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{'item': ['LVwG-2016/15/2172-4', 'LVwG-2016/15/2173-4']}

Obsah (7)§ 101§ 41§ 42§ 19§ 17§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum31.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/15/2172-4; LVwG-2016/15/2173-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.07.2013, Zl **** mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wird in diesem Bescheid ausgeführt, dass die Bezirkshauptmannschaft Z mit Bescheid vom 10.12.1979, Zl **** den Gemeinden W und Q die wasserrechtliche Bewilligung zur Ableitung der im Ortsteil R in den Gemeinden W und Q anfallenden Drainagewässer unter Vorschreibung näher bezeichneter Nebenbestimmungen erteilt habe. Mit Schreiben vom 20.06.2013 hätten die Gemeinden Q und W unter Vorlage eines von der Wildbach- und Lawinenverbauung ausgearbeiteten Projekts bei der Bezirkshauptmannschaft Y um die Erteilung der wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung sowie der Rodungsbewilligung für das Projekt „Z-Bach – Sofortmaßnahmen 2013“ angesucht. Dabei sei unter anderem die Bewilligung von Sanierungsmaßnahmen betreffend den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.12.1979, Zl **** wasserrechtlich bewilligten Oberflächenwasserkanal beantragt worden. Die Bezirkshauptmannschaft Y und die Bezirkshauptmannschaft Z hätten sich mit Schreiben jeweils vom 20.06.2013

§ 101

WRG 1959 darauf geeinigt, dass das gesamte vorliegende Projekt betreffend das wasserrechtliche Verfahren von der Bezirkshauptmannschaft Y durchgeführt wird. Mit Schreiben vom 20.06.2013 habe die Tiroler Landesregierung die Bezirkshauptmannschaft Y zur Durchführung des das gesamte Projekt betreffende Naturschutzverfahren sowie zur Erlassung des Bescheides in diesem Naturschutzverfahren ermächtigt. Das forstrechtliche Bewilligungsverfahren betreffe ausschließlich den Bezirk Y. Die Bezirkshauptmannschaft Y und die Bezirkshauptmannschaft Z hätten sich mit Schreiben jeweils vom 20.06.2013

Paragraph 101, WRG 1959 darauf geeinigt, dass das gesamte vorliegende Projekt betreffend das wasserrechtliche Verfahren von der Bezirkshauptmannschaft Y durchgeführt wird. Mit Schreiben vom 20.06.2013 habe die Tiroler Landesregierung die Bezirkshauptmannschaft Y zur Durchführung des das gesamte Projekt betreffende Naturschutzverfahren sowie zur Erlassung des Bescheides in diesem Naturschutzverfahren ermächtigt. Das forstrechtliche Bewilligungsverfahren betreffe ausschließlich den Bezirk Y. Am 25.06.2013 habe die Bezirkshauptmannschaft Y aufgrund des Bewilligungsansuchens der Gemeinden Q und W im Gemeindeamt Q eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung seien dem Verhandlungsleiter vom anwesenden Vertreter der Gemeinde Q eine Kundmachung versehen mit Anschlagsvermerke übergeben worden. Den Projektsunterlagen der WLV lasse sich entnehmen, dass vom Projekt „Z-Bach – Sofortmaßnahmen 2013“ die Grundparzellen Nr *1-*31der KG Q sowie die Grundparzellen Nr *32-*46 der KG W betroffen seien. Darüber hinaus gehe aus den Projektsunterlagen hervor, dass das einzig bestehende Wasserrecht im Bereich der mit dem Projekt geplanten Maßnahmen die Pumpanlage R der Abwasserbeseitigungsanlage W sei. Aus den den Projektsunterlagen beigelegten Grundbuchsauszügen betreffend die genannten Grundstücke gehe hervor, dass keines dieser Grundstücke im Eigentum des Beschwerdeführer stehe. Dieser sei Eigentümer der EZ Nr *a in der KG Q, bestehend aus dem Gp Nr *47 und *48, beide KG W und der Gp *492, KG Q. Diese Grundstücke seien vom vorliegenden Projekt nicht betroffen. In rechtlicher Hinsicht geht die belangte Behörde vor diesem Hintergrund davon aus, dass dem Beschwerdeführer zufolge des § 8 AVG und § 102 Abs 1 WRG 1959 Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren nicht zukomme. Weder werde durch das vorliegende Projekt in sein Grundeigentum eingegriffen, noch verfüge er über ein Wassernutzungsrecht, das vom vorliegenden Projekt betroffen sein könnte. Auch darüber hinaus könne der Beschwerdeführer aus § 102 WRG 1959 keine Parteistellung ableiten. Weiters kommen dem Beschwerdeführer auch keine Parteistellung iSd § 19 Abs 4 ForstG 1975 zu. Dies gelte gleichermaßen auch für das Verfahren nach dem TNSchG

  1. Insgesamt sei daher der Antrag auf Bescheidzustellung mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen. In rechtlicher Hinsicht geht die belangte Behörde vor diesem Hintergrund davon aus, dass dem Beschwerdeführer zufolge des Paragraph 8, AVG und Paragraph 102, Absatz eins, WRG 1959 Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren nicht zukomme. Weder werde durch das vorliegende Projekt in sein Grundeigentum eingegriffen, noch verfüge er über ein Wassernutzungsrecht, das vom vorliegenden Projekt betroffen sein könnte. Auch darüber hinaus könne der Beschwerdeführer aus Paragraph 102, WRG 1959 keine Parteistellung ableiten. Weiters kommen dem Beschwerdeführer auch keine Parteistellung iSd Paragraph 19, Absatz 4, ForstG 1975 zu. Dies gelte gleichermaßen auch für das Verfahren nach dem TNSchG
  2. Insgesamt sei daher der Antrag auf Bescheidzustellung mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen. Schließlich wurde auch noch darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall Präklusion eingetreten sei, zumal die mündliche Verhandlung doppelt iSd § 42 Abs 1 kundgemacht worden sei, nämlich durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Y und auch Auflage des Projektes samt Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Q. Auch sei in der Kundmachung auf die Präklusionsfolgen hingewiesen worden, weshalb insgesamt Präklusion eingetreten sei. Schließlich wurde auch noch darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall Präklusion eingetreten sei, zumal die mündliche Verhandlung doppelt iSd Paragraph 42, Absatz eins, kundgemacht worden sei, nämlich durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Y und auch Auflage des Projektes samt Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Q. Auch sei in der Kundmachung auf die Präklusionsfolgen hingewiesen worden, weshalb insgesamt Präklusion eingetreten sei. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der zusammenfassend vorgebracht wird, dass von vorne herein aktenwidrig sei, dass den Gemeinden W und Q für den Oberflächenwasserkanal im Bereich R als Konsenswerber die wasserrechtliche Bewilligung und damit die Verfügungsberechtigung erteilt worden sei. Vielmehr hätten die beteiligten Grundeigentümer, zu denen auch der Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaften EZ *a, KG Q mit Überhangsgrundstücken zur KG W gehört, um die Genehmigung einer Weggemeinschaft zur Erschließung ihrer Objekte und gleichzeitigen Ableitung der Drainagewässer, Quellüberleitungswasser, sowie der Oberflächenwasser des zu errichtenden Weges angesucht. Die Weggemeinschaften und auch das Gesamtprojekt sei für die Grundstückseigentümer genehmigt worden. Als Bauherr für die Wegeerrichtung und die Kanal- und Drainageanlage sei die Wegegemeinschaft aufgetreten, die auch die Kosten anteilmäßig getragen habe. Der errichtete Weg und die Kanal- und Dreinageanlage sei nie an die Gemeinde übertragen worden und sei daher auch die Gemeinde für diese Anlagen in keinster Weise verfügungsberechtigt. Daran ändere sich auch nichts, wenn der Bescheid vom 10.12.1979 der Einfachheit halber auf die Gemeinden laute. Es sei der grundsätzliche Verfahrensablauf zu berücksichtigen. Es dürfe hierbei auf den Gesamtinhalt des Aktes Zl *** der Bezirkshauptmannschaft Z verwiesen werden, insbesondere auf die Bauunterlagen für den Kanalbau, weiters auf die Unterlagen des Aktes der Tiroler Landesregierung ****, weiters auch ****. Dem Bescheid vom 17.07.2013, Zl ****liege die Errichtung eines Einleitwerkes mit Kanalarbeiten zu Grunde. Diese Baumaßnahmen beträfen die seinerzeitigen von der Weggemeinschaft errichteten Kanal- und Entwässerungsanlagen und stellten daher einen Teil dieser Gesamtanlage dar. Es seien daher nicht nur die durch die neuen Arbeiten betroffenen Grundeigentümer Partei in diesem Verfahren, sondern alle Personen, die durch die Gesamtanlage betroffen seien. Die Entwässerungen der Grundfläche und des Objektes des Beschwerdeführers erfolge über diese Anlage, wobei immer wieder erhebliche Störungen aufträten und Schäden verursacht würden. Damit zusammenhängend behänge auch beim Landesverwaltungsgericht ein Verfahren. Durch das betreffende Verfahren, welches zum Bescheid vom 17.07.2013 geführt habe, seien daher die Rechte des Beschwerdeführers sehr wohl berührt. Nicht nur wegen der Gewährleistung einer gefahrlosen Ableitung „der Wasser“ aus den Grundstücken und dem Objekt des Beschwerdeführers, sondern auch wegen der betroffenen Quelle des Beschwerdeführers, die mit dieser Kanalanlage zusammenhänge. Durch das gegenständliche Verfahren werde nicht nur die Wassernutzung des Beschwerdeführers berührt, sondern auch die Nutzung der Grundflächen des Objektes des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer komme Parteistellung zu und erfolge die Zurückweisung des Antrages auf Bescheidzustellung zu Unrecht. Der Hinweis auf mögliche Präklusionsfolgen wegen erfolgter Kundmachung betreffe von vorne herein nicht das Recht auf Zustellung eines Bescheides. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daraufhin am 14.12.2016 die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem Sachverhalt aus: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.07.2013 wurde den Gemeinden Q und W die wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung für Sofortmaßnahmen am Z-Bach erteilt. Antragsteller in jenem Verfahren waren ausdrücklich die Gemeinden Q und W. Grundstücke des Beschwerdeführers sind vom Bauvorhaben nicht betroffen. Der Beschwerdeführer wird nicht zu einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet. Auch wird in kein bestehendes Wasserrecht des Beschwerdeführers eingegriffen. Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer im Rechtsmittel nicht bestreitet, dass Präklusion eingetreten ist. Zur Frage der rechtlichen Konsequenz wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen. Schließlich wird festgehalten, dass der im Rechtmittel angesprochene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.12.1979 ausdrücklich gegenüber den Gemeinden W und Q ausgesprochen wurde. Diese zwei Gemeinden werden in diesem Bescheid in der Einleitungsformulierung als Antragssteller für das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren, welches mit diesem Bescheid abgeschlossen wurde, genannt. Der Beschwerdeführer bzw sein Rechtsvorgänger wird in diesem Bescheid nicht angeführt und ist davon auch keines seiner Grundstücke betroffen. Beweiswürdigung: Wer Antragsteller im vorliegenden Fall ist, ergibt sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde. Auch ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, wer Antragsteller betreffend das Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Z im Jahr 1979 gewesen ist. Dass der Beschwerdeführer durch den Bescheid, dessen Zustellung er begehrt, nicht zu einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet wurde, ergibt sich aus dieser Urkunde. Dass der Beschwerdeführer nicht Eigentümer eines der Grundstücke ist, welche vom Bauvorhaben erfasst werden, ergibt sich aus der Grundstücksliste und wird dies vom Beschwerdeführer selbst auch nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer selbst keine rechtzeitigen Einwendungen erhoben hat, ergibt sich weiters aus dem Akt der belangten Behörde. Auch das ist nicht strittig. Rechtliche Erwägungen: Festgehalten wird zunächst, dass der Beschwerdeführer gar nicht bestreitet, dass im vorliegenden Fall Präklusion eingetreten ist. Im Rechtsmittel bringt er dazu noch lediglich vor, dass „der Hinweis auf mögliche Präklusionsfolgen wegen erfolgter Kundmachung von vorne herein nicht das Recht auf Zustellung eines Bescheides“ betreffe. Damit ist der Beschwerdeführer im Irrtum: Festgehalten wird zunächst, dass die Kundmachung zur mündlichen Verhandlung betreffend die Erlassung des Bescheides vom 17.07.2013, dessen Zustellung begehrt wird, mit Schriftsatz vom 20.06.2013 erfolgt ist. Damit war bereits das AVG idF BGBl I Nr 33/2013 anzuwenden. Festgehalten wird zunächst, dass die Kundmachung zur mündlichen Verhandlung betreffend die Erlassung des Bescheides vom 17.07.2013, dessen Zustellung begehrt wird, mit Schriftsatz vom 20.06.2013 erfolgt ist. Damit war bereits das AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, anzuwenden. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat

§ 41Abs 1 AVG durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen.

Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat

Paragraph 41, Absatz eins, AVG durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen. Wurde eine mündliche Verhandlung

§ 41

Abs 1 AVG zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies

§ 42

Abs 1 AVG zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

§ 41

Abs 1 AVG zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.Wurde eine mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, AVG zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies

Paragraph 42, Absatz eins, AVG zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, AVG zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet wie ausgeführt nicht, dass er keine rechtzeitigen Einwendungen erhoben hat. Soweit er allerdings nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben hat und eine Kundmachung iSd § 41 Abs 1 AVG sowie in einer weiteren Form iSd § 42 Abs 1 AVG erfolgt ist – hier erfolgte die Kundmachung laut Kundmachung durch Anschlag an den Amtstafeln sowohl der Gemeinde Q als auch der Gemeinde W sowie durch Anschlag an der Amtstafel der belangten Behörde, dies nebst der persönlichen Verständigung mehrerer Personen – so verliert auch derjenige, der grundsätzlich als Partei dem Verfahren beizuziehen wäre und nicht selbst Antragsteller ist, seine Parteistellung. Auf diese Rechtsfolgen wird in der Kundmachung vom 20.06.2013 auch auf Seite 4 ausdrücklich hingewiesen.Der Beschwerdeführer bestreitet wie ausgeführt nicht, dass er keine rechtzeitigen Einwendungen erhoben hat. Soweit er allerdings nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben hat und eine Kundmachung iSd Paragraph 41, Absatz eins, AVG sowie in einer weiteren Form iSd Paragraph 42, Absatz eins, AVG erfolgt ist – hier erfolgte die Kundmachung laut Kundmachung durch Anschlag an den Amtstafeln sowohl der Gemeinde Q als auch der Gemeinde W sowie durch Anschlag an der Amtstafel der belangten Behörde, dies nebst der persönlichen Verständigung mehrerer Personen – so verliert auch derjenige, der grundsätzlich als Partei dem Verfahren beizuziehen wäre und nicht selbst Antragsteller ist, seine Parteistellung. Auf diese Rechtsfolgen wird in der Kundmachung vom 20.06.2013 auch auf Seite 4 ausdrücklich hingewiesen. Mit dem Verlust der Parteistellung einher geht auch der Verlust des Rechts auf Zustellung eines Bescheides, zumal die Zustellung eines Bescheides nur von der Partei des Verfahrens verlangt werden kann. Wenn allerdings mangels Erhebung von Einwendungen die Parteistellung weggefallen ist, so besteht auch kein Recht auf Zustellung eines Bescheides. Schon alleine aus diesem Grund hat die belangte Behörde den Antrag auf Zustellung des Bescheides zu Recht verweigert. Allerdings hat der Beschwerdeführer auch unabhängig von der Frage der eingetretenen Präklusion im vorliegenden Fall keine Parteistellung: Zunächst wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht Partei im Verfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz ist, zumal im Verfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz lediglich der Antragsteller, die Standortgemeinde (§ 43 Abs 4 TNSchG 2005) und der Landesumweltanwalt (§ 36 Abs 8 TNSchG 2005) Parteistellung haben. Der Beschwerdeführer ist nicht Antragsteller, ihm kommt sohin im Verfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz keine Parteistellung zu. Zunächst wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht Partei im Verfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz ist, zumal im Verfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz lediglich der Antragsteller, die Standortgemeinde (Paragraph 43, Absatz 4, TNSchG 2005) und der Landesumweltanwalt (Paragraph 36, Absatz 8, TNSchG 2005) Parteistellung haben. Der Beschwerdeführer ist nicht Antragsteller, ihm kommt sohin im Verfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz keine Parteistellung zu. Parteien im Sinne des § 8 AVG im Rodungsverfahren sind

§ 19Abs 4 Forst

G Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG im Rodungsverfahren sind

Paragraph 19, Absatz 4, ForstG 1. die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes, 1. die Antragsberechtigten im Sinn des Absatz eins, im Umfang ihres Antragsrechtes, 2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte, 3. der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist, 4. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und 4. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und 5. das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen.“ Der Beschwerdeführer zählt nicht zum Kreis jener Personen, welche von § 19 Abs 4 Forstgesetz erfasst werden; eine Parteistellung im Verfahren nach dem Forstgesetz kommt ihm sohin nicht zu. Der Beschwerdeführer zählt nicht zum Kreis jener Personen, welche von Paragraph 19, Absatz 4, Forstgesetz erfasst werden; eine Parteistellung im Verfahren nach dem Forstgesetz kommt ihm sohin nicht zu. Schließlich wird zum Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz auf § 102 Abs 1 WRG 1959 verwiesen.Schließlich wird zum Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz auf Paragraph 102, Absatz eins, WRG 1959 verwiesen. Parteien im Verfahren nach dem WRG 1959 sind demnach grundsätzlich:

  1. a)der Antragsteller;
  2. b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;
  3. b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen; ferner
  4. c)im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;
  5. c)im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im Paragraph 29, Absatz eins und 3 genannten Personen;
  6. d)Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;
  7. d)Gemeinden im Verfahren nach Paragraph 111 a,, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 31 c, Absatz 3, zustehenden Anspruches;
  8. e)diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;
  9. f)im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;
  10. f)im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im Paragraph 83, Absatz 3, genannten Personen und Stellen;
  11. g)diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;
  12. g)diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;
  13. h)das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.
  14. h)das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in Paragraph 55, Absatz 2, Litera a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des Paragraph 55, Absatz 5, Der Beschwerdeführer behauptete nicht, dass er zu einer Duldung, Leistung oder Unterlassung verpflichtet worden wäre, anders ergibt sich auch nicht aus dem besagten Bescheid. Dass er nicht Antragsteller ist, ergibt sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde. Auch scheidet eine Parteistellung des Beschwerdeführers zu Folge des § 102 Abs 1 lit c bis h WRG 1959 offensichtlich schon von vorn herein aus.Der Beschwerdeführer behauptete nicht, dass er zu einer Duldung, Leistung oder Unterlassung verpflichtet worden wäre, anders ergibt sich auch nicht aus dem besagten Bescheid. Dass er nicht Antragsteller ist, ergibt sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde. Auch scheidet eine Parteistellung des Beschwerdeführers zu Folge des Paragraph 102, Absatz eins, Litera c bis h WRG 1959 offensichtlich schon von vorn herein aus. Der Beschwerdeführer vermeint seine Parteistellung aufgrund zweier Umstände: So bringt er einerseits vor, dass die wasserrechtliche Genehmigung aus dem Jahr 1979 irrtümlich den betroffenen Gemeinden erteilt worden sei, nicht der Interessentschaft, deren Mitglied er sei. Aus diesem Grund habe er Parteistellung. Diese Auffassung ist in mehrfacher Hinsicht unrichtig: Antragsteller im vorliegenden Verfahren waren unbestrittener Maßen die Gemeinden Q und W. Diesen Parteien gegenüber wurde eine Berechtigung erteilt und nicht dem Beschwerdeführer oder einer Interessentschaft, deren Mitglied er ist. Der Beschwerdeführer oder die Interessentschaft sind sohin nicht die Antragssteller des hier zu beurteilenden Verfahrens. Auch mit dem ursprünglichen Bescheid aus dem Jahr 1979 wurde ausschließlich den Gemeinden Q und W ein Wasserrecht verliehen und nicht dem Beschwerdeführer oder eine Interessentschaft. Inwiefern im Jahr 1979 tatsächlich die Gemeinden zu Recht um die wasserrechtliche Bewilligung angesucht haben, war im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, zumal auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dass der Bescheid aus dem Jahr 1979 rechtskräftig geworden ist. Insofern sei dazu abschließend lediglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, dass selbst im Fall, dass sich die Interessentschaft als eigenständiger „Wassergemeinschaft nach AGBG“ um eine Bewilligung bemüht hätte, dieser gar kein Wasserrecht erteilt hätte werden können, zumal ein solches Gebilde nicht rechts- oder parteifähig ist (vgl VwGH 20.07.1995, 93/07/0043).Insofern sei dazu abschließend lediglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, dass selbst im Fall, dass sich die Interessentschaft als eigenständiger „Wassergemeinschaft nach AGBG“ um eine Bewilligung bemüht hätte, dieser gar kein Wasserrecht erteilt hätte werden können, zumal ein solches Gebilde nicht rechts- oder parteifähig ist vergleiche VwGH 20.07.1995, 93/07/0043). Andererseits kann sich der Beschwerdeführer auch nicht darauf berufen, dass ein wasserrechtlich geschütztes Recht iSd § 12 Abs 2 WRG 1959 durch den vorliegenden Bescheid verletzt worden wäre. Dazu bringt der Beschwerdeführer vor, dass über den Kanal, der erneuert wurde, auch das Überwasser aus einer Quelle, welche oberhalb des Einleitungswerkes gelegen ist, entwässert werde. Diese Quelle stehe in seinem Eigentum.Andererseits kann sich der Beschwerdeführer auch nicht darauf berufen, dass ein wasserrechtlich geschütztes Recht iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 durch den vorliegenden Bescheid verletzt worden wäre. Dazu bringt der Beschwerdeführer vor, dass über den Kanal, der erneuert wurde, auch das Überwasser aus einer Quelle, welche oberhalb des Einleitungswerkes gelegen ist, entwässert werde. Diese Quelle stehe in seinem Eigentum. Die Entwässerung von Überwässern aus einer Quelle auf einem Grundstück in einen darunterliegenden Entwässerungsschacht eines Anderen bedeutet allerdings nicht automatisch, dass dem Beschwerdeführer damit ein Recht an der Entwässerungsanlage an sich eingeräumt wäre; dies gilt hier insbesondere auch deshalb, weil dem Beschwerdeführer ein diesbezügliches Recht unbestrittener Maßen nicht durch einen Bescheid eingeräumt wurde; auch ergibt sich ein derartiges Recht nicht aus dem WRG 1959. Insofern kann im vorliegenden Fall auch nicht von einem bestehenden Recht iSd § 12 Abs 1 WRG 1959 gesprochen werden. Die Entwässerung von Überwässern aus einer Quelle auf einem Grundstück in einen darunterliegenden Entwässerungsschacht eines Anderen bedeutet allerdings nicht automatisch, dass dem Beschwerdeführer damit ein Recht an der Entwässerungsanlage an sich eingeräumt wäre; dies gilt hier insbesondere auch deshalb, weil dem Beschwerdeführer ein diesbezügliches Recht unbestrittener Maßen nicht durch einen Bescheid eingeräumt wurde; auch ergibt sich ein derartiges Recht nicht aus dem WRG 1959. Insofern kann im vorliegenden Fall auch nicht von einem bestehenden Recht iSd Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 gesprochen werden. Der Beschwerdeführer ist somit nicht Partei des Verfahrens. Zumal der Beschwerdeführer nicht Partei des wasserrechtlichen Verfahrens ist, hat er somit auch keinen Anspruch auf Übermittlung des Bewilligungsbescheides, dessen Zustellung er begehrt hat. Vor diesem Hintergrund wird auch darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Akteneinsicht zugestanden ist: Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien

§ 17

Abs 1 AVG bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien

Paragraph 17, Absatz eins, AVG bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. § 17 Abs 1 AVG spricht ausdrücklich von den Parteien des Verfahrens. Mangels Parteistellung im Verfahren hat der Beschwerdeführer sohin auch kein Recht Einsicht in den Akt der belangten Behörde, der zu dem Bescheid geführt wurde, dessen Zustellung beantragt wird. Aus diesem Grund wurde ihm auch trotz mehrfachem Ersuchen Akteneinsicht in den Akt der belangten Behörde nicht erteilt. Paragraph 17, Absatz eins, AVG spricht ausdrücklich von den Parteien des Verfahrens. Mangels Parteistellung im Verfahren hat der Beschwerdeführer sohin auch kein Recht Einsicht in den Akt der belangten Behörde, der zu dem Bescheid geführt wurde, dessen Zustellung beantragt wird. Aus diesem Grund wurde ihm auch trotz mehrfachem Ersuchen Akteneinsicht in den Akt der belangten Behörde nicht erteilt. Insgesamt hat die belangte Behörde daher den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht mangels Parteistellung zurückgewiesen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.15.2172.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.