GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 08.03.2016, Zl ***, wurde folgendes verfügt: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 08.03.2016, Zl ***, wurde folgendes verfügt: „I. Verbot der Tierhaltung: Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx in W, wohnhaft in Z, Adresse2, wird
G bis zum 01.05.2026 die Haltung bzw. Verwahrung von landwirtschaftlichen Nutztieren aller Art verboten. Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx in W, wohnhaft in Z, Adresse2, wird
Paragraph 39, Absatz eins, TSchG bis zum 01.05.2026 die Haltung bzw. Verwahrung von landwirtschaftlichen Nutztieren aller Art verboten. Rechtsgrundlage: § 39 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013.Rechtsgrundlage: Paragraph 39, Absatz eins, Tierschutzgesetz (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,. II.römisch zwei. Ausschluss der aufschiebenden Wirkung: Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen.“ Gegen diesen Bescheid brachte der rechtsfreundlich vertretene AA fristgerecht Beschwerde ein und führte darin Folgendes aus: „In umseits bezeichneter Verwaltungsrechtssache teilt der Beschwerdeführer zunächst mit, dass er Herrn BB, Rechtsanwalt in Y, Adresse1, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat. Der bevollmächtigte Vertreter beruft sich gem § 10 AVG (§ 8 RAO) auf die erteilte Vollmacht und erhebt gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm mit Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG und §§ 7ff VwGVG für den Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 08.03.2016 zu GZ ***, zugestellt am 11.03.2016, sohin binnen offener Frist nachstehende „In umseits bezeichneter Verwaltungsrechtssache teilt der Beschwerdeführer zunächst mit, dass er Herrn BB, Rechtsanwalt in Y, Adresse1, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat. Der bevollmächtigte Vertreter beruft sich gem Paragraph 10, AVG (Paragraph 8, RAO) auf die erteilte Vollmacht und erhebt gem Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und Paragraphen 7 f, f, VwGVG für den Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 08.03.2016 zu GZ ***, zugestellt am 11.03.2016, sohin binnen offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der angefochtene Bescheid wird im vollen Umfang bekämpft.
G ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen, oder es in schwere Angst zu versetzen.
Paragraph 5, Absatz eins, TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen, oder es in schwere Angst zu versetzen.
G verstößt gegen Abs 1 insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, oder es in schwere Angst versetzt wird.
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, TSchG verstößt gegen Absatz eins, insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, oder es in schwere Angst versetzt wird.
G kann die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Person die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Art für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten.
G kann die Behörde ein solches Verbot auch lediglich androhen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Zukunft von einer Tierquälerei oder von einem Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 TSchG abzuhalten.
Paragraph 39, Absatz eins, TSchG kann die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Person die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Art für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten.
Paragraph 39, Absatz 2, TSchG kann die Behörde ein solches Verbot auch lediglich androhen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Zukunft von einer Tierquälerei oder von einem Verstoß gegen die Paragraphen 5, 6, 7, oder 8 TSchG abzuhalten. 3.2. Unrichtiger bzw. unvollständiger Sachverhalt: Die belangte Behörde hat der angefochtenen Entscheidung einen unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhalt zu Grunde gelegt. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 sowie im Jahr 2015 rechtskräftig wegen Übertretung nach dem TSchG verurteilt wurde. Unrichtig ist die Ausführung auf Bescheidseite 3, letzter Absatz, wonach über den Beschwerdeführer im Jahr 2015 neuerlich eine rechtskräftige Bestrafung wegen Tierquälerei ausgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer wurde bis dato noch nie wegen den Tatbestand der Tierquälerei (§ 222 StGB) verurteilt. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 sowie im Jahr 2015 rechtskräftig wegen Übertretung nach dem TSchG verurteilt wurde. Unrichtig ist die Ausführung auf Bescheidseite 3, letzter Absatz, wonach über den Beschwerdeführer im Jahr 2015 neuerlich eine rechtskräftige Bestrafung wegen Tierquälerei ausgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer wurde bis dato noch nie wegen den Tatbestand der Tierquälerei (Paragraph 222, StGB) verurteilt. Ebenso unrichtig ist, dass im Zuge der nach Kontrolle am 02.02.2016 ein Kalb mit einer Kette angebunden war. Richtig ist vielmehr, dass eine Kette am Kalb befestigt war, dieses Kalb jedoch nicht angebunden war. Damit ist auch die diesbezügliche Übertretung nicht gegeben, zumal das Tragen einer bloßen Kette nicht tatbestandsmäßig ist und auch nicht den einschlägigen Bestimmungen in Bezug auf die Verwahrung von landwirtschaftlichen Nutztieren widerspricht. Auch die weiteren Feststellungen, wonach die Entmistung nur unzureichend war, die Liegeflächen nass und die Tiere großflächig mit Kotkrusten verschmutzt waren, bleibt - obwohl die Einschränkung „insbesondere im Stall beim Wohnhaus“ angeführt wurde - unzureichend und lässt eine nachvollziehbare Überprüfung nicht zu. Insbesondere wurde in der Anzeige vom 25.02.2016 noch angeführt, dass im Stall 2, in welchem 6 Stück Milchkühe untergebracht sind, die Verschmutzung deutlich weniger gravierend war, die Kühe offensichtlich erst kurzfristig gewaschen wurden und großflächige Kotkrusten entfernt worden waren, weshalb sich die Frage aufdrängt, in wie weit die Tiere tatsächlich in einem tatbestandsmäßigen verschmutzten Zustand waren, wenn sie erst kürzlich gewaschen wurden. Ebenso verhält es sich mit der vom Amtstierarzt monierten Sprunggelenksentzündung der Kuh. Diese Kuh befindet sich in ständiger ärztlicher Behandlung, die Sprunggelenksentzündung ist laut Diagnose des Tierarztes eine chronische und kann nur entsprechend mit Auftragen von Salben behandelt werden. Dies wurde vom Beschwerdeführer regelmäßig ausgeführt, so auch im gegenständlichen Zeitraum, weshalb auch in diesem Punkt der Beschwerdeführer nicht tatbestandsmäßig gehandelt hat. Die Behörde hätte vielmehr im bekämpften Bescheid feststellen müssen, dass keinerlei Krankheiten - bis auf die bekannte chronische Sprunggelenksentzündung, welche nicht auf eine unsachgemäße Tierhaltung zurückzuführen ist - bei den Rindern des Beschwerdeführers vorliegend ist. Auch die Verschmutzung der Tiere im Stall 1 hat das Tier wohl mit Sicherheit nicht negative beeinflusst. Unabhängig davon, hat der Beschwerdeführer beschlossen, die Tierhaltung im Stall 1 zu beenden, weshalb auch künftig hin, keine Tiere mehr dort untergebracht werden. Beweis: ● BV, ● DD, als Zeugin, pA der belangten Behörde, BH X,DD, als Zeugin, pA der belangten Behörde, BH römisch zehn, ● CC, als Zeuge, pA der belangten Behörde, BH X, CC, als Zeuge, pA der belangten Behörde, BH römisch zehn, ● FF, als Zeuge, Adresse3, Gemeinde X FF, als Zeuge, Adresse3, Gemeinde römisch zehn ● Befund und Gutachten aus dem Bereich Veterinärwesen (kein Amtssachverständige); 3.3.Rechtswidrigkeit des Inhaltes: Wenn die belangte Behörde ihren angefochtenen Bescheid im Wesentliche damit begründet, dass der Beschwerdeführer immer noch keine Verbesserungen in der Tierhaltung vorweisen könne, so übersieht sie, dass die belangte Behörde dies nach der letzten Aufforderung vom 15.02.2016 nicht einmal mehr überprüft hat. Richtig ist zwar, dass bei zwei einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen nach dem TSchG des § 39 Abs. 1 TSchG ein Tierhalteverbot ausgesprochen werden kann, im gegenständlichen Fall hätte aber jedenfalls eine Androhung gem. § 39 Abs. 2 TSchG eines solchen Tierhalteverbotes ausgereicht bzw. hätte man das Tierhalteverbot auch auf den fast ausschließlich von den Feststellungen des Amtstierarztes des betroffenen Stall 1 beschränken können. Der Bescheid und das in der Dauer von über 10 Jahren ausgesprochenen Tierhalteverbot sind daher unverhältnismäßig und gesetzwidrig ergangen. Wenn die belangte Behörde ihren angefochtenen Bescheid im Wesentliche damit begründet, dass der Beschwerdeführer immer noch keine Verbesserungen in der Tierhaltung vorweisen könne, so übersieht sie, dass die belangte Behörde dies nach der letzten Aufforderung vom 15.02.2016 nicht einmal mehr überprüft hat. Richtig ist zwar, dass bei zwei einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen nach dem TSchG des Paragraph 39, Absatz eins, TSchG ein Tierhalteverbot ausgesprochen werden kann, im gegenständlichen Fall hätte aber jedenfalls eine Androhung gem. Paragraph 39, Absatz 2, TSchG eines solchen Tierhalteverbotes ausgereicht bzw. hätte man das Tierhalteverbot auch auf den fast ausschließlich von den Feststellungen des Amtstierarztes des betroffenen Stall 1 beschränken können. Der Bescheid und das in der Dauer von über 10 Jahren ausgesprochenen Tierhalteverbot sind daher unverhältnismäßig und gesetzwidrig ergangen. Auch wenn die belangte Behörde ausführt, dass durch die zweitweise Betreuung der Tiere durch die Mutter des Beschwerdeführers, über welche bereits ein Tierhalteverbot ausgesprochen wurde, eine Übertretung im Sinne des TSchG zu erkennen ist, so ist dies nicht richtig: Das Tierhalteverbot gem. § 39 Abs. 1 TSchG hat der Mutter die Haltung bzw. Verwahrung von landwirtschaftlichen Nutztieren aller Art verboten. Durch eine zweitweise Betreuung (ausmisten oder dergleichen) liegt keine Übertretung nach dem TSchG vor und fallen diese Tätigkeiten auch nicht im Widerspruch zum ausgesprochenen Tierhalteverbot gegen die Mutter des Beschwerdeführers. Dass dieser Umstand jedoch nicht ideal und wünschenswert ist, bleibt unbestritten. Rechtlich jedoch mag dieser Sachverhalt gegen das Tierhalteverbot des Beschwerdeführers nicht zu stützen begründen. Das Tierhalteverbot gem. Paragraph 39, Absatz eins, TSchG hat der Mutter die Haltung bzw. Verwahrung von landwirtschaftlichen Nutztieren aller Art verboten. Durch eine zweitweise Betreuung (ausmisten oder dergleichen) liegt keine Übertretung nach dem TSchG vor und fallen diese Tätigkeiten auch nicht im Widerspruch zum ausgesprochenen Tierhalteverbot gegen die Mutter des Beschwerdeführers. Dass dieser Umstand jedoch nicht ideal und wünschenswert ist, bleibt unbestritten. Rechtlich jedoch mag dieser Sachverhalt gegen das Tierhalteverbot des Beschwerdeführers nicht zu stützen begründen. Der Amtstierarzt konnte im Rahmen seiner Nachkontrolle weder Krankheiten noch sonstige Schäden bei den Rindern des Beschwerdeführers feststellen. Weshalb die Rinder des Beschwerdeführers dennoch zum Zeitpunkt 02.02.2016 Schmerzen oder schwere Angst gehabt hätten, ist nicht nachvollziehbar. Auch die im Stall 1 festgestellte Verschmutzung der Tiere hat das Tierwohl mit Sicherheit nicht negativ beeinflusst und hat dieser Zustand keinesfalls über einen längeren Zeitraum bestanden. Aus diesem Grund hat der Amtstierarzt den Beschwerdeführer auch „lediglich“ zur sofortigen Mängelbehebung binnen 2 Wochen aufgefordert und unangekündigte Nachkontrollen nach Ablauf der Verbesserungsfrist in Aussicht gestellt. Bis auf die Anzeige in Bezug auf die Verhaltungsübertretung bei der zuständigen Rechtsabteilung wurde keine weitere Konsequenz, insbesondere kein Tierhalteverbot angedroht oder ausgesprochen und ist es daher nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde nunmehr von einer derart gravierenden Situation ausgeht, welche ein über 10 Jahre langes Verbot der Tierhaltung rechtfertigen würde. Wenn die belangte Behörde die Verwaltungsübertretung aus dem Jahr 2013 und 2015 zur Begründung des Tierhalteverbotes heranzieht, so übersieht sie, dass zwar die Voraussetzungen für ein Tierhalteverbot grundsätzlich gegeben sind, jedoch letztlich auch ein solches Tierhalteverbot nicht gerechtfertigt ist, handelt es sich bei § 39 Abs. 1 TSchG um eine Kann-Bestimmung. Wäre die Situation im Betrieb des Beschwerdeführers derart gravierend, wie jetzt von der Behörde dargestellt - sodass auch zwingend ein Tierhalteverbot auszusprechen ist, so hätte bereits nach Abschluss des zweiten Straferkenntnisses im Jahr 2015 umgehend gehandelt werden müssen. Zumal die belangte Behörde mit Sicherheit die richtigen Schritte eingeleitet hat, geht der Beschwerdeführer auch davon aus, dass diese Voraussetzungen seinerzeit und damit auch zum heutigen Zeitpunkt nicht vorgelegen haben. Wenn die belangte Behörde die Verwaltungsübertretung aus dem Jahr 2013 und 2015 zur Begründung des Tierhalteverbotes heranzieht, so übersieht sie, dass zwar die Voraussetzungen für ein Tierhalteverbot grundsätzlich gegeben sind, jedoch letztlich auch ein solches Tierhalteverbot nicht gerechtfertigt ist, handelt es sich bei Paragraph 39, Absatz eins, TSchG um eine Kann-Bestimmung. Wäre die Situation im Betrieb des Beschwerdeführers derart gravierend, wie jetzt von der Behörde dargestellt - sodass auch zwingend ein Tierhalteverbot auszusprechen ist, so hätte bereits nach Abschluss des zweiten Straferkenntnisses im Jahr 2015 umgehend gehandelt werden müssen. Zumal die belangte Behörde mit Sicherheit die richtigen Schritte eingeleitet hat, geht der Beschwerdeführer auch davon aus, dass diese Voraussetzungen seinerzeit und damit auch zum heutigen Zeitpunkt nicht vorgelegen haben. Die gegenwärtige Vorgehensweise durch die belangte Behörde muss vielmehr im Zusammenhang mit den in den Medien erhobenen Vorwürfen gegen die belangte Behörde, nicht rechtzeitig bei einen tatsächlichen schwerwiegenden Fall von Tierquälerei eingeschritten zu sein, gesehen werden. Ein mögliches Versäumnis in anderen Fällen darf aber nicht dazu führen, dass nunmehr unverhältnismäßig und entgegen den eigenen Anordnungen der Behörde vorgegangen wird. Im gegenständlichen Fall wäre die konkrete, zuvor noch nie ausgesprochene Androhung eines Tierhalteverbotes gem. § 39 Abs. 1 Tierschutzgesetz samt engmaschiger Kontrollen völlig ausreichend gewesen, um für den entsprechenden ausreichenden Schutz der Tiere zu sorgen und ist daher der angefochtene Bescheid rechtswidrig ergangen. Im gegenständlichen Fall wäre die konkrete, zuvor noch nie ausgesprochene Androhung eines Tierhalteverbotes gem. Paragraph 39, Absatz eins, Tierschutzgesetz samt engmaschiger Kontrollen völlig ausreichend gewesen, um für den entsprechenden ausreichenden Schutz der Tiere zu sorgen und ist daher der angefochtene Bescheid rechtswidrig ergangen. 4.Zur aufschiebenden Wirkung: Aufgrund des Vorausgeführten besteht auch keine Gefahr in Verzug und sind folglich die Voraussetzungen des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung
GVG nicht erfüllt. Würde tatsächlich Gefahr in Verzug vorliegen, so hätte die belangte Behörde wohl bereits anlässlich der Kontrolle am 02.02.2016 unverzüglich die Rinder in Verwahrung zu nehmen gehabt. Dem Beschwerdeführer wurde aber lediglich eine Frist zur Verbesserung (2 Woche) gesetzt und befinden sich die Tiere, bis auf die zwischenzeitig abverkauften im Stall 1, nach wie vor im Betrieb des Beschwerdeführers. Diese Vorgehensweise ist auch in Adaptierung mit der belangten Behörde erfolgt. Laut Aktenvermerk vom 22.03.2016 geht CC selbst nach wie vor nicht von einer Gefahr in Verzug aus. Dies alleine muss schon genügen, um der gegenständlichen Beschwerde eine aufschiebende Wirkung zu erkennen. Die aufschiebende Wirkung ist ebenso wegen dem unwiderbringlichen Schaden für den Beschwerdeführer, welcher dadurch auch an seiner Existenz gefährdet ist, zu erteilen. Überdies ist der Beschwerdeführer zwischenzeitig auch dem behördlichen Auftrag nachgekommen und hat die Rinderhaltung im Stall 1 gänzlich eingestellt. Zumal die Haltungsbedingungen im Stall 2 im Ergebnis bei richtiger tatbestandmäßiger Würdigung nicht zu beanstanden waren, gibt es auch keinen inhaltlichen Grund der Beschwerde eine aufschiebende Wirkung zu versagen. Aufgrund des Vorausgeführten besteht auch keine Gefahr in Verzug und sind folglich die Voraussetzungen des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG nicht erfüllt. Würde tatsächlich Gefahr in Verzug vorliegen, so hätte die belangte Behörde wohl bereits anlässlich der Kontrolle am 02.02.2016 unverzüglich die Rinder in Verwahrung zu nehmen gehabt. Dem Beschwerdeführer wurde aber lediglich eine Frist zur Verbesserung (2 Woche) gesetzt und befinden sich die Tiere, bis auf die zwischenzeitig abverkauften im Stall 1, nach wie vor im Betrieb des Beschwerdeführers. Diese Vorgehensweise ist auch in Adaptierung mit der belangten Behörde erfolgt. Laut Aktenvermerk vom 22.03.2016 geht CC selbst nach wie vor nicht von einer Gefahr in Verzug aus. Dies alleine muss schon genügen, um der gegenständlichen Beschwerde eine aufschiebende Wirkung zu erkennen. Die aufschiebende Wirkung ist ebenso wegen dem unwiderbringlichen Schaden für den Beschwerdeführer, welcher dadurch auch an seiner Existenz gefährdet ist, zu erteilen. Überdies ist der Beschwerdeführer zwischenzeitig auch dem behördlichen Auftrag nachgekommen und hat die Rinderhaltung im Stall 1 gänzlich eingestellt. Zumal die Haltungsbedingungen im Stall 2 im Ergebnis bei richtiger tatbestandmäßiger Würdigung nicht zu beanstanden waren, gibt es auch keinen inhaltlichen Grund der Beschwerde eine aufschiebende Wirkung zu versagen.
G.Gutachterlich kam der Amtssachverständige aufgrund dieses Befundes zum Schluss, dass aus veterinärbehördlicher Sicht zwingend angenommen werden müsse, das AA als Tierbesitzer durch die unsachgemäße Haltung seiner Rinder (schlechte Entmistung, keine Einstreu, unterbliebene Behandlung einer Lahmheit) die Sorgfaltspflicht in einer Weise vernachlässige, dadurch das Wohlbefinden der Tiere bereits seit einem längeren Zeitraum beeinträchtigt gewesen sei und er dadurch Schmerzen, Schäden und leiden zu verschulden habe. Aus diesem Grund bestehe der Verdacht der Tierquälerei
Paragraph 5, TSchG. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.03.2016, Zl ***, wurde das nunmehr angefochtene, zeitlich befristete Tierhalteverbot gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen. IV. Beweiswürdigung: römisch vier. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, Zl ***, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zahl LVwG-2016/19/0775. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich insbesondere aus den Gutachten des Amtstierarztes der belangten Behörde vom 14.07.2013, Zl ***, betreffend die am 21.03.2013 durchgeführte Kontrolle, und vom 08.04.2014, Zl ***, betreffend die am 21.01.2014 und am 19.02.2014 durchgeführten Kontrollen. Aus diesen Gutachten sowie insbesondere auch aus den im Zuge dieser Kontrollen angefertigten und im Akt erliegenden Lichtbilder lassen sich die Feststellungen zur Situation am 21.03.2013, am 21.01.2014 und am 19.02.2014 selbst für einen Laien nachvollziehen. Auf den Lichtbildern sind insbesondere auch der Verschmutzungsgrad der Rinder sowie der Zustand der Liegeflächen im Stall ersichtlich. Die Feststellungen zum Zustand der Rinder am 02.02.2016 ergeben sich aus dem Gutachten des Amtstierarztes der belangten Behörde vom 25.02.2016; es wurden auch bei dieser Kontrolle zahlreiche Lichtbilder angefertigt, aus denen insbesondere wieder der Verschmutzungsgrad der Rinder ersichtlich ist. Die Angaben des Amtstierarztes der belangten Behörde im Zuge seiner Einvernahme als Amtssachverständiger waren glaubhaft, sachlich und nachvollziehbar. Es konnten keinerlei subjektive Befindlichkeiten, wie ihm seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vorgeworfen, festgestellt werden. Auch die Schlussfolgerungen des Amtstierarztes der belangten Behörde, dass durch derartige Verkrustungen an den Tieren zumindest Leiden im Sinne des § 5 TSchG verursacht werden, waren in sich schlüssig und nachvollziehbar; diesen Ausführungen wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Der Amtstierarzt hat dabei auch ausführlich dargelegt, dass durch die Kotkrusten, die auch großflächig und bei allen Tieren vorhanden waren, die Haut nicht atmen kann und es zu nässenden Ekzemen und dadurch entstehenden Juckreiz kommen kann. Insgesamt hat der Amtstierarzt der belangten Behörde aufgrund des erhobenen Befundes und des im Rahmen der Kontrolle festgestellten Sachverhaltes fachkundig untermauerte Schlussfolgerungen gezogen, welche den Feststellungen betreffend den Zustand der Rinder bei der Kontrolle am 02.02.206 zugrunde gelegt werden konnten. Diese Ausführungen hätten allenfalls durch ein auf gleicher fachlicher Ebene stehendes Vorbringen entkräftet werden können. Die Beschwerde erschöpft sich jedoch in der Aufstellung von Behauptungen (Sippenhaft und subjektives Empfinden des Amtstierarztes). Die bloße Behauptung, ein Gutachten wäre nicht richtig, vermag die Tauglichkeit dieses Gutachtens ebenso wenig zu erschüttern wie die Ausführung zu Themenbereichen, die nicht verfahrensgegenständlich sind (vorliegend die vorgebrachten Presseberichte und die Behauptung, dass die belangte Behörde aufgrund dieser Presseberichte unter Zugzwang gestanden habe). Die Angaben des Amtstierarztes der belangten Behörde im Zuge seiner Einvernahme als Amtssachverständiger waren glaubhaft, sachlich und nachvollziehbar. Es konnten keinerlei subjektive Befindlichkeiten, wie ihm seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vorgeworfen, festgestellt werden. Auch die Schlussfolgerungen des Amtstierarztes der belangten Behörde, dass durch derartige Verkrustungen an den Tieren zumindest Leiden im Sinne des Paragraph 5, TSchG verursacht werden, waren in sich schlüssig und nachvollziehbar; diesen Ausführungen wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Der Amtstierarzt hat dabei auch ausführlich dargelegt, dass durch die Kotkrusten, die auch großflächig und bei allen Tieren vorhanden waren, die Haut nicht atmen kann und es zu nässenden Ekzemen und dadurch entstehenden Juckreiz kommen kann. Insgesamt hat der Amtstierarzt der belangten Behörde aufgrund des erhobenen Befundes und des im Rahmen der Kontrolle festgestellten Sachverhaltes fachkundig untermauerte Schlussfolgerungen gezogen, welche den Feststellungen betreffend den Zustand der Rinder bei der Kontrolle am 02.02.206 zugrunde gelegt werden konnten. Diese Ausführungen hätten allenfalls durch ein auf gleicher fachlicher Ebene stehendes Vorbringen entkräftet werden können. Die Beschwerde erschöpft sich jedoch in der Aufstellung von Behauptungen (Sippenhaft und subjektives Empfinden des Amtstierarztes). Die bloße Behauptung, ein Gutachten wäre nicht richtig, vermag die Tauglichkeit dieses Gutachtens ebenso wenig zu erschüttern wie die Ausführung zu Themenbereichen, die nicht verfahrensgegenständlich sind (vorliegend die vorgebrachten Presseberichte und die Behauptung, dass die belangte Behörde aufgrund dieser Presseberichte unter Zugzwang gestanden habe). Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass er die Stallarbeit (melken, entmisten, füttern) erledige, bevor zur Arbeit gehe. Nach der Rückkehr auf den Hof erledige er die weiteren Arbeiten, die am Hof anfallen. Er könne auch mit der Hilfe einer Nachbarin sowie seines Bruders rechnen. Nähere Angaben, wie diese Hilfe im Detail ausgestaltet wäre, wurden nicht gemacht. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Vorkehrungen getroffen hat, die eine ordnungsgemäße Tierhaltung gewährleisten. V. Rechtsgrundlagen: römisch fünf. Rechtsgrundlagen: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebliche Bestimmung des Tierschutzgesetzes - TSchG, BGBl I Nr 118/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 80/2013, lautet wie folgt: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebliche Bestimmung des Tierschutzgesetzes - TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013,, lautet wie folgt: „Verbot der Tierhaltung § 39Paragraph 39
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.