RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/40/2025-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde der Frau A A, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 10.08.2016, Zl ****, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde W vom 12.03.1964, Zl **** wurde Frau B B die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses auf Gp *** KG *** erteilt. Der Baubeschreibung zufolge betragen die Grundrissabmessungen, gemessen im Erdgeschoss 12,35 x 11,65 m - 3,35 x 5,05 m. Die Bedingung Nr 6 lautet: „Die Situierung des gegenständlichen Bauvorhabens hat entsprechend dem Erdgeschossgrundriss des genehmigten Einreichungsprojektes und dem anliegenden Geometerplan M1:500, der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet u.zw. derart zu erfolgen, dass ein Mindestbaufluchtabstand von der Grenze gegen die Nachbarliegenschaft Gp ***, KG ***, von 4,00 m gegeben ist. Für die Höhenlage sind die Bestimmungen § 5, TLBO bestimmend.“ Mit diesem Bescheid wurde gleichzeitig der Teilungsplan vom 09.05.1963 inklusive Lageplan im M 1:500 sowie der Einreichplan M 1:500 von Baumeister Dr. C C genehmigt. Auf dem Lageplan M 1:500 findet sich der handschriftliche Vermerk: „Grundriss korrigieren!“.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde W vom 12.03.1964, Zl **** wurde Frau B B die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses auf Gp *** KG *** erteilt. Der Baubeschreibung zufolge betragen die Grundrissabmessungen, gemessen im Erdgeschoss 12,35 x 11,65 m - 3,35 x 5,05 m. Die Bedingung Nr 6 lautet: „Die Situierung des gegenständlichen Bauvorhabens hat entsprechend dem Erdgeschossgrundriss des genehmigten Einreichungsprojektes und dem anliegenden Geometerplan M1:500, der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet u.zw. derart zu erfolgen, dass ein Mindestbaufluchtabstand von der Grenze gegen die Nachbarliegenschaft Gp ***, KG ***, von 4,00 m gegeben ist. Für die Höhenlage sind die Bestimmungen Paragraph 5,, TLBO bestimmend.“ Mit diesem Bescheid wurde gleichzeitig der Teilungsplan vom 09.05.1963 inklusive Lageplan im M 1:500 sowie der Einreichplan M 1:500 von Baumeister Dr. C C genehmigt. Auf dem Lageplan M 1:500 findet sich der handschriftliche Vermerk: „Grundriss korrigieren!“. Mit Bescheinigung des Stadtbaumeisters der Stadtgemeinde W vom 18.09.1968, Zl ****, gültig nur für das Finanzamt X wurde bestätigt, dass das mit Baubescheid der Stadtgemeinde W vom 12.03.1964, Stadtbauamt / Zl ****, für Frau B B, Adresse, genehmigte Wohnhaus auf Gp *** KG *** fertiggestellt ist und seit 20.12.1965 für private Wohnzwecke genützt wird. Das gegenständliche Objekt wurde noch nicht kollaudiert.Mit Bescheinigung des Stadtbaumeisters der Stadtgemeinde W vom 18.09.1968, Zl ****, gültig nur für das Finanzamt römisch zehn wurde bestätigt, dass das mit Baubescheid der Stadtgemeinde W vom 12.03.1964, Stadtbauamt / Zl ****, für Frau B B, Adresse, genehmigte Wohnhaus auf Gp *** KG *** fertiggestellt ist und seit 20.12.1965 für private Wohnzwecke genützt wird. Das gegenständliche Objekt wurde noch nicht kollaudiert. Mit Baugesuch vom 02.11.2011, eingelangt im Stadtamt W am 24.11.2011 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung für den An- und Umbau des bestehenden Wohnhauses sowie den Abbruch und die Neuerrichtung einer Doppelgarage mit angebautem Autoabstellplatz auf Gst *** KG ***. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde W vom 20.03.2013, Zl **** wurde das gegenständliche Ansuchen gemäß § 27 Abs 4 lit b TBO 2011 abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Vorstellung letztlich mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 04.11.2013 als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde W vom 20.03.2013, Zl **** wurde das gegenständliche Ansuchen gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Litera b, TBO 2011 abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Vorstellung letztlich mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 04.11.2013 als unbegründet abgewiesen. Mit neuerlichem Baugesuch vom 25.11.2015, eingelangt im Stadtamt W am 04.12.2015 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung für den An- und Umbau des bestehenden Wohnhauses sowie den Neubau eines offenen Freischwimmbeckens und Neuerrichtung einer Garage auf Gst *** KG ***. Am 29.06.2016 erstattete der hochbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde ein Gutachten über den konsensgemäßen Bestand eines Wohnhauses. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde W vom 10.08.2016, Zl **** wurde das Ansuchen gemäß § 27 Abs 4 lit f in Verbindung mit § 2 Abs 8, 9 und 10 TBO 2011 abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der hochbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten festgestellt habe, dass das bestehende Wohnhaus eine lagemäßige Abweichung gegenüber der Lage aufgrund der Baubewilligung von jedenfalls wesentlich mehr als 120 cm aufweise. Bei den vom Amtssachverständigen festgestellten Abweichungen (Verschiebung des Gebäudes um ca 7 bzw ca 10 Meter) handle es sich offenkundig um erhebliche Abweichungen zum genehmigten Plan. Die in der Übergangsbestimmung des § 62 Abs 12 Tiroler Bauordnung festgesetzte Toleranzgrenze für eine lagemäßige Abweichung des Gebäudes von 120 cm sei im gegenständlichen Fall um ein Vielfaches überschritten. Die festgestellten Veränderungen würden nach Auffassung der Behörde zum klaren Ergebnis führen, dass das auf dem Grundstück *** KG *** vorhandene Gebäude im Verhältnis zum genehmigten Gebäude gemäß Baubescheid vom 12.03.1964, Zl **** ein rechtliches „Aliud“ darstelle, womit dieses Gebäude über keinerlei Baukonsens verfüge. Die von der Bauwerberin geplanten Zu- und Umbaumaßnahmen beim gegenständlichen Gebäude würden aber ein bestehendes konsentiertes Gebäude voraussetzen. Die beantragten Zu- und Umbaumaßnahmen beim bestehenden Gebäude seien daher mangels Vorliegen einer entsprechenden Baubewilligung für dieses Gebäude nicht bewilligungsfähig. Bei der geplanten Garage handle es sich um ein Nebengebäude, beim Freischwimmbecken um eine Nebenanlage im Sinne des § 2 Abs 10 TBO
- Beide baulichen Anlagen würden die funktionelle Unterordnung zu einem auf demselben Grundstück befindlichen, rechtmäßig bestehenden Gebäude voraussetzen. Da das bestehende Gebäude entsprechend den obigen Ausführungen aber ein rechtliches „Aliud“ darstelle und somit über keinen Baukonsens verfüge, sei auch die Errichtung der Garage und des Freischwimmbeckens nicht bewilligungsfähig.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde W vom 10.08.2016, Zl **** wurde das Ansuchen gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Litera f, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 8, 9 und 10 TBO 2011 abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der hochbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten festgestellt habe, dass das bestehende Wohnhaus eine lagemäßige Abweichung gegenüber der Lage aufgrund der Baubewilligung von jedenfalls wesentlich mehr als 120 cm aufweise. Bei den vom Amtssachverständigen festgestellten Abweichungen (Verschiebung des Gebäudes um ca 7 bzw ca 10 Meter) handle es sich offenkundig um erhebliche Abweichungen zum genehmigten Plan. Die in der Übergangsbestimmung des Paragraph 62, Absatz 12, Tiroler Bauordnung festgesetzte Toleranzgrenze für eine lagemäßige Abweichung des Gebäudes von 120 cm sei im gegenständlichen Fall um ein Vielfaches überschritten. Die festgestellten Veränderungen würden nach Auffassung der Behörde zum klaren Ergebnis führen, dass das auf dem Grundstück *** KG *** vorhandene Gebäude im Verhältnis zum genehmigten Gebäude gemäß Baubescheid vom 12.03.1964, Zl **** ein rechtliches „Aliud“ darstelle, womit dieses Gebäude über keinerlei Baukonsens verfüge. Die von der Bauwerberin geplanten Zu- und Umbaumaßnahmen beim gegenständlichen Gebäude würden aber ein bestehendes konsentiertes Gebäude voraussetzen. Die beantragten Zu- und Umbaumaßnahmen beim bestehenden Gebäude seien daher mangels Vorliegen einer entsprechenden Baubewilligung für dieses Gebäude nicht bewilligungsfähig. Bei der geplanten Garage handle es sich um ein Nebengebäude, beim Freischwimmbecken um eine Nebenanlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz 10, TBO
- Beide baulichen Anlagen würden die funktionelle Unterordnung zu einem auf demselben Grundstück befindlichen, rechtmäßig bestehenden Gebäude voraussetzen. Da das bestehende Gebäude entsprechend den obigen Ausführungen aber ein rechtliches „Aliud“ darstelle und somit über keinen Baukonsens verfüge, sei auch die Errichtung der Garage und des Freischwimmbeckens nicht bewilligungsfähig. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin, soweit für den gegenständlichen Sachverhalt relevant, im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass Grundlage für die Abweisung des angefochtenen Bescheides das dem Bescheid angeheftete Gutachten über den konsensgemäßen Bestand eines Wohnhauses sei. Dieses Gutachten sei vom Amtssachverständigen erstellt worden, obwohl dieser von seiner Berechtigung und Befähigung dazu gar nicht im Stande sei. Es würden im Gutachten vermessungstechnische Aussagen getroffen zu denen der Amtssachverständige nicht befähigt sei. Darüber hinaus nehme der Amtssachverständige auch rechtliche Beurteilungen vor. Eine genaue Situierung des Bauvorhabens sei entgegen der Ausführung des Gutachtens des Amtssachverständigen nicht Grundlage des Baubescheides gewesen. Der dem Baubescheid vorliegende Lageplan gebe lediglich die Ausmaße des geplanten Bauwerkes sowie eine nicht einkodierte Abstandsquote zum Nachbargrundstück ***, nämlich 5,00 m an. Dem gegenüber seien aber sonstige Punkte, die eine genaue Lage im Baugrundstück des auszuführenden Gebäudes vermessungstechnisch festlegen würden, nicht gegeben. Es würden zu den jeweiligen Ecken des geplanten Baubestandes die Abstände zu den Grundstücksgrenzen egal nach welcher Seite fehlen. Bei dem Vermessungsplan handle es sich nur um einen Auszug aus der seinerzeitigen digitalen Katastralmappe, die ohnehin nur die ungefähre Lage eines Grundstückes an sich, ohne konstitutiven Charakter zu haben, wiedergebe. Wenn nunmehr durch das Gutachten des Amtssachverständigen die vermessungstechnischen Unterlagen aus dem Jahr 2015 mit jenen aus dem Jahre 1964 verglichen und daraus Schlussfolgerungen gezogen würden, so sei dies gar nicht möglich. Einerseits weil die planmäßigen Grundlagen, allein aufgrund der technischen Fortentwicklung völlig unterschiedlicher Natur seien, andererseits fehle es dem Sachverständigen an der notwendigen Qualifikation. Es sei auch Wille der seinerzeitigen Baubehörde gewesen, dass die Situierung nicht 1:1, wie im Auszug aus der digitalen Katastralmappe. Etwas anders stelle der zitierte Lageplan nicht dar, lediglich zur Anschauung des Bauplatzes diene, nicht jedoch zur genauen Festlegung der genauen Örtlichkeit des Bauvorhabens am Grundstück. Dies sei allein daraus belegt, dass ein Abstand von mindestens 4,00 m zum Nachbargrundstück *** einzuhalten sei. Eine tatsächliche Lage sei mit seinerzeitigem Baubescheid ausdrücklich nicht festgelegt worden. Dazu fehle auch die genaue Einmessung und Codierung der Eckpunkte des Hauses, in dem der seinerzeitigen Genehmigung zugrunde liegenden Planmaßstab 1:500, der keinen Geometerlageplan darstelle. Nach § 46 der Tiroler Landesbauordnung 1901 sei gar nicht erforderlich gewesen, dass die genaue Lage des auszuführenden Gebäudes am Bauplatz selbst bereits in den Einreichunterlagen festgesetzt werde. Gemäß § 56 der Tiroler Landesbauordnung 1901 bestehe eine Verpflichtung zur Überwachung von Privatbauten durch die Baubehörde. Es müsse davon ausgegangen werden, dass diese Überwachung auch tatsächlich stattgefunden habe. Insbesondere als, unabhängig davon dass eine Kollaudierung nicht stattgefunden habe, mit Bescheinigung vom 18.09.1968 der seinerzeitige Stadtbaumeister gegenüber dem Finanzamt bestätigt habe, dass das Wohnhaus fertig gestellt sei und für private Wohnzwecke benutzt würde. Die sich ergebende Abweichung von 0,22 m auf den im Baubescheid geforderten Mindestabstand zum Grundstück *** sei durch die zitierte Bestimmungdes § 62 Abs 12 TBO 2011 saniert. Es würde sich daher um einen rechtmäßig genehmigten, richtig errichteten und bewilligten Baubestand handeln.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin, soweit für den gegenständlichen Sachverhalt relevant, im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass Grundlage für die Abweisung des angefochtenen Bescheides das dem Bescheid angeheftete Gutachten über den konsensgemäßen Bestand eines Wohnhauses sei. Dieses Gutachten sei vom Amtssachverständigen erstellt worden, obwohl dieser von seiner Berechtigung und Befähigung dazu gar nicht im Stande sei. Es würden im Gutachten vermessungstechnische Aussagen getroffen zu denen der Amtssachverständige nicht befähigt sei. Darüber hinaus nehme der Amtssachverständige auch rechtliche Beurteilungen vor. Eine genaue Situierung des Bauvorhabens sei entgegen der Ausführung des Gutachtens des Amtssachverständigen nicht Grundlage des Baubescheides gewesen. Der dem Baubescheid vorliegende Lageplan gebe lediglich die Ausmaße des geplanten Bauwerkes sowie eine nicht einkodierte Abstandsquote zum Nachbargrundstück ***, nämlich 5,00 m an. Dem gegenüber seien aber sonstige Punkte, die eine genaue Lage im Baugrundstück des auszuführenden Gebäudes vermessungstechnisch festlegen würden, nicht gegeben. Es würden zu den jeweiligen Ecken des geplanten Baubestandes die Abstände zu den Grundstücksgrenzen egal nach welcher Seite fehlen. Bei dem Vermessungsplan handle es sich nur um einen Auszug aus der seinerzeitigen digitalen Katastralmappe, die ohnehin nur die ungefähre Lage eines Grundstückes an sich, ohne konstitutiven Charakter zu haben, wiedergebe. Wenn nunmehr durch das Gutachten des Amtssachverständigen die vermessungstechnischen Unterlagen aus dem Jahr 2015 mit jenen aus dem Jahre 1964 verglichen und daraus Schlussfolgerungen gezogen würden, so sei dies gar nicht möglich. Einerseits weil die planmäßigen Grundlagen, allein aufgrund der technischen Fortentwicklung völlig unterschiedlicher Natur seien, andererseits fehle es dem Sachverständigen an der notwendigen Qualifikation. Es sei auch Wille der seinerzeitigen Baubehörde gewesen, dass die Situierung nicht 1:1, wie im Auszug aus der digitalen Katastralmappe. Etwas anders stelle der zitierte Lageplan nicht dar, lediglich zur Anschauung des Bauplatzes diene, nicht jedoch zur genauen Festlegung der genauen Örtlichkeit des Bauvorhabens am Grundstück. Dies sei allein daraus belegt, dass ein Abstand von mindestens 4,00 m zum Nachbargrundstück *** einzuhalten sei. Eine tatsächliche Lage sei mit seinerzeitigem Baubescheid ausdrücklich nicht festgelegt worden. Dazu fehle auch die genaue Einmessung und Codierung der Eckpunkte des Hauses, in dem der seinerzeitigen Genehmigung zugrunde liegenden Planmaßstab 1:500, der keinen Geometerlageplan darstelle. Nach Paragraph 46, der Tiroler Landesbauordnung 1901 sei gar nicht erforderlich gewesen, dass die genaue Lage des auszuführenden Gebäudes am Bauplatz selbst bereits in den Einreichunterlagen festgesetzt werde. Gemäß Paragraph 56, der Tiroler Landesbauordnung 1901 bestehe eine Verpflichtung zur Überwachung von Privatbauten durch die Baubehörde. Es müsse davon ausgegangen werden, dass diese Überwachung auch tatsächlich stattgefunden habe. Insbesondere als, unabhängig davon dass eine Kollaudierung nicht stattgefunden habe, mit Bescheinigung vom 18.09.1968 der seinerzeitige Stadtbaumeister gegenüber dem Finanzamt bestätigt habe, dass das Wohnhaus fertig gestellt sei und für private Wohnzwecke benutzt würde. Die sich ergebende Abweichung von 0,22 m auf den im Baubescheid geforderten Mindestabstand zum Grundstück *** sei durch die zitierte Bestimmungdes Paragraph 62, Absatz 12, TBO 2011 saniert. Es würde sich daher um einen rechtmäßig genehmigten, richtig errichteten und bewilligten Baubestand handeln. Beweis wurde aufgenommen durch Einholung eines ergänzenden hochbautechnischen Gutachtens durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. D D vom 01.12.2016 sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Darüber hinaus fand am 12.01.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher die Akten verlesen wurden, das hochbautechnische Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. D D erörtert wurde und die Beschwerdeführerin persönlich einvernommen wurde. Danach ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 04.12.2015 beim Bürgermeister der Gemeinde W um die baubehördliche Bewilligung für den An- und Umbau des bestehenden Wohnhauses sowie den Neubau eines offenen Freischwimmbeckens und die Neuerrichtung einer Garage auf Gst *** KG *** angesucht. Das bestehende Wohnhaus wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde W vom 12.03.1964, Zl **** unter Vorschreibung von Bedingungen entsprechend den mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen und einem Lageplan genehmigt. Entgegen dieser Baubewilligung wurde das Gebäude gegenüber der nordseitigen Grundgrenze (Gp *** bis Gp ***) um 12 Grad in südlicher Richtung (im Uhrzeigersinn) gedreht. Projektgemäß wäre eine parallele Ausrichtung zur nordostseitigen Grundgrenze vorgesehen gewesen. Weiters erfolgte eine Verschiebung des Wohnhauses nach Nordwesten, woraus eine Lageabweichung der östlichen Gebäudeecke von ca 7 m und der südlichen Gebäudeecke von ca 10 m resultiert. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den beabsichtigten Baumaßnahmen, nämlich den An- und Umbau des bestehenden Wohnhauses sowie den Neubau eines offenen Freischwimmbeckens und die Neuerrichtung einer Garage ergeben sich aus dem Baugesuch der Beschwerdeführerin vom 04.12.2015 samt den eingereichten Planunterlagen. Die festgestellten Abweichungen von 7 bzw 10 Metern bzw der Drehung um 12 Grad des gesamten Objektes ergeben sich aus einem Vergleich der ursprünglich eingereichten Planunterlagen, welche mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde W vom 12.03.1964, Zl **** baubehördlich genehmigt wurden und den nunmehrigen Einreichunterlagen in Verbindung mit den beiden eingeholten Gutachten der hochbautechnischen Sachverständigen. Beide Sachverständige kommen übereinstimmend zum selben Ergebnis, nämlich der lagemäßigen Abweichung und der Drehung des gesamten Objektes. Für das Landesverwaltungsgericht bestehen hinsichtlich der Abweichungen zum ursprünglich genehmigten Projekt keinerlei Zweifel, wurde doch der Naturbestand im Vermessungsplan des Dipl.–Ing. E E GZL **** dargestellt und dieser festgestellte Stand in der Natur von 2 hochbautechnischen Sachverständigen mit den ursprünglichen Planunterlagen aus dem Jahr 1964 bzw dem Lageplan des Vermessungsamtes Y vom Mai 1963, VüANr **** verglichen. Die Ausführungen beider Sachverständigen erweisen sich als schlüssig und in jeder Form nachvollziehbar, sodass diese Feststellungen der vorliegenden Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Landesbauordnung 1901, LGBl Nr 1/191 in der Fassung LGBl Nr 21/1969 lauteten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Landesbauordnung 1901, LGBl Nr 1/191 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 21 aus 1969, lauteten: § 2 allfällige Veränderungen im BauplaneParagraph 2, allfällige Veränderungen im Bauplane Bei allen Privatbauten muss die Baubewilligung (§ 44) und der Bauplan für die mit der Überwachung betrauten auf dem Bauplatze zur Einsicht aufliegen. Von dem genehmigten Bauplane darf nur mit besonderer Bewilligung abgegangen werden; Andernfalls sind Bauherr und Bauführer dafür verantwortlich, ebenso für jede Abweichung von der Baulinie und Höhenlage (Niveau) (§ 5).Bei allen Privatbauten muss die Baubewilligung (Paragraph 44,) und der Bauplan für die mit der Überwachung betrauten auf dem Bauplatze zur Einsicht aufliegen. Von dem genehmigten Bauplane darf nur mit besonderer Bewilligung abgegangen werden; Andernfalls sind Bauherr und Bauführer dafür verantwortlich, ebenso für jede Abweichung von der Baulinie und Höhenlage (Niveau) (Paragraph 5,). § 8 freistehende BautenParagraph 8, freistehende Bauten Der Gemeindevertretung steht es zu, für bestimmte, abzugrenzende Gebietsteile die Art der Verbauung in der Weise vorzuschreiben, dass die Gebäude nur freistehend errichtet werden dürfen. Als freistehend sind solche Gebäude anzusehen, welche auf allen Seiten von der Nachbarsgrenze mindestens 4 m und von anderen Gebäuden in der Regel 8 m entfernt sind. § 45 BauverfahrenParagraph 45, Bauverfahren Zur Führung von Neubauten, Zubauten und Umbauten sowie zu Vorname wesentlicher Abänderungen an bestehenden Gebäuden ist die Bewilligung des Gemeindevorstehers erforderlich. Zu den wesentlichen Abänderungen werden diejenigen gerechnet, wodurch in irgendeiner Weise auf die Festigkeit und Feuersicherheit des Gebäudes, wie bei Neuanlagen oder Abänderung von Feuerstätten, Öfen und Rauchleitungen auf die Gesundheit seiner Bewohner oder auf die Rechte der Nachbarn Einfluss geübt wird. Ausbesserungen und Abänderungen geringerer Art sind ohne Einholung einer Baubewilligung dem Gemeindevorsteher bloß anzuzeigen, bevor sie in Angriff genommen werden (…). § 46 Gesuch um die Baubewilligung Inhalt des Bauplanes:Paragraph 46, Gesuch um die Baubewilligung Inhalt des Bauplanes: Das Gesuch um die Baubewilligung, das schriftlich anzubringen ist hat zu enthalten:
- Die genaue Bezeichnung des Grundes, worauf ein Bau geführt werden soll;
- Den Bauplan, der vom Bauführer und vom Gesuchsteller zu unterzeichnen ist in zweifacher Ausfertigung. Der Bauplan hat zu enthalten: a. Die Lage der Baustelle samt der nächsten Umgebung mit Angabe der Parzellennummern und der Besitzer der angrenzenden Grundstücke; b. Den Grundriss und Durchschnitt aller Stockwerke des Gebäudes vom Keller bis zum Dachboden; c. Die Hauptansicht des Gebäudes und die Höhenlage der Baustelle sowie der Umgebung; Bei ganz freistehenden Gebäuden auch eine Seitenansicht. Jedenfalls ist ein Lichtbild der Baustelle, aus dem auch die Umgebung derselben samt den allenfalls schon bestehenden Baulichkeiten zu ersehen ist, beizubringen. Der Maßstab, in dem die Baupläne anzufertigen sind, ist für die Grundrissansichten und Durchschnitte: 1 cm = 1 m, für Außenansichten der Gebäude: 2 cm = 1 m, für Lagepläne: 2 mm = 1 m. Der Lageplan kann durch eine Mappenpause nicht ersetzt werden. In besonderen Fällen steht der Baubehörde das Recht zu, einen Ausschnitt aus der Außenansicht der Gebäude in einem noch größeren Maßstabe, allenfalls noch eine Darstellung der Anpassung in das Ortsbild oder die Umgebung zu verlangen. Entspricht das Gesuch nicht diesen Vorschriften, so ist nach § 13 AVG vorzugehen.Entspricht das Gesuch nicht diesen Vorschriften, so ist nach Paragraph 13, AVG vorzugehen. § 58 Erteilung der Erlaubnis zur Benützung des Baues Paragraph 58, Erteilung der Erlaubnis zur Benützung des Baues Neuerbaute oder wesentlich umgestaltete Wohnungen, Geschäftsräume und Stallungen dürfen nicht benützt oder bezogen werden, bevor der Bürgermeister (Bauausschuß) – bei Bauten nach §§ 53 und 54 die Bezirkshauptmannschaft – auf Grund eines vorzunehmenden Augenscheines die Erlaubnis erteilt hat. Beim Lokalaugenschein ist unter Beiziehung eines unparteiischen Sachverständigen festzustellen, ob Plan und Bedingungen des Baues eingehalten, der Bau ordnungsgemäß geführt und gehörig ausgetrocknet sei. Wenn tunlich, soll auch ein Arzt beigezogen werden.“Neuerbaute oder wesentlich umgestaltete Wohnungen, Geschäftsräume und Stallungen dürfen nicht benützt oder bezogen werden, bevor der Bürgermeister (Bauausschuß) – bei Bauten nach Paragraphen 53 und 54 die Bezirkshauptmannschaft – auf Grund eines vorzunehmenden Augenscheines die Erlaubnis erteilt hat. Beim Lokalaugenschein ist unter Beiziehung eines unparteiischen Sachverständigen festzustellen, ob Plan und Bedingungen des Baues eingehalten, der Bau ordnungsgemäß geführt und gehörig ausgetrocknet sei. Wenn tunlich, soll auch ein Arzt beigezogen werden.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 lauten: „§ 2 (…) (Abs 8) Zubau ist die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume.(Absatz 8,) Zubau ist die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume. (Abs 9) Umbau ist die bauliche Änderung eines Gebäudes, durch die dessen Außenmaße nicht geändert werden und die geeignet ist, die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Energieeffizienz oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes wesentlich zu berühren.(Absatz 9,) Umbau ist die bauliche Änderung eines Gebäudes, durch die dessen Außenmaße nicht geändert werden und die geeignet ist, die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Energieeffizienz oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes wesentlich zu berühren. (Abs 10) Nebengebäude sind Gebäude, die aufgrund ihres Verwendungszweckes einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell und hinsichtlich der Größe untergeordnet und nicht für Wohnzwecke bestimmt sind, wie Garagen, Geräteschuppen, Gartenhäuschen und dergleichen. Nebenanlagen sind sonstige bauliche Anlagen, die aufgrund ihres Verwendungszweckes einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell untergeordnet sind, wie Überdachungen, Stellplätze, Zufahrten und dergleichen.(Absatz 10,) Nebengebäude sind Gebäude, die aufgrund ihres Verwendungszweckes einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell und hinsichtlich der Größe untergeordnet und nicht für Wohnzwecke bestimmt sind, wie Garagen, Geräteschuppen, Gartenhäuschen und dergleichen. Nebenanlagen sind sonstige bauliche Anlagen, die aufgrund ihres Verwendungszweckes einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell untergeordnet sind, wie Überdachungen, Stellplätze, Zufahrten und dergleichen. (…) § 27Paragraph 27 (…) (Abs 4) Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn(Absatz 4,) Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn a) im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Abs. 3 hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach § 22 Abs. 4 oder 5 nicht macht,im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Absatz 3, hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach Paragraph 22, Absatz 4, oder 5 nicht macht, b) der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (§ 3) oder den Anforderungen an die Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen nicht entspricht (§ 4),der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (Paragraph 3,) oder den Anforderungen an die Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen nicht entspricht (Paragraph 4,), c) der Bauplatz außer im Fall von Sonderflächen im Sinn des § 2 Abs. 12 keine einheitliche Widmung aufweist,der Bauplatz außer im Fall von Sonderflächen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 12, keine einheitliche Widmung aufweist, d) eine zulässigerweise erhobene Einwendung nach § 26 Abs. 5 in der Sache zutrifft, sofern dieser mit Auflagen oder Bedingungen nach Abs. 7 nicht entsprochen werden kann,eine zulässigerweise erhobene Einwendung nach Paragraph 26, Absatz 5, in der Sache zutrifft, sofern dieser mit Auflagen oder Bedingungen nach Absatz 7, nicht entsprochen werden kann, e) im Fall des § 24 Abs. 3 zweiter Satz den Erfordernissen der Gesamtenergieeffizienz und der Energieeinsparung mit einem hocheffizienten alternativen System mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand wesentlich besser entsprochen werden könnte oderim Fall des Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz den Erfordernissen der Gesamtenergieeffizienz und der Energieeinsparung mit einem hocheffizienten alternativen System mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand wesentlich besser entsprochen werden könnte oder f) das Bauvorhaben sonst baurechtlichen Vorschriften widerspricht. (…) § 62Paragraph 62 (…) (Abs 12) Bei Gebäuden, für die die Baubewilligung nach den baurechtlichen Vorschriften vor der Novelle LGBl. Nr. 10/1989 zur seinerzeitigen Tiroler Bauordnung erteilt worden ist, berührt eine lagemäßige Abweichung des Gebäudes gegenüber der Lage aufgrund der Baubewilligung von höchstens 120 cm die Rechtmäßigkeit des Baubestandes nicht. Bei Gebäuden, für die die Baubewilligung nach der seinerzeitigen Tiroler Bauordnung in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/1989 oder nach der Tiroler Bauordnung 1989, LGBl. Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 31/1997, erteilt worden ist, gilt dies nur, wenn deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken außer zu Verkehrsflächen im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung zumindest das Doppelte der gesetzlichen Mindestabstände betragen haben.“(Absatz 12,) Bei Gebäuden, für die die Baubewilligung nach den baurechtlichen Vorschriften vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1989, zur seinerzeitigen Tiroler Bauordnung erteilt worden ist, berührt eine lagemäßige Abweichung des Gebäudes gegenüber der Lage aufgrund der Baubewilligung von höchstens 120 cm die Rechtmäßigkeit des Baubestandes nicht. Bei Gebäuden, für die die Baubewilligung nach der seinerzeitigen Tiroler Bauordnung in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1989, oder nach der Tiroler Bauordnung 1989, LGBl. Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 1997,, erteilt worden ist, gilt dies nur, wenn deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken außer zu Verkehrsflächen im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung zumindest das Doppelte der gesetzlichen Mindestabstände betragen haben.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Entsprechend dem am 04.12.2015 eingereichten Bauansuchen der Beschwerdeführerin plant diese einen An- und Umbau eines bestehenden Wohnhauses sowie den Neubau eines offenen Freischwimmbeckens und die Neuerrichtung einer Garage. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt ein Zu- bzw Umbau ein rechtmäßig bestehendes Gebäude voraus (vgl VwGH 25.04.1996, 95/06/0180; 26.09.1991, 89/06/0076; 23.05.2005, 2004/06/0198).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt ein Zu- bzw Umbau ein rechtmäßig bestehendes Gebäude voraus vergleiche VwGH 25.04.1996, 95/06/0180; 26.09.1991, 89/06/0076; 23.05.2005, 2004/06/0198). Zutreffend hat die belangte Behörde zu dieser Frage, ob es sich bei dem projektsgemäß umzubauenden Hauptgebäude um ein baurechtlich bewilligtes bzw konsentiertes Gebäude handelt, ein hochbautechnisches Gutachten des Amtssachverständigen Ing. F F vom 29.07.2016 eingeholt. Dieser kommt nach einer umfassenden Befundaufnahme und einem schlüssigen und nachvollziehbaren Vergleich der genehmigten Planunterlagen entsprechend dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 12.03.1964, Zl **** und den nunmehr mit Eingabe vom 04.12.2015 eingereichten Planunterlagen zum Schluss, dass das Gebäude nicht parallel zum Grenzverlauf Gp ***-*** errichtet wurde sondern leicht im Uhrzeigersinn gedreht wurde. Weiters ist eine Verschiebung des Wohnhauses nach Nord-Westen erfolgt, woraus eine Lageabweichung der östlichen Gebäudeecke von ca 7 m und der südlichen Gebäudeecke von ca 10 m resultiert. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde eine weitere Begutachtung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. D D vom 01.12.2016 vorgenommen. Dieser bestätigt die Feststellungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde, wonach das Gebäude gegenüber der nordseitigen Grundgrenze bei 12 Grad in südlicher Richtung gedreht wurde und das gesamte Gebäude in nordwestlicher Richtung verschoben wurde, wobei die südöstliche Gebäudeecke um 7,06 m Richtung Nord-Westen verschoben wurde und die südwestliche Gebäudeecke um 10,23 m Richtung Nord-Westen verschoben wurde. Beide Gutachter kommen übereinstimmend zum Ergebnis, dass eine Lageabweichung des genehmigten Gebäudes im Vergleich zu dem in der Natur bestehenden Gebäude bzw in den Projektunterlagen als Bestand ausgewiesenen Gebäudes von zumindest 7 m vorliegt. Darüber hinaus wurde das Gebäude um die eigene Achse um ca. 12 Grad gedreht. Fehler bzw Messungenauigkeiten allenfalls auch aufgrund der Strichstärke in den seinerzeitigen Bauplänen konnte der hochbautechnische Amtssachverständige des Landesverwaltungsgerichts ausschließen. Auch eine zwischenzeitlich erfolgte Neufestlegung der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken *** und *** erweist sich nach den Ausführungen beider Sachverständiger nicht als Ursache für eine lagemäßige Abweichung des genehmigten von dem in der Natur bestehenden Gebäude. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.04.2014, Zl 2013/05/0195, mwN festgehalten hat, bedarf es für jedes Verrücken des Bauvorhabens einer neuerlichen Baubewilligung. Auch wenn durch die seinerzeitige Abweichung vom genehmigten Plan eine Unterschreitung der Mindestabstände nicht eingetreten ist so handelt es sich bei den beim bestehenden Objekt vorhandenen Abweichungen von 7 bzw 10 m jedenfalls um ein rechtliches „Aliud“ (vgl dazu zB VwGH 10.12.2013, Zl 2012/05/0147 sowie die dort zitierte Judikatur).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.04.2014, Zl 2013/05/0195, mwN festgehalten hat, bedarf es für jedes Verrücken des Bauvorhabens einer neuerlichen Baubewilligung. Auch wenn durch die seinerzeitige Abweichung vom genehmigten Plan eine Unterschreitung der Mindestabstände nicht eingetreten ist so handelt es sich bei den beim bestehenden Objekt vorhandenen Abweichungen von 7 bzw 10 m jedenfalls um ein rechtliches „Aliud“ vergleiche dazu zB VwGH 10.12.2013, Zl 2012/05/0147 sowie die dort zitierte Judikatur). Die Argumente der Beschwerdeführerin, dass das damalige Gebäude nicht genau eingemessen gewesen sei bzw sich aus den Bauplänen die exakte Lage des Gebäudes nicht ableiten ließe gehen insofern fehl, als dass in den genehmigten Bauplänen der Lageplan eindeutige Vermessungspunkte ausweist, nämlich die Vermessungspunkte ***, ***, *** und weitere. In Bezug auf diese Vermessungspunkte konnten beide hochbautechnischen Sachverständigen die exakte Lage des genehmigten Objektes feststellen. Eine nicht exakt beschriebene Lage im Genehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde W vom 12.03.1964, Zl **** liegt daher nicht vor. Zur handschriftlichen Ergänzung im Lageplan, welche dem Baubescheid vom 12.03.1964, Zl **** zugrunde liegt ist festzuhalten, dass dieser Lageplan den ursprünglichen Einreichunterlagen zugrunde lag. Wie sich aus dem Akt der belangten Behörde ergibt, wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung eine Änderung des Projektes vorgenommen und entsprechend abgeänderte Planunterlagen vorgelegt und diese auch mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 12.03.1964, Zl **** genehmigt. Diesbezüglich handelt es sich um eine Änderung der Außenmaße von ursprünglich 11,50 x 11 m auf nunmehr 12,35 x 11,65 m. Anstelle des im südwestlichen Gebäudeeck geplanten Erkers wurde eine überdachte Terrasse eingereicht und genehmigt. Auch diese geringfügigen Abweichungen im Grundriss können jedoch die Drehung des Objektes und Verschiebung des Objektes Richtung Nord-Westen um ca 7 bzw 10 m nicht erklären. Die Beschwerdeführerin bezweifelt weiters die Berechtigung und Befähigung der Amtssachverständigen, eine Begutachtung des Vorhabens vornehmen zu können und zu dürfen. Diesbezüglich ist seitens des erkennenden Gerichts festzuhalten, dass es geradezu die typische Aufgabe der hochbautechnischen Sachverständigen darstellt, die zur Genehmigung vorgelegten Planunterlagen auf die Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften zu überprüfen und auch insbesondere einen Vergleich zwischen genehmigten Planunterlagen und den zur Genehmigung neu eingereichten Planunterlagen anzustellen. Genauso gehört es zu den Kernaufgaben der hochbautechnischen Sachverständigen, einen Bezug von Vermessungsurkunden von amtlichen Geometern zu den eingereichten bzw genehmigten Bauplänen herzustellen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin geht daher ins Leere. Wenn die Beschwerdeführerin weiters moniert, dass die Amtssachverständigen eine rechtliche Würdigung vornehmen würden so zeigen sie damit noch keine Unrichtigkeit der beiden Gutachten auf. Seitens des erkennenden Gerichts ist festzuhalten, dass sich beide Sachverständige äußerst intensiv und detailliert mit den Planunterlagen auseinandergesetzt haben und ihre Gutachten ausführlich, in jedem Punkt nachvollziehbar und schlüssig sind. Hingegen ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen aufzuzeigen, dass eines der beiden Gutachten widersprüchlich wäre. Darüber hinaus ist sie diesen Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, sodass diese Gutachten der vorliegenden Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten. Wenn die Bauwerberin weiters vorbringt, dass der Baubehörde der Zustand am Bauplatz seit langem bekannt gewesen wäre bzw ein baupolizeiliches Einschreiten niemals erfolgt ist, so ist für die Beschwerdeführerin dadurch noch nichts zu gewinnen. Grundsätzlich besteht nämlich kein Rechtsanspruch auf ein baupolizeiliches Einschreiten der Baubehörde. Auch die Bestätigung des damaligen Stadtbaumeisters vom 18.09.1968 für das Finanzamt X kann für die Beschwerdeführerin zu keinem günstigeren Ergebnis führen. Zweifellos existiert für das gegenständliche Gebäude keine Benützungsbewilligung. Sollte jedoch eine Benützungsbewilligung vorliegen, so würde diese Benützungsbewilligung jedoch nicht den entsprechenden Baukonsens ersetzen (vgl dazu zB VwGH 30.01.2007, Zl 2004/05/0205 uva).Wenn die Bauwerberin weiters vorbringt, dass der Baubehörde der Zustand am Bauplatz seit langem bekannt gewesen wäre bzw ein baupolizeiliches Einschreiten niemals erfolgt ist, so ist für die Beschwerdeführerin dadurch noch nichts zu gewinnen. Grundsätzlich besteht nämlich kein Rechtsanspruch auf ein baupolizeiliches Einschreiten der Baubehörde. Auch die Bestätigung des damaligen Stadtbaumeisters vom 18.09.1968 für das Finanzamt römisch zehn kann für die Beschwerdeführerin zu keinem günstigeren Ergebnis führen. Zweifellos existiert für das gegenständliche Gebäude keine Benützungsbewilligung. Sollte jedoch eine Benützungsbewilligung vorliegen, so würde diese Benützungsbewilligung jedoch nicht den entsprechenden Baukonsens ersetzen vergleiche dazu zB VwGH 30.01.2007, Zl 2004/05/0205 uva). Entsprechend dem vorzitierten § 2 der Tiroler Landesbauordnung 1901 war jedes Abweichen vom Bauplan nur mit besonderer Bewilligung zulässig. Eine derartige Bewilligung wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und konnte das Vorliegen einer weiteren Bewilligung auch nicht festgestellt werden. Entsprechend dem vorzitierten Paragraph 2, der Tiroler Landesbauordnung 1901 war jedes Abweichen vom Bauplan nur mit besonderer Bewilligung zulässig. Eine derartige Bewilligung wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und konnte das Vorliegen einer weiteren Bewilligung auch nicht festgestellt werden. Das gegenständliche, umzubauende Gebäude erweist sich somit als nicht konsentiert. Ein Anwendungsfall des § 62 Abs 12 TBO 2011 liegt nicht vor, da die lagemäßige Abweichung des Gebäudes jedenfalls 7 Meter beträgt. Die Abweichungen von den ursprünglichen Planunterlagen lassen sich mit allenfalls ungenauen Planunterlagen nicht erklären, zumal der Lageplan auf eindeutige Referenzpunkte, nämlich die Punkte *** und *** Bezug nimmt. Auch der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Abstand zur Grundgrenze kann nicht überzeugen. Da es sich bei einem Bauverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, ist der konsensgemäße Zustand anhand der eingereichten und genehmigten Planunterlagen zu prüfen. Auch wenn das ausgeführte Bauvorhaben den erforderlichen Mindestabstand zur Grundgrenze einhalten würde, steht das ausschließliche Abstellen auf den einzuhaltenden Mindestabstand zur Grundgrenze im klaren Widerspruch zum Wesen eines Projektgenehmigungsverfahrens. Der Widerspruch zu den genehmigten Planunterlagen, nämlich die lagemäßige Abweichung von 7 bzw 10 Metern und die Drehung des Objektes um 12° wurde schlüssig und nachvollziehbar von den beiden hochbautechnischen Sachverständigen aufgezeigt. Aufgrund des nicht vorhandenen Konsenses erweist sich der geplante Zu- bzw. Umbau als unzulässig.Das gegenständliche, umzubauende Gebäude erweist sich somit als nicht konsentiert. Ein Anwendungsfall des Paragraph 62, Absatz 12, TBO 2011 liegt nicht vor, da die lagemäßige Abweichung des Gebäudes jedenfalls 7 Meter beträgt. Die Abweichungen von den ursprünglichen Planunterlagen lassen sich mit allenfalls ungenauen Planunterlagen nicht erklären, zumal der Lageplan auf eindeutige Referenzpunkte, nämlich die Punkte *** und *** Bezug nimmt. Auch der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Abstand zur Grundgrenze kann nicht überzeugen. Da es sich bei einem Bauverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, ist der konsensgemäße Zustand anhand der eingereichten und genehmigten Planunterlagen zu prüfen. Auch wenn das ausgeführte Bauvorhaben den erforderlichen Mindestabstand zur Grundgrenze einhalten würde, steht das ausschließliche Abstellen auf den einzuhaltenden Mindestabstand zur Grundgrenze im klaren Widerspruch zum Wesen eines Projektgenehmigungsverfahrens. Der Widerspruch zu den genehmigten Planunterlagen, nämlich die lagemäßige Abweichung von 7 bzw 10 Metern und die Drehung des Objektes um 12° wurde schlüssig und nachvollziehbar von den beiden hochbautechnischen Sachverständigen aufgezeigt. Aufgrund des nicht vorhandenen Konsenses erweist sich der geplante Zu- bzw. Umbau als unzulässig. Was die geplante Errichtung des Freischwimmbeckens bzw der Garage betrifft so ist festzuhalten, dass Nebengebäude bzw Nebenanlagen nicht bewilligt werden können, weil kein konsentiertes Gebäude im Sinne des § 2 Abs 10 TBO 2011 existiert, dem es funktionell untergeordnet wäre (vgl zB VwGH 23.11.2010, Zl 2008/06/0075).Was die geplante Errichtung des Freischwimmbeckens bzw der Garage betrifft so ist festzuhalten, dass Nebengebäude bzw Nebenanlagen nicht bewilligt werden können, weil kein konsentiertes Gebäude im Sinne des Paragraph 2, Absatz 10, TBO 2011 existiert, dem es funktionell untergeordnet wäre vergleiche zB VwGH 23.11.2010, Zl 2008/06/0075). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das auf dem Bauplatz bestehende Gebäude als konsenslos zu betrachten ist und dementsprechend ein An- bzw Zubau sowie die Errichtung eines Nebengebäudes bzw einer Nebenanlage unzulässig ist. Insofern ist die Entscheidung der belangten Behörde nicht zu beanstanden, weshalb der Beschwerde kein Erfolg zukommen konnte. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.40.2025.2