Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Schütz über die Beschwerde der Gemeinde Z, Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt 1 in W, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.07.2016, Zl ****1, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Zustellung eines Bescheides, mit dem über Antrag der Agrargemeinschaft römisch zehn das Eigenjagdgebiet römisch zehn festgestellt wurde (sonstige Partei: Agrargemeinschaft römisch zehn, vertreten durch Rechtsanwalt 2 in Y, Adresse 3 ),
Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaften in EZ *1, *2, *3, *4, *5, *6, *7, *8, *9, *10 und *11 GB Z. Ist in den folgenden Ausführungen vom Eigenjagdgebiet bzw Genossenschaftsjagdgebiet Z die Rede, so beziehen sich diese auf diese gemeindeeigenen Grundflächen. Die Agrargemeinschaft X ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Gst-Nr *12 und *13/2 in EZ *14 GB Z und der Gst-Nr *15/1 und *15/2 in EZ 385 GB V. Ist in den folgenden Ausführungen vom Eigenjagdgebiet X die Rede, so beziehen sich diese auf diese im Eigentum der Agrargemeinschaft X stehenden Grundstücke. Die Agrargemeinschaft römisch zehn ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Gst-Nr *12 und *13/2 in EZ *14 GB Z und der Gst-Nr *15/1 und *15/2 in EZ 385 GB römisch fünf. Ist in den folgenden Ausführungen vom Eigenjagdgebiet römisch zehn die Rede, so beziehen sich diese auf diese im Eigentum der Agrargemeinschaft römisch zehn stehenden Grundstücke. Mit Bescheid vom 11.11.1981, Zl ****2, stellte die belangte Behörde das Eigenjagdgebiet der Beschwerdeführerin (Eigenjagdgebiet Z) mit 311,7690 ha gemeindeeigenen Grundflächen fest und gliederte weitere Grundflächen im Gesamtausmaß von 290,0682 ha an dieses Eigenjagdgebiet an. Der von der Agrargemeinschaft X gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Tirol in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.05.2016 zu ****3 gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG Folge, behob diesen und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.Der von der Agrargemeinschaft römisch zehn gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Tirol in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.05.2016 zu ****3 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG Folge, behob diesen und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Mit Schriftsatz vom 25.05.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung des Eigenjagdgebietes Z, in eventu des Genossenschaftsjagdgebietes Z, die Feststellung des Eigenjagdgebietes X und – für den Fall, dass das Eigenjagdgebiet X die für eine Feststellung erforderlichen 115 ha tatsächlich nicht erreichen sollte – die endgültige Zuschreibung des Gst-Nr *12 zum Eigenjagdgebiet oder zum Genossenschaftsjagdgebiet Z. Zum Antrag auf Feststellung des Eigenjagdgebietes Z und dem diesbezüglichen Eventualantrag führte sie begründend aus, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerde der Agrargemeinschaft X gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.11.1981, Zl ****2, zu ****3 Folge gegeben und diesen gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen habe. Den Antrag auf Feststellung des Eigenjagdgebietes X begründete sie damit, dass das Eigenjagdgebiet X das gemäß § 5 Abs 5 TJG 2004 für eine Feststellung erforderliche Ausmaß von 115 ha nicht erreiche. Mit Schriftsatz vom 25.05.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung des Eigenjagdgebietes Z, in eventu des Genossenschaftsjagdgebietes Z, die Feststellung des Eigenjagdgebietes römisch zehn und – für den Fall, dass das Eigenjagdgebiet römisch zehn die für eine Feststellung erforderlichen 115 ha tatsächlich nicht erreichen sollte – die endgültige Zuschreibung des Gst-Nr *12 zum Eigenjagdgebiet oder zum Genossenschaftsjagdgebiet Z. Zum Antrag auf Feststellung des Eigenjagdgebietes Z und dem diesbezüglichen Eventualantrag führte sie begründend aus, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerde der Agrargemeinschaft römisch zehn gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.11.1981, Zl ****2, zu ****3 Folge gegeben und diesen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen habe. Den Antrag auf Feststellung des Eigenjagdgebietes römisch zehn begründete sie damit, dass das Eigenjagdgebiet römisch zehn das gemäß Paragraph 5, Absatz 5, TJG 2004 für eine Feststellung erforderliche Ausmaß von 115 ha nicht erreiche. Mit Schriftsatz vom 21.06.2016 beantragte die Agrargemeinschaft X die Feststellung des Eigenjagdgebietes X.Mit Schriftsatz vom 21.06.2016 beantragte die Agrargemeinschaft römisch zehn die Feststellung des Eigenjagdgebietes römisch zehn. In den Spruchpunkten I) und II) des Bescheides vom 07.07.2016, Zlen ****4 und ****5, stellten die belangte Behörde und die Bezirkshauptmannschaft U gemäß § 4 Abs 1 AVG einvernehmlich gemäß § 4 Abs 2 TJG 2004 in Verbindung mit § 5 Abs 5 TJG 2004 über den mit Schriftsatz vom 21.06.2016 gestellten Antrag der Agrargemeinschaft X fest, dass die im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde gelegenen Gst-Nr *12 und *13/2 zusammen mit den im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft U gelegenen Gst-Nr *15/1 und *15/2 das Eigenjagdgebiet X mit einer Gesamtgröße von 116,7523 ha bilden. Die sich aus dem Grundbuch ergebende Gesamtfläche der beantragten Eigenjagd X betrage 119,1141 ha. Unter Abzug der nicht land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen ergebe sich eine jagdlich nutzbare Gesamtfläche von 116,7523 ha. Mit E-Mail vom 14.07.2016 gab die Agrargemeinschaft X bezüglich dieses Bescheides einen Rechtsmittelverzicht ab. In den Spruchpunkten römisch eins) und römisch zwei) des Bescheides vom 07.07.2016, Zlen ****4 und ****5, stellten die belangte Behörde und die Bezirkshauptmannschaft U gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AVG einvernehmlich gemäß Paragraph 4, Absatz 2, TJG 2004 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, TJG 2004 über den mit Schriftsatz vom 21.06.2016 gestellten Antrag der Agrargemeinschaft römisch zehn fest, dass die im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde gelegenen Gst-Nr *12 und *13/2 zusammen mit den im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft U gelegenen Gst-Nr *15/1 und *15/2 das Eigenjagdgebiet römisch zehn mit einer Gesamtgröße von 116,7523 ha bilden. Die sich aus dem Grundbuch ergebende Gesamtfläche der beantragten Eigenjagd römisch zehn betrage 119,1141 ha. Unter Abzug der nicht land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen ergebe sich eine jagdlich nutzbare Gesamtfläche von 116,7523 ha. Mit E-Mail vom 14.07.2016 gab die Agrargemeinschaft römisch zehn bezüglich dieses Bescheides einen Rechtsmittelverzicht ab. In Spruchpunkt 1) des Bescheides der belangten Behörde vom 18.07.2016, Zl ****6, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung des Eigenjagdgebietes X gemäß § 4 Abs 2 TJG 2004 und in Spruchpunkt 2) dieses Bescheides den Antrag auf Zuschreibung bzw Angliederung des Gst-Nr *12 zum Eigenjagdgebiet Z gemäß § 8 Abs 1 und 2 TJG 2004 als unzulässig zurück. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 21.07.2016 zugestellt. In Spruchpunkt 1) des Bescheides der belangten Behörde vom 18.07.2016, Zl ****6, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung des Eigenjagdgebietes römisch zehn gemäß Paragraph 4, Absatz 2, TJG 2004 und in Spruchpunkt 2) dieses Bescheides den Antrag auf Zuschreibung bzw Angliederung des Gst-Nr *12 zum Eigenjagdgebiet Z gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 2 TJG 2004 als unzulässig zurück. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 21.07.2016 zugestellt. Mit Schreiben vom 19.07.2016 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde und der Bezirkshauptmannschaft U die Zustellung des Bescheides der belangten Behörde und der Bezirkshauptmannschaft U vom 07.07.2016, Zlen ****4 und ****
stehende Beweiswürdigung zugrunde: Die Feststellungen ergeben sich aus den angeführten Dokumenten und sind unstrittig. Der festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Unbeschadet der Bestimmungen des § 9 Abs 5 TJG 2004 darf die Jagd
Die Jagdgebiete sind entweder Eigenjagdgebiete oder Genossenschaftsjagdgebiete.
Abs 2 TJG 2004 hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen, ob
Maßgabe der Bestimmungen der §§ 5 und 6 ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet vorliegt. Die Feststellung eines Eigenjagdgebietes hat jedoch nur auf Antrag des Grundeigentümers zu erfolgen. Vor der Feststellung eines Eigenjagdgebietes
Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 5, TJG 2004 darf die Jagd
Paragraph 4, Absatz eins, TJG 2004 nur auf einem festgestellten Jagdgebiet ausgeübt werden. Die Jagdgebiete sind entweder Eigenjagdgebiete oder Genossenschaftsjagdgebiete.
Paragraph 4, Absatz 2, TJG 2004 hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen, ob
Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 5 und 6 ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet vorliegt. Die Feststellung eines Eigenjagdgebietes hat jedoch nur auf Antrag des Grundeigentümers zu erfolgen. Vor der Feststellung eines Eigenjagdgebietes
Paragraph 5, Absatz 5, TJG 2004 ist der Bezirksjagdbeirat zu hören.
Abs 5 TJG 2004 ist eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 Hektar (abweichend von § 5 Abs 4 TJG 2004) dann ein Eigenjagdgebiet, wenn sich
Einstands- und Äsungsbedingungen zumindest eine Schalenwildart ganzjährig als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung zumindest einer Schalenwildart möglich ist (lit a), Interessen der Landeskultur der Feststellung als Eigenjagdgebiet nicht entgegenstehen (lit b), die ordnungsgemäße Jagdausübung auf den betroffenen Grundflächen und den benachbarten Jagdgebieten nicht wesentlich erschwert wird (lit c) und Dritte dadurch in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden (lit d).
Paragraph 5, Absatz 5, TJG 2004 ist eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 Hektar (abweichend von Paragraph 5, Absatz 4, TJG 2004) dann ein Eigenjagdgebiet, wenn sich
Einstands- und Äsungsbedingungen zumindest eine Schalenwildart ganzjährig als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung zumindest einer Schalenwildart möglich ist (Litera a,), Interessen der Landeskultur der Feststellung als Eigenjagdgebiet nicht entgegenstehen (Litera b,), die ordnungsgemäße Jagdausübung auf den betroffenen Grundflächen und den benachbarten Jagdgebieten nicht wesentlich erschwert wird (Litera c,) und Dritte dadurch in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden (Litera d,). Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrt die Beschwerdeführerin die Zustellung eines Bescheides, mit dem über Antrag der Grundeigentümerin, nämlich der Agrargemeinschaft X, gemäß § 4 Abs 2 in Verbindung mit § 5 Abs 5 TJG 2004 das Eigenjagdgebiet X festgestellt wurde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich als übergangene Partei. Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrt die Beschwerdeführerin die Zustellung eines Bescheides, mit dem über Antrag der Grundeigentümerin, nämlich der Agrargemeinschaft römisch zehn, gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, TJG 2004 das Eigenjagdgebiet römisch zehn festgestellt wurde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich als übergangene Partei.
AVG sind Parteien Personen, die an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind.
Paragraph 8, AVG sind Parteien Personen, die an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Der Kreis der Parteien eines Verfahrens ergibt sich aber nicht unmittelbar aus § 8 AVG, sondern stellt dieser darauf ab, ob ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse besteht. Damit verweist § 8 AVG auf die Verwaltungsvorschriften: Er knüpft an die darin begründeten materiellen Berechtigungen die Verfahrensrechte der Partei und macht sie derart zu durchsetzbaren Ansprüchen. Unter „Rechtsanspruch“ verstand der historische Gesetzgeber den Anspruch auf eine bestimmte behördliche Tätigkeit, „rechtliches Interesse“ meint das Interesse einer Person, das von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannt und dessen Wahrung daher der Behörde zur Pflicht gemacht wird. Wer weder einen Rechtsanspruch noch ein rechtlich geschütztes Interesse, sondern nur ein faktisches oder wirtschaftliches Interesse an der Sachentscheidung hat, ist
GH 11.10.2007, 2007/04/0043). Entscheidend für die Parteistellung ist, ob der zu erlassende Bescheid unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsstellung einer Partei haben kann. Ob jemand einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse hat, ist durch Auslegung der Rechtsvorschriften zu klären.Der Kreis der Parteien eines Verfahrens ergibt sich aber nicht unmittelbar aus Paragraph 8, AVG, sondern stellt dieser darauf ab, ob ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse besteht. Damit verweist Paragraph 8, AVG auf die Verwaltungsvorschriften: Er knüpft an die darin begründeten materiellen Berechtigungen die Verfahrensrechte der Partei und macht sie derart zu durchsetzbaren Ansprüchen. Unter „Rechtsanspruch“ verstand der historische Gesetzgeber den Anspruch auf eine bestimmte behördliche Tätigkeit, „rechtliches Interesse“ meint das Interesse einer Person, das von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannt und dessen Wahrung daher der Behörde zur Pflicht gemacht wird. Wer weder einen Rechtsanspruch noch ein rechtlich geschütztes Interesse, sondern nur ein faktisches oder wirtschaftliches Interesse an der Sachentscheidung hat, ist
Paragraph 8, AVG nicht Partei des Verfahrens vergleiche VwGH 11.10.2007, 2007/04/0043). Entscheidend für die Parteistellung ist, ob der zu erlassende Bescheid unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsstellung einer Partei haben kann. Ob jemand einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse hat, ist durch Auslegung der Rechtsvorschriften zu klären. Unter Zugrundelegung des § 8 AVG und Auslegung der das Verfahren zur Feststellung eines Eigenjagdgebietes regelnden Bestimmung des § 4 Abs 2 TJG 1959 hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 05.12.1963, 0459/63, fest, dass nur den um die Zuerkennung der Eigenjagdbefugnis einschreitenden Personen und den beteiligten Jagdgenossenschaften im Verfahren zur Feststellung eines Eigenjagdgebietes die Parteistellung zukommt. § 4 Abs 2 TJG 1959 bestimmte, dass die Bezirksverwaltungsbehörde
Maßgabe der
folgenden Bestimmungen festzustellen habe, ob ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet vorliegt. Unter Zugrundelegung des Paragraph 8, AVG und Auslegung der das Verfahren zur Feststellung eines Eigenjagdgebietes regelnden Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, TJG 1959 hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 05.12.1963, 0459/63, fest, dass nur den um die Zuerkennung der Eigenjagdbefugnis einschreitenden Personen und den beteiligten Jagdgenossenschaften im Verfahren zur Feststellung eines Eigenjagdgebietes die Parteistellung zukommt. Paragraph 4, Absatz 2, TJG 1959 bestimmte, dass die Bezirksverwaltungsbehörde
Maßgabe der
folgenden Bestimmungen festzustellen habe, ob ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet vorliegt. Die Beschwerdeführerin ist keine Jagdgenossenschaft, hat aber mit Schriftsatz vom 25.05.2016 ebenfalls wie die Agrargemeinschaft X einen Antrag auf Feststellung des Eigenjagdgebietes X gemäß § 4 Abs 2 TJG 2004 eingebracht. Im Sinne oben zitierter Judikatur zu § 4 Abs 2 TJG 1959 stellt sich sohin die Frage, ob der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend den von der Agrargemeinschaft X mit Schriftsatz vom 21.06.2016 eingebrachten Antrag zur Feststellung des Eigenjagdgebietes X Parteistellung zukommt, weil sie ebenfalls einen Antrag auf Feststellung des Eigenjagdgebietes X gestellt hat. Die Beschwerdeführerin ist keine Jagdgenossenschaft, hat aber mit Schriftsatz vom 25.05.2016 ebenfalls wie die Agrargemeinschaft römisch zehn einen Antrag auf Feststellung des Eigenjagdgebietes römisch zehn gemäß Paragraph 4, Absatz 2, TJG 2004 eingebracht. Im Sinne oben zitierter Judikatur zu Paragraph 4, Absatz 2, TJG 1959 stellt sich sohin die Frage, ob der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend den von der Agrargemeinschaft römisch zehn mit Schriftsatz vom 21.06.2016 eingebrachten Antrag zur Feststellung des Eigenjagdgebietes römisch zehn Parteistellung zukommt, weil sie ebenfalls einen Antrag auf Feststellung des Eigenjagdgebietes römisch zehn gestellt hat. Hierzu ist festzuhalten, dass der oben zitierte Satz des § 4 Abs 2 TJG 1959 erst durch das TJG 1969 dahingehend ergänzt wurde, dass die Feststellung eines Eigenjagdgebietes nur auf Antrag des Grundeigentümers zu erfolgen hat. Dass nur der Grundeigentümer im Verfahren zur Feststellung eines Eigenjagdgebietes antragslegitimiert ist, hat sich seit Inkrafttreten des TJG 1969 nicht verändert (vgl § 4 Abs 2 TJG 2004). Hierzu ist festzuhalten, dass der oben zitierte Satz des Paragraph 4, Absatz 2, TJG 1959 erst durch das TJG 1969 dahingehend ergänzt wurde, dass die Feststellung eines Eigenjagdgebietes nur auf Antrag des Grundeigentümers zu erfolgen hat. Dass nur der Grundeigentümer im Verfahren zur Feststellung eines Eigenjagdgebietes antragslegitimiert ist, hat sich seit Inkrafttreten des TJG 1969 nicht verändert vergleiche Paragraph 4, Absatz 2, TJG 2004).
Auffassung der erkennenden Richterin ist die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 Abs 2 TJG 1959 nicht so zu verstehen, dass jedem, der einen auf § 4 Abs 2 TJG 2004 gestützten Antrag auf Feststellung eines Eigenjagdgebietes stellt, Parteistellung in dem vom Grundeigentümer initiierten Verfahren zur Feststellung des Eigenjagdgebietes zukommt. Vielmehr ist jemand, der einen Antrag auf Feststellung eines Eigenjagdgebietes stellt, aber nicht Eigentümer der entsprechenden Grundflächen ist, gesetzlich nicht berechtigt, einen solchen Antrag zu stellen. Damit fehlt es einer solchen Person aber auch an der Parteistellung in einem Verfahren, das aufgrund eines Antrags des Grundeigentümers und damit eines zulässigen Antrags eingeleitet wurde.
Auffassung der erkennenden Richterin ist die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 4, Absatz 2, TJG 1959 nicht so zu verstehen, dass jedem, der einen auf Paragraph 4, Absatz 2, TJG 2004 gestützten Antrag auf Feststellung eines Eigenjagdgebietes stellt, Parteistellung in dem vom Grundeigentümer initiierten Verfahren zur Feststellung des Eigenjagdgebietes zukommt. Vielmehr ist jemand, der einen Antrag auf Feststellung eines Eigenjagdgebietes stellt, aber nicht Eigentümer der entsprechenden Grundflächen ist, gesetzlich nicht berechtigt, einen solchen Antrag zu stellen. Damit fehlt es einer solchen Person aber auch an der Parteistellung in einem Verfahren, das aufgrund eines Antrags des Grundeigentümers und damit eines zulässigen Antrags eingeleitet wurde. Die gemäß dem Bescheid der belangten Behörde und der Bezirkshauptmannschaft U vom 07.07.2016, Zlen ****4 und ****5, das Eigenjagdgebiet X bildenden Grundstücke stehen nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin, sondern in jenem der Agrargemeinschaft X. Die gemäß dem Bescheid der belangten Behörde und der Bezirkshauptmannschaft U vom 07.07.2016, Zlen ****4 und ****5, das Eigenjagdgebiet römisch zehn bildenden Grundstücke stehen nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin, sondern in jenem der Agrargemeinschaft römisch zehn. Insofern kam der Beschwerdeführerin im Verfahren zur Feststellung des Eigenjagdgebietes X keine Antragslegitimation und damit keine Parteistellung in dem mit Bescheid der belangten Behörde und der Bezirkshauptmannschaft U vom 07.07.2016, Zlen ****4 und ****5, abgeschlossenen Verfahren zu. Insofern kam der Beschwerdeführerin im Verfahren zur Feststellung des Eigenjagdgebietes römisch zehn keine Antragslegitimation und damit keine Parteistellung in dem mit Bescheid der belangten Behörde und der Bezirkshauptmannschaft U vom 07.07.2016, Zlen ****4 und ****5, abgeschlossenen Verfahren zu. § 5 Abs 5 lit c und d TJG 2004 traten erst am 30.06.2015 durch das Landesgesetz LGBl Nr 64/2015 in Kraft. § 5 Abs 5 lit c TJG 2004 setzt voraus, dass die ordnungsgemäße Jagdausübung auf den benachbarten Jagdgebieten nicht wesentlich erschwert wird. Aus dieser Bestimmung kann seitens der Beschwerdeführerin schon deshalb keine Parteistellung in dem über Antrag der Agrargemeinschaft X vom 21.06.2016 eingeleiteten Verfahren begehrt werden, weil es zu diesem Zeitpunkt und bei Erlassung bzw Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde und der Bezirkshauptmannschaft U vom 07.07.2016, Zlen ****4 und ****5, kein benachbartes Jagdgebiet gab. Das Eigenjagdgebiet Z existiert erst seit Rechtskraft der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides.
Abs 5 lit d TJG 2004 dürfen Dritte nicht unverhältnismäßig in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt werden. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass ihr im Verfahren Parteistellung zuerkannt werden hätte müssen, weil das Gst-Nr *12 an das Eigenjagdgebiet Z anzugliedern wäre, wenn die Grundfläche der Agrargemeinschaft X die gemäß § 5 Abs 5 TJG 2004 erforderliche Mindestgröße nicht aufweist. Bei Antragstellung durch die Agrargemeinschaft X am 21.06.2016 und Erlassung bzw Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde und der Bezirkshauptmannschaft U vom 07.07.2016, Zlen ****4 und ****5, bestand noch kein rechtliches und wirtschaftliches Interesse der Beschwerdeführerin, welches unverhältnismäßig beeinträchtigt werden hätte können. Vielmehr macht die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen ein zukünftiges Interesse an der Angliederung des Gst-Nr *12 an das erst festzustellende Eigenjagdgebiet Z geltend, das
§ 5 Abs 5 lit d TJG 2004 vermag im Übrigen schon deshalb keine Parteistellung der Beschwerdeführerin zu begründen, weil die Agrargemeinschaft X nicht etwa im im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundflächen in Anspruch nimmt. Paragraph 5, Absatz 5, Litera c und d TJG 2004 traten erst am 30.06.2015 durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2015, in Kraft. Paragraph 5, Absatz 5, Litera c, TJG 2004 setzt voraus, dass die ordnungsgemäße Jagdausübung auf den benachbarten Jagdgebieten nicht wesentlich erschwert wird. Aus dieser Bestimmung kann seitens der Beschwerdeführerin schon deshalb keine Parteistellung in dem über Antrag der Agrargemeinschaft römisch zehn vom 21.06.2016 eingeleiteten Verfahren begehrt werden, weil es zu diesem Zeitpunkt und bei Erlassung bzw Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde und der Bezirkshauptmannschaft U vom 07.07.2016, Zlen ****4 und ****5, kein benachbartes Jagdgebiet gab. Das Eigenjagdgebiet Z existiert erst seit Rechtskraft der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides.
Paragraph 5, Absatz 5, Litera d, TJG 2004 dürfen Dritte nicht unverhältnismäßig in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt werden. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass ihr im Verfahren Parteistellung zuerkannt werden hätte müssen, weil das Gst-Nr *12 an das Eigenjagdgebiet Z anzugliedern wäre, wenn die Grundfläche der Agrargemeinschaft römisch zehn die gemäß Paragraph 5, Absatz 5, TJG 2004 erforderliche Mindestgröße nicht aufweist. Bei Antragstellung durch die Agrargemeinschaft römisch zehn am 21.06.2016 und Erlassung bzw Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde und der Bezirkshauptmannschaft U vom 07.07.2016, Zlen ****4 und ****5, bestand noch kein rechtliches und wirtschaftliches Interesse der Beschwerdeführerin, welches unverhältnismäßig beeinträchtigt werden hätte können. Vielmehr macht die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen ein zukünftiges Interesse an der Angliederung des Gst-Nr *12 an das erst festzustellende Eigenjagdgebiet Z geltend, das
Paragraph 5, Absatz 5, Litera d, TJG 2004 nicht geschützt wird. Paragraph 5, Absatz 5, Litera d, TJG 2004 vermag im Übrigen schon deshalb keine Parteistellung der Beschwerdeführerin zu begründen, weil die Agrargemeinschaft römisch zehn nicht etwa im im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundflächen in Anspruch nimmt. Die belangte Behörde hat dem Zustellbegehren der Beschwerdeführerin sohin zu Recht mangels Parteistellung keine Folge gegeben. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB VwGH 05.12.1963, 0459/63), dass in Verfahren zur Feststellung eines Eigenjagdgebietes nur den um die Zuerkennung der Eigenjagdbefugnis einschreitenden Personen und den beteiligten Jagdgenossenschaften die Parteistellung zukommt.
Personen, wie die Beschwerdeführerin, die nicht Grundeigentümerin ist, kommt insofern auch dann keine Parteistellung zu, wenn sie einen Antrag auf Zuerkennung der Eigenjagdbefugnis gestellt haben. Infolge des festgestellten Sachverhalts scheidet auch eine Parteistellung der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs 5 lit c oder d TJG 2004 aus. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB VwGH 05.12.1963, 0459/63), dass in Verfahren zur Feststellung eines Eigenjagdgebietes nur den um die Zuerkennung der Eigenjagdbefugnis einschreitenden Personen und den beteiligten Jagdgenossenschaften die Parteistellung zukommt.
Paragraph 4, Absatz 2, TJG 2004 sind nur Grundeigentümer antragslegitimiert. Personen, wie die Beschwerdeführerin, die nicht Grundeigentümerin ist, kommt insofern auch dann keine Parteistellung zu, wenn sie einen Antrag auf Zuerkennung der Eigenjagdbefugnis gestellt haben. Infolge des festgestellten Sachverhalts scheidet auch eine Parteistellung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Litera c, oder d TJG 2004 aus. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt insgesamt folglich nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.34.2052.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.