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{'item': 'LVwG-2016/15/2741-2'}

Obsah (7)§ 1§ 2§ 15§ 5§ 24§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/15/2741-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

  1. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht unzulässig.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde dazu aus, dass das Arbeitseinkommen des Beschwerdeführers den ihm zustehenden Rechtssatz überschreite, weshalb ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz nicht bestehe. Im rechtzeitig dagegen erhobenen Rechtsmittel bringt der Beschwerdeführer vor, dass er sich derzeit in Bildungskarenz befinde und einen Tagsatz in der Höhe von € 39,94 erhalte. Zu seinen Aufwendungen bringt er weiters vor, dass er einen Kredit für eine Wohnung in der Höhe von € 467,-- zu begleichen habe. Außerdem habe er Kosten für eine Versicherung, für das Handy und Internet sowie für einen Mietparkplatz zu tragen. Zudem müsse er noch Kosten für Treibstoff und einen Parkplatz für seine tägliche Fahrt nach Innsbruck kalkulieren, weshalb sich das mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht ausgehe. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.12.2016 darauf hingewiesen, dass er nach Aktenlage Eigentümer einer in Bau befindlichen Eigentumswohnung sei, welcher er nicht bewohne. Aus diesem Grund scheide ein Anspruch auf Leistung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz aufgrund vorhandener Vermögenswerte aus. Der Beschwerdeführer hat darauf bis zur Erlassung der vorliegenden Entscheidung nicht reagiert. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer hat am 14.10.2016 einen Antrag auf Leistung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz gestellt. Aus den Antragsunterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Eigentümer einer in Bau befindlichen Eigentumswohnung ist, welcher er nicht bewohnt. Außerdem ergibt sich bereits aus den Antragunterlagen, dass der Beschwerdeführer durchschnittlich über einen monatlichen Betrag in der Höhe von beinahe Euro 1.200.- (unter Zugrundelegung eines Monats mit 30 Tagen) verfügt. Der Beschwerdeführer wohnt nach den Antragsunterlagen bei seinen Eltern, Kosten für das Wohnen fallen sohin nicht an. Die Kreditkosten für die Finanzierung einer Eigentumswohnung können im Verfahren nach dem TMSG nicht anerkannt werden. Dazu wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde und wurden vom Beschwerdeführer als solche auch nicht bestritten. Rechtliche Erwägungen:

§ 1

Abs 2 Tiroler Mindestsicherungsgesetz ist die Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden, denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt einer Notlage dadurch abgewendet werden kann oder die eine Notlage überwunden habe, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.

Paragraph eins, Absatz 2, Tiroler Mindestsicherungsgesetz ist die Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden, denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt einer Notlage dadurch abgewendet werden kann oder die eine Notlage überwunden habe, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern. In einer Notlage befindet sich

§ 2

Abs 1 lit a TMSG, wer seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder andere zwingende Bedürfnisse nicht oder nicht im ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften oder Mitteln decken kann. Zu den eigenen Mitteln zählen

§ 15Abs 1 TMSG grundsätzlich sein gesamtes Einkommen und Vermögen.

Zwar sieht das Gesetz insbesondere im Zusammenhang mit Wohnraum Ausnahmen von dieser Regel vor, allerdings besteht

§ 15

Abs 7 TMSG nur insofern keine Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichen Vermögen, wenn dies der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs des Mindestsicherungsbeziehers dient. In einer Notlage befindet sich

Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, TMSG, wer seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder andere zwingende Bedürfnisse nicht oder nicht im ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften oder Mitteln decken kann. Zu den eigenen Mitteln zählen

Paragraph 15, Absatz eins, TMSG grundsätzlich sein gesamtes Einkommen und Vermögen. Zwar sieht das Gesetz insbesondere im Zusammenhang mit Wohnraum Ausnahmen von dieser Regel vor, allerdings besteht

Paragraph 15, Absatz 7, TMSG nur insofern keine Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichen Vermögen, wenn dies der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs des Mindestsicherungsbeziehers dient. Wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt, ist der Beschwerdeführer Eigentümer einer Eigentumswohnung, welcher er nicht bewohnt. Vor dem Bezug der Mindestsicherung ist daher dieser Vermögenswert heranzuziehen. Außerdem kann der Aufwand für die Finanzierung einer Eigentumswohnung von vorn herein nicht als zu ersetzender Wohnaufwand anerkannt werden, zumal ansonsten aus Mitteln der Mindestsicherung Vermögen geschaffen würde. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass sich schon aus der Berechnung der belangten Behörde ergibt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz hat, selbst wenn er nicht Eigentümer einer Eigentumswohnung wäre. So stehen dem Beschwerdeführer auch nach der von ihm grundsätzlich inhaltlich nicht bestrittenen Berechnung € 1.198,20 im Monat an Leistungen durch das AMS zur Verfügung. Mit diesem Betrag werden die dem Beschwerdeführer zuzustehenden Richtsatzleistungen bei weitem überschritten. Auch ohne Berücksichtigung des Vermögens bestünde daher kein Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz: Selbst wenn man daher den Aufwand für die Kredittilgung als Wohnaufwand berücksichtigen würde, so stünde dem Beschwerdeführer immer noch ein Betrag in der Höhe von Euro 731,20 zur Verfügung; auf der anderen Seite wäre auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bei seinen Eltern wohnt, der Richtsatz

§ 5

Abs 2 lit b TMSG anzuwenden, der Euro 471,24 bzw im Jahr 2017 Euro 475,01 beträgt. Das dem Beschwerdeführer verbleibende Einkommen findet in diesem Richtsatz, von welchem im Übrigen auch die anderen vorgebrachten Aufwendungen beglichen werden müssen, jedenfalls Deckung, weshalb auch deshalb ein Anspruch nach dem TMSG jedenfalls zu verneinen ist.Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass sich schon aus der Berechnung der belangten Behörde ergibt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz hat, selbst wenn er nicht Eigentümer einer Eigentumswohnung wäre. So stehen dem Beschwerdeführer auch nach der von ihm grundsätzlich inhaltlich nicht bestrittenen Berechnung € 1.198,20 im Monat an Leistungen durch das AMS zur Verfügung. Mit diesem Betrag werden die dem Beschwerdeführer zuzustehenden Richtsatzleistungen bei weitem überschritten. Auch ohne Berücksichtigung des Vermögens bestünde daher kein Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz: Selbst wenn man daher den Aufwand für die Kredittilgung als Wohnaufwand berücksichtigen würde, so stünde dem Beschwerdeführer immer noch ein Betrag in der Höhe von Euro 731,20 zur Verfügung; auf der anderen Seite wäre auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bei seinen Eltern wohnt, der Richtsatz

Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG anzuwenden, der Euro 471,24 bzw im Jahr 2017 Euro 475,01 beträgt. Das dem Beschwerdeführer verbleibende Einkommen findet in diesem Richtsatz, von welchem im Übrigen auch die anderen vorgebrachten Aufwendungen beglichen werden müssen, jedenfalls Deckung, weshalb auch deshalb ein Anspruch nach dem TMSG jedenfalls zu verneinen ist. Diese Entscheidung konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden. Dazu wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat, obwohl er auf dieses Recht in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen wurde. Zumal im vorliegenden Fall auch keine Sachverhaltsfragen zu klären waren, sondern lediglich eine einfache Rechtsfrage, konnte

§ 24Abs 1 Vw

GVG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden. Diese Entscheidung konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden. Dazu wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat, obwohl er auf dieses Recht in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen wurde. Zumal im vorliegenden Fall auch keine Sachverhaltsfragen zu klären waren, sondern lediglich eine einfache Rechtsfrage, konnte

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz hat, ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.15.2741.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.