den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Abs 2 Tiroler Mindestsicherungsgesetz ist die Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden, denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt einer Notlage dadurch abgewendet werden kann oder die eine Notlage überwunden habe, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
Paragraph eins, Absatz 2, Tiroler Mindestsicherungsgesetz ist die Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden, denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt einer Notlage dadurch abgewendet werden kann oder die eine Notlage überwunden habe, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern. In einer Notlage befindet sich
Abs 1 lit a TMSG, wer seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder andere zwingende Bedürfnisse nicht oder nicht im ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften oder Mitteln decken kann. Zu den eigenen Mitteln zählen
Zwar sieht das Gesetz insbesondere im Zusammenhang mit Wohnraum Ausnahmen von dieser Regel vor, allerdings besteht
Abs 7 TMSG nur insofern keine Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichen Vermögen, wenn dies der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs des Mindestsicherungsbeziehers dient. In einer Notlage befindet sich
Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, TMSG, wer seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder andere zwingende Bedürfnisse nicht oder nicht im ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften oder Mitteln decken kann. Zu den eigenen Mitteln zählen
Paragraph 15, Absatz eins, TMSG grundsätzlich sein gesamtes Einkommen und Vermögen. Zwar sieht das Gesetz insbesondere im Zusammenhang mit Wohnraum Ausnahmen von dieser Regel vor, allerdings besteht
Paragraph 15, Absatz 7, TMSG nur insofern keine Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichen Vermögen, wenn dies der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs des Mindestsicherungsbeziehers dient. Wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt, ist der Beschwerdeführer Eigentümer einer Eigentumswohnung, welcher er nicht bewohnt. Vor dem Bezug der Mindestsicherung ist daher dieser Vermögenswert heranzuziehen. Außerdem kann der Aufwand für die Finanzierung einer Eigentumswohnung von vorn herein nicht als zu ersetzender Wohnaufwand anerkannt werden, zumal ansonsten aus Mitteln der Mindestsicherung Vermögen geschaffen würde. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass sich schon aus der Berechnung der belangten Behörde ergibt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz hat, selbst wenn er nicht Eigentümer einer Eigentumswohnung wäre. So stehen dem Beschwerdeführer auch nach der von ihm grundsätzlich inhaltlich nicht bestrittenen Berechnung € 1.198,20 im Monat an Leistungen durch das AMS zur Verfügung. Mit diesem Betrag werden die dem Beschwerdeführer zuzustehenden Richtsatzleistungen bei weitem überschritten. Auch ohne Berücksichtigung des Vermögens bestünde daher kein Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz: Selbst wenn man daher den Aufwand für die Kredittilgung als Wohnaufwand berücksichtigen würde, so stünde dem Beschwerdeführer immer noch ein Betrag in der Höhe von Euro 731,20 zur Verfügung; auf der anderen Seite wäre auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bei seinen Eltern wohnt, der Richtsatz
Abs 2 lit b TMSG anzuwenden, der Euro 471,24 bzw im Jahr 2017 Euro 475,01 beträgt. Das dem Beschwerdeführer verbleibende Einkommen findet in diesem Richtsatz, von welchem im Übrigen auch die anderen vorgebrachten Aufwendungen beglichen werden müssen, jedenfalls Deckung, weshalb auch deshalb ein Anspruch nach dem TMSG jedenfalls zu verneinen ist.Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass sich schon aus der Berechnung der belangten Behörde ergibt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz hat, selbst wenn er nicht Eigentümer einer Eigentumswohnung wäre. So stehen dem Beschwerdeführer auch nach der von ihm grundsätzlich inhaltlich nicht bestrittenen Berechnung € 1.198,20 im Monat an Leistungen durch das AMS zur Verfügung. Mit diesem Betrag werden die dem Beschwerdeführer zuzustehenden Richtsatzleistungen bei weitem überschritten. Auch ohne Berücksichtigung des Vermögens bestünde daher kein Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz: Selbst wenn man daher den Aufwand für die Kredittilgung als Wohnaufwand berücksichtigen würde, so stünde dem Beschwerdeführer immer noch ein Betrag in der Höhe von Euro 731,20 zur Verfügung; auf der anderen Seite wäre auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bei seinen Eltern wohnt, der Richtsatz
Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG anzuwenden, der Euro 471,24 bzw im Jahr 2017 Euro 475,01 beträgt. Das dem Beschwerdeführer verbleibende Einkommen findet in diesem Richtsatz, von welchem im Übrigen auch die anderen vorgebrachten Aufwendungen beglichen werden müssen, jedenfalls Deckung, weshalb auch deshalb ein Anspruch nach dem TMSG jedenfalls zu verneinen ist. Diese Entscheidung konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden. Dazu wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat, obwohl er auf dieses Recht in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen wurde. Zumal im vorliegenden Fall auch keine Sachverhaltsfragen zu klären waren, sondern lediglich eine einfache Rechtsfrage, konnte
GVG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden. Diese Entscheidung konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden. Dazu wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat, obwohl er auf dieses Recht in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen wurde. Zumal im vorliegenden Fall auch keine Sachverhaltsfragen zu klären waren, sondern lediglich eine einfache Rechtsfrage, konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz hat, ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.15.2741.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.