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{'item': 'LVwG-2016/41/1928-8'}

Obsah (8)§ 50§ 52§ 25a§ 9§ 130§ 64§ 94§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/41/1928-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,00 zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 02.08.2016, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Herr Ing. A A, geb. XX.XX.XXXX, ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer der „B B GmbH“ mit Sitz in Adresse, und somit als

§ 9(1) VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen berufene, verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person für die nachstehend angeführte Verwaltungsübertretung, die von den Arbeitsinspektoren DI (FH) C C und Ing. D D vom Arbeitsinspektorat X am 03.12.2015 in der Arbeitsstätte Adresse, festgestellt wurde, verantwortlich.„Herr Ing. A A, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer der „B B GmbH“ mit Sitz in Adresse, und somit als

Paragraph 9,

(1)VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene, verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person für die nachstehend angeführte Verwaltungsübertretung, die von den Arbeitsinspektoren DI (FH) C C und Ing. D D vom Arbeitsinspektorat römisch zehn am 03.12.2015 in der Arbeitsstätte Adresse, festgestellt wurde, verantwortlich. Am 03.12.2015 wurde während des Vormittags in der Arbeitsstätte Adresse, bei einer Kontrolle festgestellt, dass die bei den Schaumvorgängen (inklusive der Entschäumung) entstehenden isocyanathaltigen Dämpfe an deren Entstehungsstelle nicht erfasst und für die Arbeitnehmer/Innen gefahrlos ins Freie abgeleitet werden. Dadurch wurde § 43
(2)Z 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz übertreten, wonach – wenn nicht verhindert werden kann, dass gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden, diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für die ArbeitnehmerInnen zu beseitigen sind, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.Dadurch wurde Paragraph 43,
(2)Ziffer 5, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz übertreten, wonach – wenn nicht verhindert werden kann, dass gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden, diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für die ArbeitnehmerInnen zu beseitigen sind, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Der Beschuldigte hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 43
(2)Z 5 iVm § 130
(1)Z 17 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, StF: BGBl Nr 450/1994 (ASchG) idgF., begangen.Der Beschuldigte hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 43,
(2)Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 130,
(1)Ziffer 17, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994, (ASchG) idgF., begangen.

§ 130(1) Z 17 ASch

G wird über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,-- verhängt.

Paragraph 130,

(1)Ziffer 17, ASchG wird über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zu 200 Stunden. Der Bestrafte hat

§ 64(2) VSt

G als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,--, das sind € 200,--, zu bezahlen.Der Bestrafte hat

Paragraph 64,

(2)VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,--, das sind € 200,--, zu bezahlen. Somit ergibt sich ein Gesamtbetrag von € 2.200,--.“ Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer bereits wegen der gleichen Verwaltungsübertretung mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 04.03.2015 zu Zahl **** bestraft worden sei. Bei einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat X am 03.12.2015 habe neuerlich festgestellt werden müssen, dass die bei den Schäumvorgängen entstehenden isocyanathaltigen Dämpfe immer noch nicht an deren Entstehungsquelle erfasst und für die ArbeitnehmerInnen gefahrlos ins Freie abgeleitet würden. Vor allem aufgrund der genannten rechtskräftigen Bestrafung hätte der Beschuldigte ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung dieser Bestimmung legen müssen. Ob es nun tatsächlich zu konkreten Erkrankungen durch die gegenständlichen isocyanathaltigen Dämpfe gekommen sei oder nicht, sei für die Strafbeurteilung nicht von Bedeutung. Als Verschuldensgrad müsse von vorsätzlichem Verhalten ausgegangen werden, die verhängte Geldstrafe erscheine als schuld- und tatangemessen.Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer bereits wegen der gleichen Verwaltungsübertretung mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 04.03.2015 zu Zahl **** bestraft worden sei. Bei einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat römisch zehn am 03.12.2015 habe neuerlich festgestellt werden müssen, dass die bei den Schäumvorgängen entstehenden isocyanathaltigen Dämpfe immer noch nicht an deren Entstehungsquelle erfasst und für die ArbeitnehmerInnen gefahrlos ins Freie abgeleitet würden. Vor allem aufgrund der genannten rechtskräftigen Bestrafung hätte der Beschuldigte ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung dieser Bestimmung legen müssen. Ob es nun tatsächlich zu konkreten Erkrankungen durch die gegenständlichen isocyanathaltigen Dämpfe gekommen sei oder nicht, sei für die Strafbeurteilung nicht von Bedeutung. Als Verschuldensgrad müsse von vorsätzlichem Verhalten ausgegangen werden, die verhängte Geldstrafe erscheine als schuld- und tatangemessen. Gegen dieses Straferkenntnis wurde von Herrn Ing. A A mit Schreiben vom 09.09.2016 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde damit argumentiert, dass sein Betrieb vom
  1. bis 15.08.2016 zur Gänze geschlossen gewesen sei und er in der zweiten Augustwoche im Ausland gewesen und am 14.08.2016 in der Nacht zurückgekommen sei. Inhaltlich wurde argumentiert, dass die Tatsachen des Arbeitsinspektorates unrichtig seien. Dem Arbeitsinspektor sei beim Besuch das Seitenkanalgebläse gezeigt worden (siehe Lieferschein 01.09.2015). Der Arbeitsinspektor habe dazu gemeint, dass dies eine gangbare Lösung wäre. Aufgrund dieses Gespräches sei ein ähnliches handelsübliches Fabrikat eingebaut worden. Das Arbeitsinspektorat nehme in dieser Sache seine beratende Funktion nicht wahr und sei nicht unterstützend tätig. In den Anzeigen des Arbeitsinspektorates und auch von der Arbeitsmedizinerin würden in den Anzeigen unrichtige Fakten und Tatsachen weitergegeben. Das Arbeitsinspektorat X begehe in dieser Sache (Anzeige wegen des Hydrauliköls, ständige Anzeigen wegen Betriebskrankheiten) eindeutig Amtsmissbrauch, er verweise auf die Zeugenaussage von Frau Dr. E E vom 16.12.2015.Gegen dieses Straferkenntnis wurde von Herrn Ing. A A mit Schreiben vom 09.09.2016 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde damit argumentiert, dass sein Betrieb vom
  2. bis 15.08.2016 zur Gänze geschlossen gewesen sei und er in der zweiten Augustwoche im Ausland gewesen und am 14.08.2016 in der Nacht zurückgekommen sei. Inhaltlich wurde argumentiert, dass die Tatsachen des Arbeitsinspektorates unrichtig seien. Dem Arbeitsinspektor sei beim Besuch das Seitenkanalgebläse gezeigt worden (siehe Lieferschein 01.09.2015). Der Arbeitsinspektor habe dazu gemeint, dass dies eine gangbare Lösung wäre. Aufgrund dieses Gespräches sei ein ähnliches handelsübliches Fabrikat eingebaut worden. Das Arbeitsinspektorat nehme in dieser Sache seine beratende Funktion nicht wahr und sei nicht unterstützend tätig. In den Anzeigen des Arbeitsinspektorates und auch von der Arbeitsmedizinerin würden in den Anzeigen unrichtige Fakten und Tatsachen weitergegeben. Das Arbeitsinspektorat römisch zehn begehe in dieser Sache (Anzeige wegen des Hydrauliköls, ständige Anzeigen wegen Betriebskrankheiten) eindeutig Amtsmissbrauch, er verweise auf die Zeugenaussage von Frau Dr. E E vom 16.12.
  3. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt zu Zahl **** und in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zahl 2016/41/1928, weiters durch Einsichtnahme in das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.09.2015, LVwG-2015/40/0828-6, sowie in die Verhandlungsschrift des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.08.2015, GZl 2015/40/0828-2 und GZlen 2015/40/0829-3, sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 10.01.2017, in welcher der Beschwerdeführer und der Zeuge Ing. D D, Arbeitsinspektorat X, einvernommen wurden.Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt zu Zahl **** und in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zahl 2016/41/1928, weiters durch Einsichtnahme in das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.09.2015, LVwG-2015/40/0828-6, sowie in die Verhandlungsschrift des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.08.2015, GZl 2015/40/0828-2 und GZlen 2015/40/0829-3, sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 10.01.2017, in welcher der Beschwerdeführer und der Zeuge Ing. D D, Arbeitsinspektorat römisch zehn, einvernommen wurden. Mit E-Mail vom 13.01.2017 übermittelte der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht einen Messbericht des Arbeitsinspektorates vom 11.04.2013, in welchem, wie bereits bei einer Kontrolle der AUVA im Jahr 2007, keine Schadstoffe festgestellt wurden. Es wurde die Frage aufgeworfen, warum das Arbeitsinspektorat eine Messung durchgeführt habe, wenn sie anscheinend nicht über die Möglichkeiten einer Messung verfüge. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.07.2007, Zahl ****, wurde der F FGmbH die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage am Standort Gst Nr ***, KG ***, unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen erteilt. Die mit Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen sehen auch ein Lüftungsprojekt der Firma G G, in welchem eine Absauganlage für die Schäumvorgänge beschrieben wurde, vor. Im Jahr 2010 wurde diese Betriebsanlage von der B B GmbH, Adresse, übernommen. Diese war verpflichtet, die in Rede stehende Betriebsanlage bescheidgemäß zu betreiben. Die Anlage war am 03.12.2015 in Betrieb. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der B B GmbH. Diese ist Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für „Kunststoffverarbeitung

§ 94Z 45 Gew

O 1994, eingeschränkt auf das Schäumen“. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der B B GmbH. Diese ist Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für „Kunststoffverarbeitung

Paragraph 94, Ziffer 45, GewO 1994, eingeschränkt auf das Schäumen“. Bereits mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 04.03.2015, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer neben anderen Übertretungen nach dem ASchG unter Punkt 16) spruchgemäß zur Last gelegt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der „B B GmbH“ mit dem Sitz in Adresse, die Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für „Kunststoffverarbeitung (§ 94 Z 45 GewO 1994, eingeschränkt auf das „Schäumen“)“ am Standort Adresse ist, und somit als

§ 9Abs 1 VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen berufene, verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person zu verantworten zu haben, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass am 10.10.2012 in der Arbeitsstätte Adresse, die Vorschriften des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.07.2007, ****, eingehalten wurden, da bei der Kontrolle am 10.10.2016 in der Arbeitsstätte Adresse, durch die Arbeitsinspektoren Frau Dr. E E und Herrn DI H H unter anderem folgende Verwaltungsübertretung festgestellt wurde:Bereits mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 04.03.2015, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer neben anderen Übertretungen nach dem ASchG unter Punkt 16) spruchgemäß zur Last gelegt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der „B B GmbH“ mit dem Sitz in Adresse, die Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für „Kunststoffverarbeitung (Paragraph 94, Ziffer 45, GewO 1994, eingeschränkt auf das „Schäumen“)“ am Standort Adresse ist, und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene, verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person zu verantworten zu haben, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass am 10.10.2012 in der Arbeitsstätte Adresse, die Vorschriften des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.07.2007, ****, eingehalten wurden, da bei der Kontrolle am 10.10.2016 in der Arbeitsstätte Adresse, durch die Arbeitsinspektoren Frau Dr. E E und Herrn DI H H unter anderem folgende Verwaltungsübertretung festgestellt wurde: „16) Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass keiner der PU-Schäumautomaten mit einer Absaugung ausgestattet wurde, welche die bei den Schäumvorgängen (inklusive der Entschäumung) entstehenden isocyanathaltigen Dämpfe an deren Entstehungsstelle erfasst und für die ArbeitnehmerInnen gefahrlos ins Freie ableitet, obwohl Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe, wenn ihre Entstehung nicht verhindert werden kann, an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für die Arbeitnehmer zu beseitigen sind, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.“

§ 130Abs 1 Z 17 i

Vm § 43 Abs 2 Z 5 ASchG wurde über den Beschuldigten hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung

§ 130Abs 1 Z 17 ASch

G eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 verhängt. Diese Strafe ist aufgrund einer eingebrachten Beschwerde in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.09.2015, LVwG-2015/40/0828-6, am 30.09.2015 (Zustellung durch Hinterlegung) in Rechtskraft erwachsen. In diesem Erkenntnis wurde es als erwiesen angenommen, dass bei der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde gelegenen Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat X am 10.10.2012 festgestellt wurde, dass keiner der im Betrieb verwendeten TU-Schäumautomaten mit einer Absaugung ausgestattet wurde, welche die bei den Schäumvorgängen (inklusive der Entschäumung) entstehenden isocyanathaltigen Dämpfe an deren Entstehungsstelle erfasst und für die Arbeitnehmer gefahrlos ins Freie ableitet. Ausgeführt wurde im Erkenntnis wie folgt:

Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 17, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, ASchG wurde über den Beschuldigten hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung

Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 17, ASchG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 verhängt. Diese Strafe ist aufgrund einer eingebrachten Beschwerde in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.09.2015, LVwG-2015/40/0828-6, am 30.09.2015 (Zustellung durch Hinterlegung) in Rechtskraft erwachsen. In diesem Erkenntnis wurde es als erwiesen angenommen, dass bei der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde gelegenen Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat römisch zehn am 10.10.2012 festgestellt wurde, dass keiner der im Betrieb verwendeten TU-Schäumautomaten mit einer Absaugung ausgestattet wurde, welche die bei den Schäumvorgängen (inklusive der Entschäumung) entstehenden isocyanathaltigen Dämpfe an deren Entstehungsstelle erfasst und für die Arbeitnehmer gefahrlos ins Freie ableitet. Ausgeführt wurde im Erkenntnis wie folgt: „Bei Verwendung von gefährlichen Arbeitsstoffen müssen Arbeitgeber die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung in folgender Rangfolge treffen:

  1. Gefährliche Arbeitsstoffe sind grundsätzlich zu ersetzen bzw in geschlossener Arbeitsweise zu verwenden. Ist dies allerdings nicht möglich und erfolgt eine Freisetzung von gefährlichen Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen, so ist als technische Maßnahme eine Absaugung an der Gefahrstoffquelle erforderlich;
  2. Minimierung der eingesetzten Menge der Arbeitsstoffe;
  3. Beschränkung der Anzahl exponierter ArbeitnehmerInnen;
  4. Beschränkung von Dauer und Intensität der Einwirkung;
  5. Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge müssen so gestaltet werden, dass kein Kontakt möglich ist. Wenn das Freiwerden gefährlicher Gase, Dämpfe, Schwebstoffe nicht vermeidbar ist, müssen gefährliche Arbeitsstoffe an der Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig erfasst und beseitigt werden. Ist eine vollständige Erfassung an der Entstehungsstelle nicht möglich, müssen Lüftungsmaßnahmen, die dem Stand der Technik entsprechen, getroffen werden. Diese Maßnahmen ergeben sich unmittelbar aus § 43 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und sind daher vom Arbeitgeber jedenfalls unabhängig von einem konkreten behördlichen Auftrag zu treffen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht einmal, dass eine entsprechende Absaugung nicht installiert worden wäre und verweist diesbezüglich in seiner Beschwerdeschrift auf die enormen Kosten. Weiters verweist der Beschwerdeführer darauf, dass eine Absaugung von Isocyanaten nicht notwendig sei und sowohl die Messung der AUVA sowie des Arbeitsinspektorates keine Belastungen ergeben hätten. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer einerseits das Gutachten des DI Dr. techn. I I vom 13.08.2013 entgegenzuhalten, wonach dieser auf Seite 44 feststellt, dass aufgrund der Stöchiometrie und der verarbeiteten Mengen erfahrungsgemäß grundsätzlich davon auszugehen sei, dass jedenfalls kurzzeitige Emissionen mit Grenzwertüberschreitungen bei den maximal zulässigen Arbeitsplatzkonzentrationen auftreten, insbesondere bei der Druckentlastung, beim Öffnen der Form und beim Mischkopfdurchblasen. Aus diesem Grund seien auch entsprechende Absaugungen vorzusehen. Weiters stellt der Sachverständige auf Seite 47 des genannten Gutachtens fest, dass aus technischer Sicht festzuhalten sei, dass jedenfalls eine Absaugung erforderlich gewesen wäre. Diese Maßnahmen ergeben sich unmittelbar aus Paragraph 43, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und sind daher vom Arbeitgeber jedenfalls unabhängig von einem konkreten behördlichen Auftrag zu treffen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht einmal, dass eine entsprechende Absaugung nicht installiert worden wäre und verweist diesbezüglich in seiner Beschwerdeschrift auf die enormen Kosten. Weiters verweist der Beschwerdeführer darauf, dass eine Absaugung von Isocyanaten nicht notwendig sei und sowohl die Messung der AUVA sowie des Arbeitsinspektorates keine Belastungen ergeben hätten. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer einerseits das Gutachten des DI Dr. techn. römisch eins römisch eins vom 13.08.2013 entgegenzuhalten, wonach dieser auf Seite 44 feststellt, dass aufgrund der Stöchiometrie und der verarbeiteten Mengen erfahrungsgemäß grundsätzlich davon auszugehen sei, dass jedenfalls kurzzeitige Emissionen mit Grenzwertüberschreitungen bei den maximal zulässigen Arbeitsplatzkonzentrationen auftreten, insbesondere bei der Druckentlastung, beim Öffnen der Form und beim Mischkopfdurchblasen. Aus diesem Grund seien auch entsprechende Absaugungen vorzusehen. Weiters stellt der Sachverständige auf Seite 47 des genannten Gutachtens fest, dass aus technischer Sicht festzuhalten sei, dass jedenfalls eine Absaugung erforderlich gewesen wäre. Andererseits gab der Vertreter des Arbeitsinspektorates im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht an, dass die Absaugungen bei den PU-Schäumautomaten Teil des genehmigten Einreichprojektes gewesen seien. Viele geschlossene Systeme hätten eine interne Absaugung. Entstehende Dämpfe würden im Gerät erfasst und schadlos ins Freie abgeleitet. Sobald das Werkstück, das produziert werde, geöffnet werde, entstünden Dämpfe und diese Dämpfe wären dann separat abzusaugen. Wenn es sich nur um eine Raumlüftung handle, würden diese Dämpfe über die Atemluft gezogen, wodurch eine Belastung für den Arbeitnehmer entstehe und daher sei auch im Gesetz bzw auch im Gutachten von DI I I festgehalten, dass eine lokale Absaugung notwendig sei. Auch bei Grenzwertunterschreitungen sei es möglich, dass die freigesetzten Stoffe Allergien auslösen könnten und deshalb sei es notwendig, dass die Grenzwerte möglichst weit unterschritten würden. Andererseits gab der Vertreter des Arbeitsinspektorates im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht an, dass die Absaugungen bei den PU-Schäumautomaten Teil des genehmigten Einreichprojektes gewesen seien. Viele geschlossene Systeme hätten eine interne Absaugung. Entstehende Dämpfe würden im Gerät erfasst und schadlos ins Freie abgeleitet. Sobald das Werkstück, das produziert werde, geöffnet werde, entstünden Dämpfe und diese Dämpfe wären dann separat abzusaugen. Wenn es sich nur um eine Raumlüftung handle, würden diese Dämpfe über die Atemluft gezogen, wodurch eine Belastung für den Arbeitnehmer entstehe und daher sei auch im Gesetz bzw auch im Gutachten von DI römisch eins römisch eins festgehalten, dass eine lokale Absaugung notwendig sei. Auch bei Grenzwertunterschreitungen sei es möglich, dass die freigesetzten Stoffe Allergien auslösen könnten und deshalb sei es notwendig, dass die Grenzwerte möglichst weit unterschritten würden. Somit steht unzweifelhaft fest, dass bei den im Betrieb verwendeten PU-Schäumautomaten eine Absaugung, welche die bei den Schäumvorgängen entstehenden isocyanathaltigen Dämpfe an deren Entstehungsstelle erfasst und für die ArbeitnehmerInnen gefahrlos ins Freie ableitet, einerseits Teil des genehmigten Einreichprojektes war und andererseits nach § 43 ASchG erforderlich gewesen wäre. Eine Absauganlage wurde entgegen dem rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid und entgegen § 43 ASchG nie errichtet. Die Übertretung des § 43 Abs 2 Z 5 ASchG steht somit als erwiesen fest.“ Somit steht unzweifelhaft fest, dass bei den im Betrieb verwendeten PU-Schäumautomaten eine Absaugung, welche die bei den Schäumvorgängen entstehenden isocyanathaltigen Dämpfe an deren Entstehungsstelle erfasst und für die ArbeitnehmerInnen gefahrlos ins Freie ableitet, einerseits Teil des genehmigten Einreichprojektes war und andererseits nach Paragraph 43, ASchG erforderlich gewesen wäre. Eine Absauganlage wurde entgegen dem rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid und entgegen Paragraph 43, ASchG nie errichtet. Die Übertretung des Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, ASchG steht somit als erwiesen fest.“ Mit Schreiben des Arbeitsinspektorates X vom 08.01.2015, GZ ****, war die B B GmbH aufgrund einer am 04.12.2014 durchgeführten Besichtigung der Arbeitsstätte in Adresse, unter Punkt
  6. informiert worden, dass festgestellt wurde, dass Arbeitsverfahren durchgeführt werden, bei welchen gefährliche Dämpfe frei werden und dass diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für die Arbeitnehmer zu beseitigen sind, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Es wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass die Vorschriften weiterhin nicht eingehalten werden, Strafanzeige erstattet werden muss.Mit Schreiben des Arbeitsinspektorates römisch zehn vom 08.01.2015, GZ ****, war die B B GmbH aufgrund einer am 04.12.2014 durchgeführten Besichtigung der Arbeitsstätte in Adresse, unter Punkt
  7. informiert worden, dass festgestellt wurde, dass Arbeitsverfahren durchgeführt werden, bei welchen gefährliche Dämpfe frei werden und dass diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für die Arbeitnehmer zu beseitigen sind, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Es wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass die Vorschriften weiterhin nicht eingehalten werden, Strafanzeige erstattet werden muss. Anlässlich einer weiteren Überprüfung der Arbeitsstätte der B B GmbH in Adresse durch Organe des Arbeitsinspektorates X am 03.12.2015 wurde neuerlich festgestellt, dass die bei den Schäumvorgängen (inklusive der Entschäumung) entstehenden isocyanathaltigen Dämpfe an deren Entstehungsstelle nicht erfasst und für die ArbeitnehmerInnen gefahrlos ins Freie abgeleitet werden. Diesbezüglich wurde mit Schreiben vom 30.03.2016 Strafanzeige

§ 9

des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 an die zuständige Bezirkshauptmannschaft W eingebracht und darauf hingewiesen, dass die strafbare Handlung bereits über mehrere Jahre fortgesetzt wird, dass seit der Übernahme der Betriebsanlage durch die B B GmbH keine entsprechende Absauganlage installiert wurde und der Arbeitgeber somit den gesetzwidrigen Zustand seit mehreren Jahren aufrecht erhält. Auf eine potentielle Gesundheitsgefährdung bei Isocyanatexposition (IC) wurde hingewiesen.Anlässlich einer weiteren Überprüfung der Arbeitsstätte der B B GmbH in Adresse durch Organe des Arbeitsinspektorates römisch zehn am 03.12.2015 wurde neuerlich festgestellt, dass die bei den Schäumvorgängen (inklusive der Entschäumung) entstehenden isocyanathaltigen Dämpfe an deren Entstehungsstelle nicht erfasst und für die ArbeitnehmerInnen gefahrlos ins Freie abgeleitet werden. Diesbezüglich wurde mit Schreiben vom 30.03.2016 Strafanzeige

Paragraph 9, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 an die zuständige Bezirkshauptmannschaft W eingebracht und darauf hingewiesen, dass die strafbare Handlung bereits über mehrere Jahre fortgesetzt wird, dass seit der Übernahme der Betriebsanlage durch die B B GmbH keine entsprechende Absauganlage installiert wurde und der Arbeitgeber somit den gesetzwidrigen Zustand seit mehreren Jahren aufrecht erhält. Auf eine potentielle Gesundheitsgefährdung bei Isocyanatexposition (IC) wurde hingewiesen. Zwischen Weihnachten und Neujahr des Jahres 2015 wurde der Betrieb des Beschwerdeführers in Adresse mit einem Seitenkanalgebläse ausgestattet. Ende des Jahres 2016 wurde der Betrieb des Beschwerdeführers in Adresse geschlossen. Bis auf die Installierung dieses Seitenkanalgebläses zwischen Weihnachten und Neujahr des Jahres 2015 hat sich im Betrieb des Beschwerdeführers in Adresse hinsichtlich der entsprechend dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.07.2007, Zahl ****, für erforderlich erachteten Absauganlage nichts geändert und wurde das strafbare Verhalten, nämlich, dass keiner der PU-Schäumautomaten mit einer Absaugung ausgestattet wurde, welche die bei den Schäumvorgängen inklusive der Entschäumung entstehenden isocyanathaltigen Dämpfe an deren Entstehungsstelle erfasst und für die ArbeitnehmerInnen gefahrlos ins Freie ableitet, fortgesetzt und wurden somit bis Weihnachten 2015 vom Beschwerdeführer keine Maßnahmen getroffen, um den gesetzeskonformen Zustand einzuhalten bzw sicherzustellen. Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates X vom 30.03.2016, GZ ****, aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.09.2015, LVwG-2015/40/0828-6, und aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 10.01.2017, im Rahmen welcher vom einvernommenen Zeugen Ing. D D nachvollziehbar der Vorgang der Kontrolle des Betriebes des Beschwerdeführers am 03.12.2015 in Adresse geschildert wurde. Glaubhaft wurde dargelegt, dass die Maschinen, die zur Schäumung im Einsatz waren, vorhanden und in Betrieb waren und dass der Beschwerdeführer schon vor der Kontrolle, beispielsweise auch mit Schreiben vom 08.01.2015, auf die im Hinblick auf die Nichterfassung entstehenden isocyanathaltigen Dämpfe bei den Schäumvorgängen an deren Entstehungsstelle und über die Notwendigkeit der für die ArbeitnehmerInnen gefahrlosen Ableitung ins Freie hingewiesen worden war. Vom Zeugen wurde geschildert, dass das bei einer Besprechung am 04.05.2015 auf der BH Y als gangbarer Weg zur Lösung des Problems besprochene Seitenkanalgebläse bei der Kontrolle am 03.12.2015 noch nicht installiert war. Dass dieses Seitenkanalgebläse erst zwischen Weihnachten und Neujahr 2105 installiert wurde und dass sich hinsichtlich der Absaugung von Dämpfen gegenüber dem Jahr 2012 nichts geändert hat, wurde selbst vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 10.01.2017 angegeben. Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates römisch zehn vom 30.03.2016, GZ ****, aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.09.2015, LVwG-2015/40/0828-6, und aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 10.01.2017, im Rahmen welcher vom einvernommenen Zeugen Ing. D D nachvollziehbar der Vorgang der Kontrolle des Betriebes des Beschwerdeführers am 03.12.2015 in Adresse geschildert wurde. Glaubhaft wurde dargelegt, dass die Maschinen, die zur Schäumung im Einsatz waren, vorhanden und in Betrieb waren und dass der Beschwerdeführer schon vor der Kontrolle, beispielsweise auch mit Schreiben vom 08.01.2015, auf die im Hinblick auf die Nichterfassung entstehenden isocyanathaltigen Dämpfe bei den Schäumvorgängen an deren Entstehungsstelle und über die Notwendigkeit der für die ArbeitnehmerInnen gefahrlosen Ableitung ins Freie hingewiesen worden war. Vom Zeugen wurde geschildert, dass das bei einer Besprechung am 04.05.2015 auf der BH Y als gangbarer Weg zur Lösung des Problems besprochene Seitenkanalgebläse bei der Kontrolle am 03.12.2015 noch nicht installiert war. Dass dieses Seitenkanalgebläse erst zwischen Weihnachten und Neujahr 2105 installiert wurde und dass sich hinsichtlich der Absaugung von Dämpfen gegenüber dem Jahr 2012 nichts geändert hat, wurde selbst vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 10.01.2017 angegeben. Der Zeuge Ing. J J hinterließ beim Landesverwaltungsgericht Tirol einen durchwegs glaubwürdigen Eindruck. Dieser wurde auch wahrheitserinnert und eingehend über die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufgeklärt, dies insbesondere in Ansehung der ihm drohenden strafrechtlichen Konsequenzen im Falle einer Falschaussage. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ergeben sich daher keine Veranlassungen, die Richtigkeit der Aussagen des Zeugen Ing. J J in Zweifel zu ziehen. Die Schilderung des Zeugen über den verfahrensrelevanten Vorfall ist glaubwürdig, lebensnah, auf umfangreichen Erfahrungen in seiner Tätigkeit als Bediensteter des Arbeitsinspektorates X beruhend und in sich widerspruchsfrei, weshalb den Angaben des Zeugen vom erkennenden Gericht gefolgt wird. Der Beschwerdeführer hat selber zugestanden, dass die bei der Kontrolle am 03.12.2015 nicht vorhandene Absauganlage ein Teil der Betriebsanlagengenehmigung aus dem Jahre 2007 war, hat aber diese Installierung als eine sinnlose Maßnahme angesehen, dies im Hinblick auf vorliegende Messungen, dass keine derartigen Stoffe gemessen worden seien. Dass darüber hinaus im Standort Adresse seit dem im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 04.03.2015, Zl ****, zugrunde gelegten Tatzeitpunkt – 10.10.2012 – keinerlei Maßnahmen im Hinblick auf die im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.07.2007 vorgeschriebene Absauganlage gesetzt wurden und ein sogenanntes, vom Arbeitsinspektorat als mögliche Alternative beurteilte Seitenkanalgebläse erst zwischen Weihnachten und Neujahr des Jahres 2015 installiert wurde, sich sohin der Beschwerdeführer nicht bzw nicht rechtzeitig um eine Änderung der Betriebsanlagengenehmigung aus dem Jahre 2007 gekümmert hat, wurde von ihm im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.01.2017 selber angegeben. Die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.01.2017 beantragte Einvernahme des Zeugen DI (FH) C C war aufgrund dieser Angaben nicht mehr erforderlich und war diesem Beweisantrag nicht zu entsprechen, zumal der Beschwerdeführer selber, wie bereits vorhin ausgeführt, bestätigt hat, das Seitenkanalgebläse erst nach der Kontrolle am 03.12.2015 zwischen Weihnachten und Neujahr 2015 installiert zu haben. Die Tatsache, dass zum Überprüfungszeitpunkt im Betrieb des Beschwerdeführers in Adresse keine Absauganlage bei den Schäumvorgängen in Verwendung war, wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, sondern die Nichtinstallierung dieser Anlage lediglich damit argumentiert, dass beabsichtigt war, den Betrieb mit Ende des Jahres 2016 zu schließen, sodass die Kosten von etwa Euro 200.000,00 für diese Absaugeinrichtung nicht zu rechtfertigen gewesen wären, weiters damit, dass die isocyanathaltigen Stoffe schon seinerzeit nicht vorhanden waren und auch jetzt nicht vorhanden sind. Der Zeuge Ing. J J hinterließ beim Landesverwaltungsgericht Tirol einen durchwegs glaubwürdigen Eindruck. Dieser wurde auch wahrheitserinnert und eingehend über die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufgeklärt, dies insbesondere in Ansehung der ihm drohenden strafrechtlichen Konsequenzen im Falle einer Falschaussage. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ergeben sich daher keine Veranlassungen, die Richtigkeit der Aussagen des Zeugen Ing. J J in Zweifel zu ziehen. Die Schilderung des Zeugen über den verfahrensrelevanten Vorfall ist glaubwürdig, lebensnah, auf umfangreichen Erfahrungen in seiner Tätigkeit als Bediensteter des Arbeitsinspektorates römisch zehn beruhend und in sich widerspruchsfrei, weshalb den Angaben des Zeugen vom erkennenden Gericht gefolgt wird. Der Beschwerdeführer hat selber zugestanden, dass die bei der Kontrolle am 03.12.2015 nicht vorhandene Absauganlage ein Teil der Betriebsanlagengenehmigung aus dem Jahre 2007 war, hat aber diese Installierung als eine sinnlose Maßnahme angesehen, dies im Hinblick auf vorliegende Messungen, dass keine derartigen Stoffe gemessen worden seien. Dass darüber hinaus im Standort Adresse seit dem im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 04.03.2015, Zl ****, zugrunde gelegten Tatzeitpunkt – 10.10.2012 – keinerlei Maßnahmen im Hinblick auf die im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.07.2007 vorgeschriebene Absauganlage gesetzt wurden und ein sogenanntes, vom Arbeitsinspektorat als mögliche Alternative beurteilte Seitenkanalgebläse erst zwischen Weihnachten und Neujahr des Jahres 2015 installiert wurde, sich sohin der Beschwerdeführer nicht bzw nicht rechtzeitig um eine Änderung der Betriebsanlagengenehmigung aus dem Jahre 2007 gekümmert hat, wurde von ihm im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.01.2017 selber angegeben. Die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.01.2017 beantragte Einvernahme des Zeugen DI (FH) C C war aufgrund dieser Angaben nicht mehr erforderlich und war diesem Beweisantrag nicht zu entsprechen, zumal der Beschwerdeführer selber, wie bereits vorhin ausgeführt, bestätigt hat, das Seitenkanalgebläse erst nach der Kontrolle am 03.12.2015 zwischen Weihnachten und Neujahr 2015 installiert zu haben. Die Tatsache, dass zum Überprüfungszeitpunkt im Betrieb des Beschwerdeführers in Adresse keine Absauganlage bei den Schäumvorgängen in Verwendung war, wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, sondern die Nichtinstallierung dieser Anlage lediglich damit argumentiert, dass beabsichtigt war, den Betrieb mit Ende des Jahres 2016 zu schließen, sodass die Kosten von etwa Euro 200.000,00 für diese Absaugeinrichtung nicht zu rechtfertigen gewesen wären, weiters damit, dass die isocyanathaltigen Stoffe schon seinerzeit nicht vorhanden waren und auch jetzt nicht vorhanden sind. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – AschG, BGBl Nr. 450/1994, in der zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung geltenden Fassung BGBl I 60/2015, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – AschG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 60 aus 2015,, lauten wie folgt: „§ 43.

(1)Krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) und biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit und dem Stand der Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet werden.
(2)Stehen gefährliche Arbeitsstoffe in Verwendung, haben Arbeitgeber Maßnahmen zur Gefahrenverhütung in folgender Rangordnung zu treffen:
  1. Die Menge der vorhandenen gefährlichen Arbeitsstoffe ist auf das nach der Art der Arbeit unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
  2. Die Anzahl der Arbeitnehmer, die der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
  3. Die Dauer und die Intensität der möglichen Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen auf Arbeitnehmer sind auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
  4. Die Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge sind, soweit dies technisch möglich ist, so zu gestalten, dass die Arbeitnehmer nicht mit den gefährlichen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können und gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden können.
  5. Kann durch diese Maßnahmen nicht verhindert werden, dass gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden, so sind diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für die Arbeitnehmer zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
  6. Ist eine solche vollständige Erfassung nicht möglich, sind zusätzlich zu den Maßnahmen

Z 5 die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen.Ist eine solche vollständige Erfassung nicht möglich, sind zusätzlich zu den Maßnahmen

Ziffer 5, die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen. 7. Kann trotz Vornahme der Maßnahmen

Z 1 bis 6 kein ausreichender Schutz der Arbeitnehmer erreicht werden, haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass erforderlichenfalls entsprechende persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden.Kann trotz Vornahme der Maßnahmen

Ziffer eins bis 6 kein ausreichender Schutz der Arbeitnehmer erreicht werden, haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass erforderlichenfalls entsprechende persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden.

§ 130Abs 1 Z 17 ASch

G begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 € bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 € bis 16 659 € zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend Arbeitsstoffe verletzt.

Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 17, ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 € bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 € bis 16 659 € zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend Arbeitsstoffe verletzt. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Zumal der Betrieb des Beschwerdeführers, die B B GmbH, vom 01.

  1. bis 15.08.2016, geschlossen war und sich der Beschwerdeführer in der zweiten Augustwoche im Ausland befunden hat und erst am 14.08.2016 in der Nacht an die Abgabestelle zurückgekehrt ist, erweist sich die von ihm eingebrachte Beschwerde als rechtzeitig. Die Abwesenheit von der Abgabestelle wurde durch den Beschwerdeführer durch ASFINAG-Rechnungen glaubhaft bestätigt. Vom Beschwerdeführer wurde weder vor noch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.01.2017, trotz der kurzfristigen Ladung (Hinterlegung am 28.12.2016, Übernahme am 03.01.2017) ein Vertagungsantrag gestellt und erklärte sich mit der Durchführung der Verhandlung am 10.01.2017 einverstanden. Bereits mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 04.03.2015, Zahl ****, Punkt 16), war dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer der „B B GmbH“, welche Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für „Kunststoffverarbeitung (§ 94 Z 45 GewO 1994), eingeschränkt auf das Schäumen“, auch am Standort Adresse, ist, zur Last gelegt worden, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass am 10.10.2012 in der Arbeitsstätte Adresse, die Vorschriften des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) iVm mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.07.2007, ****, eingehalten wurden, zumal bei dieser Kontrolle durch die Arbeitsinspektoren Frau Dr. E E und Herrn DI H H unter anderem festgestellt worden war, dass keiner der PU-Schäumautomaten mit einer Absaugung ausgestattet wurde, welche die bei den Schäumvorgängen (inklusive der Entschäumung) entstehenden isocyanathaltigen Dämpfe an deren Entstehungsstelle erfasst und für die ArbeitnehmerInnen gefahrlos ins Freie ableitet, obwohl Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe, wenn ihre Entstehung nicht verhindert werden kann, an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für die Arbeitnehmer zu beseitigen sind, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Der Beschwerdeführer wurde wegen dieser ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 130 Abs 1 Z 17 iVm § 43 Abs 2 Z 5 ASchG mit einer Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 bestraft.Bereits mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 04.03.2015, Zahl ****, Punkt 16), war dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer der „B B GmbH“, welche Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für „Kunststoffverarbeitung (Paragraph 94, Ziffer 45, GewO 1994), eingeschränkt auf das Schäumen“, auch am Standort Adresse, ist, zur Last gelegt worden, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass am 10.10.2012 in der Arbeitsstätte Adresse, die Vorschriften des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) in Verbindung mit mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.07.2007, ****, eingehalten wurden, zumal bei dieser Kontrolle durch die Arbeitsinspektoren Frau Dr. E E und Herrn DI H H unter anderem festgestellt worden war, dass keiner der PU-Schäumautomaten mit einer Absaugung ausgestattet wurde, welche die bei den Schäumvorgängen (inklusive der Entschäumung) entstehenden isocyanathaltigen Dämpfe an deren Entstehungsstelle erfasst und für die ArbeitnehmerInnen gefahrlos ins Freie ableitet, obwohl Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe, wenn ihre Entstehung nicht verhindert werden kann, an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für die Arbeitnehmer zu beseitigen sind, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Der Beschwerdeführer wurde wegen dieser ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 17, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, ASchG mit einer Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 bestraft. Trotz einer schriftlichen Information des Unternehmens des Beschwerdeführers mit Schreiben des Arbeitsinspektorates X vom 08.01.2015, dass festgestellt wurde, dass Arbeitsverfahren durchgeführt werden, bei welchen gefährliche Dämpfe frei werden und welche Maßnahmen im Sinne des § 43 Abs 2 Z 5 ASchG zu veranlassen sind, wurde im Zuge einer neuerlichen Kontrolle durch die Arbeitsinspektoren des Arbeitsinspektorates X am 03.12.2015 im Betrieb des Beschwerdeführers in Adresse, festgestellt, dass weiterhin keine entsprechende Absauganlage in diesem Betrieb installiert war, um die entstehenden Isocyanat-Dämpfe zu erfassen und schadlos abzuleiten und dass somit die strafbare Handlung bereits über mehrere Jahre fortgesetzt wird. Vom Beschwerdeführer wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 10.01.2017 selber auf die vorgeschriebene Installierung dieser Absauganlage als Teil der Betriebsanlagengenehmigung aus dem Jahre 2007 und darauf hingewiesen, dass sich seit der Kontrolle am 10.10.2012 hinsichtlich des Fehlens dieser Absauganlage nichts geändert hat. Vielmehr wurde darauf hingewiesen, dass zwischen Weihnachten und Neujahr 2015 ohnehin ein Seitenkanalgebläse installiert wurde, welches seitens des Arbeitsinspektorates im Zuge einer Besprechung auf der BH Y am 04.05.2015 als gangbarer Weg zur Lösung des Problems gesehen worden sei. Dieses Seitenkanalgebläse war allerdings zum Zeitpunkt der Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat X nicht installiert.Trotz einer schriftlichen Information des Unternehmens des Beschwerdeführers mit Schreiben des Arbeitsinspektorates römisch zehn vom 08.01.2015, dass festgestellt wurde, dass Arbeitsverfahren durchgeführt werden, bei welchen gefährliche Dämpfe frei werden und welche Maßnahmen im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, ASchG zu veranlassen sind, wurde im Zuge einer neuerlichen Kontrolle durch die Arbeitsinspektoren des Arbeitsinspektorates römisch zehn am 03.12.2015 im Betrieb des Beschwerdeführers in Adresse, festgestellt, dass weiterhin keine entsprechende Absauganlage in diesem Betrieb installiert war, um die entstehenden Isocyanat-Dämpfe zu erfassen und schadlos abzuleiten und dass somit die strafbare Handlung bereits über mehrere Jahre fortgesetzt wird. Vom Beschwerdeführer wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 10.01.2017 selber auf die vorgeschriebene Installierung dieser Absauganlage als Teil der Betriebsanlagengenehmigung aus dem Jahre 2007 und darauf hingewiesen, dass sich seit der Kontrolle am 10.10.2012 hinsichtlich des Fehlens dieser Absauganlage nichts geändert hat. Vielmehr wurde darauf hingewiesen, dass zwischen Weihnachten und Neujahr 2015 ohnehin ein Seitenkanalgebläse installiert wurde, welches seitens des Arbeitsinspektorates im Zuge einer Besprechung auf der BH Y am 04.05.2015 als gangbarer Weg zur Lösung des Problems gesehen worden sei. Dieses Seitenkanalgebläse war allerdings zum Zeitpunkt der Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat römisch zehn nicht installiert. Dass die Notwendigkeit der Ausstattung mit einer Absauganlage, welche die bei den Schäumvorgängen (inklusive der Entschäumung) entstehenden isocyanathaltigen Dämpfe an deren Entstehungsstelle erfasst und für die ArbeitnehmerInnen gefahrlos ins Freie ableitet, besteht, ergibt sich, wie bereits oben ausgeführt, unmittelbar aus § 43 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und aus dem oben zit Gutachten des DI Dr. techn. I I vom 13.08.2013, vor allem aufgrund des Umstandes, dass die Absaugungen bei den PU-Schäumautomaten Teil des genehmigten Einreichprojektes gewesen sind und somit projektsgemäß einzuhalten gewesen wären. Dass die Notwendigkeit der Ausstattung mit einer Absauganlage, welche die bei den Schäumvorgängen (inklusive der Entschäumung) entstehenden isocyanathaltigen Dämpfe an deren Entstehungsstelle erfasst und für die ArbeitnehmerInnen gefahrlos ins Freie ableitet, besteht, ergibt sich, wie bereits oben ausgeführt, unmittelbar aus Paragraph 43, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und aus dem oben zit Gutachten des DI Dr. techn. römisch eins römisch eins vom 13.08.2013, vor allem aufgrund des Umstandes, dass die Absaugungen bei den PU-Schäumautomaten Teil des genehmigten Einreichprojektes gewesen sind und somit projektsgemäß einzuhalten gewesen wären. Wenn auch der Beschwerdeführer in Zweifel gezogen hat, dass in seinem Betrieb in Adresse cyanathaltige Dämpfe bei den Arbeitsvorgängen entstanden sind bzw diese unter der Nachweisgrenze gelegen sind und diesbezüglich auf den Messbericht-Gefahrenstoffe des AI für den
  2. Aufsichtsbezirk vom 11.04.2013 verwiesen hat, wurde vom Vertreter des Arbeitsinspektorates in der mündlichen Verhandlung am 10.01.2017 angegeben, dass es Stand der Technik und der Wissenschaft ist, dass bei den Tätigkeiten, die im Betrieb des Beschwerdeführers erfolgen, eben cyanathaltige Dämpfe entstehen. Im oben zit Gutachten des DI Dr techn I I wurde auf Seite 44 ausgeführt, dass aufgrund der Stöchiometrie und der verarbeiteten Mengen erfahrungsgemäß grundsätzlich davon auszugehen ist, dass jedenfalls kurzfristige Emissionen mit Grenzwertüberschreitungen bei den maximal zulässigen Arbeitsplatzkonzentrationen auftreten, insbesondere bei der Druckentlastung, beim Öffnen der Form und beim Mischkopfdurchblasen, weshalb auch entsprechende Absaugungen vorzusehen seien. Der Beschwerdeführer hätte die Gelegenheit gehabt, bei der Gewerbebehörde rechtzeitig eine Änderung der Betriebsanlagengenehmigung zu beantragen und wäre ihm das erst nach der Kontrolle am 03.12.2015, zwischen Weihnachten und Neujahr 2015, installierte Seitengebläse, auch im Hinblick auf die beabsichtigte Schließung des Betriebes Ende des Jahres 2016, aufgrund der positiven Einschätzung des Arbeitsinspektorates nach Einschätzung des erkennenden Gerichtes wohl genehmigt worden. All dies hat der Beschwerdeführer jedoch unterlassen und hat er am vorschriftswidrigen Betrieb hinsichtlich der nicht durchgeführten Absaugungen bei den PU-Schäumautomaten als Teil des genehmigten Einreichprojektes festgehalten, weil er nach seinen eigenen Angaben diese Absauganlage als für ihn sinnlose Maßnahme ansah. Wenn der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, dass für ihn erst am 30.09.2015 mit der Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.09.2015, LVwG-2015/40/0828-6, klar war, dass die Absauganlage umzusetzen ist, ist darauf hinzuweisen, dass mit diesem Erkenntnis das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte strafbare Verhalten rechtskräftig bestätigt wurde. Dem Beschwerdeführer musste schon zum Zeitpunkt der Übernahme des Standortes Adresse im Jahr 2010 aufgrund des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.07.2007, Zahl ****, klar sein, dass die B B GmbH nach diesem Bescheid verpflichtet ist, die in Rede stehende Betriebsanlage bescheidgemäß zu betreiben. Zumal vom Beschwerdeführer eine Absauganlage entgegen diesem rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid und entgegen § 43 ASchG nie errichtet wurde, steht die Übertretung des § 43 Abs 2 Z 5 ASchG somit als erwiesen fest.Wenn auch der Beschwerdeführer in Zweifel gezogen hat, dass in seinem Betrieb in Adresse cyanathaltige Dämpfe bei den Arbeitsvorgängen entstanden sind bzw diese unter der Nachweisgrenze gelegen sind und diesbezüglich auf den Messbericht-Gefahrenstoffe des AI für den
  3. Aufsichtsbezirk vom 11.04.2013 verwiesen hat, wurde vom Vertreter des Arbeitsinspektorates in der mündlichen Verhandlung am 10.01.2017 angegeben, dass es Stand der Technik und der Wissenschaft ist, dass bei den Tätigkeiten, die im Betrieb des Beschwerdeführers erfolgen, eben cyanathaltige Dämpfe entstehen. Im oben zit Gutachten des DI Dr techn römisch eins römisch eins wurde auf Seite 44 ausgeführt, dass aufgrund der Stöchiometrie und der verarbeiteten Mengen erfahrungsgemäß grundsätzlich davon auszugehen ist, dass jedenfalls kurzfristige Emissionen mit Grenzwertüberschreitungen bei den maximal zulässigen Arbeitsplatzkonzentrationen auftreten, insbesondere bei der Druckentlastung, beim Öffnen der Form und beim Mischkopfdurchblasen, weshalb auch entsprechende Absaugungen vorzusehen seien. Der Beschwerdeführer hätte die Gelegenheit gehabt, bei der Gewerbebehörde rechtzeitig eine Änderung der Betriebsanlagengenehmigung zu beantragen und wäre ihm das erst nach der Kontrolle am 03.12.2015, zwischen Weihnachten und Neujahr 2015, installierte Seitengebläse, auch im Hinblick auf die beabsichtigte Schließung des Betriebes Ende des Jahres 2016, aufgrund der positiven Einschätzung des Arbeitsinspektorates nach Einschätzung des erkennenden Gerichtes wohl genehmigt worden. All dies hat der Beschwerdeführer jedoch unterlassen und hat er am vorschriftswidrigen Betrieb hinsichtlich der nicht durchgeführten Absaugungen bei den PU-Schäumautomaten als Teil des genehmigten Einreichprojektes festgehalten, weil er nach seinen eigenen Angaben diese Absauganlage als für ihn sinnlose Maßnahme ansah. Wenn der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, dass für ihn erst am 30.09.2015 mit der Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.09.2015, LVwG-2015/40/0828-6, klar war, dass die Absauganlage umzusetzen ist, ist darauf hinzuweisen, dass mit diesem Erkenntnis das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte strafbare Verhalten rechtskräftig bestätigt wurde. Dem Beschwerdeführer musste schon zum Zeitpunkt der Übernahme des Standortes Adresse im Jahr 2010 aufgrund des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.07.2007, Zahl ****, klar sein, dass die B B GmbH nach diesem Bescheid verpflichtet ist, die in Rede stehende Betriebsanlage bescheidgemäß zu betreiben. Zumal vom Beschwerdeführer eine Absauganlage entgegen diesem rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid und entgegen Paragraph 43, ASchG nie errichtet wurde, steht die Übertretung des Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, ASchG somit als erwiesen fest. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als

§ 9VSt

G zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B B GmbH die im angefochtenen Straferkenntnis genannte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als

Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B B GmbH die im angefochtenen Straferkenntnis genannte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Was die innere Tatseite anbelangt, so ist festzuhalten, dass

§ 5Abs 1 VSt

G zur Strafbarkeit fahrlässiges Handeln genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Was die innere Tatseite anbelangt, so ist festzuhalten, dass

Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Handeln genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei Verstößen gegen das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz handelt es sich um Ungehorsamsdelikte. Der Beschwerdeführer hat demnach glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist und hat dabei initiativ alles darzulegen und glaubhaft zu machen, was für seine Entlastung spricht. Um seine Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen, wurde vom Beschwerdeführer zusammengefasst vorgebracht, dass ihm zwar bewusst war, dass die Absauganlage einen Teil der Betriebsanlagengenehmigung aus dem Jahr 2007 darstellt, diese Maßnahme allerdings für ihn sinnlos war, zumal sich für ihn die Frage stellte, was abgesaugt werden hätte können, zumal keine Werte gemessen und vom Arbeitsinspektorat auch keine Dämpfe festgestellt wurden. Dem Beschwerdeführer musste spätestens aufgrund des rechtskräftigen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft W vom 04.03.2015, Zahl ****, im Hinblick auf das bestätigende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.09.2015, Zahl LVwG-2015/40/0828-6, endgültig klar sein, dass die Absaugungen bei den PU-Schäumautomaten Teil des genehmigten Einreichprojektes und darüber hinaus auch nach § 43 ASchG erforderlich waren. Das erkennende Gericht folgt deshalb der belangten Behörde, wonach die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rechtfertigungsgründe (Schwierigkeiten betreffend Mietverträge mit der Gemeinde, vom Arbeitsinspektorat X vorgeschlagene kostenintensive Absauganlage, kein konkretes Vorliegen von Erkrankungen, Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft Z, falsche Einschätzungen der Betriebsärztin, etc) ihn nicht von der Verpflichtung zur Installierung der Absauganlage bzw vom Einhalten aller arbeitnehmerschutzrechtlichen Verpflichtungen freisprechen konnten und dass aufgrund der einschlägigen Strafvormerkung als Verschuldensgrad von vorsätzlichem Verhalten auszugehen ist. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen gewesen, sich rechtzeitig hinsichtlich einer kostengünstigeren Alternative, beispielweise der Installierung eines Seitenkanalgebläses, welches von Vertretern des Arbeitsinspektorates als gangbarer Weg zur Lösung des Problems angesehen wurde, auseinanderzusetzen und auf eine rechtzeitige behördliche Genehmigung für die Abänderung und Installierung der Betriebsanlage hinzuwirken. Von einem Unternehmer ist zu verlangen, dass er sich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und damit in weiterer Folge auch mit den für den konkreten Standort geltenden individuellen Bescheiden vor Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit konkret auseinanderzusetzen hat. Dies ist nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geschehen. Bei Verstößen gegen das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz handelt es sich um Ungehorsamsdelikte. Der Beschwerdeführer hat demnach glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist und hat dabei initiativ alles darzulegen und glaubhaft zu machen, was für seine Entlastung spricht. Um seine Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen, wurde vom Beschwerdeführer zusammengefasst vorgebracht, dass ihm zwar bewusst war, dass die Absauganlage einen Teil der Betriebsanlagengenehmigung aus dem Jahr 2007 darstellt, diese Maßnahme allerdings für ihn sinnlos war, zumal sich für ihn die Frage stellte, was abgesaugt werden hätte können, zumal keine Werte gemessen und vom Arbeitsinspektorat auch keine Dämpfe festgestellt wurden. Dem Beschwerdeführer musste spätestens aufgrund des rechtskräftigen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft W vom 04.03.2015, Zahl ****, im Hinblick auf das bestätigende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.09.2015, Zahl LVwG-2015/40/0828-6, endgültig klar sein, dass die Absaugungen bei den PU-Schäumautomaten Teil des genehmigten Einreichprojektes und darüber hinaus auch nach Paragraph 43, ASchG erforderlich waren. Das erkennende Gericht folgt deshalb der belangten Behörde, wonach die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rechtfertigungsgründe (Schwierigkeiten betreffend Mietverträge mit der Gemeinde, vom Arbeitsinspektorat römisch zehn vorgeschlagene kostenintensive Absauganlage, kein konkretes Vorliegen von Erkrankungen, Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft Z, falsche Einschätzungen der Betriebsärztin, etc) ihn nicht von der Verpflichtung zur Installierung der Absauganlage bzw vom Einhalten aller arbeitnehmerschutzrechtlichen Verpflichtungen freisprechen konnten und dass aufgrund der einschlägigen Strafvormerkung als Verschuldensgrad von vorsätzlichem Verhalten auszugehen ist. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen gewesen, sich rechtzeitig hinsichtlich einer kostengünstigeren Alternative, beispielweise der Installierung eines Seitenkanalgebläses, welches von Vertretern des Arbeitsinspektorates als gangbarer Weg zur Lösung des Problems angesehen wurde, auseinanderzusetzen und auf eine rechtzeitige behördliche Genehmigung für die Abänderung und Installierung der Betriebsanlage hinzuwirken. Von einem Unternehmer ist zu verlangen, dass er sich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und damit in weiterer Folge auch mit den für den konkreten Standort geltenden individuellen Bescheiden vor Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit konkret auseinanderzusetzen hat. Dies ist nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geschehen. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. V. Zur Strafbemessung:römisch fünf. Zur Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer bezieht ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca Euro 2.600,00, ist sorgepflichtig für drei Kinder, verfügt über kein Vermögen und hat Schulden in der Höhe von ca Euro 400.000,00. Als mildernd war, außer den von der belangten Behörde angenommenen ungünstigen finanziellen Verhältnissen, kein Umstand, als erschwerend eine einschlägige Strafvormerkung zu werten. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als nicht unerheblich zu bewerten, zumal durch das Nichteinhalten der ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften Personen in ihrer Gesundheit geschädigt werden können. Auch ist aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass aus seiner Sicht die im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgesehene Absauganlage eine sinnlose Maßnahme ist, von einer auffallenden Sorglosigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber behördlichen Bescheiden auszugehen (was sich auch in den bereits rechtskräftigen Bestrafungen widerspiegelt), sodass die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen und sowohl aus general-, aber auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich ist. Die Herabsetzung auf die Mindeststrafe kam nicht in Betracht, zumal der Beschwerdeführer wegen Nichteinhaltung von Bescheidauflagen (**** und ****) bereits rechtskräftig einschlägig vorbestraft ist, der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als hoch zu bewerten ist und sich als Wiederholungsfall darstellt. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe ist bei einem zum Zeitpunkt der Übertretung geltenden Strafrahmen von Euro 333,00 bis Euro 16.659,00 ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens (rund 12 % des Strafrahmens) angesiedelt und aufgrund des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat keinesfalls als überhöht anzusehen, auch aufgrund der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, dass sich in seinem Betrieb in Adresse gegenüber dem Jahr 2012 hinsichtlich der Absaugung von Dämpfen bis auf den Einbau des Seitenkanalgebläses Ende des Jahres 2015 nichts geändert hat. Diesbezüglich ist von Vorsatz des Beschwerdeführers auszugehen und war eine Herabsetzung der Geldstrafe ebenfalls nicht geboten. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.41.1928.8

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