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{'item': 'LVwG-2015/40/0483-20'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2015/40/0483-20 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§6Abs.

9 TBO 2011 ist allerdings eine rechtliche Frage und kann im Rahmen eines hochbautechnischen Gutachtens nicht beantwortet werden.Die Errichtung des westseitigen Kinderzimmers im Obergeschoß und des Badezimmers im Dachgeschoß erfolgt im gleichen Ausmaß wie der abzubrechende Bestand. Bei Anwendung des §6 Absatz 9, der TBO 2011 liegt daher keine Verletzung der Mindestabstände vor.

§6

Absatz 9, TBO 2011 ist allerdings eine rechtliche Frage und kann im Rahmen eines hochbautechnischen Gutachtens nicht beantwortet werden. Die, an der Südseite des Bestandsgebäudes geplante Dachterrasse weist eine ungefähre Höhe von 6,70m auf, aus dem 0,6-fachen Wert resultiert ein benötigter Mindestabstand von 4,02m. Der Darstellung im Dachgeschoßplan ist zu entnehmen, dass ein geplanter Abstand von 4,223m vorliegt und der erforderliche Mindestabstand somit eingehalten wird. Gem. OIB Richtlinie 2 Pkt. 4.1 sind zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze gerichtete Außenwände als brandabschnittsbildende Wände gemäß Tabelle 1b auszubilden, sofern ihr Abstand weniger als 2 m beträgt. In diesen Abstandsbereich dürfen keine Bauteile (z.B. Dachvorsprünge, Vordächer, Erker, Balkone) hineinragen. Öffnungen müssen Abschlüsse erhalten, die dieselbe Feuerwiderstandsdauer wie die brandabschnittsbildende Wand aufzuweisen haben, und die - sofern nicht durch andere Maßnahmen ein Schließen im Brandfall bewirkt wird – selbstschließend auszuführen sind. Aus den vorliegenden Planunterlagen ist ersichtlich, dass die neu zu errichtenden Räumlichkeiten an der Grundgrenze massiv mit 25cm Stahlbetonwänden ausgeführt werden. Die beiden Außentüren von der Garage in den nordöstlich gelegenen Garten bzw. vom Lagerraum in den Bestandsgarten sind als selbstschließende Brandschutztüren (EI230-C) geplant. Den Vorschreibungen des Brandschutzes wurde im Erdgeschoß somit Rechnung getragen und sind diese mit einer Ausnahme als erfüllt anzusehen. Diese betrifft das geplante Vordach im nordöstlichen Garten, welches gem. den Ausführungen in der OIB Richtlinie 2 innerhalb eines Abstandsbereiches von 2,0m von der jeweiligen Grundgrenze nicht errichtet werden darf. Im Obergeschoß bzw. Dachgeschoß ragt lediglich ein kleiner Teil der nordwestlichen Ecke des dort befindlichen Kinderzimmers bzw. des Badezimmers in den Abstandsbereich von 2,0m. Im Lageplan ist der Abstand der Gebäudeecke zum westlich angrenzenden Grundstück mit 1,91m angegeben. Daraus resultiert, dass die westliche Wand des Kinderzimmers bzw. Badezimmers gem. OIB Richtlinie 2 als brandabschnittsbildende Wand auszuführen ist. An dieser Stelle darf darauf hingewiesen werden, dass es aufgrund des Nahverhältnisses zu den umliegenden Gebäuden empfehlenswert gewesen wäre, bereits im Zuge der Bauverhandlung die Stellungnahme eines brandschutztechnischen Sachverständigen einzuholen. Aufbauend auf diese allgemeinen Angaben, darf nachstehend nunmehr auf die im do. Schreiben vom 05.03.2015, Geschäftszeichen LVwG-2015/40/0483-1, angeführten Fragestellungen eingegangen werden: Würdigung der Fragestellung, ob der genehmigte Bestand in der Einreichplanung korrekt übernommen wurde: Im Vergleich mit den, der ursprünglich genehmigten Bewilligung zugrunde liegenden, Planunterlagen haben sich Differenzen dahingehend ergeben, dass zum damaligen Zeitpunkt ein rechteckiges Gebäude mit den ungefähren Ausmaßen von 9,50 x 14,00m bewilligt wurde. Der Abbruch des nördlichen Stall- bzw. Tennengebäudes ist in den Planunterlagen allerdings als L-förmiger Umriss dargestellt und spiegelt somit den am 26.04.1949 genehmigten Bestand nicht zur Gänze wieder, da an der nordwestlichen Ecke ein Einschnitt von ca. 2,50 x 4,50m vorliegt. Aufgrund der beschriebenen Differenzen wurde ein Ortsaugenschein durchgeführt, um den tatsächlichen Bestand beurteilen zu können. Es wurde festgestellt, dass der abzubrechende Teil des Gebäudes den Darstellungen in den Planunterlagen grundsätzlich entspricht, dem Erdgeschoß fehlt lediglich ein früher als Schweinestall genutzter Anbau, welcher in den Planunterlagen noch als entsprechender Abbruch einzutragen wäre. Von den Bauwerbern wurde im Zuge des Ortsaugenscheines angegeben, dass zusätzlich zu den ursprünglichen Planunterlagen ein Änderungsplan aus dem Jahr 1951 nachgereicht wurde, welcher die beschriebenen Änderungen beinhalten soll, dieser jedoch nicht mehr vorliegt. Eine vollständige Beurteilung des tatsächlich genehmigten Bestands ist somit nicht möglich. Würdigung der Fragestellung, um welche Art des Bauvorhabens es sich handelt: Aufgrund der geplanten Maßnahmen beinhaltet dieses Bauvorhaben auf jeden Fall einen Abbruch. Weiters wird festgehalten, dass der Dachgeschoßausbau über dem bestehenden Wohnhaus als Umbau bezeichnet werden kann. Gem. den Begriffsbestimmungen der TBO 2011 entspricht ein Zubau der Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume. Da bei dem gegenständlichen Bauvorhaben nach den Abbrucharbeiten ein Teil des Gebäudes bestehen bleibt und dieses anschließend durch die Herstellung neuer Räumlichkeiten vergrößert wird, ist von einem Zubau auszugehen. Würdigung der Fragestellung, ob eine Verletzung von Abstandsbestimmungen an der Westseite zum Beschwerdeführer hin vorliegt: Die Abstandsbestimmungen an der Westseite zum Beschwerdeführer sind in der Ansicht West ersichtlich und nachvollziehbar. Gemäß Lageplan wird die Grundgrenze des Beschwerdeführers auf einer Länge von 4,11m verbaut. Dies betrifft einen Teil der Garage sowie den Abstell-/Lagerraum. Die mittlere Wandhöhe beträgt gem. Planunterlagen eine Höhe von 2,80m, dies entspricht der maximal zulässigen Höhe laut den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011. Die Errichtung des westseitigen Kinderzimmers im Obergeschoß und des Badezimmers im Dachgeschoß erfolgt im gleichen Ausmaß wie der abzubrechende Bestand. Bei Anwendung des §6 Abs. 9 der TBO 2011 liegt daher keine Verletzung der Mindestabstände vor.Die Errichtung des westseitigen Kinderzimmers im Obergeschoß und des Badezimmers im Dachgeschoß erfolgt im gleichen Ausmaß wie der abzubrechende Bestand. Bei Anwendung des §6 Absatz 9, der TBO 2011 liegt daher keine Verletzung der Mindestabstände vor.

§6Abs.

9 TBO 2011 ist allerdings eine rechtliche Frage und kann im Rahmen dieses hochbautechnischen Gutachtens nicht beantwortet werden.

§6

Absatz 9, TBO 2011 ist allerdings eine rechtliche Frage und kann im Rahmen dieses hochbautechnischen Gutachtens nicht beantwortet werden. Die, an der Südseite des Bestandsgebäudes geplante Dachterrasse weist eine ungefähre Höhe von 6,70m auf, aus dem 0,6-fachen Wert resultiert ein benötigter Mindestabstand von 4,02m. Der Darstellung im Dachgeschoßplan ist zu entnehmen, dass ein geplanter Abstand von 4,223m vorliegt und der erforderliche Mindestabstand somit eingehalten wird. Würdigung der Fragestellung, ob die Bestimmungen über den Brandschutz eingehalten sind: Aus den vorliegenden Planunterlagen ist ersichtlich, dass die neu zu errichtenden Räumlichkeiten an der Grundgrenze massiv mit 25cm Stahlbetonwänden ausgeführt werden. Die beiden Außentüren von der Garage in den nordöstlich gelegenen Garten bzw. vom Lagerraum in den Bestandsgarten sind als selbstschließende Brandschutztüren (EI230-C) geplant. Den Vorschreibungen des Brandschutzes wurde im Erdgeschoß somit Rechnung getragen und sind diese mit einer Ausnahme als erfüllt anzusehen. Diese betrifft das geplante Vordach im nordöstlichen Garten, welches gem. den Ausführungen in der OIB Richtlinie 2 in einem Abstandsbereich von 2,0m von der jeweiligen Grundgrenze nicht errichtet werden darf. Im Obergeschoß bzw. Dachgeschoß ragt lediglich ein kleiner Teil der nordwestlichen Ecke des dort befindlichen Kinderzimmers bzw. des Badezimmers in den Abstandsbereich von 2,0m. Im Lageplan ist der Abstand der Gebäudeecke zum westlich angrenzenden Grundstück mit 1,91m angegeben. Daraus resultiert, dass die westliche Wand des Kinderzimmers bzw. Badezimmers gem. OIB Richtlinie 2 als brandabschnittsbildende Wand auszuführen ist. Beurteilung Aufgrund der im Befund angeführten Feststellungen darf somit zusammenfassend festgehalten werden, dass die gegenständlichen Planunterlagen den derzeitigen Bestand mit Ausnahme des bestehenden nordwestlich gelegenen Schweinestalles auf Erdgeschoßniveau richtig wiederspiegeln. Ob diese Darstellung allerdings auch dem genehmigten Bestand entspricht, kann nicht vollständig beurteilt werden, da offensichtlich ein Änderungsplan im Jahr 1951 mit den beschriebenen Differenzen eingereicht wurde, dieser jedoch nicht mehr existent sein soll. Dieses Bauvorhaben beinhaltet neben den geplanten Abbrucharbeiten auch einen Umbau des Dachgeschoßes sowie einen nordseitigen und südseitigen Zubau. Die Mindestabstände zum westseitigen Beschwerdeführer entsprechen den geltenden Bestimmungen und können somit, bei Anwendbarkeit des §6 Abs. 9 TBO 2011 als zur Gänze erfüllt angesehen werden.Die Mindestabstände zum westseitigen Beschwerdeführer entsprechen den geltenden Bestimmungen und können somit, bei Anwendbarkeit des §6 Absatz 9, TBO 2011 als zur Gänze erfüllt angesehen werden.

§6Abs.

9 TBO 2011 ist allerdings eine rechtliche Frage und kann im Rahmen dieses hochbautechnischen Gutachtens nicht beantwortet werden.

§6

Absatz 9, TBO 2011 ist allerdings eine rechtliche Frage und kann im Rahmen dieses hochbautechnischen Gutachtens nicht beantwortet werden. Abschließend kann gesagt werden, dass den Bestimmungen des Brandschutzes im Erdgeschoß grundsätzlich Rechnung getragen wurde. Das geplante Vordach im nordwestlich gelegenen Gartenbereich ist allerdings im Sinne der OIB Richtlinie 2 als unzulässig anzusehen. Im Obergeschoß bzw. Dachgeschoß ragt lediglich ein kleiner Teil der nordwestlichen Ecke des dort befindlichen Kinderzimmers bzw. des Badezimmers in den Abstandsbereich von 2,0m. Daraus resultiert, dass die westliche Wand des Kinderzimmers bzw. Badezimmers gem. OIB Richtlinie 2 als brandabschnittsbildende Wand auszuführen ist. An dieser Stelle wird noch einmal darauf hingewiesen, dass es aufgrund des Nahverhältnisses zu den umliegenden Gebäuden empfehlenswert gewesen wäre, bereits im Zuge der Bauverhandlung die Stellungnahme eines brandschutztechnischen Sachverständigen einzuholen.“ Weiters wurde ein lärmtechnisches Gutachten zur Frage, ob durch den geplanten Umbau sowie die Änderung des Verwendungszwecks keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke durch Lärm zu erwarten sind, eingeholt. Mit 22.04.2015, **** wurde nachfolgendes lärmtechnisches Gutachten erstattet: „Die Bauwerber B B und C C planen auf Gst.Nr. ***, KG ***, einen Teilabbruch des bestehenden Gebäudes sowie einen damit verbunden Zu- und Umbau.Konkret sollen dabei der landwirtschaftlich genutzte Teil des Gebäudes (Stall- bzw. Tennentrakt) abgebrochen werden und an seiner Stelle Räumlichkeiten für künftige Wohnnutzung entstehen. „Die Bauwerber B B und C C planen auf Gst.Nr. ***, KG ***, einen Teilabbruch des bestehenden Gebäudes sowie einen damit verbunden Zu- und Umbau., Konkret sollen dabei der landwirtschaftlich genutzte Teil des Gebäudes (Stall- bzw. Tennentrakt) abgebrochen werden und an seiner Stelle Räumlichkeiten für künftige Wohnnutzung entstehen. Durch die mit den Bauarbeiten einhergehende Änderung des Verwendungszweckes kommen künftig Wohnräume innerhalb des 4 m – Abstandsbereiches nach § 6 TBO 2011 zu liegen. Gemäß § 6 Abs. 9 TBO 2011 ist eine Änderung des Verwendungszweckes nur zulässig, wenn keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke, insbesondere durch Lärm, zu erwarten sind.Durch die mit den Bauarbeiten einhergehende Änderung des Verwendungszweckes kommen künftig Wohnräume innerhalb des 4 m – Abstandsbereiches nach Paragraph 6, TBO 2011 zu liegen. Gemäß Paragraph 6, Absatz 9, TBO 2011 ist eine Änderung des Verwendungszweckes nur zulässig, wenn keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke, insbesondere durch Lärm, zu erwarten sind. Auf Grundlage des Einreichplanes sowie weiterer Einreichunterlagen wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 19.01.2015 (GZl. ****) die Baubewilligung zum erwähnten Bauvorhaben erteilt. Mit Schreiben vom 12.02.2015 erhob Herr Dr. A A, Adresse, als Nachbar auf Gst.Nr. ***, KG ***, die Beschwerde gegen den erwähnten Bescheid. Mit Schreiben vom 26.03.2015 (GZl. LVwG-2015/40/0483-2) wurde von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol der betreffende Bauakt samt Einreichplanung der Gemeinde W mit der Bitte übermittelt, ein lärmtechnisches Gutachten zur Frage zu erstellen, ob durch den geplanten Umbau sowie die Änderung des Verwendungszweckes von derzeit Stallgebäude bzw. Heulager in künftig Wohnnutzung, keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke, insbesondere das westseitig gelegene Grundstück des Dr. A A, durch Lärm zu erwarten sind. BEFUND

  1. UMGEBUNGSSITUATION UND GEPLANTER UMBAU BEIM BESTANDSGEBÄUDE 1.
  2. Umgebungssituation Zur Erhebung der Umgebungssituation erfolgte unter Vorankündigung bei den Bewohnern der Grundstücke *** (A A), *** (H H) und *** (geplanter Umbau), alle KG ***, am 15.04.2015 ein Ortsaugenschein. Die Umgebungssituation samt dem den Umbau betreffenden Gebäudeteil ist in Bild 1 ersichtlich. Bild 1: Umgebungssituation und Umbau 1.
  3. geplanter Umbau gemäß behördlicher Einreichplanung Die geplanten Umbaumaßnahmen umfassen den nordseitigen Bestand derzeitigen Gebäudes. Im Detail ist geplant, den Stall- und Tennentrakt des Gebäudes abzubrechen und stattdessen einen Neubau mit Wohnnutzung zu errichten. Gemäß dem Einreichplan, datiert mit KW 32/2014, erstellt vom Planungsbüro D D, Adresse, sollen im Untergeschoß Kellerabstellräumlichkeiten entstehen. Im Erdgeschoß sind weitere Abstell- und Lagerräume sowie Parkmöglichkeiten für Fahrzeuge (Garage, Carport) geplant.Gemäß dem Einreichplan, datiert mit KW 32 aus 2014,, erstellt vom Planungsbüro D D, Adresse, sollen im Untergeschoß Kellerabstellräumlichkeiten entstehen. Im Erdgeschoß sind weitere Abstell- und Lagerräume sowie Parkmöglichkeiten für Fahrzeuge (Garage, Carport) geplant. Das Ober- und Dachgeschoß ist für die eigentliche Wohnnutzung konzipiert. Im Obergeschoß sollen zwei Kinderzimmer, ein WC mit Dusche sowie ein Vorraum entstehen, im Dachgeschoß ein weiteres Kinderzimmer, zwei getrennte Räume für Bad und WC, ein Vorraum sowie ein begehbarer Balkon an der Außenseite des Gebäudes. Durch die geplanten Bauarbeiten kommen künftig Wohnräume innerhalb des 4 m – Abstandsbereiches nach § 6 TBO 2011 zu den Grundstücken *** (A A) im Westen und *** (H H) im Norden zu liegen.Durch die geplanten Bauarbeiten kommen künftig Wohnräume innerhalb des 4 m – Abstandsbereiches nach Paragraph 6, TBO 2011 zu den Grundstücken *** (A A) im Westen und *** (H H) im Norden zu liegen. Die folgenden Bilder zeigen die Grundrisse des Ober- und Dachgeschoßes samt Raumeinteilung sowie die Ansichten West (A A) und Nord (H H) aus dem Einreichplan KW 32/2014.Die folgenden Bilder zeigen die Grundrisse des Ober- und Dachgeschoßes samt Raumeinteilung sowie die Ansichten West (A A) und Nord (H H) aus dem Einreichplan KW 32 aus 2014,. Bild 2: Grundriss OG (links) und Grundriss DG (rechts) Bild 3: Ansicht West (links) und Ansicht Nord (rechts)
  4. SCHALLTECHNISCHE MESSUNG DER ORTSÜBLICHEN SITUATION Zur Erhebung der ortsüblichen akustischen Situation erfolgte unter Vorankündigung bei den Bewohnern der Grundstücke *** (A A), *** (H H) und *** (geplanter Umbau), alle KG ***, am 15.04.2015 eine Lärmmessung. Die Lärmmessung erfolgte in der Zeit von 14:56 Uhr - 16:20 Uhr. Der Messpunkt befand sich beim südöstlichen Eck des Grundstückes ***, KG ***, in einer Höhe von 1,6 m über Gelände und in einem Abstand von jeweils 10 m zu den Grundstücken *** und ***. Die Lärmmessung erfolgte nach aktueller Auflage der ÖNORM S
  5. Die Lage des Messpunktes ist in Bild 4 ersichtlich. Als Messgerät diente ein integrierender Schallpegelmesser der Type Norsonic 140 und ein akustischer Kalibrator der Type Norsonic 1251, beide letztmals geeicht im Jahr
  6. Der Schallpegelmesser wurde vor und nach der Messung kalibriert. Während der Messung wurde ein Windschirm verwendet. Die Witterung während der Lärmmessung war durchgehend wolkenlos und sonnig, bei zeitweise leichtem Wind sowie einer Temperatur von ca. 22°C. Auf Grund dieser beschriebenen meteorologischen Situation waren relevante Einflüsse der Meteorologie auf die Ausbreitungsbedingungen nicht gegeben. Bild 4: Umgebungssituation und Lage des Messpunktes Der Basispegel als Hintergrundgeräusch am Messpunkt war durch regelmäßiges Vogelgezwitscher, leichtes Windrauschen sowie ein kontinuierliches, weit entferntes Verkehrsrauschen der in einer Entfernung von ca. 570 m, in südöstlicher Richtung gelegenen *** – *autobahn geprägt. Zur Bildung des energieäquivalenten Dauerschallpegels trugen in weiterer Folge die Fahrten von insgesamt 22 PKW’s, zwei Krafträdern, ein Traktor sowie ein Kranwagen entlang der umliegenden Zufahrtswege bei. Weiters waren am Messpunkt fallweise entfernte Passantengespräche und Hundebellen hörbar. Als weitere Schallquelle zeigte sich der auf Gst.Nr. *** (geplanter Umbau), befindliche Hühnerfreilauf. Von diesem ausgehend war während des gesamten Messzeitraumes fallweise das Gackern der Hühner zu vernehmen. Zudem krähte im Messzeitraum der Hahn mehrmals. Während der Messung erfolgte ein nicht repräsentatives Schallereignis in der Zeit von 15:24 Uhr - 15:28 Uhr in Form eines Passantengespräches in unmittelbarer Nähe zum Messgerät (Erkundigung des Nachbarn bezüglich Lärmmessung). Dieses Schallereignis wurde im Messergebnis ausgeblendet. Im Anhang A ist der Messstreifen der Umgebungslärmmessung dargestellt. Zusammengefasst wurden am Messpunkt folgende Schallpegel ermittelt: Tabelle 1: Messergebnisse Messstart Messende Messdauer LA,eq LA,95 14:56 Uhr 16:20 Uhr 1 Std 24min 43,9 dB 33,5 dB LA,eq energieäquivalenter DauerschallpegelLA,95 BasispegelLA,eq energieäquivalenter Dauerschallpegel, LA,95 Basispegel SCHALLTECHNISCHE BEURTEILUNG Mit Schreiben vom 26.03.2015 (GZl. LVwG-2015/40/0483-2) wurde von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Frage gestellt, ob durch den geplanten Umbau sowie die Änderung des Verwendungszweckes von derzeit Stallgebäude bzw. Heulager in künftig Wohnnutzung, keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke, insbesondere das westseitig gelegene Grundstück des Dr. A A, durch Lärm zu erwarten sind. Diese Fragestellung ergibt sich aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 9 TBO 2011 der die Zulässigkeit eines Umbaus und die Änderung des Verwendungszweckes von rechtmäßig bestehenden Gebäuden daran knüpft, dass sich keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen, insbesondere durch Lärm, auf die angrenzenden Grundstücke ergeben.Diese Fragestellung ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 9, TBO 2011 der die Zulässigkeit eines Umbaus und die Änderung des Verwendungszweckes von rechtmäßig bestehenden Gebäuden daran knüpft, dass sich keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen, insbesondere durch Lärm, auf die angrenzenden Grundstücke ergeben. Zur Beantwortung dieser Frage sind aus gutachterlicher Sicht zwei Aspekte von Relevanz: ● Treten durch die angestrebte Wohnnutzung zusätzliche, vorher nicht da gewesene Lärmemissionen auf und ● sind diese Lärmemissionen in ihrer Art und Höhe dazu geeignet, nachteilige Auswirkungen (Immissionen) beim Nachbargrundstück hervorzurufen.
  7. LÄRMEMISSIONEN AUS WOHNNUTZUNG Grundsätzlich entspricht es der allgemeinen Erfahrung sowie den Denkgesetzen, dass eine Wohnnutzung bzw. ein Wohnen, welche sich unter anderem über den Aufenthalt von einer oder mehreren Personen definiert, mit Emissionen verbunden ist.Der Gesetzgeber bzw. die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Nachbar in seinem Wohnbereich die volle Dispositionsfreiheit genießt, was bedeutet, dass er die Freiheit besitzt sich in einer bestimmten Weise zu verhalten. Dies wiederum bedeutet, dass er sowohl bei geschlossenen als auch geöffneten Fenstern rund um die Uhr seine Aufenthaltsräume uneingeschränkt nutzen kann.Grundsätzlich entspricht es der allgemeinen Erfahrung sowie den Denkgesetzen, dass eine Wohnnutzung bzw. ein Wohnen, welche sich unter anderem über den Aufenthalt von einer oder mehreren Personen definiert, mit Emissionen verbunden ist., Der Gesetzgeber bzw. die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Nachbar in seinem Wohnbereich die volle Dispositionsfreiheit genießt, was bedeutet, dass er die Freiheit besitzt sich in einer bestimmten Weise zu verhalten. Dies wiederum bedeutet, dass er sowohl bei geschlossenen als auch geöffneten Fenstern rund um die Uhr seine Aufenthaltsräume uneingeschränkt nutzen kann. Legt man, ausschließlich schalltechnisch betrachtet, dieser Dispositionsfreiheit ein „normales“ Wohnverhalten zugrunde, so ergeben sich daraus verschiedenste Beispiele für das Auftreten von Emissionen. Sprechen, singen oder artikulieren von Personen ist ebenso mit Emissionen verbunden wie Fernsehen, Musik hören und viele weitere Tätigkeiten des täglichen Lebens.Die Gesamtemission einer Person in ihrem Wohnverhalten kann auf Grund der beschriebenen Dispositionsfreiheit somit nicht faktisch hart festgestellt werden. Zudem gibt es kein dem Stand der Technik entsprechendes Regelwerk, das einen Emissionsansatz dafür liefert, wie laut eine Person wohnt.Legt man, ausschließlich schalltechnisch betrachtet, dieser Dispositionsfreiheit ein „normales“ Wohnverhalten zugrunde, so ergeben sich daraus verschiedenste Beispiele für das Auftreten von Emissionen. Sprechen, singen oder artikulieren von Personen ist ebenso mit Emissionen verbunden wie Fernsehen, Musik hören und viele weitere Tätigkeiten des täglichen Lebens., Die Gesamtemission einer Person in ihrem Wohnverhalten kann auf Grund der beschriebenen Dispositionsfreiheit somit nicht faktisch hart festgestellt werden. Zudem gibt es kein dem Stand der Technik entsprechendes Regelwerk, das einen Emissionsansatz dafür liefert, wie laut eine Person wohnt. Aus gutachterlicher Sicht ist die Frage ob durch die angestrebte Wohnnutzung zusätzliche, vorher nicht da gewesene Lärmemissionen auftreten zu bejahen, die Art und Höhe der Emissionen kann nicht faktisch hart angegeben werden, ist nach oben offen und wird lediglich durch physikalische Naturgesetze allenfalls durch eine Nichtvereinbarkeit mit „normalem“ Wohnverhalten bzw. „normaler“ Lebensweise begrenzt.
  8. LÄRMIMMISSIONEN BEI DEN NACHBARGRUNDSTÜCKEN Um den Tatbestand der nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke, insbesondere durch Lärm, zu erfüllen, müssen die beschriebenen Emissionen einerseits die Definition als Lärm aufweisen und weiters für den jeweiligen Nachbarn auch wahrgenommen werden können, d.h. für diesen hörbar sein. Laut Definition ist Lärm unerwünschter, störender Schall. Ob Schall als Lärm empfunden wird, liegt ausschließlich an der hörenden Person selbst, ist somit eine subjektive Größe und durch dieses Gutachten nicht zu beantworten. Die Wahrnehmbarkeit des Lärms an der Grundstücksgrenze hingegen stellt, wenn man gemäß der österreichischen Rechtsprechung von der Wahrnehmung eines gesunden, normal empfindenden Erwachsenen und eines gesunden, normal empfindenden Kindes ausgeht, eine ausschließlich objektive Größe dar. Zur Feststellung der Wahrnehmbarkeit ist es somit zielführend, einen Vergleich der vorherrschenden akustischen Umgebung mit den Lärmimmissionen der geplanten Wohnnutzung anzustellen. 2.
  9. Erhebung der ortsüblichen akustischen Situation Die ortsübliche akustische Situation wurde mittels einer Umgebungslärmmessung am 15.04.2015 ermittelt. Hinsichtlich der Durchführung und Ergebnisse dieser Lärmmessung wird auf den Befundteil dieses Gutachtens verwiesen. Betrachtet man den am Messpunkt ermittelten Schallpegel der ortsüblichen akustischen Situation von 43,9 dB (energieäquivalenter Dauerschallpegel), so ist anzumerken, dass es sich um einen für den Tageszeitraum (06:00 Uhr – 19:00 Uhr) niedrigen Pegel handelt. Dieser Umgebungslärmpegel spiegelt aus schalltechnischer Sicht die eigentliche Wohncharakteristik des vorherrschenden Gebietes wieder. Sowohl das für den Umbau beantragte Grundstück als auch sämtliche angrenzenden und darüber hinausgehenden Grundstücke weisen die Flächenwidmung Wohngebiet nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 auf. Die Widmung eines Gebietes kennzeichnet sowohl den durch die Besiedlung und die Aktivitäten in dem Gebiet zu erwartenden Schallpegel als auch die Ruheerwartung der in dem Gebiet wohnenden Personen. Die Planungsrichtwerte für Wohngebiet nach der anzuwendenden raumordnungsfachlichen Norm ÖNORM S 5021 betragen 50 dB im Tageszeitraum (06:00 Uhr – 19:00 Uhr), 45 dB im Abendzeitraum (19:00 Uhr – 22:00 Uhr) und 40 dB im Nachtzeitraum (22:00 Uhr – 06:00 Uhr). 2.
  10. Lärmimmissionen aus der geplanten Wohnnutzung Um in weiterer Folge von den Emissionen der geplanten Wohnnutzung auf die Immissionen bei den Nachbargrundstücken zu schließen sind neben der Art und Höhe der Emission auch die Ausbreitungsbedingungen im Schallweg (Transmission) von wesentlicher Bedeutung.Für Lärm, der vom Gebäudeinneren nach außen tritt, sind in erster Linie die Durchbrechungen der Außenbauteile (Fenster, Türen, Tore, sonstige Öffnungen) relevant.Um in weiterer Folge von den Emissionen der geplanten Wohnnutzung auf die Immissionen bei den Nachbargrundstücken zu schließen sind neben der Art und Höhe der Emission auch die Ausbreitungsbedingungen im Schallweg (Transmission) von wesentlicher Bedeutung., Für Lärm, der vom Gebäudeinneren nach außen tritt, sind in erster Linie die Durchbrechungen der Außenbauteile (Fenster, Türen, Tore, sonstige Öffnungen) relevant. Grundsätzlich soll der zur Baugenehmigung beantragte Gebäudeteil in Massivbauweise errichtet werden. Aus dem Einreichplan für die beiden Wohngeschoße, Ober- und Dachgeschoß, geht hervor, dass an der Westfassade des Gebäudes im Obergeschoß ein einflügeliges Fenster (Kinderzimmer) und ein doppelflügeliges Fenster (weiteres Kinderzimmer) sowie im Dachgeschoß ein einflügeliges Fenster samt Balkontür (Kinderzimmer) und ein Dachfenster (Bad) geplant sind. Die Westfassade ist dem Nachbargrundstück *** (A A) zugewandt.An der Nordfassade sind im Obergeschoß ein einflügeliges Fenster (WC u. Dusche) und im Dachgeschoß ein weiteres einflügeliges Fenster (WC) geplant. Die Nordfassade ist dem Nachbargrundstück *** (H H) zugewandt.Aus dem Einreichplan für die beiden Wohngeschoße, Ober- und Dachgeschoß, geht hervor, dass an der Westfassade des Gebäudes im Obergeschoß ein einflügeliges Fenster (Kinderzimmer) und ein doppelflügeliges Fenster (weiteres Kinderzimmer) sowie im Dachgeschoß ein einflügeliges Fenster samt Balkontür (Kinderzimmer) und ein Dachfenster (Bad) geplant sind. Die Westfassade ist dem Nachbargrundstück *** (A A) zugewandt., An der Nordfassade sind im Obergeschoß ein einflügeliges Fenster (WC u. Dusche) und im Dachgeschoß ein weiteres einflügeliges Fenster (WC) geplant. Die Nordfassade ist dem Nachbargrundstück *** (H H) zugewandt. Auf Ebene des Dachgeschoßes ist zudem ein Balkon mit Zutritt vom Kinderzimmer aus geplant. Dieser Balkon bietet freie Schallausbreitung zu beiden erwähnten Nachbargrundstücken.
  11. ZUSAMMENFASSUNG UND GUTACHTERLICHE SCHLUSSFOLGERUNG Zusammengefasst wird festgestellt, dass sich die gegenständlichen Grundstücke allesamt in einer dem Wohngebietscharakter entsprechenden ruhigen Umgebung befinden.Für den Wohnungsnutzer des geplanten Umbaus auf Gst.Nr. ***, KG *** gilt Dispositionsfreiheit, die Art und Höhe der durch die Wohnnutzung auftretenden Emissionen ist im eigentlichen Sinne nicht beschränkt.Zusammengefasst wird festgestellt, dass sich die gegenständlichen Grundstücke allesamt in einer dem Wohngebietscharakter entsprechenden ruhigen Umgebung befinden., Für den Wohnungsnutzer des geplanten Umbaus auf Gst.Nr. ***, KG *** gilt Dispositionsfreiheit, die Art und Höhe der durch die Wohnnutzung auftretenden Emissionen ist im eigentlichen Sinne nicht beschränkt. Die zu den Nachbargrundstücken *** (A A) und *** (H H), beide KG ***, hin angeordneten Fenster bzw. Balkontür sind gemäß dem aktenkundigen Energieausweis für eine Fensterlüftung konzipiert und werden somit kippbar bzw. mit Möglichkeit zum gänzlichen Öffnen ausgeführt. Zudem besteht durch den Balkon auf Dachgeschoßebene die Möglichkeit eines Aufenthaltes im Freien. Aus gutachterlicher Sicht ergibt sich auf Grund der vorangegangenen Ausführungen der Schluss, dass durch die Änderung des Verwendungszweckes auf Gst.Nr. ***, KG *** und der damit verbundenen geplanten Wohnnutzung, zusätzlicher Lärm bei den angrenzenden Grundstücken, welcher über das festgestellte Maß der örtlichen akustischen Situation hinausgeht, zu erwarten ist. Da die Lärmmessung zur Ermittlung der akustischen örtlichen Situation im Tageszeitraum stattfand, gelten alle darauffolgenden Ausführungen grundsätzlich für den Tageszeitraum (06:00 Uhr – 19:00 Uhr). Sinngemäß sind diese allerdings auch für den Abend- (19:00 Uhr – 22:00 Uhr) und Nachtzeitraum (22:00 Uhr – 06:00 Uhr) gültig, da die allgemeine Erfahrung des täglichen Lebens einerseits sowie die Ausgangslage verschiedenster schalltechnischer Normen auf nationaler und internationaler Ebene andererseits wiedergibt, dass der Umgebungslärm im Abend- und Nachtzeitraum gegenüber jenem im Tagzeitraum sinkt. Anhang A: Messstreifen der Umgebungslärmmessung Anhang B: Begriffsbestimmungen Schalldruckpegel LP: zehnfacher dekadischer Logarithmus des Verhältnisses der Quadrate des Effektivwertes des Schalldrucks p und des Bezugsschalldrucks p0 LP = 10 log (p² / p0²) in Dezibel (dB) mit p0 = 20 Pa Sofern eine Verwechslung mit dem Schallleistungspegel nicht zu erwarten ist, wird vielfach statt Schalldruckpegel die vereinfachte Bezeichnung Schallpegel verwendet. A-bewerteter Schalldruckpegel Lp,A: der mit A-Bewertung, festgelegt in der Verordnung des Bundesministers für Eich- und Vermessungswesen vom 29.Juni 1979, ermittelte Schalldruckpegel. Die A-Bewertung stellt eine gewisse Annäherung an die Lautheitsempfindung des Menschen dar. Der A-bewertete Schalldruckpegel wird in der Regel für die Beschreibung der Schallimmissionen verwendet. Energieäquivalenter Dauerschallpegel (Leq ): Einzahlenangabe, die zur Beschreibung von Schallereignissen mit schwankendem Schalldruckpegel dient. Der energieäquivalente Dauerschallpegel wird als jener Schalldruckpegel errechnet, der bei dauernder Einwirkung dem unterbrochenen Geräusch oder Geräusch mit schwankendem Schalldruckpegel energieäquivalent ist. Der A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel LA,eq ist der mit der A-Bewertung ermittelte energieäquivalente Dauerschallpegel. Basispegel (LA,95): der in 95% der Messzeit überschrittene A-bewertete, mit der Anzeigedynamik „schnell“ ermittelte Schalldruckpegel der Schallpegelhäufigkeitsverteilung eines beliebigen Geräusches.“ Am 20.05.2015 fand darüber hinaus eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt, anlässlich derer die beiden Amtssachverständigen ihre Gutachten erstatteten und näher erläuterten. Weiters gab der Eigentümer des Gebäudes an, dass sie einen Plan für das gegenständliche Gebäude aus dem Jahre ca 1728 gefunden hätten (dieser wurde allerdings trotz Aufforderung nie dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt). Das Haus stamme aus dem
  12. Jahrhundert und sei dann Anfang 1900 umgebaut worden. 1938 sei eine kleine Änderung gewesen und der Neubau sei dann 1952 erfolgt so wie dieser nun stehe. Diesbezüglich sei eine Planänderung nachgereicht worden. Der Plan aus dem Jahr 1949 sei nicht der aktuellste. Mit Eingabe vom 02.07.2015 reichten die Bauwerber abgeänderte Planunterlagen beim Landesverwaltungsgericht ein. Zu den abgeänderten Plänen wurden vom hochbautechnischen Amtssachverständigen am 07.07.2015, Zl. **** folgendes Gutachten erstattet: Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 02.07.2015, Geschäftszahl LVwG-2015/40/0483-5, mit der Bitte um neuerliche Erstattung eines hochbautechnischen Gutachtens darf auf

§6Abs.

9 TBO 2011, und zwar insbesondere, ob eine Verletzung der Abstandsbestimmungen an der Westseite zum Beschwerdeführer hin vorliegt und ob die Bestimmungen über den Brandschutz eingehalten werden, wie folgt eingegangen werden:Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 02.07.2015, Geschäftszahl LVwG-2015/40/0483-5, mit der Bitte um neuerliche Erstattung eines hochbautechnischen Gutachtens darf auf

§6

Absatz 9, TBO 2011, und zwar insbesondere, ob eine Verletzung der Abstandsbestimmungen an der Westseite zum Beschwerdeführer hin vorliegt und ob die Bestimmungen über den Brandschutz eingehalten werden, wie folgt eingegangen werden: Befund: Aufgrund des bereits erstatteten hochbautechnischen Gutachtens vom 17.03.2015, GZ. **** wurde von den Bauwerbern eine Tektur zur gegenständlichen Einreichung mit Datum KW 27 2015 eingebracht. Diese Tektur zur Einreichung enthält neu erstellte Grundrisse, Ansichten, Schnitte sowie einen Lageplan. Im bereits erstatteten hochbautechnischen Gutachten vom 17.03.2015, GZ. ****, wurde bereits ausführlich auf die Abstandsbestimmungen gem. TBO 2011 eingegangen und festgestellt, dass diese bei Anwendbarkeit des §6 Abs. 9 TBO 2011 als erfüllt angesehen werden können. Bezüglich der Erfüllung des notwendigen Brandschutzes wurde festgehalten, dass das geplante Vordach im nordwestlich gelegenen Gartenbereich als unzulässig anzusehen ist. Weiters wurde festgestellt, dass die westliche Außenwand des Kinderzimmers im Obergeschoß und des Badezimmers im Dachgeschoß einen geringeren Abstand als 2,0m zur Grundgrenze des Beschwerdeführers aufweist und somit als brandabschnittsbildende Wand auszuführen ist.Aufgrund des bereits erstatteten hochbautechnischen Gutachtens vom 17.03.2015, GZ. **** wurde von den Bauwerbern eine Tektur zur gegenständlichen Einreichung mit Datum KW 27 2015 eingebracht. Diese Tektur zur Einreichung enthält neu erstellte Grundrisse, Ansichten, Schnitte sowie einen Lageplan. Im bereits erstatteten hochbautechnischen Gutachten vom 17.03.2015, GZ. ****, wurde bereits ausführlich auf die Abstandsbestimmungen gem. TBO 2011 eingegangen und festgestellt, dass diese bei Anwendbarkeit des §6 Absatz 9, TBO 2011 als erfüllt angesehen werden können. Bezüglich der Erfüllung des notwendigen Brandschutzes wurde festgehalten, dass das geplante Vordach im nordwestlich gelegenen Gartenbereich als unzulässig anzusehen ist. Weiters wurde festgestellt, dass die westliche Außenwand des Kinderzimmers im Obergeschoß und des Badezimmers im Dachgeschoß einen geringeren Abstand als 2,0m zur Grundgrenze des Beschwerdeführers aufweist und somit als brandabschnittsbildende Wand auszuführen ist. Würdigung der Fragestellung, ob eine Verletzung von Abstandsbestimmungen an der Westseite zum Beschwerdeführer hin vorliegt: In den gegenständlichen Tekturunterlagen wurde keine Veränderung der Außenabmessungen zur ursprünglichen Einreichung festgestellt, daher können die Abstandsbestimmungen bei Anwendbarkeit des §6 Abs. 9 TBO 2011 weiterhin als erfüllt angesehen werden. In den gegenständlichen Tekturunterlagen wurde keine Veränderung der Außenabmessungen zur ursprünglichen Einreichung festgestellt, daher können die Abstandsbestimmungen bei Anwendbarkeit des §6 Absatz 9, TBO 2011 weiterhin als erfüllt angesehen werden. Würdigung der Fragestellung, ob die Bestimmungen über den Brandschutz eingehalten sind: Das ursprünglich geplante Vordach im nordwestlich gelegenen Gartenbereich wurde in den Grundrissen der gegenständlichen Tekturunterlagen entfernt, somit liegt bezüglich des Vordaches keine Verletzung der Bestimmungen über den Brandschutz mehr vor, da das Vordach nicht mehr als projektgegenständlich anzusehen ist. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass dieses Vordach fälschlicherweise weiterhin im Schnitt C sowie in der Ansicht Nord dargestellt ist. In den gegenständlichen Tekturunterlagen konnte weiters festgestellt werden, dass die westliche Außenwand des Kinderzimmers im Obergeschoß und des Badezimmers im Dachgeschoß als brandabschnittsbildende Wand geplant ist. Zusätzlich wurde im Obergeschoß das Kinderzimmerfenster über Eck auf die nördliche Außenwand verschoben. Somit wurden die, für die Einhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz notwendigen, Maßnahmen getroffen und können als erfüllt angesehen werden. Beurteilung: Aufgrund der oben angeführten Feststellungen darf somit Zusammenfassend festgehalten werden, dass in den gegenständlichen Tekturunterlagen keine Verletzung der Abstandsbestimmungen an der Westseite zum Beschwerdeführer hin vorliegt, sofern der §6 Abs. 9 TBO 2011 anzuwenden ist.Aufgrund der oben angeführten Feststellungen darf somit Zusammenfassend festgehalten werden, dass in den gegenständlichen Tekturunterlagen keine Verletzung der Abstandsbestimmungen an der Westseite zum Beschwerdeführer hin vorliegt, sofern der §6 Absatz 9, TBO 2011 anzuwenden ist. In Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz können die eingebrachten Tekturunterlagen grundsätzlich als geeignet Angesehen werden. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass das in den Grundrissen entfernte Vordach fälschlicherweise weiterhin im Schnitt C sowie in der Ansicht Nord dargestellt ist und somit ein Widerspruch in den gegenständlichen Planunterlagen herrscht. Weitere, aus hochbautechnischer Sicht relevante Änderungen zu den ursprünglichen Einreichunterlagen konnten keine festgestellt werden. Weiters wurde am 06.08.2015 Zl. **** nachfolgendes lärmtechnisches Gutachten erstattet: Die Bauwerber B B und C C planen auf Gst.Nr. ***, KG ***, einen Teilabbruch des bestehenden Gebäudes sowie einen damit verbundenen Zu-und Umbau. Konkret sollen dabei der landwirtschaftlich genutzte Teil des Gebäudes (Stall- bzw. Tennentrakt) abgebrochen werden und an seiner Stelle Räumlichkeiten für künftige Wohnnutzung entstehen. Durch die mit den Bauarbeiten einhergehende Änderung des Verwendungszweckes kommen künftig Wohnräume innerhalb des 4 m – Abstandsbereiches nach § 6 TBO 2011 zu liegen. Gemäß § 6 Abs. 9 lit. c TBO 2011 ist in diesem Fall eine Änderung des Verwendungszweckes nur zulässig, wenn keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke, insbesondere durch Lärm, zu erwarten sind.Durch die mit den Bauarbeiten einhergehende Änderung des Verwendungszweckes kommen künftig Wohnräume innerhalb des 4 m – Abstandsbereiches nach Paragraph 6, TBO 2011 zu liegen. Gemäß Paragraph 6, Absatz 9, Litera c, TBO 2011 ist in diesem Fall eine Änderung des Verwendungszweckes nur zulässig, wenn keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke, insbesondere durch Lärm, zu erwarten sind. Hinsichtlich der durch den Nachbarn Dr. A A, Gst.Nr. ***, KG ***, erhobenen Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Gemeinde W wurde am 20.05.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol abgehalten. Im Vorfeld dieser Verhandlung wurde mit 22.04.2015 bereits ein amtliches schalltechnisches Gutachten (GZl. ****) erstattet. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.07.2015 (GZl. LVwG-2015/40/0483-6) wurde eine Tektur zum Einreichplan mit dem Auftrag übermittelt, ein lärmtechnisches Gutachten zur Frage zu erstellen, ob durch den geplanten Umbau sowie die Änderung des Verwendungszweckes von derzeit Stallgebäude bzw. Heulager in künftig Wohnnutzung keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke, insbesondere das westseitig gelegene Grundstück des Dr. A A, durch Lärm zu erwarten sind. B E F U N D

  1. TEKTUR ZUM EINREICHPLAN Die übermittelte Tektur zum Einreichplan datiert mit KW 27/2015 wurde vom Planungsbüro D D, Adresse, erstellt. Die folgende Beschreibung der Änderungen zwischen der ursprünglichen Einreichplanung und der vorliegenden Tektur umfasst ausschließlich die schalltechnisch relevanten Umplanungen. Beim westseitig gelegenen Kinderzimmer im Obergeschoss entfällt das ursprünglich an der Westfassade geplante, dem Grundstück *** (A A) zugewandte Doppelfenster. Zur Belichtung dieses Raumes ist nun ein einflügeliges Fenster an der Nordfassade, allerdings weiterhin im Abstandsbereich zum Grundstück *** (A A), geplant. Das Dachgeschoss bleibt unverändert.Die übermittelte Tektur zum Einreichplan datiert mit KW 27 aus 2015, wurde vom Planungsbüro D D, Adresse, erstellt. Die folgende Beschreibung der Änderungen zwischen der ursprünglichen Einreichplanung und der vorliegenden Tektur umfasst ausschließlich die schalltechnisch relevanten Umplanungen. Beim westseitig gelegenen Kinderzimmer im Obergeschoss entfällt das ursprünglich an der Westfassade geplante, dem Grundstück *** (A A) zugewandte Doppelfenster. Zur Belichtung dieses Raumes ist nun ein einflügeliges Fenster an der Nordfassade, allerdings weiterhin im Abstandsbereich zum Grundstück *** (A A), geplant. Das Dachgeschoss bleibt unverändert. Die folgenden Bilder zeigen die Grundrisse des Ober- und Dachgeschosses samt Raumeinteilung aus der Tektur zum Einreichplan. Bild 1: Grundriss OG (links) und Grundriss DG (rechts)
  2. FLÄCHENWIDMUNG Laut derzeitigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde W weisen sowohl das antragsgegenständliche Grundstück *** als auch das Nachbargrundstück *** (A A), die Flächenwidmungskategorie Wohngebiet nach § 38 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 auf.Laut derzeitigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde W weisen sowohl das antragsgegenständliche Grundstück *** als auch das Nachbargrundstück *** (A A), die Flächenwidmungskategorie Wohngebiet nach Paragraph 38, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 auf. Folgendes Bild zeigt Grundstück *** (blau umrandet) sowie die vorherrschende Umgebungssituation samt westseitig gelegenem Grundstück *** (A A) unter Angabe der jeweiligen Widmungen. Bild 2: Orthofoto parzelliert mit Flächenwidmung (TIRIS-Auszug vom 30.07.2015) 2.
  3. Planungsrichtwerte für zulässige Immissionen Die Widmung des Gebietes kennzeichnet sowohl den durch die Besiedlung und die Aktivitäten in dem Gebiet zu erwartenden Schallpegel als auch die Ruheerwartung der in dem Gebiet wohnenden Personen. Grundlage für die fachliche Beurteilung sowohl von Emissionen wie auch Immissionen auf Flächen bestimmter Nutzung bzw. Widmung ist die ÖNORM S
  4. Die Vorgabe der ÖNORM S 5021 besagt im Grundsatz, dass Störungen durch Schallimmissionen, das sind Schalleinwirkungen von einem oder mehreren Emittenten auf ein Gebiet oder einen Standplatz, vermieden werden. Jedem Standplatz wird einerseits eine bestimmte Schallemission zugeordnet, andererseits besteht ein gewisser Ruheanspruch, der durch einen Immissionsgrenzwert ausgedrückt wird. Es ist in den einschlägigen schalltechnischen Raumplanungsrichtlinien unterstellt, dass dem Ruheanspruch eines Standortes Genüge getan ist, wenn der jeweils anzuwendende Planungsrichtwert gemäß nachfolgender Tabelle eingehalten wird. Tabelle 1: Planungsrichtwerte für zulässige Immissionen nach ÖNORM S 5021 für Bauland Kategorie Gebiet Standplatz Beurteilungspegel, in dB Lr,DEN in dB Tag Abend Nacht 1 Bauland Ruhegebiet, Kurgebiet 45 40 35 45 2 Wohngebiet in Vororten, Wochenendhausgebiet, ländliches Wohngebiet 50 45 40 50 3 städtisches Wohngebiet, Gebiet für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Wohnungen 55 50 45 55 4 Kerngebiet (Büros, Geschäfte, Handel, Verwaltungsgebäude ohne wesentliche Schallemission, Wohnungen, Kranken-häuser); Betriebe ohne Schallemission 60 55 50 60 5 Gebiet für Betriebe mit gewerblichen und industriellen Gütererzeugungs- und Dienstleistungsstätten 65 60 55 65 6 Gebiet mit besonders großer Schallemission (zB Industriegebiete) -a) -a) -a) -a) a) Für Industriegebiete besteht kein Ruheanspruch, daher sind auch keine Richtwerte festgelegt. Die Zuordnung dieser Kategorien zu den Flächenwidmungskategorien der einzelnen Bundesländer kann der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 Blatt 1 entnommen werden. Für Tirol ist dies in Tabelle C.7 im Anhang C dargestellt. Tabelle 2: Zuordnung der Bauflächen gemäß Tiroler Raumordnungsgesetz zu Planungsrichtwerten im Sinne von ÖNORM S 5021 Gebietsbezeichnung gemäß Tiroler Raumordnungsgesetz Vorschlag für den Planungsrichtwert in dB A-bewertet Tag Nacht Wohngebiet 50 40 Gemischtes Wohngebiet 55 45 Tourismusgebiet 55 45 Kerngebiet 60 50 landwirtschaftliches Mischgebiet 60 50 allgemeines Mischgebiet 65 55 Gewerbe- und Industriegebiet 70 60 Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe 55

(60)*) 45
(50)*) Sonderflächen **) **) *) der erstangeführte Wert ist anzustreben **) Es sind zuzuordnen: Zu Wohngebiet: Vorbehaltsflächen gemäß § 52 Absatz 1 lit.b TROG 2001Zu Wohngebiet: Vorbehaltsflächen gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Litera b, TROG 2001 Zu gemischtes Wohngebiet, Tourismusgebiet: Sonderflächen nach § 48 TROG 2001 und Vorbehaltsflächen nach § 52 Absatz 1 lit.a TROG 2001Zu gemischtes Wohngebiet, Tourismusgebiet: Sonderflächen nach Paragraph 48, TROG 2001 und Vorbehaltsflächen nach Paragraph 52, Absatz 1 Litera a, TROG 2001 Zu Kerngebiet, landwirtschaftliches Mischgebiet: Sonderflächen nach §§ 44-47 TROG 2001Zu Kerngebiet, landwirtschaftliches Mischgebiet: Sonderflächen nach Paragraphen 44 -, 47, TROG 2001 Zu allgemeines Mischgebiet: Sonderflächen nach §§ 43, 48a, 49, 50, 50a, 51 TROG 2001Zu allgemeines Mischgebiet: Sonderflächen nach Paragraphen 43, 48 a, 49, 50, 50 a, 51, TROG 2001 Zu Gewerbe- und Industriegebiet: Sonderflächen gemäß § 49a und 49b TROG 2001Zu Gewerbe- und Industriegebiet: Sonderflächen gemäß Paragraph 49 a und 49 b TROG 2001 Entsprechend der Planungsrichtwerte dieser Tabelle für Tag und Nacht erfolgt die Zuordnung in die einzelnen Kategorien. S C H A L L T E C H N I S C H E B E U R T E I L U N GS C H A L L T E C H N römisch eins S C H E B E U R T E römisch eins L U N G Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.07.2015 (GZl. LVwG-2015/40/0483-6) wurde die Frage gestellt, ob durch den geplanten Umbau sowie die Änderung des Verwendungszweckes von derzeit Stallgebäude bzw. Heulager in künftig Wohnnutzung keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke, insbesondere das westseitig gelegene Grundstück des Dr. A A, durch Lärm zu erwarten sind. Grundsätzlich wird hier auf das bereits erstattete amtliche schalltechnische Gutachten vom 22.04.2015 (GZl. ****) verwiesen. In der schalltechnischen Beurteilung wird hier ausgeführt, dass es keine gesetzlich geregelten Grenzwerte gibt, wie laut ein Wohnverhalten maximal sein darf. Die Aussage, dass die Emission einer Person in ihrem Wohnverhalten nach oben offen ist und es bis dato kein veröffentlichtes, dem Stand der Technik entsprechendes Regelwerk mit einem Emissionsansatz für Wohnen gibt, bleibt aufrecht.Zudem wird in der schalltechnischen Beurteilung ausgeführt, dass eine Begrenzung der Lärmemissionen einerseits durch physikalische Naturgesetze andererseits aber auch durch eine Nichtvereinbarkeit mit „normalem“ Wohnverhalten bzw. „normaler“ Lebensweise gegeben ist. Für dieses „normale“ Wohnverhalten bzw. die „normale“ Lebensweise kennt die österreichische Rechtssprache den Begriff des „gebührlichen Verhaltens“.Grundsätzlich wird hier auf das bereits erstattete amtliche schalltechnische Gutachten vom 22.04.2015 (GZl. ****) verwiesen. In der schalltechnischen Beurteilung wird hier ausgeführt, dass es keine gesetzlich geregelten Grenzwerte gibt, wie laut ein Wohnverhalten maximal sein darf. Die Aussage, dass die Emission einer Person in ihrem Wohnverhalten nach oben offen ist und es bis dato kein veröffentlichtes, dem Stand der Technik entsprechendes Regelwerk mit einem Emissionsansatz für Wohnen gibt, bleibt aufrecht., Zudem wird in der schalltechnischen Beurteilung ausgeführt, dass eine Begrenzung der Lärmemissionen einerseits durch physikalische Naturgesetze andererseits aber auch durch eine Nichtvereinbarkeit mit „normalem“ Wohnverhalten bzw. „normaler“ Lebensweise gegeben ist. Für dieses „normale“ Wohnverhalten bzw. die „normale“ Lebensweise kennt die österreichische Rechtssprache den Begriff des „gebührlichen Verhaltens“. 1. LÄRMEMISSIONEN AUS WOHNNUTZUNG Sowohl die rechtsverbindliche OIB-Richtlinie 5 als auch ÖNORM B 8115-2 beschreiben Mindestanforderungen an den baulichen Schallschutz für Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Menschen dienen oder deren widmungsgemäße Nutzung einen Ruheanspruch vorsieht. Dazu zählen insbesondere Wohngebäude. Die Mindestanforderungen wurden mit dem Ziel festgelegt, normal empfindende Menschen vor störender Schallübertragung bei üblichem Verhalten zu schützen. Aus den Mindestanforderungen und den allgemeinen Grundsätzen an den baulichen Schallschutz ist es möglich, das übliche Emissionsverhalten für Wohnen abzuleiten. Diesem Gedanken folgend ergibt sich als Emissionswert für ruhige Gebiete ein energieäquivalenter Dauerschallpegel (LA,
  1. eq)von 65 dB im Tageszeitraum und 60 dB im Nachtzeitraum.Bei diesen Pegeln werden die Mindestanforderungen an den baulichen Schallschutz nach ÖNORM B 8115-2 und OIB-Richtlinie 5 eingehalten.Aus den Mindestanforderungen und den allgemeinen Grundsätzen an den baulichen Schallschutz ist es möglich, das übliche Emissionsverhalten für Wohnen abzuleiten. Diesem Gedanken folgend ergibt sich als Emissionswert für ruhige Gebiete ein energieäquivalenter Dauerschallpegel (LA,
  2. eq)von 65 dB im Tageszeitraum und 60 dB im Nachtzeitraum., Bei diesen Pegeln werden die Mindestanforderungen an den baulichen Schallschutz nach ÖNORM B 8115-2 und OIB-Richtlinie 5 eingehalten. 2. LÄRMIMMISSIONEN BEIM NACHBARGRUNDSTÜCK ***, DR. A A Die folgenden Lärmimmissionen am Nachbargrundstück *** (A A) werden am ungünstigsten (lautesten) Punkt berechnet. Dieser Immissionsort befindet sich an der nordöstlichen Ecke des Grundstückes ***, genau am Schnittpunkt der Grundstücke ***, *** und ***, alle KG ***. Für die weitere Berechnung der Immissionen werden ausschließlich Emissionen, welche sich im 4 m - Abstandsbereich zum Grundstück *** (A A) befinden, herangezogen.Dies sind ein einflügeliges Fenster an der Nordfassade im Obergeschoß (Kinderzimmer) sowie ein Teil des Balkons im Dachgeschoß.Für die weitere Berechnung der Immissionen werden ausschließlich Emissionen, welche sich im 4 m - Abstandsbereich zum Grundstück *** (A A) befinden, herangezogen., Dies sind ein einflügeliges Fenster an der Nordfassade im Obergeschoß (Kinderzimmer) sowie ein Teil des Balkons im Dachgeschoß. Die Berechnung der Immission ausgehend vom Kinderzimmerfenster erfolgt gemäß der Formel: LA,eq = Lpi + 10  lg(S) + C + L - 10  lg(2    r2) Das Fenster wird dabei als vollständig geöffnet angenommen. Die Immission des Balkons wird nach folgender Formel berechnet: LA,eq = LW + 10  lg(S) - 10  lg(2    r2) Des Weiteren wird ein gleichzeitiges Auftreten der Emissionen beim Kinderzimmerfenster und Balkon angesetzt. Die Ergebnisse der Immissionsberechnung, getrennt für den Tageszeitraum und Nachtzeitraum sind in der folgenden Tabelle gelistet.In weiterer Folge wird der generelle Anpassungswert nach ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 von 5 dB angewandt. Dieser Anpassungswert dient der Berücksichtigung einer möglichen, noch nicht nachgewiesenen Lästigkeit.Die Ergebnisse der Immissionsberechnung, getrennt für den Tageszeitraum und Nachtzeitraum sind in der folgenden Tabelle gelistet., In weiterer Folge wird der generelle Anpassungswert nach ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 von 5 dB angewandt. Dieser Anpassungswert dient der Berücksichtigung einer möglichen, noch nicht nachgewiesenen Lästigkeit. Tabelle 3: Immissionsergebnisse Fenster Balkon Gesamt Anpassungswert Beurteilungspegel Tag 35,1 dB 38,4 dB 40,1 dB +5 dB 45 dB Nacht 30,1 dB 33,4 dB 35,1 dB 40 dB 3. VERGLEICH DER IMMISSIONSERGEBNISSE MIT DEM PLANUNGSRICHTWERT FÜR DIE FLÄCHENWIDMUNG Das Grundstück *** (A A) weist die Flächenwidmungskategorie Wohngebiet auf.Die Planungsrichtwerte für diese Flächenwidmungskategorie betragen 50 dB im Tageszeitraum (06:00 Uhr – 19:00 Uhr), 45 dB im Abendzeitraum (19:00 Uhr – 22:00 Uhr) und 40 dB im Nachtzeitraum (22:00 Uhr – 06:00 Uhr).Das Grundstück *** (A A) weist die Flächenwidmungskategorie Wohngebiet auf., Die Planungsrichtwerte für diese Flächenwidmungskategorie betragen 50 dB im Tageszeitraum (06:00 Uhr – 19:00 Uhr), 45 dB im Abendzeitraum (19:00 Uhr – 22:00 Uhr) und 40 dB im Nachtzeitraum (22:00 Uhr – 06:00 Uhr). Der Vergleich des Beurteilungspegels der Immissionsergebnisse mit den Planungsrichtwerten zeigt, dass in allen drei Zeiträumen der Planungsrichtwert für die Flächenwidmung eingehalten ist. Für den Vergleich des Abendzeitraums wird dabei der Beurteilungspegel am Tag herangezogen. Wie bereits im Befundteil dieses Gutachtens angeführt ist, wird bei Einhaltung der Planungsrichtwerte unterstellt, dass dem Ruheanspruch des Standortes sowie der Ruheerwartung der in dem Gebiet wohnenden Personen Genüge getan ist. Von schalltechnischer Sicht wird somit festgestellt, dass zwar kein gesetzlich geregeltes Höchstmaß der Emissionen für Wohnverhalten besteht, allerdings bei einem erwartbaren gebührlichen Verhalten der Wohnungsnutzer der Ruheanspruch beim Nachbargrundstück ***, KG *** gewährleistet ist. Schlussfolgernd daraus sind auch keine Nutzungskonflikte zwischen den beiden Grundstücken zu erwarten. 4. VwGH-ERKENNTNIS VOM 25.04.2006, 2005/06/0251 Im Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.07.2015 wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2006, 2005/06/0251 hingewiesen. Im ersten Rechtssatz erkennt der Verwaltungsgerichtshof, dass der Wortlaut des § 6 Abs. 9 lit. c Tiroler Bauordnung „…keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke“ dahingehend zu verstehen ist, dass es auf eine Verschlechterung nachteiliger Auswirkungen an der Grundgrenze des Nachbarn, also der tatsächlich gegebenen Auswirkungen ankommt. Im zweiten Rechtssatz wird erkannt, dass nach § 6 Abs. 9 lit. c Tiroler Bauordnung nicht nur die Auswirkungen des konkreten Vorhabens sondern auch allfällige immissionsreduzierende Maßnahmen maßgeblich sind. Die Auswirkungen aller bisher zulässigen Verwendungen sind den zu erwartenden Auswirkungen auf Grund des projektierten Vorhabens gegenüberzustellen.Im ersten Rechtssatz erkennt der Verwaltungsgerichtshof, dass der Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 9, Litera c, Tiroler Bauordnung „…keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke“ dahingehend zu verstehen ist, dass es auf eine Verschlechterung nachteiliger Auswirkungen an der Grundgrenze des Nachbarn, also der tatsächlich gegebenen Auswirkungen ankommt. Im zweiten Rechtssatz wird erkannt, dass nach Paragraph 6, Absatz 9, Litera c, Tiroler Bauordnung nicht nur die Auswirkungen des konkreten Vorhabens sondern auch allfällige immissionsreduzierende Maßnahmen maßgeblich sind. Die Auswirkungen aller bisher zulässigen Verwendungen sind den zu erwartenden Auswirkungen auf Grund des projektierten Vorhabens gegenüberzustellen. 4.1. Stellungnahme aus gutachterlicher Sicht In Anlehnung an den zweiten Rechtssatz ergibt sich durch das gegenständliche Bauvorhaben sowie der damit verbundenen Änderung des Verwendungszweckes von derzeit Stallgebäude bzw. Heulager in künftig Wohnnutzung als immissionsreduzierende Maßnahme der Wegfall der derzeitigen Tierhaltung beim Stall- bzw. Tennentrakt. Derzeit werden von den Bewohnern des Bestandswohnhauses, nach Aussage der Tierhalterin im Zuge des Lokalaugenscheines vom 15.04.2015, insgesamt 24 Hühner und 1 Hahn gehalten. Auf Befragung über das Verhalten des Geflügels wurde von der Tierhalterin angegeben, dass sich sowohl die Hühner als auch der Hahn am Tag im Freilauf aufhalten, bei Einbruch der Dunkelheit sich selbstständig wieder in den Stall begeben. Der Freilauf befindet sich im Abstandsbereich zum Nachbargrundstück *** (A A). Sowohl die Hühner als auch der Hahn kommen bis an die Grundstücksgrenze heran, eine freie Schallausbreitung zum Nachbargrundstück ist gegeben. Aus schalltechnischer Sicht wird festgestellt, dass eine Messung der Umgebungslärmsituation deshalb nicht zielführend ist, da der beschriebene Immissionsort maßgeblich von den Geräuschen der Tierhaltung geprägt ist. Gerade diese Tierhaltung, als biologische Lärmquelle, birgt eine Fülle an Unsicherheiten in sich, welche bei jeder Umgebungslärmmessung die Frage offen lassen, ob die gemessene Situation als repräsentativ erachtet werden kann. Beispielhafte Unsicherheiten sind die Häufigkeit des Hahnkrähens oder in welcher Anzahl bzw. Dauer sich das Geflügel im Freilauf aufhält. Auch zur Aussage der Tierhalterin, dass sich die Tiere bei Einbruch der Dunkelheit in den Stall begeben, ist festzustellen, dass der Zeitpunkt der Dämmerung jahreszeitlich verschieden ist. Auch eine Berechnung der Schallemissionen der vorliegenden Tierhaltung ist nicht möglich, da keinerlei Emissionswerte für Geflügelhaltung im Freien in Form einer technischen Grundlage existieren. Es wird aus gutachterlicher Sicht festgestellt, dass eine Umgebungslärmmessung wegen der vorhandenen Tiergeräusche nicht sinnvoll erscheint.Dem Ruheanspruch des Standortes ist allerdings auf Grund der Einhaltung der Planungsrichtwerte für die Flächenwidmung an der Grundgrenze bereits ohne Berücksichtigung der Tiergeräusche Genüge getan.Es wird aus gutachterlicher Sicht festgestellt, dass eine Umgebungslärmmessung wegen der vorhandenen Tiergeräusche nicht sinnvoll erscheint., Dem Ruheanspruch des Standortes ist allerdings auf Grund der Einhaltung der Planungsrichtwerte für die Flächenwidmung an der Grundgrenze bereits ohne Berücksichtigung der Tiergeräusche Genüge getan. Am 31.08.2015 fand eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt, in welcher neuerlich geänderte Pläne sowie ein Konvolut von Unterlagen zum Beweis für einen rechtmäßigen Altbestand vorgelegt wurden. Weiters wurde vom hochbautechnischen Amtssachverständigen ergänzend zu seinem schriftlichen Gutachten folgendes erläutert: „Beim gegenständlichen Vorhaben handelt es sich meiner Meinung nach um einen Zubau. Dies deshalb, weil das Hauptgebäude stehen bleibt und an dieses direkt angebaut wird. Im Erdgeschoss erfolgt jedenfalls ein Zubau, insbesondere was die Garage, den Abstellraum und das Carport anbelangt, wobei diese Baumaßnahmen als Neubau jedenfalls zulässig sind unabhängig von der Anwendbarkeit des § 6 Abs 9 TBO 2011. Im Obergeschoss wird die bestehende Kubatur minimal vergrößert bzw überschritten, dies im Bereich des WC`s und der Dusche. Diesbezüglich wird jedoch festgehalten, dass die Mindestabstände eingehalten sind. Problematisch im Obergeschoss aus meiner Sicht ist lediglich ein Teil des geplanten Kinderzimmers, welches im Abstandsbereich zum Grundstück der Beschwerdeführer geplant ist. Diesbezüglich stellt sich

§ 6Abs 9 TBO 2011.

Der Balkon im Dachgeschoss steht minimal in den Abstandsbereich von 4,00 m hinein (ca 50 cm), wobei dies als zulässig angesehen wird, weil es sich diesbezüglich um einen untergeordneten Bauteil handelt. Der Balkon hat eine Größe von ca 1 m² im Verhältnis zur Westfassade, dies im Verhältnis zu einer Fläche von ca 140 m². Dies entspricht einem Prozentsatz von unter einem Prozent. Die Kubatur ändert sich im Verhältnis zum Altbestand sehr wohl, dies jedoch nur in jenen Bereichen, wo dies im Sinne der Tiroler Bauordnung 2011 auch bei einem Neubau zulässig wäre. Für die Anwendbarkeit des § 6 Abs 9 TBO 2011 ist die zusätzliche Kubatur nicht von Relevanz. Die Außenmaße des gegenständlichen Gebäudes werden ebenfalls überschritten, dies jedoch nur in jenen Bereichen, in welchen ohnehin auch ein Neubau zulässig wäre. Entsprechend den Planunterlagen werden die bisherigen Außenmaße im WC-Bereich im Obergeschoss geringfügig überschritten. Die Wandhöhe wird gegenüber dem ursprünglichen Baubestand nicht erhöht.“ „Beim gegenständlichen Vorhaben handelt es sich meiner Meinung nach um einen Zubau. Dies deshalb, weil das Hauptgebäude stehen bleibt und an dieses direkt angebaut wird. Im Erdgeschoss erfolgt jedenfalls ein Zubau, insbesondere was die Garage, den Abstellraum und das Carport anbelangt, wobei diese Baumaßnahmen als Neubau jedenfalls zulässig sind unabhängig von der Anwendbarkeit des Paragraph 6, Absatz 9, TBO 2011. Im Obergeschoss wird die bestehende Kubatur minimal vergrößert bzw überschritten, dies im Bereich des WC`s und der Dusche. Diesbezüglich wird jedoch festgehalten, dass die Mindestabstände eingehalten sind. Problematisch im Obergeschoss aus meiner Sicht ist lediglich ein Teil des geplanten Kinderzimmers, welches im Abstandsbereich zum Grundstück der Beschwerdeführer geplant ist. Diesbezüglich stellt sich

Paragraph 6, Absatz 9, TBO

  1. Der Balkon im Dachgeschoss steht minimal in den Abstandsbereich von 4,00 m hinein (ca 50 cm), wobei dies als zulässig angesehen wird, weil es sich diesbezüglich um einen untergeordneten Bauteil handelt. Der Balkon hat eine Größe von ca 1 m² im Verhältnis zur Westfassade, dies im Verhältnis zu einer Fläche von ca 140 m². Dies entspricht einem Prozentsatz von unter einem Prozent. Die Kubatur ändert sich im Verhältnis zum Altbestand sehr wohl, dies jedoch nur in jenen Bereichen, wo dies im Sinne der Tiroler Bauordnung 2011 auch bei einem Neubau zulässig wäre. Für die Anwendbarkeit des Paragraph 6, Absatz 9, TBO 2011 ist die zusätzliche Kubatur nicht von Relevanz. Die Außenmaße des gegenständlichen Gebäudes werden ebenfalls überschritten, dies jedoch nur in jenen Bereichen, in welchen ohnehin auch ein Neubau zulässig wäre. Entsprechend den Planunterlagen werden die bisherigen Außenmaße im WC-Bereich im Obergeschoss geringfügig überschritten. Die Wandhöhe wird gegenüber dem ursprünglichen Baubestand nicht erhöht.“ Vom lärmtechnischen Amtssachverständigen wurde ergänzend zu seinem schriftlichen Gutachten folgendes erläutert: „Grundsätzlich war Kernaussage des ersten Gutachtens, dass die Emissionen aus dem Wohnverhalten nicht gesetzlich beschränkt sind. Allerdings liegt eine Beschränkung vor, einerseits physikalisch andererseits wenn „normales Wohnverhalten“ bzw eine „normale Lebensweise“ den Bewohner unterstellt wird. Die Rechtssprache spricht hier von einem gebührlichen Verhalten und unterstellt dies den Bewohnern. Dieses gebührliche Verhalten wurde im zweiten Gutachten konkretisiert. Es gibt auch für dieses gebührliche Verhalten kein technisches Regelwerk bzw keine Norm, die hier Emissionswerte festschreibt. Betrachtet man allerdings die Mindestanforderungen an den baulichen Schallschutz nach ÖNORM B 8115 – 2 bzw die verbindliche OIB Richtlinie 5 so können aus diesen Mindestanforderungen an Emissionswerte für ein übliches Verhalten abgeleitet werden. Diese Schalldämmwerte betreffen einerseits die Außenwände und andererseits die Innenwände zu den übrigen Wohnräumen hin. Wenn man diese Ableitung tätigt, so kommt man auf Emissionswerte für ein übliches Verhalten in einer ruhigen Wohngegend, die hier vorliegt von einem energieäquivalenten Dauerschallpegel von 65 dB im Tages- und Abendzeitraum und 60 dB im Nachtzeitraum. Auf Grundlage dieser Emissionswerte wurde eine Schallausbreitungsberechnung getätigt und als Emissionswerte am ungünstigsten Emissionspunkt an der Grundstücksgrenze ein Beurteilungspegel von 45 dB im Tages- und Abendzeitraum und 40 dB im Nachtzeitraum ermittelt. Das vorliegende Gebiet ist gemäß der Flächenwidmungskategorie Wohngebiet ausgewiesen. Die Planungsrichtwerte für diese Flächenwidmungskategorie betragen 50 dB im Tagzeitraum und 45 dB im Abendzeitraum und 40 dB im Nachtzeitraum. Bei Einhaltung dieser Planungsrichtwerte unterstellt die facheinschlägige Norm, dass der Ruheanspruch im betroffenen Gebiet eingehalten ist. Zusätzlich dazu können aufgrund der Sachlage keine Nutzungskonflikte entstehen. Es ist sogar festzuhalten, dass der Nutzungskonflikt zwischen Tierhaltung und Wohnen, der derzeit besteht, in weiterer Folge durch ein beidseitiges Wohnen nicht mehr vorhanden ist. Die Norm geht von einem üblichen Nutzerverhalten aus und daher kommt man bei Betrachtung der Schalldämmwerte sowohl der Außenwände als auch der Innenwände zu dieser Emission. Zusätzlich wurde in dieser Berechnung der generelle Anpassungswert von 5 dB angewandt. Dieser Anpassungswert dient der Berücksichtigung einer möglichen noch nicht nachgewiesenen Lästigkeit. Zu den Fragen der Nachbarn, wieso die bereits durchgeführte Lärmmessung von 1 Stunde und 24 Minuten nicht zum Vergleich herangezogen werden kann bzw welche Dauer von Nöten wäre, damit die Messung repräsentativ wäre und wieso der Sachverständige zuvor eine Lärmmessung durchgeführt und mit dieser in der letzten Verhandlung am 20.05.2015 argumentiert habe, nunmehr aber plötzlich der Meinung ist, dies sei nicht repräsentativ: Die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers liegen bezüglich dieser Lärmmessung einem Irrtum auf. Die Lärmmessung ist sehr wohl repräsentativ, allerdings nicht zur Feststellung der konkreten Immissionen an der Grundstücksgrenze. Dies ist allein schon an der Wahl des Messpunktes ersichtlich. Der Messpunkt ist im ersten Gutachten dargestellt und befindet sich ca 10 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Die Lärmmessung diente dazu, den grundsätzlichen schalltechnischen Charakter des umliegenden Gebietes festzustellen. Dies ist im ersten Gutachten ausgeführt. Es handelt sich hier um ein klassisches Wohngebiet. Eine konkrete Erhebung der Immissionen an der Grundstücksgrenze ist deshalb nicht sinnvoll, da die relevante Schallquelle aus Tiergeräuschen besteht. Da dies eine biologische Schallquelle darstellt, stellt sich bei jeder Lärmmessung die Frage, ob ein repräsentatives Verhalten der Tiere gegeben war. Das Verhalten der Tiere ist nicht nur tageszeitlich sondern auch jahreszeitlich unterschiedlich. Beispielsweise wird hier genannt, dass die Tierhalterin beim getätigten Ortsaugenschein erklärte, dass sich das Geflügel bei Einbruch der Dämmerung selbständig in den Stall begibt. Dieser Dämmerungseinbruch ist jahreszeitlich unterschiedlich woraus sich ergeben kann, dass insbesondere im Sommerzeitraum Emissionen im Abend- (19.00 bis 22.00 Uhr) und sogar in Nachtzeitraum ab 22.00 Uhr auftreten können und im Winter dementsprechend nicht. Zur Frage 3., ob der Sachverständige mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sagen kann, dass es durch den Umbau zu keinen nachteiligen Auswirkungen durch Lärm kommen kann, gebe ich an, dass diese Fragestellung grundsätzlich durch das Landesverwaltungsgericht gestellt wurde. Von schalltechnischer Sicht stehen nun der angetretene Beweis des ersten Gutachtens, dass die Emissionen des Wohnverhaltens nicht gesetzlich beschränkt sind, dem Beweis des zweiten Gutachtens, dass bei einem unterstellten erwartbaren gebührlichen Verhalten der Wohnungsnutzer der Ruheanspruch beim Nachbargrundstück des Dr. A A eingehalten ist gegenüber. Diesbezüglich wird von schalltechnischer Seite festgestellt, dass nach § 6 Abs 9 TBO 2011 die nachteiligen Auswirkungen entweder im Sinne einer Zusätzlichkeit und Wahrnehmbarkeit von Immissionen gesehen werden können oder auch im Sinne eines erwartbaren gebührlichen Verhaltens in Kombination mit einem Ruheanspruch beim Nachbargrundstück und deren Ortsüblichkeit im betroffenen Gebiet. Diese Frage ist allerdings nicht technischer Natur und von juristischer Seite zu klären. Die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers liegen bezüglich dieser Lärmmessung einem Irrtum auf. Die Lärmmessung ist sehr wohl repräsentativ, allerdings nicht zur Feststellung der konkreten Immissionen an der Grundstücksgrenze. Dies ist allein schon an der Wahl des Messpunktes ersichtlich. Der Messpunkt ist im ersten Gutachten dargestellt und befindet sich ca 10 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Die Lärmmessung diente dazu, den grundsätzlichen schalltechnischen Charakter des umliegenden Gebietes festzustellen. Dies ist im ersten Gutachten ausgeführt. Es handelt sich hier um ein klassisches Wohngebiet. Eine konkrete Erhebung der Immissionen an der Grundstücksgrenze ist deshalb nicht sinnvoll, da die relevante Schallquelle aus Tiergeräuschen besteht. Da dies eine biologische Schallquelle darstellt, stellt sich bei jeder Lärmmessung die Frage, ob ein repräsentatives Verhalten der Tiere gegeben war. Das Verhalten der Tiere ist nicht nur tageszeitlich sondern auch jahreszeitlich unterschiedlich. Beispielsweise wird hier genannt, dass die Tierhalterin beim getätigten Ortsaugenschein erklärte, dass sich das Geflügel bei Einbruch der Dämmerung selbständig in den Stall begibt. Dieser Dämmerungseinbruch ist jahreszeitlich unterschiedlich woraus sich ergeben kann, dass insbesondere im Sommerzeitraum Emissionen im Abend- (19.00 bis 22.00 Uhr) und sogar in Nachtzeitraum ab 22.00 Uhr auftreten können und im Winter dementsprechend nicht. Zur Frage 3., ob der Sachverständige mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sagen kann, dass es durch den Umbau zu keinen nachteiligen Auswirkungen durch Lärm kommen kann, gebe ich an, dass diese Fragestellung grundsätzlich durch das Landesverwaltungsgericht gestellt wurde. Von schalltechnischer Sicht stehen nun der angetretene Beweis des ersten Gutachtens, dass die Emissionen des Wohnverhaltens nicht gesetzlich beschränkt sind, dem Beweis des zweiten Gutachtens, dass bei einem unterstellten erwartbaren gebührlichen Verhalten der Wohnungsnutzer der Ruheanspruch beim Nachbargrundstück des Dr. A A eingehalten ist gegenüber. Diesbezüglich wird von schalltechnischer Seite festgestellt, dass nach Paragraph 6, Absatz 9, TBO 2011 die nachteiligen Auswirkungen entweder im Sinne einer Zusätzlichkeit und Wahrnehmbarkeit von Immissionen gesehen werden können oder auch im Sinne eines erwartbaren gebührlichen Verhaltens in Kombination mit einem Ruheanspruch beim Nachbargrundstück und deren Ortsüblichkeit im betroffenen Gebiet. Diese Frage ist allerdings nicht technischer Natur und von juristischer Seite zu klären. Die Frage, ob es zu zusätzlichen Immissionen beim betroffenen Nachbarn kommt ist aus technischer Sicht mit ja zu beantworten. Dies entspricht dem Gutachten
  2. Wenn allerdings die Nachteiligkeit so definiert ist, dass der Ruheanspruch beim Nachbargrundstück nicht mehr gewährleistet ist, bzw eine Ortsüblichkeit des Gebietes verändert wird so ist festzustellen, dass dies nicht der Fall ist. Die Rechtsprechung geht von einem üblichen bzw gebührlichen Verhalten der Bewohner aus und diesbezüglich kann aus technischer Sicht festgehalten werden, dass dieser Ruheanspruch des Nachbarn durch das gegenständliche Projekt gewährleistet ist.“ Letztlich wurde von den Bauwerbern ein Auszug des Tiroler Landesarchives, Aktenzahl **** vorgelegt. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.10.2015, LVwG-2015/40/0483-15 wurde der Beschwerde des Dr. A A gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 19.01.2015, Zl **** zu Spruchpunkt II. Folge gegeben und das Bauansuchen vom 17.08.2014, zuletzt geändert mit Eingabe vom 02.07.2015 bzw. 31.08.2015 abgewiesen. Die Beschwerde zu Spruchpunkt I. wurde als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.10.2015, LVwG-2015/40/0483-15 wurde der Beschwerde des Dr. A A gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 19.01.2015, Zl **** zu Spruchpunkt römisch zwei. Folge gegeben und das Bauansuchen vom 17.08.2014, zuletzt geändert mit Eingabe vom 02.07.2015 bzw. 31.08.2015 abgewiesen. Die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. wurde als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.11.2016, Ra2015/06/0131-6 wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.10.2015, LVwG-2015/40/0483-15 insoweit, als damit das Bauansuchen der revisionswerbenden Parteien abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Mit Eingabe vom 09.01.2017 wurde vom emissionstechnischen Amtssachverständigen nachfolgende Stellungnahme abgegeben: Die Bauwerber B B und C C planen auf Grundstück ***, KG ***, einen Teilabbruch des bestehenden Gebäudes sowie einen damit verbundenen Zu- und Umbau. Konkret sollen dabei der landwirtschaftlich genutzte Teil des Gebäudes (Stall- bzw. Tennentrakt) abgebrochen und an seiner Stelle Räumlichkeiten für eine künftige Wohnnutzung errichtet werden. Durch die mit dem Bauvorhaben einhergehende Änderung des Verwendungszweckes kommen künftig Wohnräume innerhalb des 4 m – Abstandsbereiches nach § 6 TBO 2011 zu liegen. Gemäß § 6 Abs.9 lit.c TBO 2011 ist in diesem Fall eine Änderung des Verwendungszweckes nur zulässig, wenn keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke, insbesondere durch Lärm, zu erwarten sind.Durch die mit dem Bauvorhaben einhergehende Änderung des Verwendungszweckes kommen künftig Wohnräume innerhalb des 4 m – Abstandsbereiches nach Paragraph 6, TBO 2011 zu liegen. Gemäß Paragraph 6, Absatz 9, Litera c, TBO 2011 ist in diesem Fall eine Änderung des Verwendungszweckes nur zulässig, wenn keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke, insbesondere durch Lärm, zu erwarten sind. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.12.2016 (GZl. LVwG-2015/40/0483-18) wurde der Gesamtakt mit der Bitte übermittelt, ein lärmtechnisches Gutachten zur Frage zu erstellen, ob durch den geplanten Umbau sowie die Änderung des Verwendungszweckes keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen, insbesondere durch Lärm, an der westseitig gelegenen Grundstücksgrenze des Dr. A A zu erwarten sind. Auszugehen ist von einem rechtmäßigen, jedoch widmungsfremden Bestand. Die bisherige Nutzung wäre einer solche, die typischerweise im landwirtschaftlichen Mischgebiet gemäß § 40 Abs.5 TROG 2016 vorkommt und typischerweise im Wohngebiet gemäß § 38 TROG 2016 nicht vorkommt.Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.12.2016 (GZl. LVwG-2015/40/0483-18) wurde der Gesamtakt mit der Bitte übermittelt, ein lärmtechnisches Gutachten zur Frage zu erstellen, ob durch den geplanten Umbau sowie die Änderung des Verwendungszweckes keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen, insbesondere durch Lärm, an der westseitig gelegenen Grundstücksgrenze des Dr. A A zu erwarten sind. Auszugehen ist von einem rechtmäßigen, jedoch widmungsfremden Bestand. Die bisherige Nutzung wäre einer solche, die typischerweise im landwirtschaftlichen Mischgebiet gemäß Paragraph 40, Absatz 5, TROG 2016 vorkommt und typischerweise im Wohngebiet gemäß Paragraph 38, TROG 2016 nicht vorkommt. Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur kommt es dabei auf eine mögliche Verschlechterung nachteiliger Auswirkungen an der Grundgrenze der Nachbarn, also der tatsächlich gegebenen Auswirkungen an, wobei im Rahmen einer Prognoseentscheidung die Auswirkungen aller bisher zulässigen Verwendungen den zu erwartenden Auswirkungen auf Grund des projektierten Vorhabens, allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, gegenüber zu stellen wären. BEFUND Hinsichtlich der Einreichplanung der Bauwerber wird grundsätzlich auf den Befundteil der bereits erstatteten schalltechnischen Gutachten vom 22.04.2015 (GZl.: ****) und 06.08.2015 (GZl.: ****) verwiesen. Zusammengefasst soll der Stall- und Tennentrakt des Bestandsgebäudes abgebrochen werden und an seiner Stelle ein dreigeschoßiger Zubau entstehen. Die beiden oberen Geschoße (Ober- und Dachgeschoß) beinhalten die Wohnräumlichkeiten, wobei im Obergeschoß ein einflügeliges Fenster an der Nordfassade (Kinderzimmer) sowie im Dachgeschoß ein Teil des Balkons in den 4 m - Abstandsbereich nach § 6 TBO 2011 ragen.Zusammengefasst soll der Stall- und Tennentrakt des Bestandsgebäudes abgebrochen werden und an seiner Stelle ein dreigeschoßiger Zubau entstehen. Die beiden oberen Geschoße (Ober- und Dachgeschoß) beinhalten die Wohnräumlichkeiten, wobei im Obergeschoß ein einflügeliges Fenster an der Nordfassade (Kinderzimmer) sowie im Dachgeschoß ein Teil des Balkons in den 4 m - Abstandsbereich nach Paragraph 6, TBO 2011 ragen. Laut derzeitigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde W weisen sowohl das antragsgegenständliche Grundstück *** als auch das Nachbargrundstück *** des Dr. A A die Flächenwidmungskategorie Wohngebiet gemäß § 38 TROG 2016 auf.Laut derzeitigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde W weisen sowohl das antragsgegenständliche Grundstück *** als auch das Nachbargrundstück *** des Dr. A A die Flächenwidmungskategorie Wohngebiet gemäß Paragraph 38, TROG 2016 auf. SCHALLTECHNISCHE BEURTEILUNG Wie das Landesverwaltungsgericht Tirol in seinem Beweisthema vorgibt, sind die Auswirkungen aller bisher zulässigen Verwendungen den zu erwartenden Auswirkungen des projektierten Vorhabens gegenüber zu stellen. Auswirkungen aller bisher zulässigen Verwendungen Das Landesverwaltungsgericht Tirol stellt in seinem Auftragsschreiben fest, dass die bisherige Nutzung typischerweise einem landwirtschaftlichen Mischgebiet entspricht und diese auch rechtmäßig ist. Schalltechnisch betrachtet wird eine typische landwirtschaftliche Nutzung über die Planungsrichtwerte für die Flächenwidmungskategorie landwirtschaftliches Mischgebiet beschrieben. Die Planungsrichtwerte für diese Flächenwidmungskategorie betragen gemäß dem Tiroler Raumordnungsgesetz 60 dB im Tageszeitraum (06:00 – 19:00 Uhr), 55 dB im Abendzeitraum (19:00 – 22:00 Uhr) und 50 dB im Nachtzeitraum (19:00 – 22:00 Uhr). Dies bedeutet, dass am Grundstück *** eine typische landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist, sofern die dadurch hervorgerufenen Immissionen in Form eines Beurteilungspegels, die Planungsrichtwerte am Grundstück wie auch an der Grundstücksgrenze einhalten. Eine Feststellung dieser Immissionen mittels einer Lärmmessung ist deshalb nicht möglich, da der Begriff „bisher zulässigen Verwendungen“ aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.11.2016 (GZl. Ra2015/06/0131-6) eine Vielzahl von landwirtschaftlichen Tätigkeiten, auch Tierhaltung, umfasst und somit unbestimmt ist. Diese Vielzahl an zulässigen Verwendungen findet allerdings derzeit nicht statt und ist somit lärmtechnisch auch nicht messbar. Auswirkungen auf Grund des projektierten Vorhabens Die zu erwartenden Auswirkungen des projektierten Vorhabens sind in Form einer Prognose mittels einer Schallausbreitungsberechnung auf Grundlage der vorhandenen Einreichpläne zu ermitteln. Diesbezüglich darf auf das bereits erstattete schalltechnische Gutachten vom 06.08.2015 (GZl. ****) verwiesen werden, in dem die Lärmimmissionen des projektierten Vorhabens am ungünstigsten (lautesten) Punkt der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück *** berechnet wurden. Als Emissionen wurden ausschließlich jene innerhalb des 4 m – Abstandsbereiches herangezogen. Als Ergebnis wurde ein Beurteilungspegel von 45 dB für den Tag und von 40 dB für die Nacht ermittelt. Gegenüberstellung beider Auswirkungen Die Gegenüberstellung der Auswirkungen aller bisher zulässigen Verwendungen mit den zu erwartenden Auswirkungen auf Grund des projektierten Vorhabens zeigt, dass die künftigen Immissionen durch die geplante Wohnnutzung die Immissionen der bisher zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung deutlich unterschreiten. Diese Aussage bezieht sich auf den ungünstigsten Punkt der Grundstücksgrenze und hat somit für die gesamte Grundstücksgrenze Gültigkeit. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Im Beschwerdefall sind die Bestimmungen der TBO 2011, LGBl Nr 57 idF LGBl Nr 94/2016 maßgeblich. Es gelten folgende Bestimmungen:Im Beschwerdefall sind die Bestimmungen der TBO 2011, LGBl Nr 57 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2016, maßgeblich. Es gelten folgende Bestimmungen: „§ 2 Begriffsbestimmungen …

(7)Neubau ist die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden.
(8)Zubau ist die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume.
(9)Umbau ist die bauliche Änderung eines Gebäudes, durch die dessen Außenmaße nicht geändert werden und die geeignet ist, die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Energieeffizienz oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes wesentlich zu berühren. … § 6Paragraph 6 Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen
(1)Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien zusammenzubauen bzw. ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der
  1. a)im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
  2. a)im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
  3. b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
  4. b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
  5. c)auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
  6. c)auf Sonderflächen nach den Paragraphen 43 bis 47, 49 a, 50 und 50 a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
  7. d)im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
  8. d)im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach Litera a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen. (…)
(9)Erfüllt ein nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehendes Gebäude die Voraussetzungen nach den Abs. 1 bis 4 oder 6 nicht, so sind ein Umbau, ein geringfügiger Zubau oder eine sonstige Änderung dieses Gebäudes oder eine Änderung seines Verwendungszweckes auch dann zulässig, wenn
(9)Erfüllt ein nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehendes Gebäude die Voraussetzungen nach den Absatz eins bis 4 oder 6 nicht, so sind ein Umbau, ein geringfügiger Zubau oder eine sonstige Änderung dieses Gebäudes oder eine Änderung seines Verwendungszweckes auch dann zulässig, wenn
  1. a)von den betreffenden Voraussetzungen nicht weiter als bisher abgewichen wird; dies gilt auch im Fall des Bestehens einer besonderen Bauweise,
  2. b)den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird und
  3. c)bei einer Änderung des Verwendungszweckes weiters keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke, insbesondere durch Lärm, zu erwarten sind und
  4. d)kein Widerspruch zum Bebauungsplan besteht. An jener Seite des Gebäudes, an der die Mindestabstände unterschritten werden, darf die Wandhöhe gegenüber dem bestehenden Gebäude nicht vergrößert werden. Dieser Absatz gilt sinngemäß für die Änderung sonstiger baulicher Anlagen. § 26Paragraph 26Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, a)Litera a die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und b)Litera b deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen: a)Litera a der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, b)Litera b der Bestimmungen über den Brandschutz, c)Litera c der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe, d)Litera d der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen, e)Litera e der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,, f)Litera f das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. (…) § 27Paragraph 27Baubewilligung(…)
(6)Liegen keine Gründe für die Zurückweisung oder Abweisung des Bauansuchens vor, so hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen. (…) III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechts im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben. Dies gilt auch für die Nachbarn, die iSd § 42 AVG die Parteistellung beibehalten haben (vgl etwa VwGH 27.06.2016, Zl 2006/05/0015 ua).Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechts im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben. Dies gilt auch für die Nachbarn, die iSd Paragraph 42, AVG die Parteistellung beibehalten haben vergleiche etwa VwGH 27.06.2016, Zl 2006/05/0015 ua). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst *** KG ***, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst *** KG *** angrenzt. Er ist folglich berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 26 Abs 3 lit a bis f genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst *** KG ***, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst *** KG *** angrenzt. Er ist folglich berechtigt, die Nichteinhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Nach § 29 Abs 4 TBO 2011 ist die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, dem Bestehen der Baubewilligung gleichzuhalten. Da im Baubewilligungsverfahren dem Nachbarn im Hinblick auf die Nachbarrechte grundsätzlich Parteistellung eingeräumt ist, kommt ihm auch im Feststellungsverfahren Parteistellung zu (VwGH 26.06.2014, Zl 2013/06/0196). Nach Paragraph 29, Absatz 4, TBO 2011 ist die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, dem Bestehen der Baubewilligung gleichzuhalten. Da im Baubewilligungsverfahren dem Nachbarn im Hinblick auf die Nachbarrechte grundsätzlich Parteistellung eingeräumt ist, kommt ihm auch im Feststellungsverfahren Parteistellung zu (VwGH 26.06.2014, Zl 2013/06/0196). Im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines vermuteten Konsenses für ein jahrzehntelang unbeanstandet gebliebenes Gebäude ist ein besonders sorgfältiges Ermittlungsverfahren durchzuführen (VwGH 23.01.1996, Zl 95/05/0026). Dazu hält die Behörde in der angefochtenen Entscheidung fest, dass lediglich der Baubescheid vom 26.04.1949 „Aufstockung des Wohnhauses“ vorgelegen sei und aus dem Wortlaut des Baubescheides hervorgehe, dass es sich um eine Aufstockung des Wohnhauses handle. Jedoch lägen dem Gemeindearchiv keine Baubewilligungsunterlagen vor diesem Zeitraum vor. Es könne jedoch aufgrund der Baubewilligung von einem vermuteten Baukonsens der Errichtung des ursprünglichen Gebäudes ausgegangen werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bereits aufgrund der Tiroler Landesbauordnung, LGBl Nr 1/1901 gemäß § 44 für die Errichtung von Neubauten, Zubauten und Umbauten sowie zur Vornahme wesentlicher Abänderungen an bestehenden Gebäuden die Bewilligung des Gemeindevorstehers erforderlich war. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass für das bestehende Wohn- und Wirtschaftsgebäude eine Baubewilligung erforderlich war, sofern dieses Gebäude nach dem 01.01.1901 errichtet worden ist. Diesbezüglich finden sich keinerlei Feststellungen der belangten Behörde insbesondere zum Entstehungszeitraum des in Rede stehenden Gebäudes. Bei den Ermittlungen, ob für ein Bauwerk zumindest die Vermutung der Konsensmäßigkeit besteht, ist es auch erforderlich festzustellen, ob aus der behaupteten Entstehungszeit der Bauten Bewilligungen für ähnliche Bauten im örtlichen Umkreis der Baubewilligung auffindbar sind. Hiezu gehören auch Nachforschungen in den Archiven der in Betracht kommenden Behörden (VwGH 30.04.1992, Zl 88/06/0199). Die diesbezügliche Feststellung der belangten Behörde, dass „aufgrund der Baubewilligung aus dem Jahr 1949 von einem vermuteten Baukonsens der Errichtung des ursprünglichen Gebäudes ausgegangen werden könne“ entbehrt somit jeglicher Grundlage. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bereits aufgrund der Tiroler Landesbauordnung, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1901, gemäß Paragraph 44, für die Errichtung von Neubauten, Zubauten und Umbauten sowie zur Vornahme wesentlicher Abänderungen an bestehenden Gebäuden die Bewilligung des Gemeindevorstehers erforderlich war. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass für das bestehende Wohn- und Wirtschaftsgebäude eine Baubewilligung erforderlich war, sofern dieses Gebäude nach dem 01.01.1901 errichtet worden ist. Diesbezüglich finden sich keinerlei Feststellungen der belangten Behörde insbesondere zum Entstehungszeitraum des in Rede stehenden Gebäudes. Bei den Ermittlungen, ob für ein Bauwerk zumindest die Vermutung der Konsensmäßigkeit besteht, ist es auch erforderlich festzustellen, ob aus der behaupteten Entstehungszeit der Bauten Bewilligungen für ähnliche Bauten im örtlichen Umkreis der Baubewilligung auffindbar sind. Hiezu gehören auch Nachforschungen in den Archiven der in Betracht kommenden Behörden (VwGH 30.04.1992, Zl 88/06/0199). Die diesbezügliche Feststellung der belangten Behörde, dass „aufgrund der Baubewilligung aus dem Jahr 1949 von einem vermuteten Baukonsens der Errichtung des ursprünglichen Gebäudes ausgegangen werden könne“ entbehrt somit jeglicher Grundlage. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde sowohl von den Bauwerbern als auch vom Eigentümer des Gebäudes glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt, dass das ursprüngliche Gebäude vor dem Inkrafttreten der Tiroler Landesbauordnung im Jahr 1901 bereits errichtet war. Weiters gaben die Bauwerber an, dass im Jahr 1951 eine Aufstockung genehmigt worden ist. Diesbezüglich wurde vom Landesarchiv bestätigt, dass ein Akt eingetragen wurde. Nähere Planunterlagen bzw Bescheide dazu existieren jedoch nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist dann, wenn hinsichtlich eines seit Jahrzehnten bestehenden Gebäudes Unterlagen über eine seinerzeitige Baubewilligung nicht mehr auffindbar sind, aber feststeht, dass hinsichtlich eines fehlenden Konsenses baubehördliche Beanstandungen niemals stattgefunden haben, zu vermuten, dass das Gebäude auf Grund einer nach dem im Zeitpunkt seiner Erbauung in Geltung gestandenen Vorschriften erteilten Baubewilligung errichtet worden ist, es sei denn, dass Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen (VwGH 18.09.2000, 2000/17/0052). Die Bauwerber und der Eigentümer des Gebäudes legten in nachvollziehbarer Weise dar, dass seitens der Nachbarschaft zwar zivilrechtliche Auseinandersetzungen zB bezüglich des Grenzverlaufes, jedoch Beanstandungen hinsichtlich einer konsenslosen Bauführung niemals stattgefunden haben. Schriftliche Baubewilligungen mit Ausnahme jener vom 26.04.1949 konnten weder von den Bauwerbern noch von der belangten Behörde und auch im Tiroler Landesarchiv nicht vorgefunden werden. Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass hinsichtlich eines fehlenden Konsenses baubehördliche Beanstandungen niemals stattgefunden haben. Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren letztlich nicht hervorgekommen, sodass von einem vermuteten Baukonsens ausgegangen werden kann und letztlich Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides nicht zu beanstanden ist und der Beschwerde hinsichtlich dieses Spruchpunktes keine Folge zu geben war. Darüber hinaus wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.10.2015, LVwG-2015/40/0483-15 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.11.2016, Ra2015/06/0131-6 insoweit, als damit das Bauansuchen der revisionswerbenden Parteien abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 19.01.2015, Zl 2014-56 blieb vor dem Verwaltungsgerichtshof unbekämpft und ist somit in ohnehin bereits in Rechtskraft erwachsen.Die Bauwerber und der Eigentümer des Gebäudes legten in nachvollziehbarer Weise dar, dass seitens der Nachbarschaft zwar zivilrechtliche Auseinandersetzungen zB bezüglich des Grenzverlaufes, jedoch Beanstandungen hinsichtlich einer konsenslosen Bauführung niemals stattgefunden haben. Schriftliche Baubewilligungen mit Ausnahme jener vom 26.04.1949 konnten weder von den Bauwerbern noch von der belangten Behörde und auch im Tiroler Landesarchiv nicht vorgefunden werden. Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass hinsichtlich eines fehlenden Konsenses baubehördliche Beanstandungen niemals stattgefunden h

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