RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/40/2694-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des Ing. AA, Adresse 1, **** Z gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.10.2016, Zl 2***-*6, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Baugesuch, eingelangt beim Gemeindeamt Z am 16.08.2016 beantragte Frau Dr. BB, Adresse 2, **** Z beim Bürgermeister der Gemeinde Z die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Um- und Zubau eines bestehenden Einfamilienhauses auf Gst ***2/6 KG Z. Mit Kundmachung vom 16.09.2016 wurde die mündliche Verhandlung für 03.10.2016 anberaumt. Mit Eingabe vom 29.09.2016 erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen das gegenständliche Vorhaben und führte dazu wörtlich aus:
- Für den gegenständlichen Umbau – Zubau eines im Rohbau befindlichen Einfamilienhauses gibt es bereits einen Bescheid vom 29.09.
- Dieser ist, soweit für das Bauansuchen zutreffend, zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere Punkt 5, 7, 14, 32 und die unter dem Punkt Begründung angeführte Bemerkungen.
- Mit Schreiben vom 22.04.2015 erhielt ich einen Grenzrückstellungsplan von Frau DI CC, den ich insbesondere zu den Grenzpunkten **66 und **65 beeinsprucht habe, da sie zum Vermessungsplan DD vom 25.05.1970 (Grundlage eines Grundkaufs) nicht übereinstimmen. Als Grundlage für die Baubewilligung erwarte ich eine authentische Festlegung der Grenzsteine **66/**
- Die in den Einreichplänen als Legende dargestellten Abbrüche (gelb angelegt) und Neubau (rot angelegt) – sind, was Fassade und Außenbereich betrifft verbindlich in den Baubescheid aufzunehmen.
- Die Oberflächenentwässerung aus dem Terrassenbereich (süd-west) und die Dachentwässerung Carport ist über entsprechend dargestellte Gefälle am eigenen Grundstück zur Versickerung zu bringen.
- Die westliche und südliche Einfriedung als Mauer ist, wie dargestellt, mit einer maximalen Höhe von 1,2 Meter im Baubescheid aufzunehmen.
- Für die Baumaßnahmen sind entsprechende Bauarbeitsflächen am eigenen Grundstück sicherzustellen. Der westlich angrenzende Privatweg darf weder für allfällige Baumaßnahmen benützt werden noch steht er für einen späteren Bedarf zur Verfügung. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2016, Zl 2***-*6 wurde der Bauwerberin die beantragte Baubewilligung für den An- und Umbau auf Gst ***2/6 unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Bezüglich der Einwendung des Beschwerdeführers für die Festlegung der Grenzsteine wurde festgehalten, dass diese aus der Vermessungsurkunde der Vermessung EE GmbH, Ing. Konsulenten für Vermessungswesen, GZ ***68/** vom 19.08.2016 klar hervor gingen. Weiters sei aus der Vermessungsurkunde ersichtlich, dass die geplante Mauer innerhalb der Grenzpunkte auf Gp ***2/6 KG Y der Bauwerberin gelegen sei. Die Einwendung bzgl der Grundstücksgrenze würde sich in diesem Zusammenhang nicht auf bau- und raumordnungsrechtliche Vorschriften im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011 beziehen. Im Übrigen seien die Einwendungspunkte ebenfalls nicht als Beeinträchtigung von subjektiv-öffentlichen Rechten zu werten, wodurch diese als unzulässig zurückzuweisen bzw unbegründet abzuweisen wären.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2016, Zl 2***-*6 wurde der Bauwerberin die beantragte Baubewilligung für den An- und Umbau auf Gst ***2/6 unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Bezüglich der Einwendung des Beschwerdeführers für die Festlegung der Grenzsteine wurde festgehalten, dass diese aus der Vermessungsurkunde der Vermessung EE GmbH, Ing. Konsulenten für Vermessungswesen, GZ ***68/** vom 19.08.2016 klar hervor gingen. Weiters sei aus der Vermessungsurkunde ersichtlich, dass die geplante Mauer innerhalb der Grenzpunkte auf Gp ***2/6 KG Y der Bauwerberin gelegen sei. Die Einwendung bzgl der Grundstücksgrenze würde sich in diesem Zusammenhang nicht auf bau- und raumordnungsrechtliche Vorschriften im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 beziehen. Im Übrigen seien die Einwendungspunkte ebenfalls nicht als Beeinträchtigung von subjektiv-öffentlichen Rechten zu werten, wodurch diese als unzulässig zurückzuweisen bzw unbegründet abzuweisen wären. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass eine differenzierte Begründung erforderlich sei, für welchen Punkt seine Einwendungen unzulässig bzw unbegründet seien. Dies sei für seine Beschwerde insofern von Bedeutung, da sich bei der Zu- bzw Ausfahrt zum Grundstück ***2/12 durch die widersprüchliche Grenzvermessung eine weitere Verschlechterung der Zufahrt ergeben könnte und durch die Herausnahme der Einfriedung aus dem Baubescheid er die Parteistellung verliere. Im Einreichplan sei die Einfriedung mit 1,2 bis 1,5 m Höhe eingezeichnet – die ortsübliche Höhe lasse jedoch 2 m zu. Dadurch könnte sich bei dieser Zu- und Ausfahrt ein erhebliches Gefahrenpotenzial am öffentlichen Zufahrtsweg ergeben. Am 11.01.2017 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde sowie durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die maßgebliche Bestimmung des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 lautet: „§ 42 AVG (Abs 1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.(Absatz eins,) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. (Abs 1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.(Absatz eins a,) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt. (Abs 2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.(Absatz 2,) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben. (Abs 3) Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.(Absatz 3,) Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist. (Abs 4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.“(Absatz 4,) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.“ Die maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 lautet wie folgt: „§ 26 TBO
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5)Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(5)Nachbarn nach Absatz 2,, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Absatz 2, sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(7)Der Straßenverwalter ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt,
- a)das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 3 Abs. 1 unddas Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach Paragraph 3, Absatz eins, und
- b)die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 5, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden,die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des Paragraph 5,, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden, geltend zu machen.
(8)Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.
(9)Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 37 Abs. 1) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.“
(9)Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (Paragraph 37, Absatz eins,) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, Zahl 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, Zahl 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst ***2/5 und ***2/12 KG Y. Das Gst ***2/12 grenzt unmittelbar an den Bauplatz Gst ***2/6 an, das Gst ***2/5 ist vom Bauplatz durch die öffentliche Gemeindestraße ***2/3 getrennt. Der Beschwerdeführer ist folglich berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 26 Abs 3 TBO 2011 genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst ***2/5 und ***2/12 KG Y. Das Gst ***2/12 grenzt unmittelbar an den Bauplatz Gst ***2/6 an, das Gst ***2/5 ist vom Bauplatz durch die öffentliche Gemeindestraße ***2/3 getrennt. Der Beschwerdeführer ist folglich berechtigt, die Nichteinhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Im Hinblick auf die durchgeführte öffentliche Bauverhandlung vor der belangten Behörde ist zunächst auf den Verlust der Parteistellung im Sinne des § 42 AVG zu verweisen, wenn bis zum Schluss der öffentlichen mündlichen Verhandlung keine zulässigen Einwendungen erhoben wurden. Zutreffend verweist die belangte Behörde darauf, dass eine Einwendung im Rechtssinne nur dann vorliegt, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes zum Inhalt hat. Ist eine Rechtsverletzung aus dem Vorbringen nicht erkennbar, liegt keine Einwendung im Rechtssinne vor. An diesem Maßstab sind die schriftlichen Einwendungen des Beschwerdeführers vom 29.09.2016, eingelangt im Gemeindeamt Z am 30.09.2016 in Verbindung mit dem durch § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 eingeräumten Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zu messen. Zu den Punkten 1., 3.,
- und
- ist nicht einmal im Ansatz erkennbar, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht im Sinne des § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 sich der Beschwerdeführer als verletzt erachtet. Diesbezüglich wären die Einwendungen als unzulässig zurückzuweisen. Hinsichtlich der Einwendungspunkte
- und
- ist gerade noch erkennbar, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich die Verletzung von Abstandsvorschriften im Sinne des § 26 Abs 3 lit e TBO 2011 geltend zu machen versucht. Ausschließlich in diesem Rahmen hat sohin der Beschwerdeführer seine Parteistellung aufrechterhalten. In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung zu verweisen bzw auf die Einschränkung des Projektes durch die Bauwerberin, dass nämlich die geplante Einfriedungsmauer nicht mehr Gegenstand des Bauansuchens vom 16.08.2016 wäre.Im Hinblick auf die durchgeführte öffentliche Bauverhandlung vor der belangten Behörde ist zunächst auf den Verlust der Parteistellung im Sinne des Paragraph 42, AVG zu verweisen, wenn bis zum Schluss der öffentlichen mündlichen Verhandlung keine zulässigen Einwendungen erhoben wurden. Zutreffend verweist die belangte Behörde darauf, dass eine Einwendung im Rechtssinne nur dann vorliegt, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes zum Inhalt hat. Ist eine Rechtsverletzung aus dem Vorbringen nicht erkennbar, liegt keine Einwendung im Rechtssinne vor. An diesem Maßstab sind die schriftlichen Einwendungen des Beschwerdeführers vom 29.09.2016, eingelangt im Gemeindeamt Z am 30.09.2016 in Verbindung mit dem durch Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 eingeräumten Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zu messen. Zu den Punkten 1., 3.,
- und
- ist nicht einmal im Ansatz erkennbar, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 sich der Beschwerdeführer als verletzt erachtet. Diesbezüglich wären die Einwendungen als unzulässig zurückzuweisen. Hinsichtlich der Einwendungspunkte
- und
- ist gerade noch erkennbar, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich die Verletzung von Abstandsvorschriften im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Litera e, TBO 2011 geltend zu machen versucht. Ausschließlich in diesem Rahmen hat sohin der Beschwerdeführer seine Parteistellung aufrechterhalten. In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung zu verweisen bzw auf die Einschränkung des Projektes durch die Bauwerberin, dass nämlich die geplante Einfriedungsmauer nicht mehr Gegenstand des Bauansuchens vom 16.08.2016 wäre. Der Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, wie er im Rahmen der mündlichen Verhandlung näher erläuterte, dass die südliche Grenzlänge zwischen den Grenzpunkten **65 und **66 um ca 10 cm abweiche. Einerseits ist dazu festzuhalten, dass es sich bei dieser Grenze nicht um die gemeinsame Grundgrenze zwischen dem Bauplatz und dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück ***2/12 bzw ***2/5 handelt. Die Länge der Grundgrenze zwischen den Grenzpunkten **65 und **66 betrifft ausschließlich die gemeinsame Grundgrenze zwischen dem Bauplatz und dem öffentlichen Weg auf Gst ***2/
- Um für den Beschwerdeführer etwas gewinnen zu können müssten Zweifel am Vermessungspunkt Nr **66 bestehen. Dies wird jedoch vom Beschwerdeführer nicht konkret behauptet. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass entsprechend dem Bauakt der Gemeinde Z für den gegenständlichen Bereich mittlerweile vier Vermessungspläne existieren nämlich von DI DD aus dem Jahre 1970 und 1994, von DI CC aus dem Jahr 2015 und von der EE GmbH aus dem Jahr
- Aus sämtlichen Vermessungsplänen ist nicht erkennbar, dass der Grenzpunkt **66 seit dem Jahr 1970 verändert worden wäre. Der Grenzpunkt **66 befindet sich auf sämtlichen Vermessungsurkunden in einem Abstand von 5,00 m lotrecht zum Gst ***2/
- Weiters ist aus sämtlichen Vermessungsurkunden erkennbar, dass der Grenzverkauf zum Gst ***2/12 unverändert und linear verläuft. Festzuhalten ist weiters, dass sämtliche Vermessungsurkunden von staatlich befugten und beeideten Ing. Konsulenten für Vermessungswesen erstellt wurden und daher öffentliche Urkunden darstellen, deren Unrichtigkeit zwar behauptet und auch bewiesen werden kann, bis zu diesem Beweis jedoch die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit für sich haben. Die Unrichtigkeit der Planurkunde der EE GmbH GZ 3***6/16 konnte jedoch vom Beschwerdeführer nicht bewiesen werden. Auf allfällige Toleranzen entsprechend der Vermessungsverordnung in Bezug auf die Lage der Grenzzeichen war daher nicht näher einzugehen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer monierten Mauer ist festzuhalten, dass diese einerseits entsprechend dem eingereichten Baugesuch vom 16.08.2016 entlang der gemeinsamen Grundgrenze wie der Beschwerdeführer selbst ausführt in einer Höhe von ca 1,2 bis 1,5 m projektiert war. Ob die ortsübliche Höhe 2 m betragen würde ist diesbezüglich nicht von Relevanz. Nach § 6 Abs 3 lit c TBO 2011 dürfen unter anderem Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m innerhalb der Mindestabstandsflächen von 3 bzw 4 m errichtet werden. Die ursprünglich geplante Einfriedung von 1,2 bis 1,5 m wäre ohnehin zulässig gewesen. Da unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung diese Einfriedung aus dem geplanten Projekt herausgenommen hat bzw diese Einfriedung in der Form nicht mehr Gegenstand des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens ist, erweist sich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde als unzulässig.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer monierten Mauer ist festzuhalten, dass diese einerseits entsprechend dem eingereichten Baugesuch vom 16.08.2016 entlang der gemeinsamen Grundgrenze wie der Beschwerdeführer selbst ausführt in einer Höhe von ca 1,2 bis 1,5 m projektiert war. Ob die ortsübliche Höhe 2 m betragen würde ist diesbezüglich nicht von Relevanz. Nach Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 dürfen unter anderem Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m innerhalb der Mindestabstandsflächen von 3 bzw 4 m errichtet werden. Die ursprünglich geplante Einfriedung von 1,2 bis 1,5 m wäre ohnehin zulässig gewesen. Da unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung diese Einfriedung aus dem geplanten Projekt herausgenommen hat bzw diese Einfriedung in der Form nicht mehr Gegenstand des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens ist, erweist sich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde als unzulässig. Ob damit in Verbindung nachträglich mittels Bauanzeige eine Einfriedung in der Höhe von 2 m eingebracht wurde ist für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht von Relevanz. Damit erübrigen sich auch weitere Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bzw die geänderte Zufahrtssituation, da eine Einfriedung nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Bauverfahrens und somit auch des Beschwerdeverfahrens ist. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass dem Nachbarn auch in Bezug auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs kein Mitspracherecht zukommt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde sich als unbegründet erweist und daher spruchgemäß abzuweisen war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.40.2694.1