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{'item': 'LVwG-2016/40/2153-1'}

Obsah (5)§ 50§ 52§ 18§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/40/2153-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 50,00 zu bezahlen.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 50,00 zu bezahlen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist gem § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gem Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben als Lenker des Taxifahrzeuges der Marke VW Transporter, Farbe grau/silberfarbig, mit dem amtlichen Kennzeichen ***, für das Unternehmen B B, Adresse, am 02.12.2015 um 19.25 Uhr im Gemeindegebiet von X, auf der * Straße *** bei Strkm. 35,920 im Ortszentrum von X, bei der Bushaltestelle gegenüber dem Lokal „Y“ auf der genannten öffentlichen Verkehrsfläche mit eingeschalteter Taxileuchte gehalten, ohne dass das Fahrzeug als „außer Dienst“ gekennzeichnet war.

§ 18

Abs 1 lit c Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) darf ein Taxifahrzeug auf öffentlichen Verkehrsflächen halten oder parken, wenn es „außer Dienst“ gekennzeichnet und nicht mit einem Fahrer besetzt ist“„Sie haben als Lenker des Taxifahrzeuges der Marke VW Transporter, Farbe grau/silberfarbig, mit dem amtlichen Kennzeichen ***, für das Unternehmen B B, Adresse, am 02.12.2015 um 19.25 Uhr im Gemeindegebiet von römisch zehn, auf der * Straße *** bei Strkm. 35,920 im Ortszentrum von römisch zehn, bei der Bushaltestelle gegenüber dem Lokal „Y“ auf der genannten öffentlichen Verkehrsfläche mit eingeschalteter Taxileuchte gehalten, ohne dass das Fahrzeug als „außer Dienst“ gekennzeichnet war.

Paragraph 18, Absatz eins, Litera c, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) darf ein Taxifahrzeug auf öffentlichen Verkehrsflächen halten oder parken, wenn es „außer Dienst“ gekennzeichnet und nicht mit einem Fahrer besetzt ist“ Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs 1 lit c Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) iVm § 15 Abs 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) begangen und wurde über ihn

§ 15Abs 5 Einleitungssatz Gelverk

G 1996 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 18, Absatz eins, Litera c, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) begangen und wurde über ihn

Paragraph 15, Absatz 5, Einleitungssatz GelverkG 1996 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass er sich keiner Schuld bewusst sei und nur den Auftrag ausgeführt habe. Der Zeuge C C könne seine Unschuld beweisen. Außerdem würden GPS-Daten vorliegen. Diese Daten würden beweisen, dass er nur für eine sehr kurze Zeit gehalten habe, um Gäste aussteigen zu lassen. CI D D sei nicht sofort zu ihm gekommen. Laut seiner Aussage hätte er genug Zeit gehabt, um ihn direkt vor dem Y auf die Verwaltungsübertretung aufmerksam zu machen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Danach steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer hat am 02.12.2015 um 19.25 Uhr im Gemeindegebiet von X, *-Straße ***, Straßenkilometer 35,920 bei der Bushaltestelle gegenüber dem Lokal „Y“ als Lenker des Taxifahrzeuges der Marke VW Transporter, Farbe grau/silber, mit dem amtlichen Kennzeichen ***, gehalten, ohne dass das Fahrzeug als „außer Dienst“ gekennzeichnet war. Der Fahrer saß alleine im Fahrzeug, es sind weder Gäste ein- noch ausgestiegen.Der Beschwerdeführer hat am 02.12.2015 um 19.25 Uhr im Gemeindegebiet von römisch zehn, *-Straße ***, Straßenkilometer 35,920 bei der Bushaltestelle gegenüber dem Lokal „Y“ als Lenker des Taxifahrzeuges der Marke VW Transporter, Farbe grau/silber, mit dem amtlichen Kennzeichen ***, gehalten, ohne dass das Fahrzeug als „außer Dienst“ gekennzeichnet war. Der Fahrer saß alleine im Fahrzeug, es sind weder Gäste ein- noch ausgestiegen. Die Feststellungen konnten aufgrund der schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige der PI Z vom 02.12.2015 sowie der weiteren Stellungnahme des Meldungslegers vom 31.12.2016 getroffen werden. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er Gäste aussteigen habe lassen und dann die Fahrt in die Fahrtenliste eingetragen habe sind glaubwürdig und nachvollziehbar und widersprechen auch nicht den Wahrnehmungen des Meldungslegers. Dieser hat beobachtet, dass der Lenker im Fahrzeug saß und weder Gäste ein- noch ausgestiegen sind, die Ankunft des Taxis hat er jedoch nicht beobachtet. Damit ist es nach den allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen nur nachvollziehbar, dass der Lenker, nachdem die Gäste ausgestiegen sind noch weiter am Tatort stehengeblieben ist. Der Beschwerdeführer gibt selbst in seiner Vernehmung vor der belangten Behörde vom 04.01.2016 an, dass er nach 3 min Stehzeit weiter gefahren sei. Dies deckt sich auch mit den Angaben des Meldungslegers vom 31.1.2016, wonach er 3 bis 4 Minuten beobachten konnte, dass das Fahrzeug den Tatort nicht verlassen habe. Insgesamt konnte den glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers gefolgt werden. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Meldungsleger den Beschwerdeführer absichtlich fälschlich einer Verwaltungsübertretung bezichtigt haben sollte. Der Meldungsleger steht unter Wahrheitspflicht und wäre eine falsche Anzeigenerstattung sowohl gerichtlich als auch disziplinarrechtlich ahndbar. I. Rechtslage:römisch eins. Rechtslage: § 18 Tiroler PersonenbeförderungsbetriebsordnungParagraph 18, Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung „Halten und Parken auf öffentlichen Verkehrsflächen

(1)Ein Taxifahrzeug darf auf öffentlichen Verkehrsflächen halten oder parken, wenn
  1. a)der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist,
  2. b)ein Taxifahrzeug ohne Fahrpreisanzeiger als "besetzt" gekennzeichnet ist oder
  3. c)es als "außer Dienst" gekennzeichnet und nicht mit einem Fahrer besetzt ist.
(2)Eine "außer Dienst"-Kennzeichnung, die offensichtlich die Umgehung der im Abs. 1 angeführten Bestimmung bezweckt, ist nicht zulässig.“
(2)Eine "außer Dienst"-Kennzeichnung, die offensichtlich die Umgehung der im Absatz eins, angeführten Bestimmung bezweckt, ist nicht zulässig.“ § 22 Tiroler PersonenbeförderungsbetriebsordnungParagraph 22, Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung „Strafbestimmungen Übertretungen dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu bestrafen.“ § 15 GelegenheitsverkehrsgesetzParagraph 15, Gelegenheitsverkehrsgesetz „Strafbestimmung …
(5)Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, begeht, wer als Lenker
  1. Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
  2. eine

der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 erforderliche Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;

  1. gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 verstößt;
  2. die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise

dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder

den Vereinbarungen nach § 12 oder

dem Interbusabkommen oder dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise

dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder

den Vereinbarungen nach Paragraph 12, oder

dem Interbusabkommen oder dem Bundesgesetz vom

  1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1987, (ASOR-Durchführungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1987,, nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;
  2. gegen sonstige unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt. …“ II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Was die innere Tatseite anlangt ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 06.09.2005, 2001/03/0249). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen. Er hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung in § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG war daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Was die innere Tatseite anlangt ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 06.09.2005, 2001/03/0249). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen. Er hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung in Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG war daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Mildernd war im gegenständlichen Fall nichts zu berücksichtigen, erschwerend die einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Familienverhältnissen Angaben gemacht, wobei auch bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen die verhängte Geldstrafe nicht als überhöht angesehen werden kann, zumal der gesetzliche Strafrahen nur im unteren Bereich ausgeschöpft wurde. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedoch geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und den Beschwerdeführer künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der verkehrsrechtlichen und der gelegenheitsverkehrsrechtlichen Bestimmungen zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jeweils jedenfalls geboten. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da kein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen vorliegt. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraphen 20 und 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da kein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen vorliegt. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 Z 4 VStG fehlt es an der diesbezüglichen Geringfügigkeit des Verschuldens und der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der diesbezüglichen Vorschriften verletzt. Hinsichtlich des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG fehlt es an der diesbezüglichen Geringfügigkeit des Verschuldens und der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der diesbezüglichen Vorschriften verletzt. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Eine Revision durch den Beschwerdeführer ist

§ 25aAbs 4 Vw

GG ausgeschlossen, da in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache lediglich eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro (konkret bis Euro 726,--) und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis Geldstrafen von bis zu 400 Euro (konkret Euro 250,--) verhängt wurden.Eine Revision durch den Beschwerdeführer ist

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ausgeschlossen, da in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache lediglich eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro (konkret bis Euro 726,--) und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis Geldstrafen von bis zu 400 Euro (konkret Euro 250,--) verhängt wurden. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG). Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, bei der belangten Behörde um Ratenzahlung anzusuchen.Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, bei der belangten Behörde um Ratenzahlung anzusuchen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.40.2153.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.