RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/20/2572-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. BB, **** Y, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.10.2016, **-26*-2016, nach Durchführung einer öffentlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. BB, **** Y, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 10.10.2016, **-26*-2016, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit teilweise folge gegeben, als die Entziehungsdauer nach Maßgabe des § 26 Abs 3 Z 1 FSG von 6 Wochen auf 2 Wochen (ab Zustellung dieses Erkenntnisses an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers) herabgesetzt wird.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit teilweise folge gegeben, als die Entziehungsdauer nach Maßgabe des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, FSG von 6 Wochen auf 2 Wochen (ab Zustellung dieses Erkenntnisses an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers) herabgesetzt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz ((VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz ((VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen führerscheinrechtlichen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides entzogen. Gleichzeitig wurde eine Nachschulung angeordnet. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer (als Lenker eines Motorrades) wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h bestraft worden sei und das Strafverfahren in I. Instanz abgeschlossen sei. Es sei daher die Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen. Die Entziehungsdauer gründe sich auf § 26 Abs 3 Ziff 2 FSG.Mit dem angefochtenen führerscheinrechtlichen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides entzogen. Gleichzeitig wurde eine Nachschulung angeordnet. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer (als Lenker eines Motorrades) wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h bestraft worden sei und das Strafverfahren in römisch eins. Instanz abgeschlossen sei. Es sei daher die Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen. Die Entziehungsdauer gründe sich auf Paragraph 26, Absatz 3, Ziff 2 FSG. Gegen diesen führerscheinrechtlichen Bescheid und gegen das erwähnte Straferkenntnis hat Herr AA innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall durch das Nachfahren mit einem Motorrad keine zuverlässige Feststellung der Geschwindigkeit erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei maximal 109 km/h gefahren bzw sei zumindest ein Messtoleranzabzug von 25 % vom (vom Polizisten) abgelesenen Geschwindigkeitswert vorzunehmen, sodass sich schlechtestenfalls eine „eingehaltene und verwertbare“ Geschwindigkeit von 135 km/h ergebe. Aufgrund dieser Beschwerde wurde am 18.01.2017 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde das Verwaltungsstrafverfahren mit dem parallel geführten führerscheinrechtlichen Verfahren (LVwG-2016/20/2573) verbunden. Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen GrInsp CC, weiters durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde sowie in mehrere Auszüge aus tiris-maps (Geographische Information des Landes Tirol). II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Mit einem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.10.2016, Zahl **-26*-2016, wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1. folgendes vorgeworfen:Mit einem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 10.10.2016, Zahl **-26*-2016, wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1. folgendes vorgeworfen: „Tatzeit: 08.xx.16, 19.40 Uhr Tatort: Gemeinde W, B 1** bei km 20,600, in Fahrtrichtung Westen Fahrzeug: Motorrad, **-3*** Sie haben am angeführten Ort, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 83 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 52 lit a Z 10a StVO verstoßen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 2e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 960,00 verhängt. Gleichzeitig wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO verstoßen und wurde über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 960,00 verhängt. Gleichzeitig wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis wurde Beschwerde erhoben. Mit dem im parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Erkenntnis des LVwG Tirol vom 27.01.2017, Zl LVwG-2016/20/2573, wurde der Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatort 200 m weiter westlich, also bei Strkm 20,800 der B 1** gelegen sei. Die verhängte Geldstrafe wurde auf Euro 450,-- reduziert. In der Begründung dieses Erkenntnisses wurde unter Verweis auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 08.xx.16, 19.40 Uhr im Ortsgebiet von W in Fahrtrichtung Westen auf der B 1** bei km 20,800 (auf diesem Straßenabschnitt gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/
- h)ein Motorrad mit 153 km/h gelenkt habe. Die durch die Bezirkshauptmannschaft X erfolgte Bestrafung (gemäß § 99 Abs 2e StVO) hat durch die Bestätigung des Schuldspruches durch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Rechtskraft erlangt. In der Begründung dieses Erkenntnisses wurde unter Verweis auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 08.xx.16, 19.40 Uhr im Ortsgebiet von W in Fahrtrichtung Westen auf der B 1** bei km 20,800 (auf diesem Straßenabschnitt gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/
- h)ein Motorrad mit 153 km/h gelenkt habe. Die durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erfolgte Bestrafung (gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO) hat durch die Bestätigung des Schuldspruches durch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Rechtskraft erlangt. Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens stellte das Landesverwaltungsgericht folgenden Sachverhalt fest: Am 08.xx.16 um 19.40 Uhr lenkte der Beschwerdeführer das auf ihn zugelassene Motorrad A**** XY auf der B 1** im Gemeindegebiet von W nach dem Kreisverkehr, der auch zum Autobahnanschluss V West führt, von Kilometer 19,2 in Richtung Westen. Am 08.xx.16 um 19.40 Uhr lenkte der Beschwerdeführer das auf ihn zugelassene Motorrad A**** XY auf der B 1** im Gemeindegebiet von W nach dem Kreisverkehr, der auch zum Autobahnanschluss römisch fünf West führt, von Kilometer 19,2 in Richtung Westen. Vor dem Beschwerdeführer befand sich zunächst ein Sattelzug, welcher ca bei Kilometer 20,2 nach rechts abbog, wobei der Beschwerdeführer mit dem Motorrad nach links auslenkte, um am abbiegenden LKW vorbeizufahren. Im Anschluss daran erhöhte er seine Fahrgeschwindigkeit erheblich. Auf Höhe des Betriebs der Firma DD, ca bei Kilometer 20,5 der B 1** machte der Beschwerdeführer einen sogenannten „Wheelie“. Das Vorderrad wurde vom Beschwerdeführer nach oben gerissen und lenkte er das Motorrad auf einer Länge von ca 8 bis 10 m lediglich auf dem Hinterrad, wobei er auf die Gegenfahrbahn geriet. Erst, nachdem das Vorderrad wieder Kontrakt mit der Fahrbahn hatte, konnte er das Motorrad wieder auf die rechte Seite der Fahrbahn lenken. Im Anschluss daran, beschleunigte der Beschwerdeführer sein Motorrad, welches ein Eigengewicht von ca 200 kg und 167 PS aufweist, sodass er jedenfalls ca bei Kilometer 20,9 eine Geschwindigkeit von zumindest 153 km/h erreichte. Von Strkm 19,358 bis Strkm 20,850 besteht eine durch Vorschriftszeichen kundgemachte Beschränkung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h. Unmittelbar danach besteht auf der B 1** keine durch ein Vorschriftszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung. Bei dieser Fahrt wurde der Beschwerdeführer von einem auf einem Dienstmotorrad fahrenden Polizisten verfolgt und kam es, nachdem der Polizist mit seinem Motorrad zu jenem des Beschwerdeführers aufgeschlossen hatte, ca bei Kilometer 21,4 zur Anhaltung. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich insbesondere auf die Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen GrInsp CC. Der Zeuge CC hinterließ einen guten und glaubwürdigen Eindruck. Beim Zeugen CC handelt es sich um einen erfahrenen Polizisten, der seit 21 Jahren im Motorradverkehrsdienst tätig ist und nach seinen glaubwürdigen Angaben privat Besitzer eines leistungsstarken Motorrades ist. Der Zeuge vermittelte den Eindruck, das Fahrverhalten des Beschwerdeführers nicht emotional sondern sachlich beurteilt zu haben. Seine Aussagen waren nachvollziehbar und widerspruchsfrei und ergaben sich keinerlei Hinwiese darauf, einem Irrtum unterlegen zu sein oder den Beschwerdeführer zu Unrecht zu belasten. Die Auszüge aus tiris-maps in Verbindung mit den Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen CC vermittelten einen guten Eindruck über die Tatortgegebenheiten und ermöglichten einen zuverlässigen Aufschluss über den Geschehnisablauf. Unter Heranziehung dieser Auszüge stellte sich heraus, dass sich die angelasteten Taten auf der B 1** etwas weiter westlich zugetragen haben. Hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung räumte der Beschwerdeführer ein, dass er sehr wohl zu schnell gewesen wäre, jedoch keineswegs mit der ihm angelasteten Geschwindigkeit von allenfalls mit 109 km/h bzw schlechtestenfalls 139 km/h. Er gab vor dem erkennenden Gericht auch an, dass er, nachdem er am LKW vorbeigefahren sei, auf 110 km/h beschleunigt habe. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen der Geschwindigkeit von dessen Tachometer grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar, wobei eine Beobachtungsstrecke von ca. 100 m für ausreichend erachtet wird (vgl. VwGH 30. Mai 2007, 2003/03/0155). Nach der Aussage des Zeugen GrInsp CC erfolgte die Nachfahrt in zumindest gleichbleibenden Abstand über zumindest 200 bzw 250 m, wobei die vom Tacho abgelesene Geschwindigkeit 180 km/h betragen habe. Den Angaben des Zeugen CC ist zu entnehmen, dass er beim Nachfahren den Tachowert von 180 km/h zweimal kurz hintereinander abgelesen habe und dann das Motorrad auf 200 km/h beschleunigt habe, um den Beschwerdeführer anzuhalten. Das erkennende Gericht hat in Bezug auf die Richtigkeit dieser Angaben keinen Zweifel.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen der Geschwindigkeit von dessen Tachometer grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar, wobei eine Beobachtungsstrecke von ca. 100 m für ausreichend erachtet wird vergleiche VwGH 30. Mai 2007, 2003/03/0155). Nach der Aussage des Zeugen GrInsp CC erfolgte die Nachfahrt in zumindest gleichbleibenden Abstand über zumindest 200 bzw 250 m, wobei die vom Tacho abgelesene Geschwindigkeit 180 km/h betragen habe. Den Angaben des Zeugen CC ist zu entnehmen, dass er beim Nachfahren den Tachowert von 180 km/h zweimal kurz hintereinander abgelesen habe und dann das Motorrad auf 200 km/h beschleunigt habe, um den Beschwerdeführer anzuhalten. Das erkennende Gericht hat in Bezug auf die Richtigkeit dieser Angaben keinen Zweifel. Der „Wheelie“ wurde, wie die Einvernahmen des Beschwerdeführers und des Zeugen ergaben, auf Höhe des Firmengebäudes der Fa. DD offensichtlich ca bei Kilometer 20,5 oder knapp danach vollzogen. Danach hat der Beschwerdeführer sein Motorrad weiter beschleunigt. Der Streckenabschnitt, auf dem vom Zeugen (zweimal) 180 km/h abgelesen wurde, musste daher eindeutig nach dem im Schuldvorwurf laut Spruchpunkt 1. angeführten Kilometrierungspunkt 20,600 liegen. Dies ergibt sich auch vor dem Hintergrund, dass es ca bei Kilometer 21,4 zur Anhaltung gekommen ist, nachdem der Zeuge GrInsp CC kurz zuvor sein Motorrad auf ca 200 km/h (abgelesener Tachowert) beschleunigt und auf den langsamer werdenden Beschwerdeführer aufgeschlossen hat. GrInsp CC wurde vor dem erkennenden Gericht dazu befragt, wo denn dieses Nachfahren im gleichbleibenden Abstand (dort wo die Ablesung des Geschwindigkeitswertes erfolgt sei) gewesen sei, worauf er erklärte, dass dies kurz vor der Anhaltung gewesen sei, wobei er auf einem ihm vorgelegten Orthophoto auf einen Streckenabschnitt von Kilometrierungspunkt 20,800 bis 21,200 deutete. Nachdem GrInsp CC am digitalen Tacho des Dienstmotorrades eine Geschwindigkeit von 180 km/h abgelesen und über 200 bis 250 m einen gleichbleibenden Abstand festgestellt hat, sind die für die zuverlässige Feststellung einer Geschwindigkeit durch das Nachfahren erforderlichen Kriterien als erfüllt anzusehen. Allerdings ist als Tatort für die durch das Nachfahren festgestellte Geschwindigkeit von 153 km/h auf Grund des Beschleunigungsvorganges nach dem Wheelie und auf Grund des Anhaltemanövers nicht Kilometrierungspunkt 20,600 zugrunde zu legen sondern jener Punkt, an dem die gefahrene Geschwindigkeit festgestellt wurde. Auf Grund der Schilderung des Zeugen CC bezüglich Beschleunigung nach dem Wheelie und der Anhaltung bei Strkm 21,400 sowie der Unsicherheiten bezüglich der Feststellung des konkreten Tatortes, die auf Grund der hohen Geschwindigkeit naturgemäß gegeben sind, war im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers eher von einem Tatort 20,900 als von einem Tatort 20,800 auszugehen. Diesem Umstand kommt im gegenständlichen Fall insofern eine ausschlaggebende Bedeutung zu, als die 70 km/h-Beschränkung bei Strkm 20,850 endet. Die 70er Beschränkung wurde durch Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 18.11.2002, 4c-44/41-2002 von km 19,358 bis km 20,850 in beiden Fahrrichtungen festgelegt Nachdem GrInsp CC am digitalen Tacho des Dienstmotorrades eine Geschwindigkeit von 180 km/h abgelesen und über 200 bis 250 m einen gleichbleibenden Abstand festgestellt hat, sind die für die zuverlässige Feststellung einer Geschwindigkeit durch das Nachfahren erforderlichen Kriterien als erfüllt anzusehen. Allerdings ist als Tatort für die durch das Nachfahren festgestellte Geschwindigkeit von 153 km/h auf Grund des Beschleunigungsvorganges nach dem Wheelie und auf Grund des Anhaltemanövers nicht Kilometrierungspunkt 20,600 zugrunde zu legen sondern jener Punkt, an dem die gefahrene Geschwindigkeit festgestellt wurde. Auf Grund der Schilderung des Zeugen CC bezüglich Beschleunigung nach dem Wheelie und der Anhaltung bei Strkm 21,400 sowie der Unsicherheiten bezüglich der Feststellung des konkreten Tatortes, die auf Grund der hohen Geschwindigkeit naturgemäß gegeben sind, war im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers eher von einem Tatort 20,900 als von einem Tatort 20,800 auszugehen. Diesem Umstand kommt im gegenständlichen Fall insofern eine ausschlaggebende Bedeutung zu, als die 70 km/h-Beschränkung bei Strkm 20,850 endet. Die 70er Beschränkung wurde durch Verordnung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 18.11.2002, 4c-44/41-2002 von km 19,358 bis km 20,850 in beiden Fahrrichtungen festgelegt Unsicherheiten in Bezug auf die Höhe der Geschwindigkeit, die mit der hier angewendeten Messmethode, insbesondere durch Abweichungen beim Abstand und die Verwendung eines ungeeichten Tachometers verbunden sind, wird durch den Abzug einer (großzügigen) Messtoleranz im Ausmaß von 15 % vom abgelesenen Tachowert ausreichend Rechnung getragen. Diese Messtoleranz gründet sich auf eine Empfehlung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen und wird von der Exekutive auch entsprechend umgesetzt. Unter Berücksichtigung einer Toleranz von 15 % ergibt sich somit eine vom Beschwerdeführer gefahrene Geschwindigkeit von 153 km/h. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: § 20 Abs 2 StVOParagraph 20, Absatz 2, StVO
(2)Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.
(2)Sofern die Behörde nicht gemäß Paragraph 43, eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren. § 99 Abs 2e StVOParagraph 99, Absatz 2 e, StVO Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet. § 7 Abs 3 Z 4 FSGParagraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde; § 26 Abs 3 FSGParagraph 26, Absatz 3, FSG Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die EntziehungsdauerIm Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
- zwei Wochen,
- wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,
- wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2, oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen. V. Rechtliche Würdigung:römisch fünf. Rechtliche Würdigung: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 27.01.2005, Zl. 2003/11/0169, und vom 24.02.2009, Zl. 2007/11/0042, jeweils mwN.). Eine Bindung besteht hingegen nicht hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, falls dieses nicht bereits zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählt, wie dies z.B. gemäß § 99 Abs 2d und 2e StVO 1960 der Fall ist (VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden vergleiche , z.B. die hg. Erkenntnisse vom 27.01.2005, Zl. 2003/11/0169, und vom 24.02.2009, Zl. 2007/11/0042, jeweils mwN.). Eine Bindung besteht hingegen nicht hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, falls dieses nicht bereits zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählt, wie dies z.B. gemäß Paragraph 99, Absatz 2 d, und 2e StVO 1960 der Fall ist (VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027). Mit der Überschreitung der auf Freilandstraßen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h im Ausmaß von 53 km/h hat der Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß § 99 Abs 2e iVm § 52 lit a Z 10a StVO begangen. Die Bestrafung unter Heranziehung von § 99 Abs 2e StVO wurde vom Landesverwaltungsgericht bestätigt und ist rechtskräftig. Sie übt auf das führerscheinrechtliche Verfahren eine Bindungswirkung aus. Mit der Überschreitung der auf Freilandstraßen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h im Ausmaß von 53 km/h hat der Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, in Verbindung mit Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO begangen. Die Bestrafung unter Heranziehung von Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO wurde vom Landesverwaltungsgericht bestätigt und ist rechtskräftig. Sie übt auf das führerscheinrechtliche Verfahren eine Bindungswirkung aus. In führerscheinrechtlicher Hinsicht stellt ein solches Delikt eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 4 FSG dar. Im Hinblick darauf, dass die auf Freilandstraßen außerhalb des Ortgebietes maßgebliche Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 53 km/h und somit mehr als 50 km/h überschritten wurde, beträgt die Entziehungsdauer im gegenständlichen Fall gemäß § 26 Abs 3 Ziff 1 FSG 6 Wochen. Die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Entziehungsdauer war dementsprechend herabzusetzen.In führerscheinrechtlicher Hinsicht stellt ein solches Delikt eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG dar. Im Hinblick darauf, dass die auf Freilandstraßen außerhalb des Ortgebietes maßgebliche Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 53 km/h und somit mehr als 50 km/h überschritten wurde, beträgt die Entziehungsdauer im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziff 1 FSG 6 Wochen. Die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Entziehungsdauer war dementsprechend herabzusetzen. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.20.2572.3