GVG) wird der Beschwerde mit der Maßgabe der nachfolgenden Spruchänderungen insofern Folge gegeben, wonach die verhängte Geldstraße in der Höhe von Euro 1000,-- auf Euro 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Stunden) herabgesetzt wird.1.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde mit der Maßgabe der nachfolgenden Spruchänderungen insofern Folge gegeben, wonach die verhängte Geldstraße in der Höhe von Euro 1000,-- auf Euro 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Stunden) herabgesetzt wird. Bei den verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG) hat es wie folgt zu lauten: „§ 57 Abs 1 lit a zweiter Fall iVm Abs 3 TBO 2011“Bei den verletzten Verwaltungsvorschriften (Paragraph 44 a, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG) hat es wie folgt zu lauten: „§ 57 Absatz eins, Litera a, zweiter Fall in Verbindung mit Absatz 3, TBO 2011“ Bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) hat es wie folgt zu lauten: „§ 57 Abs 1 TBO 2011“Bei der Strafsanktionsnorm (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) hat es wie folgt zu lauten: „§ 57 Absatz eins, TBO 2011“ 2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten
G iVm § 38 VwGVG mit Euro 30,00 neu festgesetzt.2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten
Paragraph 64, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG mit Euro 30,00 neu festgesetzt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Landehauptstadt Y vom 07.06.2016 wurde der Beschwerdeführerin wie folgt zur Last gelegt: „Mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 31.07.2014, Zl. ****, bestätigt mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.02.2015, Zl. LVwG-2014/42/2590-3, wurde die Baubewilligung für den Umbau und die Erweiterung zum Anwesen Adresse1 erteilt. Diese Bewilligung beinhaltet auch den Abbruch und die Neuerrichtung der Terrassen- und Wintergartenüberdachung an der Nordwestseite. Sie, Frau Dr. AA, haben als Bauwerberin und Eigentümerin (in Ihrem Auftrag und auf Ihre Rechnung) das baubewilligungspflichtige Vorhaben der Errichtung von Um- und Zubauten im Anwesen Adresse1 in Y zu einem unbestimmten Zeitpunkt, jedenfalls jedoch am 03.08.2015 (Zeitpunkt der Feststellung) in bewilligungspflichtiger Weise ausgeführt, als die Baumaßnahmen von der Baubewilligung (Baubescheid vom 31.07.2014, Zl. ****) in nachangeführter Weise abweichen: ● Die Oberkante der Attika wurde anstatt mit der bewilligten Höhe von 593,74 m mit einer Höhe von 593,79 m gemessen am nördlichen Ende der Wand und mit einer Höhe von 593,88 m gemessen und am südlichen Ende der Wand ausgeführt. Somit wurde die Oberkante der Attika um 5 bis 14 cm höher ausgeführt als bewilligt. ● Die Unterkante der Attikaverblechung, welche mit der erforderlichen 45° Abschrägung ausgeführt wurde, um die maximal mögliche mittlere Wandhöhe einzuhalten, wurde anstatt mit der bewilligten Höhe von 593,56 m, mit einer Höhe von 593,71 m gemessen am nördlichen Ende der Wand und mit einer Höhe von 593,69 m gemessen am südlichen Ende der Wand ausgeführt. Somit wurde die Unterkante der Attikaverblechung um 13 bis 15 cm höher ausgeführt als bewilligt.“ Dadurch habe die Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit a (zweiter Fall) begangen und wurde über sie daher
Abs 1 lit a (zweiter Fall) TBO 2011 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) verhängt.Dadurch habe die Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, (zweiter Fall) begangen und wurde über sie daher
Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, (zweiter Fall) TBO 2011 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) verhängt. Dagegen hat die rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt: „In umseits bezeichneter Rechtssache hat die Beschwerdeführerin die B Rechtsanwälte GmbH weiterhin mit ihrer Vertretung beauftragt. Die Vertreterin sowie die ihr angehörenden Rechtsanwälte berufen sich
Abs 1 RAO und § 10 Abs 1 AVG auf die erteilte Vollmacht.„In umseits bezeichneter Rechtssache hat die Beschwerdeführerin die B Rechtsanwälte GmbH weiterhin mit ihrer Vertretung beauftragt. Die Vertreterin sowie die ihr angehörenden Rechtsanwälte berufen sich
Paragraph 8, Absatz eins, RAO und Paragraph 10, Absatz eins, AVG auf die erteilte Vollmacht. In Entsprechung der Inhaltserfordernisse einer Beschwerde
den §§ 7 ff VwGVG wird ausgeführt wie folgt:In Entsprechung der Inhaltserfordernisse einer Beschwerde
den Paragraphen 7, ff VwGVG wird ausgeführt wie folgt: 1 Zulässigkeitsvoraussetzung Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Y, Bezirksverwaltungsbehörde - vom 07.06.2016, ZI. ****, zugestellt am 09.06.2016. Die Frist für die Einbringung der Beschwerde
GVG wird somit gewahrt.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Y, Bezirksverwaltungsbehörde - vom 07.06.2016, ZI. ****, zugestellt am 09.06.2016. Die Frist für die Einbringung der Beschwerde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG wird somit gewahrt. 2 Beschwerdepunkte Die Beschwerdeführerin stützt sich hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides auf • Mangelhaftigkeit des Verfahrens • unrichtige rechtliche Beurteilung Die Beschwerdeführerin wird durch das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Y, Bezirksverwaltungsbehörde - vom 07.06.2016, ZI. **** ihrem einfachgesetzlichen subjektiven Recht auf • Nichtbezahlung einer Strafe bei Nichtvorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verletzt. Die Beschwerdeführerin wird durch das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Y, Bezirksverwaltungsbehörde - vom 07.06.2016, ZI. **** ihren verfassungsgemäßen subjektiven Rechten auf • Schutz vor Doppelbestrafung („ne bis in idem“) sowie • Schutz des Eigentums verletzt. Weitere Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe ergeben sich aus dem nachfolgenden Vorbringen. Der bekämpfte Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten. 3 Beschwerdegründe 3.1 Mangelhaftigkeit Die belangte Behörde führt begründend unter anderem aus, dass die Beschwerdeführerin das bauausführende Unternehmen nicht entsprechend überwacht hätte. Dass die Behörde eine entsprechende Überwachung voraussetzt wurde mit der Beschwerdeführerin nie erörtert. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin mit dieser Rechtsansicht überrascht, weshalb das Verfahren mangelhaft geblieben ist. Hätte die belangte Behörde nämlich die Beschwerdeführerin damit konfrontiert, hätte diese dartun können, dass sie - im Rahmen ihrer laienhaften Möglichkeiten - das Bauunternehmen sehr wohl entsprechend kontrolliert hat. Zudem hätte die Beklagte hierfür entsprechende Beweismittel angeboten (s.u. Punkt 3.2.3). 3.2 Unrichtige rechtliche Beurteilung 3.2.1 Ne bis in idem Bereits in der Rechtfertigung der Beschwerdeführerin vom 18.05.2016 wurde darauf hingewiesen, dass eine Bestrafung wegen der nunmehr gemachten Vorwürfe dem Doppelbestrafungsverbot widersprechen würde, da die Beschwerdeführerin wegen genau desselben Bauwerks bereits zu **** zu einer Geldstrafe von € 900,00 zzgl € 90,00 wegen konsensloser Bauführung verurteilt worden ist. Festzuhalten ist zunächst, dass die Terrassenüberdachung, um die sich es im bekämpften Bescheid handelt, schon vor Erlassung des entsprechenden Baubescheides hierfür und auch vor Erlassung des Strafbescheides zu **** erbaut worden war und daher jedenfalls von diesem Strafbescheid umfasst war. Im bekämpften Bescheid stellt die belangte Behörde den Umstand, dass ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vorliegt, zwar zunächst in Abrede; dennoch wird begründend ausgeführt, dass „der Unrechtsgehalt der der Beschuldigten vorgeworfenen Übertretung [...] nicht unerheblich [ist], hat doch der Gesetzgeber ein wesentliches Interesse daran, dass bau- bewilligungspflichte Vorhaben erst nach rechtskräftiger Bewilligung errichtet werden“. Diese Begründung zeigt, dass auch die belangte Behörde davon ausgeht, dass derselbe Vorwurf wie im Verfahren zu ZI **** im Raum steht. Da sich der Vorwurf auch erneut auf dasselbe Bauwerk bezieht, liegt jedenfalls ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vor. Zudem stützen sich sowohl der nunmehr bekämpfte Bescheid als auch das Straferkenntnis aus dem Jahr 2014 auf die Strafbestimmung des § 57 Abs 1 lit a TBO, was ebenfalls eine Bestrafung wegen desselben Unrechts darstellt.Zudem stützen sich sowohl der nunmehr bekämpfte Bescheid als auch das Straferkenntnis aus dem Jahr 2014 auf die Strafbestimmung des Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO, was ebenfalls eine Bestrafung wegen desselben Unrechts darstellt. 3.2.2 Aufrechte Bewilligung des Bestandes Ebenso bereits in der Rechtfertigung der Beschwerdeführerin vom 18.05.2016 wurde darauf hingewiesen, dass die Höhenüberschreitung durch die Baubewilligungen ****, **** und zuletzt auch *** (Baubewilligung vom 23.02.2016) saniert wurde. So spricht der Bescheid des Stadtmagistrats, Abteilung Braurecht, vom 23.02.2016, ZL *****, eindeutig ab, dass die beantragte Baubewilligung erteilt wird; auszugsweise wird in der Baubeschreibung in diesem Bescheid ausgeführt: „Die Oberkante der Attika bleibt unverändert mit einer absoluten Höhe von 593.88m“. Verwiesen werden darf auch ausdrücklich auf Seite 10 des Bescheides des Stadtmagistrats, Abteilung Braurecht, vom 23.02.2016, ZL ****, wo eindeutig ausgeführt wird, dass dieser Bescheid gerade diese Höhenunterschiede nunmehr nachträglich bewilligt. Es liegt daher kein Verstoß gegen § 57 Abs 1 TBO vor.Es liegt daher kein Verstoß gegen Paragraph 57, Absatz eins, TBO vor. 3.2.3 Kein Verschulden Die Beschwerdeführerin trifft kein Verschulden. Sie hat sich für die Planung und Bauausführung eines Spezialisten, nämlich der Bauunternehmung C-GmbH bedient. Dieses Unternehmen ist seit Jahrzehnten in diesem Sektor tätig und selbstverständlich bestens geeignet, solche Planungs- und Bauarbeiten zu verrichten. Die Beschwerdeführerin konnte daher darauf vertrauen, dass diese Spezialisten den Baubescheid und die darin enthaltenen Höhenvorgaben einhalten. Die Beschwerdeführerin, in deren Auftrag und für deren Rechnung der Bau ausgeführt wurde, hat sich dennoch nicht alleine auf die Bauunternehmung C- GmbH verlassen. Stattdessen hat sie durch regelmäßige Nachschau und regelmäßigen Kontakt (die Bauarbeiten fanden ja an ihrem Wohnsitz statt) die Ausführung der Baumaßnahmen, soweit ihr das laienhaft möglich und zumutbar war, überprüft. Sie hat auch — insbesondere aufgrund des schwelenden und wohl aktenkundigen Konflikts mit dem unmittelbaren Nachbarn – regelmäßig nachgefragt, ob wohl alles bescheidgemäß ausgeführt wird bzw worden ist. Welche zusätzlichen Kontrollmaßnahmen der belangten Behörde sonst noch vorschweben, kann von der Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen werden. Die einzige Möglichkeit wäre wohl gewesen, einen eigenen Ober-Sachverständigen zu beauftragen, der die (bereits sachverständige) Planung, Ausführung und Abnahme des Bauwerks nochmals nachkontrolliert. Eine solche Verpflichtung anzunehmen entbehrt jedoch einerseits jeglicher Rechtsgrundlage und wäre andererseits auch völlig lebensfremd. Bei der nunmehr von der belangten Behörde sanktionierten Seehöhenabweichung handelt es sich jedoch um eine so geringe Abweichung, dass diese von der Beschwerdeführerin auch bei noch genauerer Überprüfung unmöglich festgestellt hätte werden können; nicht zuletzt deshalb, weil es der Beschwerdeführerin naturgemäß an den Spezialgeräten fehlt, die nötig sind, um einen Seehöhenabweichung zentimetergenau(!) auszumessen. Die Beschwerdeführerin trifft daher keinesfalls ein Verschulden. Selbst wenn die Beschwerdeführerin die Bauausführung überhaupt nicht verfolgt hätte, träfe die Beschwerdeführerin kein Verschulden, da es sich um eine derart geringe Seehöhenabweichung handelt, dass sie von der Beschwerdeführerin unmöglich selbst festgestellt werden hätte können. Und selbst wenn die Beschwerdeführerin ein Verschulden träfe, so wäre dieses als sehr gering zu werten, da das tatbildmäßige Verhalten der Beschwerdeführerin hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück bleibt (Landesverwaltungsgericht Tirol, LVwG-2014/42/3303-4). Selbst die Baupolizei konnte bei einer ersten Nachschau keine Höhenüberschreitung feststellen, sondern wurde die geringe Seehöhen-Abweichung erst bei einer Kontrollvermessung des Referates GIS mit Spezialgeräten festgestellt. In dem Moment, als eine Nachmessung durch die Baubehörde diese Überschreitungen festgestellt hat, hat die Beschwerdeführerin, gemeinsam mit deren Planer und in enger Abstimmung mit der Baupolizei mit Hochdruck daran gearbeitet, eine Lösung für dieses Problem zu finden. Diesen Bemühungen folgte der Bescheid des Stadtmagistrats, Abteilung Braurecht, vom 23.02.2016, ZI ****, mit weichem die Seehöhenunterschiede bewilligt wurden. Beweis: PV Dr. AA ZV DI DD 3.2.4 Grundrechtsverletzungen Würde man tatsächlich annehmen, dass die Beschwerdeführerin für diese geringfügige Seehöhen-Überschreitung strafbar wäre, käme dies einer „Erfolgshaftung“ gleich, die gesetz- und vor allem grundrechtswidrig (Art 6 Abs 2 EMRK) wäre. Durch diese gesetz- und verfassungswidrige Auslegung des Gesetzes hat die Behörde auch das durch Art 5 StGG geschützte Recht auf Eigentum der Beschwerdeführerin verletzt.Würde man tatsächlich annehmen, dass die Beschwerdeführerin für diese geringfügige Seehöhen-Überschreitung strafbar wäre, käme dies einer „Erfolgshaftung“ gleich, die gesetz- und vor allem grundrechtswidrig (Artikel 6, Absatz 2, EMRK) wäre. Durch diese gesetz- und verfassungswidrige Auslegung des Gesetzes hat die Behörde auch das durch Artikel 5, StGG geschützte Recht auf Eigentum der Beschwerdeführerin verletzt. Wie oben unter Punkt 3.2.1 bereits ausgeführt verletzt der angefochtene Bescheid auch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Beschwerdeführerin, nicht zweimal für dieselbe Tat bestraft zu werden (Art 7 EMRK ua).Wie oben unter Punkt 3.2.1 bereits ausgeführt verletzt der angefochtene Bescheid auch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Beschwerdeführerin, nicht zweimal für dieselbe Tat bestraft zu werden (Artikel 7, EMRK ua). 4 Anträge Die Beschwerdeführerin stellt daher nachstehenden ANTRAG, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge a) der Beschwerde stattgeben und das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Y, Bezirksverwaltungsbehörde -t vom 07.06.2016, ZI. ****, beheben; b) eventualiter, das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Y, Bezirksverwaltungsbehörde vom 07.06.2016, ZI. ****, beheben und das Verfahren
G einstellen.ZI. ****, beheben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG einstellen. c) eventualiter, das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Y, Bezirksverwaltungsbehörde vom 07.06.2016, ZI. ****, beheben lediglich eine Ermahnung
G aussprechen.“ZI. ****, beheben lediglich eine Ermahnung
Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG aussprechen.“ II. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen:
Abs 3 TBO 2011 endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. Derartige Übertretungen stellen sohin ein Dauerdelikt dar. Es steht unzweifelhaft fest, dass zu der hier in Rede stehenden Tatzeit, nämlich dem 03.08.2015, die gemessenen Höhenlagen der Oberkante und Unterkante der Attika die baurechtlich bewilligten Höhen überschritten haben. Der rechtswidrige Zustand war sohin nicht beendet.
Paragraph 57, Absatz 3, TBO 2011 endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. Derartige Übertretungen stellen sohin ein Dauerdelikt dar. Es steht unzweifelhaft fest, dass zu der hier in Rede stehenden Tatzeit, nämlich dem 03.08.2015, die gemessenen Höhenlagen der Oberkante und Unterkante der Attika die baurechtlich bewilligten Höhen überschritten haben. Der rechtswidrige Zustand war sohin nicht beendet. Im Übrigen wurde mit dem zur hier vorgeworfenen Tatzeit bereits rechtskräftigen Straferkenntnis vom 11.09.2014, ****, nicht die von der Baubewilligung abweichende Bauführung vorgeworfen (vgl Sachverhaltsfeststellungen Punkt a)).Im Übrigen wurde mit dem zur hier vorgeworfenen Tatzeit bereits rechtskräftigen Straferkenntnis vom 11.09.2014, ****, nicht die von der Baubewilligung abweichende Bauführung vorgeworfen vergleiche Sachverhaltsfeststellungen Punkt a)). Die Beschwerdeführerin hat daher den objektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt zur subjektiven Tatseite:
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Die Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Alleine darauf zu vertrauen, dass die beauftragte Baufirma das Bauvorhaben so ausführt, wie es baurechtlich bewilligt ist, reicht ebenso wenig aus, fehlendes Verschulden aufzuzeigen, wie fortlaufende dahingehende Anweisungen an die Baufirma bzw die Bauausführenden vor Ort. Auch eine Nachschau und laienhafte Überprüfung des Baufortschrittes auf Konsensmäßigkeit vermag mangelndes Verschulden nicht darzutun. Selbstredend – so auch der vermessungstechnische Amtssachverständige bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol - kann eine absolute Höhenlage von einem Laien nicht leicht nachgeprüft werden, da dafür spezielle Geräte notwendig sind. Dies bringt auch die Beschwerdeführerin vor. In der mündlichen Verhandlung führt die Beschwerdeführerin aus, ihr bei der Baueinreichung, die dann letztlich zum LVwG-Erkenntnis vom 03.02.2015 geführt hat, ein Baufachmann zu Seite gestanden sei. Der Begründung des LVwG-Erkenntnisses vom 03.02.2015 ist zu entnehmen, dass die vorgesehene Abschrägung der Dachkonstruktion deshalb erfolgen sollte, um der Bestimmung nach § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 Rechnung zu tragen. Dies bedeutet, dass mit dieser Maßnahme die Einhaltung der mittleren Wandhöhe von 2,80 m zur Grundstücksgrenze - die bauliche Anlage befindet sich im Mindestabstandsbereich - erreicht werden sollte. In der mündlichen Verhandlung führt die Beschwerdeführerin aus, ihr bei der Baueinreichung, die dann letztlich zum LVwG-Erkenntnis vom 03.02.2015 geführt hat, ein Baufachmann zu Seite gestanden sei. Der Begründung des LVwG-Erkenntnisses vom 03.02.2015 ist zu entnehmen, dass die vorgesehene Abschrägung der Dachkonstruktion deshalb erfolgen sollte, um der Bestimmung nach Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 Rechnung zu tragen. Dies bedeutet, dass mit dieser Maßnahme die Einhaltung der mittleren Wandhöhe von 2,80 m zur Grundstücksgrenze - die bauliche Anlage befindet sich im Mindestabstandsbereich - erreicht werden sollte. Es ist somit für das Verwaltungsgericht offenkundig, dass mit dieser Maßnahme eine bereits weitestgehend bestehende Bausituation mit einer neuen Baueinreichung in der Form einem Konsens zugeführt werden sollte, sodass faktisch ein möglichst geringer Eingriff notwendig wird. Gerade vor diesem Hintergrund hätte sich die Beschwerdeführerin umso mehr vergewissern müssen, dass das Bauvorhaben auch entsprechend der Baubewilligung ausgeführt wird. Nachdem sie gewusst hat, dass absolute Höhenlagen nur mit speziellen Geräten gemessen werden können, ist ihr vorzuwerfen, dass sie derartige Messungen durch einen Fachmann nicht veranlasst oder zumindest in die allenfalls von der Baufirma durchgeführten Messungen zur Überprüfung Einsicht genommen hat, um die hier vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu verhindern. Die vorgenommene Messung der relativen Höhe zusammen mit ihrem Lebensgefährten reicht hierfür keinesfalls aus und ist ohnehin erst nach der hier in Rede stehenden Tatzeit erfolgt. Es ist daher von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin angegeben, über ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 2000,--
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.