RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/26/1979-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.08.2016, Zl ***, betreffend eine Übertretung der Tiroler Bauordnung 2011, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren zu *** gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren zu *** gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 27.06.2008, Zl ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Z der B GmbH, Adresse2 in Z, die baurechtliche Bewilligung zur Durchführung des beabsichtigten Bauvorhabens „Erweiterung Zimmer und Aufbau Dachgeschoss beim Hotel C“ nach Maßgabe der vorgelegten Pläne. Mit Bescheid vom 16.08.2016, Zl ***, trug die Bürgermeisterin der Marktgemeinde Z der B GmbH die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes beim Objekt „C“ - dies gemäß dem genehmigten Einreichplan zu GZl *** - bis längstens 28.04.2017 auf. Dies wurde im Wesentlichen zusammengefasst begründet wie folgt: In dem mit Bescheid vom 27.06.2008 genehmigten Bauvorhaben sei geplant gewesen, ab dem
- Obergeschoss südseitig abgestuft bis in das
- Obergeschoss einen Zubau zu errichten, wobei dieser Raumgewinn der Erweiterung bestehender Zimmer habe dienen sollen. Nach teilweiser Abtragung des bestehenden Satteldaches habe weiters ein Dachgeschoss aufgesetzt werden sollen. Die Um- und Zubauarbeiten beim „C“ seien zwischenzeitlich abgeschlossen worden, die vorgeschriebenen Baubeginns- und Bauvollendungsmeldungen seien seitens der Bauwerberin nicht vorgelegt worden. Mit Schreiben vom 22.12.2009 habe ein Nachbar bekannt gegeben, dass im Neubau „Dachgeschoss“ ein Mehrzweckraum bewilligt, jedoch Zimmer errichtet worden seien. Dies sei seitens der Baubehörde aber nicht näher verfolgt worden, da durch die Verwendungsänderung keine wesentliche Änderung des genehmigten Bauvorhabens habe erkannt werden können. Im Bauakt befinde sich ein mit „Baueingabe Tektur“ bezeichneter Plan, versehen mit Posteinlaufstempel vom 20.01.
- Ansonsten habe sich kein weiterer Vermerk auf dem Plan befunden, ebenso habe kein korrespondierendes Baugesuch vorgelegen. Mangels dezidiertem Baugesuch sei diesem als „Baueingabe Tektur“ bezeichneten Plan von der Baubehörde keine weitere Beachtung geschenkt worden bzw sei dieser keiner weiteren Überprüfung unterzogen worden. Am 29.09.2014 sei durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen und DD vor Ort ein Augenschein vorgenommen worden. In weiterer Folge habe die Baubehörde von der Bauwerberin eine Höhenkontrolle für den „C“ eingefordert. Diese sei mit Posteinlauf vom 23.01.2015 vorgelegt worden. Nach Überprüfung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen sei festgestellt worden, dass die laut Plan zulässige Giebelhöhe um 23 cm überschritten worden sei. Mit Schreiben vom 31.03.2016 habe die Baubehörde die Bauwerberin über die Eröffnung des Verfahrens zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes offiziell informiert. Am 30.06.2016 habe eine Begehung des Objektes „C“ mit dem Amtssachverständigen, dem Bauamtsmitarbeiter Ing. EE, AA sowie dessen Rechtsbeistand Dr. FF stattgefunden. Mit Datum vom 08.08.2016 habe der hochbautechnische Amtssachverständige ein Gutachten darüber erstellt, inwieweit das Objekt „C“ von den genehmigten Bauplänen abweiche. Unter Berücksichtigung dieses Gutachtens sowie der Höhenkontrolle des Vermessungsbüros DI G vom 10.03.2010, Zl ***, stehe zweifelsfrei fest, dass das Gebäude „C“ nicht entsprechend dem genehmigten Einreichplan vom 27.06.2008 errichtet worden sei. Das Parteiengehör habe keine neuen Erkenntnisse gebracht. Unter Zugrundelegung des § 39 Abs 1 TBO 2011 sei dem Eigentümer der Anlage daher die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen.Mit Datum vom 08.08.2016 habe der hochbautechnische Amtssachverständige ein Gutachten darüber erstellt, inwieweit das Objekt „C“ von den genehmigten Bauplänen abweiche. Unter Berücksichtigung dieses Gutachtens sowie der Höhenkontrolle des Vermessungsbüros DI G vom 10.03.2010, Zl ***, stehe zweifelsfrei fest, dass das Gebäude „C“ nicht entsprechend dem genehmigten Einreichplan vom 27.06.2008 errichtet worden sei. Das Parteiengehör habe keine neuen Erkenntnisse gebracht. Unter Zugrundelegung des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 sei dem Eigentümer der Anlage daher die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 23.08.2016, Zl ***, wurde AA zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der „B Ges.m.b.H.“ mit Sitz in Z, Adresse1, und somit als nach § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass auf der Bp .*** KG Z eine bauliche Anlage nicht bewilligungskonform ausgeführt worden sei, da beim Bauvorhaben „Erweiterung Zimmer und Aufbau Dachgeschoss beim Hotel C“ im Dachgeschoss die äußeren Umfassungswände sowie das Dach nicht plangemäß ausgeführt worden seien. Dies führe zu einer Unterschreitung der zulässigen Mindestabstände. Weiters sei das Fluchttreppenhaus gänzlich anders ausgeführt und eine Verwendungszweckänderung von mehreren Räumen durchgeführt worden. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 23.08.2016, Zl ***, wurde AA zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der „B Ges.m.b.H.“ mit Sitz in Z, Adresse1, und somit als nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass auf der Bp .*** KG Z eine bauliche Anlage nicht bewilligungskonform ausgeführt worden sei, da beim Bauvorhaben „Erweiterung Zimmer und Aufbau Dachgeschoss beim Hotel C“ im Dachgeschoss die äußeren Umfassungswände sowie das Dach nicht plangemäß ausgeführt worden seien. Dies führe zu einer Unterschreitung der zulässigen Mindestabstände. Weiters sei das Fluchttreppenhaus gänzlich anders ausgeführt und eine Verwendungszweckänderung von mehreren Räumen durchgeführt worden. Unter Verweis auf das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen der Marktgemeinde Z im Bescheid vom 16.08.2016 warf die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die konkreten Abweichungen vom Bewilligungsbescheid vor. Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 begangen, da er ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30 Abs 2 ausgeführt habe. Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 begangen, da er ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, ausgeführt habe. Es werde daher über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 3.630,-- verhängt, im Uneinbringlichkeitsfall 33 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. Ein Betrag in der Höhe von EUR 363,-- wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bestimmt, womit sich ein zu zahlender Gesamtbetrag von EUR 3.993,-- ergab. Die belangte Behörde führte in ihren Erwägungen dazu aus, dass es als erwiesen feststehe, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen habe. Der Bausachverständige der Marktgemeinde Z habe bei einer Begehung am 30.06.2016 die gegenständlich vorgeworfene Verwaltungsübertretung vor Ort festgestellt und sei am 08.08.2016 darüber ein Gutachten erstellt worden. Eine Bewilligung für die vom Baubescheid abweichenden Arbeiten liege nicht vor. Der Beschuldigte habe sich in seiner Rechtfertigung im Wesentlichen darauf berufen, dass er sämtliche Bauarbeiten konzessionierten Fachunternehmen übergeben habe und eine Überprüfung der erfüllten Arbeiten der Professionisten von ihm nicht erwartet habe werden können. Er habe sich auf die gesetzeskonforme Erfüllung verlassen. Dazu merkte die belangte Behörde an, dass der Beschuldigte im gegenständlichen Fall für das Auswahlverschulden einzustehen habe und als Adressat des Baubescheides jedenfalls für die bewilligungskonforme Ausführung verantwortlich sei. Es sei diesbezüglich zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. 2) Beschwerdevorbringen: Gegen dieses Straferkenntnis vom 23.08.2016, Zl ***, erhob der Beschuldigte AA, Geschäftsführer der B GmbH, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führte darin, im Wesentlichen zusammengefasst, begründend aus wie folgt: Der Beschwerdeführer habe darauf vertraut, dass das rechtskräftig bauverhandelte Bauvorhaben auch tatsächlich plan- und bescheidkonform ausgeführt werde. Er habe sich dazu eines konzessionierten Planungs- und Bauleitungsbüros bedient, der Firma H GmbH. Dieses Unternehmen habe sämtliche Baueingaben und Baupläne, wie sie sich im Bauakt finden, erstellt. Im angefochtenen Straferkenntnis unterstelle die Erstbehörde dem Beschwerdeführer das Vorliegen eines Auswahlverschuldens. Der Beschwerdeführer habe jedoch im Unternehmen ein wirksam begleitendes Kontrollsystem eingerichtet, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt habe werden können. Es seien zumindest einmal pro Woche Baubesprechungen mit den beauftragten Baufirmen abgehalten worden, an denen die mit der Bauleitung betraute Firma stets zugegen gewesen sei. Deren Auskunft sei es gewesen, dass die Errichtung der beiden Suiten anstelle des Mehrzweckraumes kein Problem sei. Tatsächlich habe die Bauleitung, wie sich aus dem Baugesuch vom 19.01.2010 entnehmen lasse, das die Bauabweichung berücksichtigende Bauansuchen bei der Baubehörde eingebracht, welches jedoch bisher nicht bearbeitet worden sei. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer Aufgaben rechtsgeschäftlich durch Dritte aufgrund erteilter Werkaufträge durchführen lassen. Deren ordnungsgemäße Tätigkeit habe der Beschwerdeführer insoweit überwacht, zumal die Erfüllung der an die Dritten übertragenen Aufgaben nach der Rechtsprechung Voraussetzung für die Erfüllung eigener Verpflichtungen sei. Insbesondere habe er die von ihm beauftragten Unternehmen angewiesen, jedenfalls sämtliche behördliche Vorschriften einzuhalten, um die völlige rechtskonforme Vorgehensweise zu gewährleisten. Hinsichtlich der verhängten Geldstrafe sei im gegenständlichen Fall beim Unrechtsgehalt einer allfälligen Übertretung zu berücksichtigen, dass für die im gegenständlichen Bauverfahren relevanten baulichen Maßnahmen - trotz Einbringens eines darauf gerichteten Bauansuchens - bis zum heutigen Tage keine Entscheidung vorliege. Da sich die Behörde nahezu 6 Jahre nicht an den Beschwerdeführer gewandt habe, habe er auf die Richtigkeit vertraut. Die überlange Verfahrensdauer bzw das Verhalten der Baubehörde, die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers seien als Milderungsgründe zu berücksichtigen, zumal keine Erschwerungsgründe hervorgekommen seien. Der Beschwerdeführer beziehe kein Geschäftsführergehalt, was darauf zurückzuführen sei, dass es die derzeitigen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Firma B GmbH nicht zulassen würden. Insgesamt erweise sich die Höhe der verhängten Geldstrafe angesichts der vorliegenden Strafbemessungsgründe als überhöht, zumal ein vorsätzliches Verschulden des Beschwerdeführers nicht nachweisbar sei und auch nicht vorliege. Weiters sei zu berücksichtigen, dass die Strafbehörde in einem Parallelverfahren mit ähnlich gelagertem Unrechtsgehalt eine wesentlich geringere Strafe verhängt habe. Es werde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge - der gegenständlichen Beschwerde Folge geben und eine mündliche Verhandlung anberaumen; den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das gegen den Beschwerdeführer anhängige Verwaltungsstrafverfahren einstellen, - in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückverweisen, - in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass über den Beschwerdeführer eine wesentlich geringere Geldstrafe verhängt werde. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Eingabe vom 20.09.2016, eingelangt am 22.09.2016, zur Entscheidung vorgelegt. II. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung:römisch zwei. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: In der vorliegenden Rechtssache konnte von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung schon deshalb abgesehen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mit Beschwerde angefochtene Strafentscheidung aufzuheben ist (vgl § 44 Abs 2 zweiter Fall VwGVG).In der vorliegenden Rechtssache konnte von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung schon deshalb abgesehen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mit Beschwerde angefochtene Strafentscheidung aufzuheben ist vergleiche Paragraph 44, Absatz 2, zweiter Fall VwGVG). Im Übrigen konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs 4 VwGVG unterbleiben, zumal in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten sind und die vorliegenden Aktenunterlagen erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung daher weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im Übrigen konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, zumal in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten sind und die vorliegenden Aktenunterlagen erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: 1) entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Der Beschuldigte legte der Baubehörde am 20.01.2010 einen Tekturplan vor, welcher die baulichen Abweichungen gegenüber dem Baubewilligungsbescheid darstellt. Nach den Darlegungen der Baubehörde wurde sie von einem Nachbarn im Dezember 2009 auf eine nicht dem Baukonsens entsprechende Bauführung aufmerksam gemacht. Entsprechend den nicht zu widerlegenden Angaben des Rechtsmittelwerbers erfolgte im April 2010 der vollständige Abschluss der beschwerdegegenständlichen Bauarbeiten am „C“. Im vorliegenden Beschwerdefall ist daher davon auszugehen, dass die abweichende Bauausführung, die nunmehr verfahrensgegenständlich ist, jedenfalls schon im Jahr 2010 abgeschlossen wurde. 2) Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum verfahrensrelevanten Sachverhalt gründen sich auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen zum einen der Bürgermeisterin der Marktgemeinde Z im baupolizeilichen Bescheid vom 16.08.2016 sowie zum anderen der Bezirkshauptmannschaft Y im Straferkenntnis vom 23.08.
- Was den Abschluss der verfahrensmaßgeblichen Bauarbeiten im Jahr 2010 betrifft, war den diesbezüglich unbedenklichen und glaubhaften Angaben des Beschuldigten selbst zu folgen, zumal sich diese auch mit den weiters vorliegenden Ermittlungsergebnissen in Einklang bringen lassen, so etwa der Vorlage eines Tekturplans an die Baubehörde am 20.01.
- 3) Rechtslage: Die im Zeitpunkt des Abschlusses der strafbaren Handlung (vom Baukonsens maßgeblich abweichende Bauausführung) in Geltung gestandene und hier entscheidungsrelevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001), LGBl Nr 94/2001, idF LGBl Nr 40/2009, lautete wie folgt: Die im Zeitpunkt des Abschlusses der strafbaren Handlung (vom Baukonsens maßgeblich abweichende Bauausführung) in Geltung gestandene und hier entscheidungsrelevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001), Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2009,, lautete wie folgt: „§ 55 Strafbestimmungen
(1)Wer a) ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 22 Abs 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 28 Abs 2 ausführt, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 22, Absatz 3, dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 28, Absatz 2, ausführt, […] begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500.000,- Schilling, ab 1. Jänner 2002 mit Geldstrafe bis zu 36.300.- Euro, zu bestrafen.“ Mit Gesetz vom 17.03.2011, LGBl Nr 48/2011, wurde der § 55 TBO 2001 dahingehend geändert, dass folgende Bestimmung als Abs 3 eingefügt wurde: Mit Gesetz vom 17.03.2011, Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011,, wurde der Paragraph 55, TBO 2001 dahingehend geändert, dass folgende Bestimmung als Absatz 3, eingefügt wurde: „
(3)Im Fall einer Übertretung nach § 55 Abs 1 lit a endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.“„
(3)Im Fall einer Übertretung nach Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.“ In den Erläuternden Bemerkungen wurde zu dieser Gesetzesänderung wie folgt bemerkt: „Die Aufnahme dieser Bestimmung dient der Vollzugserleichterung. Praktischen Erfahrungen zufolge lässt sich der Zeitpunkt einer konsenslosen Bauführung und somit der dadurch bestimmte Beginn des Laufes der sechsmonatigen Verjährungsfrist in den überwiegenden Fällen schwer bzw nicht exakt feststellen. Aus diesen Gründen soll das strafbare Verhalten in den genannten Fällen daher erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes enden.“ Daraus ergibt sich, dass erst mit dem am 01.07.2011 in Kraft getretenen Gesetz LGBl Nr 48/2011 konsenslose Bauführungen zu Dauerdelikten wurden.Daraus ergibt sich, dass erst mit dem am 01.07.2011 in Kraft getretenen Gesetz Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011, konsenslose Bauführungen zu Dauerdelikten wurden. Zuvor waren nicht durch eine Baubewilligung gedeckte Bauausführungen nach der damals geltenden Rechtslage Zustandsdelikte; strafbar war ausschließlich die Ausführungshandlung selbst, nicht aber – wie jetzt – auch die Aufrechterhaltung des ohne Bewilligung herbeigeführten Zustandes (vgl dazu VwGH vom 22.10.1981, Zl 81/06/0106, zur Tiroler Bauordnung).Zuvor waren nicht durch eine Baubewilligung gedeckte Bauausführungen nach der damals geltenden Rechtslage Zustandsdelikte; strafbar war ausschließlich die Ausführungshandlung selbst, nicht aber – wie jetzt – auch die Aufrechterhaltung des ohne Bewilligung herbeigeführten Zustandes vergleiche dazu VwGH vom 22.10.1981, Zl 81/06/0106, zur Tiroler Bauordnung). 4) Ergebnis: Aufgrund der vorstehenden Ausführungen steht fest, dass die durch den Beschuldigten vorgenommene (konsenslose) Abweichung von der erteilten Baubewilligung und folglich die diesem zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ein Zustandsdelikt darstellt, da nach der dargestellten Rechtslage im Zeitpunkt der abweichenden Bauausführung das strafbare Verhalten des Beschuldigten mit Abschluss der Zu- und Umbauarbeiten im April 2010 endete, dies im Gegensatz zur nunmehrigen Rechtslage, sodass im gegenständlichen Fall die erstmalige Verfolgungshandlung der Bezirkshauptmannschaft Y mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15.07.2016, ***, als verspätet anzusehen ist, zumal da schon die Verfolgungsverjährung eingetreten war (vgl VwGH 22.02.1965, Zl 0191/64; VwGH 31.01.1966, Zl 1046/64). Aufgrund der vorstehenden Ausführungen steht fest, dass die durch den Beschuldigten vorgenommene (konsenslose) Abweichung von der erteilten Baubewilligung und folglich die diesem zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ein Zustandsdelikt darstellt, da nach der dargestellten Rechtslage im Zeitpunkt der abweichenden Bauausführung das strafbare Verhalten des Beschuldigten mit Abschluss der Zu- und Umbauarbeiten im April 2010 endete, dies im Gegensatz zur nunmehrigen Rechtslage, sodass im gegenständlichen Fall die erstmalige Verfolgungshandlung der Bezirkshauptmannschaft Y mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15.07.2016, ***, als verspätet anzusehen ist, zumal da schon die Verfolgungsverjährung eingetreten war vergleiche VwGH 22.02.1965, Zl 0191/64; VwGH 31.01.1966, Zl 1046/64). IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Gericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.26.1979.6