GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,00 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 02.08.2016, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Herr Ing. A A, geb. XX.XX.XXXX, ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer der „B B GmbH“ mit Sitz in Adresse, und somit als
G 1991 zur Vertretung nach außen berufene, verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person für die nachstehend angeführte Verwaltungsübertretung, die von den Arbeitsinspektoren DI (FH) C C und Ing. D D vom Arbeitsinspektorat X am 03.12.2015 in der Arbeitsstätte Adresse, festgestellt wurde, verantwortlich.„Herr Ing. A A, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer der „B B GmbH“ mit Sitz in Adresse, und somit als
Paragraph 9,
G wird über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,-- verhängt.
Paragraph 130,
G als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,--, das sind € 200,--, zu bezahlen.Der Bestrafte hat
Paragraph 64,
O 1994, eingeschränkt auf das Schäumen“. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der B B GmbH. Diese ist Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für „Kunststoffverarbeitung
Paragraph 94, Ziffer 45, GewO 1994, eingeschränkt auf das Schäumen“. Bereits mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 04.03.2015, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer neben anderen Übertretungen nach dem ASchG unter Punkt 16) spruchgemäß zur Last gelegt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der „B B GmbH“ mit dem Sitz in Adresse, die Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für „Kunststoffverarbeitung (§ 94 Z 45 GewO 1994, eingeschränkt auf das „Schäumen“)“ am Standort Adresse ist, und somit als
G 1991 zur Vertretung nach außen berufene, verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person zu verantworten zu haben, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass am 10.10.2012 in der Arbeitsstätte Adresse, die Vorschriften des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.07.2007, ****, eingehalten wurden, da bei der Kontrolle am 10.10.2016 in der Arbeitsstätte Adresse, durch die Arbeitsinspektoren Frau Dr. E E und Herrn DI H H unter anderem folgende Verwaltungsübertretung festgestellt wurde:Bereits mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 04.03.2015, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer neben anderen Übertretungen nach dem ASchG unter Punkt 16) spruchgemäß zur Last gelegt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der „B B GmbH“ mit dem Sitz in Adresse, die Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für „Kunststoffverarbeitung (Paragraph 94, Ziffer 45, GewO 1994, eingeschränkt auf das „Schäumen“)“ am Standort Adresse ist, und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene, verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person zu verantworten zu haben, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass am 10.10.2012 in der Arbeitsstätte Adresse, die Vorschriften des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.07.2007, ****, eingehalten wurden, da bei der Kontrolle am 10.10.2016 in der Arbeitsstätte Adresse, durch die Arbeitsinspektoren Frau Dr. E E und Herrn DI H H unter anderem folgende Verwaltungsübertretung festgestellt wurde: „16) Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass keiner der PU-Schäumautomaten mit einer Absaugung ausgestattet wurde, welche die bei den Schäumvorgängen (inklusive der Entschäumung) entstehenden isocyanathaltigen Dämpfe an deren Entstehungsstelle erfasst und für die ArbeitnehmerInnen gefahrlos ins Freie ableitet, obwohl Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe, wenn ihre Entstehung nicht verhindert werden kann, an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für die Arbeitnehmer zu beseitigen sind, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.“
Vm § 43 Abs 2 Z 5 ASchG wurde über den Beschuldigten hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung
G eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 verhängt. Diese Strafe ist aufgrund einer eingebrachten Beschwerde in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.09.2015, LVwG-2015/40/0828-6, am 30.09.2015 (Zustellung durch Hinterlegung) in Rechtskraft erwachsen. In diesem Erkenntnis wurde es als erwiesen angenommen, dass bei der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde gelegenen Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat X am 10.10.2012 festgestellt wurde, dass keiner der im Betrieb verwendeten TU-Schäumautomaten mit einer Absaugung ausgestattet wurde, welche die bei den Schäumvorgängen (inklusive der Entschäumung) entstehenden isocyanathaltigen Dämpfe an deren Entstehungsstelle erfasst und für die Arbeitnehmer gefahrlos ins Freie ableitet. Ausgeführt wurde im Erkenntnis wie folgt:
Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 17, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, ASchG wurde über den Beschuldigten hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung
Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 17, ASchG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 verhängt. Diese Strafe ist aufgrund einer eingebrachten Beschwerde in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.09.2015, LVwG-2015/40/0828-6, am 30.09.2015 (Zustellung durch Hinterlegung) in Rechtskraft erwachsen. In diesem Erkenntnis wurde es als erwiesen angenommen, dass bei der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde gelegenen Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat römisch zehn am 10.10.2012 festgestellt wurde, dass keiner der im Betrieb verwendeten TU-Schäumautomaten mit einer Absaugung ausgestattet wurde, welche die bei den Schäumvorgängen (inklusive der Entschäumung) entstehenden isocyanathaltigen Dämpfe an deren Entstehungsstelle erfasst und für die Arbeitnehmer gefahrlos ins Freie ableitet. Ausgeführt wurde im Erkenntnis wie folgt: „Bei Verwendung von gefährlichen Arbeitsstoffen müssen Arbeitgeber die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung in folgender Rangfolge treffen:
des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 an die zuständige Bezirkshauptmannschaft W eingebracht und darauf hingewiesen, dass die strafbare Handlung bereits über mehrere Jahre fortgesetzt wird, dass seit der Übernahme der Betriebsanlage durch die B B GmbH keine entsprechende Absauganlage installiert wurde und der Arbeitgeber somit den gesetzwidrigen Zustand seit mehreren Jahren aufrecht erhält. Auf eine potentielle Gesundheitsgefährdung bei Isocyanatexposition (IC) wurde hingewiesen.Anlässlich einer weiteren Überprüfung der Arbeitsstätte der B B GmbH in Adresse durch Organe des Arbeitsinspektorates römisch zehn am 03.12.2015 wurde neuerlich festgestellt, dass die bei den Schäumvorgängen (inklusive der Entschäumung) entstehenden isocyanathaltigen Dämpfe an deren Entstehungsstelle nicht erfasst und für die ArbeitnehmerInnen gefahrlos ins Freie abgeleitet werden. Diesbezüglich wurde mit Schreiben vom 30.03.2016 Strafanzeige
Paragraph 9, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 an die zuständige Bezirkshauptmannschaft W eingebracht und darauf hingewiesen, dass die strafbare Handlung bereits über mehrere Jahre fortgesetzt wird, dass seit der Übernahme der Betriebsanlage durch die B B GmbH keine entsprechende Absauganlage installiert wurde und der Arbeitgeber somit den gesetzwidrigen Zustand seit mehreren Jahren aufrecht erhält. Auf eine potentielle Gesundheitsgefährdung bei Isocyanatexposition (IC) wurde hingewiesen. Zwischen Weihnachten und Neujahr des Jahres 2015 wurde der Betrieb des Beschwerdeführers in Adresse mit einem Seitenkanalgebläse ausgestattet. Ende des Jahres 2016 wurde der Betrieb des Beschwerdeführers in Adresse geschlossen. Bis auf die Installierung dieses Seitenkanalgebläses zwischen Weihnachten und Neujahr des Jahres 2015 hat sich im Betrieb des Beschwerdeführers in Adresse hinsichtlich der entsprechend dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.07.2007, Zahl ****, für erforderlich erachteten Absauganlage nichts geändert und wurde das strafbare Verhalten, nämlich, dass keiner der PU-Schäumautomaten mit einer Absaugung ausgestattet wurde, welche die bei den Schäumvorgängen inklusive der Entschäumung entstehenden isocyanathaltigen Dämpfe an deren Entstehungsstelle erfasst und für die ArbeitnehmerInnen gefahrlos ins Freie ableitet, fortgesetzt und wurden somit bis Weihnachten 2015 vom Beschwerdeführer keine Maßnahmen getroffen, um den gesetzeskonformen Zustand einzuhalten bzw sicherzustellen. Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates X vom 30.03.2016, GZ ****, aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.09.2015, LVwG-2015/40/0828-6, und aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 10.01.2017, im Rahmen welcher vom einvernommenen Zeugen Ing. D D nachvollziehbar der Vorgang der Kontrolle des Betriebes des Beschwerdeführers am 03.12.2015 in Adresse geschildert wurde. Glaubhaft wurde dargelegt, dass die Maschinen, die zur Schäumung im Einsatz waren, vorhanden und in Betrieb waren und dass der Beschwerdeführer schon vor der Kontrolle, beispielsweise auch mit Schreiben vom 08.01.2015, auf die im Hinblick auf die Nichterfassung entstehenden isocyanathaltigen Dämpfe bei den Schäumvorgängen an deren Entstehungsstelle und über die Notwendigkeit der für die ArbeitnehmerInnen gefahrlosen Ableitung ins Freie hingewiesen worden war. Vom Zeugen wurde geschildert, dass das bei einer Besprechung am 04.05.2015 auf der BH Y als gangbarer Weg zur Lösung des Problems besprochene Seitenkanalgebläse bei der Kontrolle am 03.12.2015 noch nicht installiert war. Dass dieses Seitenkanalgebläse erst zwischen Weihnachten und Neujahr 2105 installiert wurde und dass sich hinsichtlich der Absaugung von Dämpfen gegenüber dem Jahr 2012 nichts geändert hat, wurde selbst vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 10.01.2017 angegeben. Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates römisch zehn vom 30.03.2016, GZ ****, aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.09.2015, LVwG-2015/40/0828-6, und aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 10.01.2017, im Rahmen welcher vom einvernommenen Zeugen Ing. D D nachvollziehbar der Vorgang der Kontrolle des Betriebes des Beschwerdeführers am 03.12.2015 in Adresse geschildert wurde. Glaubhaft wurde dargelegt, dass die Maschinen, die zur Schäumung im Einsatz waren, vorhanden und in Betrieb waren und dass der Beschwerdeführer schon vor der Kontrolle, beispielsweise auch mit Schreiben vom 08.01.2015, auf die im Hinblick auf die Nichterfassung entstehenden isocyanathaltigen Dämpfe bei den Schäumvorgängen an deren Entstehungsstelle und über die Notwendigkeit der für die ArbeitnehmerInnen gefahrlosen Ableitung ins Freie hingewiesen worden war. Vom Zeugen wurde geschildert, dass das bei einer Besprechung am 04.05.2015 auf der BH Y als gangbarer Weg zur Lösung des Problems besprochene Seitenkanalgebläse bei der Kontrolle am 03.12.2015 noch nicht installiert war. Dass dieses Seitenkanalgebläse erst zwischen Weihnachten und Neujahr 2105 installiert wurde und dass sich hinsichtlich der Absaugung von Dämpfen gegenüber dem Jahr 2012 nichts geändert hat, wurde selbst vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 10.01.2017 angegeben. Der Zeuge Ing. J J hinterließ beim Landesverwaltungsgericht Tirol einen durchwegs glaubwürdigen Eindruck. Dieser wurde auch wahrheitserinnert und eingehend über die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufgeklärt, dies insbesondere in Ansehung der ihm drohenden strafrechtlichen Konsequenzen im Falle einer Falschaussage. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ergeben sich daher keine Veranlassungen, die Richtigkeit der Aussagen des Zeugen Ing. J J in Zweifel zu ziehen. Die Schilderung des Zeugen über den verfahrensrelevanten Vorfall ist glaubwürdig, lebensnah, auf umfangreichen Erfahrungen in seiner Tätigkeit als Bediensteter des Arbeitsinspektorates X beruhend und in sich widerspruchsfrei, weshalb den Angaben des Zeugen vom erkennenden Gericht gefolgt wird. Der Beschwerdeführer hat selber zugestanden, dass die bei der Kontrolle am 03.12.2015 nicht vorhandene Absauganlage ein Teil der Betriebsanlagengenehmigung aus dem Jahre 2007 war, hat aber diese Installierung als eine sinnlose Maßnahme angesehen, dies im Hinblick auf vorliegende Messungen, dass keine derartigen Stoffe gemessen worden seien. Dass darüber hinaus im Standort Adresse seit dem im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 04.03.2015, Zl ****, zugrunde gelegten Tatzeitpunkt – 10.10.2012 – keinerlei Maßnahmen im Hinblick auf die im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.07.2007 vorgeschriebene Absauganlage gesetzt wurden und ein sogenanntes, vom Arbeitsinspektorat als mögliche Alternative beurteilte Seitenkanalgebläse erst zwischen Weihnachten und Neujahr des Jahres 2015 installiert wurde, sich sohin der Beschwerdeführer nicht bzw nicht rechtzeitig um eine Änderung der Betriebsanlagengenehmigung aus dem Jahre 2007 gekümmert hat, wurde von ihm im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.01.2017 selber angegeben. Die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.01.2017 beantragte Einvernahme des Zeugen DI (FH) C C war aufgrund dieser Angaben nicht mehr erforderlich und war diesem Beweisantrag nicht zu entsprechen, zumal der Beschwerdeführer selber, wie bereits vorhin ausgeführt, bestätigt hat, das Seitenkanalgebläse erst nach der Kontrolle am 03.12.2015 zwischen Weihnachten und Neujahr 2015 installiert zu haben. Die Tatsache, dass zum Überprüfungszeitpunkt im Betrieb des Beschwerdeführers in Adresse keine Absauganlage bei den Schäumvorgängen in Verwendung war, wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, sondern die Nichtinstallierung dieser Anlage lediglich damit argumentiert, dass beabsichtigt war, den Betrieb mit Ende des Jahres 2016 zu schließen, sodass die Kosten von etwa Euro 200.000,00 für diese Absaugeinrichtung nicht zu rechtfertigen gewesen wären, weiters damit, dass die isocyanathaltigen Stoffe schon seinerzeit nicht vorhanden waren und auch jetzt nicht vorhanden sind. Der Zeuge Ing. J J hinterließ beim Landesverwaltungsgericht Tirol einen durchwegs glaubwürdigen Eindruck. Dieser wurde auch wahrheitserinnert und eingehend über die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufgeklärt, dies insbesondere in Ansehung der ihm drohenden strafrechtlichen Konsequenzen im Falle einer Falschaussage. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ergeben sich daher keine Veranlassungen, die Richtigkeit der Aussagen des Zeugen Ing. J J in Zweifel zu ziehen. Die Schilderung des Zeugen über den verfahrensrelevanten Vorfall ist glaubwürdig, lebensnah, auf umfangreichen Erfahrungen in seiner Tätigkeit als Bediensteter des Arbeitsinspektorates römisch zehn beruhend und in sich widerspruchsfrei, weshalb den Angaben des Zeugen vom erkennenden Gericht gefolgt wird. Der Beschwerdeführer hat selber zugestanden, dass die bei der Kontrolle am 03.12.2015 nicht vorhandene Absauganlage ein Teil der Betriebsanlagengenehmigung aus dem Jahre 2007 war, hat aber diese Installierung als eine sinnlose Maßnahme angesehen, dies im Hinblick auf vorliegende Messungen, dass keine derartigen Stoffe gemessen worden seien. Dass darüber hinaus im Standort Adresse seit dem im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 04.03.2015, Zl ****, zugrunde gelegten Tatzeitpunkt – 10.10.2012 – keinerlei Maßnahmen im Hinblick auf die im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.07.2007 vorgeschriebene Absauganlage gesetzt wurden und ein sogenanntes, vom Arbeitsinspektorat als mögliche Alternative beurteilte Seitenkanalgebläse erst zwischen Weihnachten und Neujahr des Jahres 2015 installiert wurde, sich sohin der Beschwerdeführer nicht bzw nicht rechtzeitig um eine Änderung der Betriebsanlagengenehmigung aus dem Jahre 2007 gekümmert hat, wurde von ihm im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.01.2017 selber angegeben. Die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.01.2017 beantragte Einvernahme des Zeugen DI (FH) C C war aufgrund dieser Angaben nicht mehr erforderlich und war diesem Beweisantrag nicht zu entsprechen, zumal der Beschwerdeführer selber, wie bereits vorhin ausgeführt, bestätigt hat, das Seitenkanalgebläse erst nach der Kontrolle am 03.12.2015 zwischen Weihnachten und Neujahr 2015 installiert zu haben. Die Tatsache, dass zum Überprüfungszeitpunkt im Betrieb des Beschwerdeführers in Adresse keine Absauganlage bei den Schäumvorgängen in Verwendung war, wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, sondern die Nichtinstallierung dieser Anlage lediglich damit argumentiert, dass beabsichtigt war, den Betrieb mit Ende des Jahres 2016 zu schließen, sodass die Kosten von etwa Euro 200.000,00 für diese Absaugeinrichtung nicht zu rechtfertigen gewesen wären, weiters damit, dass die isocyanathaltigen Stoffe schon seinerzeit nicht vorhanden waren und auch jetzt nicht vorhanden sind. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – AschG, BGBl Nr. 450/1994, in der zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung geltenden Fassung BGBl I 60/2015, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – AschG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 60 aus 2015,, lauten wie folgt: „§ 43.
Z 5 die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen.Ist eine solche vollständige Erfassung nicht möglich, sind zusätzlich zu den Maßnahmen
Ziffer 5, die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen. 7. Kann trotz Vornahme der Maßnahmen
Z 1 bis 6 kein ausreichender Schutz der Arbeitnehmer erreicht werden, haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass erforderlichenfalls entsprechende persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden.Kann trotz Vornahme der Maßnahmen
Ziffer eins bis 6 kein ausreichender Schutz der Arbeitnehmer erreicht werden, haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass erforderlichenfalls entsprechende persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden.
G begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 € bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 € bis 16 659 € zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend Arbeitsstoffe verletzt.
Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 17, ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 € bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 € bis 16 659 € zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend Arbeitsstoffe verletzt. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Zumal der Betrieb des Beschwerdeführers, die B B GmbH, vom 01.
G zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B B GmbH die im angefochtenen Straferkenntnis genannte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als
Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B B GmbH die im angefochtenen Straferkenntnis genannte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Was die innere Tatseite anbelangt, so ist festzuhalten, dass
G zur Strafbarkeit fahrlässiges Handeln genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Was die innere Tatseite anbelangt, so ist festzuhalten, dass
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Handeln genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei Verstößen gegen das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz handelt es sich um Ungehorsamsdelikte. Der Beschwerdeführer hat demnach glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist und hat dabei initiativ alles darzulegen und glaubhaft zu machen, was für seine Entlastung spricht. Um seine Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen, wurde vom Beschwerdeführer zusammengefasst vorgebracht, dass ihm zwar bewusst war, dass die Absauganlage einen Teil der Betriebsanlagengenehmigung aus dem Jahr 2007 darstellt, diese Maßnahme allerdings für ihn sinnlos war, zumal sich für ihn die Frage stellte, was abgesaugt werden hätte können, zumal keine Werte gemessen und vom Arbeitsinspektorat auch keine Dämpfe festgestellt wurden. Dem Beschwerdeführer musste spätestens aufgrund des rechtskräftigen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft W vom 04.03.2015, Zahl ****, im Hinblick auf das bestätigende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.09.2015, Zahl LVwG-2015/40/0828-6, endgültig klar sein, dass die Absaugungen bei den PU-Schäumautomaten Teil des genehmigten Einreichprojektes und darüber hinaus auch nach § 43 ASchG erforderlich waren. Das erkennende Gericht folgt deshalb der belangten Behörde, wonach die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rechtfertigungsgründe (Schwierigkeiten betreffend Mietverträge mit der Gemeinde, vom Arbeitsinspektorat X vorgeschlagene kostenintensive Absauganlage, kein konkretes Vorliegen von Erkrankungen, Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft Z, falsche Einschätzungen der Betriebsärztin, etc) ihn nicht von der Verpflichtung zur Installierung der Absauganlage bzw vom Einhalten aller arbeitnehmerschutzrechtlichen Verpflichtungen freisprechen konnten und dass aufgrund der einschlägigen Strafvormerkung als Verschuldensgrad von vorsätzlichem Verhalten auszugehen ist. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen gewesen, sich rechtzeitig hinsichtlich einer kostengünstigeren Alternative, beispielweise der Installierung eines Seitenkanalgebläses, welches von Vertretern des Arbeitsinspektorates als gangbarer Weg zur Lösung des Problems angesehen wurde, auseinanderzusetzen und auf eine rechtzeitige behördliche Genehmigung für die Abänderung und Installierung der Betriebsanlage hinzuwirken. Von einem Unternehmer ist zu verlangen, dass er sich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und damit in weiterer Folge auch mit den für den konkreten Standort geltenden individuellen Bescheiden vor Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit konkret auseinanderzusetzen hat. Dies ist nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geschehen. Bei Verstößen gegen das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz handelt es sich um Ungehorsamsdelikte. Der Beschwerdeführer hat demnach glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist und hat dabei initiativ alles darzulegen und glaubhaft zu machen, was für seine Entlastung spricht. Um seine Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen, wurde vom Beschwerdeführer zusammengefasst vorgebracht, dass ihm zwar bewusst war, dass die Absauganlage einen Teil der Betriebsanlagengenehmigung aus dem Jahr 2007 darstellt, diese Maßnahme allerdings für ihn sinnlos war, zumal sich für ihn die Frage stellte, was abgesaugt werden hätte können, zumal keine Werte gemessen und vom Arbeitsinspektorat auch keine Dämpfe festgestellt wurden. Dem Beschwerdeführer musste spätestens aufgrund des rechtskräftigen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft W vom 04.03.2015, Zahl ****, im Hinblick auf das bestätigende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.09.2015, Zahl LVwG-2015/40/0828-6, endgültig klar sein, dass die Absaugungen bei den PU-Schäumautomaten Teil des genehmigten Einreichprojektes und darüber hinaus auch nach Paragraph 43, ASchG erforderlich waren. Das erkennende Gericht folgt deshalb der belangten Behörde, wonach die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rechtfertigungsgründe (Schwierigkeiten betreffend Mietverträge mit der Gemeinde, vom Arbeitsinspektorat römisch zehn vorgeschlagene kostenintensive Absauganlage, kein konkretes Vorliegen von Erkrankungen, Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft Z, falsche Einschätzungen der Betriebsärztin, etc) ihn nicht von der Verpflichtung zur Installierung der Absauganlage bzw vom Einhalten aller arbeitnehmerschutzrechtlichen Verpflichtungen freisprechen konnten und dass aufgrund der einschlägigen Strafvormerkung als Verschuldensgrad von vorsätzlichem Verhalten auszugehen ist. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen gewesen, sich rechtzeitig hinsichtlich einer kostengünstigeren Alternative, beispielweise der Installierung eines Seitenkanalgebläses, welches von Vertretern des Arbeitsinspektorates als gangbarer Weg zur Lösung des Problems angesehen wurde, auseinanderzusetzen und auf eine rechtzeitige behördliche Genehmigung für die Abänderung und Installierung der Betriebsanlage hinzuwirken. Von einem Unternehmer ist zu verlangen, dass er sich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und damit in weiterer Folge auch mit den für den konkreten Standort geltenden individuellen Bescheiden vor Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit konkret auseinanderzusetzen hat. Dies ist nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geschehen. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. V. Zur Strafbemessung:römisch fünf. Zur Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer bezieht ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca Euro 2.600,00, ist sorgepflichtig für drei Kinder, verfügt über kein Vermögen und hat Schulden in der Höhe von ca Euro 400.000,00. Als mildernd war, außer den von der belangten Behörde angenommenen ungünstigen finanziellen Verhältnissen, kein Umstand, als erschwerend eine einschlägige Strafvormerkung zu werten. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als nicht unerheblich zu bewerten, zumal durch das Nichteinhalten der ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften Personen in ihrer Gesundheit geschädigt werden können. Auch ist aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass aus seiner Sicht die im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgesehene Absauganlage eine sinnlose Maßnahme ist, von einer auffallenden Sorglosigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber behördlichen Bescheiden auszugehen (was sich auch in den bereits rechtskräftigen Bestrafungen widerspiegelt), sodass die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen und sowohl aus general-, aber auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich ist. Die Herabsetzung auf die Mindeststrafe kam nicht in Betracht, zumal der Beschwerdeführer wegen Nichteinhaltung von Bescheidauflagen (**** und ****) bereits rechtskräftig einschlägig vorbestraft ist, der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als hoch zu bewerten ist und sich als Wiederholungsfall darstellt. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe ist bei einem zum Zeitpunkt der Übertretung geltenden Strafrahmen von Euro 333,00 bis Euro 16.659,00 ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens (rund 12 % des Strafrahmens) angesiedelt und aufgrund des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat keinesfalls als überhöht anzusehen, auch aufgrund der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, dass sich in seinem Betrieb in Adresse gegenüber dem Jahr 2012 hinsichtlich der Absaugung von Dämpfen bis auf den Einbau des Seitenkanalgebläses Ende des Jahres 2015 nichts geändert hat. Diesbezüglich ist von Vorsatz des Beschwerdeführers auszugehen und war eine Herabsetzung der Geldstrafe ebenfalls nicht geboten. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.41.1928.8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.