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{'item': 'LVwG-2016/19/0934-6'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/19/0934-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol entscheidet durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA Dr. CC, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.03.2016, Zl **/*****9/2016, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Beerdigung von Frau BB unverzüglich zu erfolgen hat.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Beerdigung von Frau BB unverzüglich zu erfolgen hat.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.03.2016, Zl **/*****9/2016, hat der Bürgermeister der Gemeinde Z gemäß § 32 Abs 1 und 3 Gemeindesanitätsdienstgesetz verfügt, dass die Beerdigung der BB bis spätestens Freitag, 29.04.2016, zu veranlassen ist.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.03.2016, Zl **/*****9/2016, hat der Bürgermeister der Gemeinde Z gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 3 Gemeindesanitätsdienstgesetz verfügt, dass die Beerdigung der BB bis spätestens Freitag, 29.04.2016, zu veranlassen ist. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die am xx.xx.xxxx geborene BB am xx.xx.xxxx verstorben sei. Zusätzlich zur Totenbeschau sei eine gerichtsmedizinische Obduktion durchgeführt worden und sei der Leichnam mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Y von 09.07.2015 zur Bestattung freigegeben worden. Da keine Beerdigung erfolgt sei, sei von der Gemeinde Z eine Stellungnahme des Sprengelarztes eingeholt worden, welcher verlangt habe, die Verstorbene binnen einer Woche zu beerdigen. Zu dieser Feststellung sei AA das Parteiengehör eingeräumt worden und von dessen Rechtsvertreter dazu ausgeführt worden, dass AA die Durchführung einer zweiten Obduktion durch die Staatsanwaltschaft beantragt habe und auch von sich aus eine weitere Obduktion in Auftrag geben werde, weil eine Reihe von Gründen Zweifel an der Stichhaltigkeit des ersten Obduktionsgutachtens aufkommen ließen. Mit Schreiben vom 28.08.2015 habe die Gemeinde Z den beiden Söhnen der Verstorbenen mitgeteilt, die Gemeinde Z werde aus sanitätspolizeilichen Gründen die Beerdigung am 02.09.2015 durchführen. Dazu sei vom rechtsfreundlich vertretenen AA Beschwerde und Widerspruch erhoben worden, weil aufgrund einer (durch die Umstände sich ergebende) Pflegevernachlässigung der Verstorbenen eine zweite Obduktion von Nöten sei, um die genaue Todesursache festzustellen und darüber hinaus wegen der Art der Aufbewahrung eine Bestattung aus sanitätspolizeilichen Gründen nicht geboten sei. Es werde daher beantragt, die Beerdigung bis zur Durchführung der zweiten Obduktion auf unbestimmte Zeit zu verschieben. Aufgrund dieser Stellungnahme sei seitens der Gemeinde Z der Termin der Beerdigung hinausgeschoben worden, um eine zweite Obduktion zu ermöglichen. Mit Schreiben vom 18.09.2015 sei vom Rechtvertreter des AA mitgeteilt worden, es sei vorgesehen, die zweite Obduktion an der DD-Universität X durchführen zu lassen. Zudem sei ein weiterer Sachverständiger aus dem Fachgebiet Pharmakologie und Toxikologie bereits bestellt worden, um die festgestellten Konzentrationen an verschiedenen Substanzen im Körper der BB zu analysieren. Die Gemeinde Z habe daraufhin mit Schreiben vom 20.10.2015 festgestellt, dass aus sanitätspolizeilicher Sicht die ehestmögliche Durchführung der Obduktion an der DD-Universität für zwingend erforderlich erachtet werde und der Gemeinde Z unverzüglich nach der Obduktion und der toxikologischen Untersuchung der Beerdigungstermin sowie der Beerdigungsort zu nennen sei. Eine diesbezügliche Mitteilung sei nicht erfolgt. Die Gemeinde Z habe zwischenzeitlich erfahren, dass sich der Leichnam der Verstorbenen nicht in X, sondern in der Bestattung EE in Y befindet. Da somit nicht mehr davon auszugehen sei, dass die angekündigte Obduktion in X stattfinden werde, sei mit Schreiben der Gemeinde Z vom 09.03.2016 die Aufforderung ergangen, die Verstorbene bis spätestens Freitag, den 18.03.2016, zu beerdigen. Sollte dieser Aufforderung nicht nachgekommen werden, werde die Beerdigung mit Bescheid angeordnet. Die verlangte Beerdigung sei nicht durchgeführt worden.Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die am xx.xx.xxxx geborene BB am xx.xx.xxxx verstorben sei. Zusätzlich zur Totenbeschau sei eine gerichtsmedizinische Obduktion durchgeführt worden und sei der Leichnam mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Y von 09.07.2015 zur Bestattung freigegeben worden. Da keine Beerdigung erfolgt sei, sei von der Gemeinde Z eine Stellungnahme des Sprengelarztes eingeholt worden, welcher verlangt habe, die Verstorbene binnen einer Woche zu beerdigen. Zu dieser Feststellung sei AA das Parteiengehör eingeräumt worden und von dessen Rechtsvertreter dazu ausgeführt worden, dass AA die Durchführung einer zweiten Obduktion durch die Staatsanwaltschaft beantragt habe und auch von sich aus eine weitere Obduktion in Auftrag geben werde, weil eine Reihe von Gründen Zweifel an der Stichhaltigkeit des ersten Obduktionsgutachtens aufkommen ließen. Mit Schreiben vom 28.08.2015 habe die Gemeinde Z den beiden Söhnen der Verstorbenen mitgeteilt, die Gemeinde Z werde aus sanitätspolizeilichen Gründen die Beerdigung am 02.09.2015 durchführen. Dazu sei vom rechtsfreundlich vertretenen AA Beschwerde und Widerspruch erhoben worden, weil aufgrund einer (durch die Umstände sich ergebende) Pflegevernachlässigung der Verstorbenen eine zweite Obduktion von Nöten sei, um die genaue Todesursache festzustellen und darüber hinaus wegen der Art der Aufbewahrung eine Bestattung aus sanitätspolizeilichen Gründen nicht geboten sei. Es werde daher beantragt, die Beerdigung bis zur Durchführung der zweiten Obduktion auf unbestimmte Zeit zu verschieben. Aufgrund dieser Stellungnahme sei seitens der Gemeinde Z der Termin der Beerdigung hinausgeschoben worden, um eine zweite Obduktion zu ermöglichen. Mit Schreiben vom 18.09.2015 sei vom Rechtvertreter des AA mitgeteilt worden, es sei vorgesehen, die zweite Obduktion an der DD-Universität römisch zehn durchführen zu lassen. Zudem sei ein weiterer Sachverständiger aus dem Fachgebiet Pharmakologie und Toxikologie bereits bestellt worden, um die festgestellten Konzentrationen an verschiedenen Substanzen im Körper der BB zu analysieren. Die Gemeinde Z habe daraufhin mit Schreiben vom 20.10.2015 festgestellt, dass aus sanitätspolizeilicher Sicht die ehestmögliche Durchführung der Obduktion an der DD-Universität für zwingend erforderlich erachtet werde und der Gemeinde Z unverzüglich nach der Obduktion und der toxikologischen Untersuchung der Beerdigungstermin sowie der Beerdigungsort zu nennen sei. Eine diesbezügliche Mitteilung sei nicht erfolgt. Die Gemeinde Z habe zwischenzeitlich erfahren, dass sich der Leichnam der Verstorbenen nicht in römisch zehn, sondern in der Bestattung EE in Y befindet. Da somit nicht mehr davon auszugehen sei, dass die angekündigte Obduktion in römisch zehn stattfinden werde, sei mit Schreiben der Gemeinde Z vom 09.03.2016 die Aufforderung ergangen, die Verstorbene bis spätestens Freitag, den 18.03.2016, zu beerdigen. Sollte dieser Aufforderung nicht nachgekommen werden, werde die Beerdigung mit Bescheid angeordnet. Die verlangte Beerdigung sei nicht durchgeführt worden. Gegen diesen Bescheid brachte der rechtsfreundlich vertretene AA fristgerecht Beschwerde ein und führte darin folgendes aus: „In umseits bezeichneter Verwaltungssache erhebt der Sohn der Verstorbenen, Herr AA, durch seinen bevollmächtigten Vertreter Dr. CC, Rechtsanwalt in **** Y, Adresse 1, gegen den Bescheid der Gemeinde Z vom 22.03.2016 zu **/*****9/2016, zugestellt am 24.03.2016, sohin innerhalb offener Frist, nachstehende Beschwerde: Der Bescheid der Gemeinde Z vom 22.03.2016 zu **/*****9/2016 wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten, und als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Als Begründung wird seitens der Gemeinde Z im nunmehr angefochtenen Bescheid zusammengefasst ausgeführt, dass gemäß § 32 Abs 1 Gemeindesanitätsdienstgesetz die Beerdigung in der Regel 48 Stunden nach dem Tod auf dem Friedhof des Sterbeortes zu geschehen hätte, wenn nicht aus gerichtlichen oder sanitätspolizeilichen Rücksichten eine Verzögerung oder Beschleunigung notwendig ist.Als Begründung wird seitens der Gemeinde Z im nunmehr angefochtenen Bescheid zusammengefasst ausgeführt, dass gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Gemeindesanitätsdienstgesetz die Beerdigung in der Regel 48 Stunden nach dem Tod auf dem Friedhof des Sterbeortes zu geschehen hätte, wenn nicht aus gerichtlichen oder sanitätspolizeilichen Rücksichten eine Verzögerung oder Beschleunigung notwendig ist. Diese Begründung vermag jedoch nicht zu überzeugen. Aufgrund mehrerer „aufklärungswürdiger Umstände" wurde die Beerdigung der verstorbenen BB bislang noch nicht durchgeführt. Es wurde zwar an der Gerichtsmedizin Y von Herrn Univ.-Prof. Dr. FF eine Obduktion durchgeführt. Da aber der Sohn der Verstorbenen mehrere „Ungereimtheiten" hinsichtlich der Obduktion festgestellt hat, war und ist Herr AA bemüht, ein Institut zu finden, welches eine zweite Obduktion an Frau BB vorzunehmen bereit ist. Die Bereitschaft hat bislang bei den Instituten (in der Schweiz, in Deutschland, in W, etc.) gefehlt, wobei dahin gestellt bleiben darf, ob diese Institute die Durchführung der zweiten Obduktion aus Kapazitätsgründen abgelehnt haben oder nicht. Jedenfalls ist der Sohn der Verstorbenen in der Lage, mehrere Schreiben vorzulegen, welche belegen, dass er sich bemüht hat, ein anderes gerichtsmedizinisches Institut zu finden, welches die zweite Obduktion an der verstorbenen BB durchführt. Herr AA hat bereits in der an die Gemeinde Z gerichteten Beschwerde vom 01.09.2015 darauf hingewiesen, dass aufgrund einer Pflegevernachlässigung der Verstorbenen eine zweite Obduktion von Nöten ist, um die genaue Todesursache feststellen zu können. Die Unterernährung, welche aufgrund der Pflegevernachlässigung eingetreten ist, führte nämlich zwangsläufig zur Schwächung des Immunsystems, sowie zu einer Infektion, und hat dies glaublich zum Tod der BB geführt. Wenn nämlich ein Dekubitus an mehreren Stellen einer Leiche gefunden wird, so ist dies ein klares Indiz für eine Pflegevernachlässigung. Die Durchführung einer zweiten Obduktion ist somit unumgänglich. Es darf darauf hingewiesen werden, dass eine zukünftige Exhumierung der Leiche der verstorbenen BB viel weniger zielführend sein würde, als die Durchführung einer zweiten Obduktion. Ferner würde diese Exhumierung auf Kosten der Gemeinde Z zu erfolgen haben. Unabhängig davon darf mitgeteilt werden, dass eine sofortige Bestattung der Verstorbenen auch deshalb nicht geboten ist, zumal die Leiche ausreichend gekühlt „eingelagert" ist. Es besteht somit keine Gefahr in Verzug. Die Vorgehensweise der Gemeinde Z ist vorschnell. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass der nunmehr angefochtene Bescheid der Gemeinde Z vom 22.03.2016 offensichtlich vom „Bauamt" erlassen wurde, und wind hiermit angezweifelt, dass es sich hier um die „kompetente Stelle“ des Gemeindeamtes der Gemeinde Z handelt. Bis zum ausdrücklichen Beweis des Gegenteils wird somit bestritten, dass der Bescheid von der richtigen Abteilung des Gemeindeamtes der Gemeinde Z erlassen wurde, und ist der Bescheid aus diesem Grunde nichtig. Aus obgenannten Gründen werden sohin gestellt die ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle in Stattgebung dieser Beschwerde 1.) den Bescheid der Gemeinde Z vom 22.03.2016 zu **/*****9/2016 ersatzlos beheben, in eventu 2.) den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Beerdigung der verstorbenen BB bis zur Durchführung der zweiten Obduktion verschoben wird, in eventu 3.) den angefochtenen Bescheid aufheben, und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung, sowie zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurück verweisen. 4.) Eine mündliche Verhandlung wird ausdrücklich beantragt.“ II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Die Mutter des Beschwerdeführers, Frau BB, ist am xx.xx.xxxx verstorben. Nach Durchführung einer gerichtsmedizinischen Obduktion wurde der Leichnam mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Y vom 09.07.2015 zur Bestattung freigegeben. Mit Schreiben vom
  3. Juli 2015 wurde Herrn AA von der Staatsanwaltschaft Y folgendes mitgeteilt: „Sehr geehrter Herr AA, nach Durchsicht Ihrer schriftlichen Eingabe vom 21.07.2015 samt Beilagen wird Ihnen mitgeteilt, dass die gerichtsmedizinische Obduktion der BB bereits am 07.07.2015 stattgefunden hat und im Zuge dessen alle Untersuchungen vorgenommen und alle Gewebeproben asserviert wurden, die für die gerichtsmedizinische Beurteilung der Todesursache der Frau BB erforderlich sind. Die Staatsanwaltschaft Y hat daher bereits am 09.07.2015 den Leichnam der Frau BB zur Bestattung freigegeben. Da seitens der Staatsanwaltschaft nicht beabsichtigt ist, ein zweites Obduktionsgutachten einzuholen, besteht aus ha. Sicht kein Hindernis, die Bestattung der Frau BB zu veranlassen.“ Aufgrund der Mitteilung des Sprengelarztes Dr. GG vom 17.08.2015 an die Gemeinde Z, wonach eine Begutachtung der Verstorbenen ergeben habe, dass die Leiche deutliche Fäulniszeichen aufweise und aufgrund der aufgetretenen Fäulnis die Verstorbene binnen einer Woche zu beerdigen sei, wurde dies dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.08.2015 zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 21.08.2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich ausdrücklich gegen die angedachte Beerdigung binnen einer Woche ausspreche, da arge Indizien für eine Pflegevernachlässigung vorliegen und er von sich aus eine weitere Obduktion in Auftrag geben werde. Es läge auf der Hand, dass die Exhumierung der Leiche in der Zukunft viel weniger zielführend sei als die Durchführung einer zweiten Obduktion. Mit Schreiben vom 28.08.2015 teilte die Gemeinde Z (unter anderem) dem Beschwerdeführer mit, dass im Zusammenhang mit der Beerdigung der am xx.xx.xxxx verstorbenen BB keine weiteren Abklärungen notwendig seien und aus sanitätspolizeilichen Gründen eine weitere Verzögerung nicht möglich sei, weshalb der Termin der Beerdigung von der Gemeinde Z mit Mittwoch, den 02.09.2015, festgesetzt werde. Mit Eingabe vom 01.09.2015 teilte der nunmehrige Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Stellungnahme vom 21.08.2015 mit, dass die gegenständliche Bestattung aus sanitätspolizeilichen Gründen nicht geboten sei, zumal die Leiche derzeit bei einer Temperatur von 4 Grad eingelagert sei, wobei diese Einlagerung auch bei einer Temperatur von minus 20 Grad erfolgen könne. Er stellte den Antrag, die Gemeinde Z wolle die Festsetzung des Beerdigungstermins dahingehend abändern, dass die Beerdigung bis zur Durchführung der zweiten Obduktion auf unbestimmte Zeit verschoben wird. Mit Schreiben vom 04.09.2015 forderte die Gemeinde Z den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf, den Termin der Obduktion und den die Obduktion durchführenden Arzt oder das die Obduktion durchführende Institut der Gemeinde Z innerhalb von zehn Tagen bekannt zu geben. Mit Schreiben vom 18.09.2015 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Gemeinde Z mit, dass vorgesehen sei, die zweite Obduktion an der DD-Universität X durchführen zu lassen.Mit Schreiben vom 18.09.2015 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Gemeinde Z mit, dass vorgesehen sei, die zweite Obduktion an der DD-Universität römisch zehn durchführen zu lassen. Mit Schreiben vom 20.10.2015 teilte der Bürgermeister der Gemeinde Z dem Beschwerdeführer mit, dass die Gemeinde Z unverzüglich nach abgeschlossener Obduktion und toxikologischer Untersuchung über den beabsichtigten Beerdigungstermin und Beerdigungsort zu informieren sei. Nachdem auf dieses Schreiben keine Reaktion erfolgte, forderte der Bürgermeister der Gemeinde Z mit Schreiben vom 09.03.2016 die Söhne der Verstorbenen auf, diese bis spätestens Freitag, 18.03.2016, zu beerdigen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass, sollte dieser Aufforderung nicht nachgekommen werden, die Beerdigung mit Bescheid angeordnet und die der Gemeinde auflaufenden Kosten weiter verrechnet würden. In der Folge hat der Bürgermeister der Gemeinde Z den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und wird auch nicht in Abrede gestellt. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBL-Nr 33/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nummer 13/2015, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBL-Nr 33 aus 1952,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nummer 13 aus 2015,, lauten wie folgt: „§ 32

(1)Die Beerdigung hat in der Regel 48 Stunden nach dem Tod auf dem Friedhof des Sterbeortes oder, bei aufgefundenen Leichen, auf dem Friedhof des Auffindungsortes zu geschehen, wenn nicht aus gerichtlichen oder sanitätspolizeilichen Rücksichten eine Verzögerung oder Beschleunigung notwendig ist. In solchen Fällen werden Ort und Verwahrung der Leiche sowie Zeit der Beerdigung vom Gericht oder der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt. (…)
(3)Die Beerdigungszeit ist vom Totenbeschauer unter Rücksichtnahme auf die örtlichen Gepflogenheiten festzusetzen. Eine Hinausschiebung der Beerdigung um mehr als 24 Stunden aus Privatrücksichten kann die Gemeinde des Sterbeortes im Einvernehmen mit dem Totenbeschauer bewilligen. Ebenso hat der Totenbeschauer die Zulässigkeit einer Aufbahrung im Sterbehaus festzustellen. (…)“ V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Zunächst ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid vom Bürgermeister und damit vom zuständigen Organ der Gemeinde Z erlassen worden ist; irrelevant ist in diesem Zusammenhang, von wem das Bescheidkonzept erstellt worden ist. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht außer Zweifel, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mehr als ausreichend Zeit gewährt hat, die gewünschte zweite Obduktion seiner verstorbenen Mutter durchführen zu lassen. Dem Beschwerdeführer war es jedoch innerhalb der gewährten Frist nicht einmal möglich, ein konkretes Institut zu benennen, in welchem die zweite Obduktion durchgeführt werden soll. Auch anlässlich der mündlichen Verhandlung am 05.12.2016 wurde vom Beschwerdeführer lediglich darauf hingewiesen, dass er aufgrund gewisser Rückmeldungen zuversichtlich sei, in Bälde eine weitere Obduktion seiner Mutter durchführen lassen zu können. Auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist damit nicht einmal ansatzweise abschätzbar, wann die gewünschte zweite Obduktion tatsächlich durchgeführt werden kann. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass die geltend gemachten Privatrücksichten aufgrund der zeitlichen Unwägbarkeit eine weitere Hinausschiebung der Beerdigung nicht mehr rechtfertigen, nicht zuletzt auch deshalb, weil der Beschwerdeführer nicht der einzige Angehörige der Verstorbenen ist. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.19.0934.6

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