GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 20,00 (Euro 10,00 zu Spruchpunkt I. 1) des angefochtenen Straferkenntnisses und Euro 10,00 zu Spruchpunkt I. 2) des angefochtenen Straferkenntnisses) zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 20,00 (Euro 10,00 zu Spruchpunkt römisch eins. 1) des angefochtenen Straferkenntnisses und Euro 10,00 zu Spruchpunkt römisch eins. 2) des angefochtenen Straferkenntnisses) zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Spruchpunkt I. 1) und I. 2) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführerin als
G hinsichtlich der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften in der Betriebsniederlassung (Lebensmittelgeschäft) in X, Adresse 2, bestellte verantwortliche Beauftragte der CC GmbH zur Last gelegt, dass die CC GmbH am 03.09.2014 um 14.42 Uhr in deren Handelsgeschäft in X, Adresse 2, in einer bedruckten, verschweißten Kunststofffolie 1 kg unjodiertes Speisesalz unter der Bezeichnung „Sel Marin *****“ – dieses Lebensmittel sei ohne weitere Verarbeitung zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt gewesen – verpackt durch Feilhalten in einem Verkaufsregal in Verkehr gebracht habe, wobei jedoch die Kennzeichnung dieses Lebensmittels in dessen auf der Verpackung angebrachten Anpreisung nährwertbezogene Angaben aufgewiesen habe, zufolge nachangeführter Umstände den Anforderungen der NKWV nicht entsprochen habe:Mit Spruchpunkt römisch eins. 1) und römisch eins. 2) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführerin als
Paragraph 9, Absatz 2 und 4 VStG hinsichtlich der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften in der Betriebsniederlassung (Lebensmittelgeschäft) in römisch zehn, Adresse 2, bestellte verantwortliche Beauftragte der CC GmbH zur Last gelegt, dass die CC GmbH am 03.09.2014 um 14.42 Uhr in deren Handelsgeschäft in römisch zehn, Adresse 2, in einer bedruckten, verschweißten Kunststofffolie 1 kg unjodiertes Speisesalz unter der Bezeichnung „Sel Marin *****“ – dieses Lebensmittel sei ohne weitere Verarbeitung zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt gewesen – verpackt durch Feilhalten in einem Verkaufsregal in Verkehr gebracht habe, wobei jedoch die Kennzeichnung dieses Lebensmittels in dessen auf der Verpackung angebrachten Anpreisung nährwertbezogene Angaben aufgewiesen habe, zufolge nachangeführter Umstände den Anforderungen der NKWV nicht entsprochen habe: Spruchpunkt I. 1): Es habe in der Kennzeichnung dieses Lebensmittels unter Außerachtlassung der Kennzeichnungsvorschrift des § 5 Abs 1 Z 2 lit a NWKV die Angabe des Brennwertes gefehlt.Spruchpunkt römisch eins. 1): Es habe in der Kennzeichnung dieses Lebensmittels unter Außerachtlassung der Kennzeichnungsvorschrift des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NWKV die Angabe des Brennwertes gefehlt. Spruchpunkt I. 2): Es habe in der Kennzeichnung dieses Lebensmittels unter Außerachtlassung der Kennzeichnungsvorschrift des § 5 Abs 1 Z 2 lit b NWKV die Angabe über den Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen und Natrium gefehlt. Dadurch habe die Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt I. 1) gegen § 90 Abs 3 Z 2 iVm § 5 Abs 1 Z 3 LMSVG iVm § 5 Abs 1 Z 2 lit a NKWV und § 9 Abs 2 und 4 VStG und unter Spruchpunkt I. 2) gegen § 90 Abs 3 Z 2 iVm § 5 Abs 1 Z 3 LMSVG iVm § 5 Abs 1 Z 2 lit b NKWV und § 9 Abs 2 und 4 VStG verstoßen, weshalb über sie, jeweils auf Grundlage des § 90 Abs 3 Z 2 LMSVG, zu den Spruchpunkten I. 1) und I. 2) des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils eine Geldstrafe von Euro 50,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Der von ihr zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde
G mit insgesamt Euro 20,00 (Euro 10,00 zu Spruchpunkt I. 1) des angefochtenen Straferkenntnisses und Euro 10,00 zu Spruchpunkt I. 2) des angefochtenen Straferkenntnisses) bestimmt. Spruchpunkt römisch eins. 2): Es habe in der Kennzeichnung dieses Lebensmittels unter Außerachtlassung der Kennzeichnungsvorschrift des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, NWKV die Angabe über den Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen und Natrium gefehlt. Dadurch habe die Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt römisch eins. 1) gegen Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, LMSVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NKWV und Paragraph 9, Absatz 2 und 4 VStG und unter Spruchpunkt römisch eins. 2) gegen Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, LMSVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, NKWV und Paragraph 9, Absatz 2 und 4 VStG verstoßen, weshalb über sie, jeweils auf Grundlage des Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, LMSVG, zu den Spruchpunkten römisch eins. 1) und römisch eins. 2) des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils eine Geldstrafe von Euro 50,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Der von ihr zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde
Paragraph 64, VStG mit insgesamt Euro 20,00 (Euro 10,00 zu Spruchpunkt römisch eins. 1) des angefochtenen Straferkenntnisses und Euro 10,00 zu Spruchpunkt römisch eins. 2) des angefochtenen Straferkenntnisses) bestimmt. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten werde. Als Beschwerdegründe werde die unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unzweckmäßige Ermessensausübung geltend gemacht. Im Straferkenntnis werde vorgeworfen, dass für Salz die Nährwertkennzeichnungsverordnung zur Anwendung komme. Es seien gesetzlich aber weder die Angabe des Brennwertes noch die Angaben über den Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen und Natrium erforderlich. Die belangte Behörde lege nicht dar, auf welche Umstände hin diese Nähwertkennzeichnung grundsätzlich auf der Verpackung anzuführen wäre. Es wurde der Antrag gestellt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und das Verwaltungsstrafverfahren im Anschluss einzustellen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde ein Verwaltungsstrafregisterauszug eingeholt. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 17.01.2017 statt (vgl Verhandlungsschrift in OZ 2). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin brachte zusätzlich vor, dass Salz
Anhang V der LMIV von der Nährwertkennzeichnung ausgenommen sei. Dies bedeute, dass die fehlende Nährwertkennzeichnung kein gesetzlicher Verstoß sei. Es handle sich um ein französisches Produkt, welches in Frankreich verkehrsfähig sei, daher müsse es auch in Österreich im Sinne der Cassis-de-Dijon-Entscheidung verkehrsfähig sein. Die österreichische Nährwertkennzeichnungsverordnung komme hier nicht zur Anwendung. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 17.01.2017 statt vergleiche Verhandlungsschrift in OZ 2). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin brachte zusätzlich vor, dass Salz
Anhang römisch fünf der LMIV von der Nährwertkennzeichnung ausgenommen sei. Dies bedeute, dass die fehlende Nährwertkennzeichnung kein gesetzlicher Verstoß sei. Es handle sich um ein französisches Produkt, welches in Frankreich verkehrsfähig sei, daher müsse es auch in Österreich im Sinne der Cassis-de-Dijon-Entscheidung verkehrsfähig sein. Die österreichische Nährwertkennzeichnungsverordnung komme hier nicht zur Anwendung. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Anzeige des Lebensmittelaufsichtsorgans der Stadt X vom 15.10.2004, das Gutachten der DD GmbH vom 03.10.2014 samt der angefertigten Lichtbilder, den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Verwaltungsstrafregisterauszug und die Verhandlung am 17.01.2017 (vgl OZ 2). Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Anzeige des Lebensmittelaufsichtsorgans der Stadt römisch zehn vom 15.10.2004, das Gutachten der DD GmbH vom 03.10.2014 samt der angefertigten Lichtbilder, den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Verwaltungsstrafregisterauszug und die Verhandlung am 17.01.2017 vergleiche OZ 2). I.römisch eins. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Im Zuge einer Lebensmittelkontrolle am 03.09.2014 um 14.42 Uhr in der CC GmbH in deren Handelsgeschäft in X, Adresse 2, wurde vom Lebensmittelaufsichtsorgan der Stadt X eine Probe mit der Bezeichnung „Sel Marin *****“, Nr LUX****/14, entnommen. Dieses Lebensmittel war ohne weitere Verarbeitung zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt. Es wurde verpackt in einem Verkaufsregal angeboten. Diese Probe wurde in weiterer Folge an die DD GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit, zur Untersuchung übermittelt. Aus dem Gutachten der DD geht hervor, dass es sich bei der vorliegenden Probe um unraffiniertes, ungewaschenes und unbehandeltes Meersalz handelt. Die vorliegende Probe weist auf ihrer Verpackung eine Nährwertkennzeichnung („Average Analysis of 100 g of unrefined salt“) auf. Der Natriumgehalt der Probe („sodium“) ist mit 35 g je 100 g angeführt, die Angaben des Brennwerts, des Gehalts an Eiweiß, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren und Ballaststoffen fehlen jedoch in der Nährwerttabelle der vorliegenden Probe. Im Zuge einer Lebensmittelkontrolle am 03.09.2014 um 14.42 Uhr in der CC GmbH in deren Handelsgeschäft in römisch zehn, Adresse 2, wurde vom Lebensmittelaufsichtsorgan der Stadt römisch zehn eine Probe mit der Bezeichnung „Sel Marin *****“, Nr LUX****/14, entnommen. Dieses Lebensmittel war ohne weitere Verarbeitung zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt. Es wurde verpackt in einem Verkaufsregal angeboten. Diese Probe wurde in weiterer Folge an die DD GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit, zur Untersuchung übermittelt. Aus dem Gutachten der DD geht hervor, dass es sich bei der vorliegenden Probe um unraffiniertes, ungewaschenes und unbehandeltes Meersalz handelt. Die vorliegende Probe weist auf ihrer Verpackung eine Nährwertkennzeichnung („Average Analysis of 100 g of unrefined salt“) auf. Der Natriumgehalt der Probe („sodium“) ist mit 35 g je 100 g angeführt, die Angaben des Brennwerts, des Gehalts an Eiweiß, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren und Ballaststoffen fehlen jedoch in der Nährwerttabelle der vorliegenden Probe. Die belangte Behörde hat am 23.10.2014 einen Firmenbuchauszug über die CC GmbH eingeholt. Aus diesem geht hervor, dass Mag. EE Geschäftsführer der CC GmbH ist. Der vom selbstständig vertretungsbefugten Geschäftsführer der CC GmbH, Mag. EE, und der Beschwerdeführerin unterfertigten Urkunde über die Bestellung der Beschwerdeführerin zur verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG vom 01.04.2014 kann wörtlich Folgendes entnommen werden: Der vom selbstständig vertretungsbefugten Geschäftsführer der CC GmbH, Mag. EE, und der Beschwerdeführerin unterfertigten Urkunde über die Bestellung der Beschwerdeführerin zur verantwortlichen Beauftragten nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG vom 01.04.2014 kann wörtlich Folgendes entnommen werden: „Bestellung zum/zur verantwortlichen Beauftragten
Ggemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz VStG Für die CC GmbH, Adresse 3, **** X und denFür die CC GmbH, Adresse 3, **** römisch zehn und den handelsrechtlichen Geschäftsführer, Herrn Mag. EE wird Frau AA, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft **** Z, Adresse 4 in ihrer Funktion als Einkäufer für alle Einkaufsbereiche zur verantwortlichen Beauftragten für folgende Bereiche bestellt: Örtlicher Zuständigkeitsbereich: Zentrale und Zentrallager der CC GmbH und in eingeschränkter Form (siehe sachlicher Verantwortungsbereich) für den Rest der CC GmbH (Filialen). Sachlicher Zuständigkeitsbereich (demonstrative Aufzählung): Die Verantwortlichkeit bezieht sich auf folgende Produkte: Lebensmittel, frische Lebensmittel, diätetische Lebensmittel, freiverkäufliche Arzneiwaren, Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetik und Körperpflege, und Non-Food Produkte („Accessoires“) Einhaltung aller Verwaltungsvorschriften (demonstrative Aufzählung) insbesondere der Hygienebestimmungen (wie insbesondere VO (EG) 852/2004, VO (EG) 853/2004, VO (EG) 2073/2004 und den auf Basis des LMSVG erlassenen Verordnungen), des LMSVG samt den damit in Zusammenhang stehenden Verordnungen, des Abfallwirtschaftsgesetzes, Vermarktungsnormengesetz, Maß- und Eichgesetz und Preisauszeichnungsgesetz.Einhaltung aller Verwaltungsvorschriften (demonstrative Aufzählung) insbesondere der Hygienebestimmungen (wie insbesondere VO (EG) 852 aus 2004,, VO (EG) 853 aus 2004,, VO (EG) 2073 aus 2004, und den auf Basis des LMSVG erlassenen Verordnungen), des LMSVG samt den damit in Zusammenhang stehenden Verordnungen, des Abfallwirtschaftsgesetzes, Vermarktungsnormengesetz, Maß- und Eichgesetz und Preisauszeichnungsgesetz. Insbesondere wird die Verantwortlichkeit für die Hygiene im Betriebsablauf, und Warenannahme, die Kontrolle der Haltbarkeits- und Verbrauchsdaten und Kühlkette sowie die optische Kontrolle der Ware übernommen. In den Filialen ist die Verantwortlichkeit eingeschränkt auf (taxative Aufzählung): Sämtliche Kennzeichnungsvorschriften vorabgepackter Ware insbesondere LMKV, NKVO, MEG, ausgenommen jene Kennzeichnungen und Auszeichnungen welche in der Filiale angebracht werden. Ferner bezieht sich die Verantwortlichkeit auf sämtliche Hygiene- und Inhaltsstoffbestimmungen insbesondere die Kontrolle auf Keimzahlen, Spritzmittel, verbotene Substanzen und damit verbundene Höchstwertüberschreitungen oder Verbote innerhalb vorverpackter Ware, sohin bei Ware, die ohne weitere Manipulation, Umverpackung in Verkehr gebracht wird. Die Bestellung erfolgt mit Wirksamkeit 01.04.2014 (Tag/Monat/Jahr) Der/die verantwortliche Beauftragte bestätigt durch die Unterfertigung dieser Urkunde mit der Bestellung einverstanden zu sein und verpflichtet sich, sämtliche mit obiger Verantwortung einhergehende Gesetzesbestimmungen zu beachten und den sich daraus erwachsenden Verpflichtungen mit größter Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt nachzukommen. Festgehalten wird, dass dem/der verantwortlich Beauftragten in dem oben definierten Bereich Anordnungsbefugnis zukommt, die die Einhaltung der übernommenen Pflichten ermöglicht. Durch die Unterfertigung erklärt der/die bestellte verantwortliche Beauftragte, die Pflichten verstanden zu haben und mit der Übernahme einverstanden zu sein. X, am 01.04.2014römisch zehn, am 01.04.2014 AA Mag. EE“ II.römisch zwei. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde: Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig. III.römisch drei. Der obige unstrittige und darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Schuldspruch: Zur Zeit der Tat waren das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) idF des BGBl I Nr 67/2014 und die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV) idF BGBl I Nr 67/2014 in Kraft. In weiterer Folge wurde das LMSVG viermal novelliert. Die für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des LMSVG haben durch diese vier Novellen (BGBl II Nr 88/2015, BGBl I Nr 130/2015, BGBl I Nr 144/2015 und BGBl II Nr 429/2016) keine Änderung erfahren. Die NWKV wurde nicht novelliert. Die unten stehenden Ausführungen beziehen sich folglich auf das LMSVG und die NWKV idF BGBl I Nr 67/2014. Zur Zeit der Tat waren das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 67 aus 2014, und die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 67 aus 2014, in Kraft. In weiterer Folge wurde das LMSVG viermal novelliert. Die für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des LMSVG haben durch diese vier Novellen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 88 aus 2015,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 130 aus 2015,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2015, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 429 aus 2016,) keine Änderung erfahren. Die NWKV wurde nicht novelliert. Die unten stehenden Ausführungen beziehen sich folglich auf das LMSVG und die NWKV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 67 aus 2014,. Die NWKV regelt
ihrem § 1 Abs 1 die Nährwertkennzeichnung sowie nährwertbezogene Angaben beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die – ohne weitere Verarbeitung – für den Letztverbraucher bestimmt sind.Die NWKV regelt
ihrem Paragraph eins, Absatz eins, die Nährwertkennzeichnung sowie nährwertbezogene Angaben beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die – ohne weitere Verarbeitung – für den Letztverbraucher bestimmt sind. Wenn beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln eine nährwertbezogene Angabe erfolgt, muss die Kennzeichnung des Lebensmittels
Abs 2 NWKV die Angaben
Wenn beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln eine nährwertbezogene Angabe erfolgt, muss die Kennzeichnung des Lebensmittels
Paragraph 2, Absatz 2, NWKV die Angaben
Paragraph 5, NWKV enthalten.
Abs 1 NWKV hat die Kennzeichnung entweder die Angaben nach Z 1 oder Z 2 in der genannten Reihenfolge zu enthalten:
Paragraph 5, Absatz eins, NWKV hat die Kennzeichnung entweder die Angaben nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, in der genannten Reihenfolge zu enthalten: 1.
3, §§ 6 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, in Verkehr zu bringen.
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, LMSVG ist es verboten, Lebensmittel, die den nach den Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraphen 6, oder 57 Absatz eins, erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, in Verkehr zu bringen. Nach § 90 Abs 3 Z 2 LMSVG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 50.000,00, im Wiederholungsfall bis zu Euro 100.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1, 9 Abs.2, 10 Abs. 7 oder 8, der §§11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Abs. 2, 53 Abs. 7 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.Nach Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, LMSVG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 50.000,00, im Wiederholungsfall bis zu Euro 100.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer den Bestimmungen einer auf Grund der Paragraphen 6, 7, Absatz eins, 9, Absatz 2, 10, Absatz 7, oder 8, der §§11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Absatz 2, 53, Absatz 7, oder 57 Absatz eins, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt. Die NWKV ist eine aufgrund des § 6 LMSVG erlassene Verordnung (vgl § 98 Abs 1 LMSVG betreffend die Überleitung der aufgrund des LMG 1975 erlassenen Verordnungen). Die NWKV ist eine aufgrund des Paragraph 6, LMSVG erlassene Verordnung vergleiche Paragraph 98, Absatz eins, LMSVG betreffend die Überleitung der aufgrund des LMG 1975 erlassenen Verordnungen). Als Inverkehrbringen ist nach § 3 Z 9 LMSVG bei ursprünglich auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975, BGBl Nr 86, erlassenen Verordnungen das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten, Ankündigen, Werben, Verkaufen, jedes sonstige Überlassen und das Verwenden für andere zu verstehen, sofern es zur Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht.Als Inverkehrbringen ist nach Paragraph 3, Ziffer 9, LMSVG bei ursprünglich auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975, Bundesgesetzblatt Nr 86, erlassenen Verordnungen das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten, Ankündigen, Werben, Verkaufen, jedes sonstige Überlassen und das Verwenden für andere zu verstehen, sofern es zur Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass am 03.09.2014 um 14.42 Uhr in der CC GmbH in deren Handelsgeschäft in X, Adresse 2, das Lebensmittel mit der Bezeichnung „Sel Marin *****“, ohne weitere Verarbeitung zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt war. Es wurde verpackt und durch Feilhalten in einem Verkaufsregal in Verkehr gebracht. Auf der Verpackung des unraffinierten, ungewaschenen und unbehandelten Meersalz war die Nährwertkennzeichnung („Average Analysis of 100 g of unrefined salt“) angebracht. Der Natriumgehalt der Probe („sodium“) ist mit 35 g je 100 g angeführt, die Angaben des Brennwerts, des Gehalts an Eiweiß, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren und Ballaststoffen fehlten jedoch in der Nährwerttabelle der vorliegenden Probe. Sohin fehlte nach § 5 Abs 1 Z 2 lit a NWKV die Angabe des Brennwertes (Spruchpunkt I. 1)) und nach § 5 Abs 1 Z 2 lit b NWKV die Angabe über den Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen und Natrium (Spruchpunkt I. 2)). Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass am 03.09.2014 um 14.42 Uhr in der CC GmbH in deren Handelsgeschäft in römisch zehn, Adresse 2, das Lebensmittel mit der Bezeichnung „Sel Marin *****“, ohne weitere Verarbeitung zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt war. Es wurde verpackt und durch Feilhalten in einem Verkaufsregal in Verkehr gebracht. Auf der Verpackung des unraffinierten, ungewaschenen und unbehandelten Meersalz war die Nährwertkennzeichnung („Average Analysis of 100 g of unrefined salt“) angebracht. Der Natriumgehalt der Probe („sodium“) ist mit 35 g je 100 g angeführt, die Angaben des Brennwerts, des Gehalts an Eiweiß, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren und Ballaststoffen fehlten jedoch in der Nährwerttabelle der vorliegenden Probe. Sohin fehlte nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NWKV die Angabe des Brennwertes (Spruchpunkt römisch eins. 1)) und nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, NWKV die Angabe über den Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen und Natrium (Spruchpunkt römisch eins. 2)). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin brachte in der Verhandlung am 17.01.2017 vor, dass Salz
Anhang V der VO (EU) 1169/2011, Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV), von der Nährwertkennzeichnung ausgenommen sei. Dies bedeute, dass die fehlende Nährwertkennzeichnung kein gesetzlicher Verstoß sei. Es handle sich um ein französisches Produkt, welches in Frankreich verkehrsfähig sei, daher müsse es auch in Österreich im Sinne der Cassis-de-Dijon-Entscheidung verkehrsfähig sein. Die österreichische Nährwertkennzeichnungsverordnung komme hier nicht zur Anwendung.Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin brachte in der Verhandlung am 17.01.2017 vor, dass Salz
Anhang römisch fünf der VO (EU) 1169 aus 2011,, Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV), von der Nährwertkennzeichnung ausgenommen sei. Dies bedeute, dass die fehlende Nährwertkennzeichnung kein gesetzlicher Verstoß sei. Es handle sich um ein französisches Produkt, welches in Frankreich verkehrsfähig sei, daher müsse es auch in Österreich im Sinne der Cassis-de-Dijon-Entscheidung verkehrsfähig sein. Die österreichische Nährwertkennzeichnungsverordnung komme hier nicht zur Anwendung. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin angesprochene VO (EU) 1169/2011 nach deren Artikel 55 erst ab 13.12.2014 – und somit zum Tatzeitpunkt am 03.09.2014 noch nicht – gegolten hat.Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin angesprochene VO (EU) 1169 aus 2011, nach deren Artikel 55 erst ab 13.12.2014 – und somit zum Tatzeitpunkt am 03.09.2014 noch nicht – gegolten hat. „Auszug Art 55 VO (EU) 1169/2011:„Auszug Artikel 55, VO (EU) 1169/2011: Sie gilt ab dem
den Artikeln 9 und 10 leg cit freiwillig bereitgestellt werden, diese den Anforderungen des Kapitels IV Abschnitte 2 und 3 entsprechen müssen. Erfolgt eine freiwillige Nährwertkennzeichnung, so hat diese im Wesentlichen den Anforderungen für die verpflichtende Nährwertkennzeichnung zu entsprechen (Adolf Zemann, Lebensmittelkennzeichnung NEU!, ecolex 2012, 446).Nur ergänzend ist anzuführen, dass die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin angegebene VO (EU) 1169 aus 2011, in Artikel 36 normiert, dass wenn Informationen über Lebensmittel
den Artikeln 9 und 10 leg cit freiwillig bereitgestellt werden, diese den Anforderungen des Kapitels römisch vier Abschnitte 2 und 3 entsprechen müssen. Erfolgt eine freiwillige Nährwertkennzeichnung, so hat diese im Wesentlichen den Anforderungen für die verpflichtende Nährwertkennzeichnung zu entsprechen (Adolf Zemann, Lebensmittelkennzeichnung NEU!, ecolex 2012, 446). Nach § 9 Abs 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.Nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. Die Beschwerdeführerin wurde mit Urkunde vom 01.04.2014 zur verantwortlichen Beauftragten der CC GmbH bestellt. Insofern hat die Beschwerdeführerin die ihr in den Spruchpunkten I. 1) und I. 2) des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht begangen.Insofern hat die Beschwerdeführerin die ihr in den Spruchpunkten römisch eins. 1) und römisch eins. 2) des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht begangen. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017). Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0017). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bringt lediglich vor, dass Salz
Anhang V der VO (EU) 1169/2011, Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV), von der Nährwertkennzeichnung ausgenommen sei. Er verkennt dabei jedoch, dass die VO (EU) 1169/2011 zum Tatzeitpunkt am 03.09.2014 noch nicht gegolten habe. Weitere Vorbringen werden nicht getätigt. Insofern ist aber zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bringt lediglich vor, dass Salz
Anhang römisch fünf der VO (EU) 1169 aus 2011,, Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV), von der Nährwertkennzeichnung ausgenommen sei. Er verkennt dabei jedoch, dass die VO (EU) 1169 aus 2011, zum Tatzeitpunkt am 03.09.2014 noch nicht gegolten habe. Weitere Vorbringen werden nicht getätigt. Insofern ist aber zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Die Bestrafung erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht. Strafbemessung: § 90 Abs 3 Z 2 LMSVG sieht für Übertretungen, wie sie der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zur Last gelegt werden, Geldstrafen von bis zu Euro 50.000,00, im Wiederholungsfall bis zu Euro 100.000,00 vor. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe beträgt sechs Wochen. Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, LMSVG sieht für Übertretungen, wie sie der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zur Last gelegt werden, Geldstrafen von bis zu Euro 50.000,00, im Wiederholungsfall bis zu Euro 100.000,00 vor. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe beträgt sechs Wochen.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Kenntnis von Ernährungsgrundsätzen und eine angemessene Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln sollen nach Ansicht des Gemeinschaftsgesetzgebers dazu beitragen, die Verbraucher bei ihrer Wahl zu unterstützen (Erwägungsgrund 4 zur NährwertkennzeichnungsRL 90/496/EWG). Die Nährwertkennzeichnung soll weitere Maßnahmen auf dem Gebiet der Aufklärung der Öffentlichkeit über Ernährungsfragen fördern (Erwägungsgrund 5 zur NährwertkennzeichnungsRL 90/496/EWG). Eine Nährwertkennzeichnung dient aber nicht alleine der Unterrichtung der Verbraucher. Sie ist auch Ausdruck des gestiegenen öffentlichen Interesses an einer ausgewogenen Ernährung der Bürger (Natterer, Lebensmittelrecht
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevanten Rechtsfragen lassen sich unmittelbar aufgrund des LMSVG und der NWKV lösen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG liegen folglich nicht vor (vgl VwGH 18.02.2015, Zl Ra 2015/04/0009, mit Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053).Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevanten Rechtsfragen lassen sich unmittelbar aufgrund des LMSVG und der NWKV lösen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegen folglich nicht vor vergleiche VwGH 18.02.2015, Zl Ra 2015/04/0009, mit Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053). Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.34.2528.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.