Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 2, der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde (Landespolizeidirektion römisch zehn als Sicherheitsbehörde erster Instanz) dem Beschwerdeführer als Ersatz für den Schriftsatzaufwand Euro 737,60 und als Ersatz für den Verhandlungsaufwand Euro 922,--, sohin gesamt Euro 1659,60, binnen zwei Wochen
Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Verfahrensgang, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit fristgerecht eingelangtem Schriftsatz vom 17.01.2015 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 132 Abs 2 B-VG gegen eine der Landespolizeidirektion X zurechenbare „Wegweisung vom Gelände des Flughafens Y/Nordseite (Flugsportzentrum) durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion Flughafen am xx.xx.2015 um 14:25 Uhr.“ Mit fristgerecht eingelangtem Schriftsatz vom 17.01.2015 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 2, B-VG gegen eine der Landespolizeidirektion römisch zehn zurechenbare „Wegweisung vom Gelände des Flughafens Y/Nordseite (Flugsportzentrum) durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion Flughafen am xx.xx.2015 um 14:25 Uhr.“ Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Segelflugpilot und Mitglied der Segelfliegervereinigung Y eine Zutrittsberechtigung für die Nordseite des Flughafengeländes besitze. Am xx.xx.2016 um 13:46 habe der Beschwerdeführer
Einloggen mittels Berechtigungskarte und anschließender Personenkontrolle durch den Sicherheitsdienst der FlughafenbetriebsgesmbH X am Tor xx (Adresse 2) das Gelände betreten, um sich der Winterwartung seines Segelflugzeugs in den Vereinsräumlichkeiten zu widmen. Um 14:15 sei er von einem Mitarbeiter der Flughafen-Security aufgefordert worden, wegen "der von BB (Landesamt für Verfassungsschutz) verfügten" Sperre ua der Nordseite des Flughafengeländes aus Anlass der für 16 Uhr erwarteten Ankunft des CC-Fluges *** aus W das Gelände zu verlassen. Der Security-Mitarbeiter habe die Frage
der Rechtsgrundlage für diese Aufforderung nicht beantworten können. Darauf habe der Beschwerdeführer erklärt, mit einer Wegweisung ohne Rechtsgrundlage nicht einverstanden zu sein und nur einer Wegweisung durch ein behördliches Organ Folge zu leisten. Über Veranlassung des Security-Mitarbeiters erschienen sodann um 14:25 Uhr Gl DD und Insp EE und haben den Beschwerdeführer aus dem Flughafengelände eskortiert. Auch sie hätten die Frage des Beschwerdeführers
der Rechtsgrundlage dieser Maßnahme nicht beantworten können und erklärten lediglich, aufgrund der Ankunft der CC Maschine bestünde eine "erhöhte Sicherheitslage", weshalb ua die Sperre der Nordseite des Flughafengeländes auch für Personen mit Zutrittsberechtigung verfügt worden sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Segelflugpilot und Mitglied der Segelfliegervereinigung Y eine Zutrittsberechtigung für die Nordseite des Flughafengeländes besitze. Am xx.xx.2016 um 13:46 habe der Beschwerdeführer
Einloggen mittels Berechtigungskarte und anschließender Personenkontrolle durch den Sicherheitsdienst der FlughafenbetriebsgesmbH römisch zehn am Tor xx (Adresse 2) das Gelände betreten, um sich der Winterwartung seines Segelflugzeugs in den Vereinsräumlichkeiten zu widmen. Um 14:15 sei er von einem Mitarbeiter der Flughafen-Security aufgefordert worden, wegen "der von BB (Landesamt für Verfassungsschutz) verfügten" Sperre ua der Nordseite des Flughafengeländes aus Anlass der für 16 Uhr erwarteten Ankunft des CC-Fluges *** aus W das Gelände zu verlassen. Der Security-Mitarbeiter habe die Frage
der Rechtsgrundlage für diese Aufforderung nicht beantworten können. Darauf habe der Beschwerdeführer erklärt, mit einer Wegweisung ohne Rechtsgrundlage nicht einverstanden zu sein und nur einer Wegweisung durch ein behördliches Organ Folge zu leisten. Über Veranlassung des Security-Mitarbeiters erschienen sodann um 14:25 Uhr Gl DD und Insp EE und haben den Beschwerdeführer aus dem Flughafengelände eskortiert. Auch sie hätten die Frage des Beschwerdeführers
der Rechtsgrundlage dieser Maßnahme nicht beantworten können und erklärten lediglich, aufgrund der Ankunft der CC Maschine bestünde eine "erhöhte Sicherheitslage", weshalb ua die Sperre der Nordseite des Flughafengeländes auch für Personen mit Zutrittsberechtigung verfügt worden sei. Die Sperre ua des nördlichen Bereichs des Flughafengeländes aus Anlass der Ankunft des CC-Fluges *** sei in vielfacher Hinsicht rechtswidrig, und zwar in Bezug sowohl auf einfachgesetzliche als auch verfassungsrechtliche Vorschriften. Begründend wurde dazu insbesondere ausgeführt: a. Die Sperre von Teilen des Flughafengeländes stelle ein Platzverbot
SPG dar, zu dessen Erlass es einer Verordnung bedurft hätte, die in gesetzmäßiger Weise zu erlassen und zu verlautbaren gewesen wäre. Eine solche Verordnung existiere nicht. Die diversen aus Anlass der Anflüge aus W (für alle Freitage bis Ende März 2015 seien solche Maßnahmen angeordnet!!!) verfügten Sicherheitsmaßnahmen seien laut Auskunft der Flughafen-Sicherheitsbeauftragten Frau FF von Herrn BB (Landesamt für Verfassungsschutz) in einem als "vertraulich" zu behandelnden E-Mail (!!!) mitgeteilt worden. Sie habe die Aufgabe, diese Maßnahmen umzusetzen und die Betroffenen, jedoch beschränkt auf die sie unmittelbar betreffenden Einschränkungen und ohne Offenlegung der sonstigen Maßnahmen, zu informieren.a. Die Sperre von Teilen des Flughafengeländes stelle ein Platzverbot
Paragraph 36, SPG dar, zu dessen Erlass es einer Verordnung bedurft hätte, die in gesetzmäßiger Weise zu erlassen und zu verlautbaren gewesen wäre. Eine solche Verordnung existiere nicht. Die diversen aus Anlass der Anflüge aus W (für alle Freitage bis Ende März 2015 seien solche Maßnahmen angeordnet!!!) verfügten Sicherheitsmaßnahmen seien laut Auskunft der Flughafen-Sicherheitsbeauftragten Frau FF von Herrn BB (Landesamt für Verfassungsschutz) in einem als "vertraulich" zu behandelnden E-Mail (!!!) mitgeteilt worden. Sie habe die Aufgabe, diese Maßnahmen umzusetzen und die Betroffenen, jedoch beschränkt auf die sie unmittelbar betreffenden Einschränkungen und ohne Offenlegung der sonstigen Maßnahmen, zu informieren. Auch eine
frage des Beschwerdeführervertreters in Begleitung des Kollegen GG beim Leiter der PI Flughafen, Herrn Chefinsp. HH, habe zur Frage der Rechtsgrundlage für diese Maßnahmen keine Klärung bringen können. Diese Umstände seien rechtsstaatlich vollkommen unakzeptabel und unerträglich. b. Soweit sich die belangte Behörde auf § 27a SPG berufen sollte, wonach für den Anflug, Aufenthalt und Abflug der CC-Maschine besondere Überwachungsdienste für "gefährdete Vorhaben" vorgesehen seien, so sei anzumerken, dass der Anflug der CC-Maschine Erwerbsinteressen des Reiseveranstalters und der Flughafen BetriebsgesmbH X diene. Deshalb wäre in diesem Fall gemäß § 5a SPG ein Bescheid auszustellen und es wären dem Nutznießer entsprechende Überwachungsgebühren vorzuschreiben gewesen, zumal ein Fall des § 22 Abs 1 lit 2 oder 3 SPG keinesfalls vorliege. b. Soweit sich die belangte Behörde auf Paragraph 27 a, SPG berufen sollte, wonach für den Anflug, Aufenthalt und Abflug der CC-Maschine besondere Überwachungsdienste für "gefährdete Vorhaben" vorgesehen seien, so sei anzumerken, dass der Anflug der CC-Maschine Erwerbsinteressen des Reiseveranstalters und der Flughafen BetriebsgesmbH römisch zehn diene. Deshalb wäre in diesem Fall gemäß Paragraph 5 a, SPG ein Bescheid auszustellen und es wären dem Nutznießer entsprechende Überwachungsgebühren vorzuschreiben gewesen, zumal ein Fall des Paragraph 22, Absatz eins, lit 2 oder 3 SPG keinesfalls vorliege. c. Jedenfalls sei die ua (neben allgemeinen aus dem Gleichheitsgrundsatz resultierenden Grundsätzen) in §§ 28 Abs 3 und 29 SPG ausdrücklich gebotene Verhältnismäßigkeit in geradezu absurd gravierender Weise verletzt:c. Jedenfalls sei die ua (neben allgemeinen aus dem Gleichheitsgrundsatz resultierenden Grundsätzen) in Paragraphen 28, Absatz 3 und 29 SPG ausdrücklich gebotene Verhältnismäßigkeit in geradezu absurd gravierender Weise verletzt: Die Maßnahme, den für den Flugsport reservierten nördlich der Piste gelegenen Bereich des Flughafens auch für die dort Zutrittsberechtigten zu sperren, sei zur Abwehr eines gefährlichen Angriffs auf Flug CC *** vollkommen ungeeignet. Es bestehe keine wirksame Möglichkeit, den gesamten ca 7 km langen Maschendrahtzaun rund um das Flughafengelände wirksam gegen den Zutritt Unbefugter oder gegen die Einbringung von Waffen uä zu schützen. Es sei daher absurd, gerade für den begrenzten Bereich, wo nur sicherheitsüberprüfte, sicherheitsgeschulte und einer Personenkontrolle unterzogene Flugsportler Zutritt haben, ein Platzverbot zu verfügen. Rechtseingriffe, die zur Erreichung des angestrebten Zwecks absolut ungeeignet seien, seien
der Rechtsprechung des VfGH gleichheitswidrig und damit absolut unzulässig. Keine einzige der Bedingungen des § 29 SPG für die Zulässigkeit eines Rechtseingriffs sei erfüllt:Keine einzige der Bedingungen des Paragraph 29, SPG für die Zulässigkeit eines Rechtseingriffs sei erfüllt: Es sei keine Evaluierung durchgeführt worden, welche zielführenden Maßnahmen zur Verfügung stehen und welche die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt (§ 29 Abs 2 lit 1 SPG).Es sei keine Evaluierung durchgeführt worden, welche zielführenden Maßnahmen zur Verfügung stehen und welche die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt (Paragraph 29, Absatz 2, lit 1 SPG). Es sei nicht darauf Bedacht genommen worden, dass sich die Maßnahme nicht gegen denjenigen richtet, von dem Gefahr ausgeht (Terrorismusverdächtige), sondern gegen Unbeteiligte (§ 29 Abs 2 lit 2 SPG). Es sei vollkommen absurd und rechtsstaatlich untragbar, sicherheitsüberprüfte, sicherheitsgeschulte, namentlich bekannte (eingeloggt) und einer Personenkontrolle unterzogene Zutrittsberechtigte einem vollkommen unbegründeten Terrorismus-Generalverdacht auszusetzen.Es sei nicht darauf Bedacht genommen worden, dass sich die Maßnahme nicht gegen denjenigen richtet, von dem Gefahr ausgeht (Terrorismusverdächtige), sondern gegen Unbeteiligte (Paragraph 29, Absatz 2, lit 2 SPG). Es sei vollkommen absurd und rechtsstaatlich untragbar, sicherheitsüberprüfte, sicherheitsgeschulte, namentlich bekannte (eingeloggt) und einer Personenkontrolle unterzogene Zutrittsberechtigte einem vollkommen unbegründeten Terrorismus-Generalverdacht auszusetzen. Es sei nicht darauf Bedacht genommen worden, dass der angestrebte Erfolg (Fernhaltung potenzieller Terroristen) mangels Eignung der Maßnahme in keinem vertretbaren Verhältnis zu den zu erwartenden Schäden und Gefährdungen (Rechtseingriffen) stehe (§ 29 Abs 2 lit 3 SPG).Es sei nicht darauf Bedacht genommen worden, dass der angestrebte Erfolg (Fernhaltung potenzieller Terroristen) mangels Eignung der Maßnahme in keinem vertretbaren Verhältnis zu den zu erwartenden Schäden und Gefährdungen (Rechtseingriffen) stehe (Paragraph 29, Absatz 2, lit 3 SPG). Es werde in keiner Weise auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht genommen (§ 29 Abs 2 lit 4 SPG).Es werde in keiner Weise auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht genommen (Paragraph 29, Absatz 2, lit 4 SPG). Obwohl von vornherein absehbar gewesen sei, dass der angestrebte Erfolg (Fernhaltung von Terroristen) mit der Sperre für Zutrittsberechtigte nicht erreichbar sei, weil jederzeit und überall Nicht-Zutrittsberechtigte eindringen können und das Gelände davor nicht wirksam geschützt werden könne, sei von der Maßnahme nicht Abstand genommen worden (§ 29 Abs 2 lit 5 SPG).Obwohl von vornherein absehbar gewesen sei, dass der angestrebte Erfolg (Fernhaltung von Terroristen) mit der Sperre für Zutrittsberechtigte nicht erreichbar sei, weil jederzeit und überall Nicht-Zutrittsberechtigte eindringen können und das Gelände davor nicht wirksam geschützt werden könne, sei von der Maßnahme nicht Abstand genommen worden (Paragraph 29, Absatz 2, lit 5 SPG). Es wurden daher die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 1 VwGVG durchführen und gemäß § 28 Abs 6 VwGVG den angefochtenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären sowie gemäß § 35 VwGVG die belangte Behörde zum Ersatz der Kosten
der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verpflichten.Es wurden daher die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchführen und gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG den angefochtenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären sowie gemäß Paragraph 35, VwGVG die belangte Behörde zum Ersatz der Kosten
der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verpflichten. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Landespolizeidirektion X als belangter Behörde aufgetragen, die Bezug habenden Akten zu übermitteln und eine Gegenschrift zu erstatten. In dieser wurde unter anderem vorgebracht, dass der Beschwerdeführer (BF) grundsätzlich berechtigt sei, den Sicherheitsbereich (darin befinde sich auch die sogenannte „Nordseite“ bzw „Flugsportzentrum“)
entsprechender Durchsuchung zu betreten. Da am xx.xx.2015 (erstmalig) ein neuer - und als besonders gefährdet eingestufter - Flug einer V Chartermaschine stattgefunden habe, seien sowohl vom Zivilflugplatzhalter als auch von der Sicherheitsbehörde entsprechende Vorkehrungen zu treffen gewesen. Vom Zivilflugplatzhalter seien für den kritischen Zeitraum temporäre Einschränkungen der Zutritts- bzw Aufenthaltsregelung im Sicherheitsbereich des Flughafens festgelegt worden.Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Landespolizeidirektion römisch zehn als belangter Behörde aufgetragen, die Bezug habenden Akten zu übermitteln und eine Gegenschrift zu erstatten. In dieser wurde unter anderem vorgebracht, dass der Beschwerdeführer (BF) grundsätzlich berechtigt sei, den Sicherheitsbereich (darin befinde sich auch die sogenannte „Nordseite“ bzw „Flugsportzentrum“)
entsprechender Durchsuchung zu betreten. Da am xx.xx.2015 (erstmalig) ein neuer - und als besonders gefährdet eingestufter - Flug einer römisch fünf Chartermaschine stattgefunden habe, seien sowohl vom Zivilflugplatzhalter als auch von der Sicherheitsbehörde entsprechende Vorkehrungen zu treffen gewesen. Vom Zivilflugplatzhalter seien für den kritischen Zeitraum temporäre Einschränkungen der Zutritts- bzw Aufenthaltsregelung im Sicherheitsbereich des Flughafens festgelegt worden. Dass dies dem BF im Vorhinein bekannt (wenn auch nicht einsichtig) gewesen sei, ergebe sich unzweifelhaft aus dem Gesamtkontext und seinem - strategisch geplant - auf eine Eskalation hinauslaufenden Gesamtverhalten. Tatsächlich habe sich der BF - obwohl er beim Betreten des Geländes um 13.46 Uhr vom Beauftragten des Zivilflugplatzhalters auf die Notwendigkeit des rechtzeitigen Verlassens bis 14.00 Uhr hingewiesen und um 14.15 Uhr zum Verlassen ausdrücklich aufgefordert worden sei – geweigert, den Anweisungen des vom Zivilflugplatzbetreiber Beauftragten
zukommen und habe
der Polizei verlangt, woraufhin der Securitymitarbeiter diese verständigte. Den BF informierten die am Vorfallsort eintreffenden Polizeibeamten, dass er den Anweisungen der (für den Flughafenbetreiber handelnden) Securityorganen sehr wohl Folge leisten müsse. Sie bestätigten auch, dass die Polizei auf Grund eines Einsatzbefehles Kenntnis über besondere Sicherheitsmaßnahmen habe und dass dies seine Richtigkeit habe. Die Beamten wendeten oder drohten in keinem Zeitpunkt Zwangsgewalt an und nahmen auch keine Befehlsgewalt in Anspruch. Ihr Einschreiten beschränkte sich auf - rein kommunikative - Unterstützung des Security-Mitarbeiters (als zuständigen Beauftragten des Zivilflugplatzbetreibers) und allgemein präventives - ebenfalls rein kommunikatives - Einschreiten zur Deeskalation bzw Streitschlichtung iSd § 26 SPG.Die Beamten wendeten oder drohten in keinem Zeitpunkt Zwangsgewalt an und nahmen auch keine Befehlsgewalt in Anspruch. Ihr Einschreiten beschränkte sich auf - rein kommunikative - Unterstützung des Security-Mitarbeiters (als zuständigen Beauftragten des Zivilflugplatzbetreibers) und allgemein präventives - ebenfalls rein kommunikatives - Einschreiten zur Deeskalation bzw Streitschlichtung iSd Paragraph 26, SPG. Im Beisein der Polizei leistete der BF schließlich doch der Aufforderung des Security-Mitarbeiters zum Verlassen des Sicherheitsbereichs Folge. Die „Wegweisung“ (Aufforderung zum Verlassen des Sicherheitsbereichs des Flughafens) erfolgte demgemäß nicht im Rahmen des Gesetzesvollzugs durch die belangte Behörde (oder ihr zurechenbare Organe der Polizei), sondern letztlich im Rahmen des Hausrechts durch den Zivilflugplatzhalter. Dieser habe unbeschadet der bestehenden öffentlich-rechtlichen Normen - wie sich aus § 3 Abs 2 vorletzter Satz des Luftfahrtsicherheitsgesetzes 2011 (LSG) unzweifelhaft ergebe - das Recht, jedem das Betreten ... der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes zu verweigern.Im Beisein der Polizei leistete der BF schließlich doch der Aufforderung des Security-Mitarbeiters zum Verlassen des Sicherheitsbereichs Folge. Die „Wegweisung“ (Aufforderung zum Verlassen des Sicherheitsbereichs des Flughafens) erfolgte demgemäß nicht im Rahmen des Gesetzesvollzugs durch die belangte Behörde (oder ihr zurechenbare Organe der Polizei), sondern letztlich im Rahmen des Hausrechts durch den Zivilflugplatzhalter. Dieser habe unbeschadet der bestehenden öffentlich-rechtlichen Normen - wie sich aus Paragraph 3, Absatz 2, vorletzter Satz des Luftfahrtsicherheitsgesetzes 2011 (LSG) unzweifelhaft ergebe - das Recht, jedem das Betreten ... der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes zu verweigern. Auch die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weiters dargelegten Einschätzungen und rechtlichen Behauptungen könnten von der LPD X nicht
vollzogen werden.Auch die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weiters dargelegten Einschätzungen und rechtlichen Behauptungen könnten von der LPD römisch zehn nicht
vollzogen werden. Es habe weder ein von der LPD X verordnetes Platzverbot gemäß dem Sicherheitspolizeigesetz noch sonst eine verordnete oder bescheidmäßig verfügte Zutrittssperre (Aufenthaltssperre) zum Flughafengelände durch die LPD X im Rahmen des „Einsatzes CC“ gegeben. Die Zutrittssperre/Aufenthaltssperre sei entsprechend einem Sicherheitsstufenplan, der der Geheimhaltung unterliege, durch den Zivilflugplatzhalter, die X Flughafenbetriebs GmbH,
erfolgter Risikobewertung durch die LPD X/ Landesamt Verfassungsschutz in Absprache mit der LPD X verfügt und durchgeführt worden.Es habe weder ein von der LPD römisch zehn verordnetes Platzverbot gemäß dem Sicherheitspolizeigesetz noch sonst eine verordnete oder bescheidmäßig verfügte Zutrittssperre (Aufenthaltssperre) zum Flughafengelände durch die LPD römisch zehn im Rahmen des „Einsatzes CC“ gegeben. Die Zutrittssperre/Aufenthaltssperre sei entsprechend einem Sicherheitsstufenplan, der der Geheimhaltung unterliege, durch den Zivilflugplatzhalter, die römisch zehn Flughafenbetriebs GmbH,
erfolgter Risikobewertung durch die LPD X/ Landesamt Verfassungsschutz in Absprache mit der LPD römisch zehn verfügt und durchgeführt worden. Diese Maßnahmen, die den Vertretungsorganen der auf der Nordseite tätigen Vereinen vom Zivilflugplatzhalter mitgeteilt worden seien (inkl der Schließzeiten), seien entsprechend der auf dem Flughafen Y geltenden Zivilflugplatz-Benützungsbewilligungen sowie auf Grundlage der Zivilflugplatz-Betriebsordnung in Verbindung mit dem Luftfahrtgesetz (LFG) vom Zivilflugplatzhalter verfügt worden. Diesbezüglich habe der Geschäftsführer der X Flughafenbetriebs GmbH, Direktor II, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Überlegungen und Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit dem CC-Flug erläutert. Demnach sei – so der Geschäftsführer - ua der TFG
den Anschlägen in U Ende KW2 mitgeteilt worden, dass die Gefährdungslage für dieses Flugzeug und seine Passagiere mindestens auf Stufe 4 eingeordnet werde. Seitens der TFG sei dieser Einstufung zugestimmt worden, womit unter anderem auch die Sperre der Besucherterrasse akzeptiert worden sei. Als zusätzliche Maßnahme habe die LPD angeregt, dass sich auf der Nordseite vor und während der Abfertigung der CC keine Personen (auch keine berechtigten!) aufhalten sollen, damit für die Sicherheitsorgane klar erkennbar sei, falls dort Unbefugte ins Gelände eindringen sollten. Es sei niemals ein Thema gewesen, dass von den „Befugten“ eine Gefahr ausginge, es sollte lediglich der Objektschutz bzw der Schutz des nördlichen Sicherheitsstreifens vereinfacht und optimiert werden. Die TFG habe dieser Maßnahme zugestimmt, und
Bestätigung der tatsächlichen Ankunft- und Abflugzeiten habe die Sicherheitschefin den Auftrag erhalten, die Vertreter der Nordseite über diese geplante Sicherheitsmaßnahme in Kenntnis zu setzen.Diesbezüglich habe der Geschäftsführer der römisch zehn Flughafenbetriebs GmbH, Direktor römisch zwei, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Überlegungen und Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit dem CC-Flug erläutert. Demnach sei – so der Geschäftsführer - ua der TFG
den Anschlägen in U Ende KW2 mitgeteilt worden, dass die Gefährdungslage für dieses Flugzeug und seine Passagiere mindestens auf Stufe 4 eingeordnet werde. Seitens der TFG sei dieser Einstufung zugestimmt worden, womit unter anderem auch die Sperre der Besucherterrasse akzeptiert worden sei. Als zusätzliche Maßnahme habe die LPD angeregt, dass sich auf der Nordseite vor und während der Abfertigung der CC keine Personen (auch keine berechtigten!) aufhalten sollen, damit für die Sicherheitsorgane klar erkennbar sei, falls dort Unbefugte ins Gelände eindringen sollten. Es sei niemals ein Thema gewesen, dass von den „Befugten“ eine Gefahr ausginge, es sollte lediglich der Objektschutz bzw der Schutz des nördlichen Sicherheitsstreifens vereinfacht und optimiert werden. Die TFG habe dieser Maßnahme zugestimmt, und
Bestätigung der tatsächlichen Ankunft- und Abflugzeiten habe die Sicherheitschefin den Auftrag erhalten, die Vertreter der Nordseite über diese geplante Sicherheitsmaßnahme in Kenntnis zu setzen. Es werde in diesem Zusammenhang auch auf § 23 ZFBO und die ZFBB verwiesen.Es werde in diesem Zusammenhang auch auf Paragraph 23, ZFBO und die ZFBB verwiesen.
dem sich an einem Freitag im Januar im Zeitraum ab 15h im Schnitt vielleicht 2-3, an „Spitzentagen" vielleicht auch einmal 5 Personen auf der Nordseite aufhielten, erscheine diese Maßnahme als kein großartiger Eingriff in die Vereinsaktivitäten, zumal der Flugbetrieb durch eine zeitweise Verlagerung
Süden jederzeit möglich gewesen wäre! Es habe sich um einen aufgrund einer sicherheitspolizeilichen Gefährdungseinschätzung erstellten Maßnahmenkatalog der LPD gehandelt, der nicht diskutierbar gewesen sei. Aufgrund eines per Bescheid behördlich genehmigten Sicherheitsstufenplanes - wie in einem solchen Fall üblich - sei eine Einstufung der Gefährdungslage für einen klar definierten Zeitraum in Absprache mit dem Flugplatzhalter vorgenommen worden, woraufhin dieser dann die von der LPD für sinnvoll und angemessen erachteten Maßnahmen umgesetzt habe, in dem per Mail der Sicherheitschefin alle Nutzer über die entsprechenden Maßnahmen informiert worden seien. In der Gegenschrift wird weiter ausgeführt, dass der BF grundsätzlich verkenne, dass es für Aufforderung zum Verlassen des Sicherheitsbereichs (ggfls samt deren Durchsetzung) durch den Zivilflugplatzbetreiber weder einer „Verordnung“ noch einer sonstigen „Verfügung“ der belangten Behörde bedürfe - und solche auch nicht vorgelegen seien. Sämtliche Ausführungen des BF zum (angeblichen) „Platzverbot“ und überhaupt zum Sicherheitspolizeigesetz seien im Kontext der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde bzw behaupteten „Rechtsverletzung“ nicht einschlägig und würden daher von der belangten Behörde nicht weiter kommentiert. Mag die - offensichtlich aufgrund von Kommunikationsunschärfen zwischen dem Auftraggeber (Zivilflugplatzhalter) und seiner Beauftragten (JJ) erfolgte - Darstellung des vor Ort befindlichen Mitarbeiters der Firma JJ, wonach es sich hierbei um eine „behördliche Maßnahme“ handle, gegenüber dem BF auch so erfolgt sein, könne diese Information weder eine (der belangten Behörde zurechenbare) Organeigenschaft des Securitymitarbeiters erzeugen noch eine sonstige Zurechnung dieser Aufforderung an die belangte Behörde bewirken. Gegenüber den beiden Polizeibeamten habe der BF zu verstehen gegeben, dass er sich weigere, den „Segelflughafen“ zu verlassen. Zudem habe er gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten angegeben, dass er nur deshalb
der Polizei verlangt habe, weil er eine Maßnahmenbeschwerde einbringen werde, da er alle Vorgänge rund um die Landung des CC-Flugzeugs nicht einsehe.
dem ihm mehrmals von Seiten der einschreitenden Polizeibeamten erklärt worden sei, dass „es einen Einsatzbefehl für den Einsatz gebe“ und sie zur Unterstützung der Firma JJ vor Ort seien, und ihm von den einschreitenden Polizeibeamten erklärt wurde, den Anweisungen (des Mitarbeiters der Firma JJ) sei Folge zu leisten und das Gelände zu verlassen, habe er sich zum „Ausgang“ begeben und habe er das Flughafengelände (=Sicherheitsbereich) über Tor x verlassen. Das Gesamtverhalten des BF zeige (im
hinein) einen bewusst organisierten Verstoß gegen einschlägige Sicherheitsvorschriften, die für den Flughafen Y gelten. Dieser bewusste Verstoß des BF gegen die einschlägigen Sicherheitsvorschriften des Zivilflugplatzhalters stünden auch im Zusammenhang mit einem Hochrisikoflug (CC), der nicht zuletzt wegen der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden besonderen Gefährdungslage besonders zu schützen gewesen sei. Da sich eine - in der Person des BF konkretisierte - spezifische Gefährdungslage aber nicht ergeben habe, sei eine eingreifende Befugnisausübung für die anwesenden Polizeibeamten im Zeitpunkt ihres Handelns gar nicht zu Diskussion gestanden. Einem allfällig zu befürchtenden gefährlichen Angriff (Leben und Gesundheit) gegen den Mitarbeiter der Firma JJ sei allerdings - ohne dass dabei Befehls- oder Zwangsgewalt ausgeübt worden sei - durch die „Intervention/Streitschlichtung“ der einschreitenden Polizeibeamten sehr wohl vorgebeugt worden, weil begründet angenommen werden konnte, dass bei Nichteinschreiten der Polizeibeamten die „Lage“ zwischen dem Mitarbeiter der Firma JJ und dem BF weiter eskaliert wäre. Dabei - und auch sonst - sei von der LPD X oder ihr zurechenbaren Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes keinerlei Befehls- oder Zwangsgewalt ausgeübt worden. Der BF habe die LPD daher in Verkennung der Sach- und Rechtslage zu Unrecht zur „belangten Behörde“ gemacht und die Maßnahmenbeschwerde sei gemäß Art 132 Abs 2 B-VG und § 7 Abs 4 Z3 VwGVG nicht berechtigt.Dabei - und auch sonst - sei von der LPD römisch zehn oder ihr zurechenbaren Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes keinerlei Befehls- oder Zwangsgewalt ausgeübt worden. Der BF habe die LPD daher in Verkennung der Sach- und Rechtslage zu Unrecht zur „belangten Behörde“ gemacht und die Maßnahmenbeschwerde sei gemäß Artikel 132, Absatz 2, B-VG und Paragraph 7, Absatz 4, Z3 VwGVG nicht berechtigt. Die Landespolizeidirektion X stellte demgemäß die Anträge, den Sachverhalt gemäß § 27 iVm § 9 VwGVG auf Grund des Beschwerdevorbringens zu beurteilen, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (in eventu: als unbegründet abzuweisen), im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung und nationalen Sicherheit gemäß § 25 VwGVG die Öffentlichkeit auszuschließen und dem BF gemäß § 1 Z3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, die
stehenden Kosten (Vorlageaufwand: 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro, allfälliger Verhandlungsaufwand: 461,00 Euro) aufzuerlegen.Die Landespolizeidirektion römisch zehn stellte demgemäß die Anträge, den Sachverhalt gemäß Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 9, VwGVG auf Grund des Beschwerdevorbringens zu beurteilen, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (in eventu: als unbegründet abzuweisen), im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung und nationalen Sicherheit gemäß Paragraph 25, VwGVG die Öffentlichkeit auszuschließen und dem BF gemäß Paragraph eins, Z3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,, die
stehenden Kosten (Vorlageaufwand: 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro, allfälliger Verhandlungsaufwand: 461,00 Euro) aufzuerlegen. Am 13.04.2015 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sowie die Zeugen GI DD, Insp. EE und KK als Zeugen einvernommen wurden. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 08.05.2015, ****2, wurde die Beschwerde gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen, weil
Durchführung des Ermittlungsverfahrens davon ausgegangen worden ist, dass im vorliegenden Fall keine Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt worden ist.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 08.05.2015, ****2, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen, weil
Durchführung des Ermittlungsverfahrens davon ausgegangen worden ist, dass im vorliegenden Fall keine Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt worden ist. Über die dagegen erhobene außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.12.2016, ****3, abgesprochen und das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In seiner Begründung führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die von den Polizeibeamten an den Revisionswerber gerichtete Aufforderung, den gesperrten Bereich auf der Nordseite des Flughafens "jetzt zu verlassen",
den Umständen des Falles hinreichend deutlich als normative Anordnung – und sohin als Ausübung von Befehlsgewalt - zu erkennen sei. Zumal im fortzusetzenden Verfahren keine weiteren Sachverhaltsfragen zu klären sind, sondern ausschließlich die Rechtsfrage, ob die Begründung dieser Rechtspflicht zum Verlassen des Flughafens aufgrund einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage erfolgt ist, und weiters bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist, war die Abhaltung einer weiteren mündlichen Verhandlung nicht mehr erforderlich (§ 24 Abs 1 VwGVG).Zumal im fortzusetzenden Verfahren keine weiteren Sachverhaltsfragen zu klären sind, sondern ausschließlich die Rechtsfrage, ob die Begründung dieser Rechtspflicht zum Verlassen des Flughafens aufgrund einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage erfolgt ist, und weiters bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist, war die Abhaltung einer weiteren mündlichen Verhandlung nicht mehr erforderlich (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer ist Segelflugpilot und Mitglied der Y Segelfliegervereinigung, die ihren Sitz in Y, Adresse 2, auf der Nordseite des Flughafens Y hat. Dort ist auch sein privates Segelflugzeug stationiert. Daher besitzt der Beschwerdeführer eine Zutrittsberechtigung für diesen Bereich des Flughafens (vgl dazu die unbestritten gebliebene Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol).Der Beschwerdeführer ist Segelflugpilot und Mitglied der Y Segelfliegervereinigung, die ihren Sitz in Y, Adresse 2, auf der Nordseite des Flughafens Y hat. Dort ist auch sein privates Segelflugzeug stationiert. Daher besitzt der Beschwerdeführer eine Zutrittsberechtigung für diesen Bereich des Flughafens vergleiche dazu die unbestritten gebliebene Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). Seitens der X FlughafenbetriebsGmbH wurde der Beschwerdeführer vorab verständigt, dass zu näher angeführten Zeiten (unter anderem auch am xx.xx.2015, 14:00 Uhr bis Abflug) im Zusammenhang mit – als besonders gefährdet eingestuften – Flügen einer V Chartermaschine die Nordseite des Flughafen Y gesperrt wird (vgl die Aussage des Beschwerdeführers, vgl weiters den Einsatzbefehl der LPD X vom 09.01.2015, GZ ****1, Seite 6). Seitens der römisch zehn FlughafenbetriebsGmbH wurde der Beschwerdeführer vorab verständigt, dass zu näher angeführten Zeiten (unter anderem auch am xx.xx.2015, 14:00 Uhr bis Abflug) im Zusammenhang mit – als besonders gefährdet eingestuften – Flügen einer römisch fünf Chartermaschine die Nordseite des Flughafen Y gesperrt wird vergleiche die Aussage des Beschwerdeführers, vergleiche weiters den Einsatzbefehl der LPD römisch zehn vom 09.01.2015, GZ ****1, Seite 6). Die „Verständigung der auf der Nordseite tätigen Segelfliegervereine von der notwendigen Sperre der Nordseite“ und die „Räumung (mit Unterstützung Polizei) des nördlichen Bereiches (insbesondere Segelflieger) – wenn notwendig“ wurden –
entsprechender Absprache und über Ersuchen der Landespolizeidirektion X (vgl dazu das E-Mail von HR BB an Frau FF/FlughafenbetriebsGmbH vom 23.12.2014) dem Flughafenbetreiber in Y übertragen (vgl zB Schreiben der LPD X an die FlughafenbetriebsGmbH vom 23.12.2014, ****4, Einsatzbefehl der LPD X vom 09.01.2015, GZ ****1, Seite 6, Schreiben der LPD X vom 05.01.2015 an das Stadtpolizeikommando Y, LPD/EGFA, DSE/ECO Cobra, ****4).Die „Verständigung der auf der Nordseite tätigen Segelfliegervereine von der notwendigen Sperre der Nordseite“ und die „Räumung (mit Unterstützung Polizei) des nördlichen Bereiches (insbesondere Segelflieger) – wenn notwendig“ wurden –
entsprechender Absprache und über Ersuchen der Landespolizeidirektion römisch zehn vergleiche dazu das E-Mail von HR BB an Frau FF/FlughafenbetriebsGmbH vom 23.12.2014) dem Flughafenbetreiber in Y übertragen vergleiche zB Schreiben der LPD römisch zehn an die FlughafenbetriebsGmbH vom 23.12.2014, ****4, Einsatzbefehl der LPD römisch zehn vom 09.01.2015, GZ ****1, Seite 6, Schreiben der LPD römisch zehn vom 05.01.2015 an das Stadtpolizeikommando Y, LPD/EGFA, DSE/ECO Cobra, ****4). Am xx.xx.2015 betrat der Beschwerdeführer
Einloggen mittels Berechtigungskarte und anschließender Personenkontrolle durch den Sicherheitsdienst um ca 13:45 Uhr
kurzer Diskussion mit dem JJ-Mitarbeiter KK das Gelände auf der Nordseite des Flughafen Y. Um 14.00 Uhr wurde der Zutritt zu diesem Gelände gesperrt, indem die elektronischen Zutrittsberechtigungen durch den Flughafenbetreiber deaktiviert wurden. Gegen 14:18 Uhr wurde der Beschwerdeführer von diesem JJ-Mitarbeiter in einem Büro im gesperrten Nordbereich angetroffen und aufgefordert, den Bereich sofort zu verlassen. Der Beschwerdeführer entgegnete, dass er das Gelände nicht verlassen werde und damit ein Zeichen setzen wolle. Der JJ-Mitarbeiter verständigte daraufhin die Polizei (vgl die glaubwürdige Zeugenaussage des JJ-Mitarbeiters KK und die damit weitgehend übereinstimmende Aussage des Beschwerdeführers). Am xx.xx.2015 betrat der Beschwerdeführer
Einloggen mittels Berechtigungskarte und anschließender Personenkontrolle durch den Sicherheitsdienst um ca 13:45 Uhr
kurzer Diskussion mit dem JJ-Mitarbeiter KK das Gelände auf der Nordseite des Flughafen Y. Um 14.00 Uhr wurde der Zutritt zu diesem Gelände gesperrt, indem die elektronischen Zutrittsberechtigungen durch den Flughafenbetreiber deaktiviert wurden. Gegen 14:18 Uhr wurde der Beschwerdeführer von diesem JJ-Mitarbeiter in einem Büro im gesperrten Nordbereich angetroffen und aufgefordert, den Bereich sofort zu verlassen. Der Beschwerdeführer entgegnete, dass er das Gelände nicht verlassen werde und damit ein Zeichen setzen wolle. Der JJ-Mitarbeiter verständigte daraufhin die Polizei vergleiche die glaubwürdige Zeugenaussage des JJ-Mitarbeiters KK und die damit weitgehend übereinstimmende Aussage des Beschwerdeführers). Gegen 14:25 Uhr erschienen sodann GI DD und Insp. EE, zwei uniformierte Polizeibeamte der Polizeiinspektion Flughafen, und forderten den Beschwerdeführer ebenfalls auf, den Bereich jetzt zu verlassen. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass es eine Anweisung gebe, wonach sich auf der Nordseite keine Personen aufhalten dürften, wenn eine V Chartermaschine lande. Er habe dem Folge zu leisten. Das Gespräch wurde äußerst sachlich und freundlich geführt (vgl die glaubwürdige Zeugenaussage von GI DD,
Aussage des Zeugen KK war die Vorgangsweise der Polizeibeamten „sehr freundlich“). Gegen 14:25 Uhr erschienen sodann GI DD und Insp. EE, zwei uniformierte Polizeibeamte der Polizeiinspektion Flughafen, und forderten den Beschwerdeführer ebenfalls auf, den Bereich jetzt zu verlassen. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass es eine Anweisung gebe, wonach sich auf der Nordseite keine Personen aufhalten dürften, wenn eine römisch fünf Chartermaschine lande. Er habe dem Folge zu leisten. Das Gespräch wurde äußerst sachlich und freundlich geführt vergleiche die glaubwürdige Zeugenaussage von GI DD,
Aussage des Zeugen KK war die Vorgangsweise der Polizeibeamten „sehr freundlich“). Den Polizeibeamten gegenüber hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass „er sich weigert, den gegenständlichen Bereich zu verlassen und auf die Polizei gewartet hat, weil er den Flughafen nur in Begleitung der Polizei verlässt, um eine Maßnahmenbeschwerde durchzuführen“ und „er keinen Widerstand leisten wird und in ihrem Beisein sehr wohl den Flughafen verlassen wird“ (vgl die Zeugenaussage des GI DD und damit inhaltlich übereinstimmend die Zeugenaussage des Insp. EE, vgl weiters die Aussage des Beschwerdeführers). Den Polizeibeamten gegenüber hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass „er sich weigert, den gegenständlichen Bereich zu verlassen und auf die Polizei gewartet hat, weil er den Flughafen nur in Begleitung der Polizei verlässt, um eine Maßnahmenbeschwerde durchzuführen“ und „er keinen Widerstand leisten wird und in ihrem Beisein sehr wohl den Flughafen verlassen wird“ vergleiche die Zeugenaussage des GI DD und damit inhaltlich übereinstimmend die Zeugenaussage des Insp. EE, vergleiche weiters die Aussage des Beschwerdeführers). Die beiden Polizeibeamten begründeten ihr Vorgehen als „reine Interventionssache“ (vgl die Aussage von GI DD und Insp. EE vor dem Landesverwaltungsgericht).Die beiden Polizeibeamten begründeten ihr Vorgehen als „reine Interventionssache“ vergleiche die Aussage von GI DD und Insp. EE vor dem Landesverwaltungsgericht). Der Beschwerdeführer forderte die Bekanntgabe der Dienstnummer. Die Dienstnummern sowie auch die Namen der einschreitenden Polizeibeamten wurden dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Daraufhin verließ der Beschwerdeführer selbständig den gesperrten Bereich, ebenso die Polizeibeamten (vgl dazu die übereinstimmenden Zeugenaussagen von GI DD, KK und die Aussage des Beschwerdeführers).Daraufhin verließ der Beschwerdeführer selbständig den gesperrten Bereich, ebenso die Polizeibeamten vergleiche dazu die übereinstimmenden Zeugenaussagen von GI DD, KK und die Aussage des Beschwerdeführers). Obige Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden und
vollziehbaren Zeugenaussagen des GI DD, Insp. EE sowie des JJ-Mitarbeiters KK An der inhaltlichen Richtigkeit ihrer Aussagen ergeben sich keine Zweifel. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände sie veranlasst haben sollten, diesbezüglich falsche Angaben zu machen, zumal sie im Falle bewusst unrichtiger Zeugenaussagen mit massiven strafrechtlichen und – sofern die Polizeibeamten als Zeugen aussagten – auch disziplinarrechtlichen Folgen rechnen müssten. Hinzu kommt, dass auch die durchaus glaubwürdige Aussage des Beschwerdeführers mit den Zeugenaussagen nicht im Widerspruch steht. So hat der Beschwerdeführer unter anderem Folgendes ausgesagt: „…Demgemäß wurde mir gesagt, dass ich diesen Flughafenbereich sofort zu verlassen habe. Ich habe
der Dienstnummer gefragt und die beiden haben mir dann den Namen gesagt. Ich kann mich jetzt nicht erinnern, ob die beiden Polizeibeamten mir gesagt haben, was passieren würde, wenn ich dieser Aufforderung nicht
komme. Ich bin davon ausgegangen, dass ich gehen muss, wenn ein Polizist mir sagt, dass ich gehen muss. Ich kann ja keinen Widerstand leisten. Ich bin davon ausgegangen, dass ich kräftig beim Arm gepackt werden würde und sie mich „hinauszerren würden“, wenn ich der Aufforderung nicht
komme. Es war eine reine Annahme von mir, Hinweise auf eine solche Vorgangsweise hat es nicht gegeben. … Zwangsgewalt wurde dann nicht direkt ausgeübt, das war nicht notwendig. Der Polizeibeamte hat mir klargemacht, dass der Flughafen nun gesperrt ist und ich raus muss. Ich habe dann gesagt, Widerstand leiste ich keinen, dann gehe ich halt. Ich habe dann allein den Flughafenbereich verlassen. Die beiden Polizeibeamten sind hinter mir gegangen. …“ III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes sind folgende Rechtsvorschriften maßgeblich: 1. B-VG BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 101/2014:1. B-VG Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 101/2014: Art 130Artikel 130
dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags in den Anhang aufzunehmen. ...
Absatz 1 in ihrem Hoheitsgebiet. Hat ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme, dass es durch eine Sicherheitsverletzung zu einer Beeinträchtigung des Sicherheitsniveaus der Luftfahrt gekommen ist, so stellt er sicher, dass rasch geeignete Maßnahmen getroffen werden, damit die Sicherheitsverletzung abgestellt und die Sicherheit der Zivilluftfahrt weiter gewährleistet wird. ... Artikel 6 Anwendung strengerer Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten
deren Anwendung. Die Kommission übermittelt diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten.
ihrem Wirksamwerden außer Kraft.
ihrem Wirksamwerden außer Kraft.
ihrer Verlautbarung in Kraft. Die Sicherheitsbehörde hat dafür zu sorgen, dass die Untersagung des Betretens möglichen Betroffenen zur Kenntnis gelangt. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald keine Gefahr mehr besteht, und tritt jedenfalls sechs Stunden
ihrer Erlassung außer Kraft.
ihrer Verlautbarung in Kraft. Die Sicherheitsbehörde hat dafür zu sorgen, dass die Untersagung des Betretens möglichen Betroffenen zur Kenntnis gelangt. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald keine Gefahr mehr besteht, und tritt jedenfalls sechs Stunden
ihrer Erlassung außer Kraft. § 38Paragraph 38 Wegweisung ...
der vorwiegend zu Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG (vor der Novelle BGBl I Nr 51/2012) in Verbindung mit § 67a Abs1 Z 2 AVG (vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013) ergangenen und
wie vor maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann.
der vorwiegend zu Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,) in Verbindung mit Paragraph 67 a, Abs1 Ziffer 2, AVG (vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,) ergangenen und
wie vor maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl VwGH 29.09.2009, 2008/18/0687, mit weiteren
weisen, VwGH 15.12.2014, 2011/17/0333). Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist vergleiche VwGH 29.09.2009, 2008/18/0687, mit weiteren
weisen, VwGH 15.12.2014, 2011/17/0333). Stellt sich beispielsweise eine Aufforderung unter voller Berücksichtigung aller Begleitumstände nur als „Einladung“ dar, die der Adressat
eigenem Gutdünken unerfüllt lassen kann, ohne dabei Gefahr zu laufen dass er deshalb „unverzüglich (unmittelbar) – das ist jedenfalls ohne Dazwischentreten weiterer Verwaltungsakte physischem (Polizei)Zwang unterworden werde“ (vgl VwSlg 10.870 A/1982, 14.262A/1997, VfSlg 11.568/1987), um den gewünschten Zustand herzustellen, so entbehrt die entsprechende, „den Charakter eines schlichten Ansinnens tragende formlose Enuntiation“ des zwingend erforderlichen individuell-normativen Inhalts (vgl dazu Hengstschläger-Leeb, AVG Kommentar, 3. Teilband, Wien 2007, S 1013f, weiters VfSlg 12.791/1991, VwGH 28.10. 2003, 2001/11/0162 uva).Stellt sich beispielsweise eine Aufforderung unter voller Berücksichtigung aller Begleitumstände nur als „Einladung“ dar, die der Adressat
eigenem Gutdünken unerfüllt lassen kann, ohne dabei Gefahr zu laufen dass er deshalb „unverzüglich (unmittelbar) – das ist jedenfalls ohne Dazwischentreten weiterer Verwaltungsakte physischem (Polizei)Zwang unterworden werde“ vergleiche VwSlg 10.870 A/1982, 14.262A/1997, VfSlg 11.568 aus 1987,), um den gewünschten Zustand herzustellen, so entbehrt die entsprechende, „den Charakter eines schlichten Ansinnens tragende formlose Enuntiation“ des zwingend erforderlichen individuell-normativen Inhalts vergleiche dazu Hengstschläger-Leeb, AVG Kommentar,
außen hin nicht zum Ausdruck kam. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Verhalten der Beamten bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen den Eindruck hinterlassen musste, dass es im Falle seiner Weigerung unmittelbar zur zwangsweisen Durchsetzung der behördlichen Anordnung komme (vgl dazu VwGH 11.10.2005, 2005/21/0071, 28.10.2003, 2001/11/0162 uva).Neben dem Wortlaut und der Bestimmtheit der Anordnung ist demnach maßgeblich, ob sich die Polizeibeamten in einer Weise verhalten haben, dass aus der Sicht eines Betroffenen - unabhängig von subjektiven Eindrücken - die Überzeugung entstehen musste, es werde im Fall seiner Weigerung ohne weitere Aufforderung Zwang ausgeübt werden. Entscheidend ist daher nicht, welche weitere Vorgangsweise seitens der Beamten im Fall der Weigerung des Beschwerdeführers beabsichtigt war, sofern die geplante Vorgangsweise
außen hin nicht zum Ausdruck kam. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Verhalten der Beamten bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen den Eindruck hinterlassen musste, dass es im Falle seiner Weigerung unmittelbar zur zwangsweisen Durchsetzung der behördlichen Anordnung komme vergleiche dazu VwGH 11.10.2005, 2005/21/0071, 28.10.2003, 2001/11/0162 uva). Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem aufhebenden Erkenntnis vom 20.12.2016, ****3 – wie oben bereits angeführt – klargestellt, dass die von den Polizeibeamten an den Revisionswerber gerichtete Aufforderung, den gesperrten Bereich auf der Nordseite des Flughafens "jetzt zu verlassen",
den Umständen des Falles hinreichend deutlich als normative Anordnung zu erkennen sei. Wie aus den Feststellungen hervorgehe, haben die Polizeibeamten dem Revisionswerber nämlich mitgeteilt, dass es eine Anweisung gebe, wonach sich auf der Nordseite des Flughafens keine Personen aufhalten dürften, wenn eine V Chartermaschine lande. Daraus ergebe sich, dass die Polizeibeamten ihre Aufforderung mit der
außen hin erkennbaren Absicht aussprachen, eine individuelle und konkrete Rechtspflicht des Revisionswerbers zu begründen, zum Zeitpunkt des fallbezogenen Geschehens den gesperrten Bereich zu verlassen. Dass die Begründung dieser Rechtspflicht möglicherweise (was vom Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren zu klären sein werde) ohne hinreichende gesetzliche Grundlage erfolgt sei, spiele dabei keine Rolle. Die Aufforderung der Polizeibeamten stelle sich in diesem Zusammenhang gerade nicht als eine formlose Äußerung dar, die lediglich den Charakter eines schlichten Ansinnens trüge und eines individuell-normativen Inhalts entbehre.Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem aufhebenden Erkenntnis vom 20.12.2016, ****3 – wie oben bereits angeführt – klargestellt, dass die von den Polizeibeamten an den Revisionswerber gerichtete Aufforderung, den gesperrten Bereich auf der Nordseite des Flughafens "jetzt zu verlassen",
den Umständen des Falles hinreichend deutlich als normative Anordnung zu erkennen sei. Wie aus den Feststellungen hervorgehe, haben die Polizeibeamten dem Revisionswerber nämlich mitgeteilt, dass es eine Anweisung gebe, wonach sich auf der Nordseite des Flughafens keine Personen aufhalten dürften, wenn eine römisch fünf Chartermaschine lande. Daraus ergebe sich, dass die Polizeibeamten ihre Aufforderung mit der
außen hin erkennbaren Absicht aussprachen, eine individuelle und konkrete Rechtspflicht des Revisionswerbers zu begründen, zum Zeitpunkt des fallbezogenen Geschehens den gesperrten Bereich zu verlassen. Dass die Begründung dieser Rechtspflicht möglicherweise (was vom Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren zu klären sein werde) ohne hinreichende gesetzliche Grundlage erfolgt sei, spiele dabei keine Rolle. Die Aufforderung der Polizeibeamten stelle sich in diesem Zusammenhang gerade nicht als eine formlose Äußerung dar, die lediglich den Charakter eines schlichten Ansinnens trüge und eines individuell-normativen Inhalts entbehre. Der Verwaltungsgerichtshof führte weiter aus, dass der von den einschreitenden Polizeibeamten gewählte Wortlaut, dass der Revisionswerber den gesperrten Bereich "jetzt zu verlassen habe" und dass er der Anweisung, wonach sich bei Landung der V Chartermaschine auf der Nordseite des Flughafens keine Personen aufhalten dürften, "Folge zu leisten" habe, ein hohes und ernstzunehmendes Maß an Bestimmtheit vermittelt. Die Polizeibeamten brächten damit jedenfalls unmissverständlich zum Ausdruck, dass dem Revisionswerber das Verbleiben am Ort der Amtshandlung gerade nicht freigestellt worden sei. Das Verhalten der Polizeibeamten musste daher - unabhängig von den subjektiven Eindrücken des Revisionswerbers - auch bei objektiver Betrachtungsweise bei diesem die von ihm geäußerte Überzeugung entstehen lassen, dass er damit gerechnet habe, "am Arm gepackt und hinausgezerrt" zu werden. Die Aufforderung der Polizeibeamten stellt sich daher – so der Verwaltungsgerichtshof - unter voller Berücksichtigung aller Begleitumstände nicht als bloße Einladung dar, die der Revisionswerber
eigenem Gutdünken unerfüllt lassen hätte können, ohne dabei Gefahr zu laufen, dass er deshalb unverzüglich physischem (Polizei-)Zwang unterworfen würde.Der Verwaltungsgerichtshof führte weiter aus, dass der von den einschreitenden Polizeibeamten gewählte Wortlaut, dass der Revisionswerber den gesperrten Bereich "jetzt zu verlassen habe" und dass er der Anweisung, wonach sich bei Landung der römisch fünf Chartermaschine auf der Nordseite des Flughafens keine Personen aufhalten dürften, "Folge zu leisten" habe, ein hohes und ernstzunehmendes Maß an Bestimmtheit vermittelt. Die Polizeibeamten brächten damit jedenfalls unmissverständlich zum Ausdruck, dass dem Revisionswerber das Verbleiben am Ort der Amtshandlung gerade nicht freigestellt worden sei. Das Verhalten der Polizeibeamten musste daher - unabhängig von den subjektiven Eindrücken des Revisionswerbers - auch bei objektiver Betrachtungsweise bei diesem die von ihm geäußerte Überzeugung entstehen lassen, dass er damit gerechnet habe, "am Arm gepackt und hinausgezerrt" zu werden. Die Aufforderung der Polizeibeamten stellt sich daher – so der Verwaltungsgerichtshof - unter voller Berücksichtigung aller Begleitumstände nicht als bloße Einladung dar, die der Revisionswerber
eigenem Gutdünken unerfüllt lassen hätte können, ohne dabei Gefahr zu laufen, dass er deshalb unverzüglich physischem (Polizei-)Zwang unterworfen würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat sohin klargestellt, dass die Aufforderung an den Beschwerdeführer, den gesperrten Bereich auf der Nordseite des Flughafens "jetzt zu verlassen", bei den festgestellten Umständen als Ausübung von Befehlsgewalt zu qualifizieren ist. Es ist daher weiter zu prüfen, ob die einschreitenden Polizeibeamten diese normative Anordnung auf eine hinreichende Rechtsgrundlage gestützt haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 18.10.2016, ****5, welche auch zur Sperre des elektronischen Zutrittssystems zur Nordseite des Y Flughafengeländes im Zusammenhang mit der Landung eines V Charterflugzeuges in Y ergangen ist, mit den maßgeblichen Rechtsgrundlagen für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Zivilluftfahrt auseinandergesetzt und Folgendes ausgeführt hat: Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 18.10.2016, ****5, welche auch zur Sperre des elektronischen Zutrittssystems zur Nordseite des Y Flughafengeländes im Zusammenhang mit der Landung eines römisch fünf Charterflugzeuges in Y ergangen ist, mit den maßgeblichen Rechtsgrundlagen für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Zivilluftfahrt auseinandergesetzt und Folgendes ausgeführt hat: „Die Verordnung Nr 300/2008 bezweckt, zum Schutz von Personen und Gütern in der Europäischen Union unrechtmäßige Eingriffe im Zusammenhang mit Zivilluftfahrzeugen, welche die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, durch die Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Gefahrenabwehr in der Zivilluftfahrt zu verhindern. Dieses Ziel soll durch die Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Grundstandards für die Luftsicherheit sowie Mechanismen für die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften und Grundstandards erreicht werden (Erwägungsgrund 1 der Verordnung Nr 300/2008; vgl ErläutRV 981 BlgNR 24. GP, 153). Die gemeinsamen Grundstandards für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, welche die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, sind
Abs 1 der Verordnung Nr 300/2008 in deren Anhang I festgelegt (vgl im Zusammenhang mit Verordnung Nr 2320/2002 das Urteil des EuGH vom
, Absatz eins, der Verordnung Nr 300 aus 2008, in deren Anhang römisch eins festgelegt vergleiche , im Zusammenhang mit Verordnung Nr 2320 aus 2002, das Urteil des EuGH vom 10. März 2009, C-345/06, Gottfried Heinrich, Rz 50). Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung Nr 300 aus 2008, ermächtigt die Kommission, die Kriterien für die Bedingungen festzulegen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundstandards abweichen und auf der Grundlage einer örtlichen Risikobewertung alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können, die einen angemessenen Schutz gewährleisten.
Punkt 1.2 des Anhangs I der Verordnung Nr 300/2008 ist der Zugang zur Luftseite zu beschränken, um das Eindringen unbefugter Personen und Fahrzeuge in diese Bereiche zu verhindern. Der Zugang zu Sicherheitsbereichen ist zu kontrollieren, um zu gewährleisten, dass keine unbefugten Personen und Fahrzeuge in diese Bereiche eindringen. Personen und Fahrzeuge dürfen nur Zugang zur Luftseite und zu Sicherheitsbereichen erhalten, wenn sie die erforderlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen. Vor Ausstellung eines Flugbesatzungsausweises oder eines Flughafenausweises, der den unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen ermöglicht, müssen die betroffenen Personen, einschließlich der Flugbesatzung, eine Zuverlässigkeitsprüfung erfolgreich durchlaufen haben. …
Punkt 1.2 des Anhangs römisch eins der Verordnung Nr 300 aus 2008, ist der Zugang zur Luftseite zu beschränken, um das Eindringen unbefugter Personen und Fahrzeuge in diese Bereiche zu verhindern. Der Zugang zu Sicherheitsbereichen ist zu kontrollieren, um zu gewährleisten, dass keine unbefugten Personen und Fahrzeuge in diese Bereiche eindringen. Personen und Fahrzeuge dürfen nur Zugang zur Luftseite und zu Sicherheitsbereichen erhalten, wenn sie die erforderlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen. Vor Ausstellung eines Flugbesatzungsausweises oder eines Flughafenausweises, der den unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen ermöglicht, müssen die betroffenen Personen, einschließlich der Flugbesatzung, eine Zuverlässigkeitsprüfung erfolgreich durchlaufen haben. … Art 6 Abs 1 der Verordnung Nr 300/2008 stellt den Mitgliedstaaten frei, auch strengere Maßnahmen als die in Art 4 genannten gemeinsamen Grundstandards anzuwenden. Sie haben dabei auf der Grundlage einer Risikobewertung und in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht zu handeln. Diese Maßnahmen müssen relevant, objektiv, nichtdiskriminierend und dem jeweiligen Risiko angemessen sein.Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung Nr 300 aus 2008, stellt den Mitgliedstaaten frei, auch strengere Maßnahmen als die in Artikel 4, genannten gemeinsamen Grundstandards anzuwenden. Sie haben dabei auf der Grundlage einer Risikobewertung und in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht zu handeln. Diese Maßnahmen müssen relevant, objektiv, nichtdiskriminierend und dem jeweiligen Risiko angemessen sein. Vor dem Hintergrund dieser unionsrechtlichen Vorschriften hat der österreichische Gesetzgeber das Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 (LSG 2011) erlassen. Da die Verordnungen Nr 300/2008 und Nr 185/2010
Abs 2 AEUV unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten, wäre die Wiederholung der darin enthaltenen Regelungen im innerstaatlichen Recht mit den europäischen Vorgaben nicht vereinbar (vgl EuGH vom 31. Jänner 1978, 94/77, Fratelli Zerbone SNC, Rz 26). Vor dem Hintergrund dieser unionsrechtlichen Vorschriften hat der österreichische Gesetzgeber das Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 (LSG 2011) erlassen. Da die Verordnungen Nr 300 aus 2008, und Nr 185 aus 2010,
, Absatz 2, AEUV unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten, wäre die Wiederholung der darin enthaltenen Regelungen im innerstaatlichen Recht mit den europäischen Vorgaben nicht vereinbar vergleiche , EuGH vom
Abs 2 LSG 2011, soweit nicht ausdrücklich anderes festgelegt wird, den in Abs 1 genannten Stellen.Dementsprechend wird in Paragraph eins, Absatz eins, LSG 2011 der Bundesminister für Inneres ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung ein nationales Sicherheitsprogramm festzulegen. Darin sind die Verantwortlichkeiten für die Durchführung der in den Verordnungen Nr 300 aus 2008, und Nr 185 aus 2010, jeweils dem Zivilflugplatzhalter, dem Luftfahrtunternehmen oder der Stelle im Sinne des Artikel 3, Absatz 6, der Verordnung Nr 300 aus 2008, zuzuweisen sowie die von diesen zu erbringenden Maßnahmen, behördlich festzulegenden Ausnahmeregelungen und nötigen behördlichen Konkretisierungen festzulegen. Die Gewährleistung der Standards der Maßnahmen und deren Durchführung, die sich aus unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften über Maßnahmen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt, dem nationalen Sicherheitsprogramm und bundesgesetzlichen Vorschriften betreffend die Luftfahrt ergeben, obliegt
Paragraph eins, Absatz 2, LSG 2011, soweit nicht ausdrücklich anderes festgelegt wird, den in Absatz eins, genannten Stellen. Die Bundesministerin für Inneres hat von der in § 1 Abs 1 LSG 2011 enthaltenen Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht und im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Nationales Sicherheitsprogramm-Verordnung (NaSP-VO) erlassen. In § 1 Abs 2 NaSP-VO wird festgelegt, dass die Durchführung der gemäß der Anlage der Verordnung den Zivilflugplatzhaltern obliegenden Maßnahmen von den Inhabern einer Zivilflugplatzbewilligung
LFG sowie im Falle von Militärflugplätzen, die gemäß § 62 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, von den Inhabern der Benützungsbewilligung zu gewährleisten ist. Die zweite Zeile der Anlage, in der die Verantwortlichkeiten gemäß § 1 NaSP-VO geregelt sind, weist die Verantwortlichkeit für die durchzuführenden Maßnahmen im Kapitel "2. Abgegrenzte Bereiche von Flughäfen" des Anhangs der Verordnung Nr 300/2008 dem Zivilflugplatzhalter zu.Die Bundesministerin für Inneres hat von der in Paragraph eins, Absatz eins, LSG 2011 enthaltenen Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht und im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Nationales Sicherheitsprogramm-Verordnung (NaSP-VO) erlassen. In Paragraph eins, Absatz 2, NaSP-VO wird festgelegt, dass die Durchführung der gemäß der Anlage der Verordnung den Zivilflugplatzhaltern obliegenden Maßnahmen von den Inhabern einer Zivilflugplatzbewilligung
Paragraph 68, LFG sowie im Falle von Militärflugplätzen, die gemäß Paragraph 62, LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, von den Inhabern der Benützungsbewilligung zu gewährleisten ist. Die zweite Zeile der Anlage, in der die Verantwortlichkeiten gemäß Paragraph eins, NaSP-VO geregelt sind, weist die Verantwortlichkeit für die durchzuführenden Maßnahmen im Kapitel "
dem Anhang der Verordnung Nr 300/2008 durchzuführenden Maßnahmen in § 1 Abs 2 LSG 2011, § 1 Abs 1 NaSP-VO und der Anlage der Verordnung an den Zivilflugplatzhalter eine Beleihung oder Inpflichtnahme eines außerhalb der Verwaltungsorganisation stehenden, privaten Rechtsträgers dar.Wie sich aus den im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, VwGG im Ergebnis auch hier einschlägigen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Erkenntnis vom 13. September 2016, Ro 2014/03/0062, ergibt, stellt diese Übertragung von Verantwortlichkeiten für die
dem Anhang der Verordnung Nr 300 aus 2008, durchzuführenden Maßnahmen in Paragraph eins, Absatz 2, LSG 2011, Paragraph eins, Absatz eins, NaSP-VO und der Anlage der Verordnung an den Zivilflugplatzhalter eine Beleihung oder Inpflichtnahme eines außerhalb der Verwaltungsorganisation stehenden, privaten Rechtsträgers dar.
der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es
dem Grundsatz der nationalen Organisations- und Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die für den indirekten Vollzug des Unionsrechts zuständigen Behörden zu bestimmen und die Modalitäten der Verfahren zu regeln, sofern dabei der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz gewahrt werden (vgl zuletzt EuGH vom
der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es
dem Grundsatz der nationalen Organisations- und Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die für den indirekten Vollzug des Unionsrechts zuständigen Behörden zu bestimmen und die Modalitäten der Verfahren zu regeln, sofern dabei der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz gewahrt werden vergleiche , zuletzt EuGH vom
gekommen, indem er in § 4 Abs 1 LSG 2011 für die in den unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Entscheidungen und Bewilligungen den Bundesminister für Inneres als zuständige Behörde benennt.Dieser Anforderung ist der österreichische Gesetzgeber auch
gekommen, indem er in Paragraph 4, Absatz eins, LSG 2011 für die in den unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Entscheidungen und Bewilligungen den Bundesminister für Inneres als zuständige Behörde benennt. Dem Bundesminister für Inneres als oberster Sicherheitsbehörde des Bundes sind bereits
der verfassungsrechtlichen Bestimmung des Art 78a Abs 1 zweiter Satz B-VG die Landespolizeidirektionen als Sicherheitsbehörden
geordnet, was durch § 4 Abs 1 und 2 SPG auf einfachgesetzlicher Ebene wiederholt wird. ...Dem Bundesminister für Inneres als oberster Sicherheitsbehörde des Bundes sind bereits
der verfassungsrechtlichen Bestimmung des Artikel 78 a, Absatz eins, zweiter Satz B-VG die Landespolizeidirektionen als Sicherheitsbehörden
geordnet, was durch Paragraph 4, Absatz eins, und 2 SPG auf einfachgesetzlicher Ebene wiederholt wird. ... Zudem können die dem Zivilflugplatzhalter übertragenen Verantwortlichkeiten für die
der Verordnung Nr 300/2008 durchzuführenden Maßnahmen nur im Lichte des für eine Beleihung oder Inpflichtnahme verfassungsrechtlich zulässigen Rahmens gesehen werden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14. März 1996, B 2113/94 ua (VfSlg 14.473/1996), für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Beleihung ausgegliederter Rechtsträger folgende Kriterien aufgestellt:Zudem können die dem Zivilflugplatzhalter übertragenen Verantwortlichkeiten für die
der Verordnung Nr 300 aus 2008, durchzuführenden Maßnahmen nur im Lichte des für eine Beleihung oder Inpflichtnahme verfassungsrechtlich zulässigen Rahmens gesehen werden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
außen gehören (VfGH vom
außen gehören (VfGH vom
und dem Anhang I der Verordnung Nr 300/2008 hat
geltender Rechtslage in Österreich einheitlich durch die Sicherheitsbehörden des Bundes zu erfolgen. Da sich der nördliche Bereich des Flughafens I auf dem Gebiet der Stadt Y befindet, war die Revisionswerberin (= LPD X)
Z 3 SPG die für die Sperre des elektronischen Zutrittssystems zur Nordseite des I Flughafengeländes zuständige und verantwortliche Behörde. ….Die Vollziehung der gemeinsamen Grundstandards für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, welche die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden,
und dem Anhang römisch eins der Verordnung Nr 300 aus 2008, hat
geltender Rechtslage in Österreich einheitlich durch die Sicherheitsbehörden des Bundes zu erfolgen. Da sich der nördliche Bereich des Flughafens römisch eins auf dem Gebiet der Stadt Y befindet, war die Revisionswerberin (= LPD römisch zehn)
Paragraph 8, Ziffer 3, SPG die für die Sperre des elektronischen Zutrittssystems zur Nordseite des römisch eins Flughafengeländes zuständige und verantwortliche Behörde. …. Wie festgehalten, handelt es sich bei der Übertragung der Verantwortlichkeiten für die
der Verordnung Nr 300/2008 durchzuführenden Maßnahmen in § 1 Abs 2 LSG 2011, § 1 Abs 1 NaSP-VO und der Anlage der Verordnung an den Zivilflugplatzhalter um eine Inpflichtnahme eines außerhalb der Verwaltungsorganisation stehenden privaten Rechtsträgers. Die in § 1 Abs 2 LSG 2011, § 1 Abs 1 NaSP-VO und der Anlage an den Zivilflugplatzhalter übertragenen Verantwortlichkeiten stellen eine Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zur Wahrung der allgemeinen Belange des Staates dar (vgl VwGH vom
der Verordnung Nr 300 aus 2008, durchzuführenden Maßnahmen in Paragraph eins, Absatz 2, LSG 2011, Paragraph eins, Absatz eins, NaSP-VO und der Anlage der Verordnung an den Zivilflugplatzhalter um eine Inpflichtnahme eines außerhalb der Verwaltungsorganisation stehenden privaten Rechtsträgers. Die in Paragraph eins, Absatz 2, LSG 2011, Paragraph eins, Absatz eins, NaSP-VO und der Anlage an den Zivilflugplatzhalter übertragenen Verantwortlichkeiten stellen eine Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zur Wahrung der allgemeinen Belange des Staates dar vergleiche , VwGH vom
der Verordnung Nr 300/2008 durchzuführenden Maßnahmen weder beeidigt noch bestätigt wird, weil seine Inpflichtnahme - die in § 1 Abs 2 LSG 2011 und § 1 Abs 1 NaSP-VO sowie der Anlage dazu normiert ist - unmittelbar durch Gesetz und Verordnung begründet wird. .…“In diesem Sinne ist der Zivilflugplatzhalter als Hilfsorgan der Sicherheitsbehörde erster Instanz anzusehen, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich der Zivilflugplatz befindet, weil der Zivilflugplatzhalter für die Sicherheitsbehörde erster Instanz tätig wird und damit zumindest ihrer Aufsicht untersteht. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Zivilflugplatzhalter im Rahmen seiner Verantwortlichkeit für die Durchführung der
der Verordnung Nr 300 aus 2008, durchzuführenden Maßnahmen weder beeidigt noch bestätigt wird, weil seine Inpflichtnahme - die in Paragraph eins, Absatz 2, LSG 2011 und Paragraph eins, Absatz eins, NaSP-VO sowie der Anlage dazu normiert ist - unmittelbar durch Gesetz und Verordnung begründet wird. .…“ Festzuhalten ist vorab, dass die Vollziehung der gemeinsamen Grundstandards für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, welche die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden,
und dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr 300/2008 sowie die allenfalls angeordneten „strengeren Maßnahmen“– wie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.2016, ****5 ausgeführt -
geltender Rechtslage in Österreich einheitlich durch die Sicherheitsbehörden des Bundes zu erfolgen haben, allenfalls unter Inpflichtnahme des Zivilflugplatzhalter als Hilfsorgan der Sicherheitsbehörde erster Instanz.Festzuhalten ist vorab, dass die Vollziehung der gemeinsamen Grundstandards für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, welche die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden,
und dem Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr 300 aus 2008, sowie die allenfalls angeordneten „strengeren Maßnahmen“– wie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.2016, ****5 ausgeführt -
geltender Rechtslage in Österreich einheitlich durch die Sicherheitsbehörden des Bundes zu erfolgen haben, allenfalls unter Inpflichtnahme des Zivilflugplatzhalter als Hilfsorgan der Sicherheitsbehörde erster Instanz. Die „Sperre des Zutritts und des Aufenthaltes von Personen auf der Nordseite (ausgenommen Polizei, Flughafensicherheitsbeauftragte und Mitarbeiter der Firma JJ) 16.01.: 14.00 Uhr bis Abflug“ sowie die angeordnete Maßnahme „Räumung (mit Unterstützung Polizei) des nördlichen Bereiches (insbesondere Segelflieger) – wenn notwendig“, wie sie von der Landespolizeidirektion Y mit Schreiben vom 23.12.2014 der X FlughafenbetriebsGmbH aufgetragen bzw „nahegelegt“ wurden und sich auch aus dem Einsatzbefehl vom 09.01.2015, Zl ****1, ergeben, sind der Sache
als „Zugangsbeschränkung zur Luftseite bzw zu Sicherheitsbereichen, um das Eindringen unbefugter Personen und Fahrzeuge in diese Bereiche zu verhindern im Sinne des Pkt 1.2.
als „Zugangsbeschränkung zur Luftseite bzw zu Sicherheitsbereichen, um das Eindringen unbefugter Personen und Fahrzeuge in diese Bereiche zu verhindern im Sinne des Pkt 1.2.
Abs 4 SPG, sind im vorliegenden Fall nicht verfahrensrelevant.Auch andere allenfalls noch maßgebliche Rechtsgrundlagen, wie etwa eine Genehmigung der Einschränkungen der Betriebsbereitschaft des öffentlichen Zivilflugplatzes durch die gemäß Paragraph 68, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes zuständige Behörde gemäß der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 6. Februar 1962, betreffend den Betrieb von Zivilflugplätzen (Zivilflugplatz-Betriebsordnung - ZFBO), oder eine Wegweisung
Paragraph 38, Absatz 4, SPG, sind im vorliegenden Fall nicht verfahrensrelevant. Dies aus folgenden Gründen: Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift das Einschreiten der Polizeibeamten insbesondere mit dem Hausrecht des Zivilflugplatzhalters begründet und dezidiert ausgeschlossen, dass es ein von der LPD X verordnetes Platzverbot gemäß dem Sicherheitspolizeigesetz noch sonst eine verordnete oder bescheidmäßig verfügte Zutrittssperre (Aufenthaltssperre) zum Flughafengelände durch die LPD X im Rahmen des „Einsatzes CC“ gegeben hat. Das Einschreiten der beiden Polizeibeamten habe sich „auf - rein kommunikative - Unterstützung des Security-Mitarbeiters (als zuständigen Beauftragten des Zivilflugplatzbetreibers) und allgemein präventives - ebenfalls rein kommunikatives - Einschreiten zur Deeskalation bzw Streitschlichtung iSd § 26 SPG beschränkt“.Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift das Einschreiten der Polizeibeamten insbesondere mit dem Hausrecht des Zivilflugplatzhalters begründet und dezidiert ausgeschlossen, dass es ein von der LPD römisch zehn verordnetes Platzverbot gemäß dem Sicherheitspolizeigesetz noch sonst eine verordnete oder bescheidmäßig verfügte Zutrittssperre (Aufenthaltssperre) zum Flughafengelände durch die LPD römisch zehn im Rahmen des „Einsatzes CC“ gegeben hat. Das Einschreiten der beiden Polizeibeamten habe sich „auf - rein kommunikative - Unterstützung des Security-Mitarbeiters (als zuständigen Beauftragten des Zivilflugplatzbetreibers) und allgemein präventives - ebenfalls rein kommunikatives - Einschreiten zur Deeskalation bzw Streitschlichtung iSd Paragraph 26, SPG beschränkt“. Auch die einschreitenden Polizeibeamten GI DD und Insp. EE haben in ihren Zeugenaussagen vor dem Landesverwaltungsgericht betont, dass es sich bei der Aufforderung den Flughafen zu verlassen um eine „reine Interventionssache“ gehandelt habe. Das SPG stellt den Sicherheitsbehörden jedoch keine spezifischen (Zwangs)Befugnisse zur Streitbeilegung zur Verfügung. Die Streitschlichtung gemäß § 26 SPG soll nämlich bloß mit nicht eingreifenden Mitteln des § 28a Abs 2 SPG (zB durch Aufklärung, Gespräch und Moderation) erfolgen (vgl dazu Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, Kommentar, 4. Aufl 2011, Anm 3 zu § 26) und bietet daher keine Rechtsgrundlage für die Ausübung von Befehlsgewalt. Das SPG stellt den Sicherheitsbehörden jedoch keine spezifischen (Zwangs)Befugnisse zur Streitbeilegung zur Verfügung. Die Streitschlichtung gemäß Paragraph 26, SPG soll nämlich bloß mit nicht eingreifenden Mitteln des Paragraph 28 a, Absatz 2, SPG (zB durch Aufklärung, Gespräch und Moderation) erfolgen vergleiche dazu Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, Kommentar, 4. Aufl 2011, Anmerkung 3 zu Paragraph 26,) und bietet daher keine Rechtsgrundlage für die Ausübung von Befehlsgewalt. Eine rechtmäßige Wegweisung vom Flughafen hätte vielmehr die feststellbare Inanspruchnahme der oben angeführten österreichischen bzw europäischen luftfahrtsicherheitsrechtlichen Bestimmungen gegenüber dem Beschwerdeführer vorausgesetzt (vgl die zu Festnahmen ergangene Rechtsprechung des VwGH 24.05.2005, 2004/01/0489 und 22.10.2002, 2000/01/0527).Eine rechtmäßige Wegweisung vom Flughafen hätte vielmehr die feststellbare Inanspruchnahme der oben angeführten österreichischen bzw europäischen luftfahrtsicherheitsrechtlichen Bestimmungen gegenüber dem Beschwerdeführer vorausgesetzt vergleiche die zu Festnahmen ergangene Rechtsprechung des VwGH 24.05.2005, 2004/01/0489 und 22.10.2002, 2000/01/0527). Es kann die normative Aufforderung, jetzt den Flughafen zu verlassen, nun aber nicht ex post mit den oben angeführten Rechtsgrundlagen gerechtfertigt werden, geht es doch
der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu überprüfen, sondern darum, ob die ganz konkret vorgenommene Maßnahme rechtmäßig war oder nicht. Es ist mithin nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Ausübung der Befehlsgewalt maßgebend gewesene Grund als unzureichend erwiesen hat,
träglich den Rechtsgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen (vgl die zu Festnahmen ergangene Rechtsprechung VfSlg 5232/1966, 12.433/1990, 12,727/1991, VwGH 22.10.2002, 2000/01/0527).Es kann die normative Aufforderung, jetzt den Flughafen zu verlassen, nun aber nicht ex post mit den oben angeführten Rechtsgrundlagen gerechtfertigt werden, geht es doch
der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu überprüfen, sondern darum, ob die ganz konkret vorgenommene Maßnahme rechtmäßig war oder nicht. Es ist mithin nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Ausübung der Befehlsgewalt maßgebend gewesene Grund als unzureichend erwiesen hat,
träglich den Rechtsgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen vergleiche die zu Festnahmen ergangene Rechtsprechung VfSlg 5232 aus 1966,, 12.433 aus 1990,, 12,727 aus 1991,, VwGH 22.10.2002, 2000/01/0527). V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Da sohin die Polizeibeamten die Wegweisung vom Flughafen Y/Nordseite (Flugsportzentrum) nicht auf eine hinreichende Rechtsgrundlage gestützt haben und ein
träglicher Austausch des Rechtsgrunds nicht zulässig ist, war spruchgemäß festzustellen, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er am xx.xx.2015 um 14:25 Uhr von Polizeibeamten der Polizeiinspektion Flughafen vom Gelände des Flughafens Y/Nordseite (Flugsportzentrum) weggewiesen worden ist, indem er normativ aufgefordert worden ist, dass er den gesperrten Bereich auf der Nordseite des Flughafens Y „jetzt zu verlassen habe“, in seinen Rechten verletzt wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 35 Abs 1 und 2 VwGVG sowie der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 2013/
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.