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{'item': 'LVwG-2016/40/2523-9'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/40/2523-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§§ 48

, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland,

Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

  1. b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
  2. c)auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet,

§§ 48

, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,auf Sonderflächen nach den Paragraphen 43 bis 47, 49 a, 50 und 50 a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet,

Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, d) im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland,

§§ 48

, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland,

Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach Litera a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen. (Abs 1a) Wird eine bauliche Anlage wieder aufgebaut oder lotrecht erweitert, so ist bei Vorliegen eines Lageplanes, aus dem sich das der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegene Gelände ergibt, von diesem Geländeniveau auszugehen. Anderenfalls ist von jenem Gelände auszugehen, das sich aufgrund der geradlinigen Interpolierung der an die Außenhaut der baulichen Anlage anschließenden Geländekonturen ergibt.(Absatz eins a,) Wird eine bauliche Anlage wieder aufgebaut oder lotrecht erweitert, so ist bei Vorliegen eines Lageplanes, aus dem sich das der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegene Gelände ergibt, von diesem Geländeniveau auszugehen. Anderenfalls ist von jenem Gelände auszugehen, das sich aufgrund der geradlinigen Interpolierung der an die Außenhaut der baulichen Anlage anschließenden Geländekonturen ergibt. (Abs 2) Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:(Absatz 2,) Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Absatz eins, bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:

  1. a)untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist;
  2. b)Fänge sowie Dachkapfer bis zu einer Länge von insgesamt 33 v. H. der Wandlänge auf der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem untersten Schnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist;
  3. c)Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw. Wandhaut aufweisen. (Abs 3) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:(Absatz 3,) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:
  4. a)oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein;
  5. b)Pergolen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, wie Terrassen und dergleichen sowie Kinderspielplätze und offene Schwimmbecken; überwiegend offene, jedoch überdachte Terrassen, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt;
  6. c)Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;
  7. d)Stellplätze einschließlich der Zufahrten;
  8. e)unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;
  9. f)Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungseinrichtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn. (Abs 4) Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so gilt Abs. 2 und 3 lit. c sinngemäß. Soweit keine Baugrenzlinien für unterirdische Geschoßebenen festgelegt sind, gilt weiters Abs. 3 lit. e sinngemäß. Darüber hinaus dürfen nur Pflasterungen, Zufahrten und dergleichen vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. § 59 Abs. 3 fünfter, sechster und siebter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 bleibt unberührt.(Absatz 4,) Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so gilt Absatz 2 und 3 Litera c, sinngemäß. Soweit keine Baugrenzlinien für unterirdische Geschoßebenen festgelegt sind, gilt weiters Absatz 3, Litera e, sinngemäß. Darüber hinaus dürfen nur Pflasterungen, Zufahrten und dergleichen vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. Paragraph 59, Absatz 3, fünfter, sechster und siebter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 bleibt unberührt. (Abs 5) Auf einem Bauplatz dürfen mehrere Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, wenn die nach ihrem Verwendungszweck erforderliche Belüftung und Belichtung gewährleistet ist, den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen und das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.(Absatz 5,) Auf einem Bauplatz dürfen mehrere Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, wenn die nach ihrem Verwendungszweck erforderliche Belüftung und Belichtung gewährleistet ist, den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen und das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. (Abs 6) Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 2 lit. a und Abs. 3 verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs. 3 lit. c und d sowie Vordächer, Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs. 3 lit. a und b dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.(Absatz 6,) Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Absatz 2, Litera a und Absatz 3, verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Absatz 3, Litera c und d sowie Vordächer, Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Absatz 3, Litera a und b dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt. (…) Die maßgeblichen Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG bauten: „§ 42 AVG (Abs 1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.(Absatz eins,) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. (Abs 1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.(Absatz eins a,) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt. (Abs 2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.(Absatz 2,) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben. (Abs 3) Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.(Absatz 3,) Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist. (Abs 4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.“(Absatz 4,) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten: „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ „§ 28 (Abs 1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.(Absatz eins,) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (Abs 2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(Absatz 2,) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…)“ III.römisch drei. Erwägungen: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst ***/* KG Z, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst ***/* KG Z angrenzt. Er ist folglich berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst ***/* KG Z, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst ***/* KG Z angrenzt. Er ist folglich berechtigt, die Nichteinhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. In Bezug auf die Prüfung der Zulässigkeit und des zulässigen Umfangs der gegenständlichen Beschwerde war vorab zu prüfen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer seine Parteistellung im Rahmen des gegenständlichen Bauverfahrens aufrechterhalten hat. Ein Vergleich der Einwendungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung mit den gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 zulässigen Nachbareinwendungen ergibt, dass der Beschwerdeführer die Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Bauhöhe und die Abstandsbestimmungen des § 6 geltend gemacht hat. Ausschließlich in diesem Umfang hat der Beschwerdeführer seine Parteistellung aufrechterhalten und war die Beschwerde in diesem Umfang inhaltlich zu überprüfen.In Bezug auf die Prüfung der Zulässigkeit und des zulässigen Umfangs der gegenständlichen Beschwerde war vorab zu prüfen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer seine Parteistellung im Rahmen des gegenständlichen Bauverfahrens aufrechterhalten hat. Ein Vergleich der Einwendungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung mit den gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 zulässigen Nachbareinwendungen ergibt, dass der Beschwerdeführer die Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Bauhöhe und die Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, geltend gemacht hat. Ausschließlich in diesem Umfang hat der Beschwerdeführer seine Parteistellung aufrechterhalten und war die Beschwerde in diesem Umfang inhaltlich zu überprüfen. Zur Frage der Nichteinhaltung der Festlegungen des Bebauungsplanes und der Abstandsbestimmungen des § 6 wurde sowohl von der belangten Behörde als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Begutachtung durch einen hochbautechnischen Sachverständigen veranlasst. Beide Sachverständige kommen im Ergebnis zum Schluss, dass kein Widerspruch zum bestehenden Bebauungsplan erkennbar ist.Zur Frage der Nichteinhaltung der Festlegungen des Bebauungsplanes und der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, wurde sowohl von der belangten Behörde als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Begutachtung durch einen hochbautechnischen Sachverständigen veranlasst. Beide Sachverständige kommen im Ergebnis zum Schluss, dass kein Widerspruch zum bestehenden Bebauungsplan erkennbar ist. Insbesondere der hochbautechnische Amtssachverständige des Landesverwaltungsgerichtes hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die geplanten Wandhöhen dem in Geltung stehenden Bebauungsplan entsprechen. Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass das dritte Geschoss ein oberirdisches Geschoss darstelle, so ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer lediglich berechtigt ist, die Nichteinhaltung der Festlegung des Bebauungsplanes hinsichtlich (u.a.) der Bauhöhe geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dient. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine darüber hinaus gehende Einhaltung einer Bestimmung des Bebauungsplanes über die oberirdische Geschossanzahl (diese kann nach § 62 Abs 1 TROG 2011 neben der Bauhöhe im Bebauungsplan normiert werden), besteht nicht (VwGH 02.11.2016, Zl 2013/06/0206). Darüber hinaus hat der hochbautechnische Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass im fraglichen Bereich eine eigene Festlegung (ohne Festlegung der Anzahl der Geschosse) erfolgt ist und somit sogar größere Gebäudehöhen bzw eine größere Anzahl von oberirdischen Geschossen zulässig seien. Betrachtet man nun den für den Bauplatz geltenden Bebauungsplan so fällt auf, dass in jenen Bereichen, wo die begehbaren Dächer (eine Terrasse kommt schon begrifflich lediglich im Erdgeschoss in Betracht, (vgl lat. „terra“) geplant sind, die Festlegung von oberirdischen Geschossen mit maximal zwei getroffen wurde, während in jenem Bereich, wo die „Ateliers“ geplant sind, keine Anzahl von oberirdischen Geschossen festgelegt ist. Weiters ist festzuhalten, dass durch die geplante Errichtung einer Dachterrasse damit noch keine raumbildenden Maßnahmen verbunden sind (eine Überdachung bzw allseitige Umschließung ist nicht geplant, sodass diesbezüglich auch nicht von einem Geschoss ausgegangen werden kann). Die Vorgaben des Bebauungsplanes hinsichtlich der Bauhöhe sind somit eingehalten.Insbesondere der hochbautechnische Amtssachverständige des Landesverwaltungsgerichtes hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die geplanten Wandhöhen dem in Geltung stehenden Bebauungsplan entsprechen. Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass das dritte Geschoss ein oberirdisches Geschoss darstelle, so ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer lediglich berechtigt ist, die Nichteinhaltung der Festlegung des Bebauungsplanes hinsichtlich (u.a.) der Bauhöhe geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dient. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine darüber hinaus gehende Einhaltung einer Bestimmung des Bebauungsplanes über die oberirdische Geschossanzahl (diese kann nach Paragraph 62, Absatz eins, TROG 2011 neben der Bauhöhe im Bebauungsplan normiert werden), besteht nicht (VwGH 02.11.2016, Zl 2013/06/0206). Darüber hinaus hat der hochbautechnische Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass im fraglichen Bereich eine eigene Festlegung (ohne Festlegung der Anzahl der Geschosse) erfolgt ist und somit sogar größere Gebäudehöhen bzw eine größere Anzahl von oberirdischen Geschossen zulässig seien. Betrachtet man nun den für den Bauplatz geltenden Bebauungsplan so fällt auf, dass in jenen Bereichen, wo die begehbaren Dächer (eine Terrasse kommt schon begrifflich lediglich im Erdgeschoss in Betracht, vergleiche lat. „terra“) geplant sind, die Festlegung von oberirdischen Geschossen mit maximal zwei getroffen wurde, während in jenem Bereich, wo die „Ateliers“ geplant sind, keine Anzahl von oberirdischen Geschossen festgelegt ist. Weiters ist festzuhalten, dass durch die geplante Errichtung einer Dachterrasse damit noch keine raumbildenden Maßnahmen verbunden sind (eine Überdachung bzw allseitige Umschließung ist nicht geplant, sodass diesbezüglich auch nicht von einem Geschoss ausgegangen werden kann). Die Vorgaben des Bebauungsplanes hinsichtlich der Bauhöhe sind somit eingehalten. In Bezug auf die Verletzung von Abstandsbestimmungen gemäß § 6 TBO 2011 ist festzuhalten, dass die gesetzlichen Abstandsbestimmungen nach § 6 Abs 1 TBO 2011 nur subsidiär gelten, vorrangig gelten die Bestimmungen im Bebauungsplan.In Bezug auf die Verletzung von Abstandsbestimmungen gemäß Paragraph 6, TBO 2011 ist festzuhalten, dass die gesetzlichen Abstandsbestimmungen nach Paragraph 6, Absatz eins, TBO 2011 nur subsidiär gelten, vorrangig gelten die Bestimmungen im Bebauungsplan. In Bezug auf die monierte Aufschüttung des Geländes vor der Bauführung in den 90er Jahren ist festzuhalten, dass bereits aufgrund der eindeutigen Rechtslage in § 6 Abs 1 lit d klargestellt ist, dass vom bestehenden Geländeniveau auszugehen ist, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Bereits nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers wurde eine Geländeveränderung Ende der 90er Jahre vorgenommen. Somit ist klargestellt, dass die Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt und daher vom bestehenden Geländeniveau auszugehen ist.In Bezug auf die monierte Aufschüttung des Geländes vor der Bauführung in den 90er Jahren ist festzuhalten, dass bereits aufgrund der eindeutigen Rechtslage in Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, klargestellt ist, dass vom bestehenden Geländeniveau auszugehen ist, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Bereits nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers wurde eine Geländeveränderung Ende der 90er Jahre vorgenommen. Somit ist klargestellt, dass die Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt und daher vom bestehenden Geländeniveau auszugehen ist. Der gegenständliche Bebauungsplan legt keine Höhenlage fest, sodass diesbezüglich betreffend den Verlauf des derzeitigen Geländes auf die Vermessungsurkunde der G-KG vom 21.04.2016 mit der Geschäftszahl *** verwiesen werden kann, welche einen Bestandteil der Einreichunterlagen und des genehmigten Projektes bildet. Ausgehend von den eingereichten Projektunterlagen, die sich nach Ansicht der hochbautechnischen Sachverständigen und auch des Landesverwaltungsgerichtes als vollständig erweisen, ist nicht erkennbar, in welchem Bereich konkret eine Verletzung von Abstandsbestimmungen vorliegen sollte bzw konnten beide hochbautechnische Sachverständige eine Verletzung von Abstandsbestimmungen ausschließen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers bzw das Vorbringen im Rahmen der Beschwerde in Bezug auf Verletzung von Abstandsbestimmungen geht daher ins Leere. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde bezieht sich nicht auf die Geltendmachung von subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne des § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 und ist daher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens darauf inhaltlich nicht näher einzugehen. Der Vollständigkeit halber wird jedoch festgehalten, dass sich Auflagen und Bedingungen ausschließlich an den Bescheidadressaten richten und diesen zu einem bestimmten Tun, Handeln oder Unterlassen verpflichten. Wenn nun die Auflagen 13 und 33 (anpassbarer Wohnbau bzw Beweissicherung) nicht in den angefochtenen Bescheid aufgenommen wurden, so wird damit kein Nachbarrecht geltend gemacht. Wenn der Beschwerdeführer in Bezug auf die Baugrubensicherung das Erkenntnis VwGH 2008/06/0103 heranzieht, so ist dem entgegen zu halten, dass dieses Erkenntnis zum Vorarlberger Baugesetz ergangen ist, welchem eine völlig andere Rechtslage zugrunde liegt. Maßnahmen der Bauausführung wie Baugrubensicherung sind keine Nachbarrechte (VwGH 11.03.2016, RA 2014/06/0043).Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde bezieht sich nicht auf die Geltendmachung von subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 und ist daher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens darauf inhaltlich nicht näher einzugehen. Der Vollständigkeit halber wird jedoch festgehalten, dass sich Auflagen und Bedingungen ausschließlich an den Bescheidadressaten richten und diesen zu einem bestimmten Tun, Handeln oder Unterlassen verpflichten. Wenn nun die Auflagen 13 und 33 (anpassbarer Wohnbau bzw Beweissicherung) nicht in den angefochtenen Bescheid aufgenommen wurden, so wird damit kein Nachbarrecht geltend gemacht. Wenn der Beschwerdeführer in Bezug auf die Baugrubensicherung das Erkenntnis VwGH 2008/06/0103 heranzieht, so ist dem entgegen zu halten, dass dieses Erkenntnis zum Vorarlberger Baugesetz ergangen ist, welchem eine völlig andere Rechtslage zugrunde liegt. Maßnahmen der Bauausführung wie Baugrubensicherung sind keine Nachbarrechte (VwGH 11.03.2016, RA 2014/06/0043). Zur damit im Zusammenhang geltend gemachten befürchteten Hangrutschung und dem zitierten Erkenntnis des VwGH vom 23.09.1981, Zl 06/2533/79 ist festzuhalten, dass dieses Erkenntnis im Zusammenhang mit dem damals in Geltung gestandenen § 30 Abs 4 TBO in der Fassung LGBl Nr 10/1988 zu sehen ist. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass sich die Rechtslage in der Zwischenzeit wesentlich geändert hat, die zulässigen Nachbareinwendungen in § 26 Abs 3 taxativ aufgezählt sind und die Frage der Bauplatzeigenschaft gemäß § 3 TBO 2011 kein Nachbarrecht darstellt.Zur damit im Zusammenhang geltend gemachten befürchteten Hangrutschung und dem zitierten Erkenntnis des VwGH vom 23.09.1981, Zl 06/2533/79 ist festzuhalten, dass dieses Erkenntnis im Zusammenhang mit dem damals in Geltung gestandenen Paragraph 30, Absatz 4, TBO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 10 aus 1988, zu sehen ist. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass sich die Rechtslage in der Zwischenzeit wesentlich geändert hat, die zulässigen Nachbareinwendungen in Paragraph 26, Absatz 3, taxativ aufgezählt sind und die Frage der Bauplatzeigenschaft gemäß Paragraph 3, TBO 2011 kein Nachbarrecht darstellt. Die wiederholt angeführten „Betonfundamente“ bzw. Schächte und Wasserleitungen können die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung nicht verhindern, da das eingereichte Projekt lediglich in öffentlich-rechtlicher Hinsicht zu beurteilen ist und der Einfluss der geplanten Baumaßnahmen auf allfällige bestehende Anlagen, mögen sie auch im Eigentum des Beschwerdeführers stehen, ausschließlich in zivilrechtlicher Hinsicht zu prüfen ist. Das Vorbringen im Bezug auf die Betonfundamente erweist sich daher als unzulässig. Soweit der Beschwerdeführer seine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren aufrechterhalten hat und zwar in Bezug auf die Nichteinhaltung des Bebauungsplanes und die Verletzung von Abstandsbestimmungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011, weshalb der Beschwerde insgesamt kein Erfolg zukam.Soweit der Beschwerdeführer seine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren aufrechterhalten hat und zwar in Bezug auf die Nichteinhaltung des Bebauungsplanes und die Verletzung von Abstandsbestimmungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011, weshalb der Beschwerde insgesamt kein Erfolg zukam. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.40.2523.9

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