den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.07.2013, Zl **** mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wird in diesem Bescheid ausgeführt, dass die Bezirkshauptmannschaft Z mit Bescheid vom 10.12.1979, Zl **** den Gemeinden W und Q die wasserrechtliche Bewilligung zur Ableitung der im Ortsteil R in den Gemeinden W und Q anfallenden Drainagewässer unter Vorschreibung näher bezeichneter Nebenbestimmungen erteilt habe. Mit Schreiben vom 20.06.2013 hätten die Gemeinden Q und W unter Vorlage eines von der Wildbach- und Lawinenverbauung ausgearbeiteten Projekts bei der Bezirkshauptmannschaft Y um die Erteilung der wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung sowie der Rodungsbewilligung für das Projekt „Z-Bach – Sofortmaßnahmen 2013“ angesucht. Dabei sei unter anderem die Bewilligung von Sanierungsmaßnahmen betreffend den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.12.1979, Zl **** wasserrechtlich bewilligten Oberflächenwasserkanal beantragt worden. Die Bezirkshauptmannschaft Y und die Bezirkshauptmannschaft Z hätten sich mit Schreiben jeweils vom 20.06.2013
WRG 1959 darauf geeinigt, dass das gesamte vorliegende Projekt betreffend das wasserrechtliche Verfahren von der Bezirkshauptmannschaft Y durchgeführt wird. Mit Schreiben vom 20.06.2013 habe die Tiroler Landesregierung die Bezirkshauptmannschaft Y zur Durchführung des das gesamte Projekt betreffende Naturschutzverfahren sowie zur Erlassung des Bescheides in diesem Naturschutzverfahren ermächtigt. Das forstrechtliche Bewilligungsverfahren betreffe ausschließlich den Bezirk Y. Die Bezirkshauptmannschaft Y und die Bezirkshauptmannschaft Z hätten sich mit Schreiben jeweils vom 20.06.2013
Paragraph 101, WRG 1959 darauf geeinigt, dass das gesamte vorliegende Projekt betreffend das wasserrechtliche Verfahren von der Bezirkshauptmannschaft Y durchgeführt wird. Mit Schreiben vom 20.06.2013 habe die Tiroler Landesregierung die Bezirkshauptmannschaft Y zur Durchführung des das gesamte Projekt betreffende Naturschutzverfahren sowie zur Erlassung des Bescheides in diesem Naturschutzverfahren ermächtigt. Das forstrechtliche Bewilligungsverfahren betreffe ausschließlich den Bezirk Y. Am 25.06.2013 habe die Bezirkshauptmannschaft Y aufgrund des Bewilligungsansuchens der Gemeinden Q und W im Gemeindeamt Q eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung seien dem Verhandlungsleiter vom anwesenden Vertreter der Gemeinde Q eine Kundmachung versehen mit Anschlagsvermerke übergeben worden. Den Projektsunterlagen der WLV lasse sich entnehmen, dass vom Projekt „Z-Bach – Sofortmaßnahmen 2013“ die Grundparzellen Nr *1-*31der KG Q sowie die Grundparzellen Nr *32-*46 der KG W betroffen seien. Darüber hinaus gehe aus den Projektsunterlagen hervor, dass das einzig bestehende Wasserrecht im Bereich der mit dem Projekt geplanten Maßnahmen die Pumpanlage R der Abwasserbeseitigungsanlage W sei. Aus den den Projektsunterlagen beigelegten Grundbuchsauszügen betreffend die genannten Grundstücke gehe hervor, dass keines dieser Grundstücke im Eigentum des Beschwerdeführer stehe. Dieser sei Eigentümer der EZ Nr *a in der KG Q, bestehend aus dem Gp Nr *47 und *48, beide KG W und der Gp *492, KG Q. Diese Grundstücke seien vom vorliegenden Projekt nicht betroffen. In rechtlicher Hinsicht geht die belangte Behörde vor diesem Hintergrund davon aus, dass dem Beschwerdeführer zufolge des § 8 AVG und § 102 Abs 1 WRG 1959 Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren nicht zukomme. Weder werde durch das vorliegende Projekt in sein Grundeigentum eingegriffen, noch verfüge er über ein Wassernutzungsrecht, das vom vorliegenden Projekt betroffen sein könnte. Auch darüber hinaus könne der Beschwerdeführer aus § 102 WRG 1959 keine Parteistellung ableiten. Weiters kommen dem Beschwerdeführer auch keine Parteistellung iSd § 19 Abs 4 ForstG 1975 zu. Dies gelte gleichermaßen auch für das Verfahren nach dem TNSchG
Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat
Paragraph 41, Absatz eins, AVG durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen. Wurde eine mündliche Verhandlung
Abs 1 AVG zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies
Abs 1 AVG zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
Abs 1 AVG zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.Wurde eine mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, AVG zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies
Paragraph 42, Absatz eins, AVG zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, AVG zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet wie ausgeführt nicht, dass er keine rechtzeitigen Einwendungen erhoben hat. Soweit er allerdings nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben hat und eine Kundmachung iSd § 41 Abs 1 AVG sowie in einer weiteren Form iSd § 42 Abs 1 AVG erfolgt ist – hier erfolgte die Kundmachung laut Kundmachung durch Anschlag an den Amtstafeln sowohl der Gemeinde Q als auch der Gemeinde W sowie durch Anschlag an der Amtstafel der belangten Behörde, dies nebst der persönlichen Verständigung mehrerer Personen – so verliert auch derjenige, der grundsätzlich als Partei dem Verfahren beizuziehen wäre und nicht selbst Antragsteller ist, seine Parteistellung. Auf diese Rechtsfolgen wird in der Kundmachung vom 20.06.2013 auch auf Seite 4 ausdrücklich hingewiesen.Der Beschwerdeführer bestreitet wie ausgeführt nicht, dass er keine rechtzeitigen Einwendungen erhoben hat. Soweit er allerdings nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben hat und eine Kundmachung iSd Paragraph 41, Absatz eins, AVG sowie in einer weiteren Form iSd Paragraph 42, Absatz eins, AVG erfolgt ist – hier erfolgte die Kundmachung laut Kundmachung durch Anschlag an den Amtstafeln sowohl der Gemeinde Q als auch der Gemeinde W sowie durch Anschlag an der Amtstafel der belangten Behörde, dies nebst der persönlichen Verständigung mehrerer Personen – so verliert auch derjenige, der grundsätzlich als Partei dem Verfahren beizuziehen wäre und nicht selbst Antragsteller ist, seine Parteistellung. Auf diese Rechtsfolgen wird in der Kundmachung vom 20.06.2013 auch auf Seite 4 ausdrücklich hingewiesen. Mit dem Verlust der Parteistellung einher geht auch der Verlust des Rechts auf Zustellung eines Bescheides, zumal die Zustellung eines Bescheides nur von der Partei des Verfahrens verlangt werden kann. Wenn allerdings mangels Erhebung von Einwendungen die Parteistellung weggefallen ist, so besteht auch kein Recht auf Zustellung eines Bescheides. Schon alleine aus diesem Grund hat die belangte Behörde den Antrag auf Zustellung des Bescheides zu Recht verweigert. Allerdings hat der Beschwerdeführer auch unabhängig von der Frage der eingetretenen Präklusion im vorliegenden Fall keine Parteistellung: Zunächst wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht Partei im Verfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz ist, zumal im Verfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz lediglich der Antragsteller, die Standortgemeinde (§ 43 Abs 4 TNSchG 2005) und der Landesumweltanwalt (§ 36 Abs 8 TNSchG 2005) Parteistellung haben. Der Beschwerdeführer ist nicht Antragsteller, ihm kommt sohin im Verfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz keine Parteistellung zu. Zunächst wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht Partei im Verfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz ist, zumal im Verfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz lediglich der Antragsteller, die Standortgemeinde (Paragraph 43, Absatz 4, TNSchG 2005) und der Landesumweltanwalt (Paragraph 36, Absatz 8, TNSchG 2005) Parteistellung haben. Der Beschwerdeführer ist nicht Antragsteller, ihm kommt sohin im Verfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz keine Parteistellung zu. Parteien im Sinne des § 8 AVG im Rodungsverfahren sind
G Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG im Rodungsverfahren sind
Paragraph 19, Absatz 4, ForstG 1. die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes, 1. die Antragsberechtigten im Sinn des Absatz eins, im Umfang ihres Antragsrechtes, 2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte, 3. der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist, 4. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und 4. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und 5. das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen.“ Der Beschwerdeführer zählt nicht zum Kreis jener Personen, welche von § 19 Abs 4 Forstgesetz erfasst werden; eine Parteistellung im Verfahren nach dem Forstgesetz kommt ihm sohin nicht zu. Der Beschwerdeführer zählt nicht zum Kreis jener Personen, welche von Paragraph 19, Absatz 4, Forstgesetz erfasst werden; eine Parteistellung im Verfahren nach dem Forstgesetz kommt ihm sohin nicht zu. Schließlich wird zum Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz auf § 102 Abs 1 WRG 1959 verwiesen.Schließlich wird zum Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz auf Paragraph 102, Absatz eins, WRG 1959 verwiesen. Parteien im Verfahren nach dem WRG 1959 sind demnach grundsätzlich:
Abs 1 AVG bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien
Paragraph 17, Absatz eins, AVG bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. § 17 Abs 1 AVG spricht ausdrücklich von den Parteien des Verfahrens. Mangels Parteistellung im Verfahren hat der Beschwerdeführer sohin auch kein Recht Einsicht in den Akt der belangten Behörde, der zu dem Bescheid geführt wurde, dessen Zustellung beantragt wird. Aus diesem Grund wurde ihm auch trotz mehrfachem Ersuchen Akteneinsicht in den Akt der belangten Behörde nicht erteilt. Paragraph 17, Absatz eins, AVG spricht ausdrücklich von den Parteien des Verfahrens. Mangels Parteistellung im Verfahren hat der Beschwerdeführer sohin auch kein Recht Einsicht in den Akt der belangten Behörde, der zu dem Bescheid geführt wurde, dessen Zustellung beantragt wird. Aus diesem Grund wurde ihm auch trotz mehrfachem Ersuchen Akteneinsicht in den Akt der belangten Behörde nicht erteilt. Insgesamt hat die belangte Behörde daher den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht mangels Parteistellung zurückgewiesen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.15.2172.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.