RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/39/1603-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des Herrn AA, X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 23.06.2016, AZ: *****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des Herrn AA, römisch zehn, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 23.06.2016, AZ: *****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 5 VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Mit Schreiben vom 14.03.2016 räumte die Baubehörde Herrn AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Möglichkeit ein, für konsenslose Gebäude auf dem im Freiland gelegenen Grundstück Nr *1 nachträglich um baurechtlichen Konsens unter Beischluss einer Vermessungsurkunde mit genauer Lage der Gebäude und Angabe deren Verwendungszweck anzusuchen, widrigenfalls ein Beseitigungsauftrag zu erlassen wäre. Mit Eingabe vom 26.04.2016 (Eingangsstempel der belangten Behörde) brachte der Beschwerdeführer eine Bauanzeige vom 25.04.2016 zum Bauvorhaben „offene Stanggerhütte/Plumpsklo/Lagerraum auf Gst Nr *1 ein. Beschreibend wird ausgeführt, dass sämtliche (bereits errichtete, Anm) bauliche Anlagen bzw Gebäude mit Punktfundamenten versehen worden wären, auf welche der Aufbau in Holzbauweise mit einem Sattel- bzw Pultdach erfolgt sei. Die Dachdeckungen des Plumpsklos und des Lagers seien mit einem Blechdach errichtet worden, die offene Stanggerhütte wäre mit bituminösen Schieferbahnen eingedeckt. Das Lager sei zudem versperrbar ausgeführt worden. Der Bauanzeige beigelegt wurden Pläne (Grundriss, Schnitt und Ansicht) der B Bau GmbH sowie ein Bestandsplan M 1:100, GZ ****, vom 08.04.2016, der C-Vermessungsbüro KG.Mit Eingabe vom 26.04.2016 (Eingangsstempel der belangten Behörde) brachte der Beschwerdeführer eine Bauanzeige vom 25.04.2016 zum Bauvorhaben „offene Stanggerhütte/Plumpsklo/Lagerraum auf Gst Nr *1 ein. Beschreibend wird ausgeführt, dass sämtliche (bereits errichtete, Anmerkung bauliche Anlagen bzw Gebäude mit Punktfundamenten versehen worden wären, auf welche der Aufbau in Holzbauweise mit einem Sattel- bzw Pultdach erfolgt sei. Die Dachdeckungen des Plumpsklos und des Lagers seien mit einem Blechdach errichtet worden, die offene Stanggerhütte wäre mit bituminösen Schieferbahnen eingedeckt. Das Lager sei zudem versperrbar ausgeführt worden. Der Bauanzeige beigelegt wurden Pläne (Grundriss, Schnitt und Ansicht) der B Bau GmbH sowie ein Bestandsplan M 1:100, GZ ****, vom 08.04.2016, der C-Vermessungsbüro KG. Ein vom hochbautechnischen Sachverständigen eingeholtes Gutachten zum Bauvorhaben datiert vom 24.06.
- Mit Bescheid vom 23.06.2016, AZ ****, nachweislich zugestellt an den Beschwerdeführer am 29.06.2016, stellte der Bürgermeister der Gemeinde X gemäß § 23 Abs 3 TBO 2011 fest, dass das Vorhaben Errichtung einer offenen Stanggerhütte, Plumpsklo und Lagerraum nicht anzeigepflichtig, sondern entsprechend dem § 21 Abs 1 lit e bewilligungspflichtig sei. Weiters wurde festgestellt, dass ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 vorliege (Erweiterung eines Freizeitwohnsitzes).Mit Bescheid vom 23.06.2016, AZ ****, nachweislich zugestellt an den Beschwerdeführer am 29.06.2016, stellte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn gemäß Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 fest, dass das Vorhaben Errichtung einer offenen Stanggerhütte, Plumpsklo und Lagerraum nicht anzeigepflichtig, sondern entsprechend dem Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, bewilligungspflichtig sei. Weiters wurde festgestellt, dass ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, vorliege (Erweiterung eines Freizeitwohnsitzes). Gestützt auf die Ausführungen bzw Wertungen des hochbautechnischen Sachverständigen vom 24.06.2016 wurde dabei begründend auf die bestehende Freilandwidmung, die bestehende Bebauung mit einem Freizeitwohnsitz (Bescheid vom 05.12.1994, Zl ****) verwiesen, wurde das Bauvorhaben lagemäßig und in seiner bautechnischen Ausführung näher beschrieben, die Notwendigkeit einer Baubewilligung festgestellt und wurden nähere Ausführungen zur mangelnden Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens getroffen. In fristgerecht erhobener Beschwerde moniert der Beschwerdeführer das festgestellte Erfordernis einer Bewilligungspflicht anstelle einer Anzeigepflicht, sah Stanggerhütten udgl laut § 1 Abs 3 lit k als von der Tiroler Bauordnung ausgenommen, erachtete Gerätelager und dergleichen gemäß § 21 Abs 3 lit f TBO als bewilligungsfrei. Bezüglich des Plumpsklos bezog er sich auf eine bestehende Genehmigung (Bescheid vom 05.12.1994). Hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit berief er sich auf nähere bau- als auch raumordnungsrechtliche Bestimmungen (§§ 15 ff, 41 TROG). Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu Feststellung, dass eine Bauanzeige genüge und diese zu bewilligen sei.In fristgerecht erhobener Beschwerde moniert der Beschwerdeführer das festgestellte Erfordernis einer Bewilligungspflicht anstelle einer Anzeigepflicht, sah Stanggerhütten udgl laut Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, als von der Tiroler Bauordnung ausgenommen, erachtete Gerätelager und dergleichen gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, TBO als bewilligungsfrei. Bezüglich des Plumpsklos bezog er sich auf eine bestehende Genehmigung (Bescheid vom 05.12.1994). Hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit berief er sich auf nähere bau- als auch raumordnungsrechtliche Bestimmungen (Paragraphen 15, ff, 41 TROG). Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu Feststellung, dass eine Bauanzeige genüge und diese zu bewilligen sei. Mit Schreiben vom 17.01.2017 teilte das Landesverwaltungsgericht Tirol der belangten Behörde unter Einräumung der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme mit, dass mit Erlassung des bekämpften Bescheides an den Beschwerdeführer am 29.06.2016 die gesetzlich eingeräumte Frist von 2 Monaten (§ 23 Abs 3 TBO 2011) überschritten worden wäre.Mit Schreiben vom 17.01.2017 teilte das Landesverwaltungsgericht Tirol der belangten Behörde unter Einräumung der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme mit, dass mit Erlassung des bekämpften Bescheides an den Beschwerdeführer am 29.06.2016 die gesetzlich eingeräumte Frist von 2 Monaten (Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011) überschritten worden wäre. In ihrer Stellungnahme vom 20.01.2017 bestätigte die belangte Behörde die Überschreitung der zweimonatigen Frist und führte dies auf erheblichen Arbeitsanfall zurück. II.römisch zwei. Rechtslage: Es gelten folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001), LGBl Nr 48/2013 idF LGBl Nr 94/2016:Es gelten folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001), Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2013, in der Fassung LGBl Nr 94/2016: „§ 23 Bauanzeige
(1)Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2)Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (§ 34) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(2)Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (Paragraph 34,) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(3)Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(3)Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(4)Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen.
(4)Wird innerhalb der im Absatz 3, genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen.
(5)Wird jedoch ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dem Verfahren nach Abs. 4 unterworfen, so gilt die Erlaubnis zur Ausführung dieses Bauvorhabens mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 37 Abs. 3) als rechtskräftig erteilte Baubewilligung, wenn bis dahin weder die Nachbarn noch der Straßenverwalter, denen im Bewilligungsverfahren Parteistellung zugekommen wäre (§ 26), bei der Behörde schriftlich einen Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht eingebracht haben. Über einen solchen Antrag ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Für die Entscheidung ist die Rechtslage am ersten Tag des Vorliegens der Erlaubnis maßgebend; haben sich jedoch die baurechtlichen Vorschriften zwischenzeitlich derart geändert, dass das betreffende Bauvorhaben keiner Baubewilligung mehr bedarf, so ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Stellt die Behörde gegenüber dem Eigentümer der baulichen Anlage fest, dass das betreffende Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat dieser innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Feststellung nachträglich um die Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben anzusuchen. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so ist ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (§ 39) einzuleiten.
(5)Wird jedoch ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dem Verfahren nach Absatz 4, unterworfen, so gilt die Erlaubnis zur Ausführung dieses Bauvorhabens mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (Paragraph 37, Absatz 3,) als rechtskräftig erteilte Baubewilligung, wenn bis dahin weder die Nachbarn noch der Straßenverwalter, denen im Bewilligungsverfahren Parteistellung zugekommen wäre (Paragraph 26,), bei der Behörde schriftlich einen Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht eingebracht haben. Über einen solchen Antrag ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Für die Entscheidung ist die Rechtslage am ersten Tag des Vorliegens der Erlaubnis maßgebend; haben sich jedoch die baurechtlichen Vorschriften zwischenzeitlich derart geändert, dass das betreffende Bauvorhaben keiner Baubewilligung mehr bedarf, so ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Stellt die Behörde gegenüber dem Eigentümer der baulichen Anlage fest, dass das betreffende Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat dieser innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Feststellung nachträglich um die Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben anzusuchen. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so ist ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (Paragraph 39,) einzuleiten.
(6)Wurde ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vor dem 1. Oktober 2016 dem Verfahren nach Abs. 4 unterworfen, so gilt Abs. 5 mit der Maßgabe, dass
(6)Wurde ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vor dem 1. Oktober 2016 dem Verfahren nach Absatz 4, unterworfen, so gilt Absatz 5, mit der Maßgabe, dass
- a)in Fällen, in denen die Anzeige über die Bauvollendung vor dem 1. Oktober 2015 erstattet worden ist, die Erlaubnis zur Ausführung des Bauvorhabens mit 1. Oktober 2016 als rechtskräftig erteilte Baubewilligung gilt, sofern zu diesem Zeitpunkt nicht bereits ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (§ 39) anhängig ist,
- a)in Fällen, in denen die Anzeige über die Bauvollendung vor dem 1. Oktober 2015 erstattet worden ist, die Erlaubnis zur Ausführung des Bauvorhabens mit 1. Oktober 2016 als rechtskräftig erteilte Baubewilligung gilt, sofern zu diesem Zeitpunkt nicht bereits ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (Paragraph 39,) anhängig ist,
- b)in Fällen, in denen die Anzeige über die Bauvollendung nach dem 30. September 2015 erstattet worden ist, die Erlaubnis zur Ausführung des Bauvorhabens als rechtskräftig erteilte Baubewilligung gilt, wenn ein Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht bis zum 30. September 2017 nicht eingebracht worden ist. …“ Es gilt die Planunterlagenverordnung 1998, LGBl Nr 90/1998 idF LGBl Nr. 94/2007:Es gilt die Planunterlagenverordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr 90 aus 1998, in der Fassung LGBl Nr. 94/2007: „2. Abschnitt Inhalt der Planunterlagen für anzeigepflichtige Bauvorhaben und sonstige Vorhaben § 4Paragraph 4 Planunterlagen für anzeigepflichtige Bauvorhaben und sonstige Vorhaben
(1)Die der Bauanzeige für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben anzuschließenden Planunterlagen haben zu enthalten:
- a)einen Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe, aus dem sich die Grundstücksnummer und der Name des Eigentümers des Bauplatzes sowie die Lage und die Umrisse der baulichen Anlage ergeben,
- b)eine zumindest schematische oder skizzenhafte Darstellung der baulichen Anlage,
- c)eine Baubeschreibung, die 1. die Abmessungen und die wesentlichen Angaben zur Konstruktion der baulichen Anlage, soweit diese sich nicht aufgrund der Darstellung nach lit. b ergeben,1. die Abmessungen und die wesentlichen Angaben zur Konstruktion der baulichen Anlage, soweit diese sich nicht aufgrund der Darstellung nach Litera b, ergeben, 2. … …. § 5Paragraph 5 Planunterlagen für bewilligungspflichtige Bauvorhaben
(1)Die Planunterlagen müssen in dunkler Farbe auf hellem Grund erstellt und von haltbarer Qualität sein.
(2)Die Pläne müssen das Format 185 mm x 297 mm oder ein Mehrfaches davon aufweisen und auf dieses Format gefaltet sein. Auf der linken Seite ist ein Heftrand von ca. 25 mm vorzusehen.
(3)Auf dem im gefalteten Zustand oben liegenden Teil des Planes (Titelseite) bzw. auf dem Deckblatt jeder Planunterlage müssen
- a)die genaue Bezeichnung des Bauvorhabens,
- b)die Art der Planunterlage,
- c)der Name des Bauwerbers sowie
- d)der Name des Planverfassers angegeben sein. Daneben ist möglichst noch ein freier Raum für amtliche Vermerke vorzusehen.
(4)Als Maßstäbe sind zu wählen:
- a)für die Lagepläne 1 : 500 oder ein größerer Maßstab,
- b)für die Grundrisse, Schnitte und Ansichten 1 : 100. Für bauliche Anlagen mit einem besonderen Ausmaß ist zur besseren Darstellung auch ein anderer Maßstab zulässig.
(5)Farbig darzustellen sind:
- a)im Lageplan: - bestehende bauliche Anlagen (grau) - geplante bauliche Anlagen (rot) - abzubrechende bauliche Anlagen (gelb) - Bauplatzgrenzen (grün)
- b)in Grundrissen und Schnitten bei Zu- und Umbauten von Gebäuden und bei bewilligungspflichtigen Änderungen von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen: - bestehende bauliche Anlagen (grau) - geplante bauliche Anlagen (rot) - abzubrechende bauliche Anlagen (gelb) § 6Paragraph 6 Form der Planunterlagen für anzeigepflichtige Bauvorhaben und sonstige Vorhaben Für die Form der einer Bauanzeige für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben nach § 4 Abs. 1 anzuschließenden Planunterlagen und der im § 4 Abs. 2 und 3 näher geregelten Planunterlagen gilt § 5 sinngemäß. Die entsprechenden Formerfordernisse müssen jedoch nur eingehalten werden, soweit dies für eine im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit des betreffenden Vorhabens hinreichend übersichtliche und genaue Darstellung erforderlich ist.“Für die Form der einer Bauanzeige für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben nach Paragraph 4, Absatz eins, anzuschließenden Planunterlagen und der im Paragraph 4, Absatz 2 und 3 näher geregelten Planunterlagen gilt Paragraph 5, sinngemäß. Die entsprechenden Formerfordernisse müssen jedoch nur eingehalten werden, soweit dies für eine im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit des betreffenden Vorhabens hinreichend übersichtliche und genaue Darstellung erforderlich ist.“ Es gelten folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr. 51/1991 (WV) idF 161/2013:Es gelten folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV) in der Fassung 161/2013: „5. Abschnitt: Fristen § 32 Paragraph 32, ….
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. § 33 Paragraph 33, ….
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. ….“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: § 23 Abs 3 TBO 2011 verpflichtet die Baubehörde dazu, im Falle tatsächlicher Bewilligungspflicht eines angezeigten Bauvorhabens dies innerhalb von 2 Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid entsprechend festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 vor, hat die Behörde eine entsprechende Feststellung zu treffen. Aus dem Systemzusammenhang dieser Regelung sowie auch den dazu ergangenen Erläuternden Bemerkungen ist zu erschließen, dass auch die Feststellung eines allfälligen Abweisungsgrundes nach § 27 Abs 3 innerhalb der festgeschriebenen Frist von 2 Monaten zu erfolgen hat (arg „Liegt überdies ein Abweisungsgrund…“). Die Erläuternden Bemerkungen führen im Hinblick auf diese Regelung in diesem Sinne aus, dass zur Vermeidung eines zusätzlichen Verwaltungsaufwandes und in Beabsichtigung, Bauverfahren ohne Erfolgsaussichten nicht unnötig in die Länge zu ziehen, die Feststellung eines gegebenenfalls vorliegenden Abweisungsgrundes in einem mit der Feststellung eines angezeigten Bauvorhabens als bewilligungspflichtig zu erfolgen hat.Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 verpflichtet die Baubehörde dazu, im Falle tatsächlicher Bewilligungspflicht eines angezeigten Bauvorhabens dies innerhalb von 2 Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid entsprechend festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, vor, hat die Behörde eine entsprechende Feststellung zu treffen. Aus dem Systemzusammenhang dieser Regelung sowie auch den dazu ergangenen Erläuternden Bemerkungen ist zu erschließen, dass auch die Feststellung eines allfälligen Abweisungsgrundes nach Paragraph 27, Absatz 3, innerhalb der festgeschriebenen Frist von 2 Monaten zu erfolgen hat (arg „Liegt überdies ein Abweisungsgrund…“). Die Erläuternden Bemerkungen führen im Hinblick auf diese Regelung in diesem Sinne aus, dass zur Vermeidung eines zusätzlichen Verwaltungsaufwandes und in Beabsichtigung, Bauverfahren ohne Erfolgsaussichten nicht unnötig in die Länge zu ziehen, die Feststellung eines gegebenenfalls vorliegenden Abweisungsgrundes in einem mit der Feststellung eines angezeigten Bauvorhabens als bewilligungspflichtig zu erfolgen hat. Aufgrund der Aktenlage (Eingangsstempel) steht fest, dass die Bauanzeige vom 25.04.2016 bei der Behörde am 26.04.2016 einging. Gemäß § 32 Abs 2 AVG endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Sachverhaltsbezogen begann die Frist mit Einbringung der Bauanzeige am 26.04.2016 („dies a quo“) und fiel deren Ende auf den 26.06.2016 („dies ad quem“). Da der 26.06.2016 ein Sonntag war, galt im Sinne des § 33 Abs 2 AVG der Montag, der 27.06.2016, als nächster Werktag als Ende der Frist. Der bekämpfte Bescheid vom 23.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich (RsB-Zustellnachweis) am 29.06.2016, somit aber nach Ablauf der zweimonatigen Frist zugestellt und ihm gegenüber damit erlassen. Zur erfolgten sachlichen Entscheidung in diesem Zeitpunkt war die belangte Behörde damit aber nicht mehr berechtigt. Aufgrund der Aktenlage (Eingangsstempel) steht fest, dass die Bauanzeige vom 25.04.2016 bei der Behörde am 26.04.2016 einging. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Sachverhaltsbezogen begann die Frist mit Einbringung der Bauanzeige am 26.04.2016 („dies a quo“) und fiel deren Ende auf den 26.06.2016 („dies ad quem“). Da der 26.06.2016 ein Sonntag war, galt im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, AVG der Montag, der 27.06.2016, als nächster Werktag als Ende der Frist. Der bekämpfte Bescheid vom 23.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich (RsB-Zustellnachweis) am 29.06.2016, somit aber nach Ablauf der zweimonatigen Frist zugestellt und ihm gegenüber damit erlassen. Zur erfolgten sachlichen Entscheidung in diesem Zeitpunkt war die belangte Behörde damit aber nicht mehr berechtigt. Der Lauf der zweimonatigen Entscheidungsfrist beginnt mit dem Einbringen einer vollständigen Bauanzeige. Der Bauwerber legte seiner Bauanzeige neben einer Beschreibung des Bauvorhabens im Bauanzeigentext selbst noch Planunterlagen (Pläne - Grundriss, Schnitt und Ansicht - der B Bau GmbH sowie ein Vermessungsplan - Bestandsplan M 1:100, GZ ****, vom 08.04.2016, der C-Vermessungsbüro KG) bei. Diese Einreichunterlagen erfüllen jene Vorgaben, wie sie in der Planunterlagenverordnung 1998 gemäß §§ 4 und 6 vorgesehen sind. Bezeichnung, (technische) Baubeschreibung und planliche Darstellungen weisen in ausreichendem Maße jene Darstellungen aus bzw liefern in ausreichendem Maße jene Informationen, wie sie von Gesetzes wegen gefordert sind. In Anbetracht der erleichterten Anforderungen laut § 6 Planunterlagenverordnung 1998 reichen die vorgelegten Unterlagen jedenfalls für eine Zulässigkeitsbeurteilung des Bauvorhabens hinreichend übersichtlich und genau aus. Anstelle eines für gegenständliches Anbringen lediglich notwendigen Übersichtsplans im Sinne des § 4 Abs 1 lit a Planunterlagenverordnung 1998 wurde dabei sogar ein Lageplan iSd § 24 Abs 2 TBO 2011 (Vermessungsplan) (§ 1 Abs 1 lit a und Abs 2 Planunterlagenverordnung 1998) vorgelegt, welcher neben einer Vermessung des Grundstückes auch die beantragten Baulichkeiten einmisst. Es ist damit jedenfalls von einer Vollständigkeit der Bauanzeige im gesetzlich geforderten Sinne und in rechtlicher Folge damit bei der Einbringung des Bauantrags am 26.04.2016 vom entscheidenden fristauslösenden Ereignis auszugehen. Der Lauf der zweimonatigen Entscheidungsfrist beginnt mit dem Einbringen einer vollständigen Bauanzeige. Der Bauwerber legte seiner Bauanzeige neben einer Beschreibung des Bauvorhabens im Bauanzeigentext selbst noch Planunterlagen (Pläne - Grundriss, Schnitt und Ansicht - der B Bau GmbH sowie ein Vermessungsplan - Bestandsplan M 1:100, GZ ****, vom 08.04.2016, der C-Vermessungsbüro KG) bei. Diese Einreichunterlagen erfüllen jene Vorgaben, wie sie in der Planunterlagenverordnung 1998 gemäß Paragraphen 4 und 6 vorgesehen sind. Bezeichnung, (technische) Baubeschreibung und planliche Darstellungen weisen in ausreichendem Maße jene Darstellungen aus bzw liefern in ausreichendem Maße jene Informationen, wie sie von Gesetzes wegen gefordert sind. In Anbetracht der erleichterten Anforderungen laut Paragraph 6, Planunterlagenverordnung 1998 reichen die vorgelegten Unterlagen jedenfalls für eine Zulässigkeitsbeurteilung des Bauvorhabens hinreichend übersichtlich und genau aus. Anstelle eines für gegenständliches Anbringen lediglich notwendigen Übersichtsplans im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, Planunterlagenverordnung 1998 wurde dabei sogar ein Lageplan iSd Paragraph 24, Absatz 2, TBO 2011 (Vermessungsplan) (Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, Planunterlagenverordnung 1998) vorgelegt, welcher neben einer Vermessung des Grundstückes auch die beantragten Baulichkeiten einmisst. Es ist damit jedenfalls von einer Vollständigkeit der Bauanzeige im gesetzlich geforderten Sinne und in rechtlicher Folge damit bei der Einbringung des Bauantrags am 26.04.2016 vom entscheidenden fristauslösenden Ereignis auszugehen. Aus den angeführten Gründen war damit der bekämpfte Bescheid, mit dem die Bewilligungspflicht und gleichzeitig damit auch das Vorliegen eines Abweisungsgrundes festgestellt wurde, wobei letztgenannte Feststellung der Versagung einer Baubewilligung gleichzuhalten ist, zur Gänze zu beheben. Zum von der belangten Behörde vorgebrachten, die Verspätung erklärenden Hinweis auf erheblichen Arbeitsanfall sei an dieser Stelle grundsätzlich auf die vom Gesetzgeber in § 23 Abs 3 letzter Satz 2011 im Falle anzunehmender Unmöglichkeit einer fristgerechten Zustellung eingeräumte Möglichkeit hingewiesen, den Bescheid nach § 23 Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.Zum von der belangten Behörde vorgebrachten, die Verspätung erklärenden Hinweis auf erheblichen Arbeitsanfall sei an dieser Stelle grundsätzlich auf die vom Gesetzgeber in Paragraph 23, Absatz 3, letzter Satz 2011 im Falle anzunehmender Unmöglichkeit einer fristgerechten Zustellung eingeräumte Möglichkeit hingewiesen, den Bescheid nach Paragraph 23, Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen. Maßgeblich wird in Zusammenhang darauf hingewiesen, dass mit am 01.10.2016 in Kraft getretener Novelle LGBl Nr 94/2016 zur Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 103/2015, die Regelungen der Absätze 5 und 6 dem § 23 TBO 2011 beigefügt wurden, wobei diese Bestimmungen Rechtsfolgen (mögliche Konsentierung, baupolizeiliche Sanktionierung, ...) für angezeigte, jedoch tatsächlich bewilligungspflichtige Bauvorhaben festlegen und dabei ausdrücklich auf nach Abs 4 geführte Verfahren Bezug nehmen. Absatz 4 knüpft seinerseits ausdrücklich auf innerhalb der zweimonatigen Frist gesetztes Verwaltungshandeln an. Verwiesen wird zudem in diesem Zusammenhang auf grundsätzliche einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach keinesfalls geschlossen werden könne, dass durch den bloßen Ablauf der zweimonatigen Frist ein genehmigungspflichtiges zu einem anzeigepflichtigen Bauvorhaben wird. Maßgeblich wird in Zusammenhang darauf hingewiesen, dass mit am 01.10.2016 in Kraft getretener Novelle Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2016, zur Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2015,, die Regelungen der Absätze 5 und 6 dem Paragraph 23, TBO 2011 beigefügt wurden, wobei diese Bestimmungen Rechtsfolgen (mögliche Konsentierung, baupolizeiliche Sanktionierung, ...) für angezeigte, jedoch tatsächlich bewilligungspflichtige Bauvorhaben festlegen und dabei ausdrücklich auf nach Absatz 4, geführte Verfahren Bezug nehmen. Absatz 4 knüpft seinerseits ausdrücklich auf innerhalb der zweimonatigen Frist gesetztes Verwaltungshandeln an. Verwiesen wird zudem in diesem Zusammenhang auf grundsätzliche einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach keinesfalls geschlossen werden könne, dass durch den bloßen Ablauf der zweimonatigen Frist ein genehmigungspflichtiges zu einem anzeigepflichtigen Bauvorhaben wird. Festgehalten wird, dass – weil für gegenständliche Entscheidung nicht primär entscheidungsbegründend - eine nähere Prüfung dahingehend, ob sämtliche Baumaßnahmen tatsächlich ausschließlich einer Bewilligungspflicht unterliegen, im Umfang dieses Verfahrens nicht zu erfolgen hatte. Der wesentliche Sachverhalt steht fest. Die Akten lassen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Es waren Rechtsfragen zu klären. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde – trotz entsprechendem Hinweis einer derartigen Möglichkeit in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides – in der Beschwerde nicht beantragt. Der wesentliche Sachverhalt steht fest. Die Akten lassen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Es waren Rechtsfragen zu klären. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde – trotz entsprechendem Hinweis einer derartigen Möglichkeit in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides – in der Beschwerde nicht beantragt. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.39.1603.4