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{'item': 'LVwG-2016/14/0863-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/14/0863-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde des Herrn Dr. A A, Adresse, gegen den Bescheid des Plenumsausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 26.01.2016, ****, aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18.10.2016, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 und 11 VwGVG sowie § 23 Abs 6 RAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28 und 11 VwGVG sowie Paragraph 23, Absatz 6, RAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 33 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 33 Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Vom Plenum des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer wurde der gegenständliche Akt ohne Widerspruch nach § 28 Abs 3 VwGVG vorgelegt. Vom Plenum des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer wurde der gegenständliche Akt ohne Widerspruch nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorgelegt. Das Plenum des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer hat in seiner Sitzung vom 21.01.2016 der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abteilung 3, vom 28.05.2015, keine Folge gegeben. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben an die Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 19.01.2015 dreierlei beantragt habe und zwar die Zuerkennung einer Altersrente ab dem 01.02.2015, die Anerkennung eines Härtefalles gemäß § 12 Abs 1 des Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Tiroler Rechtsanwaltskammer sowie die nachträgliche Zuerkennung des Optionsrechtes auf die alte Satzung. Der Beschwerdeführer habe zugleich erklärt, mit 31.01.2015 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu verzichten. Er hat seine Anträge dahingehend begründet, dass er seine Berufs- und Pensionsplanung an die „Alte Satzung“ ausgerichtet habe. Aufgrund eines von 1993 bis 2004 währenden Aufenthaltes in Köln sei ihm nicht möglich gewesen, von den neuen Statuten der Versorgungseinrichtung Kenntnis zu erlangen, dies trotz Korrespondenz und Kontakt mit der Tiroler Rechtsanwaltskammer. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben an die Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 19.01.2015 dreierlei beantragt habe und zwar die Zuerkennung einer Altersrente ab dem 01.02.2015, die Anerkennung eines Härtefalles gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Tiroler Rechtsanwaltskammer sowie die nachträgliche Zuerkennung des Optionsrechtes auf die alte Satzung. Der Beschwerdeführer habe zugleich erklärt, mit 31.01.2015 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu verzichten. Er hat seine Anträge dahingehend begründet, dass er seine Berufs- und Pensionsplanung an die „Alte Satzung“ ausgerichtet habe. Aufgrund eines von 1993 bis 2004 währenden Aufenthaltes in Köln sei ihm nicht möglich gewesen, von den neuen Statuten der Versorgungseinrichtung Kenntnis zu erlangen, dies trotz Korrespondenz und Kontakt mit der Tiroler Rechtsanwaltskammer. Mit Teilbescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abteilung 3, vom 05.02.2015, sei dem Beschwerdeführer eine jährliche Altersrente von brutto Euro 23.642,26 zugesprochen worden. Die Entscheidung über die verbleibenden Anträge (Anerkennung eines Härtefalles gemäß § 12 Abs 1 der Satzung einerseits und Zuerkennung eines Optionsrechtes gemäß Satzung bis zum 31.12.2003 maßgeblichen Rechtslage andererseits) sei einer getrennten Beschlussfassung vorbehalten worden. Die Vorgangsweise wurde deshalb gewählt, um den Beschwerdeführer einen möglichst umgehenden Bezug einer Altersrente zu ermöglichen, zumal ein Rentenanspruch selbst unstrittig ist. Dem zugesprochenen Rentenanspruch wurde – unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer nachgekauften Zeiten – 292 Versicherungsmonate zugrunde gelegt. Der Teilbescheid wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 12.02.2015 sei der Beschwerdeführer im Hinblick auf die noch zu erledigenden Anträge ersucht worden, die Tiroler Rechtsanwaltskammer darüber zu informieren, welche Tätigkeiten er in jener Zeit, während er nicht in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen war, nachgegangen ist und welche pensionsrechtlichen Ansprüche ihn daraus zustehen. Mit Teilbescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abteilung 3, vom 05.02.2015, sei dem Beschwerdeführer eine jährliche Altersrente von brutto Euro 23.642,26 zugesprochen worden. Die Entscheidung über die verbleibenden Anträge (Anerkennung eines Härtefalles gemäß Paragraph 12, Absatz eins, der Satzung einerseits und Zuerkennung eines Optionsrechtes gemäß Satzung bis zum 31.12.2003 maßgeblichen Rechtslage andererseits) sei einer getrennten Beschlussfassung vorbehalten worden. Die Vorgangsweise wurde deshalb gewählt, um den Beschwerdeführer einen möglichst umgehenden Bezug einer Altersrente zu ermöglichen, zumal ein Rentenanspruch selbst unstrittig ist. Dem zugesprochenen Rentenanspruch wurde – unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer nachgekauften Zeiten – 292 Versicherungsmonate zugrunde gelegt. Der Teilbescheid wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 12.02.2015 sei der Beschwerdeführer im Hinblick auf die noch zu erledigenden Anträge ersucht worden, die Tiroler Rechtsanwaltskammer darüber zu informieren, welche Tätigkeiten er in jener Zeit, während er nicht in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen war, nachgegangen ist und welche pensionsrechtlichen Ansprüche ihn daraus zustehen. Dem Beschwerdeführer wurde mit E-Mail vom 23.02.2015 bekannt gegeben, dass er vom 03.01.1984 bis zum 08.12.1986 sowie vom 01.10.1990 bis zum 07.04.2004 freiwillig nicht in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen gewesen ist. Während des erstgenannten Zeitraumes habe er eine Auswanderung in die Vereinigten Staaten und den Eintritt in eine spirituelle Kommune vorbereitet, in der er bis Dezember 1985 unentgeltlich gearbeitet habe. Nach seiner Rückkehr und Überwindung von Anlaufschwierigkeiten sei er ca vom Sommer 1986 bis zu seiner Wiedereintragung auf Teilzeitbasis als Berater eines Bauträgerunternehmens tätig gewesen. Während des zweigenannten Zeitraumes habe er verschiedene Ashrams in Indien und in Kleinkommunen in Italien gelebt und gearbeitet, dies ohne entlohnt zu werden. Erst ab Sommer 1993 sei er zuerst in Köln und sodann ab 2004 in W wiederum einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen und habe daneben auf selbständiger Basis als Berater für Kleinunternehmen fungiert. Aus den Tätigkeiten beziehe er einerseits eine geringfügige Pension der PVA, die sich auf monatlich Euro 132,17 belaufe und 14 Mal jährlich ausbezahlt werde. Andererseits erhalte er eine Rente von der deutschen Rentenversicherung, die sich aktuell auf Euro 163,78 belaufe und die er 12 Mal jährlich ausbezahlt bekommen würde. Mit Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abteilung 3, vom 28.05.2015, seien die weiteren Anträge des Vorstellungswerbers (Antrag auf Anerkennung eines Härtefalles im Sinne des § 12 Abs 1 der Satzung sowie Antrag auf nachträglicher Zuerkennung eines Optionsrechtes in die Rechtslage der Satzung gültig bis zum 31.12.2003) abgewiesen worden, im Wesentlichen mit der Begründung, dass ein Härtefall gemäß § 12 Abs 1 der Satzung nicht vorliege, da der Umstand, dass der Vorstellungswerber zeitweilig nicht in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen war und während dieser Zeit keine Versicherungszeiten im Versorgungssystem der Tiroler Rechtsanwaltskammer erworben habe, dessen private Entscheidung über seine Lebensführung geschuldet gewesen ist. Für die Zuerkennung eines Optionsrechtes, wie es vom Beschwerdeführer beantragt worden sei, bestünde keine Rechtsgrundlage. Dagegen isti die Vorstellung vom 30.07.2015 erhoben worden. Mit Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abteilung 3, vom 28.05.2015, seien die weiteren Anträge des Vorstellungswerbers (Antrag auf Anerkennung eines Härtefalles im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, der Satzung sowie Antrag auf nachträglicher Zuerkennung eines Optionsrechtes in die Rechtslage der Satzung gültig bis zum 31.12.2003) abgewiesen worden, im Wesentlichen mit der Begründung, dass ein Härtefall gemäß Paragraph 12, Absatz eins, der Satzung nicht vorliege, da der Umstand, dass der Vorstellungswerber zeitweilig nicht in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen war und während dieser Zeit keine Versicherungszeiten im Versorgungssystem der Tiroler Rechtsanwaltskammer erworben habe, dessen private Entscheidung über seine Lebensführung geschuldet gewesen ist. Für die Zuerkennung eines Optionsrechtes, wie es vom Beschwerdeführer beantragt worden sei, bestünde keine Rechtsgrundlage. Dagegen isti die Vorstellung vom 30.07.2015 erhoben worden. Das Plenum des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer hat an der Auffassung des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abteilung 3, festgehalten und wurde die Feststellung getroffen, dass der Beschwerdeführer vom 01.10.1990 bis zum Ablauf des 07.04.2004 nicht in der Liste der Rechtsanwälte eingetragen war, die Wiedereintragung ist mit Wirksamkeit ab dem 08.04.2004 erfolgt. Am 01.01.2004 ist der Beschwerdeführer nicht in der Liste der Rechtsanwälte der Tiroler Rechtsanwaltskammer oder einer anderen österreichischen Rechtsanwaltskammer mit Versorgungseinrichtung eingetragen gewesen. Seitens des Beschwerdeführers wurde nachangeführte Beschwerde erhoben: „Gegen den Bescheid des Plenums des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 21.
  5. 2016 zu ****, zugestellt am 05.02.2016, über meine Vorstellung vom 30.07.2015 auf Anerkennung eines Härtefalles gem äß § 12 Abs. 1 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A bzw. die nachträgliche Zuerkennung des Optionsrechtes in die Rechtslage der Satzung der Versorgungseinrichtung gültig bis zum 31.12.2003 erhebe ich innerhalb rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittels„Gegen den Bescheid des Plenums des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 21.
  6. 2016 zu ****, zugestellt am 05.02.2016, über meine Vorstellung vom 30.07.2015 auf Anerkennung eines Härtefalles gem äß Paragraph 12, Absatz eins, der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A bzw. die nachträgliche Zuerkennung des Optionsrechtes in die Rechtslage der Satzung der Versorgungseinrichtung gültig bis zum 31.12.2003 erhebe ich innerhalb rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittels B e s c h w e r d e an das Landesverwaltungsgericht Tirol mit folgender B e g r ü n d u n g Ich schicke voraus, dass ich die bis 31.12.2003 geltende Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer Teil A der Einfachheit halber kurz „alte Satzung“ nenne und die mit Beschlussfassung der ao. Vollversammlung der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 20.11.2003 geänderte, ab 01.01.2004 geltende Satzung „neue Satzung“. A) Sachverhalt Ich fasse kurz zusammen, dass ich mir seit spätestens 1990, nach der zweiten meiner drei bis 1975 zurückreichenden Phasen anwaltlicher Tätigkeiten, bewusst war, mit meiner Altersversorgung auf meine Pensionsansprüche gegenüber der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer angewiesen zu sein. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen ungekürzten Pensionsanspruch waren damals 10 Jahre Wartezeit, davon die letzten 5 Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles. In der Folgezeit erkundigte ich mich gelegentlich bei dem Übernehmer meiner Kanzlei in W, Dr. B B, bezüglich der Situation meiner Pensionsansprüche. Es war ihm jeweils nichts von einer Änderung bekannt. Mit Schreiben vom 12.05.1997 vergewisserte ich mich bei der Tiroler Rechtsanwaltskammer über den Sachstand und entnahm der Antwort samt der beigelegten alten Satzung, dass hinsichtlich meiner Pension tatsächlich keine Änderung eingetreten war. Ich bin am XX.XX.XXXX geboren, war ca. 12 Jahre in die Liste der Rechtsanwälte bei der Tiroler Rechtsanwaltskammer eingetragen und musste also, um meinen Anspruch auf 100 Prozent der Pension nicht zu verlieren, nach der geltenden alten Satzung von meinem
  7. bis zum
  8. Lebensjahr von April 2004 bis April 2009 wieder als Rechtsanwalt in die Liste der Rechtsanwälte bei der Tiroler Rechtsanwaltskammer eingetragen sein.Ich fasse kurz zusammen, dass ich mir seit spätestens 1990, nach der zweiten meiner drei bis 1975 zurückreichenden Phasen anwaltlicher Tätigkeiten, bewusst war, mit meiner Altersversorgung auf meine Pensionsansprüche gegenüber der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer angewiesen zu sein. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen ungekürzten Pensionsanspruch waren damals 10 Jahre Wartezeit, davon die letzten 5 Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles. In der Folgezeit erkundigte ich mich gelegentlich bei dem Übernehmer meiner Kanzlei in W, Dr. B B, bezüglich der Situation meiner Pensionsansprüche. Es war ihm jeweils nichts von einer Änderung bekannt. Mit Schreiben vom 12.05.1997 vergewisserte ich mich bei der Tiroler Rechtsanwaltskammer über den Sachstand und entnahm der Antwort samt der beigelegten alten Satzung, dass hinsichtlich meiner Pension tatsächlich keine Änderung eingetreten war. Ich bin am römisch zwanzig.XX.XXXX geboren, war ca. 12 Jahre in die Liste der Rechtsanwälte bei der Tiroler Rechtsanwaltskammer eingetragen und musste also, um meinen Anspruch auf 100 Prozent der Pension nicht zu verlieren, nach der geltenden alten Satzung von meinem
  9. bis zum
  10. Lebensjahr von April 2004 bis April 2009 wieder als Rechtsanwalt in die Liste der Rechtsanwälte bei der Tiroler Rechtsanwaltskammer eingetragen sein. Als der Termin des erforderlichen Wiedereintrittes näher kam, wandte ich mich mit Schreiben vom 12.06.2003 unter Hinweis auf meine beabsichtigte Wiedereintragung erneut an die Tiroler Rechtsanwaltskammer, unter anderem mit der Bitte um Auskunft über die Voraussetzungen meines Pensionsanspruchs. Mit Antwortschreiben vom 10.07.2003 bestätigte Mag. C C von der Kammerkanzlei meine Vorzeiten von 1975 bis 1984 und von 1986 bis 1990, beantwortete sämtliche Fragen und verwies im Übrigen auf die beigelegte alte Satzung, die die alte, unveränderte Rechtslage bestätigte. Etwa 2 Monate später begann ich die Wiedereintragung konkret vorzubereiten. Etwa vor Anfang Oktober, rief ich in der Kammerkanzlei an und stellte mich Mag. C C als derjenige vor, der sich wiedereintragen lassen wolle und wegen der Pensionsvoraussetzungen angefragt habe. Mag. C C erinnerte sich an mich. Ich fragte sie bezüglich der Vorlage von Seminarbestätigungen im Ausmaß von 36 Halbtagen. Sie beschied mir, Seminarbestätigungen seien für mich nicht erforderlich, sondern nur für Neueintragungen. Mit weiteren Fragen wollte ich mich zu einem späteren Zeitpunkt an sie wenden. Für den Wiedereintragungsantrag war ja noch Zeit, zuerst waren die Fragen einer Kanzleigemeinschaft oder einer Tätigkeit als Einzelanwalt sowie des Wohn- und Kanzleisitzes zu klären. Nach Festlegung der Wohn- und Kanzleistrukturen rief ich am 03.02.2004 Mag. C C in der Kammerkanzlei an, um die restlichen Fragen für die Wiedereintragung abzuklären. Wir besprachen zunächst den Punkt „Eidesstättige Erklärung“, wozu sie mir ein entsprechendes Formular zu schicken versprach. Bevor ich jedoch auf die weiteren Punkte eingehen konnte, wies sie darauf hin, dass grundsätzlich eine neue Satzung gelte, die für ganz Österreich in Kraft sei. Sie würde etliche Änderungen enthalten, die auch die Pensionsregelung betreffen. Es gäbe Übergangsbestimmungen. Die Geschichte sei komplex. Sie würde mir Namen, Adresse und Telefonnummer des Ausschussmitgliedes mitteilen, das sich da auskennt. Eine Kopie der neuen Satzung würde mir zugeschickt. Ich erschrak, zumal ich bei Mag. C C ein schlechtes Gewissen wahrgenommen hatte. Ich klärte noch rasch die restlichen anstehenden Fragen nach der Rechtsanwalt-Berufshaftpflicht und der erweiterten Haftpflicht ab, nahm zur Kenntnis, dass ich dem Treuhandverband zu einem späteren Zeitpunkt beitreten und die Beteiligung am elektronischen Rechtsverkehr auch nachträglich vornehmen könne und für die Krankenversicherung deren Bekanntgabe genügen würde. Nach Einlangen der neuen Satzung und nach einem persönlichen Telefonat mit Dr. D D, an den mich Mag. C C verwiesen hatte, bestätigten sich meine Befürchtungen. Mein Pensionsanspruch verringerte sich nach der neuen Satzung durch die Umstellung der Pensionsberechnung auf Beitragsmonate auf ca. 49 Prozent gegenüber der alten Satzung. Nachdem ich mangels Kenntnis der neuen Satzung am 01.01.2004 nicht in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen war, hatte ich kein Optionsrecht in die alte Satzung mehr und ich stand plötzlich vor der Tatsache, dass gegenüber der bis 31.12.2003 geltenden alten Satzung und Rechtslage plötzlich ca. 215 Beitragsmonate fehlten. Dadurch, dass ich fast 6 Jahre über das mögliche Pensionsantrittsalter hinaus als in die Liste eingetragener Anwalt arbeitete und 18 Monate nachkaufte, konnte ich den bewilligten Pensionsanspruch bis ca. 69 Prozent (290 von 420 Beitragsmonaten) erhöhen. Das Telefonat von vor Anfang Oktober 2003 fand nicht viel mehr als etwa 8 Wochen vor der ao. Vollversammlung der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 20.11.2003 statt. Ich wohnte damals noch in Köln und bin von Tag und Tagesordnung der ao. Vollversammlung nicht voraus informiert worden, Ich zweifelte nicht im Geringsten an der unveränderten Rechtslage. Für das Fehlen jeglichen Zweifels waren folgende Umstände maßgeblich:
  11. Mit dem Antwortschreiben der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 10.07.2003 bestätigte die Kammer nach wie vor die Gültigkeit der alten Satzung. Ich hatte die Kammer voraus über die beabsichtigte Wiedereintragung informiert, die Kammer führte meine vorausgehenden Eintragungen in die Liste der Rechtsanwälte vom 17.09.1975 bis 02.01.1984 und vom 09.12.1986 bis 30.09.1990 ebenso präzise an wie meine gesamte vorausgehende Eintragungsdauer von 12 Jahren, 1 Monat und 7 Tagen sowie die der alten Satzung gemäße Wartezeit von 10 Jahren, 5 davon vor Eintritt des Versicherungsfalles. Der Kammer waren somit meine pensionsrechtlichen Umstände genau bekannt, denen zufolge ich vor Eintritt der vollen Pensionsberechtigung lediglich noch 5 Jahre als in Liste der Rechtsanwälte eingetragener Anwalt tätig zu sein hatte. In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich festzuhalten, dass ich die 10-jährige Wartezeit auf der Grundlage der alten Satzung mit über 12 Jahren längst erfüllt hatte. Weitere Beitragszeiten waren nach der alten Satzung bis 31.12.2003 nicht erforderlich und hätten auch zu keiner Erhöhung des Pensionsanspruches geführt. Dieser Rechtsanspruch stand mir zumindest seit der Vollendung der 10-jährigen Wartezeit ab etwa 2 Jahre vor meiner letzten Unterbrechung also seit ca. 1988 zu und blieb bis zum Inkrafttreten der neuen Satzung aufrecht. Die Unterbrechungen meiner anwaltlichen Tätigkeit hatten auf meine pensionsrechtlichen Ansprüche nach der alten Satzung keinen Einfluss. Solange die alte Satzung in Kraft war, stand mir ein - bedingt durch meine von mir beabsichtigte 5-jährige anwaltlich Tätigkeit vor Pensionsantritt, worum ich mich eben bemühte - vollwertiger Pensionsanspruch zu. Also auch zur Zeit der mir erteilten Auskunft mit Schreiben der Kammer vom 10.07,2003 und bis zur Außerkraftsetzung der alten Satzung und dem Inkrafttreten der neuen per 01.01.
  12. Ich begann zeitnah zur Auskunft vom 10.07.2003 mit meinen Vorbereitungen der Wiedereintragung, wovon die Kammer auch durch mein Telefonat von vor Anfang Oktober 2003 Kenntnis hatte. Ich habe daher darauf vertraut, dass die einmal erteilte Rechtsinformation die Kammer verpflichtet, mich über wesentliche, zeitnahe inhaltliche Veränderungen ihrer schriftlichen Auskunft zu informieren, zumal wenn wie im gegenständlichen Fall ein Kontakt bestand. Dazu vor allem, wenn sich meine pensionsrechtliche Situation absehbar ändern würde und bei mangelhafter Information sonst die Sinnhaftigkeit der vorausgehenden Auskunft in Frage gestellt wäre. Auf jeden Fall, wenn im Zeitpunkt der erteilten Auskunft entsprechende Änderungen der Satzung bereits am Laufen gewesen wären.
  13. Dazu kommt, dass es vom Zeitpunkt des Telefonates von vor Anfang Oktober 2003 bis zu der von mir angestrebten Wiedereintragung um meinen
  14. Geburtstag am XX.XX.XXXX noch ca. 6 Monate hin waren. Abgesehen von der obigen Darstellung des Sachverhalts ging ich davon aus, dass die Ausarbeitung einer neuen Satzung, die Beratungen darüber, die eventuelle Einholung von Rentenberechnungsgutachten und die ministerielle Genehmigung eine beträchtlich längere Vorlaufzeit beanspruchen würde.Dazu kommt, dass es vom Zeitpunkt des Telefonates von vor Anfang Oktober 2003 bis zu der von mir angestrebten Wiedereintragung um meinen
  15. Geburtstag am römisch zwanzig.XX.XXXX noch ca. 6 Monate hin waren. Abgesehen von der obigen Darstellung des Sachverhalts ging ich davon aus, dass die Ausarbeitung einer neuen Satzung, die Beratungen darüber, die eventuelle Einholung von Rentenberechnungsgutachten und die ministerielle Genehmigung eine beträchtlich längere Vorlaufzeit beanspruchen würde. Ich zweifelte somit nicht an meinem Pensionsanspruch. Für die Beurteilung, inwieweit die Tiroler Rechtsanwaltskammer ihre Informationspflicht verletzt hat, erscheint die Frage wesentlich, wann die Tiroler Rechtsanwaltskammer mit der Vorbereitung der neuen Satzung begonnen hat. Mangels eigener Kennnisse bitte ich das Landesverwaltungsgericht Tirol, die Tiroler Rechtsanwaltskammer aufzufordern, diesbezügliche Beweise zu erbringen oder den Beginn der Bemühungen um eine neue Satzung glaubhaft zu machen. Sofern das Landesverwaltungsgericht Tirol es als opportun erachtet, bitte ich das Gericht, Mag. C C als Zeugin zur Frage zu laden, wann sie von der neuen Satzung Kenntnis erlangt hatte. Ihre Adresse ist mir nicht bekannt und möge gegebenenfalls von der Tiroler Rechtsanwaltskammer mitgeteilt werden. Soviel ich weiß, ist sie nicht mehr dort beschäftigt B) Feststellungen Es ist wohl richtig, dass ich meine anwaltliche Tätigkeit aus privaten Gründen und freiwillig, also ohne dass diesbezüglich Not oder Zwang bestanden hätte, unterbrach, ich während dieser Zeit somit nicht in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen war und deshalb auch keine Versicherungszeiten im Versorgungssystem der Tiroler Rechtsanwaltskammer erwarb. Diese Feststellungen sind jedoch rechtlich unerheblich. Bereits zwei Jahre vor der zweiten Unterbrechung meiner anwaltlichen Tätigkeit im Jahre 1990 hatte ich nämlich die von der alten Satzung vorgeschriebene Wartezeit von 10 Jahren erfüllt und bis zu meinem
  16. Lebensjahr anfallende zusätzliche Beitragszeiten hätten somit keine finanzielle Auswirkung auf meinen Pensionsanspruch gehabt. Diese Rechtslage endete erst mit dem Inkrafttreten der neuen Satzung per 01.01.2004, womit sich mein Pensionsanspruch mit einem Schlag um über 215 Monate minderte Im Übrigen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter C) Rechtliche Begründung verwiesen. C) Rechtliche Begründung
  17. Zunächst stütze ich meinen Anspruch darauf, dass die Tiroler Rechtsanwaltskammer ihre Informationspflicht verletzt hat, indem sie mich nicht rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der neuen Satzung über diese informiert hat und ich mangels rechtzeitiger Wiedereintragung vor dem 01.01.2004 verhindert war, vom Optionsrecht zugunsten der alten Satzung Gebrauch zu machen. Die von der Tiroler Rechtsanwaltskammer erteilte Auskunft laut Schreiben vom 10.07.2003 beinhaltet die Verpflichtung der Kammer, mich über wesentliche, zeitnahe Veränderungen ihrer schriftlichen Informationen aufzuklären, zumal wenn ein weiterer Kontakt bestand und wie im qeqenständlichen Fall bei mangelhafter Information sonst die Sinnhaftigkeit der vorausgehenden Auskunft vereitelt wäre. Von einer Interessenvertretung wie der Tiroler Rechtsanwaltskammer ist zu erwarten, einem ehemaligen und deklariert künftigen Kollege gegenüber statt eine Informationspflicht generell in Frage zu stellen, eine eher weitreichend zu interpretierende Hilfestellung zu leisten. Dies trifft zumindest auf die gegenständliche Informationspflicht zu, deren Verletzung mit einem Schlag zu einer mehr als 50-prozentigen Reduktion meines Pensionsanspruches geführt hat, eine Herabsetzung, die ich letztlich noch auf ca. 30 Prozent aus Eigenem mindern konnte. Die Tiroler Rechtsanwaltskammer bezeichnet die von mir erwartete Informationspflicht als ausufernde Aufklärungs-/Manuduktionspflicht, die keine rechtliche Grundlage finde, faktisch nicht verwirklichbar sei und die Grenzen der eigentlichen (parteilichen) Interessenvertretung überschreiten würde. Mag. C C widerlegte diesen Standpunk beim Telefonat vom 03.02.2004 besser, als ich es in diesem Schriftsatz tun könnte: Sie bemerkte ganz einfach, gäbe seit 01.01.2004 eine neue Satzung. Zur Zeit der Anfrage vom 12.06.2003 und deren Beantwortung durch die Tiroler Rechtsanwaltskammer mit Schreiben vom 10.07.2003 war ich zwar nicht in die Liste der Rechtsanwälte bei der Tiroler Rechtsanwaltskammer eingetragen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Aufklärungs-/und Manuduktionspflicht nicht bestanden hätte. Ich verfügte zu diesem Zeitpunkt nach der geltenden alten Satzung über den Anspruch auf ungekürzte Pension gegenüber der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer vorausgesetzt, dass ich noch 5 Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen bin. Weitere Ausführungen behalte ich mir vor, wenn der Sachverhalt bezüglich des Zeitpunktes geklärt ist, zu welchem die Tiroler Rechtsanwaltskammer mit der Ausarbeitung der neuen Satzung begonnen bzw. deren Ausarbeitung veranlasst hat.
  18. Subsidiär stütze ich meinen Anspruch auf die Härtefall-Bestimmungen gemäß § 12 - Außerordentliche Leistungen und Beiträge - Abs 1 der neuen Satzung. Gemäß dieser Bestimmung ist der Ausschuss der Tiroler Rechtsanwaltskammer ermächtigt, auf Antrag in außerordentlichen Härtefällen nach freiem Ermessen und ohne eine Begründung eines Rechtsanspruches Leistungen an Rechtsanwälte und deren Hinterbliebene unter Absehen von den für solche Versorgungsleistungen notwendigen Voraussetzungen zu gewähren. Als Härtefall ist insbesondere eine Notsituation anzusehen, die durch eine - gemessen an der Dauer der Verzögerung des Berufseintritts - übermäßige Reduktion der Zurechnungszeiten gemäß § 7 Abs 6 lit b bewirkt wird. Es scheint, als wäre diese Rechtsbestimmung auf den gegenständlichen Fall geradezu zugeschnitten. Selbst wenn mein Vertrauen in die Informationspflicht der Rechtsanwaltskammer meine alleinige Verantwortung wäre, würde ein Härtefall vorliegen.Subsidiär stütze ich meinen Anspruch auf die Härtefall-Bestimmungen gemäß Paragraph 12, - Außerordentliche Leistungen und Beiträge - Absatz eins, der neuen Satzung. Gemäß dieser Bestimmung ist der Ausschuss der Tiroler Rechtsanwaltskammer ermächtigt, auf Antrag in außerordentlichen Härtefällen nach freiem Ermessen und ohne eine Begründung eines Rechtsanspruches Leistungen an Rechtsanwälte und deren Hinterbliebene unter Absehen von den für solche Versorgungsleistungen notwendigen Voraussetzungen zu gewähren. Als Härtefall ist insbesondere eine Notsituation anzusehen, die durch eine - gemessen an der Dauer der Verzögerung des Berufseintritts - übermäßige Reduktion der Zurechnungszeiten gemäß Paragraph 7, Absatz 6, Litera b, bewirkt wird. Es scheint, als wäre diese Rechtsbestimmung auf den gegenständlichen Fall geradezu zugeschnitten. Selbst wenn mein Vertrauen in die Informationspflicht der Rechtsanwaltskammer meine alleinige Verantwortung wäre, würde ein Härtefall vorliegen. Die Verfasser der neuen Satzung haben für einen analogen Fall wie meinen in der neuen Satzung Übergangsbestimmungen vorgesehen, wonach „Rechtsanwälte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung in die Liste dieser oder einer anderen österreichischen Rechtsanwaltskammer mit Versorgungseinrichtung eingetragen sind und a. am 31.12.2003 bereits 60 Beitragsmonate in der Versorgungseinrichtung dieser Rechtsanwaltskammer oder unter Einbeziehung von Beitragsmonaten in Versorgungseinrichtungen anderer österreichischer Rechtsanwaltskammern erworben und das
  19. Lebensjahr vollendet haben und b. 5 Jahre unmittelbar vor Eintritt des Versorgungsfalles ohne Unterbrechung in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer mit Versorgungseinrichtung eingetragen waren und insgesamt mindestens 120 Beitragsmonate erworben haben,“ können „als Altersrente 100 % der jeweils laut Leistungsordnung gültigen Basisaltersrente beanspruchen“. Alle diese Voraussetzungen sind bei mir erfüllt, außer dass ich in Unkenntnis der neuen Satzung nicht in der Lage war, mich rechtzeitig vor dem 31.12.2003 um die Wiedereintragung zu kümmern. Hätte mich die Kammer über die neue Satzung rechtzeitig aufgeklärt - selbst zwei Monate vor der tatsächlichen Information hätten ausgereicht hätte ich die Wiedereintragung selbstverständlich noch vor dem Stichtag 01.01.2004 bewerkstelligt, nach meinem
  20. Lebensjahr für die alte Satzung optiert. Somit wäre ich in den Genuss der ungekürzten Pension gekommen und hätte über eine Weiterarbeit über mein
  21. Lebensjahr hinaus frei entscheiden können. Eine Anerkennung als Härtefall würde daher dem Sinn und der Vorkehrung der neuen Satzung entsprechen. Der Grund für die Härtefall-Situation lag nicht - wie die Kammer in ihrer rechtlichen Beurteilung behauptet - in der freiwilligen, ohne Not und Zwang verursachten sondern auf persönlichen Gründen beruhenden Entscheidung der Unterbrechung meiner anwaltlichen Laufbahn mit der Folge, dass während der Unterbrechung keine Versicherungszeiten anfallen würden. Wie unter B) Feststellungen ausgeführt, galt nach der alten Satzung jedenfalls seit mindestens 1990 eine Wartezeit von 10 Jahren, die ich damals bereits erfüllt hatte. Zusätzliche Beitragsmonate in der Zeit ab meiner zweiten Unterbrechung hätten also zu keiner Veränderung meiner pensionsrechtlichen Ansprüche geführt. Auch die Zeit der ersten Unterbrechung fällt nicht ins Gewicht. Ich hatte die Wartezeit der alten Satzung trotz der ersten Unterbrechung zu Beginn der zweiten Unterbrechung mit einem Überhang von mehr als zwei Jahren erfüllt. Dieser Rechtsanspruch auf ungekürzte Pension war auch zeitlich nach der Auskunft der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 10.07.2003 aufrecht und erlosch erst per 01.01.2004, weil ich vom Inkrafttreten der neuen Satzung zu spät erfahren habe. Mangels der rechtzeitigen Information bin ich damals um mehr als die Hälfte der vollen Pension umgefallen. Diese Folgen der Unterbrechung waren mir entgegen den Ausführungen der Tiroler Rechtsanwaltskammer eben nicht bekannt und nicht von mir in Kauf genommen. Die Kenntnis hiervon habe ich ja erst bei dem Telefonat mit Mag. C C vom 03.02.2004 erlangt. Die Frist für das Inkrafttreten der neuen Satzung war vom Tag des Beschlusses, 20,11.2003, bis 01.01.2004 mit nicht einmal 6 Wochen äußerst kurz bemessen. Mir ist selbstverständlich bewusst, dass für die beantragte Einräumung eines Optionsrechtes keine rechtliche Grundlage besteht. Mein diesbezüglicher Antrag war, wenn ich ihn auch falsch formuliert haben mag, so zu verstehen, dass ich im Rahmen der Anerkennung als Härtefall mit dem Ergebnis berücksichtigt werde, wie es einer Einräumung eines Optionsrechtes entspräche. Meine Pensionsansprüche gegenüber der PVA betreffen keine Unterbrechungszeiträume meiner Anwaltschaft. Bei meinen Ansprüchen gegenüber der Deutsche Rentenversicherung fallen knapp 9 Jahre in die anwaltliche Unterbrechungszeit, während ich die letzten ca. 5 Jahre meiner Beitragszahlung an die Deutsche Rentenversicherung in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen war. Bei dem Pensionsanspruch, der bei der Deutsche Rentenversicherung in der ca. 9-jährigen Unterbrechungszeit angewachsen ist, wären die von mir geleisteten Beitragszahlungen zu anzurechnen. Abgesehen davon führen beide Pensionsansprüche gegenüber der PVA und der Deutsche Rentenversicherung Bund zu keiner Verkürzung meines Pensionsanspruches gegenüber der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer, weil der Anspruch nach der alten Satzung ungekürzt bestanden hat und sich keine fehlenden Beitragszeiten in Kauf zu nehmen gehabt hätte. Somit stelle ich folgende A n t r ä g e , der Beschwerde durch Zuspruch des entgangenen Ausgleichs auf die ungekürzte Pension Folge zu geben
  22. aus dem Titel der Verletzung der Informationspflicht und subsidiär
  23. auf der Grundlage eines festzustellenden Härtefalles. Ferner wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt.“ Am 26.04.2016 wurde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol vom Plenum des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vorgelegt und nachstehende Gegenäußerung erstattet: „
  24. Zum Sachverhalt: a) Richtig ist, dass das Plenum des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer in seiner Sitzung vom 21.01.2016 entschieden hat, der Vorstellung, die der nunmehrige Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abt, III, vom 28.05.2015 zu **** erhoben hat, keine Folge zu geben.Richtig ist, dass das Plenum des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer in seiner Sitzung vom 21.01.2016 entschieden hat, der Vorstellung, die der nunmehrige Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abt, römisch drei, vom 28.05.2015 zu **** erhoben hat, keine Folge zu geben. b) Der Beschwerdeführer bestätigt, dass er seine „anwaltliche Tätigkeit aus privaten Gründen und freiwillig, also ohne, dass diesbezüglich Not oder Zwang bestanden hätte, unterbrach....“ und er daher „während dieser Zeit somit nicht in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen war und deshalb auch keine Versicherungszeiten im Versorgungssystem der Tiroler Rechtsanwaltskammer erwarb“, erführt jedoch zugleich aus, dass die entsprechenden Feststellungen im bekämpften Bescheid „unerheblich“ wären. In welche Richtung er hier zielt, ist nicht erkennbar, zumal er in diesem Zusammenhang keinen Antrag stellt und auch keine Ausführungen zur rechtlichen Relevanz anstellt. Im Übrigen ist es unrichtig, dass die wiedergegebenen Feststellungen unerheblich wären: Bedeutung kommt ihnen im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob hier, wie vom Beschwerdeführer ursprünglich angeregt, die Härtefall-Regelung des § 12 Abs. 1 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Tiroler Rechtsanwaltskammer anzuwenden ist, zu.Der Beschwerdeführer bestätigt, dass er seine „anwaltliche Tätigkeit aus privaten Gründen und freiwillig, also ohne, dass diesbezüglich Not oder Zwang bestanden hätte, unterbrach....“ und er daher „während dieser Zeit somit nicht in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen war und deshalb auch keine Versicherungszeiten im Versorgungssystem der Tiroler Rechtsanwaltskammer erwarb“, erführt jedoch zugleich aus, dass die entsprechenden Feststellungen im bekämpften Bescheid „unerheblich“ wären. In welche Richtung er hier zielt, ist nicht erkennbar, zumal er in diesem Zusammenhang keinen Antrag stellt und auch keine Ausführungen zur rechtlichen Relevanz anstellt. Im Übrigen ist es unrichtig, dass die wiedergegebenen Feststellungen unerheblich wären: Bedeutung kommt ihnen im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob hier, wie vom Beschwerdeführer ursprünglich angeregt, die Härtefall-Regelung des Paragraph 12, Absatz eins, der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Tiroler Rechtsanwaltskammer anzuwenden ist, zu. c) Hervorzuheben ist, dass zufolge der getroffenen und insofern unangefochten gebliebenen Feststellungen sämtliche pensionsrechtlichen Anfragen des Beschwerdeführers zeitnah bearbeitet und richtig beantwortet wurden. d) Hervorzuheben ist ferner, dass sich der Beschwerdeführer vor der Satzungsänderung letztmalig mit Schreiben vom 12.06.2003 mit pensionsrechtlichen Anliegen an die Tiroler Rechtsanwaltskammer gewandt hat, wobei er sich dabei nach der aktuellen Rechtslage erkundigt und angefragt hat, welche Zeiten ihm für einen Pensionsanspruch fehlten. Zwischen diesem Schreiben und dem Inkrafttreten der maßgeblichen Satzungsänderung (01.01.2004), sohin für einen Zeitraum von ca. sechseinhalb Monaten, hat sich der Beschwerdeführer kein weiteres Mal mit pensionsrechtlichen Anliegen an die Kammer gewandt. Auch die diesbezüglichen Feststellungen blieben unangefochten und wurden in der Beschwerde darüber hinaus bestätigt (Beschwerde Seite 2, Pkt. A/2.). e) Im Übrigen wird an den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Angaben zum Sachverhalt (Punkt A) bzw. an den dort getroffenen Feststellungen (Punkt B) vollumfänglich festgehalten.
  25. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides: a. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung einer „Informationspflicht“ durch die Tiroler Rechtsanwaltskammer liegt nicht vor. Aufklärungs-/Manuduktionspflichten, wie sie vom Beschwerdeführer unterstellt werden, finden keine rechtliche Grundlage und wären auch faktisch nicht verwirklichbar: Einerseits würden sie erfordern, dass aus Anlass einer bloßen - und für sich genommen klaren - Anfrage die dahinterstehenden Parteienmotive erforscht werden, um sodann eine daran ausgerichtete, alle Eventualitäten berücksichtigende individuelle (und die Grenzen zur parteilichen Interessenvertretung weit überschreitende) Anleitung vorzunehmen. Andererseits hätte das Amt der Tiroler Rechtsanwaltskammer, wenn man der Ansicht des Beschwerdeführers folgt, das Ergebnis der Abstimmung in der Vollversammlung im Vorhinein kennen und darüber aufklären müssen - dass dies faktisch schlichtweg unmöglich ist, bedarf keiner weiteren Erklärung. Abgesehen davon, dass eine derart ausufernde Aufklärungs-/Manuduktionspflicht tatsächlich nicht verwirklichbar wäre bzw. gerade deshalb, findet sie auch keinerlei rechtliche Grundlage. Ganz in diesem Sinn legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, woraus er die von ihm unterstellte Informationspflicht der Tiroler Rechtsanwaltskammer in rechtlicher Flinsicht ableitet. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang ferner, dass der Beschwerdeführer rechtskundig und mit den Bestimmungen zur Willensbildung in der Tiroler Rechtsanwaltskammer vertraut ist. Es wäre ihm zumutbar gewesen, sich in kürzeren Intervallen nach allfälligen Satzungsänderungen zu erkundigen oder sich nach Stattfinden der Jahreshauptversammlung der Tiroler Rechtsanwaltskammer, in der die maßgebliche Satzungsänderung beschlossen wurde, zumindest nach den Inhalten der Beschlussfassung zu erkundigen. Die nunmehrige Argumentation des Beschwerdeführers würde im Ergebnis bedeuten, dass sein diesbezügliches Versäumnis (letztlich ein Sorgfaltsdefizit in eigenen Angelegenheiten) durch eine überbordende Aufklärungs-/Manuduktionspflicht der Tiroler Rechtsanwaltskammer zu kompensieren wäre. Es ist jedoch gerade nicht der Zweck von Aufklärungs-/Manuduktionspflichten, Sorgfaltsdefizite der Parteien auszugleichen. Im Übrigen wird an den Ausführungen, die der angefochtene Bescheid zu einer allfälligen Verletzung von Aufklärungs-/Manuduktionspflichten enthält, vollumfänglich festgehalten. b. Zweck des § 12 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Tiroler Rechtsanwaltskammer (im Folgenden kurz: Satzung) ist es, Abhilfe zu schaffen, wenn schicksalhafte bzw. unabwendbare Umstände zu außergewöhnlichen Bezugsverkürzungen führen.Zweck des Paragraph 12, der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Tiroler Rechtsanwaltskammer (im Folgenden kurz: Satzung) ist es, Abhilfe zu schaffen, wenn schicksalhafte bzw. unabwendbare Umstände zu außergewöhnlichen Bezugsverkürzungen führen. Der Verkürzung, die der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Rente hinzunehmen hat, liegen jedoch, wie bereits in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, gerade keine schicksalhaften bzw. unabwendbaren Ereignisse zugrunde. Der Beschwerdeführer hat sich zufolge der getroffenen und insofern unangefochten gebliebenen Feststellungen für eine Lebensführung entschieden, die dazu führte, dass er jeweils für längere Zeiträume keine Versicherungszeiten im Versorgungssystem der Tiroler Rechtsanwaltskammer erworben hat. Der Ausfall von Versicherungszeiten war sohin weder schicksalhaft noch unabwendbar. Zu beachten ist ferner, dass nicht jede an den jeweils individuellen Plänen gemessene Bezugsverkürzung auch einen „Härtefall“ im Sinne der § 12 der Satzung darstellt. Unzweifelhaft waren die individuellen Pläne des Vorstellungswerbers darauf ausgerichtet, dass er höhere Rentenbezüge erhalten würde, dies bei möglichst geringer Versicherungszeit. Dass die nunmehr tatsächlich gewährten Bezüge hinter den Plänen des Beschwerdeführers Zurückbleiben, ist für diesen unerfreulich, stellt aber per se keinen Härtefall dar, zumal der Vorstellungswerber aufgrund jener Tätigkeiten, die er während der Zeit seiner Nichteintragung ausgeübt hat, andere Rentenansprüchen erworben hat, die diesen Ausfall hinsichtlich der „Anwaltspension“ wiederum teilweise ausgleichen.Zu beachten ist ferner, dass nicht jede an den jeweils individuellen Plänen gemessene Bezugsverkürzung auch einen „Härtefall“ im Sinne der Paragraph 12, der Satzung darstellt. Unzweifelhaft waren die individuellen Pläne des Vorstellungswerbers darauf ausgerichtet, dass er höhere Rentenbezüge erhalten würde, dies bei möglichst geringer Versicherungszeit. Dass die nunmehr tatsächlich gewährten Bezüge hinter den Plänen des Beschwerdeführers Zurückbleiben, ist für diesen unerfreulich, stellt aber per se keinen Härtefall dar, zumal der Vorstellungswerber aufgrund jener Tätigkeiten, die er während der Zeit seiner Nichteintragung ausgeübt hat, andere Rentenansprüchen erworben hat, die diesen Ausfall hinsichtlich der „Anwaltspension“ wiederum teilweise ausgleichen. Im Ergebnis kommt der Beschwerde keine Berechtigung zu und stellt die belangte Behörde höflich den III. A N T R A G,römisch drei. A N T R A G, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle die Beschwerde - allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet abweisen.“ Infolge der erhobenen Beschwerde wurde am 18.10.2016 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der Tiroler Rechtsanwaltskammer mit der Zahl **** sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers aufgenommen wurde. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer Dr. A A wurde am XX.XX.XXXX geboren. Er war in die Liste der Tiroler Rechtsanwaltskammer als Rechtsanwalt eingetragen und hat sich Versicherungszeiten für den Zeitraum 01.10.1975 bis 31.01.1984 sowie 01.01.1987 bis 30.09.1990 und 01.05.2004 bis 31.01.2015 somit Versicherungszeiten für 274 Monate erworben. Ferner hat er Versicherungsmonate nachgekauft, sodass 292 Versicherungsmonate berücksichtigt wurden. Daraus hat sich eine Bruttopension von jährlich Euro 23.642,26 zum Zeitpunkt der Erlassung des Teilbescheides ergeben, welche in 14 gleichen Beträgen von der Tiroler Rechtsanwaltskammer ausbezahlt werden. Der Beschwerdeführer Dr. A A wurde am römisch zwanzig.XX.XXXX geboren. Er war in die Liste der Tiroler Rechtsanwaltskammer als Rechtsanwalt eingetragen und hat sich Versicherungszeiten für den Zeitraum 01.10.1975 bis 31.01.1984 sowie 01.01.1987 bis 30.09.1990 und 01.05.2004 bis 31.01.2015 somit Versicherungszeiten für 274 Monate erworben. Ferner hat er Versicherungsmonate nachgekauft, sodass 292 Versicherungsmonate berücksichtigt wurden. Daraus hat sich eine Bruttopension von jährlich Euro 23.642,26 zum Zeitpunkt der Erlassung des Teilbescheides ergeben, welche in 14 gleichen Beträgen von der Tiroler Rechtsanwaltskammer ausbezahlt werden. Anlässlich der Verhandlung hat der Beschwerdeführer erklärt, dass er durch die Änderung der Satzungen seiner Einschätzung nach mehr als 50 % der Pensionsansprüche verloren habe und er gerechnet habe, dass sich für ihn eine monatliche Differenz von rund Euro 500,00 ergebe, wenn er zu den alten Konditionen in Pension hätte gehen können. Er gab an, dass bei der reinen Anwaltsrente man bedenken müsse, dass man nicht krankenversichert ist. Bis zum 31.12.2003 hatte § 49 RAO nachstehenden Wortlaut:Bis zum 31.12.2003 hatte Paragraph 49, RAO nachstehenden Wortlaut:

(1)Die Rechtsanwaltskammern haben Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Mitgliedes mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten. In den Satzungen kann auch vorgesehen werden, dass aus diesen Einrichtungen der Beitrag nach § 3 Abs 5 Bundespflegegeldgesetz, BGBl Nr 110/1993 in der jeweils geltenden Fassung, geleistet wird. Die Rechtsanwaltskammern haben Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Mitgliedes mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten. In den Satzungen kann auch vorgesehen werden, dass aus diesen Einrichtungen der Beitrag nach Paragraph 3, Absatz 5, Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 110 aus 1993, in der jeweils geltenden Fassung, geleistet wird.
(2)Zwei oder mehr Rechtsanwaltskammern können auch eine gemeinsame Versorgungseinrichtung mit einer einheitlichen Satzung schaffen.
(3)Kommt eine Rechtsanwaltskammer ihrer Pflicht zur Schaffung und Aufrechterhaltung der Versorgungseinrichtung trotz Aufforderung durch den Bundesminister für Justiz nicht oder nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise nach, so hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung die Satzung zu erlassen. Eine solche Verordnung tritt außer Kraft, sobald die Rechtsanwaltskammer den gesetzgemäßigen Zustand herstellt. Der Bundesminister für Justiz hat das Außerkrafttreten im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Mit Bundesgesetzblatt Nr 1 und Nr 93/2003, kundgemacht am 28.10.2003, wurde § 49 sowie § 50 RAO geändert. Mit Bundesgesetzblatt Nr 1 und Nr 93 aus 2003,, kundgemacht am 28.10.2003, wurde Paragraph 49, sowie Paragraph 50, RAO geändert. Der § 49 erhielt nachstehenden Wortlaut:Der Paragraph 49, erhielt nachstehenden Wortlaut:
(1)Die Rechtsanwaltskammern haben Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte für den Fall des Alters und Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Rechtsanwalts mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Die Satzungen der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen haben – unter Wahrung bereits erworbener Rechtspositionen – vorzusehen, dass alle Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abhängigkeit von der Anzahl der erworbenen Beitragsmonate festgesetzt werden, dass bei Erreichen einer bestimmten Anzahl von Beitragsmonaten (Normbeitragsmonate) der Anspruch auf eine in der Leistungsordnung betraglich festgesetzte Altersrente (Basisaltersrente) erworben wird und dass sich bei Über- oder Unterschreiten der Normbeitragsmonate die zuzuerkennende Altersrente gegenüber der Basisaltersrente erhöht oder reduziert. Bei ihrer erstmaligen Festsetzung darf die Basisaltersrente die nach 35-jähriger Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach der bis dahin gültigen Leistungsordnung vorgesehene Altersrente nicht unterschreiten.
(1a)In den Satzungen kann auch vorgesehen werden, dass aus diesen Einrichtungen der Beitrag nach § 3 Abs 5 Bundespflegegeldgesetz, BGBl Nr 110/1993 in der jeweils geltenden Fassung, geleistet wird. Dieser Beitrag ist von den Rechtsanwaltskammern nach der Anzahl der vorangegangenen
  1. Dezember in die Liste der Rechtsanwälte und in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwälte zu entrichten. In den Satzungen kann auch vorgesehen werden, dass aus diesen Einrichtungen der Beitrag nach Paragraph 3, Absatz 5, Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 110 aus 1993, in der jeweils geltenden Fassung, geleistet wird. Dieser Beitrag ist von den Rechtsanwaltskammern nach der Anzahl der vorangegangenen
  2. Dezember in die Liste der Rechtsanwälte und in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwälte zu entrichten.
(2)Beitragspflichtig sind grundsätzlich alle in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste in die niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte, es sei denn, dass diese wegen ihrer rechtsanwaltlichen Tätigkeit bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften einer Pflichtversicherung in einem Altersversicherungssystem eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterliegen. Zwei oder mehr Rechtsanwaltskammern können auch eine gemeinsame Versorgungseinrichtung mit einer einheitlichen Satzung schaffen.
(3)Kommt eine Rechtsanwaltskammer ihrer Pflicht zur Schaffung und Aufrechterhaltung der Versorgungseinrichtung trotz Aufforderung durch den Bundesminister für Justiz nicht oder nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise nach, so hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung die Satzung zu erlassen. Eine solche Verordnung tritt außer Kraft, sobald die Rechtsanwaltskammer den gesetzmäßigen Zustand herstellt. Der Bundesminister für Justiz hat das Außerkrafttreten im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Zum 31.12.2003 hat der § 50 Abs 1 und 2 RAO nachstehenden Wortlaut:Zum 31.12.2003 hat der Paragraph 50, Absatz eins und 2 RAO nachstehenden Wortlaut:
(1)Jeder Rechtsanwalt und seine Hinterbliebenen haben bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.
(2)Dieser Anspruch ist in den Satzungen der Versorgungseinrichtungen nach festen Regeln festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten: 1. Anspruchsberechtigt sind nur Rechtsanwälte, die zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalls in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, sowie die Witwe beziehungsweise der Witwer (der geschiedenen Ehegatte) und die Kinder eines Rechtsanwalts, der im Zeitpunkt seines Todes in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen ist oder einen Anspruch auf eine Versorgungsleistung gehabt hat. 2. Voraussetzung für den Anspruch sind:
  1. a)die Eintragung in der Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer durch insgesamt zehn Jahre; diese Frist erhöht sich auf fünfzehn Jahre, wenn der Rechtsanwalt erstmals nach Vollendung seines 50. Lebensjahrs eingetragen worden ist. Für den Fall der Altersversorgung muss der Rechtsanwalt mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung unmittelbar vor Eintritt des Versorgungsfalls eingetragen gewesen sein. Die Frist von zehn Jahren vermindert sich für den Fall der Berufsunfähigkeits- und der Hinterbliebenenversorgung auf fünf Jahre, wenn der Rechtsanwalt erstmals vor Vollendung seines 50. Lebensjahrs eingetragen worden ist;
  2. b)im Fall der Altersversorgung die Vollendung des 68. Lebensjahrs;
  3. c)im Fall der Alters- und der Berufsunfähigkeitsversorgung der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft;
(3)In den Satzungen der Versorgungseinrichtungen können auch über die im Abs 2 festgelegten Grundsätze hinausgehende, für die Versorgungsberechtigten günstigere Regelungen festgesetzt werden, insbesondere ein günstigeres Anfallsalter sowie günstigere Wartezeiten; bei der Berufsunfähigkeit- und Hinterbliebenenversorgung kann auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden. Die Satzungen können auch vorsehen, dass ehemalige Rechtsanwälte sowie deren Hinterbliebene bei Weiterentrichtung von Beiträgen in die Versorgungseinrichtung, bei deren Höhe der Entfall der Erbringung von Verfahrenshilfeleistungen zu berücksichtigen ist, anspruchsberechtigt bleiben. Zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen können in den Satzungen auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden, bei denen die Versorgungsansprüche ausschließlich nach den eingezahlten Beträgen und Prämien berechnet werden, auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden kann und der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft keine Anspruchsvoraussetzung ist. In den Satzungen der Versorgungseinrichtungen können auch über die im Absatz 2, festgelegten Grundsätze hinausgehende, für die Versorgungsberechtigten günstigere Regelungen festgesetzt werden, insbesondere ein günstigeres Anfallsalter sowie günstigere Wartezeiten; bei der Berufsunfähigkeit- und Hinterbliebenenversorgung kann auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden. Die Satzungen können auch vorsehen, dass ehemalige Rechtsanwälte sowie deren Hinterbliebene bei Weiterentrichtung von Beiträgen in die Versorgungseinrichtung, bei deren Höhe der Entfall der Erbringung von Verfahrenshilfeleistungen zu berücksichtigen ist, anspruchsberechtigt bleiben. Zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen können in den Satzungen auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden, bei denen die Versorgungsansprüche ausschließlich nach den eingezahlten Beträgen und Prämien berechnet werden, auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden kann und der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft keine Anspruchsvoraussetzung ist. Durch das Bundesgesetzblatt Nr I (93/2003) erhielt der § 50 Abs 1 und 2 nachstehenden Wortlaut:Durch das Bundesgesetzblatt Nr römisch eins (93 aus 2003,) erhielt der Paragraph 50, Absatz eins und 2 nachstehenden Wortlaut:
(1)Jeder Rechtsanwalt und seine Hinterbliebenen haben bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.
(2)Dieser Anspruch ist in den Satzungen der Versorgungseinrichtungen nach festen Regeln festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten: 1. Anspruch auf Altersversorgung haben beitragspflichtige und ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte, Anspruch auf Hinterbliebenen-versorgung die Witwe bzw der Witwer (der geschiedene Ehegatte) und die Kinder eines beitragspflichten oder ehemals beitragspflichtigen Rechtsanwalts. 1a. Anspruch auf Berufsunfähigkeitsversorgung haben nur beitragspflichtige und ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte, die zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalls in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen Europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, sowie ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte, die im Zeitpunkt des Versorgungsfalls den Beruf als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage ui, EuRAG Art 1 BGBl I Nr 27/2000 in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Bezeichnungen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertrag statt des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft berechtigt ausüben.Anspruch auf Berufsunfähigkeitsversorgung haben nur beitragspflichtige und ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte, die zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalls in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen Europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, sowie ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte, die im Zeitpunkt des Versorgungsfalls den Beruf als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage ui, EuRAG Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 27 aus 2000, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Bezeichnungen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertrag statt des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft berechtigt ausüben. 2. Voraussetzungen für den Anspruch sind:
  1. a)Im Fall der Altersversorgung die Beitragspflicht zu einer Versorgungseinrichtung in der Dauer von mindestens 12 Monaten sowie die Vollendung des 68. Lebensjahrs; die Satzungen können günstigere Anfallsalter vorsehen, mindestens jedoch die Vollendung des 65. Lebensjahrs; eine vorzeitige Alterspension kann nach Vollendung des 61. Lebensjahrs bei Abschlägen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen sind, vorgesehen werden.
  2. b)Im Fall der Berufsunfähigkeitsversorgung das Nichterreichen der für die Leistung nach lit a maßgebenden Altersgrenze; ferner muss der Rechtsanwalt mindestens 5 Jahre beitragspflichtig gewesen sein oder den Beruf als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum EuRAG Art 1 BGBl I Nr 27/2000 geltenden Fassung, angeführten Bezeichnung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft mindestens 5 Jahre berechtigt ausgeübt haben (Wartezeit); die Wartezeit erhöht sich auf 10 Jahre, wenn sie erst nach Vollendung des 50. Lebensjahrs des Rechtsanwalts zu laufen begonnen hat;Im Fall der Berufsunfähigkeitsversorgung das Nichterreichen der für die Leistung nach Litera a, maßgebenden Altersgrenze; ferner muss der Rechtsanwalt mindestens 5 Jahre beitragspflichtig gewesen sein oder den Beruf als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum EuRAG Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 27 aus 2000, geltenden Fassung, angeführten Bezeichnung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft mindestens 5 Jahre berechtigt ausgeübt haben (Wartezeit); die Wartezeit erhöht sich auf 10 Jahre, wenn sie erst nach Vollendung des 50. Lebensjahrs des Rechtsanwalts zu laufen begonnen hat;
  3. c)Im Falle der Alters- und Berufsunfähigkeitsversorgung
  4. aa)der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft im In- und Ausland;
  5. bb)bei niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten darüber hinaus eine Bescheinigung der im Herkunft zuständigen Stelle über diesen Verzicht.
  6. cc)der Verzicht auf die Eintragung in die Verteidigerliste; 3. Jeder Versorgungsanspruch wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem alle Voraussetzungen des betreffenden Anspruchs erfüllt sind.
(3)In den Satzungen der Versorgungseinrichtungen können auch über die im Abs 2 festgelegten Grundsätze hinausgehende, für die Versorgungsberechtigten günstigere Regelungen festgesetzt werden, insbesondere günstigere Wartezeiten; bei der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung kann auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden. Die Satzungen können auch vorsehen, dass ehemalige Rechtsanwälte sowie deren Hinterbliebene bei Weiterentrichtung von Beiträgen in die Versorgungseinrichtung, bei deren Höhe der Entfall der Erbringung von Versorgungshilfsleitungen zu berücksichtigen ist, anspruchsberechtigt bleiben. Zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen können in den Satzungen auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden, bei denen die Versorungsansprüche ausschließlich nach den eingezahlten Beträgen, den Prämien und den Veranlagungsergebnissen berechnet werden, auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden kann oder der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft keine Anspruchsvoraussetzung ist. Besteht eine solche nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorungseinrichtung, so sind die Kapital- und die Unverfallbarkeitsbeiträge, die insbesondere aus einer Pensionskasse, einer Gruppenrentenversicherung, einer Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung einer Kammer der selbständigen Erwerbstätigen oder von einem früheren Arbeitgeber oder Dienstgeber übertragen werden, den eingezahlten Beträgen gleichgestellt.In den Satzungen der Versorgungseinrichtungen können auch über die im Absatz 2, festgelegten Grundsätze hinausgehende, für die Versorgungsberechtigten günstigere Regelungen festgesetzt werden, insbesondere günstigere Wartezeiten; bei der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung kann auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden. Die Satzungen können auch vorsehen, dass ehemalige Rechtsanwälte sowie deren Hinterbliebene bei Weiterentrichtung von Beiträgen in die Versorgungseinrichtung, bei deren Höhe der Entfall der Erbringung von Versorgungshilfsleitungen zu berücksichtigen ist, anspruchsberechtigt bleiben. Zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen können in den Satzungen auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden, bei denen die Versorungsansprüche ausschließlich nach den eingezahlten Beträgen, den Prämien und den Veranlagungsergebnissen berechnet werden, auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden kann oder der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft keine Anspruchsvoraussetzung ist. Besteht eine solche nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorungseinrichtung, so sind die Kapital- und die Unverfallbarkeitsbeiträge, die insbesondere aus einer Pensionskasse, einer Gruppenrentenversicherung, einer Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung einer Kammer der selbständigen Erwerbstätigen oder von einem früheren Arbeitgeber oder Dienstgeber übertragen werden, den eingezahlten Beträgen gleichgestellt.
(4)…..
(5)Die Bemessung von zusätzlichen Leistungen nach Abs 3 und 4 ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen. Die Bemessung von zusätzlichen Leistungen nach Absatz 3 und 4 ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen. Die Änderung der nach dem 31.12.2003 geltenden Satzung der Versorgungseinrichtung ist auf die Änderung der Gesetzeslage zurückzuführen, welche die Grundlagen für die Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer darstellt. Die Änderungen der Satzung der Versorgungseinrichtung musste infolge der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt (28.10.2003) kurzfristig erfolgen. Eine Verletzung der Manuduktionspflicht kann daraus nicht abgeleitet werden. Festzuhalten ist, dass § 50 Abs 2 RAO in der Fassung bis zum 31.12.2003 vorgesehen hat, dass Rechtsanwälte nur anspruchsberechtigt sind, die zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalls in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, woraus sich ergibt, dass die Gesetzeslage für den Beschwerdeführer nach dem 01.01.2004 günstiger geworden ist, da sich der Kreis der Anspruchsberechtigten vergrößert hat, da ab diesem Zeitpunkt auch ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte umfasst wurden. In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.07.1999, Zl 99/10/0104 hinzuweisen, wonach kein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot gesehen wurde, dass die Regelung des § 50 RAO in der Fassung vor der Novelle BGBl 1 Nr 93/2003 ein Versorgungsanspruch aufgrund des Versorgungsfalles des Alters von der Standeszugehörigkeit im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles abhängig machte. Diese Regelungen hätten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts schon mehrfach anzuwenden gehabt (siehe ferner Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 26.05.2009, Zl 2007/06/0275). Eine weitere Voraussetzung der Altersrente war die Eintragung in der Liste der Rechtsanwälte durch insgesamt 10 Jahre, wovon für die Gewährung der Altersrente der Anspruchsberechtigte unmittelbar vor Eintritt des Versorgungsfalls mindestens 5 Jahre eingetragen gewesen sein musste. Festzuhalten ist, dass Paragraph 50, Absatz 2, RAO in der Fassung bis zum 31.12.2003 vorgesehen hat, dass Rechtsanwälte nur anspruchsberechtigt sind, die zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalls in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, woraus sich ergibt, dass die Gesetzeslage für den Beschwerdeführer nach dem 01.01.2004 günstiger geworden ist, da sich der Kreis der Anspruchsberechtigten vergrößert hat, da ab diesem Zeitpunkt auch ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte umfasst wurden. In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.07.1999, Zl 99/10/0104 hinzuweisen, wonach kein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot gesehen wurde, dass die Regelung des Paragraph 50, RAO in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt 1 Nr 93 aus 2003, ein Versorgungsanspruch aufgrund des Versorgungsfalles des Alters von der Standeszugehörigkeit im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles abhängig machte. Diese Regelungen hätten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts schon mehrfach anzuwenden gehabt (siehe ferner Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 26.05.2009, Zl 2007/06/0275). Eine weitere Voraussetzung der Altersrente war die Eintragung in der Liste der Rechtsanwälte durch insgesamt 10 Jahre, wovon für die Gewährung der Altersrente der Anspruchsberechtigte unmittelbar vor Eintritt des Versorgungsfalls mindestens 5 Jahre eingetragen gewesen sein musste. Unbestrittenermaßen hat der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt 01.01.2004 die Voraussetzung für die Altersrente nicht erfüllt, sodass der in § 49 Abs 1 enthaltenen Passus -unter Wahrung bereits erworbener Rechtspositionen – nicht zur Anwendung kommt und der Beschwerdeführer sich nicht auf eine vermeintlich für ihn früher günstigere Rechtslage – berufen kann. Dabei ist auch auf § 50 Abs 5 Bedacht zu nehmen, wonach gesetzlich angeordnet wurde, dass bei Bemessung von zusätzlichen Leistungen nach Abs 3 und 4 (günstigere Regelungen in Satzung) auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen ist. Daraus folgert, dass bei der Beurteilung der Annahme eines Härtefalls - der zu Lasten der übrigen Kammermitglieder geht - ein strenger Maßstab anzulegen ist im § 12 der Satzung ist auch die Rede davon, dass „Leistungen ohne Begründung eines Rechtsanspruches“ nur in außerordentlichen Härtefällen gewährt werden kann.Unbestrittenermaßen hat der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt 01.01.2004 die Voraussetzung für die Altersrente nicht erfüllt, sodass der in Paragraph 49, Absatz eins, enthaltenen Passus -unter Wahrung bereits erworbener Rechtspositionen – nicht zur Anwendung kommt und der Beschwerdeführer sich nicht auf eine vermeintlich für ihn früher günstigere Rechtslage – berufen kann. Dabei ist auch auf Paragraph 50, Absatz 5, Bedacht zu nehmen, wonach gesetzlich angeordnet wurde, dass bei Bemessung von zusätzlichen Leistungen nach Absatz 3 und 4 (günstigere Regelungen in Satzung) auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen ist. Daraus folgert, dass bei der Beurteilung der Annahme eines Härtefalls - der zu Lasten der übrigen Kammermitglieder geht - ein strenger Maßstab anzulegen ist im Paragraph 12, der Satzung ist auch die Rede davon, dass „Leistungen ohne Begründung eines Rechtsanspruches“ nur in außerordentlichen Härtefällen gewährt werden kann. Dieser liegt nicht vor. Aufgrund der ihm zuerkannten Rente durch die Rechtsanwaltskammer wird ihm ein Betrag von Euro 1.688,73 brutto 14 Mal im Jahr überwiesen. Dazu kommt noch 14 Mal ein Betrag von Euro 132,17 sowie 12 Mal ein solcher von Euro 167,21. Zutreffend wurde im bekämpften Bescheid hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, in seiner rechtanwaltsfreien Zeit mehr zu verdienen und einen höheren Pensionsanspruch zu erwerben. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Erste eines jeden Jahres in der Gesetzgebung immer zum Anlass genommen wird, Gesetzesnovellen in Kraft zu setzen und damit generell die Gefahr besteht, dass man in eine ungünstigere Rechtsposition gelangt. Die Voraussetzungen des § 18 Abs 2 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer (Optionsmöglichkeit) liegt nicht vor, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt 01.01.2014 nicht in der Liste der Rechtsanwälte eingetragen war. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht berechtigt diese Rechtslage zu ändern.Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer (Optionsmöglichkeit) liegt nicht vor, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt 01.01.2014 nicht in der Liste der Rechtsanwälte eingetragen war. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht berechtigt diese Rechtslage zu ändern. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.14.0863.2

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