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{'item': 'LVwG-2016/18/1553-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/18/1553-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde der AA, vormals B, Z, vertreten durch Rechtsanwalt, Y, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 11.07.2016, Zahl ***, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 11.07.2016 zu Zahl ***, wurde der Antrag der Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (in die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.05.2015 zu dieser Aktenzahl) gemäß § 71 AVG abgewiesen.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 11.07.2016 zu Zahl ***, wurde der Antrag der Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (in die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.05.2015 zu dieser Aktenzahl) gemäß Paragraph 71, AVG abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass das Straferkenntnis an AA, Adresse1 in X adressiert gewesen sei. Der Bescheid sei hinterlegt worden und sei nicht behoben worden. Die Beschuldigte sei an der genannten Adresse bis 27.11.2015 laut ZMR gemeldet gewesen. Sohin bestehe kein Zweifel an der Richtigkeit der Zustellung. Die Beschuldigte habe angegeben, dass sie ihrer Verpflichtung nach dem Meldegesetz nicht entsprochen habe bzw tatsächlich, entgegen den Bestimmungen des Meldegesetzes, an einer anderen Adresse wohnhaft gewesen sei. Diese Behauptung könne mit Sicherheit nicht als unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gewertet werden, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.In der Begründung wurde ausgeführt, dass das Straferkenntnis an AA, Adresse1 in römisch zehn adressiert gewesen sei. Der Bescheid sei hinterlegt worden und sei nicht behoben worden. Die Beschuldigte sei an der genannten Adresse bis 27.11.2015 laut ZMR gemeldet gewesen. Sohin bestehe kein Zweifel an der Richtigkeit der Zustellung. Die Beschuldigte habe angegeben, dass sie ihrer Verpflichtung nach dem Meldegesetz nicht entsprochen habe bzw tatsächlich, entgegen den Bestimmungen des Meldegesetzes, an einer anderen Adresse wohnhaft gewesen sei. Diese Behauptung könne mit Sicherheit nicht als unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gewertet werden, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Zustellung des gegenständlichen Straferkenntnisses vom 20.05.2015 nicht rechtswirksam erfolgt sei, da die Hinterlegung an der Adresse1, X, durch Hinterlegung nicht rechtskonform gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung sei nämlich die Beschuldigte an dieser Anschrift faktisch nicht mehr wohnhaft gewesen. Richtig sei zwar, dass die Beschuldigte verspätet ihren Wohnsitz abgemeldet habe, nämlich aufgrund einer unrichtigen Auskunft, die Abmeldung habe stets vom Vermieter zu erfolgen. Dies habe jedoch für die tatsächliche Ortsabwesenheit der Beschuldigten im maßgebenden Zeitraum keinen Einfluss. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Zustellung des gegenständlichen Straferkenntnisses vom 20.05.2015 nicht rechtswirksam erfolgt sei, da die Hinterlegung an der Adresse1, römisch zehn, durch Hinterlegung nicht rechtskonform gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung sei nämlich die Beschuldigte an dieser Anschrift faktisch nicht mehr wohnhaft gewesen. Richtig sei zwar, dass die Beschuldigte verspätet ihren Wohnsitz abgemeldet habe, nämlich aufgrund einer unrichtigen Auskunft, die Abmeldung habe stets vom Vermieter zu erfolgen. Dies habe jedoch für die tatsächliche Ortsabwesenheit der Beschuldigten im maßgebenden Zeitraum keinen Einfluss. Zu diesem Vorbringen wurde eine Bestätigung der CC vorgelegt und wurden Zeugen angeboten. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden die Beschuldigte sowie die Zeugin CC einvernommen. Darüber hinaus wurde der erstinstanzliche Akt dargetan. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender Sachverhalt als erwiesen fest: Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.05.2015 zu *** wurden der Beschuldigten drei Übertretungen nach § 52 Abs 1 Z 1 drittes Tatbild des GSpG 1989 zur Last gelegt. Nach dem Spruch des Straferkenntnisses habe die Beschuldigte im Lokal „D“ in Y, Adresse2 drei Glücksspielautomaten betrieben, wie anlässlich einer Kontrolle am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr festgestellt worden sei. Über die Beschuldigte wurde jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 35 Stunden, verhängt.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.05.2015 zu *** wurden der Beschuldigten drei Übertretungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild des GSpG 1989 zur Last gelegt. Nach dem Spruch des Straferkenntnisses habe die Beschuldigte im Lokal „D“ in Y, Adresse2 drei Glücksspielautomaten betrieben, wie anlässlich einer Kontrolle am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr festgestellt worden sei. Über die Beschuldigte wurde jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 35 Stunden, verhängt. Adressiert war dieses Straferkenntnis an „AB, Adresse1, X“. Laut Rückschein wurde am 26.05.2015 unter dieser Anschrift ein Zustellversuch unternommen. Sodann wurde das Straferkenntnis nach dem Rückschein am Postamt X hinterlegt, wobei die Frist zur Abholung der Sendung mit 27.05.2015 zu laufen begonnen hat.Adressiert war dieses Straferkenntnis an „AB, Adresse1, X“. Laut Rückschein wurde am 26.05.2015 unter dieser Anschrift ein Zustellversuch unternommen. Sodann wurde das Straferkenntnis nach dem Rückschein am Postamt römisch zehn hinterlegt, wobei die Frist zur Abholung der Sendung mit 27.05.2015 zu laufen begonnen hat. Das Straferkenntnis wurde sodann bis einschließlich
  3. Juni 2015 postamtlich hinterlegt und wurde mangels Behebung mit 16.06.2015 wieder an die Landespolizeidirektion Tirol zurückgestellt. Laut ZMR war die Beschuldigte mit Hauptwohnsitz vom 05.02.2015 bis 27.11.2015 an der Anschrift Adresse1, Top *, X aufrecht gemeldet. Laut ZMR war die Beschuldigte mit Hauptwohnsitz vom 05.02.2015 bis 27.11.2015 an der Anschrift Adresse1, Top *, römisch zehn aufrecht gemeldet. Mit E-Mail vom 10.08.2015, 15.03 Uhr, teilte EE, Landespolizeidirektion Tirol, dem Rechtsvertreter mit, dass das Strafverfahren bezüglich AB, resultierend aus der Kontrolle vom 02.04.2015, seit 27.06.2015 rechtskräftig abgeschlossen sei. Erst mit Schriftsatz vom 07.01.2016 an die Landespolizeidirektion Tirol wurde sodann von der Beschuldigten eine Beschwerde gegen das angeführte Straferkenntnis erhoben als auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (zur Erhebung der Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis) gestellt. Dieser Wiedereinsetzungsantrag wurde, wie auch in der Beschwerde gegen die Abweisung der Wiedereinsetzung, damit begründet, dass die Beschuldigte zwar aufrecht an der Anschrift Adresse1, X zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Straferkenntnisses gemeldet gewesen sei, sie tatsächlich jedoch dort längst nicht mehr wohnhaft gewesen sei. Erst mit Schriftsatz vom 07.01.2016 an die Landespolizeidirektion Tirol wurde sodann von der Beschuldigten eine Beschwerde gegen das angeführte Straferkenntnis erhoben als auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (zur Erhebung der Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis) gestellt. Dieser Wiedereinsetzungsantrag wurde, wie auch in der Beschwerde gegen die Abweisung der Wiedereinsetzung, damit begründet, dass die Beschuldigte zwar aufrecht an der Anschrift Adresse1, römisch zehn zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Straferkenntnisses gemeldet gewesen sei, sie tatsächlich jedoch dort längst nicht mehr wohnhaft gewesen sei. Die Einvernahme der Beschuldigten sowie der Zeugin CC hat ergeben, dass die Beschuldigte trotz aufrechter Meldung jedenfalls seit
  4. Mai 2015 nicht mehr in der Wohnung Adresse1, Top *, in X gewohnt hat, sondern tatsächlich in einem Nebenraum der Videothek „D“ in Y, Adresse2, in welchem auch die Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt worden ist, regelmäßig genächtigt hat und dort somit ihren Wohnsitz hatte. Die Einvernahme der Beschuldigten sowie der Zeugin CC hat ergeben, dass die Beschuldigte trotz aufrechter Meldung jedenfalls seit
  5. Mai 2015 nicht mehr in der Wohnung Adresse1, Top *, in römisch zehn gewohnt hat, sondern tatsächlich in einem Nebenraum der Videothek „D“ in Y, Adresse2, in welchem auch die Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt worden ist, regelmäßig genächtigt hat und dort somit ihren Wohnsitz hatte. Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund des Inhaltes des Aktes der Landespolizeidirektion Tirol mit der Zahl *** bzw *** sowie aufgrund der Aussage der Beschuldigten sowie insbesondere jener der Zeugin CC. Letztere bestätigte schriftlich, dass die Beschuldigte seit 14.05.2015 nicht mehr in der Wohnung in der Adresse1 in X gewohnt habe.Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund des Inhaltes des Aktes der Landespolizeidirektion Tirol mit der Zahl *** bzw *** sowie aufgrund der Aussage der Beschuldigten sowie insbesondere jener der Zeugin CC. Letztere bestätigte schriftlich, dass die Beschuldigte seit 14.05.2015 nicht mehr in der Wohnung in der Adresse1 in römisch zehn gewohnt habe. Zeugenschaftlich dazu anlässlich der Beschwerdeverhandlung befragt, bekräftigte sie diese Angaben in glaubwürdiger Weise. Dazu ist auszuführen, dass die Zeugin im Geschäft „F“ arbeitet, welches sich vis-a-vis der Videothek „D“ im selben Gebäude befindet. Die Zeugin gab dazu an, dass sie die Beschuldigte tagtäglich bei der Arbeit gesehen habe und diese seit dem angegebenen Zeitpunkt auch tatsächlich in der Videothek „D“ genächtigt habe. Offenbar stand dieser Umstand mit der damaligen Scheidung der Beschuldigten im Zusammenhang. Es ergibt sich keinerlei Hinweis dafür, dass die Zeugenaussage nicht der Wahrheit entsprechen würde. Die Zeugin machte einen sicheren und vertrauenswürdigen Eindruck. In rechtlicher Hinsicht ist anzuführen, dass es hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer Zustellung durch Hinterlegung nicht in erster Linie auf den gemeldeten Wohnsitz ankommt, sondern faktisch darauf, unter welcher Anschrift die Person tatsächlich Unterkunft genommen hat. Aufgrund des Beweisverfahrens hat sich ergeben, dass die Beschuldigte schon etwa zwei Wochen vor dem Zustellversuch bzw der Hinterlegung des Straferkenntnisses ihren Wohnsitz in X aufgegeben hat. Damit hatte sie keine Abgabestelle mehr unter der Anschrift „Adresse1, Top *, X“. Aufgrund dieses Umstandes erfolgte keine gültige Zustellung des Straferkenntnisses durch Hinterlegung. Damit war zum Zeitpunkt des gestellten Wiedereinsetzungsantrages mangels gültiger Zustellung des Straferkenntnisses gar keine Frist (zur Erhebung der Beschwerde) versäumt.In rechtlicher Hinsicht ist anzuführen, dass es hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer Zustellung durch Hinterlegung nicht in erster Linie auf den gemeldeten Wohnsitz ankommt, sondern faktisch darauf, unter welcher Anschrift die Person tatsächlich Unterkunft genommen hat. Aufgrund des Beweisverfahrens hat sich ergeben, dass die Beschuldigte schon etwa zwei Wochen vor dem Zustellversuch bzw der Hinterlegung des Straferkenntnisses ihren Wohnsitz in römisch zehn aufgegeben hat. Damit hatte sie keine Abgabestelle mehr unter der Anschrift „Adresse1, Top *, X“. Aufgrund dieses Umstandes erfolgte keine gültige Zustellung des Straferkenntnisses durch Hinterlegung. Damit war zum Zeitpunkt des gestellten Wiedereinsetzungsantrages mangels gültiger Zustellung des Straferkenntnisses gar keine Frist (zur Erhebung der Beschwerde) versäumt. Für einen zulässigen Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch eine versäumte Frist essentiell. Damit hat die Landespolizeidirektion Tirol im Ergebnis dem Antrag auf Wiedereinsetzung zu Recht abgewiesen, wenn auch die Begründung hiefür nicht zutreffend war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.18.1553.4

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