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{'item': 'LVwG-2016/18/1398-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/18/1398-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 366Abs 1 Z 1 i

Vm § 1 Abs 4 zweiter Satz und § 5 Abs 1 GewO 1994, zu Punkt römisch eins.

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz und Paragraph 5, Absatz eins, GewO 1994, → zu Punkt II.

§ 366Abs 1 Z 1 i

Vm § 1 Abs 4 zweiter Satz und § 5 Abs 1 GewO 1994 iVm § 1 Abs 2, § 2 Abs 1 und § 3 Abs 1 Z 2 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996,zu Punkt römisch zwei.

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz und Paragraph 5, Absatz eins, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996, → zu Punkt III.

§ 366Abs 1 i

Vm § 1 Abs 4 zweiter Satz, § 5 Abs 1, § 94 Z 62 und § 129 Abs 1 Z 7 GewO 1994 undzu Punkt römisch drei.

Paragraph 366, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 94, Ziffer 62 und Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, GewO 1994 und → zu Punkt IV.

§ 366Abs 1 Z 1 i

Vm § 1 Abs 4 zweiter Satz, § 5 Abs 1 und § 94 Z 43 GewO 1994 zur Last gelegt.zu Punkt römisch vier.

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz, Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 94, Ziffer 43, GewO 1994 zur Last gelegt. Über den Beschuldigten wurden nachstehende Strafen verhängt: Zu Punkt I. Euro 300,00, 28 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, Zu Punkt römisch eins. Euro 300,00, 28 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu Punkt II. Euro 1.500,00, 140 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe,zu Punkt römisch zwei. Euro 1.500,00, 140 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu Punkt III. Euro 700,00, 65 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe undzu Punkt römisch drei. Euro 700,00, 65 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe und zu Punkt IV. Euro 400,00, 37 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. zu Punkt römisch vier. Euro 400,00, 37 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Eingabe der Rechtsvertretung des Beschuldigten vom 16.01.2017 wurde auf die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung verzichtet sowie die Beschwerde zu den Punkten I. und II. zurückgezogen und zu den Punkten III. und IV. jeweils auf die Höhe der verhängten Strafe eingeschränkt.Mit Eingabe der Rechtsvertretung des Beschuldigten vom 16.01.2017 wurde auf die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung verzichtet sowie die Beschwerde zu den Punkten römisch eins. und römisch zwei. zurückgezogen und zu den Punkten römisch drei. und römisch vier. jeweils auf die Höhe der verhängten Strafe eingeschränkt. Damit war lediglich über die Angemessenheit der über den Beschuldigten zu den Punkten III. und IV. verhängten Strafen abzusprechen.Damit war lediglich über die Angemessenheit der über den Beschuldigten zu den Punkten römisch drei. und römisch vier. verhängten Strafen abzusprechen. Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zu Punkt III. und Punkt IV. des angefochtenen Straferkenntnisses ist jeweils Strafsanktionsnorm § 366 Abs 1 Einleitungssatz der Gewerbeordnung

  1. Diese sieht Geldstrafen bis zur Höhe von Euro 3.600,00 vor.Zu Punkt römisch drei. und Punkt römisch vier. des angefochtenen Straferkenntnisses ist jeweils Strafsanktionsnorm Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz der Gewerbeordnung
  2. Diese sieht Geldstrafen bis zur Höhe von Euro 3.600,00 vor. Die Bezirkshauptmannschaft Y führt in der Strafbemessung aus, dass der Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit gegeben sei. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol veranlasst, die Strafen, wie vorgenommen, geringfügig herabzusetzen. Die nunmehr zu den Punkten III. und IV. verhängten Geldstrafen entsprechen dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat und durchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Beschuldigten.Die Bezirkshauptmannschaft Y führt in der Strafbemessung aus, dass der Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit gegeben sei. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol veranlasst, die Strafen, wie vorgenommen, geringfügig herabzusetzen. Die nunmehr zu den Punkten römisch drei. und römisch vier. verhängten Geldstrafen entsprechen dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat und durchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Beschuldigten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.18.1398.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.