RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2015/33/0766-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde der AA, vertreten durch Obmann BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) vom 17.02.2015, Zl ****, betreffend die Feststellung von Gemeindegut, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf/Feststellungen:römisch eins. Verfahrensablauf/Feststellungen: 1. Historisches Regulierungsverfahren: Mit Vorladung vom 27.06.1949, Zl. ***/1, an die am Gemeindegut von W Nutzungsberechtigten wurde die Verhandlung zur Feststellung anberaumt, welche Teile des Gemeindevermögens agrargemeinschaftliches Gemeindegut sind, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlich genutzten Grundstücke ist und schließlich um die Verwaltung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke allenfalls vorläufig zu regeln. Anlässlich der agrarbehördlichen Verhandlung vom 08.07.1949 wurde festgehalten, dass die in den Grundbuchseinlagen **1 KG Y, **2 und **3, je KG X, **3, **4, **5 und **6, je KG W, aufgezählten Grundstücke von 15 Gütern in W nach unbeanstandeter alter Übung in der Weise genutzt wurde, dass daraus gemeinschaftlich Holz bezogen und die Weide darin ausgeübt wurde. Einzelne Grundstücke wurden im Wege der Versteigerung an Beteiligte verpachtet und der Erlös zur Deckung der gemeinschaftlichen Auslagen verwendet, der KK hingegen dem jeweiligen Stierhalter als Entgelt für die Stierhaltung zur Nutzung überlassen. Die Weide wurde von den Gütern mit so viel Vieh ausgeübt, als sie mit Futter überwinterten, das auf Grundstücken der angeführten Gütern gewachsen ist. Die Nutzung der Wiesen Gp. *1 und *2 in EZ **3 KG X war so aufgeteilt, dass jedes Gut eine bestimmte Teilfläche dauernd nutzte. Die V-brücke wurde mit Holz aus dem V-wald Gp. *3 in EZ **3 KG W erhalten, derselbe im Übrigen gemeinschaftlich genutzt. Die Einnahmen aus der Vermietung des Wohnhauses Nr. x in W flossen in die Fraktionskasse W. Die Verwaltung der Fraktion lag in den Händen eines Fraktionsvorstehers.Anlässlich der agrarbehördlichen Verhandlung vom 08.07.1949 wurde festgehalten, dass die in den Grundbuchseinlagen **1 KG Y, **2 und **3, je KG römisch zehn, **3, **4, **5 und **6, je KG W, aufgezählten Grundstücke von 15 Gütern in W nach unbeanstandeter alter Übung in der Weise genutzt wurde, dass daraus gemeinschaftlich Holz bezogen und die Weide darin ausgeübt wurde. Einzelne Grundstücke wurden im Wege der Versteigerung an Beteiligte verpachtet und der Erlös zur Deckung der gemeinschaftlichen Auslagen verwendet, der KK hingegen dem jeweiligen Stierhalter als Entgelt für die Stierhaltung zur Nutzung überlassen. Die Weide wurde von den Gütern mit so viel Vieh ausgeübt, als sie mit Futter überwinterten, das auf Grundstücken der angeführten Gütern gewachsen ist. Die Nutzung der Wiesen Gp. *1 und *2 in EZ **3 KG römisch zehn war so aufgeteilt, dass jedes Gut eine bestimmte Teilfläche dauernd nutzte. Die V-brücke wurde mit Holz aus dem V-wald Gp. *3 in EZ **3 KG W erhalten, derselbe im Übrigen gemeinschaftlich genutzt. Die Einnahmen aus der Vermietung des Wohnhauses Nr. x in W flossen in die Fraktionskasse W. Die Verwaltung der Fraktion lag in den Händen eines Fraktionsvorstehers. Im Anschluss an diese Verhandlung wurde der mündliche Bescheid verkündet, dass die in den Grundbuchseinlagen **1 KG Y, **2 und **3, je KG X, **3, **4, **5 und **6, je KG W, aufgezählten Grundstücke agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinn des § 36 Abs. 2 lit. d FLG 1935 sind und im Eigentum der AA stehen. Die Verwaltung wurde durch vorläufige Satzungen geregelt. Aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, dass die in Rede stehenden Grundstücke einer gemeinschaftlichen Benützung nach den Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung unterliegen, es sich also um Fraktionsgut handelt. Das Eigentum war der AA zuzusprechen, als sie die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der ehemaligen Fraktion X versieht. Auf Grund dieses rechtskräftigen Bescheides vom 08.07.1949, Zl. ****1, erfolgte zur Tagebuchzahl xx/xxx in den Grundbuchseinlagen **1 KG Y, **2 und **3, je KG X, **3, **4, **5 und **6, je KG W, die grundbücherliche Eigentumsübertragung zugunsten der AA.Im Anschluss an diese Verhandlung wurde der mündliche Bescheid verkündet, dass die in den Grundbuchseinlagen **1 KG Y, **2 und **3, je KG römisch zehn, **3, **4, **5 und **6, je KG W, aufgezählten Grundstücke agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinn des Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1935 sind und im Eigentum der AA stehen. Die Verwaltung wurde durch vorläufige Satzungen geregelt. Aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, dass die in Rede stehenden Grundstücke einer gemeinschaftlichen Benützung nach den Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung unterliegen, es sich also um Fraktionsgut handelt. Das Eigentum war der AA zuzusprechen, als sie die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der ehemaligen Fraktion römisch zehn versieht. Auf Grund dieses rechtskräftigen Bescheides vom 08.07.1949, Zl. ****1, erfolgte zur Tagebuchzahl xx/xxx in den Grundbuchseinlagen **1 KG Y, **2 und **3, je KG römisch zehn, **3, **4, **5 und **6, je KG W, die grundbücherliche Eigentumsübertragung zugunsten der AA. Mit Ausschreibung vom 16.07.1955, Zl. ****2, wurde die Verhandlung zur Instruierung des Antrages der Mitglieder der im Zuge einer vorläufigen Regulierung gebildeten AA auf Durchführung des ordentlichen Regulierungsverfahrens anberaumt. Im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 03.08.1955 wurde das Regulierungsgebiet wie folgt beschrieben: 1. EZ **1 KG Y: Die Gp. *4 wird laut Angaben des Gemeindevertreters nicht gemeinschaftlich genutzt. Die Einnahmen aus deren Verpachtung flossen in die Fraktionskassa. Die AA besteht darauf, dass dieses Grundstück als agrargemeinschaftliches Grundstück angesehen wird. 2. EZ **2 KG X:
- a)Gp. *5 wird als KK vom jeweiligen Stierhalter genutzt. Dieses Grundstück wird als Gemeinschaftsgut anerkannt.
- b)Gp. *6, *7, *8/1, *8/2, *45, *9, *10, *11/3, *12 und *13 sind gemeinschaftliche Grundstücke. Ein Teil der Gp. *6 und Gp. *7 zur Gänze wurden während des Krieges veräußert. Die Vermessung und grundbücherliche Durchführung ist noch nicht erfolgt. 3. EZ **3 KG X: Gp. *1 und *2 sind gemeinschaftliches Gut. Die Agrargemeinschaftsmitglieder beantragen die Einzelteilung und Zuschreibung zu den jeweiligen Stammsitzliegenschaften. 4. EZ **3 KG W:
- a)Aus Gp. *14 wurde das Holz zur Instandhaltung der Mühlen als auch der Brücken über den N (Gp. *15) und M (Gp. *16) für die Wegparzellen *17, *18 und *19 bezogen. Dieses ist daher ein gemeinschaftliches Grundstück.
- b)Gp. *3 wird als Gemeinschaftsgut anerkannt. 5. EZ **4 KG W: Die gesamte Liegenschaft ist Gemeinschaftsgut. 6. EZ **5 KG W: Gp. *46 - das Eigentumsrecht des jeweiligen Eigentümers des Liegenschaft in EZ **7 wird anerkannt. 7. EZ **6 KG W:
- a)Bei der Bp. *20, Gp. *21, *22, *6 und *7/2 handelt es sich nach Ansicht der Agrargemeinschaft um Gemeinschaftsgut. Der Gemeindevertreter stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich um ehemaliges Fraktionsgut handelt.
- b)Gp. *23 und *24 - Diese beiden Grundstücke wurden bereits vor Übertragung der Liegenschaft auf die Fraktion W verkauft, ohne dass eine grundbücherliche Durchführung erfolgte.
- c)Gp. *25 und *26 - Eine gemeinschaftliche Nutzung ist nie erfolgt. Der Gemeindevertreter bringt vor, dass die Grundstücke unter Punkt
- b)und
- c)als Gemeindevermögen anzusprechen sind.
- d)Gp. *27 - Dieses Grundstück wurde von der W-Alpsinteressentschaft genutzt, weshalb beantragt wurde, dieses Grundstück letzteren zuzuschreiben. Mit Bescheid vom 10.12.1955, Zl. ****7, wurde das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte an den Liegenschaften in den Einlagezahlen **1 KG Y, **2 und **3, je KG X, **3, **4, **5 und **6, je KG W, eingeleitet. Die dagegen erhobene Berufung der Gemeinde Z hat der Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 21.03.1956, Zl. ****8, abgewiesen.Mit Bescheid vom 10.12.1955, Zl. ****7, wurde das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte an den Liegenschaften in den Einlagezahlen **1 KG Y, **2 und **3, je KG römisch zehn, **3, **4, **5 und **6, je KG W, eingeleitet. Die dagegen erhobene Berufung der Gemeinde Z hat der Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 21.03.1956, Zl. ****8, abgewiesen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 06.06.1956 wurde hinsichtlich des Gebietes keine Vereinbarung erzielt. Die Agrargemeinschaft anerkannte keines der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke als Fraktionsvermögen und war nicht bereit, Teile dieses Vermögens unter Anerkennung des Charakters dieser Grundstücke als nicht einer gemeinschaftlichen Nutzung gewidmet der Gemeinde Z zurückzuübertragen. Der Gemeindevertreter hat seine Ansprüche wie anlässlich der Verhandlung vom 03.08.1955 aufrechterhalten. Die Parteistellung der Gemeinde Z als Rechtsnachfolgerin der Fraktion W wurde anerkannt. Die bei der Instruierung gemachten Anträge auf Durchführung einer Einzelteilung der Liegenschaft in EZ **3 KG X und Zuschreibung der Gp. *28 zum Hofe DD wurde aufrechterhalten. Im Zuge der Verhandlung ist es zu nachfolgender Vereinbarung zwischen der Gemeinde Z und der AA gekommen:Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 06.06.1956 wurde hinsichtlich des Gebietes keine Vereinbarung erzielt. Die Agrargemeinschaft anerkannte keines der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke als Fraktionsvermögen und war nicht bereit, Teile dieses Vermögens unter Anerkennung des Charakters dieser Grundstücke als nicht einer gemeinschaftlichen Nutzung gewidmet der Gemeinde Z zurückzuübertragen. Der Gemeindevertreter hat seine Ansprüche wie anlässlich der Verhandlung vom 03.08.1955 aufrechterhalten. Die Parteistellung der Gemeinde Z als Rechtsnachfolgerin der Fraktion W wurde anerkannt. Die bei der Instruierung gemachten Anträge auf Durchführung einer Einzelteilung der Liegenschaft in EZ **3 KG römisch zehn und Zuschreibung der Gp. *28 zum Hofe DD wurde aufrechterhalten. Im Zuge der Verhandlung ist es zu nachfolgender Vereinbarung zwischen der Gemeinde Z und der AA gekommen: 1) Die AA anerkennt die Gp. *4 in EZ **1 KG Y, die Bp. 20, Gp. *21, *22, *6 und *7/2 in EZ **6 KG W als Fraktions = Gemeindevermögen. 2) Die Gemeinde verzichtet dafür auf ein Anteilsrecht. 3) Die Gemeinde erhält das unentgeltliche Recht, im Gemeinschaftsgut der AA die als notwendig erkannten Wege anzulegen und wieder herzustellen, Baumaterial zu gewinnen und fließendes Wasser zur dauernden Benutzung abzutreten. Mit Bescheid vom 31.07.1958, Zl. ****6, wurde der Bescheid „FF“ für die Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte der AA erlassen. Hinsichtlich des Regulierungsgebietes wurde festgestellt, dass dieses auf Grund der bei der Verhandlung am 06.06.1956 geschlossenen Vereinbarung aus den näher genannten Grundstücken der Einlagezahlen **3, **4 und **6, je KG W, und EZ **2 und **3, je KG X, besteht. Eine rechtliche Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke erfolgte jedoch nicht. Konkret wurde weiters wie folgt ausgeführt:Mit Bescheid vom 31.07.1958, Zl. ****6, wurde der Bescheid „FF“ für die Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte der AA erlassen. Hinsichtlich des Regulierungsgebietes wurde festgestellt, dass dieses auf Grund der bei der Verhandlung am 06.06.1956 geschlossenen Vereinbarung aus den näher genannten Grundstücken der Einlagezahlen **3, **4 und **6, je KG W, und EZ **2 und **3, je KG römisch zehn, besteht. Eine rechtliche Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke erfolgte jedoch nicht. Konkret wurde weiters wie folgt ausgeführt: • Die Gp. *7 und ein Teil der Gp. *6 wurden währen des Krieges verkauft. Eine Vermessung und eine grundbücherliche Übertragung dieser Grundstücke ist bis jetzt noch nicht erfolgt und wird im Zuge des Regulierungsverfahrens nachgeholt werden. • Über die Durchführung der Einzelteilung der Gp. *1 und *2 wird im Zuge des weiteren Regulierungsverfahrens entschieden werden. • Die Liegenschaft in EZ **5 KG W steht im Eigentum der AA. Zum Gutsbestand gehört alleinig die Gp. *28. Die Agrargemeinschaftsmitglieder haben das Eigentum an dieser Gp. für den Eigentümer des Hofes DD anerkannt und ausdrücklich die Zustimmung zur Zuschreibung zum geschlossenen Hof in EZ **7 KG W erteilt. Die Liegenschaft in EZ **5 ist demnach zu löschen. • Die Gp. *4 in EZ **1 KG Y sowie die Bp. *20, die Gp. *21, *22, *6 und *7/2 in EZ **6 KG W werden von der Agrargemeinschaft als ehemaliges Fraktionsvermögen anerkannt und der Gemeinde Z als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Fraktion W - laut Überschrift als Gemeindevermögen - ins Eigentum übertragen. Die gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufungen hat der Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 06.07.1960, Zl. ****11, abgewiesen und wurde der angefochtene Bescheid bestätigt. Der Oberste Agrarsenat hat mit Erkenntnis vom 02.10.1961, Zl. ****12, die Berufung gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates als unbegründet abgewiesen. Zur Feststellung der Anteilsrechte wurde mit Ausschreibung vom 04.04.1963. Zl. ****8, eine mündliche Verhandlung anberaumt. Anlässlich der Verhandlung am 09.05.1963 wurde festgehalten, dass die Einzelteilung aufrechterhalten werden soll, sodass in Zukunft voraussichtlich nur mehr die Wegparzellen gemeinschaftlich bewirtschaftet werden. Für die Aufteilung und den weiteren gemeinsamen Besitz wurde einvernehmlich vereinbart, dass die Anteilsrechte nach der berichtigten landwirtschaftlichen Nutzfläche festgelegt werden. Mit Bescheid vom 16.05.1963, Zl. ****4, wurde das „EE“ erlassen. Hinsichtlich des Regulierungsgebietes erfolgten die gleichen Feststellungen wie bereits schon zuvor im Bescheid „FF“. Das Regulierungsgebiet wurde als agrargemeinschaftliches Grundstück gemäß § 36 Abs. 1 lit. b FLG 1952 qualifiziert, das im Eigentum der AA steht. Die dagegen erhobene Berufung hat der Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 08.07.1964, Zl. ****9, als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom 16.05.1963, Zl. ****4, wurde das „EE“ erlassen. Hinsichtlich des Regulierungsgebietes erfolgten die gleichen Feststellungen wie bereits schon zuvor im Bescheid „FF“. Das Regulierungsgebiet wurde als agrargemeinschaftliches Grundstück gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, FLG 1952 qualifiziert, das im Eigentum der AA steht. Die dagegen erhobene Berufung hat der Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 08.07.1964, Zl. ****9, als unbegründet abgewiesen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 12.11.1965 betreffend die Durchbesprechung der Teilung des Gemeinschaftsbesitzes, Neufestlegung der Anteilsrechte nach Durchführung der Teilung und der Abschluss allfälliger Parteienübereinkommen hierüber wurde unter anderem wie folgt vereinbart: 1) Die Gp. *27 EZ **6 wird der W-Alpinteressentschaft abgetreten. 2) Die Gp. *30 und *7 wurden gekauft und werden in dessen Eigentum (EZ **8) übertragen. Das Anteilsrecht verringert sich auf 3,75. 3) Die Gp. *31 und *2 erhält der Eigentümer der EZ **9 und verringert sich das Anteilsrecht auf 12,50. 4) Die EZ **10 erhält die Gp. *29, wodurch sich das Anteilsrecht auf 6,75 verringert. Der Teilung der Gp. *1 konnte aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugestimmt werden. Mit Bescheid vom 23.11.1965, Zl. ****10 wurde der Regulierungsplan für die AA erlassen. Hinsichtlich des Regulierungsgebietes erfolgte nach Richtigstellung des Grundbuches im Sinn der vorangegangenen Verhandlungen die Feststellung, dass dieses aus den näher bezeichneten Grundstücken der EZ **3 und EZ **4, je KG W, und der EZ **2 KG X bestand. Diese Grundstücke wurden als agrargemeinschaftliche Grundstücke gemäß § 36 Abs. 1 lit. b FLG 1952 im Eigentum der AA festgestellt. Die dagegen erhobene Berufung hat der Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 25.01.1967, ZI. ****13 als unbegründet aufgehoben. Aus Anlass der Berufung wurde eine Berichtigung des Anteilsrechtsverzeichnisses in der Weise vorgenommen, dass es beim Gut „GG“ statt 9,75 richtig 9 und beim Gut „HH“ statt 4,50 richtig 3,75 Anteilsrechte zu lauten hat. Die grundbücherliche Durchführung des Regulierungsplanes erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichtes T vom 18.04.1967 zur Tagebuchzahl ****14.Mit Bescheid vom 23.11.1965, Zl. ****10 wurde der Regulierungsplan für die AA erlassen. Hinsichtlich des Regulierungsgebietes erfolgte nach Richtigstellung des Grundbuches im Sinn der vorangegangenen Verhandlungen die Feststellung, dass dieses aus den näher bezeichneten Grundstücken der EZ **3 und EZ **4, je KG W, und der EZ **2 KG römisch zehn bestand. Diese Grundstücke wurden als agrargemeinschaftliche Grundstücke gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, FLG 1952 im Eigentum der AA festgestellt. Die dagegen erhobene Berufung hat der Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 25.01.1967, ZI. ****13 als unbegründet aufgehoben. Aus Anlass der Berufung wurde eine Berichtigung des Anteilsrechtsverzeichnisses in der Weise vorgenommen, dass es beim Gut „GG“ statt 9,75 richtig 9 und beim Gut „HH“ statt 4,50 richtig 3,75 Anteilsrechte zu lauten hat. Die grundbücherliche Durchführung des Regulierungsplanes erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichtes T vom 18.04.1967 zur Tagebuchzahl ****14. Mit Bescheid Anhang I vom 12.10.1967. Zl. ****15. wurde der Regulierungsplan für die AA vom 23.11.1965, Zl. ****10, dahingehend abgeändert, dass als Miteigentümer der Liegenschaft in EZ **3 KG X nicht die Liegenschaft DD in EZ **10, sondern die Liegenschaft S in EZ **11 zu einem Viertel Miteigentümer ist. Die grundbücherliche Durchführung dieses Bescheides erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichtes T vom, 28.11.1967 zur Tagebuchzahl ****16.Mit Bescheid Anhang römisch eins vom 12.10.1967. Zl. ****15. wurde der Regulierungsplan für die AA vom 23.11.1965, Zl. ****10, dahingehend abgeändert, dass als Miteigentümer der Liegenschaft in EZ **3 KG römisch zehn nicht die Liegenschaft DD in EZ **10, sondern die Liegenschaft S in EZ **11 zu einem Viertel Miteigentümer ist. Die grundbücherliche Durchführung dieses Bescheides erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichtes T vom, 28.11.1967 zur Tagebuchzahl ****16. 2. Verfahren betreffend den angefochtenen Bescheid vom 17.02.2015, Zl ****: Mit gemeinsamer Eingabe vom 01.12.2014 haben die Gemeinde Z, vertreten durch den Bürgermeister II, und die AA, vertreten durch Obmann BB, beruhend auf dem Gemeinderatsbeschluss vom 28.07.2014 und dem Vollversammlungsbeschluss vom 25.03.2011, bei der Agrarbehörde die Feststellung beantragt, ob bei der AA eine atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft vorliegt oder nicht.Mit gemeinsamer Eingabe vom 01.12.2014 haben die Gemeinde Z, vertreten durch den Bürgermeister römisch zwei, und die AA, vertreten durch Obmann BB, beruhend auf dem Gemeinderatsbeschluss vom 28.07.2014 und dem Vollversammlungsbeschluss vom 25.03.2011, bei der Agrarbehörde die Feststellung beantragt, ob bei der AA eine atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft vorliegt oder nicht. Mit Schreiben der Agrarbehörde vom 23.01.2015 wurde die Gemeinde Z dahingehend um Mitteilung ersucht, ob diese im Falle des Vorliegens von atypischem Gemeindegut das Verfahren zur Abänderung des Regulierungsplanes oder ein Auseinandersetzungsverfahren anstrebe oder ob zur Entscheidungsfindung vorab die reine Feststellung begehrt werde. Mit Eingabe vom 16.02.2015 hat die Gemeinde Z der Agrarbehörde mitgeteilt, dass im Falle der AA vorerst nur eine bescheidmäßige Feststellung betreffend Gemeindegut gewünscht werde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) gem § 56 AVG iVm den §§ 33, 38, 69 und 73 lit d Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014 (TFLG 1996), über den gemeinsamen Feststellungsantrag der Gemeinde Z und der AA wie folgt:Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) gem Paragraph 56, AVG in Verbindung mit den Paragraphen 33, 38, 69 und 73 Litera d, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, (TFLG 1996), über den gemeinsamen Feststellungsantrag der Gemeinde Z und der AA wie folgt: Es wird f e s t g e s t e l l t, dass die Grundstücke *5/1, *8/1, *8/2, 221 und *9, allesamt vorgetragen in EZ *32 GB X, die Grundstücke *33, *34, .*5, .59, *8/1, *8/3, *8/4 und *35, allesamt vorgetragen in EZ *36 GB W, und die Grundstücke *37, *23, *24, *25, *26 und *3, allesamt vorgetragen in EZ *38 GB W, Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996,die Grundstücke *5/1, *8/1, *8/2, 221 und *9, allesamt vorgetragen in EZ *32 GB römisch zehn, die Grundstücke *33, *34, .*5, .59, *8/1, *8/3, *8/4 und *35, allesamt vorgetragen in EZ *36 GB W, und die Grundstücke *37, *23, *24, *25, *26 und *3, allesamt vorgetragen in EZ *38 GB W, Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, und das Gst. *39/17, vorgetragen in EZ *32 GB U, sowie die Grundstücke *40, *41, *42 und *43/2 (Überlandparzelle der KG R), allesamt vorgetragen in EZ *38 GB W, kein Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996,und das Gst. *39/17, vorgetragen in EZ *32 GB U, sowie die Grundstücke *40, *41, *42 und *43/2 (Überlandparzelle der KG R), allesamt vorgetragen in EZ *38 GB W, kein Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, darstellen Hinweis: Nach Rechtskraft dieses Bescheides werden gemäß § 84 Abs. 2 i.V.m. § 38 Abs. 2 TFLG 1996 von Amts wegen nachstehende Richtigstellungen veranlasst:Nach Rechtskraft dieses Bescheides werden gemäß Paragraph 84, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 2, TFLG 1996 von Amts wegen nachstehende Richtigstellungen veranlasst: Im Grundbuch U: Im Eigentumsblatt (B-Blatt) der Einlagezahl *32 die Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“. Im Grundbuch W: Im Eigentumsblatt (B-Blatt) der Einlagezahlen *38 und *44 je die Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“. Zu den als Gemeindegut festgestellten Grundstücken führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass bereits im mündlich verkündeten Bescheid vom 08.07.1949, Zl ****1, eine rechtliche Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke dahingehend erfolgt sei, dass die in den Grundbuchseinlagen **1 KG Y, **2 und **3, je KG X, **3, **4, **5 und **6, je KG W, aufgezählten Grundstücke agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinn des § 36 Abs 2 lit d FLG 1935 seien und im Eigentum der AA stünden. Zu den als Gemeindegut festgestellten Grundstücken führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass bereits im mündlich verkündeten Bescheid vom 08.07.1949, Zl ****1, eine rechtliche Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke dahingehend erfolgt sei, dass die in den Grundbuchseinlagen **1 KG Y, **2 und **3, je KG römisch zehn, **3, **4, **5 und **6, je KG W, aufgezählten Grundstücke agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinn des Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1935 seien und im Eigentum der AA stünden. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich in seinem Erkenntnis vom 30.06.2011, Zl 2010/07/0091, mit der Qualifikation von Grundstücken als solche nach § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952 (im Wesentlichen gleichlautenden mit § 36 Abs 2 lit d FLG 1935) beschäftigt und näher begründend ausgeführt, dass damit die Qualifikation als Gemeindegut nach den Gemeindeordnungen feststehe. Werde daher eine agrargemeinschaftliche Liegenschaft als eine solche nach § 36 Abs 2 lit d FLG 1935 qualifiziert, so sei somit das Gemeindegut der politischen Gemeinde und nicht das Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten gemeint. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich in seinem Erkenntnis vom 30.06.2011, Zl 2010/07/0091, mit der Qualifikation von Grundstücken als solche nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 (im Wesentlichen gleichlautenden mit Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1935) beschäftigt und näher begründend ausgeführt, dass damit die Qualifikation als Gemeindegut nach den Gemeindeordnungen feststehe. Werde daher eine agrargemeinschaftliche Liegenschaft als eine solche nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1935 qualifiziert, so sei somit das Gemeindegut der politischen Gemeinde und nicht das Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten gemeint. Dem Spruch des mündlich verkündeten Bescheides vom 08.07.1949, Zl ****17, sei nun ohne Zweifel zu entnehmen, dass es sich beim Regulierungsgebiet um agrargemeinschaftliche Grundstücke nach § 36 Abs 2 lit d FLG 1935 handle. Es sei deshalb davon auszugehen, dass eine der Rechtswirkungen des genannten Bescheides die rechtskräftige Qualifizierung des Regulierungsgebietes sehr wohl als Gemeindegut im Sinne der TGO 1966 darstelle (vgl VwGH vom 30.06.2011, 2011/07/0050). Dem Spruch des mündlich verkündeten Bescheides vom 08.07.1949, Zl ****17, sei nun ohne Zweifel zu entnehmen, dass es sich beim Regulierungsgebiet um agrargemeinschaftliche Grundstücke nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1935 handle. Es sei deshalb davon auszugehen, dass eine der Rechtswirkungen des genannten Bescheides die rechtskräftige Qualifizierung des Regulierungsgebietes sehr wohl als Gemeindegut im Sinne der TGO 1966 darstelle vergleiche VwGH vom 30.06.2011, 2011/07/0050). Daraus folge aber, dass diese rechtskräftige Feststellung, wonach bei der AA ehemaliges Gemeindegut vorliege, in weiterer Folge die Agrarbehörden binde. Der Verfassungsgerichtshof wollte in seinem Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 nämlich nur solche Fälle und die dort ergangenen Bescheide verfassungskonform interpretieren, in denen Gemeindegut vorlag, dass an die Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Qualifikation als Gemeindegut übertragen worden sei. Ein solcher Fall liege hier vor.Daraus folge aber, dass diese rechtskräftige Feststellung, wonach bei der AA ehemaliges Gemeindegut vorliege, in weiterer Folge die Agrarbehörden binde. Der Verfassungsgerichtshof wollte in seinem Erkenntnis VfSlg 18.446 aus 2008, nämlich nur solche Fälle und die dort ergangenen Bescheide verfassungskonform interpretieren, in denen Gemeindegut vorlag, dass an die Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Qualifikation als Gemeindegut übertragen worden sei. Ein solcher Fall liege hier vor. Auch wenn im Regulierungsplan für die AA vom 23.11.1965, Zl ****10, die Feststellung getroffen worden sei, dass es sich beim Regulierungsgebiet um agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 36 Abs 1 lit b TFLG 1952 handle und dies auf den ersten Blick auf das Nichtvorliegen von Gemeindegut schließen lasse, so habe doch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.06.2011, Zl ****18, ausgesprochen, dass diese Feststellung nur den neu gebildeten Zustand abbilde. Auch wenn im Regulierungsplan für die AA vom 23.11.1965, Zl ****10, die Feststellung getroffen worden sei, dass es sich beim Regulierungsgebiet um agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, TFLG 1952 handle und dies auf den ersten Blick auf das Nichtvorliegen von Gemeindegut schließen lasse, so habe doch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.06.2011, Zl ****18, ausgesprochen, dass diese Feststellung nur den neu gebildeten Zustand abbilde. Dass sich damals die einschreitende Agrarbehörde hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als solche des ehemaligen Gemeindegutes nicht geirrt habe, erhelle sich aus mehreren Umständen des historischen Aktes. So sei bereits aus der Vorladung vom 27.06.1949, Zl ****19, zum Thema der Verhandlung ersichtlich, dass es um die Feststellung der am Gemeindegut von W Nutzungsberechtigten gehe, und welche Teile des Gemeindevermögens agrargemeinschaftliches Gemeindegut seien. Schließlich folge aus der Begründung des mündlich verkündeten Bescheides vom 08.07.1949, Zl ****1, dass die in Rede stehenden Grundstücke einer gemeinschaftlichen Benützung nach den Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung unterliegen würden, es sich also um Fraktionsgut handle. Dass es sich bei den mit Regulierungsplan vorgenommenen Grundbuchsberichtigungen nicht um eine die Gemeindegutseigenschaft beendenden Hauptteilung gehandelt habe, erhelle sich bereits aus dem Bescheid „FF“ vom 31.07.1958, Zl ****6. Die Grundstücksabschreibungen seien zum überwiegenden Teil als Abschreibung von Gemeindevermögen an die Gemeinde Z und als Abschreibung an Private erfolgt. Hinsichtlich der nicht als Gemeindegut festgestellten Grundstücke hat die belangte Behörde zusammengefasst ausgeführt, dass sämtlichen dieser Grundstücke ein wesentliches Kriterium, nämlich die Übertragung durch Regulierungsplan fehle, um diese als Grundstücke des atypischen Gemeindegutes zu qualifizieren. 3. Beschwerdevorbringen: Gegen diese Entscheidung der belangten Behörde richtet sich die fristgerechte Beschwerde der AA, vertreten durch Obmann BB, in der ausgeführt wird wie folgt: „Gegen den Bescheid der belangten Behörde wird in offener Frist das Rechtsmittel der B E S C H W E R D E an das Landesverwaltungsgericht wegen Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen Feststellungsmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, erhoben und werden die A N T R Ä G E gestellt, 1. das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid in der Weise abändern, dass hinsichtlich des gesamten Regulierungsgebietes der AA in EZ *32 GB X sowie EZl. *38 und *44, je GB W, festgestellt wird, dass diese kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Ziff 2 TFLG 1996 darstellen,1. das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid in der Weise abändern, dass hinsichtlich des gesamten Regulierungsgebietes der AA in EZ *32 GB römisch zehn sowie EZl. *38 und *44, je GB W, festgestellt wird, dass diese kein Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziff 2 TFLG 1996 darstellen, in eventu das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid in der Weise abändern, dass hinsichtlich des spruchgegenständlichen Gstes *5/1, vorgetragen in EZ *32 GB X, festgestellt wird, dass dieses kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c 2 TFLG 1996 darstellt,das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid in der Weise abändern, dass hinsichtlich des spruchgegenständlichen Gstes *5/1, vorgetragen in EZ *32 GB römisch zehn, festgestellt wird, dass dieses kein Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, 2 TFLG 1996 darstellt, 2. das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, nach Möglichkeit in T zur Ermöglichung der Teilnahme auch älterer Zeitzeugen. Hiezu wird ausgeführt: 1. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 17.02.2015, GZL: ****, wurde festgestellt, dass einzelne, in Spruchpunkt 1 ausdrücklich aufgeführte, Grundstücke Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Ziff 2 TFLG 1996 darstellen. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen diese Feststellung, sodass die Feststellung hinsichtlich der in Spruchpunkt 2 aufgeführten Bezeichnung als kein Gemeindegut unbekämpft bleibt.1. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 17.02.2015, GZL: ****, wurde festgestellt, dass einzelne, in Spruchpunkt 1 ausdrücklich aufgeführte, Grundstücke Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziff 2 TFLG 1996 darstellen. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen diese Feststellung, sodass die Feststellung hinsichtlich der in Spruchpunkt 2 aufgeführten Bezeichnung als kein Gemeindegut unbekämpft bleibt. 2. Auf Grund Ersitzung wurde bei der Grundbuchsanlegung für die EZ *38 und *44 GB W und der EZ *32 GB U das Eigentumsrecht für die Ortschaft W der Gesamtgemeinde W-X eingetragen. Die entsprechenden Berechtigungen an den gegenständlichen Grundstücken sind im vorliegenden Grundbuchsanlegungsprotokoll vom 26. Nov. 1901 und 7. Dezember 1901 mit dem Wortlautvermerkt: Die Ortschaft W der Gesamtgemeinde W-X ist Eigentümerin auf Grund unvordenklichen Besitzes. Die Ortschaft W hat, obwohl sie seit 1853 Teil der politischen Gemeinde W-X war, eine eigene Kassa geführt und eigenständig Aufgaben (Wegerhaltung, Übernahme Lehrerkosten, Stierhaltung) übernommen, wozu sie nicht verpflichtet gewesen wäre. Aus dem Gemeindebuch von 1916 bis 1920 ist ersichtlich, dass die damaligen Höfe zahlreiche Lasten, insbesondere im Zuge des 1. Weltkrieges, zu tragen hatten (Ablieferung von Vieh, Getreide, Milch etc.) Somit war ein fester Zustand geschaffen, den zu ändern in den folgenden, verhältnismäßig ruhigen Zeiten niemand für notwendig hielt. Es bedurfte tiefgreifender revolutionärer Ereignisse, um auch hier wieder Änderungen herbeizuführen. Die neuen, nationalsozialistisch ausgerichteten Machthaber entdeckten nach der Einverleibung Österreichs an Hitler-Deutschland mit 13.3.1938 auch hier ein Tätigkeitsgebiet. Somit wurden mit Kundmachung des Reichsstatthalters vom 28.12.1938, verlautbart im Verordnungsblatt für Kärnten vom 29.12.1938, die Gemeinden W-X, Z, Q und Fraktionen W, X, P, O zur neuen Gemeinde Z zusammengeschlossen.Somit war ein fester Zustand geschaffen, den zu ändern in den folgenden, verhältnismäßig ruhigen Zeiten niemand für notwendig hielt. Es bedurfte tiefgreifender revolutionärer Ereignisse, um auch hier wieder Änderungen herbeizuführen. Die neuen, nationalsozialistisch ausgerichteten Machthaber entdeckten nach der Einverleibung Österreichs an Hitler-Deutschland mit 13.3.1938 auch hier ein Tätigkeitsgebiet. Somit wurden mit Kundmachung des Reichsstatthalters vom 28.12.1938, verlautbart im Verordnungsblatt für Kärnten vom 29.12.1938, die Gemeinden W-X, Z, Q und Fraktionen W, römisch zehn, P, O zur neuen Gemeinde Z zusammengeschlossen. Im Zuge der Eingemeindung der Gemeinde W-X in die Gemeinde Z und der Auflösung der Ortschaft W innerhalb des Gemeindegebietes von Z im Jahre 1938 (Kundmachung durch den Reichsstatthalter vom 28.12.1938) sind erhebliche Schwierigkeiten bei der Wirtschaftsführung und auch Unstimmigkeiten bei den Berechtigten eingetreten. Durch die Vermischung der Grenzen entstanden auf dem früheren Gemeinschaftsgebiet arge Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Nutzungsrechte. Seitens der Agrarbehörde wurden deshalb in den unmittelbaren Folgejahren entsprechende Agrarverfahren bzw. Regulierungen eingeleitet, die zur Bereinigung bzw. Regulierung der ehemaligen Fraktions- und Nachbarschaftsbesitze führen sollten. 3. Die belangte Behörde stützt sich in der Begründung der bekämpften Gemeindegutfeststellung nunmehr wesentlich darauf, dass im mündlich verkündeten Regulierungsbescheid vom 08.07.1949, Zahl: ****1, eine rechtliche Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke dahingehend erfolgt sei, dass diese agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 36 Abs. 2 lit. d FLG 1935 seien. Diese Qualifizierung sei nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend zu deuten, dass damit die Qualifikation als Gemeindegut nach den Gemeindeordnungen feststehe.3. Die belangte Behörde stützt sich in der Begründung der bekämpften Gemeindegutfeststellung nunmehr wesentlich darauf, dass im mündlich verkündeten Regulierungsbescheid vom 08.07.1949, Zahl: ****1, eine rechtliche Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke dahingehend erfolgt sei, dass diese agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1935 seien. Diese Qualifizierung sei nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend zu deuten, dass damit die Qualifikation als Gemeindegut nach den Gemeindeordnungen feststehe. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in Konkretisierung dieses Leitsatzes ausgesprochen, dass es auch Fälle geben mag, in denen es aufgrund der Besonderheit des Sachverhaltes klar auf der Hand liege, dass sich die damals einschreitende Agrarbehörde bei der Qualifizierung vergriffen habe und von einer anders lautenden Qualifizierung ausgegangen werden müsse. Dass vorliegend von solch einem Fall auszugehen ist, wird durch folgenden Sachverhalt untermauert: Zum Ersten wurde mit der Regulierung 1949 eine vorläufige Regelung unternommen und unterblieb nach ausdrücklicher Anführung im Kundmachungsbescheid vom 31.07.1958, Zahl: ****6, eine genaue Feststellung des Gemeinschaftsgebietes und der Parteien, denen Nutzungsrechte am Gemeinschaftsgebiet zustehen. Die agrarbehördlichen Regulierungsvornahmen im Jahr 1949 ließen sohin einen verfahrenswesentlichen Kernpunkt außen vor, der tatsächlich erst im Rahmen des ordentlichen Regulierungsverfahrens der Jahre 1955 und Folgende einer tatsächlichen Regelung zugeführt wurde. Erst im ordentlichen Regulierungsverfahren erfolgte eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Regulierungsgebiet. Dabei wurden allerdings, wie aus dem bekämpften Bescheid sowie auch aus dem Akteninhalt ersichtlich ist, unterschiedliche Zuordnungen vorgenommen. Im Zuge des Regulierungsverfahrens wurden entsprechend Zuweisungen sowohl zur politischen Gemeinde Z als Rechtsnachfolgerin der Fraktion W vorgenommen als auch Eigentumsanerkennungen zugunsten der AA, letztlich aber auch Zuschreibungen einzelner Grundstücke im Wege der Einzelteilung zu den jeweiligen Stammsitzliegenschaften. Da sich also die historische Agrarbehörde selbst nach der bereits erfolgten Qualifizierung im Jahre 1949 umfassend und detailliert mit der tatsächlichen Zuordenbarkeit des Regulierungsgebietes auseinandergesetzt und auch in wesentlichem Umfang die Eigentumsverhältnisse auf Basis der Verhandlungsergebnisse neu geordnet hat, kann unseres Erachtens von einer der Qualifizierung aus dem Jahr 1949 für die heutige Sach- und Rechtslage keine Rede sein. Die historische Agrarbehörde hat sich im Jahr 1949 offensichtlich mit dem Regulierungsgebiet in keiner ausreichenden Weise auseinandergesetzt und hat eine allgemeine Qualifizierung hinsichtlich des gesamten Regulierungsgebietes vorgenommen, was zur Folge hatte, dass bereits sechs Jahre nach dieser Behördenhandlung von derselben Behörde dieses Regulierungsergebnis umfangreich einer Überprüfung unterzogen und damit widerrufen wurde. Die Qualifizierung des Bescheides vom 08.07.1949 entspricht damit auch nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz der Verwaltungstätigkeit, da keine ausreichende Erhebungstätigkeit vorgenommen und offensichtlich notwendige Differenzierungen unterlassen wurden. Erst dadurch entstand die Notwendigkeit zur Bestimmung des Regulierungsgebietes im ordentlichen Regulierungsverfahren der Jahre 1955 und Folgende. Die damals einschreitende Agrarbehörde hat sich damit offensichtlich bei der Qualifizierung vergriffen und hätte zumindest in einzelnen Teilbereichen des Regulierungsgebietes von einer anders lautenden Qualifizierung ausgegangen werden müssen. Im Übrigen war die Intention des Verfahrens 1949 auf eine vorläufige Regelung ausgerichtet, sodass die Behörde offenbar auch eine weder einer exakten Auseinandersetzung mit dem Regulierungsgebiet noch eine abschließende Qualifizierungseinstufung desselben für notwendig erachtet hat. Damit geht die belangte Behörde aber unrichtig davon aus, dass mit der Qualifizierung im Sinne des § 36 Abs. 2 lit. d FLG 1935 eine Bindungswirkung für die heutige Agrarbehörde eingetreten sei.Damit geht die belangte Behörde aber unrichtig davon aus, dass mit der Qualifizierung im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1935 eine Bindungswirkung für die heutige Agrarbehörde eingetreten sei. 4. Entgegen der weiteren Ausführungen der belangten Behörde betreff eines allfälligen Irrtums der historischen Agrarbehörde fand die Nutzung des Regulierungsgebietes vor der vorläufigen Regulierung im Jahre 1949 auch tatsächlich nicht als agrargemeinschaftliches Gemeindegut statt. Schon im Bescheid vom 08.07.1949 wurde übereinstimmend festgestellt, dass alle 15 Güter von W nach unbeanstandeter Übung gemeinschaftlich Holz bezogen und die Weide ausübten. Eine Beschränkung auf den Haus- und Gutsbedarf, insbesondere bei der Holznutzung, war bereits deswegen nicht möglich, da bei der relativ kleinen Fläche des Regulierungsgebietes, verteilt auf viele kleinere und größere Parzellen mit Zweckwidmungen einzelner Wälder, dass deren Holz für Brücken (z.B. über N und M - siehe Verhandlung 03.08.1955) zu verwenden waren, der Haus- und Gutsbedarf an Nutz- und Brennholz der 15 Güter von W auch nicht befriedigt hätte werde können. Die Gemeinde Z nahm an der Nutzung des Gemeinschaftsgutes auch nur insoweit teil, als dass sie die öffentlich rechtliche Verwaltungstätigkeit der ehemaligen Ortschaft versah. Dies aus dem Grund, weil nur Nutzungsberechtigte an den Nutzungen gültigerweise teilnehmen und damit Anteilsrechte erwerben konnten. Daraus ist ersichtlich, dass die Gemeinde an den Nutzungen z.B. von Holz und Weide nicht teilgenommen hat. Soweit die belangte Behörde nunmehr die Einnahmen aus der Vermietung des Wohnhauses Nr. x in W und der Verpachtung des Grundstücks *4 KG Y anspricht, welche in die Fraktionskasse W flössen, ist festzuhalten, dass die entsprechenden Grundstücke im Zuge des ordentlichen Regulierungsverfahrens der Fünfzigerjahre ins Gemeindevermögen der Gemeinde Z übertragen wurde. Insofern entbehrt die vorliegende Argumentation der belangten Behörde jeglichen Bedeutungsgehalts. 5. Aus den genannten Gründen ist entgegen den Ausführungen der belangten Behörde die Qualifizierung des Regulierungsgebietes im Sinne des § 36 Abs. 1. Lit. b FLG 1952 im Regulierungsplan für die AA vom 23.11.1965, Zahl: ****10, sehr wohl von ausschlaggebender Bedeutung. Das nunmehr abschließend festgestellte Regulierungsgebiet entspricht in wesentlichem Umfang nicht dem Regulierungsgebiet des Verfahrens des Jahres 1949. Insofern ist hier zum ersten Mal eine abschließende Auseinandersetzung mit den Tatbestandsmerkmalen einer Qualifizierung als agrargemeinschaftliches Grundstück hinsichtlich des tatsächlichen Regulierungsgebietes erfolgt. Dies mag wohl entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den neu geschaffenen Zustand abbilden, allerdings hat sich die Agrarbehörde im Zuge der Durchführung des ordentlichen Regulierungsverfahrens mit dem Regulierungsgebiet in dessen Gesamtheit erstmals ausführlich und detailliert auseinandergesetzt, sodass diese Qualifizierung entgegen der Qualifizierung aus dem Jahr 1949 auf Basis eines ordentlichen Erhebungsverfahrens vorgenommen wurde.5. Aus den genannten Gründen ist entgegen den Ausführungen der belangten Behörde die Qualifizierung des Regulierungsgebietes im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Lit. b FLG 1952 im Regulierungsplan für die AA vom 23.11.1965, Zahl: ****10, sehr wohl von ausschlaggebender Bedeutung. Das nunmehr abschließend festgestellte Regulierungsgebiet entspricht in wesentlichem Umfang nicht dem Regulierungsgebiet des Verfahrens des Jahres 1949. Insofern ist hier zum ersten Mal eine abschließende Auseinandersetzung mit den Tatbestandsmerkmalen einer Qualifizierung als agrargemeinschaftliches Grundstück hinsichtlich des tatsächlichen Regulierungsgebietes erfolgt. Dies mag wohl entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den neu geschaffenen Zustand abbilden, allerdings hat sich die Agrarbehörde im Zuge der Durchführung des ordentlichen Regulierungsverfahrens mit dem Regulierungsgebiet in dessen Gesamtheit erstmals ausführlich und detailliert auseinandergesetzt, sodass diese Qualifizierung entgegen der Qualifizierung aus dem Jahr 1949 auf Basis eines ordentlichen Erhebungsverfahrens vorgenommen wurde. Nachdem der Qualifizierung des Jahres 1949 aufgrund der beschriebenen Mängel keine Rechtsbindungswirkung zukommen kann, hat der Qualifizierung im Zuge des Regulierungsbescheides vom 23.11.1965 sehr wohl Bedeutung zuzukommen. 6. Die belangte Behörde führt des Weiteren aus, dass es sich bei den mit Regulierungsplan vorgenommenen Grundbuchsberichtigungen nicht um eine die Gemeindegutseigenschaft beendende Hauptteilung gehandelt habe. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Grundstücksabschreibungen, basierend auf dem Bescheid „FF" vom 31.07.1958, Zahl: ****6, zum überwiegenden Teil als Abschreibung von Gemeindevermögen an die Gemeinde Z und als Abschreibung an Private erfolgt seien. Soweit aber die Agrarbehörde davon ausgeht, dass die Qualifizierung aus dem Jahr 1949 Bindungswirkung entfaltet, kann sie nicht gleichzeitig das Vorliegen einer Hauptteilung mit dem Argument verneinen, dass Teile eben dieses Regulierungsgebietes Gemeindevermögen darstellten und diese im ordentlichen Regulierungsverfahren schlicht der Gemeinde belassen wurden. In dieser Argumentation ist ein gravierender Widerspruch gelegen, da mit Annahme der Agrarbehörde, dass sämtliches Regulierungsgebiet aus dem Jahr 1949 rechtskräftig als „das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut, bzw. ehemalige Ortschaft oder Fraktionsgut" qualifiziert worden sei, das Vorliegen von Gemeindevermögen im Jahr 1958 tatsächlich ausgeschlossen wäre. Dem stünde die angenommene Rechtkraftwirkung, die in beide Wirkungsrichtungen gelten muss, entgegen, da auch Gemeindevermögen für den Fall der Bindungswirkung dieser Qualifizierung diese ursprüngliche Eigenschaft verloren hätte. Soweit auch das Landesverwaltungsgericht einer Bindungswirkung der Qualifizierung aus dem Jahr 1949 tatsächlich folgen sollte, würde damit die Argumentation der belangten Behörde gegen die Annahme einer durch geführten Hauptteilung mit ordentlichem Regulierungsverfahren aus den 1950-iger Jahren jegliche Rechtsgrundlage verlieren. Tatsächlich würde dies nämlich bedeuten, dass aus einem rechtskräftig festgestellten Regulierungsgebiet Grundstücke ins Alleineigentum der Gemeinde Z übertragen wurden und damit das Ergebnis eines Hauptteilungsverfahrens erreicht wurde. Bei der Feststellung des Gemeinschaftsgebietes kam es nämlich zu einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen der AA und dem Vertreter der Gemeinde Z (JJ als bestellter Vertreter der Gemeinde Z), wonach Grundstücke aus dem Eigentum der AA in das Eigentum Z zurückübertragen wurden. Der Vertreter der Gemeinde Z hat bei Abschluss dieser Vereinbarung außerdem die Erklärung abgegeben, dass die Gemeinde Z anerkenne, dass mit den der Gemeinde übertragenen Grundstücke Anteilsrechte weder an der AA noch an der AA-X verbunden seien. 7. Darüber hinaus erfolgte zwischen der AA und Gemeinde Z hinsichtlich des nunmehr verfahrensgegenständlichen Gstes *5 KG X nachfolgende, einer Hauptteilung gleichzuhaltenden Regelung:7. Darüber hinaus erfolgte zwischen der AA und Gemeinde Z hinsichtlich des nunmehr verfahrensgegenständlichen Gstes *5 KG römisch zehn nachfolgende, einer Hauptteilung gleichzuhaltenden Regelung: Dieser sogenannte „KK" wurde seit jeher dem jeweiligen Stierhalter als Entgelt für die Stierhaltung zur Nutzung überlassen. Im Zuge der Regulierung wurde eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde Z, welche sich dieser Verpflichtung entledigen wollte, und der AA abgeschlossen, nach welcher die Agrargemeinschaft im Gegenzug zur Anerkennung dieses Grundstückes als gemeinschaftliches Grundstück die nach dem Tierzuchtförderungsgesetz der Gemeinde obliegende Verpflichtung des Stierankaufes und Haltung von der Gemeinde übernimmt. Damit hatte die Agrargemeinschaft Aufgaben der Gemeinde, unmittelbar resultierend aus dem Tierzuchtförderungsgesetz, zu tragen, die zum damaligen Zeitpunkt eine wesentliche Belastung für die Gemeinde dargestellt haben. Zur Bewertung dieser Gegenleistung darf ausgeführt werden, dass im Jahr 1956 (Beschluss vom 08.03.1956) die ungleich vermögendere AA-X einen Beitrag in Höhe von ATS 2.000,- zu den Aufwendungen dieser Stierhaltungsverpflichtung der AA (im Übrigen auch der Agrargemeinschaft U) beisteuerte. Im Verhältnis dazu kann festgehalten werden, dass im Jahr 1955 die Agrargemeinschaft X einen Baugrund verkauft hat und zum damaligen Zeitpunkt einen Kaufpreis von ATS 3,-/m 2 erzielt hat, was einen Gesamtkaufpreis in Höhe von ATS 1.863,- bedeutete.Zur Bewertung dieser Gegenleistung darf ausgeführt werden, dass im Jahr 1956 (Beschluss vom 08.03.1956) die ungleich vermögendere AA-X einen Beitrag in Höhe von ATS 2.000,- zu den Aufwendungen dieser Stierhaltungsverpflichtung der AA (im Übrigen auch der Agrargemeinschaft U) beisteuerte. Im Verhältnis dazu kann festgehalten werden, dass im Jahr 1955 die Agrargemeinschaft römisch zehn einen Baugrund verkauft hat und zum damaligen Zeitpunkt einen Kaufpreis von ATS 3,-/m 2 erzielt hat, was einen Gesamtkaufpreis in Höhe von ATS 1.863,- bedeutete. Die gegenständliche Übernahme der Verpflichtung aus dem Tierzuchtförderungsgesetz bedeutete für die Gemeinde Z also auch finanziell eine wesentliche Erleichterung und stand dem Werte des damaligen Gstes *5 jedenfalls gleichbedeutend entgegen. Bis dato ist die Praxis in der Gemeinde Z dergestalt, dass die entsprechenden Aufwendungen aus dem Tierzuchtförderungsgesetz nicht von der Gemeinde, sondern von der Agrargemeinschaft zu tragen sind. Damit ist unseres Erachtens erwiesen, dass nicht nur Grundstücke im Wege einer Hauptteilung ins Eigentum der Gemeinde übertragen wurden. Darüber hinaus wurde hinsichtlich des sogenannten „KK" eine wesentliche vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft vorgenommen, was zumindest die Gemeindegutseigenschaft hinsichtlich dieses Grundstückes jedenfalls beendigt hat. Der angefochtene Bescheid leidet jedenfalls an Rechtswidrigkeit, insbesondere aufgrund von mangelhaften Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der Einbringung der nunmehrigen Beschwerde der Beschluss der Vollversammlung der AA vom 2.3.2015 zugrunde liegt. W, am 13.3.2015“ II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 lauten wie folgt: § 33Paragraph 33 „Agrargemeinschaftliche Grundstücke
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere: … c) Grundstücke, die
- im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder
- vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut); …“ § 38Paragraph 38 „Feststellung agrargemeinschaftlicher Liegenschaften, Absonderung von Anteilsrechten
(1)Die Agrarbehörde hat festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind und wem sie gehören, insbesondere, ob das Eigentum daran mehreren Parteien als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht. …“ § 73Paragraph 73 „Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu,Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,) die Entscheidung über die Fragen zu, …
- d)ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs. 2 lit. d handelt,
- d)ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, handelt, …“ 1. Zur Zuständigkeit: Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die Beschwerde der AA gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 17.02.2015, Zl ****. Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde ist ein Feststellungsbescheid, mit dem die belangte Behörde zum einen die Feststellung getroffen hat, dass bestimmte dort angeführte agrargemeinschaftliche Grundstücke der AA Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen und im zweiten Absatz hat die belangte Behörde festgestellt, welche Grundstücke nicht zum Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zählen.Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde ist ein Feststellungsbescheid, mit dem die belangte Behörde zum einen die Feststellung getroffen hat, dass bestimmte dort angeführte agrargemeinschaftliche Grundstücke der AA Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen und im zweiten Absatz hat die belangte Behörde festgestellt, welche Grundstücke nicht zum Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zählen. § 73 lit d TFLG 1996 – auf diese Bestimmung stützt sich der Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde – ist eine geeignete Grundlage für eine Feststellung darüber, ob und wenn ja, um welche Art von Gemeindegut es sich bei bestimmten Grundstücken handelt. Im gegenständlichen Fall ist auch ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung anzunehmen (vgl VwGH 30.06.2011, 2010/07/0091). Die Voraussetzungen für eine Feststellung iSd § 73 lit d TFLG 1996 liegen somit vor.Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 – auf diese Bestimmung stützt sich der Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde – ist eine geeignete Grundlage für eine Feststellung darüber, ob und wenn ja, um welche Art von Gemeindegut es sich bei bestimmten Grundstücken handelt. Im gegenständlichen Fall ist auch ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung anzunehmen vergleiche VwGH 30.06.2011, 2010/07/0091). Die Voraussetzungen für eine Feststellung iSd Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 liegen somit vor. 2. Weitere Erwägungen: Aus dem Grundbuchanlegungsprotokoll für die Einlagezahlen **2 und **3 je KG X vom 26.11.1901, Postnummer x, ergibt sich, dass die Ortschaft W der Gesamtgemeinde W-X Eigentümerin aufgrund unvordenklichen Besitzes ist. Dieses Protokoll wurde auch vom Vertreter der Ortschaft W, Herrn CC unterfertigt. Aus dem Grundbuchanlegungsprotokoll für die Einlagezahlen **2 und **3 je KG römisch zehn vom 26.11.1901, Postnummer x, ergibt sich, dass die Ortschaft W der Gesamtgemeinde W-X Eigentümerin aufgrund unvordenklichen Besitzes ist. Dieses Protokoll wurde auch vom Vertreter der Ortschaft W, Herrn CC unterfertigt. Aus dem Grundbuchanlegungsprotokoll vom 07.12.1901, Postnummer x1, ergibt sich, dass die in EZ **3 und EZ **5 je KG W vorgetragenen Grundstücke im Eigentum der Ortschaft W der Gesamtgemeinde W-X aufgrund der Waldzuweisungsurkunde vom 15.11.1853, Folio x3 ex 1854 standen. Die EZ **4 KG W stand ebenfalls im Eigentum der Ortschaft W und zwar aufgrund unvordenklichen Besitzes. Das in EZ **1 KG Y vorgetragene Grundstück stand aufgrund unvordenklichen Besitzes im Eigentum der Ortschaft W. Die in EZ **6 KG W vorgetragenen Grundstücke standen aufgrund des Kaufvertrages vom 14.08.1930 im Eigentum der Fraktion W. Dass das Grundbuchanlegungsprotokoll durch einen Vertreter der Ortschaft W unterfertigt worden ist, erhellt sich die Inanspruchnahme des Eigentumsrechtes an den gegenständlichen Grundstücken durch die Gemeindevertretung. Dies ist als Nachweis für den Bestand einer politischen Gemeinde/Fraktion zu werten, anderenfalls eine Vertretung unterbleiben hätte können. Bereits aus der Vorladung vom 27.06.1949, Zl ****3, ergibt sich, dass am Freitag, den 08. Juli 1949 um 08.00 Uhr früh in Z im Gemeindeamt die Verhandlung stattfindet, um festzustellen, welche Teile des Gemeindevermögens agrargemeinschaftliches Gemeindegut sind, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlich genutzten Grundstücke ist und schließlich um die Verwaltung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke allenfalls vorläufig zu regeln. Aus der Verhandlungsschrift vom 08.07.1949, aufgenommen vom Vertreter des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde ist Folgendes zu entnehmen: „Der Gegenstand der Verhandlung wird vorgetragen. Die Parteien geben sohin über die Ausübung nachstehenden Grundbesitzes übereinstimmend wie folgt an: Die in den Grundbuchseinlagen **1 KFG Y, **2 und **3 KG X, **3, **4, **5 und **6 KG W aufgezählten Grundstücke wurden von 15 Gütern in W mit den Hausnummern x3, x4, x5, x6, x7, x8, x9, x10, x11, x12, x13, x14, x15, x16 und x17 nach unbeanständeter alter Übung in der Weise genutzt, dass die daraus gemeinschaftlich Holz bezogen und die Weide darin ausübten. Einzelne Grundstücke wurden im Wege der Versteigerung an Beteiligte verpachtet und der Erlös zur Deckung gemeinschaftlicher Auslagen verwendet, der KK hingegen dem jeweiligen Stierhalter als Entgelt für die Stierhaltung zur Nutzung überlassen. „Der Gegenstand der Verhandlung wird vorgetragen. Die Parteien geben sohin über die Ausübung nachstehenden Grundbesitzes übereinstimmend wie folgt an: Die in den Grundbuchseinlagen **1 KFG Y, **2 und **3 KG römisch zehn, **3, **4, **5 und **6 KG W aufgezählten Grundstücke wurden von 15 Gütern in W mit den Hausnummern x3, x4, x5, x6, x7, x8, x9, x10, x11, x12, x13, x14, x15, x16 und x17 nach unbeanständeter alter Übung in der Weise genutzt, dass die daraus gemeinschaftlich Holz bezogen und die Weide darin ausübten. Einzelne Grundstücke wurden im Wege der Versteigerung an Beteiligte verpachtet und der Erlös zur Deckung gemeinschaftlicher Auslagen verwendet, der KK hingegen dem jeweiligen Stierhalter als Entgelt für die Stierhaltung zur Nutzung überlassen. Die Weide wurde von den Gütern mit so viel Vieh ausgeübt, als sie mit dem Futter überwinterten, das auf den Grundstücken der angeführten Güter gewachsen ist. Die Nutzung der Wiesen Gp *1 und *2 in EZl **3 KG X war so aufgeteilt, dass jedes Gut eine bestimmte Teilfläche dauernd nutzte. Die V-brücke wurde mit Holz aus dem V-walde Gp *3 in EZ **3 KG W erhalten, derselbe im Übrigen aber gemeinschaftlich genutzt. Die Weide wurde von den Gütern mit so viel Vieh ausgeübt, als sie mit dem Futter überwinterten, das auf den Grundstücken der angeführten Güter gewachsen ist. Die Nutzung der Wiesen Gp *1 und *2 in EZl **3 KG römisch zehn war so aufgeteilt, dass jedes Gut eine bestimmte Teilfläche dauernd nutzte. Die V-brücke wurde mit Holz aus dem V-walde Gp *3 in EZ **3 KG W erhalten, derselbe im Übrigen aber gemeinschaftlich genutzt. Die Einnahmen aus der Vermietung des Wohnhauses Nr x in W floss in die Fraktionskasse von W. Der Ortschaft W auch Fraktion W genannt, steht das Recht zu Quellen zu fassen und abzuleiten, insoweit das Wasser nicht zur Deckung des Wasserbedarfes der angeführten Güter benötigt wird. Die Verwaltung lag in den Händen eines Fraktionsvorstehers.“ Im Anschluss an diese mündliche Verhandlung wurde der Bescheid mündlich verkündet. Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt: „Die in den Grundbuchseinlagen **1 KG Y, **2 und **3 KG X, **3, **4, **5 und **6 KG W aufgezählten Grundstücke sind agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 36
(2)d des Flurverfassungslandesgesetzes vom 06.06.1935, LGBl Nr 42. Sie stehen im Eigentum der AA. Die Verwaltung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke wird gem § 87 Flurverfassungslandesgesetz mit den beiliegenden Satzungen vorläufig geregelt.“„Die in den Grundbuchseinlagen **1 KG Y, **2 und **3 KG römisch zehn, **3, **4, **5 und **6 KG W aufgezählten Grundstücke sind agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des Paragraph 36,
(2)d des Flurverfassungslandesgesetzes vom 06.06.1935, Landesgesetzblatt Nr 42. Sie stehen im Eigentum der AA. Die Verwaltung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke wird gem Paragraph 87, Flurverfassungslandesgesetz mit den beiliegenden Satzungen vorläufig geregelt.“ Aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, dass die in Rede stehenden Grundstücke einer gemeinschaftlichen Benützung nach den Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung unterliegen, es sich also um Fraktionsgut handelt. Dem Spruch dieses Bescheides ist ohne Zweifel zu entnehmen, dass es sich bei den gegenständlichen agrargemeinschaftlichen Grundstücken um solche nach § 36 Abs 2 lit d FLG 1935 (Gemeindegut) handelt. Der Verwaltungsgerichtshof zeigt in ständiger Rechtsprechung auf, dass in einem Fall – wie dem dargestellten – mit dem Regulierungsbescheid nicht nur Eigentum der Agrargemeinschaft, sondern auch die Qualifikation des Gebietes als solches nach (hier) § 36 Abs 2 lit d FLG 1935, also als „das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut“ festgestellt wurde. Die Feststellung beinhaltet die Aussage, dass es sich um Grundstücke handelt, die nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung als Gemeindegut genutzt wurden; nach der damals in Geltung stehenden Tiroler Gemeindeordnung stand das Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde. Mit diesem Ausspruch im obgenannten Bescheid wurde rechtskräftig festgestellt, dass diese Grundstücke in der Vergangenheit, also im Zeitpunkt der Regulierung, als Gemeindegut nach der Tiroler Gemeindeordnung bewirtschaftet wurden, da sie zum Regulierungszeitpunkt im Eigentum der Gemeinde standen. Aufgrund dieses Bescheides vom 08.07.1949, Zl ****1, erfolgte zu Tagebuchzahl ***/1949 in den Grundbuchseinlagen **1 KG Y, **2 und **3, je KG X, **3, **4, **5 und **6, je KG W, die Ersichtlichmachung des Eigentumsrechtes zu Gunsten der AA. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Spruch dieses Bescheides zu entnehmen ist, dass es sich um solche Grundstücke nach § 36 Abs 2 lit d FLG 1935 (Gemeindegut) handelt. Es besteht eine Rechtswirkung der Regulierungsbescheide in der rechtlichen Qualifizierung von Grundstücken als Gemeindegut im Sinne der Gemeindeordnungen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in Bezug auf den Inhalt diese in § 36 Abs 2 lit d FLG 1935 umschriebenen Art von agrargemeinschaftlichen Grundstücken eine mehrdeutige Formulierung verwendete oder mit dem dort genannten Begriff des „einer gemeinschaftlichen Nutzung nach der Gemeindeordnung unterliegenden Gemeindegutes“ auch andere Phänomene wie das „Eigentum von Agrargemeinschaften oder eine Gemeinde von Nutzungsberechtigten“ im Auge hatte. Ein solches Verständnis ist schon vom Wortlaut der Norm her nicht nahe gelegt (vgl VwGH vom 30.06.2011, 2010/07/0091).Dem Spruch dieses Bescheides ist ohne Zweifel zu entnehmen, dass es sich bei den gegenständlichen agrargemeinschaftlichen Grundstücken um solche nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1935 (Gemeindegut) handelt. Der Verwaltungsgerichtshof zeigt in ständiger Rechtsprechung auf, dass in einem Fall – wie dem dargestellten – mit dem Regulierungsbescheid nicht nur Eigentum der Agrargemeinschaft, sondern auch die Qualifikation des Gebietes als solches nach (hier) Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1935, also als „das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut“ festgestellt wurde. Die Feststellung beinhaltet die Aussage, dass es sich um Grundstücke handelt, die nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung als Gemeindegut genutzt wurden; nach der damals in Geltung stehenden Tiroler Gemeindeordnung stand das Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde. Mit diesem Ausspruch im obgenannten Bescheid wurde rechtskräftig festgestellt, dass diese Grundstücke in der Vergangenheit, also im Zeitpunkt der Regulierung, als Gemeindegut nach der Tiroler Gemeindeordnung bewirtschaftet wurden, da sie zum Regulierungszeitpunkt im Eigentum der Gemeinde standen. Aufgrund dieses Bescheides vom 08.07.1949, Zl ****1, erfolgte zu Tagebuchzahl ***/1949 in den Grundbuchseinlagen **1 KG Y, **2 und **3, je KG römisch zehn, **3, **4, **5 und **6, je KG W, die Ersichtlichmachung des Eigentumsrechtes zu Gunsten der AA. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Spruch dieses Bescheides zu entnehmen ist, dass es sich um solche Grundstücke nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1935 (Gemeindegut) handelt. Es besteht eine Rechtswirkung der Regulierungsbescheide in der rechtlichen Qualifizierung von Grundstücken als Gemeindegut im Sinne der Gemeindeordnungen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in Bezug auf den Inhalt diese in Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1935 umschriebenen Art von agrargemeinschaftlichen Grundstücken eine mehrdeutige Formulierung verwendete oder mit dem dort genannten Begriff des „einer gemeinschaftlichen Nutzung nach der Gemeindeordnung unterliegenden Gemeindegutes“ auch andere Phänomene wie das „Eigentum von Agrargemeinschaften oder eine Gemeinde von Nutzungsberechtigten“ im Auge hatte. Ein solches Verständnis ist schon vom Wortlaut der Norm her nicht nahe gelegt vergleiche VwGH vom 30.06.2011, 2010/07/0091). Wenn nunmehr im Bescheid vom 16.05.1963, Zl ****4, mit dem das „EE“ erlassen wurde, das Regulierungsgebiet als agrargemeinschaftliches Grundstück gem § 36 Abs 1 lit b FLG 1952 qualifiziert wurde, so hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.06.2011, ****5, zu einer ähnlichen Fallkonstellation ausgesprochen, dass diese Feststellung den neu geschaffenen Zustand abbildet, dass nämlich nunmehr, als Folge der Feststellung im Bescheid (hier) vom 08.07.1949, Zl ****1, das Regulierungsgebiet im Eigentum einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten im Sinne des § 36 Abs 1 lit d FLG 1952 stand. Diese Qualifikation bezog sich daher nicht auf den Zeitraum vor bzw den Zeitpunkt bei der Übertragung der gemeinschaftlichen Grundstücke auf die Agrargemeinschaft, sondern auf einen späteren Zeitpunkt. Wenn nunmehr im Bescheid vom 16.05.1963, Zl ****4, mit dem das „EE“ erlassen wurde, das Regulierungsgebiet als agrargemeinschaftliches Grundstück gem Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, FLG 1952 qualifiziert wurde, so hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.06.2011, ****5, zu einer ähnlichen Fallkonstellation ausgesprochen, dass diese Feststellung den neu geschaffenen Zustand abbildet, dass nämlich nunmehr, als Folge der Feststellung im Bescheid (hier) vom 08.07.1949, Zl ****1, das Regulierungsgebiet im Eigentum einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Litera d, FLG 1952 stand. Diese Qualifikation bezog sich daher nicht auf den Zeitraum vor bzw den Zeitpunkt bei der Übertragung der gemeinschaftlichen Grundstücke auf die Agrargemeinschaft, sondern auf einen späteren Zeitpunkt. Dass sich die historische Regulierungsbehörde im Hinblick auf die Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Bescheid vom 08.07.1949 nicht geirrt hat, zeigen auch die historischen Grundbuchsauszüge. Dort ist nämlich jeweils im B-Blatt vermerkt, dass die Ortschaft W aufgrund unvordenklichen Besitzes bzw aufgrund der Waldzuweisungsurkunde vom 15.11.1853 Eigentümerin gewesen ist. Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn diese ausführt, dass sich die damals einschreitende Agrarbehörde hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als solche des ehemaligen Gemeindegutes nicht geirrt hat, sich aus mehreren Umständen des historischen Aktes erhelle. So ist bereits aus der Vorladung vom 27.06.1949 zum Thema der Verhandlung ersichtlich, dass es um die Feststellung der am Gemeindegut von W Nutzungsberechtigten geht, und welche Teile des Gemeindevermögens agrargemeinschaftliches Gemeindegut sind. Aus den festgestellten Inhalt der Verhandlungsschrift bzw des mündlich verkündeten Bescheides vom 08.07.1949 ergibt sich zweifelsfrei, dass die als Gemeindegut festgestellten Liegenschaften nach alter Übung mit Nutzungen nach der Tiroler Gemeindeordnung belastet waren und (auch) der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften vor der Übertragung der Grundstücke ins Eigentum der AA dienten. Als weitere Voraussetzung, die § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 nennt, ist das Fehlen einer Hauptteilung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Voraussetzung die Ansicht vertreten, dass nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 allein relevant ist, ob in Bezug auf die in Rede stehenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke („Regulierungsgebiet“) tatsächlich eine Hauptteilung im Sinne des TFLG 1996 stattgefunden hat. Entscheidend ist dabei, dass die Hauptteilung das gesamte Gemeindegut erfasst und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft in Bezug auf das Gemeindegut darstellte. Nur ein solcher Art die Eigenschaft als Gemeindegut beendender, rechtskräftiger Akt konnte zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft führen. Auch ein agrarbehördlich genehmigtes Parteienübereinkommen, das ebenfalls die Beendigung der Qualifizierung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken als Gemeindegut bezweckte und dem eine entsprechende Auseinandersetzung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft (unter anderem mit Ermittlung des Wertes und der Zuteilung unbelasteten Grundes an die Gemeinde als Folge der Entlastung der Grundflächen) vorangegangen wäre, wäre einer Hauptteilung gleichzuhalten (vgl dazu VwGH vom 13.10.2011, 2011/07/0001; 15.09.2011, 2010/07/0106) und führte gleichfalls zum Wegfall der Gemeindegutseigenschaft. Für die Annahme, es ist eine Hauptteilung vorgenommen worden und damit die Eigenschaft des Gebietes als Gemeindegut beendet, kommt es daher nicht auf den Titel des Aktes, als vielmehr auf den Inhalt der mit ihm verfügten rechtserheblichen Vorgänge an. Diese Prüfung hat naturgemäß immer einzelfallbezogen zu erfolgen (vgl VwGH 22.03.2012, 2010/07/0101). Als weitere Voraussetzung, die Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 nennt, ist das Fehlen einer Hauptteilung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Voraussetzung die Ansicht vertreten, dass nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 allein relevant ist, ob in Bezug auf die in Rede stehenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke („Regulierungsgebiet“) tatsächlich eine Hauptteilung im Sinne des TFLG 1996 stattgefunden hat. Entscheidend ist dabei, dass die Hauptteilung das gesamte Gemeindegut erfasst und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft in Bezug auf das Gemeindegut darstellte. Nur ein solcher Art die Eigenschaft als Gemeindegut beendender, rechtskräftiger Akt konnte zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft führen. Auch ein agrarbehördlich genehmigtes Parteienübereinkommen, das ebenfalls die Beendigung der Qualifizierung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken als Gemeindegut bezweckte und dem eine entsprechende Auseinandersetzung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft (unter anderem mit Ermittlung des Wertes und der Zuteilung unbelasteten Grundes an die Gemeinde als Folge der Entlastung der Grundflächen) vorangegangen wäre, wäre einer Hauptteilung gleichzuhalten vergleiche dazu VwGH vom 13.10.2011, 2011/07/0001; 15.09.2011, 2010/07/0106) und führte gleichfalls zum Wegfall der Gemeindegutseigenschaft. Für die Annahme, es ist eine Hauptteilung vorgenommen worden und damit die Eigenschaft des Gebietes als Gemeindegut beendet, kommt es daher nicht auf den Titel des Aktes, als vielmehr auf den Inhalt der mit ihm verfügten rechtserheblichen Vorgänge an. Diese Prüfung hat naturgemäß immer einzelfallbezogen zu erfolgen vergleiche VwGH 22.03.2012, 2010/07/0101). Entscheidungswesentlich ist daher, ob die angeführten Grundstücke Gegenstand einer Hauptteilung oder einem einer Hauptteilung vergleichbaren Vorgang waren. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zum Vorliegen einer Hauptteilung unter anderen ausführt, dass hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes *5 KG X es zu einer Hauptteilung gleichhaltender Regelung gekommen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei den mit Regulierungsplan vorgenommenen Grundbuchsberichtigungen nicht um eine die Gemeindeeigenschaft beendenden Hauptteilung gehandelt hat. Dies erhellt sich einerseits aus dem Bescheid „FF“ vom 31.07.1958, Zl ****6; mit diesem Bescheid erfolgten Grundstücksabschreibungen zum überwiegenden Teil als Abschreibung von Gemeindevermögen an die Gemeinde Z und als Abschreibung an Private. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13.10.2011, 2011/07/0079, ausgesprochen, dass eine Hauptteilung oder ein einer Hauptteilung gleichzusetzender Akt voraussetzt, dass alle davon betroffenen Grundstücke Gemeindegut waren; lag hingegen Gemeindevermögen vor und wurde es deshalb der Gemeinde belassen, so könnte dieses Verfahrensergebnis nicht mit dem Ergebnis eines Hauptteilungsverfahrens gleichgesetzt werden. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zum Vorliegen einer Hauptteilung unter anderen ausführt, dass hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes *5 KG römisch zehn es zu einer Hauptteilung gleichhaltender Regelung gekommen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei den mit Regulierungsplan vorgenommenen Grundbuchsberichtigungen nicht um eine die Gemeindeeigenschaft beendenden Hauptteilung gehandelt hat. Dies erhellt sich einerseits aus dem Bescheid „FF“ vom 31.07.1958, Zl ****6; mit diesem Bescheid erfolgten Grundstücksabschreibungen zum überwiegenden Teil als Abschreibung von Gemeindevermögen an die Gemeinde Z und als Abschreibung an Private. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13.10.2011, 2011/07/0079, ausgesprochen, dass eine Hauptteilung oder ein einer Hauptteilung gleichzusetzender Akt voraussetzt, dass alle davon betroffenen Grundstücke Gemeindegut waren; lag hingegen Gemeindevermögen vor und wurde es deshalb der Gemeinde belassen, so könnte dieses Verfahrensergebnis nicht mit dem Ergebnis eines Hauptteilungsverfahrens gleichgesetzt werden. Dass die angeführten Grundstücke nicht Gegenstand einer Hauptteilung oder einem einer Hauptteilung vergleichbaren Vorgang gewesen sind, ist in Folge des festgestellten Akteninhaltes klar zu verneinen. Die Voraussetzungen für das Vorliegen von Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 liegen somit zweifelsfrei vor. Die Voraussetzungen für das Vorliegen von Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 liegen somit zweifelsfrei vor. Insofern war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Hinsichtlich der mit dem angefochtenen Bescheid als nicht Gemeindegut festgestellten Grundstücke ist anzuführen, dass dieser Spruchteil ausdrücklich nicht angefochten worden ist. III. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch drei. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht kann nach § 24 Abs 4 VwGVG trotz eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen stehen. Im vorliegenden Fall wird eine Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts-, sondern lediglich Rechtsfragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall auch nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, diese wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt. Das Verwaltungsgericht kann nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG trotz eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen stehen. Im vorliegenden Fall wird eine Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts-, sondern lediglich Rechtsfragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall auch nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, diese wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall war aufgrund der vorhandenen Urkunden zu beurteilen, ob die Gemeinde Z als Rechtsnachfolgerin der Ortschaft W ursprünglich Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Grundstücke war. Insofern liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall war aufgrund der vorhandenen Urkunden zu beurteilen, ob die Gemeinde Z als Rechtsnachfolgerin der Ortschaft W ursprünglich Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Grundstücke war. Insofern liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.33.0766.5