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{'item': 'LVwG-2016/30/0975-6'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/30/0975-6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde des Herrn AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.04.2016, Zahl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerde-verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde des Herrn AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in, römisch zehn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 19.04.2016, Zahl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerde-verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit schriftlichem Ansuchen vom 15.2.2016 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft X eine Waffenbesitzkarte für 2 Stück Kategorie B Waffen. Dem Antrag waren die Geburtsurkunde, eine Passkopie, ein waffenpsychologisches Gutachten, das Wehrdienstgutachten sowie der Waffenführerschein beigelegt. Als Rechtfertigung gab der Beschwerdeführer Selbstschutz sowie die Ausübung des Schießsports an.Mit schriftlichem Ansuchen vom 15.2.2016 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eine Waffenbesitzkarte für 2 Stück Kategorie B Waffen. Dem Antrag waren die Geburtsurkunde, eine Passkopie, ein waffenpsychologisches Gutachten, das Wehrdienstgutachten sowie der Waffenführerschein beigelegt. Als Rechtfertigung gab der Beschwerdeführer Selbstschutz sowie die Ausübung des Schießsports an. Mit Bescheid vom 19.04.2016, GZ ****, wurde der Antrag des Beschwerdeführers von der Bezirkshauptmannschaft X abgewiesen. Die belangte Behörde führte begründend im Wesentlichen aus, dass das Gesamtbild des Beschwerdeführers, dass sich aufgrund des Strafregisters, der Verwaltungsübertretungen, dem Führerscheinregister sowie dem persönlichen Eindruck der Behörde ergebe, dass die notwendige Verlässlichkeit aus waffenrechtlicher Sicht nicht vorliege. Mit Bescheid vom 19.04.2016, GZ ****, wurde der Antrag des Beschwerdeführers von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn abgewiesen. Die belangte Behörde führte begründend im Wesentlichen aus, dass das Gesamtbild des Beschwerdeführers, dass sich aufgrund des Strafregisters, der Verwaltungsübertretungen, dem Führerscheinregister sowie dem persönlichen Eindruck der Behörde ergebe, dass die notwendige Verlässlichkeit aus waffenrechtlicher Sicht nicht vorliege. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 09.05.2016 rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben. Dabei führte er wörtlich aus: „Ich lass das Beamten-Deutsch weg! Das was passiert ist kann ich nicht mehr ändern. War 3 Einsätze in Syrien Golan-höhen habe 4 Jahre lang mit Waffen zu tun gehabt. Habe eine Waffe der Kat D, aber nur auf Tontauben schießen ist auch Fad. Deshalb hätt ich gerne 2 für Kat. B Waffen. Habe auch mehr als ein paar Ski! Bescheid BH
  3. ja tut mir leid, zum Glück nur Sachschaden! Habe mit dem Herrn BB am nächsten Tag gesprochen er sah mich kommen mit dem Auto richtung schaufenster „Unfall“ hatte mich entschuldigt „alles ok sagte er“ Versicherung macht das schon!
  4. ja der „Schlagring“ hatte die Waffe 2003 in Israel gekauft auslandseinsatz Golan, bin so oft Syrien-Wien geflogen beim Zoll hat nie wer was gesagt oder dergleichen, dachte ok „geduldet“
  5. war zu spät, hatte stress das ich rechtzeitig zur Arbeit komme, habe die Polizei erst im letzten moment gesehen weil sie kontrollierten einen LKW. Dachte nicht das das? Mir galt! 4 ich aggressiv!? hatte nie ein problem mit der Polizei sonst hätte ich eine Anzeige wegen Beamtenbeleidigung „oder“!!
  6. wann und wo! Bin hilfsbereit und fair leider träumen so viele Autofahrer möchte fast sagen sind unfähig sorry…
  7. Punkt
  8. Nicht bekannt „bitte Kontrolle“
  9. Kann passieren, Navi zeigte 130 km/h erlaubt waren nur 80  Baustelle!!! Führerscheinentzug am 04.09.2014 – 04.03.2015 nicht korrekt! Sondern bis 24.07.2015 04.09.2014 „ schwarzer Tag für mich“. Hatte eine Freundin die mich 6 Monate lang nur versteckt hatte! Alles war geheim bin auf so viele sachen draufgekommen usw. wollte sie zur rede stellen,, sie hat nicht reagiert. Wollte niemanden was böses! Was danach war „game over“ Tapletten mit Alkohol  70min bin ich von „null“ auf 0,77 mg Alk im blut also 1,54 auf der Uhr Habe den Notarzt aufgesucht weil ich beschuldigt wurde ich hätte diesen gewürgt – stimmte aber nicht  er zu mir Du warst komplett Ko!“ Am 8.11.2016 fand vor dem Landesverwaltungsgericht eine mündliche öffentliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer persönlich erschien. Dabei nahm er nochmals zum Vorfall vom 14.09.2014 Stellung und beantragte weiterhin, dass dem Antrag entsprochen und ihm eine Waffenbesitzkarte ausgestellt werde. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer suchte am 15.02.2016 mittels schriftlichen Antrages bei der BH X um die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte von 2 Stück Kategorie B Waffen an.Der Beschwerdeführer suchte am 15.02.2016 mittels schriftlichen Antrages bei der BH römisch zehn um die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte von 2 Stück Kategorie B Waffen an. Am 14.09.2014 kam es nach Beziehungsproblemen mit der damaligen Freundin des Beschwerdeführers zu einem Vorfall. Dabei nahm er Beruhigungstabletten zu sich und trank dazu eine größere Menge Whiskey. In alkoholisiertem Zustand wollte er dann seine Ex-Freundin in der Xer Stadt persönlich antreffen. Dort trank er in einem Lokal weiteren Alkohol, im Speziellen einen halben Liter Bier sowie mehrere Whiskey. Nachdem er das Lokal verließ, stieg er in sein Auto und verursachte damit einen Unfall indem er in eine Hausfassade bzw in das Atelier des Bildhauers BB fuhr, welchen er dadurch auch in seiner körperlichen Sicherheit gefährdete. Er hatte dabei einen Alkoholgehalt von 0,77mg im Blut. Nach Eintreffen der Polizei verhielt sich der Beschwerdeführer Zeugen bzw den Beamten gegenüber aggressiv. Bei der Überprüfung des Fahrzeuges fand die Polizei einen Schlagring, den der Beschwerdeführer während eines Israel-Aufenthaltes erwarb, als er auf den Golan-Höhen im Einsatz des Bundesheeres war. Für diese Delikte wurde der Beschwerdeführer strafrechtlich belangt. Es erging über ihn am 26.11.2014 ein Urteil des Bezirksgerichtes X, dabei wurde er für schuldig erkannt das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 81 Abs 1 Z 1 und 2 StGB sowie das Vergehen des unerlaubten Besitzes von Waffen nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG begangen zu haben. Er wurde zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 TS á € 25,00 (gesamt € 3.000,00) verurteilt und das Urteil erwuchs in Rechtskraft.Für diese Delikte wurde der Beschwerdeführer strafrechtlich belangt. Es erging über ihn am 26.11.2014 ein Urteil des Bezirksgerichtes römisch zehn, dabei wurde er für schuldig erkannt das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB sowie das Vergehen des unerlaubten Besitzes von Waffen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG begangen zu haben. Er wurde zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 TS á € 25,00 (gesamt € 3.000,00) verurteilt und das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Des Weiteren ergingen gegen den Beschwerdeführer bereits mehrere Strafverfügungen, unter anderem im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 04.09.2014 als er sich aggressiv gegenüber einer Zeugin sowie den Polizeibeamten benahm. Auch für die Verursachung des Verkehrsunfalles unter Alkoholeinfluss wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig von der Behörde bestraft. Der Beschwerdeführer wurde bereits zweimal der Führerschein entzogen und zwar von der BH Korneuburg, vom 05.12.2001 bis zum 19.12.2011, sowie aufgrund des Unfalles am 04.09.2014, ab diesem Tag bis zum 04.03.2015, am 24.07.2016 wurde ihm der Führerschein wieder ausgestellt. Am 11.09.2014 wurde von der BH X in einem Aktenvermerk ausgeführt, dass die Voraussetzungen zur Verhängung eines Waffenverbotes nach § 12 WaffG laut Rechtsprechung ungeachtet der waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Beschwerdeführers, nicht vorliegen.Am 11.09.2014 wurde von der BH römisch zehn in einem Aktenvermerk ausgeführt, dass die Voraussetzungen zur Verhängung eines Waffenverbotes nach Paragraph 12, WaffG laut Rechtsprechung ungeachtet der waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Beschwerdeführers, nicht vorliegen. III.römisch drei. Beweisaufnahme/Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft X sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Der Akt der Staatsanwaltschaft Innsbruck sowie des Bezirksgerichtes X **** dient als Grundlage für den vorliegenden Sachverhalts bezüglich der Vorkommnisse am 14.09.
  10. Dieser wurde im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Ermittlungstätigkeit eingeholt und dem Beschwerdeführer dazu das Parteiengehör eingeräumt.Der Akt der Staatsanwaltschaft Innsbruck sowie des Bezirksgerichtes römisch zehn **** dient als Grundlage für den vorliegenden Sachverhalts bezüglich der Vorkommnisse am 14.09.
  11. Dieser wurde im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Ermittlungstätigkeit eingeholt und dem Beschwerdeführer dazu das Parteiengehör eingeräumt. Weiters konnte auch die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Aufschluss über den Sachverhalt liefern sowie dem Verwaltungsgericht einen Eindruck über die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers geben. IV. Gesetzliche Grundlagen:römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 lauten wie folgt: „§ 8 Verlässlichkeit

(1)Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
  1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
  2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
  3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2)Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
  1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
  2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
  3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3)Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
  1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschen-handels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
  2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
  3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
  4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.wegen einer in Ziffer eins, genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
(4)Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Absatz 3, kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (Paragraph 12, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (Paragraph 13, JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(5)Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.
(6)Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde
  1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
  2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.die sichere Verwahrung der in Ziffer eins, genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. § 21Paragraph 21 Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpass
(1)Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das
  3. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
(2)Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde. …“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Der Beschwerdeführer beantragte am 15.02.2016 bei der belangten Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für 2 Stück Kategorie B Schusswaffen. Die Behörde wies den Antrag ab, mit der Begründung, dass sich aus dem Gesamtbild des Beschwerdeführers die notwendige waffenrechtliche Verlässlichkeit nicht ergibt. Die waffenrechtliche Verlässlichkeit ist nach § 21 WaffG unter anderem auch Voraussetzung für die Ausstellung von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen für genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B.Die waffenrechtliche Verlässlichkeit ist nach Paragraph 21, WaffG unter anderem auch Voraussetzung für die Ausstellung von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen für genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B. Der VwGH erkennt dabei in ständiger Judikatur, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundene Sicherheitsbedürfnisses, nach Sinn und Zweck der Regelung des WaffG, bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist (siehe dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 24.03.2010; ZI 2009/03/0156). Bei der Bewertung der waffenpolizeilichen Verlässlichkeit einer Person muss nach der Rechtsprechung “ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart“ geprüft werden, „weil der Begriff der Verlässlichkeit ein Ausdruck der Wesenheit und nicht ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist“ (vgl VwGH vom
  3. März 2006, 2005/03/0101 ua). Bei der Bewertung der waffenpolizeilichen Verlässlichkeit einer Person muss nach der Rechtsprechung “ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart“ geprüft werden, „weil der Begriff der Verlässlichkeit ein Ausdruck der Wesenheit und nicht ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist“ vergleiche VwGH vom
  4. März 2006, 2005/03/0101 ua). § 8 Abs 1 WaffG verlangt eine Prognose über das künftige Verhalten des zu beurteilenden Menschen auf der Basis des Wissenstandes der Gegenwart. (VwGH vom 29.10.1980, 1219/80). In diesem Sinn ist von (beweispflichtigen) „Tatsachen“ nach den Regeln der Denkgesetze auf das zu erwartende zukünftige Verhalten eines Menschen zu schließen. Die Tatsachen die im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung in Frage kommen, sind nicht eingeschränkt; es kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf ihr zukünftiges Verhalten im Sinne des § 8 Abs 1 Z 1 bis 3 zulässt, also erwarten lässt, der Betreffende werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, damit unvorsichtig umgehen oder sie nicht sorgfältig verwahren oder sie Menschen überlassen, die zu deren Besitz nicht berechtigt sind (vgl VwGH vom 26.03.206, 2005/03/0056).Paragraph 8, Absatz eins, WaffG verlangt eine Prognose über das künftige Verhalten des zu beurteilenden Menschen auf der Basis des Wissenstandes der Gegenwart. (VwGH vom 29.10.1980, 1219/80). In diesem Sinn ist von (beweispflichtigen) „Tatsachen“ nach den Regeln der Denkgesetze auf das zu erwartende zukünftige Verhalten eines Menschen zu schließen. Die Tatsachen die im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, WaffG als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung in Frage kommen, sind nicht eingeschränkt; es kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf ihr zukünftiges Verhalten im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 zulässt, also erwarten lässt, der Betreffende werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, damit unvorsichtig umgehen oder sie nicht sorgfältig verwahren oder sie Menschen überlassen, die zu deren Besitz nicht berechtigt sind vergleiche VwGH vom 26.03.206, 2005/03/0056). Gegenständlich stellt der Unfall, den der Beschwerdeführer laut festgestelltem Sachverhalt verursacht hat bzw die daraus entstandenen Folgen, eine Tatsache im Sinne der oben genannten Ausführungen dar. Diese Tatsachen lassen bereits stark an der waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Beschwerdeführers zweifeln. Gerade die Einnahme von Tabletten in der Kombination mit hochprozentigem Alkohol und der anschließenden Inbetriebnahme eines KFz zeugt, auch wenn der Beschwerdeführer beschwichtigt, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handelte, von einem Verhalten, welches sich mit einer waffenrechtlichen Verlässlichkeit nicht vereinbaren lässt. Laut Rechtsprechung können auch Straftaten Tatsachen iSd § 8 Abs 1 WafffG sein, gleichwohl ob es zu einer Verurteilung kommt oder nicht (vgl VwGH vom 27.04.1983; 83/01/0123). Gegenständlich kam es auch zu einer Verurteilung, des Beschwerdeführers in 2 Fällen. Laut Rechtsprechung können auch Straftaten Tatsachen iSd Paragraph 8, Absatz eins, WafffG sein, gleichwohl ob es zu einer Verurteilung kommt oder nicht vergleiche VwGH vom 27.04.1983; 83/01/0123). Gegenständlich kam es auch zu einer Verurteilung, des Beschwerdeführers in 2 Fällen. Bei Verwaltungsübertretungen muss ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit den Schutzzwecken des WaffG bestehen, um eine negative Verlässlichkeitsprognose zu rechtfertigen (vgl VwGH vom
  5. 2000, 99/20/0370). Bei den vorliegenden Verwaltungsübertretungen die der Beschwerdeführer begangen hat steht aber gerade das aggressive Verhalten sowie die Inbetriebnahme eines KFz für das Landesverwaltungsgericht in Zusammenhang mit der waffenrechtlichen Verlässlichkeit und es fällt daher die Prognose auch in diesem Bereich negativ aus. Bei Verwaltungsübertretungen muss ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit den Schutzzwecken des WaffG bestehen, um eine negative Verlässlichkeitsprognose zu rechtfertigen vergleiche VwGH vom
  6. 2000, 99/20/0370). Bei den vorliegenden Verwaltungsübertretungen die der Beschwerdeführer begangen hat steht aber gerade das aggressive Verhalten sowie die Inbetriebnahme eines KFz für das Landesverwaltungsgericht in Zusammenhang mit der waffenrechtlichen Verlässlichkeit und es fällt daher die Prognose auch in diesem Bereich negativ aus. Auch bezüglich des Schlagringes, welchen der Beschwerdeführer unerlaubter Weise nach Österreich eingeführt und über mehrere Jahre besessen hat, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner neueren Judikatur, die verlangte Verlässlichkeit beim Besitz von verbotenen Waffen, worunter ein Schlagring fällt, als nicht gegeben sieht (vgl VwGH vom 27.09.2001, 99/20/0404).Auch bezüglich des Schlagringes, welchen der Beschwerdeführer unerlaubter Weise nach Österreich eingeführt und über mehrere Jahre besessen hat, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner neueren Judikatur, die verlangte Verlässlichkeit beim Besitz von verbotenen Waffen, worunter ein Schlagring fällt, als nicht gegeben sieht vergleiche VwGH vom 27.09.2001, 99/20/0404). VI.römisch sechs. Ergebnis: Im Ergebnis sieht das Landesverwaltungsgericht in der Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer aufgrund der bereits erwähnten Fehlverhalten wie das Verursachen eines Unfalles in alkoholisiertem Zustand sowie unter Tabletteneinfluss, dem unerlaubten Waffenbesitz und den mehreren Verwaltungsübertretungen eine fehlende waffenrechtliche Verlässlichkeit nach § 8 Abs 1 WaffG.Im Ergebnis sieht das Landesverwaltungsgericht in der Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer aufgrund der bereits erwähnten Fehlverhalten wie das Verursachen eines Unfalles in alkoholisiertem Zustand sowie unter Tabletteneinfluss, dem unerlaubten Waffenbesitz und den mehreren Verwaltungsübertretungen eine fehlende waffenrechtliche Verlässlichkeit nach Paragraph 8, Absatz eins, WaffG. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.30.0975.6

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.