Zl ***-72-1970 wurde Herrn CC die Bewohnungs- und Benützungsbewilligung für den errichteten Neubau auf Gst 3*/5 KG römisch zehn unter der Auflage, dass die erforderlichen Ergänzungsarbeiten bis spätestens 31.12.1970 fertig gestellt sind erteilt. Als erforderliche Ergänzungsarbeiten wurde vorgeschrieben, dass die normalen Steckdosen gegen Schuko-Steckdosen auszuwechseln sind, für den Ausbau des Dachgeschosses und Abänderung der Garage sind Deckblätter nachzureichen, für die Ölfeuerungsanlage ist ein gesondertes Ansuchen einzubringen, die Benützung der ohne Genehmigung ausgeführten und unter Grundwasser stehenden Kellerräume ist nicht zulässig. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 16.07.1971 wurde Herrn CC die baubehördliche Genehmigung für den Einbau einer Ölfeuerungsanlage im Hause Adresse 1 gemäß § 6 Ölfeuerungsgesetz sowie nach § 31a Wasserrechtsgesetz erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 16.07.1971 wurde Herrn CC die baubehördliche Genehmigung für den Einbau einer Ölfeuerungsanlage im Hause Adresse 1 gemäß Paragraph 6, Ölfeuerungsgesetz sowie nach Paragraph 31 a, Wasserrechtsgesetz erteilt. Mit Eingabe vom 25.11.1970 teilte Herr CC der Gemeinde X mit, dass an seinem Wohnhaus laut beiliegender Planskizze folgende baulichen Veränderungen vorgenommen worden seien. Kellergeschoss: der südseitige Teil des Wohnhauses wurde unterkellert. Erdgeschoss-Garage: in die bestehende kommissionierte Garage wurde ein Heizraum mit 9,80 m2 sowie ein Öltankraum mit 8,90 m2 eingebaut. Dachgeschoss: das bestehende Dachgeschoss mit einer Fußpfettenhöhe von 1,15 m wurde ausgebaut, vier Zimmer, ein WC, ein Gang.Mit Eingabe vom 25.11.1970 teilte Herr CC der Gemeinde römisch zehn mit, dass an seinem Wohnhaus laut beiliegender Planskizze folgende baulichen Veränderungen vorgenommen worden seien. Kellergeschoss: der südseitige Teil des Wohnhauses wurde unterkellert. Erdgeschoss-Garage: in die bestehende kommissionierte Garage wurde ein Heizraum mit 9,80 m2 sowie ein Öltankraum mit 8,90 m2 eingebaut. Dachgeschoss: das bestehende Dachgeschoss mit einer Fußpfettenhöhe von 1,15 m wurde ausgebaut, vier Zimmer, ein WC, ein Gang. Mit Eingabe vom 09.08.1970 erhob Herr CC Einspruch gegen den am 29.07.1970 zugestellten Bescheid (Benützungsbewilligung) und zwar gegen Punkt 4 – die Benützung der Kellerräume sei nicht zulässig und begründe es wie folgt: Die Nichtbenützung der Kellerräume fände er als eine besondere Härte, da diese von dem früheren Herrn Bürgermeister Alois Rainer versprochen worden sei und sich sämtliche Wasser- und Zentralheizungsleitungen im Keller befinden würden auf die er begreiflicherweise nicht verzichten könne. Mit Baugesuch vom 06.08.1984 beantragte Herr CC beim Bürgermeister der Gemeinde X die Errichtung einer Garage und Fassadenänderung (Dachluke und Fenster) auf Gst 3*/5 KG X unter Vorlage von Einreichplänen. Über dieses Ansuchen wurde die Bauverhandlung für 11.10.1984 angeordnet. Der Verhandlungsschrift zufolge beabsichtigt der Bauwerber auf Gst 38/4 KG X die Errichtung von zwei PKW-Garagen in erdgeschossiger Ausführung nach den eingegebenen Plänen. Außerdem sei geplant, im Dachgeschoss des auf der Bauparzelle **8 stehenden Wohnhauses eine Dachgaube einzubauen und die Fenster im Wohnhaus laut beiliegenden Planunterlagen abzuändern. Sämtliche Planunterlagen tragen den Vermerk baupolizeilich geprüft berichtigt – anerkannt 10.11.1984 der Sachverständige:Mit Baugesuch vom 06.08.1984 beantragte Herr CC beim Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn die Errichtung einer Garage und Fassadenänderung (Dachluke und Fenster) auf Gst 3*/5 KG römisch zehn unter Vorlage von Einreichplänen. Über dieses Ansuchen wurde die Bauverhandlung für 11.10.1984 angeordnet. Der Verhandlungsschrift zufolge beabsichtigt der Bauwerber auf Gst 38/4 KG römisch zehn die Errichtung von zwei PKW-Garagen in erdgeschossiger Ausführung nach den eingegebenen Plänen. Außerdem sei geplant, im Dachgeschoss des auf der Bauparzelle **8 stehenden Wohnhauses eine Dachgaube einzubauen und die Fenster im Wohnhaus laut beiliegenden Planunterlagen abzuändern. Sämtliche Planunterlagen tragen den Vermerk baupolizeilich geprüft berichtigt – anerkannt 10.11.1984 der Sachverständige: Mit Erledigung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.02.2013 wurde dem am 11.01.2013 angezeigten Bauvorhaben, nämlich die Errichtung einer Solaranlage auf dem ostseitigen Dach gemäß § 21 Abs 2 TBO 2011 zugestimmt.Mit Erledigung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.02.2013 wurde dem am 11.01.2013 angezeigten Bauvorhaben, nämlich die Errichtung einer Solaranlage auf dem ostseitigen Dach gemäß Paragraph 21, Absatz 2, TBO 2011 zugestimmt. Am 04.02.2016 stellte der Beschwerdeführer im Gemeindeamt Z den Antrag auf Feststellung gemäß § 29 Abs 1 TBO hinsichtlich der auf Gst 3*/5 KG X bestehenden Gebäude wesentlich mit der Begründung, dass das Wohngebäude und die westseitige Garage mit Bescheid von 1963 bewilligt worden seien. Im Zuge des Innenausbaus im Jahr 1970 habe eine Kollaudierung des Gebäudes stattgefunden und sei daraufhin die Benützungsbewilligung für das Gebäude inklusive dem damals bereits ausgebauten zweiten Obergeschoss erteilt worden. Ebenso sei mit der Kollaudierung der teilweise innere Umbau der Garage zu einem Heizraum genehmigt worden. Die ausstehenden Unterlagen seien fristgerecht bei der Baubehörde abgegeben worden und würden dort vorliegen. In der Bauverhandlung vom 06.08.1984 sei die Baubewilligung für den Neubau der ostseitigen Garage und die Dachgaube erteilt worden. Ein Bescheid sei nicht vorhanden bzw nicht auffindbar.Am 04.02.2016 stellte der Beschwerdeführer im Gemeindeamt Z den Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, TBO hinsichtlich der auf Gst 3*/5 KG römisch zehn bestehenden Gebäude wesentlich mit der Begründung, dass das Wohngebäude und die westseitige Garage mit Bescheid von 1963 bewilligt worden seien. Im Zuge des Innenausbaus im Jahr 1970 habe eine Kollaudierung des Gebäudes stattgefunden und sei daraufhin die Benützungsbewilligung für das Gebäude inklusive dem damals bereits ausgebauten zweiten Obergeschoss erteilt worden. Ebenso sei mit der Kollaudierung der teilweise innere Umbau der Garage zu einem Heizraum genehmigt worden. Die ausstehenden Unterlagen seien fristgerecht bei der Baubehörde abgegeben worden und würden dort vorliegen. In der Bauverhandlung vom 06.08.1984 sei die Baubewilligung für den Neubau der ostseitigen Garage und die Dachgaube erteilt worden. Ein Bescheid sei nicht vorhanden bzw nicht auffindbar. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.09.2016, Zl ***-*-**48/2015.**** wurde gemäß § 29 Abs 1 TBO 2011 festgestellt, dass das Vorliegen einer Baubewilligung für folgende auf Gst 3*/5 KG X bestehende, bewilligungspflichtige bauliche Anlagen, Dachgeschossausbau (zweites Obergeschoss) des Wohnhauses, Unterkellerung des Wohnhauses und Tankraum und Garage nicht zu vermuten sei. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass eine Baubewilligung zu dem, gegenüber dem Bescheid vom 11.10.1954 geändert ausgeführten Bestand nicht erteilt worden sei. Die tatsächlich ausgeführten Kellerräume als auch der Ausbau des zweiten Obergeschosses seien nicht baubewilligt. Am 11.10.1984 sei baubehördlich der Antrag auf Bewilligung zur Errichtung einer Garage, zweier Dachgauben am bestehenden Wohnhaus sowie Fensteränderungen am Wohnhaus verhandelt worden. Die entsprechenden Planunterlagen seien baupolizeilich geprüft und die Verhandlungsniederschrift unterzeichnet. Eine Baubewilligung sei nicht erteilt worden. Mit Bescheid der Gemeinde Z vom 15.05.1963, Zl 163/u** sei der Neubau einer Garage mit einer Fläche von 36 m2 auf Gp 3*/5 KG X baubehördlich genehmigt worden. Tatsächlich sei eine Garage mit einem Tankraum bis an die südwestliche Grundgrenze errichtet worden, für die eine Baubewilligung nicht vorliege. Der Bauwerber würde nicht bestreiten, dass die von der Baubehörde beanstandeten Abweichungen gegenüber dem erteilten Baubewilligungen bestünden. Weder das Vorliegen eines Verhandlungsprotokolls noch Einreichpläne würden einen Baubewilligungsbescheid zu ersetzen vermögen. Darüber hinaus weiche auch der Ist-Zustand, insbesondere der errichteten Garage von den Plänen ab, sodass für den Bauwerber nichts gewonnen sei. Es liege ein konsenslos errichteter Bestand vor. Auch die Erteilung einer Benützungsbewilligung heile bestehende Konsenswidrigkeiten oder Planabweichungen oder Vorschriftswidrigkeiten nicht. Sie könne einen fehlenden Konsens nicht ersetzen. Aus der Benützungsbewilligung könne kein anderes Recht als das auf Benützung abgeleitet werden. Ein Zeitraum von ungefähr 30 bis 40 Jahren sei allgemein zu kurz, um die auf eine bloße Vermutung zu stützende Annahme zu rechtfertigen, dass Baulichkeiten trotz Fehlens einer schriftlichen Baubewilligung baubehördlich bewilligt worden seien. Es gelte vor allem dann, wenn es sich wie gegenständlich um ein Gebiet handle, von dem Unterlagen für Bauführungen aus der fraglichen Zeit bei der Behörde aufliegen.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.09.2016, Zl ***-*-**48/2015.**** wurde gemäß Paragraph 29, Absatz eins, TBO 2011 festgestellt, dass das Vorliegen einer Baubewilligung für folgende auf Gst 3*/5 KG römisch zehn bestehende, bewilligungspflichtige bauliche Anlagen, Dachgeschossausbau (zweites Obergeschoss) des Wohnhauses, Unterkellerung des Wohnhauses und Tankraum und Garage nicht zu vermuten sei. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass eine Baubewilligung zu dem, gegenüber dem Bescheid vom 11.10.1954 geändert ausgeführten Bestand nicht erteilt worden sei. Die tatsächlich ausgeführten Kellerräume als auch der Ausbau des zweiten Obergeschosses seien nicht baubewilligt. Am 11.10.1984 sei baubehördlich der Antrag auf Bewilligung zur Errichtung einer Garage, zweier Dachgauben am bestehenden Wohnhaus sowie Fensteränderungen am Wohnhaus verhandelt worden. Die entsprechenden Planunterlagen seien baupolizeilich geprüft und die Verhandlungsniederschrift unterzeichnet. Eine Baubewilligung sei nicht erteilt worden. Mit Bescheid der Gemeinde Z vom 15.05.1963, Zl 163/u** sei der Neubau einer Garage mit einer Fläche von 36 m2 auf Gp 3*/5 KG römisch zehn baubehördlich genehmigt worden. Tatsächlich sei eine Garage mit einem Tankraum bis an die südwestliche Grundgrenze errichtet worden, für die eine Baubewilligung nicht vorliege. Der Bauwerber würde nicht bestreiten, dass die von der Baubehörde beanstandeten Abweichungen gegenüber dem erteilten Baubewilligungen bestünden. Weder das Vorliegen eines Verhandlungsprotokolls noch Einreichpläne würden einen Baubewilligungsbescheid zu ersetzen vermögen. Darüber hinaus weiche auch der Ist-Zustand, insbesondere der errichteten Garage von den Plänen ab, sodass für den Bauwerber nichts gewonnen sei. Es liege ein konsenslos errichteter Bestand vor. Auch die Erteilung einer Benützungsbewilligung heile bestehende Konsenswidrigkeiten oder Planabweichungen oder Vorschriftswidrigkeiten nicht. Sie könne einen fehlenden Konsens nicht ersetzen. Aus der Benützungsbewilligung könne kein anderes Recht als das auf Benützung abgeleitet werden. Ein Zeitraum von ungefähr 30 bis 40 Jahren sei allgemein zu kurz, um die auf eine bloße Vermutung zu stützende Annahme zu rechtfertigen, dass Baulichkeiten trotz Fehlens einer schriftlichen Baubewilligung baubehördlich bewilligt worden seien. Es gelte vor allem dann, wenn es sich wie gegenständlich um ein Gebiet handle, von dem Unterlagen für Bauführungen aus der fraglichen Zeit bei der Behörde aufliegen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass aus den Planunterlagen erkennbar sei, dass das Wohnhaus bereits im Jahre 1963 bei der Einreichung für die Garage mit einem Balkon im ersten Obergeschoss ausgebaut worden sei. Dies könne man auch an den beiden Fotos erkennen, die der Beschwerdeführer in Einem vorlege. Die Fotos seien in den frühen 60er Jahren noch vor den Hochwasserkatastrophen 1956/1966 aufgenommen worden. Bemerkenswert erscheine in diesem Zusammenhang, dass bei der Bescheiderlassung im Jahr 1963 der in den Einreichplänen eingezeichnete Balkon im zweiten Obergeschoss nicht beanstandet worden sei. Das zweite Obergeschoss sei Ende der 50er Jahre bzw Anfang der 60er Jahre zusammen mit der Errichtung der Garage ausgebaut worden. Der Großvater sei 1960 oder 1962 in das zweite Obergeschoss eingezogen. Die Planunterlagen würden den Vermerk der Gemeinde „baupolizeilich geprüft, berichtigt und anerkannt“ tragen. Es befinde sich auch der Stempel der Gemeinde X auf den eingereichten Bauplänen sowie die Unterschrift des Bürgermeisters als Baubehörde. Mit der Berichtigung des Sachverständigen sei das Garagendach in ein Satteldach berichtigt worden. Auch habe im Zuge dieses Bauvorhabens am 24.03.1963 ein Augenschein an Ort und Stelle mit einer mündlichen Bauverhandlung stattgefunden. Es sei davon auszugehen, dass der vorhandene Bauzustand der Baubehörde nicht nur bekannt gewesen sei sondern dass die Baubehörde zu diesem Zeitpunkt bereits den Ausbau des zweiten Obergeschosses bzw die Verwendung dieses Geschosses als Wohnung für den Großvater (bis 1970) sowie die Situierung und die Ausgestaltung der Garage baubehördlich genehmigt hätte. Dafür spreche auch der Bescheid der Gemeinde Z über die Benützungsbewilligung. Die Gemeinde sei vor einer bestehenden Baubewilligung für das zweite Obergeschoss und die geänderte Ausführung der Garage ausgegangen, zumal andernfalls nicht nur die Nachreichung von Deckblättern sondern viel mehr der Auftrag zu einem gesonderten Bauansuchen, sowie dies auch bei der Ölfeuerungsanlage gemacht worden sei, aufgetragen worden wäre. Im Jahre 1970 habe die Gemeinde die Benützungsbewilligung für das Wohnhaus erteilt. Laut dem Spruch dieses Bescheides werde mit der Erfüllung dieser Auflagen die Wohnungs- und Benützungsbewilligung für den errichteten Neubau erteilt. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer die Deckblätter nachgereicht habe wie dies auch die belangte Behörde im bekämpften Bescheid bestätige. Wenn die Baubehörde es verabsäume, Genehmigungsvermerke auf den eingelangten Nachreichungen anzubringen, könne dies nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Er habe ja die Auflagen mit der Nachreichung erfüllt, womit auch die Benützungsbewilligung rechtswirksam werde. Im Bescheid selbst werde ausgeführt, dass sich nach einem am 10.07.1970 durchgeführten Lokalaugenschein ergeben habe, dass das errichtete Wohnhaus mit Ausnahme eines fehlenden Deckblatts bescheidgemäß ausgeführt worden sei. Hier sei auch auf das Deckblatt zur Einreichung vom 15.05.1963 zu verweisen, in dem der Ausbau des Dachgeschosses bereits enthalten war. 1984 habe der Bauwerber neuerlich um eine Baubewilligung angesucht, diesmal für Dachgauben, Fenster und eine zusätzliche Doppelgarage. Die Planunterlagen seien baupolizeilich geprüft und es habe auch eine Bauverhandlung an Ort und Stelle stattgefunden. Ein Baubescheid sei weder beim Beschwerdeführer aufgefunden worden noch liege im Bauakt ein diesbezüglicher Baubescheid vor. Den gesamten Bauakten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und sein Vater immer um die Rechtmäßigkeit des Bauzustandes bemüht gewesen seien. Tatsache sei, dass in den Bauakten der Gemeinde Z als Baubehörde über die letzten Jahrzehnte hinweg zahlreiche Aktenbestandteile fehlen würden. Dieser Umstand treffe auch den Baubescheid betreffend den Ausbau des zweiten Obergeschosses und der Garage zu, welche Ende der 50er Jahre bzw Anfang der 60er Jahre hergestellt worden sei. Die damalige Gemeinde X (nunmehrige Gemeinde Z) seien schwer von der Hochwasserkatastrophe 1966 betroffen gewesen. Zahlreiche Gebäude in X seien unter Wasser gestanden. Diese Naturkatastrophe und die Übersiedlung der Gemeinde in den frühen 70er Jahren könnten der Grund dafür sein, warum nicht mehr sämtliche aktenmäßige Unterlagen über die baurechtliche Bewilligung vorhanden seien. Der Beschwerdeführer sei nicht der Einzige, bei dem aktenmäßige Unterlagen aus den Bauakten fehlen würden. Dem Beschwerdeführer seien weitere derartige Fälle bekannt. Die Tatsache, dass die Gemeinde seit ca. 56 Jahren trotz Kenntnis der Sachlage niemals eine baurechtliche Bewilligung gefordert habe, stelle zudem einen berechtigten Grund zur Annahme dar, dass die betreffenden baulichen Anlagen (zweites Obergeschoss und Garage) entgegen der zurzeit ihrer Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden seien.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass aus den Planunterlagen erkennbar sei, dass das Wohnhaus bereits im Jahre 1963 bei der Einreichung für die Garage mit einem Balkon im ersten Obergeschoss ausgebaut worden sei. Dies könne man auch an den beiden Fotos erkennen, die der Beschwerdeführer in Einem vorlege. Die Fotos seien in den frühen 60er Jahren noch vor den Hochwasserkatastrophen 1956 aus 1966, aufgenommen worden. Bemerkenswert erscheine in diesem Zusammenhang, dass bei der Bescheiderlassung im Jahr 1963 der in den Einreichplänen eingezeichnete Balkon im zweiten Obergeschoss nicht beanstandet worden sei. Das zweite Obergeschoss sei Ende der 50er Jahre bzw Anfang der 60er Jahre zusammen mit der Errichtung der Garage ausgebaut worden. Der Großvater sei 1960 oder 1962 in das zweite Obergeschoss eingezogen. Die Planunterlagen würden den Vermerk der Gemeinde „baupolizeilich geprüft, berichtigt und anerkannt“ tragen. Es befinde sich auch der Stempel der Gemeinde römisch zehn auf den eingereichten Bauplänen sowie die Unterschrift des Bürgermeisters als Baubehörde. Mit der Berichtigung des Sachverständigen sei das Garagendach in ein Satteldach berichtigt worden. Auch habe im Zuge dieses Bauvorhabens am 24.03.1963 ein Augenschein an Ort und Stelle mit einer mündlichen Bauverhandlung stattgefunden. Es sei davon auszugehen, dass der vorhandene Bauzustand der Baubehörde nicht nur bekannt gewesen sei sondern dass die Baubehörde zu diesem Zeitpunkt bereits den Ausbau des zweiten Obergeschosses bzw die Verwendung dieses Geschosses als Wohnung für den Großvater (bis 1970) sowie die Situierung und die Ausgestaltung der Garage baubehördlich genehmigt hätte. Dafür spreche auch der Bescheid der Gemeinde Z über die Benützungsbewilligung. Die Gemeinde sei vor einer bestehenden Baubewilligung für das zweite Obergeschoss und die geänderte Ausführung der Garage ausgegangen, zumal andernfalls nicht nur die Nachreichung von Deckblättern sondern viel mehr der Auftrag zu einem gesonderten Bauansuchen, sowie dies auch bei der Ölfeuerungsanlage gemacht worden sei, aufgetragen worden wäre. Im Jahre 1970 habe die Gemeinde die Benützungsbewilligung für das Wohnhaus erteilt. Laut dem Spruch dieses Bescheides werde mit der Erfüllung dieser Auflagen die Wohnungs- und Benützungsbewilligung für den errichteten Neubau erteilt. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer die Deckblätter nachgereicht habe wie dies auch die belangte Behörde im bekämpften Bescheid bestätige. Wenn die Baubehörde es verabsäume, Genehmigungsvermerke auf den eingelangten Nachreichungen anzubringen, könne dies nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Er habe ja die Auflagen mit der Nachreichung erfüllt, womit auch die Benützungsbewilligung rechtswirksam werde. Im Bescheid selbst werde ausgeführt, dass sich nach einem am 10.07.1970 durchgeführten Lokalaugenschein ergeben habe, dass das errichtete Wohnhaus mit Ausnahme eines fehlenden Deckblatts bescheidgemäß ausgeführt worden sei. Hier sei auch auf das Deckblatt zur Einreichung vom 15.05.1963 zu verweisen, in dem der Ausbau des Dachgeschosses bereits enthalten war. 1984 habe der Bauwerber neuerlich um eine Baubewilligung angesucht, diesmal für Dachgauben, Fenster und eine zusätzliche Doppelgarage. Die Planunterlagen seien baupolizeilich geprüft und es habe auch eine Bauverhandlung an Ort und Stelle stattgefunden. Ein Baubescheid sei weder beim Beschwerdeführer aufgefunden worden noch liege im Bauakt ein diesbezüglicher Baubescheid vor. Den gesamten Bauakten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und sein Vater immer um die Rechtmäßigkeit des Bauzustandes bemüht gewesen seien. Tatsache sei, dass in den Bauakten der Gemeinde Z als Baubehörde über die letzten Jahrzehnte hinweg zahlreiche Aktenbestandteile fehlen würden. Dieser Umstand treffe auch den Baubescheid betreffend den Ausbau des zweiten Obergeschosses und der Garage zu, welche Ende der 50er Jahre bzw Anfang der 60er Jahre hergestellt worden sei. Die damalige Gemeinde römisch zehn (nunmehrige Gemeinde Z) seien schwer von der Hochwasserkatastrophe 1966 betroffen gewesen. Zahlreiche Gebäude in römisch zehn seien unter Wasser gestanden. Diese Naturkatastrophe und die Übersiedlung der Gemeinde in den frühen 70er Jahren könnten der Grund dafür sein, warum nicht mehr sämtliche aktenmäßige Unterlagen über die baurechtliche Bewilligung vorhanden seien. Der Beschwerdeführer sei nicht der Einzige, bei dem aktenmäßige Unterlagen aus den Bauakten fehlen würden. Dem Beschwerdeführer seien weitere derartige Fälle bekannt. Die Tatsache, dass die Gemeinde seit ca. 56 Jahren trotz Kenntnis der Sachlage niemals eine baurechtliche Bewilligung gefordert habe, stelle zudem einen berechtigten Grund zur Annahme dar, dass die betreffenden baulichen Anlagen (zweites Obergeschoss und Garage) entgegen der zurzeit ihrer Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden seien. Am 11.01.2017 fand eine mündliche Verhandlung von dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Beschwerdeführer sowie der Vertreter der belangten Behörde einvernommen wurden. Weiters wurden vom Beschwerdeführer Unterlagen zum Beweis dafür vorgelegt, dass die Mutter des Beschwerdeführers bereits seit Beginn der 70er Jahre das Obergeschoss als Fremdenzimmer vermietet hat und die Gemeinde davon Kenntnis hatte. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Darüber hinaus wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die Akten verlesen wurden und die Parteien einvernommen wurden. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Bauakt der belangten Behörde sowie den Angaben des Beschwerdeführers selbst. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011 lautet: „§ 29 (Abs 1) Die Behörde hat hinsichtlich jener bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen, für die die Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann, im Zweifel von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid festzustellen, ob das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist oder nicht. Das Vorliegen der Baubewilligung ist zu vermuten, wenn aufgrund des Alters der betreffenden baulichen Anlage oder sonstiger besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden sind, und überdies kein Grund zur Annahme besteht, dass die betreffende bauliche Anlage entgegen den zur Zeit ihrer Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden ist. Anlässlich der Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist weiters der aus der baulichen Zweckbestimmung der betreffenden baulichen Anlage hervorgehende Verwendungszweck festzustellen.(Absatz eins,) Die Behörde hat hinsichtlich jener bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen, für die die Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann, im Zweifel von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid festzustellen, ob das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist oder nicht. Das Vorliegen der Baubewilligung ist zu vermuten, wenn aufgrund des Alters der betreffenden baulichen Anlage oder sonstiger besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden sind, und überdies kein Grund zur Annahme besteht, dass die betreffende bauliche Anlage entgegen den zur Zeit ihrer Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden ist. Anlässlich der Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist weiters der aus der baulichen Zweckbestimmung der betreffenden baulichen Anlage hervorgehende Verwendungszweck festzustellen. (Abs 2) Dem Antrag nach Abs. 1 erster Satz sind ein Lageplan, im Fall von Gebäuden mit den Inhalten nach § 24 Abs. 2, eine Baubeschreibung sowie Bestandspläne, aus denen die wesentlichen Merkmale der baulichen Anlage ersichtlich sind, in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Im Fall der Einleitung des Verfahrens von Amts wegen hat die Behörde den Eigentümer der baulichen Anlage unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage dieser Unterlagen aufzufordern. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten ist, zu treffen. Im Auftrag ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.(Absatz 2,) Dem Antrag nach Absatz eins, erster Satz sind ein Lageplan, im Fall von Gebäuden mit den Inhalten nach Paragraph 24, Absatz 2,, eine Baubeschreibung sowie Bestandspläne, aus denen die wesentlichen Merkmale der baulichen Anlage ersichtlich sind, in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Im Fall der Einleitung des Verfahrens von Amts wegen hat die Behörde den Eigentümer der baulichen Anlage unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage dieser Unterlagen aufzufordern. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten ist, zu treffen. Im Auftrag ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. (Abs 3) Der Bescheid, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist dem Eigentümer der baulichen Anlage in zweifacher Ausfertigung und unter Anschluss zweier mit einem entsprechenden Vermerk versehener Ausfertigungen der Unterlagen nach Abs. 2 erster Satz zuzustellen. Der Vermerk hat das Datum und die Geschäftszahl des betreffenden Bescheides zu enthalten.(Absatz 3,) Der Bescheid, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist dem Eigentümer der baulichen Anlage in zweifacher Ausfertigung und unter Anschluss zweier mit einem entsprechenden Vermerk versehener Ausfertigungen der Unterlagen nach Absatz 2, erster Satz zuzustellen. Der Vermerk hat das Datum und die Geschäftszahl des betreffenden Bescheides zu enthalten. (Abs 4) Die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist dem Bestehen der Baubewilligung gleichzuhalten. Die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten ist, ist dem Fehlen der Baubewilligung gleichzuhalten.“(Absatz 4,) Die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist dem Bestehen der Baubewilligung gleichzuhalten. Die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten ist, ist dem Fehlen der Baubewilligung gleichzuhalten.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: § 29 TBO 2011 bezieht sich auf bewilligungspflichtige bauliche Anlagen älteren und jüngeren Datums, bei denen es zweifelhaft ist, ob sie bewilligt wurden, weil die Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann. Betroffen ist in erster Linie der sogenannte „Altbestand“, das sind bauliche Anlagen, deren Errichtung so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich erscheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist.Paragraph 29, TBO 2011 bezieht sich auf bewilligungspflichtige bauliche Anlagen älteren und jüngeren Datums, bei denen es zweifelhaft ist, ob sie bewilligt wurden, weil die Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann. Betroffen ist in erster Linie der sogenannte „Altbestand“, das sind bauliche Anlagen, deren Errichtung so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich erscheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Die der Behörde eingeräumte Zuständigkeit, das vermutete Vorliegen einer Baubewilligung festzustellen, ist restriktiv handzuhaben. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des VfGH (VfSlg 14.681/1996). § 29 darf insbesondere nicht als Amnestiemöglichkeit für bereits zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungspflichtige, aber konsenslos errichtete bauliche Anlagen ausgelegt werden. Das Vorliegen einer Baubewilligung kann überhaupt nur vermutet werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes soll nur dann vermutet werden, wenn der Zeitpunkt der Erbauung desselben so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (VwGH 24.04.2007, 2006/05/0031).Die der Behörde eingeräumte Zuständigkeit, das vermutete Vorliegen einer Baubewilligung festzustellen, ist restriktiv handzuhaben. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des VfGH (VfSlg 14.681 aus 1996,). Paragraph 29, darf insbesondere nicht als Amnestiemöglichkeit für bereits zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungspflichtige, aber konsenslos errichtete bauliche Anlagen ausgelegt werden. Das Vorliegen einer Baubewilligung kann überhaupt nur vermutet werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes soll nur dann vermutet werden, wenn der Zeitpunkt der Erbauung desselben so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (VwGH 24.04.2007, 2006/05/0031). Ein vermuteter Konsens kann – neben anderen Voraussetzungen – nur bei einem jahrzehntelang unbeanstandeten Bestand eines Gebäudes in Betracht kommen (VwGH 23.02.2010, 2009/05/0250). Im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines vermuteten Konsenses für ein jahrzehntelang unbeanstandet gebliebenes Gebäude ist ein besonders sorgfältiges Ermittlungsverfahren durchzuführen (VwGH 23.01.1996, 95/05/0026). Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde über entsprechende Baubewilligungen für den Dachgeschossausbau (zweites OG) des Wohnhauses, der Unterkellerung des Wohnhauses sowie den Tankraum und die Garage verfügen. Sowohl für den Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken, als auch die Unterkellerung des Wohnhauses als auch die Errichtung bzw Änderung der Garage samt Tankraum handelt es sich zweifellos um bewilligungspflichtige bauliche Maßnahmen. Wie die belangte Behörde richtig festgestellt hat, kann aus einer Benützungsbewilligung kein anderes Recht als das auf Benützung abgeleitet werden (vgl Weber/Rath-Kathrein [HRSG], TBO 2014, E
- zu § 38 und die dort zitierte Judikatur).Wie die belangte Behörde richtig festgestellt hat, kann aus einer Benützungsbewilligung kein anderes Recht als das auf Benützung abgeleitet werden vergleiche Weber/Rath-Kathrein [HRSG], TBO 2014, E
- zu Paragraph 38 und die dort zitierte Judikatur). In Ansehung der Rechtsprechung Verwaltungsgerichtshofes kann auch dem Umstand, dass in der Benützungsbewilligung vom 28.07.1970, Zl ***-72-1970 angeführt ist, wonach bei einer baubehördlichen Überprüfung am 10.07.1970 festgestellt worden sei (das Kollaudierungsprotokoll liegt dem Akt der belangten Behörde bei) dass das genehmigte Bauvorhaben bescheidmäßig ausgeführt wurde nicht abgeleitet werden, dass damit auch schon damals bestehende Abweichungen als baubehördlich genehmigt anzusehen sind. Aufgrund der zum Zeitpunkt der Erteilung der Benützungsbewilligung in Geltung stehenden Tiroler Landesbauordnung wäre es auch nicht möglich gewesen, im Rahmen des Benützungsbewilligungsverfahrens Planabweichungen zu genehmigen (vgl § 58 Tiroler Landesbauordnung LGBl Nr 1/191 in der Fassung LGBl Nr 21/1969). Auch kann dieser Benützungsbewilligung nicht entnommen werden, dass Planabweichungen Inhalt des verfahrenseinleitenden Antrages (bei einem Bauverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem über einen Antrag des Bauwerbers zu entscheiden ist) auf Benützungsbewilligung gewesen wären und wird dies vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet.In Ansehung der Rechtsprechung Verwaltungsgerichtshofes kann auch dem Umstand, dass in der Benützungsbewilligung vom 28.07.1970, Zl ***-72-1970 angeführt ist, wonach bei einer baubehördlichen Überprüfung am 10.07.1970 festgestellt worden sei (das Kollaudierungsprotokoll liegt dem Akt der belangten Behörde bei) dass das genehmigte Bauvorhaben bescheidmäßig ausgeführt wurde nicht abgeleitet werden, dass damit auch schon damals bestehende Abweichungen als baubehördlich genehmigt anzusehen sind. Aufgrund der zum Zeitpunkt der Erteilung der Benützungsbewilligung in Geltung stehenden Tiroler Landesbauordnung wäre es auch nicht möglich gewesen, im Rahmen des Benützungsbewilligungsverfahrens Planabweichungen zu genehmigen vergleiche Paragraph 58, Tiroler Landesbauordnung LGBl Nr 1/191 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 21 aus 1969,). Auch kann dieser Benützungsbewilligung nicht entnommen werden, dass Planabweichungen Inhalt des verfahrenseinleitenden Antrages (bei einem Bauverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem über einen Antrag des Bauwerbers zu entscheiden ist) auf Benützungsbewilligung gewesen wären und wird dies vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Betrachtet man weiters das Ansuchen des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers auf Errichtung einer Garage, Fassadenänderung (Dachluke + Fenster) vom 06.08.1984 so fällt auf, dass diesbezüglich die erforderlichen Planunterlagen eingereicht wurden, eine mündliche Verhandlung am 11.10.1984 stattgefunden hat und die Baupläne vom hochbautechnischen Sachverständigen baupolizeilich geprüft worden sind, jedoch für den gegenständlichen Garagenneubau kein Baubescheid aufzufinden ist und auch der Bauwerber über keinen entsprechenden Baubescheid verfügt, so verlangt ein derartiger Sachverhalt schon für sich den begründeten Schluss, dass eine Bewilligung eben nicht erteilt wurde. Keine andere Schlussfolgerung kann aber auch unter Zugrundelegung einschlägig ergangener höchstgerichtlicher Judikatur gezogen werden. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom Grundsatz aus, dass das Vorliegen eines konsensgemäßen Zustandes nur dann vermutet werden kann, wenn kein Anhaltspunkt für eine gegenteilige Annahme vorliegt. Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit des sogenannten „Alten“ bestände kommt einem Bauzustand, der auch nach der zurzeit seiner Herstellung geltenden Bauordnung gesetzwidrig war nicht zustatten, da nicht angenommen werden kann, dass die Baubehörde die gesetzmäßige Herstellung bewilligt hätte. In einem solchen Fall muss viel mehr von der Partei, die den Konsens behauptet, der Nachweis erbracht werden, dass dieser tatsächlich erteilt worden ist (Vergleiche hiezu etwa VwGH 20.12.2001, 2000/06/0066; 23.01.1996, 95/05/0026 und andere). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Bauakt der belangten Behörde zu den jeweils monierten Abweichungen im zweiten Obergeschoss des Wohnhauses, der Unterkellerung des Wohnhauses sowie dem Tankraum und der Garage Akten bzw Aktenteile vorhanden sind. Die Untersagung der Nutzung des Kellers wurde mit der Benützungsbewilligung vom 20.07.1970, Zl ***-72-1970 bescheidmäßig ausgesprochen. Dass jemals für die Unterkellerung des gegenständlichen Wohnhauses um die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung angesucht worden wäre ist nicht aktenkundig. Für den Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken, vier Zimmer, ein WC, ein Gang wurde zwar mit Eingabe vom 25.11.1970 seitens des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers eine Eingabe an die belangte Behörde erstattet, dass damit um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes und der Vorlage von Einreichplänen angesucht worden wäre könnte ebenfalls noch argumentiert werden. Eine abschließende baubehördliche Bewilligung ist jedoch auch für diesen Zustand nicht im Bauakt der belangten Behörde aufzufinden. Ebenso verhält es sich mit der Garage bzw dem Heizraum samt Öltankraum. Auch diesbezüglich sind Aktenvorgänge im Akt der belangten Behörde zweifellos dokumentiert, eine baubehördliche Bewilligung hiefür konnte jedoch ebenfalls nicht aufgefunden werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Bauakt der belangten Behörde allenfalls lückenhaft wäre bzw im Zuge der Hochwasserkatastrophe verloren gegangen wäre greift insofern nicht, als im Bauakt der belangten Behörde zahlreiche Aktenvorgänge dokumentiert sind, dies bereits seit dem Jahr 1954 wo eben um die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses angesucht wurde. Nicht nachvollziehbar erscheint auch das Argument, dass Akten bzw Aktenbestandteile fehlen würden, finden sich im gesamten Bauakt der belangten Behörde die Baubewilligung für die Errichtung des Wohnhauses samt Originalplänen, Originalbauansuchen, Verhandlungsschrift, etc sowie der Bescheid vom 15.05.1963, Zl ***/*63 betreffend die Bewilligung für den Neubau einer Garage. Weiters finden sich im Akt der belangten Behörde auch sämtliche relevanten Unterlagen für die Errichtung einer Garage, den Einbau einer Dachgaube am bestehenden Wohnhaus sowie Fensteränderungen am Wohnhaus. Das geradezu in diesem Zusammenhang die in Rede stehenden fehlenden Baubewilligungen sowohl beim Beschwerdeführer als auch im Akt der belangten Behörde nicht auffindbar wären, während andere Aktenbestandteile offensichtlich vorhanden sind, lässt geradezu den Schluss zu, dass eben die in Rede stehenden Baubewilligungen gerade nicht erteilt wurden. Aus welchen Gründen die entsprechenden Baubewilligungen nicht erteilt wurden, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Bei gesamthafter Betrachtung des festgestellten Sachverhalts ist festzuhalten, dass für den Ausbau des Dachgeschosses (zweites Obergeschoss des Wohnhauses, die Unterkellerung des Wohnhauses, die Errichtung eines Tankraums und Lagerraums und einer Garage) das Vorliegen einer Baubewilligung gemäß § 29 TBO 2011 gerade nicht zu vermuten ist. Die Entscheidung der belangten Behörde posiert auf einem vollständigen Ermittlungsverfahren, erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar und konnte auch im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass das Vorliegen einer Baubewilligung zu vermuten sei.Bei gesamthafter Betrachtung des festgestellten Sachverhalts ist festzuhalten, dass für den Ausbau des Dachgeschosses (zweites Obergeschoss des Wohnhauses, die Unterkellerung des Wohnhauses, die Errichtung eines Tankraums und Lagerraums und einer Garage) das Vorliegen einer Baubewilligung gemäß Paragraph 29, TBO 2011 gerade nicht zu vermuten ist. Die Entscheidung der belangten Behörde posiert auf einem vollständigen Ermittlungsverfahren, erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar und konnte auch im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass das Vorliegen einer Baubewilligung zu vermuten sei. Insgesamt erweist sich daher die eingebrachte Beschwerde als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.40.2230.1