RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/17/2714-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Luchner über die Beschwerde des A A, Adresse, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt W vom 04.10.2016, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat am 02.10.2016 beim Stadtmagistrat W einen Antrag auf Verlängerung/Weitergewährung der Mindestsicherung gestellt. Er hat seine Notlage begründet und einen Gerichtsvergleich und eine Rechnung vorgelegt. Außerdem hat er eine Betreuungsvereinbarung zwischen dem Arbeitsmarktservice X und ihm, abgeschlossen am 18.08.2016 gültig bis 17.02.2017, vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat am 02.10.2016 beim Stadtmagistrat W einen Antrag auf Verlängerung/Weitergewährung der Mindestsicherung gestellt. Er hat seine Notlage begründet und einen Gerichtsvergleich und eine Rechnung vorgelegt. Außerdem hat er eine Betreuungsvereinbarung zwischen dem Arbeitsmarktservice römisch zehn und ihm, abgeschlossen am 18.08.2016 gültig bis 17.02.2017, vorgelegt. Aus dieser Vereinbarung geht hervor, dass der Beschwerdeführer Berufserfahrung als Küchengehilfe hat und selbstständige Aktivitäten wie zum Beispiel Aktivbewerbungen setzt, da viele der Dienstleistungen des AMS auch im Internet unter www.ams.at zur Verfügung stehen würden. Weiters würden sich Stellenangebote im eJob-Room, in der Jobbörse des AMS und mit Hilfe des AMS-Jobroboters, der nach Stellenangeboten auf Unternehmensseiten im Internet suche, finden. Alle Stellenangebote könnten mit der kostenlosen AMS JOB APP auch auf das Smartphone oder Tablet geladen werden. Es werde eine verminderte Betreuungsintensität vereinbart, da der Beschwerdeführer sehr eingeschränkt vermittelbar sei. Im Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt W vom 04.10.2016, welcher nunmehr bekämpft wird, ist als Auflage angeführt, dass der Beschwerdeführer aufgefordert wird, zukünftig schriftliche Nachweise der Bemühungen um Arbeit (Bewerbungsschreiben, Antwortschreiben der Firmen, Bestätigungen der Firmen über geführte Vorstellungsgespräche etc) in einem angemessenen Ausmaß (mindestens zwei pro Woche) vorzulegen. Als gesetzliche Grundlage wurde der § 16 Abs 1 TMSG genannt. Im Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt W vom 04.10.2016, welcher nunmehr bekämpft wird, ist als Auflage angeführt, dass der Beschwerdeführer aufgefordert wird, zukünftig schriftliche Nachweise der Bemühungen um Arbeit (Bewerbungsschreiben, Antwortschreiben der Firmen, Bestätigungen der Firmen über geführte Vorstellungsgespräche etc) in einem angemessenen Ausmaß (mindestens zwei pro Woche) vorzulegen. Als gesetzliche Grundlage wurde der Paragraph 16, Absatz eins, TMSG genannt. II.römisch zwei. Rechtliche Bestimmungen: Gesetz vom 17.11.2010 mit dem die Mindestsicherung in Tiroler geregelt wird (Tiroler Mindestsicherungsgesetz – TMSG) LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 130/2013:Gesetz vom 17.11.2010 mit dem die Mindestsicherung in Tiroler geregelt wird (Tiroler Mindestsicherungsgesetz – TMSG) Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung LGBl Nr 130/2013: § 1Paragraph eins „Ziel, Grundsätze
(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
- a)die sich in einer Notlage befinden,
- b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
- c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (Paragraph 27,) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4)Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
(5)Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.
(6)Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.
(7)Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.
(8)Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
(9)Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.“ § 2Paragraph 2 „Begriffsbestimmungen
(1)In einer Notlage befindet sich, wer
- a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
- b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
(2)Betreuungsbedürftig ist, wer insbesondere infolge altersbedingter Beeinträchtigungen, die mit dem im Alter fortschreitenden Abbau der körperlichen Funktionen und geistigen Fähigkeiten zusammenhängen, der Betreuung bedarf und Pflegegeld höchstens der Stufe zwei nach den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften bezieht. Bei einem voraussichtlich weniger als sechs Monate andauernden Betreuungsbedarf entfällt die Voraussetzung des Pflegegeldbezuges.
(3)Pflegebedürftig ist, wer infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens der Pflege bedarf und Pflegegeld zumindest der Stufe drei nach den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften bezieht. Bei einem voraussichtlich weniger als sechs Monate andauernden Pflegebedarf entfällt die Voraussetzung des Pflegegeldbezuges.
(4)Alleinstehend ist, wer mit keinen unterhaltsberechtigten oder unterhaltsverpflichteten Angehörigen und mit keinem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt lebt.
(5)Alleinerzieher ist, wer nur mit ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Minderjährigen im gemeinsamen Haushalt lebt.
(6)Im gemeinsamen Haushalt mit anderen Personen lebt, wer mit diesen bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung teilt.
(7)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Kleinhausrat und Strom sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.
(8)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.
(9)Die Nutzfläche einer Wohnung ist die Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). Auf die Nutzfläche sind insbesondere auch Küchen, Garderoben, Bäder und sonstige Anlagen innerhalb der Wohnung, Vorzimmer, Dielen und Nischen anzurechnen. Nicht zu berücksichtigen sind Stiegenhäuser, Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller und Dachbodenräume, die nicht Wohnzwecken dienen.
(10)Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen.
(11)Die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung umfasst Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Hilfesuchenden die seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten und seinen Neigungen entsprechende Erziehung, Schulbildung und Berufsausbildung zu sichern und die Eingliederung in das Erwerbsleben zu ermöglichen.
(12)Die Hilfe zur Arbeit umfasst Maßnahmen zur Unterstützung der Erlangung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
(13)Ein Hilfeplan umfasst zur zielorientierten Unterstützung des Mindestsicherungsbeziehers erforderliche Maßnahmen, wie Beratungs- und Betreuungsdienstleistungen sowie Zahlungs-, Entwicklungs-, Behandlungs- und Therapiepläne.
(14)Die Hilfe zur Betreuung umfasst zur Deckung des Betreuungsbedarfes erforderliche Maßnahmen, wozu insbesondere solche zur Überwindung altersbedingter Schwierigkeiten zählen.
(15)Die Hilfe zur Pflege umfasst zur Deckung des Pflegebedarfes erforderliche Maßnahmen.
(16)Die stationäre Pflege umfasst die stationäre Unterbringung, Betreuung und Pflege in Anstalten, Heimen oder auf Pflegeplätzen.
(17)Die mobile Pflege umfasst die häusliche Betreuung und Pflege durch Pflegedienste und Maßnahmen zur Erhaltung der Selbstständigkeit bei altersbedingten Beeinträchtigungen. Sie umfasst weiters die teilweise Übernahme der Kosten für Hilfsmittel für die häusliche Betreuung und Pflege sowie für die Erhaltung der Selbstständigkeit bei altersbedingten Beeinträchtigungen.
(18)Die Kurzzeitpflege zur Entlastung pflegender Angehöriger umfasst die zeitlich befristete stationäre oder mobile Pflege im Fall der Verhinderung der Hauptpflegeperson oder im Fall einer akuten Notsituation nach einem unerwarteten Krankenhausaufenthalt.
(19)Die Tagespflege zur Entlastung pflegender Angehöriger umfasst die tageweise bzw. halbtageweise Unterbringung, Betreuung und Pflege in von Leistungserbringern betriebenen Einrichtungen. Sie umfasst weiters die teilweise Übernahme der Kosten für damit im Zusammenhang stehende entgeltliche Fahrtdienste.
(20)Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.“ § 16Paragraph 16 „Einsatz der Arbeitskraft
(1)Vor der Gewährung von Mindestsicherung ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen. …“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Es wurde von der Erstbehörde in der Auflage geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer einen Nachweis bezüglich seiner Bemühungen eine Arbeitsstelle zu finden anfügt. Der Beschwerdeführer hat genau deswegen Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die in der Auflage geforderten mindestens zwei Bewerbungen pro Woche am Regelarbeitsmarkt derzeit nicht realistisch bzw offensichtlich aussichtslos wären. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass das AMS eine Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer getroffen hat, die von ihm auch unterschrieben wurde und in welcher sich der Beschwerdeführer genau zu dieser regelmäßigen Bewerbungsbemühung verpflichtet hat. Dazu ist festzuhalten, dass die Mindestsicherung kein arbeitsloses Grundeinkommen sein soll, sondern von der Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft abhängig gemacht werden soll (Abs 1 zu § 16 Tiroler Mindestsicherungsgesetz). Dabei verfolgt die angestrebte Verschränkung mit Angeboten des Arbeitsmarktservice das Ziel einer möglichst raschen und nachhaltigen Eingliederung des Mindestsicherungsbeziehers in das Erwerbsleben. Natürlich kann die Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft nur Mindestsicherungsbeziehern abverlangt werden, die gesetzlicher zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (siehe dazu die erläuternden Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird [Tiroler Mindestsicherungsgesetz – TMSG] in der Fassung vom 29.09.2010).Dazu ist festzuhalten, dass die Mindestsicherung kein arbeitsloses Grundeinkommen sein soll, sondern von der Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft abhängig gemacht werden soll (Absatz eins, zu Paragraph 16, Tiroler Mindestsicherungsgesetz). Dabei verfolgt die angestrebte Verschränkung mit Angeboten des Arbeitsmarktservice das Ziel einer möglichst raschen und nachhaltigen Eingliederung des Mindestsicherungsbeziehers in das Erwerbsleben. Natürlich kann die Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft nur Mindestsicherungsbeziehern abverlangt werden, die gesetzlicher zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (siehe dazu die erläuternden Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird [Tiroler Mindestsicherungsgesetz – TMSG] in der Fassung vom 29.09.2010). Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass es durchaus Absicht des Gesetzgebers ist, dem Beschwerdeführer durch die Verpflichtung sich auch mit Hilfe des AMS um Stellen zu bewerben bzw die Jobangebote, die er auf der Internetseite des AMS einsehen kann, aufzurufen und sich um die angebotenen Stellen schriftlich zu bewerben. Dies ist keinesfalls zu viel verlangt und durchaus im Bereich des Zumutbaren. Ob der Beschwerdeführer dann tatsächlich diesen Job bzw diese ausgeschriebene Stelle erhält, ist eine weitere Angelegenheit, die vom aktiven Bemühen um Arbeit getrennt zu beurteilen sein wird. Zweifelsfrei hat jedoch die Erstbehörde vollkommen richtig entschieden, dass der Beschwerdeführer bereit sein muss, und diese Bereitschaft durch aktive Bewerbungen unter Beweis stellen muss, sich also um eine Arbeitsstelle seriös und ernsthaft zu bewerben hat. Ansonsten wird ihm die Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG gem § 19 Abs 1 lit b gekürzt werden.Zweifelsfrei hat jedoch die Erstbehörde vollkommen richtig entschieden, dass der Beschwerdeführer bereit sein muss, und diese Bereitschaft durch aktive Bewerbungen unter Beweis stellen muss, sich also um eine Arbeitsstelle seriös und ernsthaft zu bewerben hat. Ansonsten wird ihm die Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, TMSG gem Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, gekürzt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.17.2714.1