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{'item': 'LVwG-2016/34/1777-4'}

Obsah (6)§ 28§ 8§ 25a§ 5§ 4Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/34/1777-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richt

§ 28Abs 2 Vw

GVG wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1) und 2) des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt 2) mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag

§ 8

Abs 1 bis 3 TJG 2004 zurückgewiesen wird.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1) und 2) des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt 2) mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag

Paragraph 8, Absatz eins bis 3 TJG 2004 zurückgewiesen wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaften in EZ *3, *4, *5, *6, *7, *8, *9, *10, *11, *12 und *13 GB V. Ist in den folgenden Ausführungen vom Eigenjagdgebiet bzw Genossenschaftsjagdgebiet Z die Rede, so beziehen sich diese auf diese gemeindeeigenen Grundflächen. Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaften in EZ *3, *4, *5, *6, *7, *8, *9, *10, *11, *12 und *13 GB römisch fünf. Ist in den folgenden Ausführungen vom Eigenjagdgebiet bzw Genossenschaftsjagdgebiet Z die Rede, so beziehen sich diese auf diese gemeindeeigenen Grundflächen. Die Agrargemeinschaft Y ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Gst-Nr *1 und *14/2 in EZ *2 GB V und der Gst-Nr *15/1 und *15/2 in EZ *16 GB U. Ist in den folgenden Ausführungen vom Eigenjagdgebiet Y die Rede, so beziehen sich diese auf diese im Eigentum der Agrargemeinschaft Y stehenden Grundstücke. Die Agrargemeinschaft Y ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Gst-Nr *1 und *14/2 in EZ *2 GB römisch fünf und der Gst-Nr *15/1 und *15/2 in EZ *16 GB U. Ist in den folgenden Ausführungen vom Eigenjagdgebiet Y die Rede, so beziehen sich diese auf diese im Eigentum der Agrargemeinschaft Y stehenden Grundstücke. Mit Bescheid vom 11.11.1981, Zl ****2, stellte die belangte Behörde das Eigenjagdgebiet der Beschwerdeführerin (Eigenjagdgebiet Z) mit 311,7690 ha gemeindeeigenen Grundflächen fest und gliederte weitere Grundflächen im Gesamtausmaß von 290,0682 ha an dieses Eigenjagdgebiet an. Der von der Agrargemeinschaft Y gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Tirol in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.05.2016 zu ****3

§ 28Abs 3 zweiter Satz Vw

GVG Folge, behob diesen und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.Der von der Agrargemeinschaft Y gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Tirol in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.05.2016 zu ****3

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG Folge, behob diesen und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Mit Schriftsatz vom 25.05.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung des Eigenjagdgebietes Z, in eventu des Genossenschaftsjagdgebietes Z, die Feststellung des Eigenjagdgebietes Y und – für den Fall, dass das Eigenjagdgebiet Y die für eine Feststellung erforderlichen 115 ha tatsächlich nicht erreichen sollte – die endgültige Zuschreibung des Gst-Nr *1 zum Eigenjagdgebiet oder zum Genossenschaftsjagdgebiet Z. Zum Antrag auf Feststellung des Eigenjagdgebietes Z und dem diesbezüglichen Eventualantrag führte sie begründend aus, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerde der Agrargemeinschaft Y gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.11.1981, Zl ****2, zu ****3 Folge gegeben und diesen

§ 28Abs 3 zweiter Satz Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen habe. Den Antrag auf Feststellung des Eigenjagdgebietes Y begründete sie damit, dass das Eigenjagdgebiet Y das

§ 5

Abs 5 TJG 2004 für eine Feststellung erforderliche Ausmaß von 115 ha nicht erreiche. Mit Schriftsatz vom 25.05.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung des Eigenjagdgebietes Z, in eventu des Genossenschaftsjagdgebietes Z, die Feststellung des Eigenjagdgebietes Y und – für den Fall, dass das Eigenjagdgebiet Y die für eine Feststellung erforderlichen 115 ha tatsächlich nicht erreichen sollte – die endgültige Zuschreibung des Gst-Nr *1 zum Eigenjagdgebiet oder zum Genossenschaftsjagdgebiet Z. Zum Antrag auf Feststellung des Eigenjagdgebietes Z und dem diesbezüglichen Eventualantrag führte sie begründend aus, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerde der Agrargemeinschaft Y gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.11.1981, Zl ****2, zu ****3 Folge gegeben und diesen

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen habe. Den Antrag auf Feststellung des Eigenjagdgebietes Y begründete sie damit, dass das Eigenjagdgebiet Y das

Paragraph 5, Absatz 5, TJG 2004 für eine Feststellung erforderliche Ausmaß von 115 ha nicht erreiche. Mit Schriftsatz vom 21.06.2016 beantragte die Agrargemeinschaft Y die Feststellung des Eigenjagdgebietes Y. In den Spruchpunkten I) und II) des Bescheides vom 07.07.2016, Zlen ****4 und ****7, stellten die belangte Behörde und die Bezirkshauptmannschaft T

§ 4

Abs 1 AVG einvernehmlich

§ 4

Abs 2 TJG 2004 in Verbindung mit § 5 Abs 5 TJG 2004 über den mit Schriftsatz vom 21.06.2016 gestellten Antrag der Agrargemeinschaft Y fest, dass die im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde gelegenen Gst-Nr *1 und *14/2 zusammen mit den im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft T gelegenen Gst-Nr *15/1 und *15/2 das Eigenjagdgebiet Y mit einer Gesamtgröße von 116,7523 ha bilden. Die sich aus dem Grundbuch ergebende Gesamtfläche der beantragten Eigenjagd Y betrage 119,1141 ha. Unter Abzug der nicht land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen ergebe sich eine jagdlich nutzbare Gesamtfläche von 116,7523 ha. Mit E-Mail vom 14.07.2016 gab die Agrargemeinschaft Y bezüglich dieses Bescheides einen Rechtsmittelverzicht ab. In den Spruchpunkten römisch eins) und römisch zwei) des Bescheides vom 07.07.2016, Zlen ****4 und ****7, stellten die belangte Behörde und die Bezirkshauptmannschaft T

Paragraph 4, Absatz eins, AVG einvernehmlich

Paragraph 4, Absatz 2, TJG 2004 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, TJG 2004 über den mit Schriftsatz vom 21.06.2016 gestellten Antrag der Agrargemeinschaft Y fest, dass die im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde gelegenen Gst-Nr *1 und *14/2 zusammen mit den im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft T gelegenen Gst-Nr *15/1 und *15/2 das Eigenjagdgebiet Y mit einer Gesamtgröße von 116,7523 ha bilden. Die sich aus dem Grundbuch ergebende Gesamtfläche der beantragten Eigenjagd Y betrage 119,1141 ha. Unter Abzug der nicht land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen ergebe sich eine jagdlich nutzbare Gesamtfläche von 116,7523 ha. Mit E-Mail vom 14.07.2016 gab die Agrargemeinschaft Y bezüglich dieses Bescheides einen Rechtsmittelverzicht ab. In Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung des Eigenjagdgebietes Y

§ 4

Abs 2 TJG 2004 und in Spruchpunkt 2) dieses Bescheides den Antrag auf Zuschreibung bzw Angliederung des Gst-Nr *1 zum Eigenjagdgebiet Z

§ 8Abs 1 und 2 TJG 2004 als unzulässig zurück.

Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 21.07.2016 zugestellt. In Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung des Eigenjagdgebietes Y

Paragraph 4, Absatz 2, TJG 2004 und in Spruchpunkt 2) dieses Bescheides den Antrag auf Zuschreibung bzw Angliederung des Gst-Nr *1 zum Eigenjagdgebiet Z

Paragraph 8, Absatz eins und 2 TJG 2004 als unzulässig zurück. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 21.07.2016 zugestellt. Mit Schreiben vom 19.07.2016 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde und der Bezirkshauptmannschaft T die Zustellung des Bescheides der belangten Behörde und der Bezirkshauptmannschaft T vom 07.07.2016, Zlen ****4 und ****7. Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 26.07.2016, Zl ****6, die Bezirkshauptmannschaft T mit Bescheid vom 28.07.2016, Zl ****7, mangels Parteistellung als unzulässig zurück. Die gegen den Bescheid der belangten Behörde von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zl ****8 anhängig, die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T erhobene Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zl ****9 anhängig. In ihrer gegen den angefochtenen Bescheid mit Schriftsatz vom 18.08.2016 an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom 25.05.2016, Vorlage der Vermessungsurkunde der AA vom 22.07.2016 zur Geschäftszahl ****10 und Verweis auf § 5 Abs 5 TJG 2004 aus, dass hinsichtlich des festgestellten Eigenjagdgebietes Y keine demselben Eigentümer gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 ha vorliege. Vielmehr weise das Eigenjagdgebiet Y nur eine Fläche von 111 ha auf. Aus diesem Grund sei das Gst-Nr *1 dem Eigenjagdgebiet bzw Genossenschaftsjagdgebiet Z

§ 8TJG 2004 anzugliedern.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Abänderung des Spruchpunktes 1) des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass mangels Vorliegens der Mindestgröße nach § 5 Abs 5 TJG 2004 die Grundstücksflächen der Agrargemeinschaft Y nicht als Eigenjagd festgestellt werden können sowie des Spruchpunktes 2) des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass das Gst-Nr *1 zum neu festzustellenden Eigenjagdgebiet Z anzugliedern ist. In eventu wurden die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde beantragt. In ihrer gegen den angefochtenen Bescheid mit Schriftsatz vom 18.08.2016 an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom 25.05.2016, Vorlage der Vermessungsurkunde der AA vom 22.07.2016 zur Geschäftszahl ****10 und Verweis auf Paragraph 5, Absatz 5, TJG 2004 aus, dass hinsichtlich des festgestellten Eigenjagdgebietes Y keine demselben Eigentümer gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 ha vorliege. Vielmehr weise das Eigenjagdgebiet Y nur eine Fläche von 111 ha auf. Aus diesem Grund sei das Gst-Nr *1 dem Eigenjagdgebiet bzw Genossenschaftsjagdgebiet Z

Paragraph 8, TJG 2004 anzugliedern. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Abänderung des Spruchpunktes 1) des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass mangels Vorliegens der Mindestgröße nach Paragraph 5, Absatz 5, TJG 2004 die Grundstücksflächen der Agrargemeinschaft Y nicht als Eigenjagd festgestellt werden können sowie des Spruchpunktes 2) des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass das Gst-Nr *1 zum neu festzustellenden Eigenjagdgebiet Z anzugliedern ist. In eventu wurden die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde beantragt. Mit Schreiben vom 18.08.2016 beantragte die Beschwerdeführerin im Verfahren zur Feststellung des Eigenjagdgebietes Z, in eventu des Genossenschaftsjagdgebietes Z (vgl das Verfahren der belangten Behörde zur Zl ****11) die Angliederung des Gst-Nr *17 zum Eigenjagdgebiet Z. Mit Schreiben vom 18.08.2016 beantragte die Beschwerdeführerin im Verfahren zur Feststellung des Eigenjagdgebietes Z, in eventu des Genossenschaftsjagdgebietes Z vergleiche das Verfahren der belangten Behörde zur Zl ****11) die Angliederung des Gst-Nr *17 zum Eigenjagdgebiet Z. In Spruchpunkt I. des Bescheides vom 07.09.2016, Zl ****11, stellte die belangte Behörde fest, dass die im beiliegenden Grundflächenverzeichnis, welches einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilde, unter Laufnummer 1 angeführten Grundstücke, das Eigenjagdgebiet Z im Ausmaß von 311,8092 ha bilde. Die nicht land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen im Ausmaß von 1,7541 ha seien von der Gesamtgröße der angegebenen Grundstücke abgezogen und damit berücksichtigt worden. In Spruchpunkt II. dieses Bescheides, berichtigt mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.10.2016, Zl ****12, wurden die im beiliegenden Grundstücksverzeichnis, welches einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilde und mit vorzitiertem Bescheid ebenfalls berichtigt wurde, unter Laufnummer 2 bis 100 angeführten Grundstücke im Ausmaß von insgesamt 247,2614 ha, welche nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehören würden und allesamt in der Katastralgemeinde Z lägen, dem Eigenjagdgebiet Z

§ 8Abs 1 TJG 2004 von Amts wegen angegliedert.

In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der Antrag der Gemeinde Z vom 18.08.2016 auf Hinzunahme (Angliederung) des Gst-Nr *1 zum Eigenjagdgebiet Z

§ 8Abs 1 TJG 2004 abgewiesen.

In Spruchpunkt IV. des Bescheides wurde festgehalten, dass die Anträge vom 25.05.2016 auf Feststellung der Eigenjagd Y und auf Zuschreibung bzw Angliederung des Gst-Nr *1 zum Eigenjagdgebiet Z mittels gesondertem Bescheid behandelt worden seien. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 07.09.2016 zugestellt. In Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 07.09.2016, Zl ****11, stellte die belangte Behörde fest, dass die im beiliegenden Grundflächenverzeichnis, welches einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilde, unter Laufnummer 1 angeführten Grundstücke, das Eigenjagdgebiet Z im Ausmaß von 311,8092 ha bilde. Die nicht land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen im Ausmaß von 1,7541 ha seien von der Gesamtgröße der angegebenen Grundstücke abgezogen und damit berücksichtigt worden. In Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides, berichtigt mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.10.2016, Zl ****12, wurden die im beiliegenden Grundstücksverzeichnis, welches einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilde und mit vorzitiertem Bescheid ebenfalls berichtigt wurde, unter Laufnummer 2 bis 100 angeführten Grundstücke im Ausmaß von insgesamt 247,2614 ha, welche nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehören würden und allesamt in der Katastralgemeinde Z lägen, dem Eigenjagdgebiet Z

Paragraph 8, Absatz eins, TJG 2004 von Amts wegen angegliedert. In Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wurde der Antrag der Gemeinde Z vom 18.08.2016 auf Hinzunahme (Angliederung) des Gst-Nr *1 zum Eigenjagdgebiet Z

Paragraph 8, Absatz eins, TJG 2004 abgewiesen. In Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides wurde festgehalten, dass die Anträge vom 25.05.2016 auf Feststellung der Eigenjagd Y und auf Zuschreibung bzw Angliederung des Gst-Nr *1 zum Eigenjagdgebiet Z mittels gesondertem Bescheid behandelt worden seien. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 07.09.2016 zugestellt. In ihrer dagegen mit Schriftsatz vom 03.10.2016 an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhobenen Beschwerde stellte die Beschwerdeführerin klar, dass dieser nur hinsichtlich Spruchpunkt III. bekämpft werde. Im Übrigen brachte die Beschwerdeführerin dieselben Argumente wie in ihrer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vor. In ihrer dagegen mit Schriftsatz vom 03.10.2016 an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhobenen Beschwerde stellte die Beschwerdeführerin klar, dass dieser nur hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. bekämpft werde. Im Übrigen brachte die Beschwerdeführerin dieselben Argumente wie in ihrer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vor. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren fand am 25.01.2017 die öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Bürgermeisters der Beschwerdeführerin, des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, des Obmannes der Agrargemeinschaft Y, des Rechtsvertreters der Agrargemeinschaft Y und Vertretern der Bezirkshauptmannschaft T statt. Die Parteien verwiesen im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme ins Grundbuch, die oben angeführten Anträge und Bescheide und das angeführte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie Einvernahme der Parteien im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.01.2017. Von der beantragten Einvernahme von Zeugen zur Frage, ob eine ordnungsgemäße Beschlussfassung hinsichtlich des Anhörungsrechts des Bezirksjagdbeirats zur Frage der Eigenjagdbildung Y vorgelegen hat, konnte aufgrund unten stehender rechtlicher Erwägungen Abstand genommen werden. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde: Die Feststellungen ergeben sich aus den angeführten Dokumenten und sind unstrittig. Der festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Zu Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf Feststellung des Eigenjagdgebietes Y): Unbeschadet der Bestimmungen des § 9 Abs 5 TJG 2004 darf die Jagd nach § 4 Abs 1 TJG 2004 nur auf einem festgestellten Jagdgebiet ausgeübt werden. Die Jagdgebiete sind entweder Eigenjagdgebiete oder Genossenschaftsjagdgebiete. Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 5, TJG 2004 darf die Jagd nach Paragraph 4, Absatz eins, TJG 2004 nur auf einem festgestellten Jagdgebiet ausgeübt werden. Die Jagdgebiete sind entweder Eigenjagdgebiete oder Genossenschaftsjagdgebiete. Nach § 4 Abs 2 TJG 2004 hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen, ob nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 5 und 6 ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet vorliegt. Die Feststellung eines Eigenjagdgebietes hat jedoch nur auf Antrag des Grundeigentümers zu erfolgen. Vor der Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach § 5 Abs 5 TJG 2004 ist der Bezirksjagdbeirat zu hören. Nach Paragraph 4, Absatz 2, TJG 2004 hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen, ob nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 5 und 6 ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet vorliegt. Die Feststellung eines Eigenjagdgebietes hat jedoch nur auf Antrag des Grundeigentümers zu erfolgen. Vor der Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach Paragraph 5, Absatz 5, TJG 2004 ist der Bezirksjagdbeirat zu hören. Die Grundfläche (Gst-Nr *1 und *14/2 in EZ *2 GB V und Gst-Nr *15/1 und *15/2 in EZ *16 GB U) des mit Bescheid der belangten Behörde und der Bezirkshauptmannschaft T vom 07.07.2016, Zlen ****4 und ****7, festgestellten Eigenjagdgebietes Y steht nicht im grundbücherlichen Eigentum der Beschwerdeführerin, sondern in jenem der Agrargemeinschaft Y. Die Grundfläche (Gst-Nr *1 und *14/2 in EZ *2 GB römisch fünf und Gst-Nr *15/1 und *15/2 in EZ *16 GB U) des mit Bescheid der belangten Behörde und der Bezirkshauptmannschaft T vom 07.07.2016, Zlen ****4 und ****7, festgestellten Eigenjagdgebietes Y steht nicht im grundbücherlichen Eigentum der Beschwerdeführerin, sondern in jenem der Agrargemeinschaft Y. Wie sich aus § 4 Abs 2 TJG 2004 ergibt, hat die Feststellung eines Eigenjagdgebietes nur auf Antrag des Grundeigentümers zu erfolgen. Wie sich aus Paragraph 4, Absatz 2, TJG 2004 ergibt, hat die Feststellung eines Eigenjagdgebietes nur auf Antrag des Grundeigentümers zu erfolgen. Insofern ist die Beschwerdeführerin hinsichtlich der vorzitierten Grundstücke aber nicht antragslegitimiert, sodass die belangte Behörde ihren diesbezüglichen Antrag in Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides zu Recht zurückgewiesen hat. Zu Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf Angliederung des Gst-Nr *1 zum Eigenjagdgebiet bzw zum Genossenschaftsjagdgebiet Z): Nach § 8 Abs 1 TJG 2004 sind die zusammenhängenden, nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehörigen Grundflächen einer Gemeinde unter Bedachtnahme auf eine ordnungsgemäße Jagdausübung benachbarten Jagdgebieten anzugliedern, wenn sie nicht das Ausmaß von 500 Hektar erreichen. Nach Paragraph 8, Absatz eins, TJG 2004 sind die zusammenhängenden, nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehörigen Grundflächen einer Gemeinde unter Bedachtnahme auf eine ordnungsgemäße Jagdausübung benachbarten Jagdgebieten anzugliedern, wenn sie nicht das Ausmaß von 500 Hektar erreichen. Grundflächen, die von einem Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebiet wenigstens zu drei Vierteln ihres Umfanges umschlossen werden, sind nach § 8 Abs 2 TJG 2004 auf Antrag des Eigentümers der Eigenjagd bzw auf Antrag der Jagdgenossenschaft diesem Jagdgebiet anzugliedern, wenn es die ordnungsgemäße Jagdausübung erfordert und wenn dadurch die Mindestgröße eines Jagdgebietes nicht verlorengeht. Grundflächen, die von einem Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebiet wenigstens zu drei Vierteln ihres Umfanges umschlossen werden, sind nach Paragraph 8, Absatz 2, TJG 2004 auf Antrag des Eigentümers der Eigenjagd bzw auf Antrag der Jagdgenossenschaft diesem Jagdgebiet anzugliedern, wenn es die ordnungsgemäße Jagdausübung erfordert und wenn dadurch die Mindestgröße eines Jagdgebietes nicht verlorengeht. Zur Verkürzung oder Begradigung von Jagdgebietsgrenzen, deren ungünstiger Verlauf die ordnungsgemäße Jagdausübung wesentlich erschwert, können nach § 8 Abs 3 TJG 2004 Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt und einem angrenzenden Jagdgebiet angegliedert werden, wenn dadurch die Jagdausübung wesentlich erleichtert wird, die Mindestgröße eines Jagdgebietes nicht verloren geht und die Größe eines Jagdgebietes nicht wesentlich verändert wird. Eine solche Verfügung kann auf Antrag des Eigentümers der Eigenjagd bzw auf Antrag der Jagdgenossenschaft jenes Jagdgebietes, an das die Angliederung erfolgen soll, getroffen werden. Zur Verkürzung oder Begradigung von Jagdgebietsgrenzen, deren ungünstiger Verlauf die ordnungsgemäße Jagdausübung wesentlich erschwert, können nach Paragraph 8, Absatz 3, TJG 2004 Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt und einem angrenzenden Jagdgebiet angegliedert werden, wenn dadurch die Jagdausübung wesentlich erleichtert wird, die Mindestgröße eines Jagdgebietes nicht verloren geht und die Größe eines Jagdgebietes nicht wesentlich verändert wird. Eine solche Verfügung kann auf Antrag des Eigentümers der Eigenjagd bzw auf Antrag der Jagdgenossenschaft jenes Jagdgebietes, an das die Angliederung erfolgen soll, getroffen werden. Bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen nach § 8 Abs 1 TJG 2004 ist eine Angliederung von Amts wegen vorzunehmen. Angliederungen im Sinne des § 8 Abs 2 oder 3 TJG 2004 erfolgen auf Antrag des Eigentümers der Eigenjagd bzw der Jagdgenossenschaft. Bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, TJG 2004 ist eine Angliederung von Amts wegen vorzunehmen. Angliederungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, oder 3 TJG 2004 erfolgen auf Antrag des Eigentümers der Eigenjagd bzw der Jagdgenossenschaft. Durch die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.05.2016 vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis zur Zl ****3 erfolgte Behebung des Bescheides der belangten Behörde vom 11.11.1981, Zl ****2, war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht Eigentümerin einer Eigenjagd und damit nicht antragslegitimiert. Insofern hat die belangte Behörde den Antrag auf Angliederung des Gst-Nr *1 zum Eigenjagdgebiet bzw Genossenschaftsjagdgebiet Z in Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides zu Recht zurückgewiesen. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. § 4 Abs 2 TJG 2004 determiniert, dass die Feststellung eines Eigenjagdgebietes nur auf Antrag des Grundeigentümers zu erfolgen hat. Zumal die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin der zum Eigenjagdgebiet Y gehörenden Grundfläche ist, war sie nicht antragslegitimiert. Paragraph 4, Absatz 2, TJG 2004 determiniert, dass die Feststellung eines Eigenjagdgebietes nur auf Antrag des Grundeigentümers zu erfolgen hat. Zumal die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin der zum Eigenjagdgebiet Y gehörenden Grundfläche ist, war sie nicht antragslegitimiert. Nach § 8 Abs 2 oder 3 TJG 2004 können der Eigentümer der Eigenjagd bzw die Jagdgenossenschaft eine Angliederung von Grundflächen beantragen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin einer Eigenjagd. Insofern kam ihr eine Antragslegitimation nicht zu. Nach Paragraph 8, Absatz 2, oder 3 TJG 2004 können der Eigentümer der Eigenjagd bzw die Jagdgenossenschaft eine Angliederung von Grundflächen beantragen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin einer Eigenjagd. Insofern kam ihr eine Antragslegitimation nicht zu. Insgesamt liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung folglich nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.34.1777.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.