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{'item': 'LVwG-2016/17/0655-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum31.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/17/0655-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Luchner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z., vertreten durch BB, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 09.03.2016, Zl VS-*9*-2015Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Luchner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z., vertreten durch BB, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 09.03.2016, Zl VS-*9*-2015 zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß § 52 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, somit zu Punkt 1 und zu Punkt 2 jeweils Euro 22,00 zu bezahlen.Gemäß Paragraph 52, VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, somit zu Punkt 1 und zu Punkt 2 jeweils Euro 22,00 zu bezahlen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 21.10.2015 um 10.40 Uhr Tatort: Y, Kontrollstelle, A 1*, Richtung XTatort: Y, Kontrollstelle, A 1*, Richtung römisch zehn Fahrzeug(e): **-76****(A) Die Beförderungseinheit war mit folgenden gefährlichen Gütern beladen: UN 1170 ETHANOL, LOSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG) 3, III, (D/E)UN 1170 ETHANOL, LOSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG) 3, römisch drei, (D/E) 1) Der Lenker hat die Beförderungseinheit mit der das gefährliche Gut befördert wurde gelenkt und es dabei unterlassen, bei der Beförderung die in den gem. § 2 Z 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten und die vorgeschriebenen Ausstattungsgegenstände mitzuführen.Der Lenker hat die Beförderungseinheit mit der das gefährliche Gut befördert wurde gelenkt und es dabei unterlassen, bei der Beförderung die in den gem. Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten und die vorgeschriebenen Ausstattungsgegenstände mitzuführen. Es wurde kein Auffangbehälter mitgeführt. Der Lenker konnte keinen Auffangbehälter finden. Unterabschnitt 8 .1.5.1 ADR, Unterabschnitt 8.1.5.3 ADR, §§ 13 Abs. 3, 37 Abs. 2 Z. 9 GGBGParagraphen 13, Absatz 3, 37, Absatz 2, Ziffer 9, GGBG Einstufung gem. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog:Einstufung gem. Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: GEFAHRENKATEGORIE IIGEFAHRENKATEGORIE römisch zwei 2) Der Lenker hat das gefährliche Gut mit der angeführten Beförderungseinheit befördert und es unterlassen, die in den gemäß § 2 Z 1 GGBG 1998 angeführten Vorschriften (hier- Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR) einzuhalten. Er hat es unterlassen, Feuerlöschgerate mitzuführen, die in Übereinstimmung mit der zugelassenen nationalen Norm, einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen wurden, um die Funktionssicherheit zu gewährleisten. Während der Beförderung war das am Feuerlöscher nach Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR angebrachte Datum überschritten.Der Lenker hat das gefährliche Gut mit der angeführten Beförderungseinheit befördert und es unterlassen, die in den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG 1998 angeführten Vorschriften (hier- Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR) einzuhalten. Er hat es unterlassen, Feuerlöschgerate mitzuführen, die in Übereinstimmung mit der zugelassenen nationalen Norm, einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen wurden, um die Funktionssicherheit zu gewährleisten. Während der Beförderung war das am Feuerlöscher nach Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR angebrachte Datum überschritten. Beide Feuerlöscher waren abgelaufen (03/15 und 06/15), siehe Lichtbilder Unterabschnitt 8.1.4.5 ADR, §§13 Abs. 3, 37 Abs. 2 Z. 9 GGBG§§13 Absatz 3, 37, Absatz 2, Ziffer 9, GGBG Einstufung gem. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog:Einstufung gem. Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: GEFAHRENKATEGORIE IIGEFAHRENKATEGORIE römisch zwei Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
  4. §§ 13/3 iVm 37/2/9 G
  5. Paragraphen 13 /, 3, in Verbindung mit 37/2/9 G
  6. §§ 13/3 iVm 37/2/9 G
  7. Paragraphen 13 /, 3, in Verbindung mit 37/2/9 G Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe:
  8. 110,00 §37/2/9 GGBG (
  9. und 2.) 36 Stunden
  10. 110,00 36 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 22,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 242,00“ Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht durch seinen Vertreter BB Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren Gegen das Straferkenntnis VS-*9*-2015 erhebe ich Beschwerde und beantrage eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Im Straferkenntnis geht man auf meine Ausführungen gar nicht ein, sondern die Behörde macht selbsttätig Feststellungen, für diese sie nicht zuständig ist.
  11. Der Stahlkoffer sei nicht dicht
  12. die Fässer waren auf 2 Paletten verladen. Der anzeigende gibt an, daß er wegen des Koffers die Ladung nicht sehen konnte und stellt die Gitterboxen in Abrede. Hier ist einwandfrei nachvollziehbar, daß auf eine Palette mit dem Ausmass von 1*0 x 80cm nur 2 Fässer passen, ergibt mit 2 Paletten 4 Fässer und nicht wie im Straferkenntnis ausgeführt 5 Fässer. Hinsichtlich des Kennzeichens ist insofern ein Fehler meinerseits aufgetreten. Der LKW Zug **5**U* hat von W 2 Wechselkoffer nach Y befördert. Ich kam mit einem anderen Fahrzeug aus V und bekam den Auftrag, mit dem LKW **-76**** die Wechselbrücke des Anhängers zu übernehmen und zuzustellen.Hinsichtlich des Kennzeichens ist insofern ein Fehler meinerseits aufgetreten. Der LKW Zug **5**U* hat von W 2 Wechselkoffer nach Y befördert. Ich kam mit einem anderen Fahrzeug aus römisch fünf und bekam den Auftrag, mit dem LKW **-76**** die Wechselbrücke des Anhängers zu übernehmen und zuzustellen. Ein Teil der Ware war allerdings auf der andren Wechselbrücke verladen, sodaß es sich um keinen kennzeichnungspflichtigen Transport handelte, da die Punkteanzahl unter 1000 lag, da 1 Fass auf der andren Wechselbrücke verladen war. Daher ist dieses Straferkenntnis zu Unrecht und ich beantrage daher deren Aufhebung. Mit freundlichen Grüßen BB“ Der Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 21.10.2015 zur Zl A2/***14/2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 21.10.2015 um 10.40 Uhr auf der A 1* Y bei der Kontrollstelle Y in Fahrtrichtung X einer Lenk- und Fahrzeugkontrolle unterzogen worden sei. Die Beförderungseinheit, nämlich ein LKW XY mit dem amtlichen Kennzeichen **-76****(A) sei mit orangefarbenen Tafeln als Gefahrguttransport gekennzeichnet gewesen. Die Beförderungseinheit sei mit folgenden gefährlichen Gütern beladen gewesen:Der Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 21.10.2015 zur Zl A2/***14/2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 21.10.2015 um 10.40 Uhr auf der A 1* Y bei der Kontrollstelle Y in Fahrtrichtung römisch zehn einer Lenk- und Fahrzeugkontrolle unterzogen worden sei. Die Beförderungseinheit, nämlich ein LKW XY mit dem amtlichen Kennzeichen **-76****(A) sei mit orangefarbenen Tafeln als Gefahrguttransport gekennzeichnet gewesen. Die Beförderungseinheit sei mit folgenden gefährlichen Gütern beladen gewesen: UN 1170 Ethanol, Lösung (Ethylalkohol, Lösung) 3, III, (D/E). Aufgrund der bei der Kontrolle festgestellten Übertretung sei festgestellt worden, dass der Lenker keinen Auffangbehälter mitgeführt habe. Außerdem sei am Feuerlöscher nach Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR das angebrachte Datum überschritten gewesen. Beide Feuerlöscher wären abgelaufen (03/15 und 06/15). Bei beiden Übertretungen handle es sich um Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalogs und solche der Gefahrenkategorie II.UN 1170 Ethanol, Lösung (Ethylalkohol, Lösung) 3, römisch drei, (D/E). Aufgrund der bei der Kontrolle festgestellten Übertretung sei festgestellt worden, dass der Lenker keinen Auffangbehälter mitgeführt habe. Außerdem sei am Feuerlöscher nach Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR das angebrachte Datum überschritten gewesen. Beide Feuerlöscher wären abgelaufen (03/15 und 06/15). Bei beiden Übertretungen handle es sich um Einstufung gemäß Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkatalogs und solche der Gefahrenkategorie römisch zwei. Unter c „Angaben der Verdächtigen“ ist ausgeführt, dass der Lenker angegeben habe, dass er das Fahrzeug so übernommen habe. Der Anzeige beigegeben war die Gefahrgutdeklaration für Schienen- und Straßentransporte vom 19.10.2015, aus der hervorgeht, dass insgesamt fünf Stück Fass einer Litermenge von 1.025 Litern geladen war. Außerdem geht aus den Beilagen hervor, dass der Kunde CC GmbH & Co KG in **** U gewesen sei. Es gibt weiters Lichtbilder aus denen die Übertretung bezüglich Punkt 2, nämlich der abgelaufenen Feuerlöscher eindeutig hervorgeht. II. Beweisaufnahme:römisch zwei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in das Verhandlungsprotokoll zur Zl ****/13/**56 in welchem der Zeuge Chefinspektor DD einvernommen werden konnte. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der oben angeführte Sachverhalt als erwiesen fest. III. Rechtliche Bestimmungen:römisch drei. Rechtliche Bestimmungen: „§
  13. […]

(3)Der Lenker hat bei der Beförderung die in den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen. Im Falle der Anzeige des Verlustes eines oder mehrerer Begleitpapiere hat die Behörde oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei welcher der Besitzer des in Verlust geratenen Begleitpapiers dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Verlustanzeige auszustellen. Die Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt das jeweilige Begleitpapier bis zur Ausstellung des neuen Begleitpapiers, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Verlustes.
(3)Der Lenker hat bei der Beförderung die in den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen. Im Falle der Anzeige des Verlustes eines oder mehrerer Begleitpapiere hat die Behörde oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei welcher der Besitzer des in Verlust geratenen Begleitpapiers dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Verlustanzeige auszustellen. Die Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt das jeweilige Begleitpapier bis zur Ausstellung des neuen Begleitpapiers, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Verlustes. […] Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren § 37.Paragraph 37, […]
(2)Wer […]
  1. als Lenker entgegen § 13 Abs. 2 bis 4, § 15 Abs. 5 und 6 oder § 17 Abs. 1 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in § 17 Abs. 1 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid gemäß § 17 Abs. 4 mitführt oder diesen nicht auf Verlangen aushändigt oder
  2. als Lenker entgegen Paragraph 13, Absatz 2 bis 4, Paragraph 15, Absatz 5 und 6 oder Paragraph 17, Absatz eins und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in Paragraph 17, Absatz eins, angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid gemäß Paragraph 17, Absatz 4, mitführt oder diesen nicht auf Verlangen aushändigt oder […] Mängeleinstufung § 15a.
(1)Bei Kontrollen gemäß § 15 festgestellte Mängel sind entsprechend den Bestimmungen der nachstehenden Absätze und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der jeweiligen Beförderung in Gefahrenkategorie I, II oder III einzustufen. Dabei sind, soweit zutreffend, die in Anhang II der Richtlinie 95/50/EG über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17.10.1995, S. 35, in der Fassung der Richtlinie der Kommission 2004/11*/EG, ABl. Nr. L 367 vom 14.1*.2004, S. 23 zu den einzelnen Gefahrenkategorien angegebenen Beispiele heranzuziehen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat darüber hinaus einen Mängelkatalog mit Empfehlungen für die Einstufung von Mängeln in die Gefahrenkategorien auszuarbeiten und den gemäß § 15 in Betracht kommenden Behörden und Organen zur Verfügung zu stellen.Paragraph 15 a,
(1)Bei Kontrollen gemäß Paragraph 15, festgestellte Mängel sind entsprechend den Bestimmungen der nachstehenden Absätze und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der jeweiligen Beförderung in Gefahrenkategorie römisch eins, römisch zwei oder römisch drei einzustufen. Dabei sind, soweit zutreffend, die in Anhang römisch zwei der Richtlinie 95/50/EG über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, Amtsblatt Nummer L 249 vom 17.10.1995, Seite 35, in der Fassung der Richtlinie der Kommission 2004/11*/EG, Amtsblatt Nummer L 367 vom 14.1*.2004, Seite 23 zu den einzelnen Gefahrenkategorien angegebenen Beispiele heranzuziehen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat darüber hinaus einen Mängelkatalog mit Empfehlungen für die Einstufung von Mängeln in die Gefahrenkategorien auszuarbeiten und den gemäß Paragraph 15, in Betracht kommenden Behörden und Organen zur Verfügung zu stellen.
(2)In Gefahrenkategorie I ist einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.
(2)In Gefahrenkategorie römisch eins ist einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.
(3)In Gefahrenkategorie II ist einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen und nicht in Gefahrenkategorie I einzustufen ist.
(3)In Gefahrenkategorie römisch zwei ist einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen und nicht in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist.
(4)In Gefahrenkategorie III ist einzustufen, wenn der Mangel mit geringer Gefahr hinsichtlich Verletzung von Personen oder Schädigung der Umwelt verbunden und nicht in Gefahrenkategorie I oder II einzustufen ist.
(4)In Gefahrenkategorie römisch drei ist einzustufen, wenn der Mangel mit geringer Gefahr hinsichtlich Verletzung von Personen oder Schädigung der Umwelt verbunden und nicht in Gefahrenkategorie römisch eins oder römisch zwei einzustufen ist. ADR 8.1.4.4 Die den Vorschriften des Unterabschnittes 8.1.4.1 oder 8.1.4.2 entsprechenden tragbaren Feuerlöschgeräte müssen mit einer Plombierung versehen sein, mit der nachgeprüft werden kann, dass die Geräte nicht verwendet wurden. Außerdem müssen sie mit einem Konformitätszeichen einer von einer zuständigen Behörde anerkannten Norm sowie, je nach Fall, mit einer Aufschrift mit mindestens der Angabe des Datums (Monat, Jahr) der nächsten wiederkehrenden Prüfung oder des Ablaufs der höchstzulässigen Nutzungsdauer versehen sein. Die Feuerlöschgeräte müssen in Übereinstimmung mit den zugelassenen nationalen Normen einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden, um die Funktionssicherheit zu gewährleisten. 8.1.4.5 Die Feuerlöschgeräte müssen so auf der Beförderungseinheit angebracht sein, dass sie für die Fahrzeugbesatzung leicht erreichbar sind. Die Anbringung hat so zu erfolgen, dass die Feuerlöschgeräte so gegen Witterungseinflüsse geschützt sind, dass ihre Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt ist.“ Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 197/1999 idF BGBl I Nr 33/2013:Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 197 aus 1999, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 33/2013: „Schuld § 5.
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er nicht beachtet habe, dass Frostschutz bei der Sendung dabei gewesen sei, er die Gefahrgutausrüstung überprüft habe, aber bei dem Feuerlöscher nicht auf das Datum des Ablaufes geachtet habe, und dass Frostschutz nicht brennbar sei, es außerdem nur eine kurze Strecke der Beförderung von Y nach U gewesen sei, dass Auffangbehälter nicht erforderlich wären, da diese 60 Literfässer auch in kleinere Gebinde in geschlossenen Gitterboxen verladen werden, sodass diese als Auffanggefäße dienen würden sind nicht stichhaltig. In der Beschwerde hat er noch ausgeführt, dass es einwandfrei nachvollziehbar sei, dass auf eine Palette mit dem Ausmaß von 1*0 x 80 cm nur zwei Fässer passen würden. Dies würde zwei Paletten mit vier Fässern ergeben und nicht wie in dem Straferkenntnis angeführt fünf Fässer. Hinsichtlich des Kennzeichens sei ein Fehler seinerseits aufgetreten. Die Punkteanzahl sei unter 1000 gelegen, da ein Fass auf einer anderen Wechselbrücke verladen worden sei. In der Stellungnahme der Landespolizeidirektion Tirol vom 18.11.2015 führte CI DD, der auch der Anzeiger war und die Amtshandlung durchgeführt hat, dass es sich um fünf Stück Fässer a 205 Liter und nicht wie im Einspruch angeführt um Fässer a 60 Liter gehandelt habe. Dies sei den Beförderungspapieren zu entnehmen. Diese Fässer würden auf Paletten geladen und nicht in Gitterboxen. Selbst wenn der Wechselaufbau theoretisch dicht gewesen wäre, sei die im ADR vorgesehene Ausrüstung für Notfallmaßnahmen, darunter auch ein Auffangbehälter mitzuführen. Bei den Feuerlöschern sei das Ablaufdatum der höchstzulässigen Nutzungsdauer überschritten gewesen. In einer zweiten Stellungnahme vom 08.01.2016 bekräftigte CI DD nochmals, dass auf dem Beförderungspapier deutlich ersichtlich gewesen sei, dass es sich nicht um Kanister sondern um fünf Fässer UN 1170 Ethanol, Lösung (Ethylalkohol, Lösung) 3, III, zu je 205 Liter, insgesamt somit zu 1.025 Liter gehandelt habe. Der Lenker sei unter anderem wegen Fehlens des Auffangbehälters angezeigt worden, der gemäß unter Abschnitt 8.1.5.1 bzw 8.1.5.3 ADR für diesen Stoff vorgeschrieben sei. In einer zweiten Stellungnahme vom 08.01.2016 bekräftigte CI DD nochmals, dass auf dem Beförderungspapier deutlich ersichtlich gewesen sei, dass es sich nicht um Kanister sondern um fünf Fässer UN 1170 Ethanol, Lösung (Ethylalkohol, Lösung) 3, römisch drei, zu je 205 Liter, insgesamt somit zu 1.025 Liter gehandelt habe. Der Lenker sei unter anderem wegen Fehlens des Auffangbehälters angezeigt worden, der gemäß unter Abschnitt 8.1.5.1 bzw 8.1.5.3 ADR für diesen Stoff vorgeschrieben sei. Die Behauptungen des Beschwerdeführers sind nicht verifizierbar und nachvollziehbar. Er hat die von ihm geltend gemachten zwei Paletten mit vier Fässern nie nachgewiesen, vielmehr liegt im erstinstanzlichen Akt das Beförderungspapier, aus dem hervorgeht, dass es sich um fünf Fässer mit einem Gewicht von 1.025 Liter gehandelt hat. Außerdem hat der Zeuge anlässlich der öffentlichen und mündlichen Beschwerdeverhandlung am 08.11.2016 zur Zl ****/13/**56 angeführt, dass nicht 60 Literfässer Frostschutz in Gitterboxen verladen worden seien und der Beschwerdeführer hier wohl etwas verwechselt habe. Auch die 1000 Punkte waren aufgrund der 1.025 Liter eindeutig überschritten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass CI DD aus einer Vielzahl von Verfahren wegen Übertretungen nach dem GGBG amtsbekannt ist und er stets äußerst korrekt und nachvollziehbar sowie geordnet und glaubhaft handelt und seine Aussagen tätigt. Auch an Hand der schriftlichen Unterlagen wird die Glaubwürdigkeit des Polizeibeamten bestätigt und hat AA bisher keine entsprechenden Unterlagen bezüglich der 60 Literfässer vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat zugegeben, dass er keine Auffangbehälter mitgeführt hat, irrt jedoch in seiner Annahme, dass diese nicht erforderlich wären. Diesbezüglich wird auf Unterabschnitt 8.1.5.1 ADR verwiesen, wonach Auffangbehälter bei mitführen eines Gefahrguttransportes auf jeden Fall mitzuführen sind. Bezüglich des abgelaufenen Datums der Feuerlöscher wird in der Beschwerde nicht mehr weiter darauf eingegangen. Auch dies ist an Hand der vorgelegten Lichtbilder als erwiesen anzusehen. Dem Beschwerdeführer wird fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt. Er hätte sich genauer über die Ware, die er als Gefahrguttransport transportieren musste informieren müssen. Ebenso hätte er die Ausrüstungsgegenstände, nämlich das Vorhandensein der Auffangbehälter sowie das Mitführen von Feuerlöschern, deren Datum noch nicht abgelaufen war überprüfen müssen. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens besteht kein Zweifel, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten hat. Die über ihn verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils Euro 110,00 sind durchaus schuld- und tatangemessen und entsprechen den Vorgaben des Gesetzes sowie der Einstufung nach § 15a GGBG Gefahrgutstufe 2 (Geldstrafe von Euro 110,00 bis zu Euro 4.000,00). Der Beschuldigte hat seine finanziellen Gegebenheiten nicht weiter dargelegt. Die über ihn verhängten Geldstrafen stellen jedoch die Mindeststrafen dar und sind selbst bei unterdurchschnittlichen finanziellen Gegebenheiten schuld- und tatangemessen.Die über ihn verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils Euro 110,00 sind durchaus schuld- und tatangemessen und entsprechen den Vorgaben des Gesetzes sowie der Einstufung nach Paragraph 15 a, GGBG Gefahrgutstufe 2 (Geldstrafe von Euro 110,00 bis zu Euro 4.000,00). Der Beschuldigte hat seine finanziellen Gegebenheiten nicht weiter dargelegt. Die über ihn verhängten Geldstrafen stellen jedoch die Mindeststrafen dar und sind selbst bei unterdurchschnittlichen finanziellen Gegebenheiten schuld- und tatangemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der erstinstanzlichen Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der erstinstanzlichen Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.17.0655.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.