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{'item': 'LVwG-2016/20/2373-2'}

Obsah (4)§ 50§ 52§ 25a§ 37a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/20/2373-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 73,--, zu bezahlen.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 73,--, zu bezahlen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgendes vorgeworfen: „Tatzeit: xx.xx.xxxx um 23.57 Uhr Tatort: Gemeinde X, auf der B xxx W-Straße, Höhe km xx (Kreisverkehr X) Abzweigung Adresse 1Gemeinde römisch zehn, auf der B xxx W-Straße, Höhe km xx (Kreisverkehr römisch zehn) Abzweigung Adresse 1 Fahrzeug(e): LKW, KENNZEICHENX Sie haben das KFZ mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,36 mg/l gelenkt, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0.25 mg/l beträgt.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung

§ 37ai

Vm § 14 Abs 8 Führerscheingesetz 1967 (FSG) begangen und wurde über ihn

§ 37a

FSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 365,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 37 a, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 8, Führerscheingesetz 1967 (FSG) begangen und wurde über ihn

Paragraph 37 a, FSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 365,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bestrafte fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Verwaltungsbehörde zu Unrecht den Antrag auf Erstattung einer amtsärztlichen Stellungnahme abgewiesen habe. Der Beweisantrag sei im Zusammenhang mit der Frage gestellt worden, ob und inwiefern der Beschwerdeführer beim Konsum von zwei großen Bier (ca ein Liter) davon ausgehen hätte müssen, einen Alkoholisierungsgrad von 0,36 mg/Alkoholgehalt der Atemluft zu erreichen. Es sei also darum gegangen, ob beim Beschuldigten ein Tatbildirrtum in Bezug auf die Alkoholisierung vorliege. Aufgrund der glaubwürdigen Trinkverantwortung des Beschwerdeführers, welche er diese auch gegenüber den Kontrollbeamten vor Ort abgegeben habe, und der einzuholenden im Stellungnahme durch den Amtssachverständigen sei ein Rückschluss auf die fehlende Funktionsfähigkeit des Kontrollgerätes möglich. Nach dem Konsum von zwei großen Bier könne sich zum Kontrollzeitpunkt nicht ein Alkoholisierungsgrad von 0,36 mg/l ergeben, da seit Trinkbeginn mindestens eine Stunde vergangen sei und sohin 0,15 mg/l bereits abgebaut worden wären. Weitere Einwendungen betreffend die Strafhöhe. Es sei nicht einsehbar, weshalb nicht mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden hätte können. Aufgrund dieser Beschwerde wurde am 16.01.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei welcher sich der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten ließ. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der von der Verwaltungsbehörde festgestellte Sachverhalt als erwiesen fest. Insbesondere steht als erwiesen fest, dass der Beschwerdeführer am xx.xx.xxxx um 23.57 Uhr in X auf der B xxx bei km 0,xx einen LKW (VW Amarok) gelenkt hat, wobei er eine Alkoholisierung aufwies. Der Alkoholgehalt der Atemluft betrug 0,36 mg/l.Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der von der Verwaltungsbehörde festgestellte Sachverhalt als erwiesen fest. Insbesondere steht als erwiesen fest, dass der Beschwerdeführer am xx.xx.xxxx um 23.57 Uhr in römisch zehn auf der B xxx bei km 0,xx einen LKW (VW Amarok) gelenkt hat, wobei er eine Alkoholisierung aufwies. Der Alkoholgehalt der Atemluft betrug 0,36 mg/l. Der Beschwerdeführer wurde von einer Polizeistreife angehalten, nachdem er zuvor im Kreisverkehr X fuhr. Im Zuge der Anhaltung wurde mit dem Beschwerdeführer ein Alkovortest durchgeführt, wobei sich ein Wert von 0,33 mg/l ergab. Im Anschluss daran wurde er zur Ablegung eines Alkotests mit einem geeichten Alkomaten aufgefordert. Der erste Test mit diesem Gerät um 00.17 Uhr (des xx.xx.xxxx) ergab einen Messwert von 0,36 mg/l, jener um 00.18 Uhr einen Messwert von 0,38 mg/l. Der Beschwerdeführer wurde von einer Polizeistreife angehalten, nachdem er zuvor im Kreisverkehr römisch zehn fuhr. Im Zuge der Anhaltung wurde mit dem Beschwerdeführer ein Alkovortest durchgeführt, wobei sich ein Wert von 0,33 mg/l ergab. Im Anschluss daran wurde er zur Ablegung eines Alkotests mit einem geeichten Alkomaten aufgefordert. Der erste Test mit diesem Gerät um 00.17 Uhr (des xx.xx.xxxx) ergab einen Messwert von 0,36 mg/l, jener um 00.18 Uhr einen Messwert von 0,38 mg/l. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen auf der Grundlage des Verwaltungsstrafaktes. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde, insbesondere in die Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Imst. Das zu verwertende Messergebnis wurde mit einem geeichten, für die Atemluftmessung geeigneten und zugelassenen Alkomaten erzielt. Es handelt sich hierbei um ein überaus zuverlässiges Messgerät (Dräger 7110 MKIII). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Alkomat funktionsuntauglich gewesen wäre oder etwa die Verwendungsrichtlinien nicht eingehalten worden wären. Aus der Anzeige geht hervor, dass die Wartefrist von 15 Minuten eingehalten wurde. Die Messergebnisse der beiden Messungen mit dem geeichten Alkomaten sind in der Anzeige detailliert angeführt. Eine weitere Beweisaufnahme war nicht erforderlich. Im Hinblick darauf, dass keinerlei Bedenken in Bezug auf die Zuverlässigkeit des verwendeten Alkomaten aufgetreten sind und somit auch das erzielte Messergebnis als unbedenklich erscheint, war eine Auseinandersetzung mit der Trinkverantwortung bzw die Einholung eines darauf aufbauenden Sachverständigengutachtens (oder einer Stellungnahme) entbehrlich. Dem Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang entgegenzuhalten, dass auf der Grundlage des von ihm selbst angegebenen Konsums von zwei großen Bier (auch wenn, wie etwa in der Beschwerde angeführt, über eine Stunde ein Alkoholabbau erfolgt und dieser zu berücksichtigen sei) keineswegs davon ausgegangen werden konnte, dass die hier relevante Grenze von 0,25 mg/l nicht erreicht werden würde. Insofern kommt der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tatbildirrtum von vornherein nicht in Betracht. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: § 14 Abs 8 FSG hat folgenden Wortlaut:Paragraph 14, Absatz 8, FSG hat folgenden Wortlaut: „Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.“ § 5 VStG lautet wie folgt:Paragraph 5, VStG lautet wie folgt:

(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. … V. Rechtliche Würdigung:römisch fünf. Rechtliche Würdigung: Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhaltes hat der Beschwerdeführer gegen § 14 Abs 8 FSG verstoßen. Im Hinblick auf den Konsum von zumindest zwei großen Bier in einem Zeitraum von einer bis zwei Stunden vor dem Anhaltezeitpunkt liegt jedenfalls auch nicht die Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens vor. Der Beschwerdeführer hat die Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen. Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhaltes hat der Beschwerdeführer gegen Paragraph 14, Absatz 8, FSG verstoßen. Im Hinblick auf den Konsum von zumindest zwei großen Bier in einem Zeitraum von einer bis zwei Stunden vor dem Anhaltezeitpunkt liegt jedenfalls auch nicht die Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens vor. Der Beschwerdeführer hat die Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen. VI. Strafzumessung:römisch sechs. Strafzumessung:

§ 37aFSG id

F BGBl I 2009/93 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von Euro 300,-- bis Euro 3.700,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs.8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.

Paragraph 37 a, FSG in der Fassung BGBl römisch eins 2009/93 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von Euro 300,-- bis Euro 3.700,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 8, ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen. Nach § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die vom Beschwerdeführer missachtete Bestimmung dient in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit. Diese war durch das Lenken eines LKWs überaus beeinträchtigt. Im Hinblick auf die Verantwortung des Beschwerdeführers, dass aus seiner Sicht der Konsum von zwei großen Bier „kein Problem“ sei, liegt auch ein nicht nur geringfügiges Verschulden vor und erscheint auch die Bedachtnahme auf spezialpräventive Aspekte erforderlich. Mildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers. Erschwerend war nichts. Die wirtschaftlichen Verhältnisse werden mangels konkreter Angaben als durchschnittlich geschätzt. Die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Geldstrafe liegt lediglich geringfügig über der vom Gesetzgeber hiefür vorgesehenen Mindeststrafe, welche angesichts der konkreten Umstände nicht als überhöht angesehen werden kann. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.20.2373.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.