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{'item': 'LVwG-2016/23/0636-12'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/23/0636-12 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde des Dr. BB gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.02.2016 zur Zahl **** nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß § 25 Abs 1 VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: Dem nunmehr angefochtenen Bescheid liegt ein Antrag des Ing. AA zugrunde. Mit Schreiben vom 20.08.2015 beantragte Ing. AA bei der Bezirkshauptmannschaft Y als Fischereibehörde I. Instanz die Feststellung:Dem nunmehr angefochtenen Bescheid liegt ein Antrag des Ing. AA zugrunde. Mit Schreiben vom 20.08.2015 beantragte Ing. AA bei der Bezirkshauptmannschaft Y als Fischereibehörde römisch eins. Instanz die Feststellung:
  3. dass ausschließlich Herr Ing. AA Fischereiberechtigter und Fischereiausübungsberechtigter im Revier 2006, also auch am gesamten Z-Bach samt neu geschaffenen Gerinne auf Grundstück *1, KG W, sowie samt allen Zuläufen zum Z-Bach inklusive des Q- Sees ist,
  4. dass die westliche Grenze des Reviers 2006 rechtsufrig am S-Flusses zum Revier 2004 - 65 Meter westlich der bei Flusskilometer 320,94 gelegenen derzeitigen Mündung des Z-Baches, also bei Flusskilometer 255,94 liegt,
  5. dass das Grundbuch auch nach einseitigem Ansuchen des Antragstellers zu berichtigen sei. Ausgehend von diesem Antrag führte die Bezirkshauptmannschaft Y ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durch, in dem auch der Fischereiausübungsberechtigte des Reviers 2004, Dr. BB, als Partei des Verfahrens miteinbezogen wurde. Dr. BB als Fischereiberechtigter des Revieres 2004 stellte demgegenüber den Antrag, das Grundbuch im Sinne des Aufsandungsbegehrens des Antragstellers als unzulässig zurückzuweisen, sowie festzustellen, dass Ing. AA nicht Fischereiausübungsberechtigter am linksseitigen Ufer des Z-Baches samt neu geschaffenem Gerinne sowie einschließlich aller Zuläufe zum Z-Bach inklusive Q- See sei und dass ausschließlich er Fischereiausübungsberechtigter am linksseitigen Ufer des Z-Baches samt allen Zuläufen zum Z-Bach inklusive des Q- See sei und beantragt er darüber hinaus, dass hinsichtlich des Eigenreviers 2004 als Fischereiberechtigter eventual als Fischereiausübungsberechtigter hinsichtlich des linksseitigen Ufers des Z-Baches samt allen Zuläufen inklusive des Q- See eingetragen werde. Am 10.02.2016 erließ die Bezirkshauptmannschaft Y den nunmehr angefochtenen Bescheid. Zu diesen teils noch offenen Anträgen fand aufgrund der Beschwerde des Dr. BB am 24.05.2016 eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, zu der beide Parteien sowie die belangte Behörde erschienen sind. Im Rahmen dieser öffentlich mündlichen Verhandlung wurde die historische Entwicklung der beiden Reviere dargetan. Mit Erkenntnis vom 31.05.2016, zu Zl 2016/23/0636-2 entschied das Landesverwaltungsgericht bereits einmal über die vorliegende Beschwerde des Dr. BB. Mit Erkenntnis vom 18.10.2016, zu Zl Ro 2016/03/009 bis 0020, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung Im Grundbuch der Katastralgemeinde W ist in der EZ *3 im C-Blatt unter Laufnummer 2 für Ing. BB die Dienstbarkeit des Fischens am S-Fluss und Z-Bach auf Grundstück *1 und *2 eingetragen. Im Grundbuch der Katastralgemeinde R ist in der EZ 713 im C-Blatt unter Laufnummer 1 die Dienstbarkeit des Fischens am rechtsseitigen S-Fluss-Ufer von der D bei E, wo die drei Wege auseinandergehen bis zum Einfluss des Z-Baches und am linksseitigen Ufer dieses Baches auf Grundstück *4, *5 und *6 für Dr. BB eingetragen. Mit Verordnung der Landeshauptmannschaft Tirol vom 24.02.1934, Zl VAZ2525/1-33 wurde folgende Reviereinteilung festgelegt und wurde das Revier 4 so beschrieben: „S-Fluss rechtes Ufer von der D bei E bis zur Einmündung des Z-Baches (ohne diesen) samt allen Zuflüssen und künstlichen Gerinnen in dieser Strecke.“ Revier 6 wurde wie folgt festgelegt: „Inn beide Ufer von der Mündung des Z-Baches (mit diesen) bis zur Wer Überfuhr samt allen Zuflüssen und künstlichen Gerinnen in dieser Strecke.“ Am 26.07.1969 zerstörte eine Mure das Unterlaufgerinne des Z-Baches von km 1,453 bis zur Mündung in den S-Fluss fast zur Gänze. Im Rahmen eines Zusammenlegungsverfahrens hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 24.11.1972 zur Zahl 3BII-192/20 auf Antrag der Gemeinden W und R die wasserrechtliche Bewilligung zur Regulierung des Z-Baches in Anspruchnahme ihrer Zuständigkeit nach § 71 TFLG idF LGBl Nr 34/1969 erteilt. Mit dieser Bewilligung wurde die Einmündung des Z-Baches in den S-Fluss um 65 Meter Richtung Osten verlegt. Im Verfahren der Agrarbehörde erster Instanz wurde im Bescheid vom 24.09.1972 unter Spruchpunkt II neben einer Entschädigung für die Beeinträchtigung der Fischereirechte weiters ausgesprochen, dass die Länge des Fischereirevieres erhalten bleiben muss und dass die alte Grenze zwischen den Fischereirevieren 2004 und 2006 neu zu vermarken ist.Im Rahmen eines Zusammenlegungsverfahrens hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 24.11.1972 zur Zahl 3BII-192/20 auf Antrag der Gemeinden W und R die wasserrechtliche Bewilligung zur Regulierung des Z-Baches in Anspruchnahme ihrer Zuständigkeit nach Paragraph 71, TFLG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 34 aus 1969, erteilt. Mit dieser Bewilligung wurde die Einmündung des Z-Baches in den S-Fluss um 65 Meter Richtung Osten verlegt. Im Verfahren der Agrarbehörde erster Instanz wurde im Bescheid vom 24.09.1972 unter Spruchpunkt römisch zwei neben einer Entschädigung für die Beeinträchtigung der Fischereirechte weiters ausgesprochen, dass die Länge des Fischereirevieres erhalten bleiben muss und dass die alte Grenze zwischen den Fischereirevieren 2004 und 2006 neu zu vermarken ist. Bis zur Verlegung des Z-Bach bildete dieser die Grenze zwischen den Fischereirevieren 2004 und
  6. Zur weiteren Erkennbarkeit der Reviergrenze wurde eine Vermarkung in der Uferverbauung des Inn vorgenommen und ist diese in der Natur befindliche Vermarkung unstrittig. Nachfolgend kam es seit dem Jahr 2011 zu Streitigkeiten zwischen dem Inhaber des Fischereirevieres 2004 Dr. BB und dem Inhaber des Fischereirevieres 2006 Ing. BB über die Abgrenzungen ihrer jeweiligen Fischereirechte und ihrer Fischereiausübungsrechte. In diesem Zusammenhang wurden sowohl vor der Bezirkshauptmannschaft Y als nach dem Fischereigesetz zuständigen Verwaltungsbehörde, als auch vor den Zivilgerichten jeweils Feststellungs-, Unterlassungs- und Berichtigungsverfahren geführt. Diese führten neben dem hier anhängigen Beschwerdeverfahren auch zu teils rechtskräftigen Entscheidungen, siehe den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom
  7. März 2015, Zahl 1 Ob 221/14b sowie den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom
  8. März 2012 zur Zahl 2-598/12-2012-FI. Zu diesen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich beweiswürdigend keine Bedenken und wird dieser Sachverhalt von allen Parteien weitestgehend bestätigt. III.römisch drei. Rechtliche Würdigung: Die beiden Fischereireviere 2004 und 2006 sind durch grundbücherlich sichergestellte Dienstbarkeiten im Jahr 1905 entstanden. Die Landeshauptmannschaft für Tirol nahm die endgültige Einteilung der Fischereireviere Tirols vor und machte diese kund, und zwar für den politischen Bezirk Y mit Verordnung vom 24.02.1934, Zl VAZ2525/1-
  9. Für den Bezirk Y wurde insbesondere folgende Reviereinteilung vorgenommen: Revier 4: „S-Fluss rechtes Ufer von der D bei E bis zur Einmündung des Z-Baches (ohne diesen) samt allen Zuflüssen und künstlichen Gerinnen in dieser Strecke.“ Revier 6: „Inn beide Ufer von der Mündung des Z-Baches (mit diesen) bis zur Wer Überfuhr samt allen Zuflüssen und künstlichen Gerinnen in dieser Strecke.“ Entscheidend ist nunmehr, wie diese beiden Eigenreviere voneinander abzugrenzen sind und ob der Z-Bach, als Gewässer beiden Eigenrevieren zur Verfügung steht. Mit der vorab zitierten Verordnung vom 24.02.1934, Zl VAZ2525/1-33 wurde somit zwar eine von diesen Dienstbarkeiten abweichende Reviereinteilung festgelegt, allerdings steht dies im Einklang mit dem zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung geltenden Fassung des Tiroler Fischereigesetzes
  10. Nach § 9 Abs 1 Tiroler Fischereigesetz 1925, LGBl Nr 25/1925, hatte die Landesregierung die Gewässer, einschließlich der im Zuge derselben befindlichen Mühlgänge und sonstigen künstlichen Gerinne, Altwässer und Ausstände, welche mit ersteren auch nur periodisch in einer zum Wechsel der Fische geeigneten Verbindung stehen, nach Anhörung der Fischereiberechtigten in Fischereireviere (Eigen- und Pachtreviere) nach Maßgabe der nachfolgenden näheren Bestimmungen einzuteilen. Abs 2 leg cit sah vor, dass jedes Revier eine ununterbrochene Wasserstrecke oder Wasserfläche samt den etwaigen Altwässern und Ausständen umfassen solle, welche die nachhaltige Hege eines der Beschaffenheit des Gewässers angemessenen Fischbestandes und eine ordentliche Bewirtschaftung des Revieres überhaupt zulässt. Nach Paragraph 9, Absatz eins, Tiroler Fischereigesetz 1925, Landesgesetzblatt Nr 25 aus 1925,, hatte die Landesregierung die Gewässer, einschließlich der im Zuge derselben befindlichen Mühlgänge und sonstigen künstlichen Gerinne, Altwässer und Ausstände, welche mit ersteren auch nur periodisch in einer zum Wechsel der Fische geeigneten Verbindung stehen, nach Anhörung der Fischereiberechtigten in Fischereireviere (Eigen- und Pachtreviere) nach Maßgabe der nachfolgenden näheren Bestimmungen einzuteilen. Absatz 2, leg cit sah vor, dass jedes Revier eine ununterbrochene Wasserstrecke oder Wasserfläche samt den etwaigen Altwässern und Ausständen umfassen solle, welche die nachhaltige Hege eines der Beschaffenheit des Gewässers angemessenen Fischbestandes und eine ordentliche Bewirtschaftung des Revieres überhaupt zulässt. § 11 Tiroler Fischereigesetz 1925 definierte den Begriff des Eigenreviers. Nach Abs 1 leg cit waren fließende und stehende Gewässer, hinsichtlich derer nur ein Fischereirecht bestand, – mochte dasselbe im Besitze einer oder ungeteilt mehrerer Personen sich befinden – und welche zugleich den Erfordernissen des zweiten Absatzes des § 9 entsprachen, auf die Dauer dieses Verhältnisses über Anspruch des Fischereiberechtigten als Eigenrevier, das heißt als ein solches Fischereirevier anzuerkennen, dessen Betrieb den Berechtigten unter Beobachtung der allgemeinen Vorschriften und der besonderen Vorschriften der nachfolgenden §§ 12 und 13 anheimsteht. Abs 2 leg cit determinierte, dass der Fischereiberechtigte auch dessen Unterteilung in mehrere Eigenreviere beanspruchen konnte, wenn ein Gewässer hiezu geeignet war. Paragraph 11, Tiroler Fischereigesetz 1925 definierte den Begriff des Eigenreviers. Nach Absatz eins, leg cit waren fließende und stehende Gewässer, hinsichtlich derer nur ein Fischereirecht bestand, – mochte dasselbe im Besitze einer oder ungeteilt mehrerer Personen sich befinden – und welche zugleich den Erfordernissen des zweiten Absatzes des Paragraph 9, entsprachen, auf die Dauer dieses Verhältnisses über Anspruch des Fischereiberechtigten als Eigenrevier, das heißt als ein solches Fischereirevier anzuerkennen, dessen Betrieb den Berechtigten unter Beobachtung der allgemeinen Vorschriften und der besonderen Vorschriften der nachfolgenden Paragraphen 12 und 13 anheimsteht. Absatz 2, leg cit determinierte, dass der Fischereiberechtigte auch dessen Unterteilung in mehrere Eigenreviere beanspruchen konnte, wenn ein Gewässer hiezu geeignet war. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist die Landeshauptmannschaft Tirol in Anwendung des § 11 Abs 2 Tiroler Fischereigesetz 1925 davon ausgegangen, dass am Z-Bach samt allen Zuflüssen und künstlichen Gerinnen, die Voraussetzungen für eine Unterteilung dieses Gewässers nicht vorlagen und hat daher von einer (Unter-)Teilung mangels klarer Abgrenzbarkeit Abstand genommen. Beachtlich ist vor diesem Hintergrund auch, dass die Landeshauptmannschaft Tirol mit ihrer Verordnung nicht das zivilrechtlich begründete Fischereirecht sondern lediglich das Fischereiausübungsrecht (das ist die Regelung wem die Befugnis zur Ausübung der Fischerei zukommt) näher geregelt hat. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des OGH vom 3.3.2015, 1 Ob 221/14b zu verweisen. In Übereinstimmung mit dieser höchstgerichtlichen Entscheidung ist davon auszugehen, dass die Landeshauptmannschaft Tirol den Z-Bach bewusst einem Fischereirevier zugewiesen und ihn dort einbezogen hat. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist die Landeshauptmannschaft Tirol in Anwendung des Paragraph 11, Absatz 2, Tiroler Fischereigesetz 1925 davon ausgegangen, dass am Z-Bach samt allen Zuflüssen und künstlichen Gerinnen, die Voraussetzungen für eine Unterteilung dieses Gewässers nicht vorlagen und hat daher von einer (Unter-)Teilung mangels klarer Abgrenzbarkeit Abstand genommen. Beachtlich ist vor diesem Hintergrund auch, dass die Landeshauptmannschaft Tirol mit ihrer Verordnung nicht das zivilrechtlich begründete Fischereirecht sondern lediglich das Fischereiausübungsrecht (das ist die Regelung wem die Befugnis zur Ausübung der Fischerei zukommt) näher geregelt hat. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des OGH vom 3.3.2015, 1 Ob 221/14b zu verweisen. In Übereinstimmung mit dieser höchstgerichtlichen Entscheidung ist davon auszugehen, dass die Landeshauptmannschaft Tirol den Z-Bach bewusst einem Fischereirevier zugewiesen und ihn dort einbezogen hat. In diesem Zusammenhang darf daher auch an dieser Stelle auf den bereits im Urteil des OGH vom 3.3.2015, 1 Ob 221/14b dargelegten der Vergütungsanspruch des zugewiesenen Fischereiberechtigten hingewiesen werden. Aus der gesetzlichen Regelung eines Vergütungsanspruches ergibt sich aber zwingend die Intention des Gesetzgebers entsprechende Eingriffe auch grundsätzlich vorzusehen bzw zuzulassen. Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass die Landeshauptmannschaft Tirol 1934 eine mit den gesetzlichen Bestimmungen des Fischereigesetzes 1925 in Einklang stehende Reviereinteilung vorgenommen hat und die Zuordnung des Z-Baches bewusst im nunmehr geltenden Umfang vorgenommen hat und kann diesem Ergebnis auch aus heutiger Sicht nicht entgegengetreten werden und es ist daher die vorliegende Beschwerde soweit sie sich auf die Feststellung des Umfanges des Fischereiausübungsrechtes der Fischereireviere 2006 bzw des widerstreitenden Fischereirevieres 2004 bezieht als unbegründet abzuweisen. Den Beschwerdeanträgen folgend bezogen sich die Sachverhaltsfeststellungen und deren rechtliche Beurteilungen nur auf den hier verfahrensrelevanten Fischereirevierteil „Z-Bach“. Weitergehende Feststellungen zur Reviergrenze im Bereich des S-Flusses waren nicht zu treffen. IV.römisch vier. Revisionsbegründung: Die hier von beiden Parteien relevierten Rechtsfragen haben bereits ausreichend Eingang in die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gefunden. Insbesondere unter Hinweis auf die im Beschluss des OGH vom 3.3.2015, 1 Ob 221/14b angeführte Rechtsprechung des VwGH erscheinen diese Fragen in der Judikatur der Höchstgerichte ausreichend geklärt. Aus diesem Grunde war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.23.0636.12

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.