← Österreich

{'item': 'LVwG-2014/35/0119-3'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 42§ 17§ 3Art 130Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2014/35/0119-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 28Abs 5 Vw

GVG wird Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides in Folge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.1.

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG wird Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides in Folge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Zum angefochtener Bescheid vom 7.11.2013, **-**/B-***/**-2013: Mit Eingabe vom 14.3.2013 hat Herr Ing. AA um Erteilung der naturschutzrechtlichen Genehmigung für eine Agrarstrukturverbesserung auf dem Gst. Nr. ***/2, KG Z, angesucht. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft X als Naturschutzbehörde I. Instanz

§ 42Abs 1 TNSch

G 2005 unter Spruchpunkt B wie folgt entschieden:Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Naturschutzbehörde römisch eins. Instanz

Paragraph 42, Absatz eins, TNSchG 2005 unter Spruchpunkt B wie folgt entschieden: „Der Antrag des Ing. AA, Adresse 1, **** Z, um Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Durchführung einer Agrarstrukturverbesserung auf dem Gst.Nr. ***/2, KG Z, im Gesamtausmaß von 2.468 m2 wird

den §§ 1, 8 lit. c und d und 25 Abs. 1 lit. f und Abs. 3 und 29 Abs. 8 TNSchG 2005 iVm. § 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. f der Verordnung der Landesregierung vom 18.04.2006 über geschützte Pflanzenarten, geschützte Tierarten und geschützte Vogelarten (Tiroler Naturschutzverordnung 2006 - TNSchVO 2006), LGBl. Nr. 39/2006, unbegründet abgewiesen und die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung versagt.“„Der Antrag des Ing. AA, Adresse 1, **** Z, um Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Durchführung einer Agrarstrukturverbesserung auf dem Gst.Nr. ***/2, KG Z, im Gesamtausmaß von 2.468 m2 wird

den Paragraphen eins, 8, Litera c und d und 25 Absatz eins, Litera f und Absatz 3 und 29 Absatz 8, TNSchG 2005 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera f, der Verordnung der Landesregierung vom 18.04.2006 über geschützte Pflanzenarten, geschützte Tierarten und geschützte Vogelarten (Tiroler Naturschutzverordnung 2006 - TNSchVO 2006), Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2006,, unbegründet abgewiesen und die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung versagt.“ Begründend führt die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die vom Antragsteller vorgebrachten Argumente zur Untermauerung eines langfristigen öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung der massiven Zerstörung höchstwertiger Bereiche der Naturlandschaft in Form des von der Agrarstrukturverbesserung betroffenen Auwaldrestes nicht geeignet sind, ein langfristiges öffentliches Interesse zu begründen, das geeignet ist, die Interessen des Naturschutzes zu überwiegen. Ebenso wenig lägen im Gegenstandsfall die in § 25 Abs 3 lit a - f TNSchG 2005 normierten Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Verbot des § 25 Abs 1 TNSchG 2005 vor, weshalb in Summe der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für das antragsgegenständliche Vorhaben der Boden entzogen sei.Begründend führt die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die vom Antragsteller vorgebrachten Argumente zur Untermauerung eines langfristigen öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung der massiven Zerstörung höchstwertiger Bereiche der Naturlandschaft in Form des von der Agrarstrukturverbesserung betroffenen Auwaldrestes nicht geeignet sind, ein langfristiges öffentliches Interesse zu begründen, das geeignet ist, die Interessen des Naturschutzes zu überwiegen. Ebenso wenig lägen im Gegenstandsfall die in Paragraph 25, Absatz 3, Litera a, - f TNSchG 2005 normierten Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Verbot des Paragraph 25, Absatz eins, TNSchG 2005 vor, weshalb in Summe der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für das antragsgegenständliche Vorhaben der Boden entzogen sei. Im selben Bescheid wurde in einem weiteren Spruchpunkt (Spruchpunkt A) der Antrag des Ing. AA um Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung zur dauernden Rodung des Gst.Nr. ***/2, KG Z, mit einer gesamten Rodefläche von 2.468 m2 zum Zwecke der Agrarstrukturverbesserung

§ 17Abs 1, 2 und 3 Forst

G 1975 als unbegründet abgewiesen und die Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung versagt.Im selben Bescheid wurde in einem weiteren Spruchpunkt (Spruchpunkt A) der Antrag des Ing. AA um Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung zur dauernden Rodung des Gst.Nr. ***/2, KG Z, mit einer gesamten Rodefläche von 2.468 m2 zum Zwecke der Agrarstrukturverbesserung

Paragraph 17, Absatz eins, 2 und 3 ForstG 1975 als unbegründet abgewiesen und die Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung versagt.

  1. Berufung: Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob Herr Ing. AA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, Berufung, welche der Bezirkshauptmannschaft X am 22.11.2013 per Fax übermittelt wurde.Gegen den unter Ziffer eins, genannten Bescheid erhob Herr Ing. AA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, Berufung, welche der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am 22.11.2013 per Fax übermittelt wurde. Laut dem gegenständlichen Verfahrensakt wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Herrn Ing. AA am 8.11.2013 zugestellt. Mit dieser näher begründeten Berufung wurde der angefochtene Bescheid wegen Verfahrensmängeln, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung und Rechtswidrigkeit in seinem gesamten Umfang angefochten und der Antrag gestellt, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben und die beantragten Bewilligungen vollumfänglich zu erteilen, in eventu die beantragten Beweise aufzunehmen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die beantragten Bewilligungen vollumfänglich zu erteilen, in eventu den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben und die Rechtssache an die Erstbehörde zurückzuverweisen. Über die Berufung gegen Spruchpunkt A (Versagung der forstrechtlichen Bewilligung) hat der Landeshauptmann mit Berufungserkenntnis vom 9.12.2013, *****-F-*****/3, dahingehend entschieden, dass diese Berufung als unbegründet abgewiesen werde. Hinsichtlich des Spruchpunktes B (Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung) wurde der gegenständliche Akt dem Landesverwaltungsgericht aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Entscheidung übermittelt.
  2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit eine Entscheidung des VwGH im Verfahren zu Zl Ro 2014/10/0043 betreffend die Versagung der in der gegenständlichen Angelegenheit beantragten Rodungsbewilligung abgewartet. Mit Erkenntnis vom 9.11.2016 hat der VwGH die Revision in dieser Angelegenheit gegen den oben genannten Bescheid des Landeshauptmanns vom 9.12.2013, *****-F-*****/3, als unbegründet abgewiesen. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
  3. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der ab 1.1.2014 geltenden Fassung, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der ab 1.1.2014 geltenden Fassung, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, da sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, da sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

den oben wiedergegebenen Bestimmungen ist also mit 1.1.2014 die Zuständigkeit von der Landesregierung auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen. 2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Berufung: Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

§ 3

Abs 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl I 33/2013, gelten bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Berufungen als Beschwerden

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG.

Diese an sich nur für jene Verfahren geltende Bestimmung, in denen die Berufungsfrist bis 31.12.2013 noch lief, muss im Hinblick auf den bereits erwähnten Art 130 Abs 1 B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte seit 1.1.2014 über „Beschwerden“ und nicht über „Berufungen“ erkennen, auch für die im gegenständlichen Fall erhobene Berufung gelten.

Paragraph 3, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, gelten bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Berufungen als Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

Diese an sich nur für jene Verfahren geltende Bestimmung, in denen die Berufungsfrist bis 31.12.2013 noch lief, muss im Hinblick auf den bereits erwähnten Artikel 130, Absatz eins, B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte seit 1.1.2014 über „Beschwerden“ und nicht über „Berufungen“ erkennen, auch für die im gegenständlichen Fall erhobene Berufung gelten. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende, als Beschwerde zu wertende Berufung zulässig. 3. Zur Sache: Im vorliegenden Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die Frage der Zuständigkeit vom Landesverwaltungsgericht unabhängig vom konkreten Beschwerdevorbringen releviert werden muss. Die Einschränkung des Prüfumfanges auf die ausdrücklich bezeichneten Beschwerdegründe ist nach § 27 VwGVG nämlich ausdrücklich nur insoweit vorgesehen, als das Verwaltungsgericht nicht eine „Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet“.Im vorliegenden Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die Frage der Zuständigkeit vom Landesverwaltungsgericht unabhängig vom konkreten Beschwerdevorbringen releviert werden muss. Die Einschränkung des Prüfumfanges auf die ausdrücklich bezeichneten Beschwerdegründe ist nach Paragraph 27, VwGVG nämlich ausdrücklich nur insoweit vorgesehen, als das Verwaltungsgericht nicht eine „Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet“. Dies galt schon vor Einführung der Verwaltungsgerichte für die Berufungsbehörden (siehe etwa VwGH 27.11.2008, 2008/07/0196, wonach die Berufungsbehörde verpflichtet ist, die Unzuständigkeit der Unterbehörde auch dann von Amts wegen aufzugreifen, wenn sie weder im Verfahren eingewendet noch in der Berufung releviert wurde). Der im Zusammenhang mit der Frage der Zuständigkeit maßgebliche § 43 Abs 7 TNSchG 2005 lautet wie folgt:Der im Zusammenhang mit der Frage der Zuständigkeit maßgebliche Paragraph 43, Absatz 7, TNSchG 2005 lautet wie folgt: „Ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gilt als zurückgezogen, wenn eine für das Vorhaben sonst noch erforderliche bundes- oder landesgesetzliche Bewilligung rechtskräftig versagt oder unwirksam wird. Wird gegen die Versagung der Bewilligung Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, so tritt diese Wirkung erst mit der Zurückweisung oder Abweisung der Revision bzw. Beschwerde oder im Fall der Aufhebung der Bewilligung mit der neuerlichen Versagung derselben im fortgesetzten Verfahren ein.“ Im vorliegenden Fall hat, wie oben bereits erwähnt, der VwGH mit Erkenntnis vom 9.11.2016, Ro 2014/10/0043, betreffend die Versagung der in der gegenständlichen Angelegenheit beantragten Rodungsbewilligung, ausgesprochen, dass die gegen diese Versagung erhobene Revision als unbegründet abgewiesen wird. Damit hat aber das verfahrensgegenständliche Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung im Sinn des oben wiedergegebenen § 43 Abs 7 TNSchG 2005 als zurückgezogen zu gelten, da die aufgrund des genannten VwGH-Erkenntnisses nunmehr rechtskräftig versagte forstrechtliche Bewilligung für das gegenständliche Vorhaben zweifellos ebenfalls erforderlich gewesen wäre. Damit hat aber das verfahrensgegenständliche Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung im Sinn des oben wiedergegebenen Paragraph 43, Absatz 7, TNSchG 2005 als zurückgezogen zu gelten, da die aufgrund des genannten VwGH-Erkenntnisses nunmehr rechtskräftig versagte forstrechtliche Bewilligung für das gegenständliche Vorhaben zweifellos ebenfalls erforderlich gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Anbringen in jeder Lage des Verfahrens, sohin auch während des Beschwerdeverfahrens bis zur Erlassung der Entscheidung, zurückgezogen werden können (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG). Eine rechtzeitige Zurückziehung eines Antrages bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht sowie bei antragsbedürftigen Bescheiden auch der Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag nicht mehr abgesprochen werden darf (vgl VwGH 01.09.2009, 2008/05/0241).In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Anbringen in jeder Lage des Verfahrens, sohin auch während des Beschwerdeverfahrens bis zur Erlassung der Entscheidung, zurückgezogen werden können (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Eine rechtzeitige Zurückziehung eines Antrages bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht sowie bei antragsbedürftigen Bescheiden auch der Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag nicht mehr abgesprochen werden darf vergleiche VwGH 01.09.2009, 2008/05/0241). Wird im Beschwerdeverfahren der Antrag, der Rechtsgrundlage für das Erlassen des angefochtenen Bescheides war, zurückgezogen, dann bewirkt das nicht die Beseitigung des Bescheides der Behörde. Es fehlt jedoch ab der Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrags für den Bescheid eine für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Voraussetzung, nämlich der Antrag selbst. Dies gilt somit auch im vorliegenden Fall, in dem das Ansuchen um naturschutzrechtliche Bewilligung zwar nicht ausdrücklich zurückgezogen wurde, aber ex lege aufgrund der Versagung der erforderlichen forstrechtlichen Bewilligung nach § 43 Abs 7 TNSchG 2005 als zurückgezogen gilt.Dies gilt somit auch im vorliegenden Fall, in dem das Ansuchen um naturschutzrechtliche Bewilligung zwar nicht ausdrücklich zurückgezogen wurde, aber ex lege aufgrund der Versagung der erforderlichen forstrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 43, Absatz 7, TNSchG 2005 als zurückgezogen gilt. Durch die im vorliegenden Fall anzunehmende Zurückziehung des verfahrensgegenständlichen Antrages erweist sich die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung als rechtswidrig. Nach Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10

(2014)Rz 845, hat eine ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides dann zu erfolgen, wenn der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag, der durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde erledigt wurde, zurückgezogen wird (in diesem Sinn auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anm 18 zu § 28).Nach Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014)Rz 845, hat eine ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides dann zu erfolgen, wenn der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag, der durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde erledigt wurde, zurückgezogen wird (in diesem Sinn auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anmerkung 18 zu Paragraph 28,). Insofern hatte das Landesverwaltungsgericht aufgrund der Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung in der Sache, die sich nach § 43 Abs 7 TNSchG 2005 aus der anzunehmenden Antragszurückziehung ergibt, den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs 5 Vw

GVG spruchgemäß ersatzlos zu beheben.Insofern hatte das Landesverwaltungsgericht aufgrund der Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung in der Sache, die sich nach Paragraph 43, Absatz 7, TNSchG 2005 aus der anzunehmenden Antragszurückziehung ergibt, den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG spruchgemäß ersatzlos zu beheben.

  1. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Nach § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht unter anderem dann entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht unter anderem dann entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Diese Voraussetzung für den Entfall einer Verhandlung war im vorliegenden Fall gegeben.
  2. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im vorliegenden Fall erfolgte ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides erfolgte im Einklang mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2014.35.0119.3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.