GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dassGemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass 1.
G) wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens von € 4.000,- auf € 2.000,- herabgesetzt.
Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens von € 4.000,- auf € 2.000,- herabgesetzt. 3.
GVG hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der angefochtenen Spruchpunkte 3 und 4 einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 1.000,- zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der angefochtenen Spruchpunkte 3 und 4 einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 1.000,- zu leisten. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) in Verbindung mit Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240,- zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren:römisch eins. Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Ing. A A spruchgemäß folgendes zur Last gelegt: „
dem Bescheid vom 29.05.2015, Zahl ****, bis spätestens 01.07.2015 ein Sanierungskonzept vorzulegen gewesen wäre, allerdings habe die Behörde den Beschwerdeführer am 13.07.2015 schriftlich aufgefordert, das Sanierungskonzept bis spätestens 20.07.2015 vorzulegen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin die ökologische Bauaufsicht mit der Erstellung des Sanierungskonzeptes beauftragt und habe darauf vertrauen können, dass dieser die notwendige Fristerstreckung zur Einreichung des Sanierungskonzeptes erwirkt. Letztlich sei das Sanierungskonzept auch am 01.09.2015 bei der Behörde eingereicht worden. Dem Beschwerdeführer könne allenfalls vorgeworfen werden, dass er die beauftragte ökologische Bauaufsicht zu wenig überwacht bzw zu wenig Druck auf sie ausgeübt habe. Zur Strafbemessung: Die Behörde habe seiner Angabe, wonach er ein monatliches Nettoeinkommen von € 2.500,- habe, zu Unrecht keinen Glauben geschenkt. Zudem seien seine Sorgepflichten für eine geschiedene Ehefrau und zwei Kinder nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es würden auch keine Erschwerungsgründe, jedoch folgende Milderungsgründe vorliegen: ● Der Beschwerdeführer sei nicht einschlägig vorbestraft. ● Die Tat sei unter Umständen begangen worden, die einem Schuldausschließung- oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen würden. ● Die Tat sei in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum begangen worden. ● Die Tat habe zu keinem Schaden geführt. ● Der Beschwerdeführer habe sich ernstlich bemüht, den verursachten Schaden gutzumachen und weitere nachteilige Folgen zu verhindern. ● Der Beschwerdeführer habe wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen. Schließlich sei es auch rechtswidrig, im Rahmen der Generalprävention die öffentliche Aufmerksamkeit betreffend des gegenständlichen Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Aus spezialpräventiver Sicht sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer stets bemüht sei, sich gesetzeskonform zu verhalten. Am 17.03.2016 hat das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die naturkundefachliche Amtssachverständige Mag.a D D einvernommen wurde. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: II.1. Allgemeines:römisch zwei.1. Allgemeines: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.07.2014, Zahl ****, wurde der E E GmbH die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für das Projekt „Kunsthalle W“ auf den Gst Nr ***, ***, *** und ***, alle KG ***, erteilt. Dieses Projekt umfasst die Errichtung einer unterirdischen Kunsthalle, einer Tiefgarage und zweier touristisch genutzter Hochbauten (Landhaus 1 und Landhaus 2). Die Realisierung dieses Vorhabens hat auch die Inanspruchnahme einer Moorfläche vorgesehen.
der eingereichten und bewilligten landschaftspflegerischen Begleitplanung von DI C C sollte dabei ein Moor im Ausmaß von 545 m2 auf Dauer und darüber hinaus im Ausmaß von 660 m2 nur während der Bauphase beansprucht werden. Auf dieser lediglich in der Bauphase beanspruchten Moorfläche waren
der landschaftspflegerischen Begleitplanung zuvor Torfsoden in einer Höhe von 40 cm abzustechen und der restliche Torfkörper separat zu entnehmen. Der entnommene Torf war während der Bauphase auf einer Zwischenlagerfläche zu lagern und anschließend zur Rekultivierung zu verwenden (Seite 21 und 22 der landschaftspflegerischen Begleitplanung). Eine nähere Umschreibung oder Einschränkung jener Maßnahmen, die auf der so vorbereiteten Baubeanspruchungsfläche bewilligt sind, findet sich weder im eingereichten Projekt, noch im Bewilligungsbescheid. Mit Spruchpunkt A/II dieses Bescheides wurde DI C C
G 2005 zur ökologischen Bauaufsicht bestellt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 01.07.2014, Zahl ****, wurde der E E GmbH die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für das Projekt „Kunsthalle W“ auf den Gst Nr ***, ***, *** und ***, alle KG ***, erteilt. Dieses Projekt umfasst die Errichtung einer unterirdischen Kunsthalle, einer Tiefgarage und zweier touristisch genutzter Hochbauten (Landhaus 1 und Landhaus 2). Die Realisierung dieses Vorhabens hat auch die Inanspruchnahme einer Moorfläche vorgesehen.
der eingereichten und bewilligten landschaftspflegerischen Begleitplanung von DI C C sollte dabei ein Moor im Ausmaß von 545 m2 auf Dauer und darüber hinaus im Ausmaß von 660 m2 nur während der Bauphase beansprucht werden. Auf dieser lediglich in der Bauphase beanspruchten Moorfläche waren
der landschaftspflegerischen Begleitplanung zuvor Torfsoden in einer Höhe von 40 cm abzustechen und der restliche Torfkörper separat zu entnehmen. Der entnommene Torf war während der Bauphase auf einer Zwischenlagerfläche zu lagern und anschließend zur Rekultivierung zu verwenden (Seite 21 und 22 der landschaftspflegerischen Begleitplanung). Eine nähere Umschreibung oder Einschränkung jener Maßnahmen, die auf der so vorbereiteten Baubeanspruchungsfläche bewilligt sind, findet sich weder im eingereichten Projekt, noch im Bewilligungsbescheid. Mit Spruchpunkt A/II dieses Bescheides wurde DI C C
Paragraph 44, Absatz 4, TNSchG 2005 zur ökologischen Bauaufsicht bestellt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.07.2014, Zahl ****, wurde der F F der Gemeinde Y die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die im Rahmen der Errichtung der Kunsthalle W notwendige Verlegung des Abwasserkanals im Moorbereich auf den Gste Nr *** und ***, beide KG ***, erteilt. Im eingereichten und bewilligten landschaftspflegerischen Begleitplan von DI C C ist sowohl die vom Abwasserkanal auf Dauer beanspruchte Moorfläche im Ausmaß von 430 m2, als auch die lediglich in der Bauphase beanspruchte Moorfläche im Ausmaß von 1.350 m2 eingezeichnet. Auf dieser lediglich in der Bauphase beanspruchten Moorfläche sollten
der landschaftspflegerischen Begleitplanung ebenfalls Soden seitlich gelagert und vor Ort wiederverwendet werden. Eine nähere Umschreibung oder Einschränkung der Maßnahmen, die auf der so vorbereiteten Baubeanspruchungsfläche bewilligt sind, findet sich weder im eingereichten Projekt noch im Bewilligungsbescheid.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 07.07.2014, Zahl ****, wurde der F F der Gemeinde Y die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die im Rahmen der Errichtung der Kunsthalle W notwendige Verlegung des Abwasserkanals im Moorbereich auf den Gste Nr *** und ***, beide KG ***, erteilt. Im eingereichten und bewilligten landschaftspflegerischen Begleitplan von DI C C ist sowohl die vom Abwasserkanal auf Dauer beanspruchte Moorfläche im Ausmaß von 430 m2, als auch die lediglich in der Bauphase beanspruchte Moorfläche im Ausmaß von 1.350 m2 eingezeichnet. Auf dieser lediglich in der Bauphase beanspruchten Moorfläche sollten
der landschaftspflegerischen Begleitplanung ebenfalls Soden seitlich gelagert und vor Ort wiederverwendet werden. Eine nähere Umschreibung oder Einschränkung der Maßnahmen, die auf der so vorbereiteten Baubeanspruchungsfläche bewilligt sind, findet sich weder im eingereichten Projekt noch im Bewilligungsbescheid. Bereits vor Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Kunsthalle W, jedoch bereits nach weitgehendem Abschluss des Bewilligungsverfahrens, hat die E E GmbH die B B GmbH, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, mit der Bauleitung dieses Vorhabens beauftragt. Die Bauherrnvertretung umfasste auch die Beauftragung von Subunternehmern sowie die Verantwortung zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere die Einhaltung der behördlichen Bewilligungen. Der Beschwerdeführer bezieht als Geschäftsführer der B B GmbH ein monatliches Nettoeinkommen von ca € 2.000,- und benützt einen Dienstwagen; es ist somit von einem überdurchschnittlichen Einkommen auszugehen. Zudem ist der Beschwerdeführer Gesellschafter der B B GmbH, wobei er den Wert seiner Gesellschaftsanteile vor dem Landesverwaltungsgericht trotz ausdrücklicher Nachfrage nicht beziffert hat. Zumal er aber geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist, die die Projektleitung für Bauvorhaben in der Größenordnung der Kunsthalle W mit offenkundig beträchtlichen Gesamtkosten übernimmt, ist aufgrund seiner Gesellschaftsbeteiligung jedenfalls von keinen unterdurchschnittlichen Vermögensverhältnissen auszugehen. Dem stehen allerdings Sorgepflichten für seine Ex-Frau (monatlich € 660,-), die Tochter aus erster Ehe (monatlich € 450,-) sowie für ein vierjähriges Kind aus zweiter Ehe gegenüber. Sonstige relevante finanzielle Belastungen bestehen nicht. II.
GB geführt. Dieses Verfahren wurde am 24.07.2015
PO eingestellt, da keine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand im strafrechtlich erheblichen Ausmaß festgestellt wurde.Aufgrund der Errichtung der Bauzufahrtsstraße hat die Staatsanwaltschaft Z gegen den Beschwerdeführer unter der Geschäftszahl **** ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt
Paragraph 180, StGB geführt. Dieses Verfahren wurde am 24.07.2015
Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt, da keine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand im strafrechtlich erheblichen Ausmaß festgestellt wurde. II.
GB geführt. Dieses Verfahren wurde am 24.07.2015
PO eingestellt, da keine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand im strafrechtlich erheblichen Ausmaß festgestellt wurde.Aufgrund der Schneeschüttung hat die Staatsanwaltschaft Z gegen den Beschwerdeführer unter der Geschäftszahl **** ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt
Paragraph 180, StGB geführt. Dieses Verfahren wurde am 24.07.2015
Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt, da keine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand im strafrechtlich erheblichen Ausmaß festgestellt wurde. II.
G 2005 folgende Maßnahme zur Wiederherstellung des früheren Zustandes in Zusammenhang mit der errichteten Bauzufahrtsstraße aufgetragen:Mit Spruchpunkt 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 29.05.2015, Zahl ****, wurde der B B GmbH, vertreten durch den Beschwerdeführer als Geschäftsführer,
Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 folgende Maßnahme zur Wiederherstellung des früheren Zustandes in Zusammenhang mit der errichteten Bauzufahrtsstraße aufgetragen: „
G 2005 folgende weitere Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes in Zusammenhang mit der errichteten Bauzufahrtsstraße aufgetragen:Mit Spruchpunkt 3 und 4 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 29.05.2015, Zahl ****, wurden der B B GmbH, vertreten durch den Beschwerdeführer als Geschäftsführer,
Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 folgende weitere Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes in Zusammenhang mit der errichteten Bauzufahrtsstraße aufgetragen: „
Spruchpunkt 4 des Bescheides vom 29.05.2015, Zahl ****, erforderliche Sanierungskonzept nicht fristgerecht vorgelegt wurde. Dieser Sachverhalt steht somit als erwiesen fest. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die relevanten Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 9 Schutz von Feuchtgebieten
9 Abs 1 lit c TNSchG 2005 naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig. Lediglich bei der Änderung von Anlagen ist eine Bewilligungspflicht auf jene Fälle eingeschränkt, in denen die Interessen des Naturschutzes berührt werden. Vorliegend bestehen aber an der Beeinträchtigung von Naturschutzinteressen ohnehin keine Zweifel. Im Rechtsmittel wird die Auffassung vertreten, dass die errichtete Bauzufahrtsstraße von den naturschutzrechtlichen Bewilligungen vom 01.07.2014, Zahl ****, und vom 07.07.2014, Zahl ****, gedeckt sei, da die Wegtrasse innerhalb jener Fläche liege, die mit diesen Bescheiden als Baubeanspruchungsfläche während der Bauphase bewilligt wurde. Wie jedoch das vom Landesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren eindeutig ergeben hat und wie vom Beschwerdeführer letztlich in der mündlichen Verhandlung zugegeben wurde, ist die Bauzufahrtsstraße zum Teil auch außerhalb der Grenze dieser bewilligten Fläche errichtet worden, weshalb für die Gesamtstraße jedenfalls keine naturschutzrechtliche Bewilligung bestanden hat. Aber auch unabhängig vom genauen Trassenverlauf kann grundsätzlich nicht die Rede davon sein, dass die Bauzufahrtsstraße zumindest in einem Teilbereich auf einer bewilligten Baubeanspruchungsfläche errichtet worden ist. Die bewilligten Vorhaben haben nämlich vorgesehen, dass die Baubeanspruchungsfläche durch Abziehen des Torfbodens und dessen seitliche Lagerung zu bilden ist. Nur während dieser Phase, also im Zeitraum der Zwischenlagerung des Torfkörpers, konnte eine bewilligte Baubeanspruchungsfläche bestehen. Gegenständlich steht aber unbestritten fest, dass die Bauzufahrtsstraße auf dem druckempfindlichen Torfkörper errichtet wurde und somit keinesfalls vom Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung ausgegangen werden kann.Die in Spruchpunkt 1 vorgeworfene Errichtung einer Bauzufahrtsstraße in einem Hochmoor ist unabhängig davon, ob dadurch die Naturschutzinteressen berührt werden, jedenfalls
9 Absatz eins, Litera c, TNSchG 2005 naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig. Lediglich bei der Änderung von Anlagen ist eine Bewilligungspflicht auf jene Fälle eingeschränkt, in denen die Interessen des Naturschutzes berührt werden. Vorliegend bestehen aber an der Beeinträchtigung von Naturschutzinteressen ohnehin keine Zweifel. Im Rechtsmittel wird die Auffassung vertreten, dass die errichtete Bauzufahrtsstraße von den naturschutzrechtlichen Bewilligungen vom 01.07.2014, Zahl ****, und vom 07.07.2014, Zahl ****, gedeckt sei, da die Wegtrasse innerhalb jener Fläche liege, die mit diesen Bescheiden als Baubeanspruchungsfläche während der Bauphase bewilligt wurde. Wie jedoch das vom Landesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren eindeutig ergeben hat und wie vom Beschwerdeführer letztlich in der mündlichen Verhandlung zugegeben wurde, ist die Bauzufahrtsstraße zum Teil auch außerhalb der Grenze dieser bewilligten Fläche errichtet worden, weshalb für die Gesamtstraße jedenfalls keine naturschutzrechtliche Bewilligung bestanden hat. Aber auch unabhängig vom genauen Trassenverlauf kann grundsätzlich nicht die Rede davon sein, dass die Bauzufahrtsstraße zumindest in einem Teilbereich auf einer bewilligten Baubeanspruchungsfläche errichtet worden ist. Die bewilligten Vorhaben haben nämlich vorgesehen, dass die Baubeanspruchungsfläche durch Abziehen des Torfbodens und dessen seitliche Lagerung zu bilden ist. Nur während dieser Phase, also im Zeitraum der Zwischenlagerung des Torfkörpers, konnte eine bewilligte Baubeanspruchungsfläche bestehen. Gegenständlich steht aber unbestritten fest, dass die Bauzufahrtsstraße auf dem druckempfindlichen Torfkörper errichtet wurde und somit keinesfalls vom Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung ausgegangen werden kann. Hinsichtlich des Tatvorwurfes in Spruchpunkt 2 bringt der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei der Einbringung von verschmutztem Schnee in ein Feuchtgebiet nicht um die Einbringung von Material iSd § 9 Abs 1 lit a TNSchG 2005 handle. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass
G 2005 grundsätzlich jede Einbringung von Material in Feuchtgebiete bewilligungspflichtig ist. Eine Einschränkung auf bestimmte Materialien – etwa auf potentiell gefährdende Stoffe – kann dieser Bestimmung nicht entnommen werden. Es kann aber ohnehin dahingestellt bleiben, ob bereits die Einbringung von sauberen Schnee alleine – also Wasser im festen Aggregatszustand – diesen Tatbestand erfüllt, da der eingebrachte Räumschnee unstrittig mit Erdmaterial verunreinigt war und die Einbringung von Erde – unabhängig von deren Menge und unabhängig davon, ob dadurch die Naturschutzinteressen berührt werden – jedenfalls bewilligungspflichtig ist. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Tatort bereits in der Vergangenheit vom Straßendienst als Schneeablageplatz benützt worden sei, ändert nichts an der Bewilligungspflicht nach § 9 Abs 1 lit a TNSchG 2005; dies könnte nur gegen die ebenfalls in Betracht kommende Bewilligungspflicht nach lit d leg cit sprechen, wodurch auch jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung bewilligungspflichtig ist. Ein näheres Eingehen auf diese Frage erübrigt sich jedoch, da jedenfalls die lit a leg cit erfüllt ist. Ohne Relevanz für die Bewilligungspflicht ist auch das Vorbringen, wonach der Schnee ursprünglich von der öffentlichen Straßenräumung im Baustellenbereich abgeladen worden sei. Vorgeworfen wird dem Beschwerdeführer nämlich nur, dass er die Verbringung des Schnees auf eine Moorfläche veranlasst hat. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er eine Notstandsituation ins Treffen führt; die rechtzeitige Entfernung des Schnees aus der Baugrube hätte nämlich auch sichergestellt werden können, ohne dass der Schnee ins Moor gekippt wird. Im Übrigen genügt die Umschreibung des Tatortes in Spruchpunkt 2 entgegen dem Beschwerdevorbringen dem §44a Z 1 VStG, da durch die Bezeichnung des betroffenen Grundstücks und die Konkretisierung des an die Baustelle der Kunsthalle W angrenzenden Feuchtgebietes (somit eindeutig nicht in der bewilligten Baubeanspruchungsfläche) weder eine Verwechslung mit einem anderen Feuchtgebiet möglich, noch eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte gegeben ist.Hinsichtlich des Tatvorwurfes in Spruchpunkt 2 bringt der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei der Einbringung von verschmutztem Schnee in ein Feuchtgebiet nicht um die Einbringung von Material iSd Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 handle. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass
Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 grundsätzlich jede Einbringung von Material in Feuchtgebiete bewilligungspflichtig ist. Eine Einschränkung auf bestimmte Materialien – etwa auf potentiell gefährdende Stoffe – kann dieser Bestimmung nicht entnommen werden. Es kann aber ohnehin dahingestellt bleiben, ob bereits die Einbringung von sauberen Schnee alleine – also Wasser im festen Aggregatszustand – diesen Tatbestand erfüllt, da der eingebrachte Räumschnee unstrittig mit Erdmaterial verunreinigt war und die Einbringung von Erde – unabhängig von deren Menge und unabhängig davon, ob dadurch die Naturschutzinteressen berührt werden – jedenfalls bewilligungspflichtig ist. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Tatort bereits in der Vergangenheit vom Straßendienst als Schneeablageplatz benützt worden sei, ändert nichts an der Bewilligungspflicht nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005; dies könnte nur gegen die ebenfalls in Betracht kommende Bewilligungspflicht nach Litera d, leg cit sprechen, wodurch auch jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung bewilligungspflichtig ist. Ein näheres Eingehen auf diese Frage erübrigt sich jedoch, da jedenfalls die Litera a, leg cit erfüllt ist. Ohne Relevanz für die Bewilligungspflicht ist auch das Vorbringen, wonach der Schnee ursprünglich von der öffentlichen Straßenräumung im Baustellenbereich abgeladen worden sei. Vorgeworfen wird dem Beschwerdeführer nämlich nur, dass er die Verbringung des Schnees auf eine Moorfläche veranlasst hat. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er eine Notstandsituation ins Treffen führt; die rechtzeitige Entfernung des Schnees aus der Baugrube hätte nämlich auch sichergestellt werden können, ohne dass der Schnee ins Moor gekippt wird. Im Übrigen genügt die Umschreibung des Tatortes in Spruchpunkt 2 entgegen dem Beschwerdevorbringen dem §44a Ziffer eins, VStG, da durch die Bezeichnung des betroffenen Grundstücks und die Konkretisierung des an die Baustelle der Kunsthalle W angrenzenden Feuchtgebietes (somit eindeutig nicht in der bewilligten Baubeanspruchungsfläche) weder eine Verwechslung mit einem anderen Feuchtgebiet möglich, noch eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte gegeben ist. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 2 auch ins Treffen geführt, dass das von der Staatsanwaltschaft wegen der Bauzufahrtsstraße und der Schneeablagerung gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt
GB iVm § 190 Abs 1 StPO eingestellt wurde. Aufgrund des Verbots der Doppelbestrafung sei somit eine erneute Strafverfolgung unzulässig. Dem ist entgegenzuhalten, dass im Zentrum der Strafbestimmung des § 180 Abs 1 Z 2 und 3 StGB der Vorwurf der vorsätzlichen Herbeiführung einer Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß bzw eine vorsätzliche, lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands des Bodens steht, während § 45 Abs 1 lit a iVm § 9 Abs 1 TNSchG 2005 lediglich die fahrlässige Vornahme bestimmter Maßnahmen in Feuchtgebieten ohne naturschutzrechtliche Bewilligung sanktioniert. Der Unrechtsgehalt der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt nach § 180 Abs 1 Z 2 und 3 StGB umfasst somit nicht in jeder Beziehung den Unrechtsgehalt einer Übertretung nach § 45 Abs 1 lit a iVm § 9 Abs 1 TNSchG 2005, zumal das Einbringen von Material, die Errichtung von Anlagen, die Nutzungsänderung, die Vornahme von Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche in Feuchtgebieten ohne die nach § 9 Abs 1 lit a, c, d und e TNSchG 2005 erforderliche Bewilligung nicht nach § 180 StGB sanktioniert wird. Es liegt daher schon aus diesem Grund keine Doppelbestrafung iSd Art 4 7. ZP-EMRK vor (vgl VwGH 18.02.2010, 2009/07/0131).Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 2 auch ins Treffen geführt, dass das von der Staatsanwaltschaft wegen der Bauzufahrtsstraße und der Schneeablagerung gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt
Paragraph 180, StGB in Verbindung mit Paragraph 190, Absatz eins, StPO eingestellt wurde. Aufgrund des Verbots der Doppelbestrafung sei somit eine erneute Strafverfolgung unzulässig. Dem ist entgegenzuhalten, dass im Zentrum der Strafbestimmung des Paragraph 180, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StGB der Vorwurf der vorsätzlichen Herbeiführung einer Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß bzw eine vorsätzliche, lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands des Bodens steht, während Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, TNSchG 2005 lediglich die fahrlässige Vornahme bestimmter Maßnahmen in Feuchtgebieten ohne naturschutzrechtliche Bewilligung sanktioniert. Der Unrechtsgehalt der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt nach Paragraph 180, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StGB umfasst somit nicht in jeder Beziehung den Unrechtsgehalt einer Übertretung nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, TNSchG 2005, zumal das Einbringen von Material, die Errichtung von Anlagen, die Nutzungsänderung, die Vornahme von Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche in Feuchtgebieten ohne die nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, c, d und e TNSchG 2005 erforderliche Bewilligung nicht nach Paragraph 180, StGB sanktioniert wird. Es liegt daher schon aus diesem Grund keine Doppelbestrafung iSd Artikel 4, 7. ZP-EMRK vor vergleiche VwGH 18.02.2010, 2009/07/0131). Was den angefochtenen Spruchpunkt 3 anlangt, hat das Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergeben, dass der an die B B GmbH gerichtete Wiederherstellungsauftrag betreffend der Bauzufahrtsstraße nicht entsprechend dem Spruchpunkt 2 des Bescheides vom 29.05.2015, Zahl ****, fristgerecht bis 15.06.2015 umgesetzt wurde. Da dieser Wiederherstellungsauftrag in Rechtskraft erwachsen ist, vermag auch das Beschwerdevorbringen, wonach dieser Bescheid zu Unrecht ergangen sei, nichts an der Übertretung ändern. Zumal aber ohnehin feststeht, dass die Bauzufahrtsstraße ohne die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet wurde, ist der Vorwurf der Rechtswidrigkeit des Wiederherstellungsauftrages auch verfehlt. Entscheidend ist aber letztlich nur, dass einer rechtskräftigen Anordnung
G 2005 nicht nachkommen wurde, weshalb der Straftatbestand des § 45 Abs 3 lit b TNSchG 2005 erfüllt ist.Was den angefochtenen Spruchpunkt 3 anlangt, hat das Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergeben, dass der an die B B GmbH gerichtete Wiederherstellungsauftrag betreffend der Bauzufahrtsstraße nicht entsprechend dem Spruchpunkt 2 des Bescheides vom 29.05.2015, Zahl ****, fristgerecht bis 15.06.2015 umgesetzt wurde. Da dieser Wiederherstellungsauftrag in Rechtskraft erwachsen ist, vermag auch das Beschwerdevorbringen, wonach dieser Bescheid zu Unrecht ergangen sei, nichts an der Übertretung ändern. Zumal aber ohnehin feststeht, dass die Bauzufahrtsstraße ohne die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet wurde, ist der Vorwurf der Rechtswidrigkeit des Wiederherstellungsauftrages auch verfehlt. Entscheidend ist aber letztlich nur, dass einer rechtskräftigen Anordnung
Paragraph 17, Absatz eins, TNSchG 2005 nicht nachkommen wurde, weshalb der Straftatbestand des Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, TNSchG 2005 erfüllt ist. Zu Spruchpunkt 4 ist schließlich anzumerken, dass das Beschwerdevorbringen, wonach die Behörde den Beschwerdeführer am 13.07.2015 schriftlich aufgefordert habe, das Sanierungskonzept bis spätestens 20.07.2015 vorzulegen, nichts daran ändert, dass der mit Spruchpunkt 4 des Bescheides vom 29.05.2015, Zahl ****, rechtskräftig
G 2005 angeordneten Vorlage eines Sanierungskonzept nicht fristgerecht bis spätestens 01.07.2015 nachgekommen wurde, weshalb der Straftatbestand des § 45 Abs 3 lit b TNSchG 2005 erfüllt ist.Zu Spruchpunkt 4 ist schließlich anzumerken, dass das Beschwerdevorbringen, wonach die Behörde den Beschwerdeführer am 13.07.2015 schriftlich aufgefordert habe, das Sanierungskonzept bis spätestens 20.07.2015 vorzulegen, nichts daran ändert, dass der mit Spruchpunkt 4 des Bescheides vom 29.05.2015, Zahl ****, rechtskräftig
Paragraph 17, Absatz eins, TNSchG 2005 angeordneten Vorlage eines Sanierungskonzept nicht fristgerecht bis spätestens 01.07.2015 nachgekommen wurde, weshalb der Straftatbestand des Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, TNSchG 2005 erfüllt ist. Die B B GmbH, für welche der Beschwerdeführer als Geschäftsführer
G einzustehen hat, hat also entgegen § 9 Abs 1 lit c TNSchG 2005 eine Bauzufahrtsstraße im Moor ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet (angefochtener Spruchpunkt 1) und entgegen § 9 Abs 1 lit a TNSchG 2005 verschmutzten Räumschnee ins Moor eingebracht (angefochtener Spruchpunkt 2). Zudem ist sie ihrer Verpflichtung zur Einhaltung der Spruchpunkte 2 (angefochtener Spruchpunkt 3) und 4 (angefochtener Spruchpunkt 4) des Bescheides vom 29.05.2015, Zahl ****, nicht fristgerecht nachgekommen. Die Übertretung stehen somit in objektiver Hinsicht fest, wobei dies vom Beschwerdeführer hinsichtlich der angefochtenen Spruchpunkte 1 (vgl Verhandlungsschrift Seite 11) sowie 3 und 4 (vgl Verhandlungsschrift Seite 12) nicht mehr bestritten wird.Die B B GmbH, für welche der Beschwerdeführer als Geschäftsführer
Paragraph 9, Absatz eins, VStG einzustehen hat, hat also entgegen Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, TNSchG 2005 eine Bauzufahrtsstraße im Moor ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet (angefochtener Spruchpunkt 1) und entgegen Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 verschmutzten Räumschnee ins Moor eingebracht (angefochtener Spruchpunkt 2). Zudem ist sie ihrer Verpflichtung zur Einhaltung der Spruchpunkte 2 (angefochtener Spruchpunkt 3) und 4 (angefochtener Spruchpunkt 4) des Bescheides vom 29.05.2015, Zahl ****, nicht fristgerecht nachgekommen. Die Übertretung stehen somit in objektiver Hinsicht fest, wobei dies vom Beschwerdeführer hinsichtlich der angefochtenen Spruchpunkte 1 vergleiche Verhandlungsschrift Seite 11) sowie 3 und 4 vergleiche Verhandlungsschrift Seite 12) nicht mehr bestritten wird. V.2. Zur subjektiven Tatseite:römisch fünf.2. Zur subjektiven Tatseite:
G genügt zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall von „Ungehorsamsdelikten“, als welche sich die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen, tritt somit eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall von „Ungehorsamsdelikten“, als welche sich die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen, tritt somit eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Was den Spruchpunkt 1 anlangt, besteht am Verschulden des Beschwerdeführers überhaupt kein Zweifel. Er hat nämlich gewusst, dass keine naturschutzrechtliche Bewilligung für die Bauzufahrtsstraße vorliegt. Es ist ihm sogar geradezu darum gegangen, das Vorhaben ohne Genehmigungsantrag auszuführen, da eine Genehmigung – zumindest nach seiner Einschätzung – nicht erteilt worden wäre. Aufgrund dieses zielgerichteten Willens, das Vorhaben ohne die erforderliche Bewilligung auszuführen, liegt Vorsatz in Form von Absichtlichkeit vor. Da am Fehlen der erforderlichen Bewilligung für die Bauzufahrtsstraße kein Zweifel besteht, verhilft dem Beschwerdeführer auch sein Vorbringen, er sei bei seinem Geständnis einem diesbezüglichen Rechtsirrtum unterlegen, nicht zum Erfolg. Sein mangelndes Verschulden zu Spruchpunkt 2 hat der Beschuldigte im Wesentlichen damit begründet, dass er nicht von einem Feuchtgebiet und von keiner naturschutzrechtlichen Verwaltungsübertretung ausgegangen sei. Im landschaftspflegerischen Begleitplan von DI C C vom 26.05.2014, der Teil der bewilligten Projektunterlagen der Kunsthalle W ist, sind jedoch die Moorflächen im Bereich des Tatortes auch für einen Laien gut erkennbar eingezeichnet. Zumal dem Beschwerdeführer als Bauleiter die Bewilligungsbescheide und Projektunterlagen bekannt waren bzw es an ihm gelegen wäre, diese einzusehen, beruht ein allfälliger Tatsachenirrtum hinsichtlich der Moorfläche auf Fahrlässigkeit. Und hinsichtlich des vorgebrachten Verbotsirrtums ist § 5 Abs 2 VStG relevant, wonach Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (vgl VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Der Beschwerdeführer war als Bauleiter somit verpflichtet, sich über die dabei maßgeblichen Vorschriften, also auch über die einschlägigen naturschutzrechtlichen Bewilligungspflichten, in Kenntnis zu setzten.Sein mangelndes Verschulden zu Spruchpunkt 2 hat der Beschuldigte im Wesentlichen damit begründet, dass er nicht von einem Feuchtgebiet und von keiner naturschutzrechtlichen Verwaltungsübertretung ausgegangen sei. Im landschaftspflegerischen Begleitplan von DI C C vom 26.05.2014, der Teil der bewilligten Projektunterlagen der Kunsthalle W ist, sind jedoch die Moorflächen im Bereich des Tatortes auch für einen Laien gut erkennbar eingezeichnet. Zumal dem Beschwerdeführer als Bauleiter die Bewilligungsbescheide und Projektunterlagen bekannt waren bzw es an ihm gelegen wäre, diese einzusehen, beruht ein allfälliger Tatsachenirrtum hinsichtlich der Moorfläche auf Fahrlässigkeit. Und hinsichtlich des vorgebrachten Verbotsirrtums ist Paragraph 5, Absatz 2, VStG relevant, wonach Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen vergleiche VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Der Beschwerdeführer war als Bauleiter somit verpflichtet, sich über die dabei maßgeblichen Vorschriften, also auch über die einschlägigen naturschutzrechtlichen Bewilligungspflichten, in Kenntnis zu setzten. Hinsichtlich der Spruchpunkte 3 und 4 sei dem Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen subjektiv kein Vorwurf zu machen, da er darauf vertraut habe, dass der von ihm beauftragte Landschaftsplaner die Fristen einhält bzw eine Fristverlängerung bei der Behörde erwirkt. Zu diesem Vorbringen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine (vertragliche) Übertragung der strafrechtlichen Verantwortung für die Ausführung von Arbeiten auf den Ausführenden nur angenommen werden kann, wenn der Gesetzgeber derartiges vorsieht. Eine solche gesetzliche Grundlage besteht im Rahmen des TNSchG 2005 nicht. Wer sich zur konkreten Ausführung von Arbeiten eines ausreichend befugten bzw qualifizierten Arbeiters bedient, muss also, um ein schuldhaftes Verhalten seinerseits auszuschließen, im Rahmen einer von einem Auftraggeber zu erwartenden und zumutbaren Sorgfaltspflicht auch geeignete Kontrollmaßnahmen gegenüber dem Beauftragten getroffen haben. Allein mit dem Auftrag an einen befugten und qualifizierten Auftragnehmer ist der Beschwerdeführer somit nicht der ihm im Rahmen seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit obliegenden Sorgfaltspflicht gegenüber dem Beauftragten nachgekommen (vgl VwGH 98/06/0010, 27.02.1998). Zumindest hinsichtlich des Spruchpunktes 3 ist aber ohnehin von Vorsatz in Form der Wissentlichkeit auszugehen, da der Beschwerdeführer den nicht erfolgten Rückbau der Bauzufahrtsstraße damit gerechtfertigt hat, dass ein Rückbau innerhalb der mit Bescheid festgesetzten Frist aus seiner Sicht keinen Sinn gemacht hätte.Hinsichtlich der Spruchpunkte 3 und 4 sei dem Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen subjektiv kein Vorwurf zu machen, da er darauf vertraut habe, dass der von ihm beauftragte Landschaftsplaner die Fristen einhält bzw eine Fristverlängerung bei der Behörde erwirkt. Zu diesem Vorbringen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine (vertragliche) Übertragung der strafrechtlichen Verantwortung für die Ausführung von Arbeiten auf den Ausführenden nur angenommen werden kann, wenn der Gesetzgeber derartiges vorsieht. Eine solche gesetzliche Grundlage besteht im Rahmen des TNSchG 2005 nicht. Wer sich zur konkreten Ausführung von Arbeiten eines ausreichend befugten bzw qualifizierten Arbeiters bedient, muss also, um ein schuldhaftes Verhalten seinerseits auszuschließen, im Rahmen einer von einem Auftraggeber zu erwartenden und zumutbaren Sorgfaltspflicht auch geeignete Kontrollmaßnahmen gegenüber dem Beauftragten getroffen haben. Allein mit dem Auftrag an einen befugten und qualifizierten Auftragnehmer ist der Beschwerdeführer somit nicht der ihm im Rahmen seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit obliegenden Sorgfaltspflicht gegenüber dem Beauftragten nachgekommen vergleiche VwGH 98/06/0010, 27.02.1998). Zumindest hinsichtlich des Spruchpunktes 3 ist aber ohnehin von Vorsatz in Form der Wissentlichkeit auszugehen, da der Beschwerdeführer den nicht erfolgten Rückbau der Bauzufahrtsstraße damit gerechtfertigt hat, dass ein Rückbau innerhalb der mit Bescheid festgesetzten Frist aus seiner Sicht keinen Sinn gemacht hätte. Auch sonst sind keine Zweifel am Verschulden des Beschwerdeführers aufgekommen, weshalb die Übertretung in subjektiver Hinsicht feststeht. Beim Ausmaß des Verschuldens ist hinsichtlich des Spruchpunktes 1 von Absichtlichkeit, hinsichtlich des Spruchpunktes 2 von Fahrlässigkeit, hinsichtlich des Spruchpunktes 3 von Wissentlichkeit und hinsichtlich des Spruchpunktes 4 von Fahrlässigkeit auszugehen. V.3. Zur Strafbemessung:römisch fünf.3. Zur Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann
G die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden (Außerordentliche Milderung der Strafe).Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann
Paragraph 20, VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden (Außerordentliche Milderung der Strafe). Hinsichtlich des Spruchpunktes 1 hat die Behörde bei einem
G 2005 zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu € 30.000,- eine Geldstrafe in Höhe von € 25.000,- verhängt und damit den Strafrahmen zu ca 83 % ausgeschöpft. Dabei hat sie einerseits die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und andererseits die absichtliche Tatbegehung zur Begründung angeführt. Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Einkommensverhältnisse ist sie der Angabe des Beschwerdeführers, ein monatliches Nettoeinkommen von € 2.500,- zu beziehen, nicht gefolgt, sondern hat aufgrund seiner beruflichen Stellung ein nicht näher bestimmtes höheres Einkommen angenommen.Hinsichtlich des Spruchpunktes 1 hat die Behörde bei einem
Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu € 30.000,- eine Geldstrafe in Höhe von € 25.000,- verhängt und damit den Strafrahmen zu ca 83 % ausgeschöpft. Dabei hat sie einerseits die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und andererseits die absichtliche Tatbegehung zur Begründung angeführt. Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Einkommensverhältnisse ist sie der Angabe des Beschwerdeführers, ein monatliches Nettoeinkommen von € 2.500,- zu beziehen, nicht gefolgt, sondern hat aufgrund seiner beruflichen Stellung ein nicht näher bestimmtes höheres Einkommen angenommen. Angesichts der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und angesichts des Umstandes, dass er zwar keinesfalls über unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse verfügt, dem jedoch nicht unbeträchtliche Sorgepflichten gegenüberstehen, ist die im obersten Bereich des Möglichen angesiedelte Strafe jedoch überzogen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Regeneration des betroffenen Moors – allerdings nur in einem sehr langen Zeitraum – grundsätzlich möglich ist. Auf der anderen Seite erfordert die absichtliche Tatbegehung eine strenge Bestrafung. Wie bereits ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer nämlich geradezu darauf angekommen, das Vorhaben ohne die erforderliche Antragstellung auszuführen, da er nicht von dessen Bewilligungsfähigkeit ausgegangen ist. Es ist somit nicht nur vom höchsten Verschuldensgrad auszugehen, sondern auch zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer den naturschutzrechtlichen Genehmigungsvorschriften keinen gesonderten Wert beimisst. Entgegen seinem Vorbringen hat er sich auch nicht bemüht, den verursachten Schaden gutzumachen und weitere nachteilige Folgen zu verhindern. Er ist nämlich dem von der Behörde aufgetragenen Rückbau der Straße nicht fristgerecht nachgekommen, da dies nach seiner Ansicht keinen Sinn gemacht hätte. Er hat damit in Kauf genommen, dass durch die länger andauernde Druckbelastung ein noch größerer Schaden am Moor entsteht. Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Tat aus wirtschaftlichen Motiven erfolgt ist. Die Bauzufahrtsstraße wurde nämlich zur Ziehung der Spundwände ins Moor gebaut, um den zusätzlichen Aufwand, der bei der Ziehung der Spundwände von der Baustelle aus entstanden wäre, zu vermeiden. Dafür hätten nämlich – so wie es im ursprünglichen Bewilligungsverfahren zugesichert wurde – die errichteten Gebäude in einer zum Ziehen der Spundwände ausreichenden Statik ausgeführt werden müssen. Diese Kosten sollten offenbar vermieden werden. Auch dieser Umstand ist erschwerend zur Last zu legen (vgl VwGH 19.07.2007, 2007/07/0081). Überhaupt ist aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen festzuhalten, dass es nicht angehen kann, dass allfällige Verwaltungsstrafen bewusst einkalkuliert werden, um Baukosten zu sparen oder die geplante Bauzeit einzuhalten.Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Tat aus wirtschaftlichen Motiven erfolgt ist. Die Bauzufahrtsstraße wurde nämlich zur Ziehung der Spundwände ins Moor gebaut, um den zusätzlichen Aufwand, der bei der Ziehung der Spundwände von der Baustelle aus entstanden wäre, zu vermeiden. Dafür hätten nämlich – so wie es im ursprünglichen Bewilligungsverfahren zugesichert wurde – die errichteten Gebäude in einer zum Ziehen der Spundwände ausreichenden Statik ausgeführt werden müssen. Diese Kosten sollten offenbar vermieden werden. Auch dieser Umstand ist erschwerend zur Last zu legen vergleiche VwGH 19.07.2007, 2007/07/0081). Überhaupt ist aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen festzuhalten, dass es nicht angehen kann, dass allfällige Verwaltungsstrafen bewusst einkalkuliert werden, um Baukosten zu sparen oder die geplante Bauzeit einzuhalten. Soweit im Rechtsmittel (unzutreffend) ausgeführt wird, dass die Tat keine nachteiligen Folgen für die Natur nach sich gezogen habe, ist festzuhalten, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um ein Erfolgsdelikt, sondern um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt, bei dem der Nichteintritt eines Schadens schon nach dem Zweck der Strafdrohung nicht als Milderungsgrund in Betracht kommt (vgl VwGH 20.12.2010, 2009/03/0155). Vielmehr ist vorliegend der Schutzzweck der übertretenen Norm in seinem Kern berührt. Die missachtete naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht soll nämlich vor Umsetzung eines Vorhabens ermöglichen, allfällige Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen festzustellen und den öffentlichen Interessen am Vorhaben gegenüberzustellen. Dies wurde durch die Vorgehensweise des Beschwerdeführers vereitelt.Soweit im Rechtsmittel (unzutreffend) ausgeführt wird, dass die Tat keine nachteiligen Folgen für die Natur nach sich gezogen habe, ist festzuhalten, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um ein Erfolgsdelikt, sondern um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG handelt, bei dem der Nichteintritt eines Schadens schon nach dem Zweck der Strafdrohung nicht als Milderungsgrund in Betracht kommt vergleiche VwGH 20.12.2010, 2009/03/0155). Vielmehr ist vorliegend der Schutzzweck der übertretenen Norm in seinem Kern berührt. Die missachtete naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht soll nämlich vor Umsetzung eines Vorhabens ermöglichen, allfällige Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen festzustellen und den öffentlichen Interessen am Vorhaben gegenüberzustellen. Dies wurde durch die Vorgehensweise des Beschwerdeführers vereitelt. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass er wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen habe. Dazu ist auf § 34 Z 17 StGB zu verweisen, der als Milderungsgrund das reumütige Geständnis oder das Geständnis, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, annimmt. Ein reumütiges Geständnis umfasst sowohl das Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, als auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat (VwGH 18.12.2000, 98/10/0313). Dieser Milderungsgrund liegt aber gegenständlich nicht vor. So hat der Beschwerdeführer gegenüber der Behörde – mit Ausnahme der ursprünglich eingestandenen Absichtlichkeit – nur Tatsachen zugegeben, deren Leugnen wegen der Betretung auf frischer Tat ohnehin keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Und das Schuldeingeständnis hinsichtlich der Absichtlichkeit hat der Beschwerdeführer mit Erhebung des Rechtsmittels mit der Begründung zurückgezogen, dass dieses Geständnis auf einem Rechtsirrtum beruht habe. Eine innere Missbilligung der Tat ist daher nicht erkennbar. Auch dass der Beschwerdeführer die objektive Übertretung der Tat letztlich zugestanden hat, nachdem dem Landesverwaltungsgericht die entsprechenden Beweisergebnisse vorgelegen sind, kann ihm nicht angerechnet werden. Eine erst im Rechtsmittelverfahren bekundete Schuldeinsicht ist grundsätzlich nicht mehr als Milderungsgrund heranzuziehen (vgl VwGH 30.01.2015, 2011/17/0081). Von einem relevanten Beitrag zur Wahrheitsfindung und einer gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat kann insgesamt keine Rede sein.Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass er wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen habe. Dazu ist auf Paragraph 34, Ziffer 17, StGB zu verweisen, der als Milderungsgrund das reumütige Geständnis oder das Geständnis, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, annimmt. Ein reumütiges Geständnis umfasst sowohl das Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, als auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat (VwGH 18.12.2000, 98/10/0313). Dieser Milderungsgrund liegt aber gegenständlich nicht vor. So hat der Beschwerdeführer gegenüber der Behörde – mit Ausnahme der ursprünglich eingestandenen Absichtlichkeit – nur Tatsachen zugegeben, deren Leugnen wegen der Betretung auf frischer Tat ohnehin keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Und das Schuldeingeständnis hinsichtlich der Absichtlichkeit hat der Beschwerdeführer mit Erhebung des Rechtsmittels mit der Begründung zurückgezogen, dass dieses Geständnis auf einem Rechtsirrtum beruht habe. Eine innere Missbilligung der Tat ist daher nicht erkennbar. Auch dass der Beschwerdeführer die objektive Übertretung der Tat letztlich zugestanden hat, nachdem dem Landesverwaltungsgericht die entsprechenden Beweisergebnisse vorgelegen sind, kann ihm nicht angerechnet werden. Eine erst im Rechtsmittelverfahren bekundete Schuldeinsicht ist grundsätzlich nicht mehr als Milderungsgrund heranzuziehen vergleiche VwGH 30.01.2015, 2011/17/0081). Von einem relevanten Beitrag zur Wahrheitsfindung und einer gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat kann insgesamt keine Rede sein. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Gesetzgeber der Hintanhaltung von Gefährdungen von Feuchtgebieten ein hohes öffentliches Interesse beimisst, da er in § 29 Abs 2 TNSchG 2005 im Vergleich mit Abs 1 leg cit für Feuchtgebiete eine größere Bewilligungshürde vorgesehen hat. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für derartige Vorhaben darf demnach nur erteilt werden, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes überwiegen. Die vom Beschwerdeführer dargestellte Bagatellisierung verkennt somit den Inhalt des Gesetzes, welches für Moore ein besonders strenges Schutzregime vorsieht.Zu berücksichtigen ist auch, dass der Gesetzgeber der Hintanhaltung von Gefährdungen von Feuchtgebieten ein hohes öffentliches Interesse beimisst, da er in Paragraph 29, Absatz 2, TNSchG 2005 im Vergleich mit Absatz eins, leg cit für Feuchtgebiete eine größere Bewilligungshürde vorgesehen hat. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für derartige Vorhaben darf demnach nur erteilt werden, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes überwiegen. Die vom Beschwerdeführer dargestellte Bagatellisierung verkennt somit den Inhalt des Gesetzes, welches für Moore ein besonders strenges Schutzregime vorsieht. Aufgrund der hohen Bewertung des öffentlichen Interesses am Schutz von Mooren und vor dem Hintergrund einer Relation zwischen der verhängten Strafe und den für das vorliegende Bauvorhaben offenkundig auflaufenden beträchtlichen Gesamtkosten und vor allem unter Berücksichtigung des erheblichen Eingriffs in die Rechtsordnung durch die absichtliche bewilligungslose Bauführung ist hinsichtlich des Spruchpunktes 1 die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von einem Drittel der Höchststrafe, also in Höhe von € 10.000,-, erforderlich. Zu verweisen ist dabei auch auf den Verwaltungsgerichtshof, der in einem vergleichbaren Fall unter Hinweis auf die generalpräventive Wirkung der Strafe selbst unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit eine Strafe in Höhe von zwei Fünftel der Höchststrafe nicht beanstandet hat (VwGH 20.09.1999, 98/10/0005). Grundsätzlich treffen diese Ausführungen auch auf die Strafbemessung hinsichtlich des Spruchpunktes 2 zu. Allerdings ist hinsichtlich der Schneeablagerung nur von einer fahrlässigen Tatbegehung und von einem geringen Schaden am Moor auszugehen. Auch ist der Beschwerdeführer diesbezüglich dem behördlichen Entfernungsauftrag – nicht jedoch dem Auftrag zur Vorlage des Sanierungskonzeptes – fristgerecht nachgekommen, weshalb ihm zumindest teilweise zugutegehalten werden muss, dass er den Schaden wieder gutgemacht hat. Somit ist eine Herabsetzung der Geldstrafe von € 10.000,- auf € 5.000,-, also auf ca 16 % des Strafrahmens, erforderlich. Was die Spruchpunkt 3 und 4 betrifft, hat die Behörde mit einer jeweiligen Geldstrafe in Höhe von € 2.500,- den
G 2005 zur Verfügung stehenden Strafrahmen von € 15.000,- ebenfalls zu ca 16 % ausgeschöpft. Angesichts der bisherigen Ausführungen ist diese Strafbemessung nicht zu hoch. Im Gegenteil, da die Tat hinsichtlich des Spruchpunktes 3 vorsätzlich in Form der Wissentlichkeit begangen wurde, wäre diesbezüglich eine höhere Strafe angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes ist dem Landesverwaltungsgericht eine diesbezügliche Korrektur jedoch verwehrt.Was die Spruchpunkt 3 und 4 betrifft, hat die Behörde mit einer jeweiligen Geldstrafe in Höhe von € 2.500,- den
Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, TNSchG 2005 zur Verfügung stehenden Strafrahmen von € 15.000,- ebenfalls zu ca 16 % ausgeschöpft. Angesichts der bisherigen Ausführungen ist diese Strafbemessung nicht zu hoch. Im Gegenteil, da die Tat hinsichtlich des Spruchpunktes 3 vorsätzlich in Form der Wissentlichkeit begangen wurde, wäre diesbezüglich eine höhere Strafe angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes ist dem Landesverwaltungsgericht eine diesbezügliche Korrektur jedoch verwehrt. Festzuhalten bleibt, dass sich infolge der Herabsetzung der Geldstrafe zu den Spruchpunkten 1 und 2 auch der Beitrag zu den Kosten des Behördenverfahrens
G von € 4.000,- auf € 2.000,- verringert und, dass hinsichtlich der Spruchpunkten 3 und 4
GVG ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 1.000,- anfällt.Festzuhalten bleibt, dass sich infolge der Herabsetzung der Geldstrafe zu den Spruchpunkten 1 und 2 auch der Beitrag zu den Kosten des Behördenverfahrens
Paragraph 64, VStG von , € 4.000,- auf € 2.000,- verringert und, dass hinsichtlich der Spruchpunkten 3 und 4
, Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 1.000,- anfällt. Abschließend wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ratenzahlung einbringen kann, sofern er die Strafe auf Grund seiner finanziellen Situation nicht sofort zur Gänze bezahlen kann. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.44.3026.9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.